L 14 R 419/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 R 1318/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 419/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 203/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit einer Auskunftsklage von der Beklagten Auskunft darüber, aus welchem Grund ihr Rentenschecks in Höhe von 7,07 EUR und 9,94 EUR von der Beklagten zugestellt wurden; des weiteren begehrt sie von der Beklagten, dass diese ihr Rentenbescheide zukünftig direkt selbst zustellt und ihr nicht über ihren Betreuer zustellt.

Die 1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten seit 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Mit Bestellungsurkunde von Dezember 2010 ist Herr Rechtsanwalt Q zum gesetzlichen Betreuer der Klägerin bestellt worden. Sein Aufgabenkreis umfasst u.A. die Befugnis zum Empfang von Post, Behörden- und Vermögensangelegenheiten. Einen Einwilligungsvorbehalt enthält die Betreuung nicht. Seit Bestellung des Betreuers versendet die Beklagte die Rentenbescheide für die Klägerin ausschließlich an den Betreuer der Klägerin.

Gegen die Rente der Klägerin ist eine Forderung der Beklagten aus dem Bescheid vom 12.11.2007 über bisher nicht geleistete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in noch offener Höhe von 300 EUR aufgerechnet worden, und zwar im Mai 2011 einmalig 30,- EUR und seit Oktober 2011 monatlich 7,07 EUR (Bescheid vom 07.02.2011). Die Forderung war bereits mit der Aufrechnung im November 2014 getilgt, gleichwohl wurde die Aufrechnung erst im Dezember 2014 gestoppt. Die Nachzahlung in Höhe von 7,07 EUR für den im Dezember 2014 fehlerhaft aufgerechneten Betrag in dieser Höhe wurde mit Bescheid der Beklagten vom 04.12.2014 festgestellt und sollte der Klägerin als Nachzahlung ausgezahlt werden.

Am 13.01.2015 erfolgte eine Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente der Klägerin, da ab dem 01.01.2015 ein anderer Beitragssatz zur Pflegeversicherung galt. Für die Monate Januar und Februar 2015 entstand so ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 9,94 EUR, der mit Bescheid der Beklagten vom 31.01.2015 festgestellt wurde.

Beide Nachzahlungen wies die Beklagte am 15.01.2015 per Scheck an die Klägerin an und informierte den Betreuer. Die Klägerin sandte die Schecks jedoch an die Beklagte zurück.

Der Betreuer, an den die Beklagte die Schecks anschließend sandte, teilte der Beklagten mit, dass die Klägerin leider nicht davon überzeugt werden könne, dass sie die Schecks guten Gewissens einlösen könne.

Die Beklagte verwahrte daraufhin die beiden Schecks für die Klägerin.

Die ursprünglich an das Amtsgericht C gerichtete Klage der Klägerin hat das Amtsgericht mit Verweisungsbeschluss vom 30.07.2015 aufgrund sachlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Köln verwiesen.

Das Sozialgericht hat am 10.12.2015 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Darin erklärte die Klägerin: "Ich stelle klar, dass meine Auskunftsklage sich darauf richtet auf Auskunft darüber, aus welchem Grund die Rentenschecks in Höhe von 7,07 EUR und 9,94 EUR mir zugestellt wurden. Des weiteren begehre ich mit meiner Klage, dass mir die Rentenbescheide zukünftig selber zugestellt werden und nicht über meinen Betreuer."

Die Klägerin hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, erstens ihr Auskunft darüber zu geben, aus welchem Grund ihr die Rentenschecks zugestellt wurden und zweitens, ihr zukünftig die Rentenbescheide direkt zuzustellen und nicht mehr über ihren Betreuer.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat mit Schriftsatz vom 10.09.2015 vorgetragen: "Gegen die Rente der Klägerin sind zwei Forderungen aus 2007 und 2011 aufgerechnet worden. Seit 01.10.2011 sind monatlich 7,07 EUR aufgerechnet worden. Diese Aufrechnung sollte im November 2014 beendet werden, ist jedoch erst zum 31.12.2014 eingestellt worden, so dass der zu viel einbehaltene Betrag in Höhe von 7,07 EUR mit der Neuberechnung am 04.12.2014 als Nachzahlung für den Monat Dezember 2014 an die Klägerin ausgezahlt werden sollte. Am 13.01.2015 erfolgte dann eine Neuberechnung der Rente, da ein anderer Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 01.01.2015 maßgebend geworden ist. Hier entstand für die Monate Januar und Februar 2015 eine Nachzahlung in Höhe von 9,94 EUR. Beide Nachzahlungen sind dann am 15.01.2015 an die Klägerin zur Auszahlung per Scheck angewiesen worden. Zeitgleich wurde der Betreuer über die Nachzahlungen informiert. Dieser leitete unser Schreiben auch an die Klägerin weiter. Die Klägerin hat die Schecks nicht eingelöst, sondern zurückgesandt. Auch der Betreuer hat auf unsere Bitte hin versucht, den Sachverhalt mit der Klägerin zu klären, aber die Klägerin wollte weiterhin die Schecks nicht einlösen. Wir werden daher die beiden Geldbeträge von 7,07 EUR und 9,94 EUR hier verwahren, bis die Klägerin sich bei uns meldet und um Einlösung bittet."

Im Übrigen hat die Beklagte mitgeteilt, dass eine Übersendung der Rentenbescheide an die Klägerin selber aufgrund der bestehenden Betreuung nicht möglich sei.

Im Erörterungstermin des Sozialgerichts am 10.12.2015 sind die Beteiligten vom Sozialgericht zu den Voraussetzungen des Erlasses eines Gerichtsbescheides angehört worden und haben sich damit einverstanden erklärt.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen vor, da die Sache nach Ansicht des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind angehört worden. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren im Erörterungstermin am 10.12.2015 konkretisiert. Das Auskunftsersuchen ist im Rahmen einer echten Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zu verfolgen ebenso wie das Begehren auf Übersendung der Rentenbescheide. Die so verstandenen Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Dem Auskunftsersuchen ist die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 10.09.2015 umfassend nachgekommen, indem sie den Sachverhalt erläuterte. Auf die Klageerwiderung wird verwiesen. Das Auskunftsbegehren hat sich dadurch erledigt. Ein Anspruch der Klägerin auf persönlichen Erhalt der Rentenbescheide besteht nicht. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Die Bekanntgabe muss jedoch gegenüber einem handlungsfähigen Beteiligten, also einem nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Beteiligten vorgenommen werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96). Ist ein Beteiligter nicht handlungsfähig, ist der Verwaltungsakt bei bestehendem Betreuungsverhältnis seinem Betreuer bekannt zu geben (Bundessozialgericht a.a.O.). Dies gilt nicht nur für eine Zustellung, sondern auch für die einfache Übermittlung durch Briefpost (Bundessozialgericht, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R). Hier bezieht sich die Betreuung ausdrücklich auf den Empfang von Post, so dass die Beklagte die Rentenbescheide zur wirksamen Bekanntgabe gegenüber der Klägerin an den Betreuer senden muss. Ein Anspruch der Klägerin besteht damit nicht. Die Klage war mithin insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG."

Der Gerichtsbescheid ist dem Betreuer der Klägerin am 12.04.2016 zugegangen.

Mit der am 09.05.2016 eingegangenen Berufung, die die Klägerin persönlich eingelegt hat, trägt sie vor: "Hiermit übersende ich Ihnen die Auskunftsklage als Berufungsklageschrift. Darin geht es um zwei Rentenschecks in Höhe von 7,07 EUR und 9,94 EUR, die die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) nicht mit der Rente verrechnen möchte. Die DRB hat weder rechtlich noch tatsächlich erklärt, wie es zu den Einmalzahlungen gekommen ist ... Erst nachdem die Beklagte Auskunft gegeben hat, wie es zu den Sonderzahlungen in Form von eigenen Rentenschecks ... gekommen ist, kann ich als Klägerin nach der Auskunft als Verfügungsberechtigte eine Entscheidung treffen, was mit den Rentenschecks geschehen soll ... Die Berufungsklägerin nahm die Rentenschecks aber nicht an, sondern bat darum, die Beträge mit der monatlich ausgezahlten Rente ... zu verrechnen ... Schließlich bat ich als Berufungsklägerin um eine Auskunft, warum die Beträge nicht mit der Gesamtrente verrechnet würden ... Herrn Betreuer Rechtsanwalt Q werden von der Berufungsbeklagten DRB zwar die Rentenbescheide zugesandt, dafür gibt es aber keine gerichtliche Verfügung. Herr Betreuer Q wurde im August 2010 zum Betreuer bestellt für Sozialhilfeangelegenheiten und Wohnungsangelegenheiten."

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Q für das Berufungsverfahren beantragt.

Der Senat hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von Rechtsanwalt Q für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 24.02.2017 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

"Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Begehren ganz oder teilweise entsprochen wird. Ist danach Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Voraussetzungen des § 121 ZPO vorliegen, hier also, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 121 Absatz 2 ZPO.

Zwar steht hier einer Beiordnung des von der Klägerin benannten Rechtsanwalts ihrer Wahl - Herr Q aus C - nicht schon entgegen, dass dieser seit 2010 Betreuer der Klägerin und die Betreuung u.A. auch den Aufgabenkreis der Befugnis zum Empfang von Post und Behörden - und Vermögensangelegenheiten umfasst. Denn es entspricht der überwiegenden Auffassung, dass der zum Betreuer eines mittellosen Betroffenen - was hier bei der Klägerin unterstellt wird - bestellte Rechtsanwalt für dessen gerichtliche Vertretung Prozesskostenhilfe zu beantragen hat, weil der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglich niedrig zu halten; hierzu gehört es auch, bei entsprechend geringem Einkommen des Betroffenen zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung auf diesem Wege zu erwirken (Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.05.2003, 3Z BR 49/03, Juris, Rdn. 11 m.w.N. und vom 29.10.2003 (3Z BR 171/03, Juris, Rdn. 25 m.w.N. Und Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 15.11.2001, 6 W 609/01, Juris).

Vorliegend ist Prozesskostenhilfe aber nicht zu bewilligen und daher auch kein Rechtsanwalt beizuordnen, weil die Berufung nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Beide von der Klägerin im Erörterungstermin des Sozialgerichts am 10.12.2015 konkretisierten Begehren - erstens Auskunft darüber, aus welchem Grund die Rentenschecks in Höhe von 7,07 EUR und 9,94 EUR ihr zugestellt wurden und zweitens, dass ihr die Rentenbescheide zukünftig selbst zugestellt werden und nicht über ihren Betreuer - bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts Köln im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 an, dass die Beklagte dem Auskunftsersuchen mit der Klageerwiderung vom 10.09.2015 umfassend nachgekommen ist und sich das Auskunftsersuchen dadurch erledigt hat, und dass die Klägerin keinen Anspruch auf persönlichen Erhalt der Rentenbescheide der Beklagten hat.

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die umfangreichen und zutreffenden Begründungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.

Das Auskunftsersuchen der Klägerin hat sich erledigt. Die echte Leistungsklage der Klägerin auf Auskunft, § 54 Absatz 5 SGG, dürfte zwar zulässig gewesen sein, weil es für eine Klagebefugnis der Klägerin ausreichte, dass sie behauptete, durch die Nichterteilung der Auskunft beschwert zu sein, § 54 Absatz 1 Satz 2 SGG; bei gegebener Klagebefugnis ist in der Regel auch das Rechtsschutzinteresse gegeben; da die echte Leistungsklage nur auf Leistung geht, findet auch kein förmliches Verwaltungs- und Vorverfahren statt und es gibt keine Klagefrist. Allerdings ist die Beklagte dem Auskunftsersuchen mit der Klageerwiderung vom 10.09.2015 umfassend nachgekommen, so dass sich das Auskunftsersuchen dadurch erledigt hat.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf persönlichen Erhalt der Rentenbescheide der Beklagten. Auch dann, wenn - wie hier - eine einfache Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt besteht und der Betreuer - wie hier - in das Verfahren nicht eingegriffen hat (also nicht an Stelle der Klägerin in das Verfahren eingetreten ist), werden Verwaltungsakte -. wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (BSG, Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn,. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50). Nach einer Mindermeinung hat die Behörde Ermessen, ob sie den Verwaltungsakt nur dem Betreuten oder dem Betreuer oder beiden bekanntgibt (Pattar in JurisPK, § 37 SGB X, Rdn. 56); auch nach dieser Mindermeinung aber hat die Klägerin hier keinen Anspruch darauf, dass ihr die Rentenbescheide zukünftig selbst zugestellt werden und nicht über ihren Betreuer; denn eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur bei Zustellung an die Klägerin selbst und nicht über den Betreuer ordnungsgemäß ausüben kann, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Hieran ändert auch der Berufungsvortrag der Klägerin nichts.

Mit ihren Berufungsschriftsätzen vom 06.05.2016 (dort Seiten 1 und 2), vom 19.05.2016 (dort Seite 4) und vom 07.07.2016 wiederholt die Klägerin im Wesentlichen lediglich ihre bekannten Begehren aus der ersten Instanz.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 06.05.2016 eine Zurückverweisung an das Sozialgericht begehrt, ist hierfür schon dadurch kein Raum, dass es hier an den Voraussetzungen des § 159 Absatz 1 SGG fehlt.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 06.05.2016 nunmehr eine Verrechnung der beiden Schecks mit ihrer Rente begehrt, kommt sie hiermit der Aufforderung der Beklagten in der Klageerwiderung vom 10.09.2015 nach, sich dazu zu äußern, wie weiter mit den Schecks verfahren werden soll.

Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 06.05.2016 begehrt, den Beschluss vorzulegen, der zu einer "Abzahlung in Höhe von monatlich 7,07 EUR geführt" hat, ist dies ein neues Auskunftsbegehren, das die Klägerin zunächst im Verwaltungsweg anzubringen hat und das sie etwa durch persönliche Akteneinsicht oder durch Akteneinsicht des Betreuers befriedigen könnte, soweit sich dieses Begehren nicht bereits durch die der Klägerin und ihrem Betreuer übermittelten zahlreichen Informationsschreiben der Beklagten erledigt hat; sollten diese der Klägerin möglicherweise bisher nicht ausreichend vermittelt worden sein können, wäre die erneute Vermittlung Aufgabe des Betreuers."

Auf die anschließende Anfrage des Gerichts, ob die Berufung für erledigt erklärt werden kann, teilte die Klägerin mit, sie wolle eine mündliche Verhandlung.

Durch Beschluss vom 27.03.2017 ist der Rechtsstreit gemäß § 153 Absatz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen worden.

Zu dem anberaumten Verhandlungstermin ist das persönliche Erscheinen des Betreuers der Klägerin angeordnet worden.

Die Klägerin teilte zuletzt mit Schriftsatz vom 24.04.2017 mit, sie müsse ihre persönliche Teilnahme am Verhandlungstermin absagen.

Der Betreuer der Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.04.2016 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin Auskunft darüber zu geben, aus welchem Grund ihr die Rentenschecks in Höhe von 7,07 EUR und von 9,94 EUR zugestellt wurden,
2. der Klägerin zukünftig Rentenbescheide direkt zuzustellen und nicht über ihn als Betreuer.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Verwaltungsakten der Klägerin beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin erhobene Berufung, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Absatz 5 SGG entscheiden kann, ist zulässig.

Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und bedurfte trotz der geltend gemachten "Beschwer" von lediglich 7,07 EUR bzw. 9,94 EUR nicht der Zulassung. Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Klage ausschließlich Leistungen betrifft, die dem vorgenannten Leistungskatalog zuzuordnen sind. Ist ein Begehren Streitgegenstand, welches nicht eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung sondern eine sonstige behördliche Handlung betrifft, findet § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG hingegen keine Anwendung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144, Rdn. 9b). Hiervon ausgehend ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung nicht zulassungsbedürftig ist. Denn neben ihrem Begehren auf Feststellung, dass die Beklagte künftig verpflichtet ist, Rentenbescheide direkt an sie und nicht an ihren Betreuer zuzustellen, begehrt die Klägerin die Auskunft, aus welchem Grund ihr Rentenschecks zugestellt wurden. Für ein solches Feststellungs- und Auskunftsbegehren, welches weder eine konkrete Geldleistung noch eine Dienst- oder Sachleistung betrifft, gilt § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Die von der Klägerin im Verhandlungstermin des Senats am 28.04.2017 über ihren Betreuer beantragten Begehren - erstens Auskunft darüber, aus welchem Grund ihr die Rentenschecks in Höhe von 7,07 EUR und 9,94 EUR zugestellt wurden und zweitens, dass ihr die Rentenbescheide zukünftig selbst zugestellt werden und nicht über ihren Betreuer - sind zu erstens erledigt, da die Beklagte die begehrte Auskunft erteilt hat und zu zweitens unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf persönlichen Erhalt der Rentenbescheide der Beklagten hat.

Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts Köln im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 08.04.2016 an, dass die Beklagte dem Auskunftsersuchen mit der Klageerwiderung vom 10.09.2015 umfassend nachgekommen ist und sich das Auskunftsersuchen dadurch erledigt hat, und dass die Klägerin keinen Anspruch auf persönlichen Erhalt der Rentenbescheide der Beklagten hat; zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Begründungen des Sozialgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.

Des weiteren wird zur Begründung auf den Beschluss des Senats vom 24.02.2017 verwiesen:

Das Auskunftsersuchen der Klägerin hat sich erledigt. Die echte Leistungsklage der Klägerin auf Auskunft, § 54 Absatz 5 SGG, dürfte zwar zulässig gewesen sein, weil es für eine Klagebefugnis der Klägerin ausreichte, dass sie behauptete, durch die Nichterteilung der Auskunft beschwert zu sein, § 54 Absatz 1 Satz 2 SGG; bei gegebener Klagebefugnis ist in der Regel auch das Rechtsschutzinteresse gegeben; da die echte Leistungsklage nur auf Leistung geht, findet auch kein förmliches Verwaltungs- und Vorverfahren statt und es gibt keine Klagefrist. Allerdings ist die Beklagte dem Auskunftsersuchen mit der Klageerwiderung vom 10.09.2015 umfassend nachgekommen, so dass sich das Auskunftsersuchen dadurch erledigt hat.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf persönlichen Erhalt der Rentenbescheide der Beklagten. Auch dann, wenn - wie hier - eine einfache Betreuung ohne Einwilligungsvorbehalt besteht und der Betreuer - wie hier - in das Verfahren nicht eingegriffen hat (also nicht an Stelle der Klägerin in das Verfahren eingetreten ist), werden Verwaltungsakte -. wie Rentenbescheide - dennoch nur wirksam, wenn sie dem Betreuer zugegangen sind; dies entspricht der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur, die sich zu Recht auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz stützt; gleiches gilt auch bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes durch die Post (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.07.1997, 9 RV 14/96, in Juris, Rdn. 18; Urteil vom 27.08.1998, B 10 KR 5/967 R, in Juris, Rdn. 40; Urteil vom 13.11.2008, B 14 AS 2/08 R, in Juris, Rdn. 21; Engelmann in von Wulffen, § 37 SGB X, Rdn. 8; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, § 41 VwVfG, Rdn. 50). Nach einer Mindermeinung in der Kommentarliteratur hat die Behörde Ermessen, ob sie den Verwaltungsakt nur dem Betreuten oder dem Betreuer oder beiden bekanntgibt (Pattar in JurisPK, § 37 SGB X, Rdn. 56); auch nach dieser Mindermeinung aber hat die Klägerin hier keinen Anspruch darauf, dass ihr die Rentenbescheide zukünftig selbst zugestellt werden und nicht über ihren Betreuer; denn eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte ihr Ermessen nur bei Zustellung an die Klägerin selbst und nicht über den Betreuer ordnungsgemäß ausüben kann, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Absatz SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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