Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 3 SF 423/15 E
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 640/15 B KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Nr. 2302 VV RVG) für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren sind auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) nur anzurechnen, soweit sie tatsächlich erfolgt sind
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Juni 2015 geändert. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zah- lende Vergütung wird auf 438,85 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe von aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Kläger führte, anwaltlich vertreten durch den Beschwerdeführer, vor dem Sozialgericht (SG) Chemnitz das Verfahren S 3 (26) AS 5736/13 (Klageerhebung vom 09.12.2013). Streitgegenständlich im Verfahren war die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Begründet wurde die Klage unter Verweis auf die (vermeintliche) Verfassungswidrigkeit der vom Beklagten bei der Leistungsbemessung in Ansatz gebrachten Regelleistung. Mit Beschluss vom 31.01.2014 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Am 12.11.2014 führte das SG in der Angelegenheit einen Erörterungstermin durch (Dauer: 27 Minuten), in welchem neben dem Verfahren S 3 AS 5736/13 zwei weitere Verfahren des Klägers verhandelt wurden. Insgesamt nahm der Beschwerdeführer am Terminstag 14 Termine beim SG wahr. Nachdem der Beklagte sich zur Übernahme von 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet hatte, erklärte der Kläger das Verfahren S 3 AS 5736/13 in der Hauptsache für erledigt.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und dessen Vergütungsverzeichnis (VV RVG) für das Klageverfahren S 3 AS 5736/13 wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Einigungsgebühr (Nr. 1006, 1005 VV RVG) 300,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 280,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) 3,55 EUR Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 5,38 EUR Reisekosten (Nr. 7006 VV RVG) 0,52 EUR Zwischensumme netto 909,45 EUR Mehrwertsteuer 19,00 % 172,80 EUR Gebühren brutto 1.082,25 EUR
Im Dezember 2014 erstattete der Beklagte Kosten für das Vorverfahren in Höhe von 155,17 EUR (154,70 EUR zzgl. Zinsen) an den Beschwerdeführer. Hierin enthalten war eine Geschäftsgebühr (nach Nr. 2400 VV RVG a.F.) in Höhe von 120,00 EUR (1/2 von 240,00 EUR).
Mit Verfügung vom 04.02.2015 setzte die Urkundsbeamtin des SG die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren S 3 AS 5736/13 auf 366,88 EUR wie folgt fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr -120,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) 0,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 5,00 EUR Reisekosten (Nr. 7003 VV RVG) 154 km x 0,30 EUR 3,30 EUR insgesamt 308,30 EUR Mehrwertsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 58,58 EUR Gesamtsumme 366,88 EUR
Die Terminsgebühr sei im Hinblick auf den unterdurchschnittlichen Umfang – Verhandlung von insgesamt drei Verfahren in 27 Minuten (= neun Minuten pro Verfahren) – zu kürzen (Verweis auf den Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris). Eine Einigungs-/Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Eine über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts sei nicht ersichtlich (Verweis auf den Senatsbeschluss vom 04.09.2013 – L 8 AS 1282/12 B KO – juris). Die Terminsauslagen seien entsprechend der Anzahl der am Terminstag insgesamt beim SG wahrgenommenen Termine – nämlich 14 – zu quoteln (Verweis auf den Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 1433/12 B KO). Parkgebühren seien nicht nachgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer im Wege der Erinnerung. Die Geschäftsgebühr dürfe nur in tatsächlich geflossener Höhe angerechnet werden. Eine Gebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG sei entstanden, man habe sich hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung geeinigt. In Bezug auf die Terminsgebühr sei darauf hinzuweisen, dass eine Terminsdauer von 20 Minuten dem Durchschnitt entspreche. Auch der Kürzung der Terminsauslagen werde widersprochen.
Mit Beschluss vom 09.06.2015 änderte das SG auf die Erinnerung die Vergütungsfestsetzung ab und setzte die für das Verfahren S 3 AS 5736/13 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 367,45 EUR wie folgt fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 5,00 EUR Reisekosten (Nr. 7003 VV RVG) 3,30 EUR Reisekosten (Nr. 7006 VV RVG) 0,48 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 RVG) -120,00 EUR Mehrwertsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 58,67 EUR Gesamtsumme 367,45 EUR
Die festgesetzte Terminsgebühr entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Verweis auf den Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris). Bei einer Terminsdauer von insgesamt 27 Minuten, in denen drei (unverbundene) Verfahren verhandelt worden seien, entfalle auf jedes Verfahren eine Terminsdauer von (nur) etwa neun Minuten. Dem trage die festgesetzte Gebühr in Höhe von 100,00 EUR hinreichend Rechnung. Eine Einigungs-/Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Weder liege eine vertraglich erfolgte Beendigung des Rechtsstreits, noch eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung vor. Das Verfahren sei durch die im Erörterungstermin vom 12.11.2014 abgegebene Erledigungserklärung beendet worden. Die Terminsauslagen seien unter Berücksichtigung der am Terminstag insgesamt beim SG wahrgenommenen Termine zu quoteln und daher anteilig in Höhe von 1/14 festzusetzen. Dies gelte auch für die Parkgebühren, deren Entstehung der Beschwerdeführer anwaltlich versichert habe. Am 12.11.2014 habe der Beschwerdeführer beim SG Termine in den Verfahren S 3 AS 2362/14, S 3 AS 2363/14, S 3 AS 2199/13, S 3 AS 1756/13, S 3 AS 1946/13, S 3 AS 5736/13, S 3 AS 953/14, S 3 AS 1085/13, S 3 AS 1086/13, S 3 AS 1216/14, S 3 AS 1010/14, S 3 AS 1011/14, , S 3 AS 1309/14 und S 3 AS 3722/13 wahrgenommen. Tage-/Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten und Parkgebühren seien daher jeweils zu 1/14 anzusetzen. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr ergebe sich aus der Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 VV RVG. Anzurechnen sei die entstandene Gebühr in hälftiger Höhe, mithin ein Betrag von 120,00 EUR.
Gegen den Beschluss des SG vom 09.06.2015 richtet sich die Beschwerde vom 18.06.2015, die nicht begründet wurde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens einschließlich des PKH-Beiheftes sowie die Akten des SG-Verfahrens Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, über die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat entscheidet (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Höhe der Vergütung richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach den Bestimmungen des VV RVG, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Grundsätzlich ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG. Die Mittelgebühr ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; sie gilt damit in "Normalfällen" als billige Gebühr (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.12.2010 – B 13 R 63/09 R – juris RdNr. 35 m.w.N.). Jedes in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannte Bemessungskriterium kann indes Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 14 RdNr. 10).
Dies zugrunde legend ist die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Klageverfahren S 3 AS 5736/13 wie folgt zu bemessen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr, hälftig (Vorbem. 3 Abs. 4 RVG) -60,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 1/14 5,00 EUR Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) 1/14 3,30 EUR Parkgebühren (Nr. 7006 VV RVG) 1/14 0,48 EUR insgesamt 368,78 EUR Mehrwertsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 70,07 EUR Gesamtsumme 438,85 EUR
Die Festsetzung der Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe der Mittelgebühr ist hierbei bereits großzügig bemessen. Denn Verfahren aus dem Gebiet des SGB II, in denen die Klage ausschließlich mit dem pauschalen Verweis auf eine (vermeintliche) Verfassungswidrigkeit der Regelsätze begründet wird, stellen grundsätzlich eine von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit her als unterdurchschnittlich zu bewertende Angelegenheit dar, so dass regelmäßig ein Abweichen von der Mittelgebühr nach unten hin geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.01.2017 – L 8 AS 162/16 B KO und L 8 AS 163/16 B KO; Senatsbeschluss vom 20.10.2016 – L 8 AS 928/15 B KO).
Die Festsetzung einer höheren Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Terminsdauer von neun Minuten (zur Aufteilung der Terminsgebühr bei Erörterung mehrerer unverbundener Verfahren in einem Termin siehe Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris) stellt sich selbst nach den eigenen Maßstäben des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich dar. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer durchschnittlichen Terminsdauer im sozialgerichtlichen Verfahren von 30 bis 45 Minuten aus (Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris RdNr. 21). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Termin am 12.11.2014 nicht um den gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung handelte, sondern um einen Erörterungstermin, in dem regelmäßig weder Anträge zu stellen sind noch mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu rechnen ist (zur insoweit unterdurchschnittlichen Schwierigkeit siehe ebenfalls den Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris RdNr. 24).
Die Quotelung der Terminsauslagen entsprechend der Gesamtzahl der am Terminstag vom Beschwerdeführer insgesamt beim SG wahrgenommenen Termine entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 19.09.2014 – L 8 AS 1441/13 B KO – juris RdNr. 34).
Hinsichtlich der auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Geschäftsgebühr (siehe hierzu die Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 VV RVG) geht der Senat davon aus, dass nicht die entstandene, sondern nur die tatsächlich gezahlte Gebühr zur Anrechnung kommt (so auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B – juris RdNr. 20; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2015 – L 15 SF 133/15 – juris RdNr. 28; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2016 – L 10 SB 57/15 B – juris RdNr. 57). Dies folgt aus § 55 Abs. 5 Satz 2 bis 4 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt anzugeben, welche Zahlungen auf etwaig anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert sie entstanden sind. Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um zu ermitteln in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind. § 55 Abs. 6 RVG schließlich sieht Sanktionen gegen den Rechtsanwalt für den Fall vor, dass er zu "empfangenen Zahlungen" gegenüber dem Urkundsbeamten keine Erklärung abgegeben hat. Damit ist ersichtlich, dass bei der Vergütungsfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind. Denn andernfalls bedürfte es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.; Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Diese Auslegung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass mit der durch das 2. Kostenrechtsmoderni¬sierungsgesetz neu gefassten Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 VV RVG nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, eine echte Anrechnungslösung eingeführt wurde (vgl. BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 146 f. und S. 275). Dies hat zur Folge, dass die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zur Anwendung kommt. Diese sieht ausdrücklich eine Wahlfreiheit des Rechtsanwalts hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren vor. Der Rechtsanwalt kann demnach, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Entsprechend der gesetzgeberischen Intention wird dem Rechtsanwalt hierbei die volle Wahlfreiheit belassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung beschränkt verlangt. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt – wie hier – im Wege der PKH beigeordnet worden ist (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., RdNr. 19; Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., RdNr. 27). Da der Beklagte vorliegend eine Geschäftsgebühr von 120,00 EUR gezahlt hat, ist diese gemäß Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG in hälftiger Höhe von 60,00 EUR anzurechnen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Der Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Dr. Wahl Schurigt Fischer
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe von aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Der Kläger führte, anwaltlich vertreten durch den Beschwerdeführer, vor dem Sozialgericht (SG) Chemnitz das Verfahren S 3 (26) AS 5736/13 (Klageerhebung vom 09.12.2013). Streitgegenständlich im Verfahren war die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Begründet wurde die Klage unter Verweis auf die (vermeintliche) Verfassungswidrigkeit der vom Beklagten bei der Leistungsbemessung in Ansatz gebrachten Regelleistung. Mit Beschluss vom 31.01.2014 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Am 12.11.2014 führte das SG in der Angelegenheit einen Erörterungstermin durch (Dauer: 27 Minuten), in welchem neben dem Verfahren S 3 AS 5736/13 zwei weitere Verfahren des Klägers verhandelt wurden. Insgesamt nahm der Beschwerdeführer am Terminstag 14 Termine beim SG wahr. Nachdem der Beklagte sich zur Übernahme von 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet hatte, erklärte der Kläger das Verfahren S 3 AS 5736/13 in der Hauptsache für erledigt.
Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und dessen Vergütungsverzeichnis (VV RVG) für das Klageverfahren S 3 AS 5736/13 wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Einigungsgebühr (Nr. 1006, 1005 VV RVG) 300,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 280,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) 3,55 EUR Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 5,38 EUR Reisekosten (Nr. 7006 VV RVG) 0,52 EUR Zwischensumme netto 909,45 EUR Mehrwertsteuer 19,00 % 172,80 EUR Gebühren brutto 1.082,25 EUR
Im Dezember 2014 erstattete der Beklagte Kosten für das Vorverfahren in Höhe von 155,17 EUR (154,70 EUR zzgl. Zinsen) an den Beschwerdeführer. Hierin enthalten war eine Geschäftsgebühr (nach Nr. 2400 VV RVG a.F.) in Höhe von 120,00 EUR (1/2 von 240,00 EUR).
Mit Verfügung vom 04.02.2015 setzte die Urkundsbeamtin des SG die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren S 3 AS 5736/13 auf 366,88 EUR wie folgt fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr -120,00 EUR Einigungs-/Erledigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) 0,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 5,00 EUR Reisekosten (Nr. 7003 VV RVG) 154 km x 0,30 EUR 3,30 EUR insgesamt 308,30 EUR Mehrwertsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 58,58 EUR Gesamtsumme 366,88 EUR
Die Terminsgebühr sei im Hinblick auf den unterdurchschnittlichen Umfang – Verhandlung von insgesamt drei Verfahren in 27 Minuten (= neun Minuten pro Verfahren) – zu kürzen (Verweis auf den Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris). Eine Einigungs-/Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Eine über die allgemeine Verfahrensförderung hinausgehende Mitwirkung des Rechtsanwalts sei nicht ersichtlich (Verweis auf den Senatsbeschluss vom 04.09.2013 – L 8 AS 1282/12 B KO – juris). Die Terminsauslagen seien entsprechend der Anzahl der am Terminstag insgesamt beim SG wahrgenommenen Termine – nämlich 14 – zu quoteln (Verweis auf den Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 1433/12 B KO). Parkgebühren seien nicht nachgewiesen.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer im Wege der Erinnerung. Die Geschäftsgebühr dürfe nur in tatsächlich geflossener Höhe angerechnet werden. Eine Gebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG sei entstanden, man habe sich hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung geeinigt. In Bezug auf die Terminsgebühr sei darauf hinzuweisen, dass eine Terminsdauer von 20 Minuten dem Durchschnitt entspreche. Auch der Kürzung der Terminsauslagen werde widersprochen.
Mit Beschluss vom 09.06.2015 änderte das SG auf die Erinnerung die Vergütungsfestsetzung ab und setzte die für das Verfahren S 3 AS 5736/13 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 367,45 EUR wie folgt fest:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 5,00 EUR Reisekosten (Nr. 7003 VV RVG) 3,30 EUR Reisekosten (Nr. 7006 VV RVG) 0,48 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 4 RVG) -120,00 EUR Mehrwertsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 58,67 EUR Gesamtsumme 367,45 EUR
Die festgesetzte Terminsgebühr entspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts (Verweis auf den Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris). Bei einer Terminsdauer von insgesamt 27 Minuten, in denen drei (unverbundene) Verfahren verhandelt worden seien, entfalle auf jedes Verfahren eine Terminsdauer von (nur) etwa neun Minuten. Dem trage die festgesetzte Gebühr in Höhe von 100,00 EUR hinreichend Rechnung. Eine Einigungs-/Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Weder liege eine vertraglich erfolgte Beendigung des Rechtsstreits, noch eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung vor. Das Verfahren sei durch die im Erörterungstermin vom 12.11.2014 abgegebene Erledigungserklärung beendet worden. Die Terminsauslagen seien unter Berücksichtigung der am Terminstag insgesamt beim SG wahrgenommenen Termine zu quoteln und daher anteilig in Höhe von 1/14 festzusetzen. Dies gelte auch für die Parkgebühren, deren Entstehung der Beschwerdeführer anwaltlich versichert habe. Am 12.11.2014 habe der Beschwerdeführer beim SG Termine in den Verfahren S 3 AS 2362/14, S 3 AS 2363/14, S 3 AS 2199/13, S 3 AS 1756/13, S 3 AS 1946/13, S 3 AS 5736/13, S 3 AS 953/14, S 3 AS 1085/13, S 3 AS 1086/13, S 3 AS 1216/14, S 3 AS 1010/14, S 3 AS 1011/14, , S 3 AS 1309/14 und S 3 AS 3722/13 wahrgenommen. Tage-/Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten und Parkgebühren seien daher jeweils zu 1/14 anzusetzen. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr ergebe sich aus der Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 VV RVG. Anzurechnen sei die entstandene Gebühr in hälftiger Höhe, mithin ein Betrag von 120,00 EUR.
Gegen den Beschluss des SG vom 09.06.2015 richtet sich die Beschwerde vom 18.06.2015, die nicht begründet wurde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Vergütungsfestsetzungsverfahrens einschließlich des PKH-Beiheftes sowie die Akten des SG-Verfahrens Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, über die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat entscheidet (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Die Höhe der Vergütung richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach den Bestimmungen des VV RVG, wobei in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG). Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Grundsätzlich ist für den Durchschnitts- oder Normalfall die Mittelgebühr billige Gebühr im Sinne des RVG. Die Mittelgebühr ist in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; sie gilt damit in "Normalfällen" als billige Gebühr (Bundessozialgericht, Urteil vom 09.12.2010 – B 13 R 63/09 R – juris RdNr. 35 m.w.N.). Jedes in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG genannte Bemessungskriterium kann indes Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen, soweit ein Umstand vom Durchschnitt abweicht (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, § 14 RdNr. 10).
Dies zugrunde legend ist die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Klageverfahren S 3 AS 5736/13 wie folgt zu bemessen:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 300,00 EUR Anrechnung Geschäftsgebühr, hälftig (Vorbem. 3 Abs. 4 RVG) -60,00 EUR Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) 100,00 EUR Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 1/14 5,00 EUR Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) 1/14 3,30 EUR Parkgebühren (Nr. 7006 VV RVG) 1/14 0,48 EUR insgesamt 368,78 EUR Mehrwertsteuer 19 % (Nr. 7008 VV RVG) 70,07 EUR Gesamtsumme 438,85 EUR
Die Festsetzung der Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe der Mittelgebühr ist hierbei bereits großzügig bemessen. Denn Verfahren aus dem Gebiet des SGB II, in denen die Klage ausschließlich mit dem pauschalen Verweis auf eine (vermeintliche) Verfassungswidrigkeit der Regelsätze begründet wird, stellen grundsätzlich eine von Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit her als unterdurchschnittlich zu bewertende Angelegenheit dar, so dass regelmäßig ein Abweichen von der Mittelgebühr nach unten hin geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.01.2017 – L 8 AS 162/16 B KO und L 8 AS 163/16 B KO; Senatsbeschluss vom 20.10.2016 – L 8 AS 928/15 B KO).
Die Festsetzung einer höheren Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine Terminsdauer von neun Minuten (zur Aufteilung der Terminsgebühr bei Erörterung mehrerer unverbundener Verfahren in einem Termin siehe Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris) stellt sich selbst nach den eigenen Maßstäben des Beschwerdeführers als unterdurchschnittlich dar. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer durchschnittlichen Terminsdauer im sozialgerichtlichen Verfahren von 30 bis 45 Minuten aus (Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris RdNr. 21). Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Termin am 12.11.2014 nicht um den gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung handelte, sondern um einen Erörterungstermin, in dem regelmäßig weder Anträge zu stellen sind noch mit einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache zu rechnen ist (zur insoweit unterdurchschnittlichen Schwierigkeit siehe ebenfalls den Senatsbeschluss vom 19.06.2013 – L 8 AS 45/12 B KO – juris RdNr. 24).
Die Quotelung der Terminsauslagen entsprechend der Gesamtzahl der am Terminstag vom Beschwerdeführer insgesamt beim SG wahrgenommenen Termine entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 19.09.2014 – L 8 AS 1441/13 B KO – juris RdNr. 34).
Hinsichtlich der auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Geschäftsgebühr (siehe hierzu die Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 VV RVG) geht der Senat davon aus, dass nicht die entstandene, sondern nur die tatsächlich gezahlte Gebühr zur Anrechnung kommt (so auch Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B – juris RdNr. 20; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.12.2015 – L 15 SF 133/15 – juris RdNr. 28; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2016 – L 10 SB 57/15 B – juris RdNr. 57). Dies folgt aus § 55 Abs. 5 Satz 2 bis 4 RVG. Danach hat der Rechtsanwalt anzugeben, welche Zahlungen auf etwaig anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert sie entstanden sind. Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um zu ermitteln in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind. § 55 Abs. 6 RVG schließlich sieht Sanktionen gegen den Rechtsanwalt für den Fall vor, dass er zu "empfangenen Zahlungen" gegenüber dem Urkundsbeamten keine Erklärung abgegeben hat. Damit ist ersichtlich, dass bei der Vergütungsfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind. Denn andernfalls bedürfte es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.; Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O.; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Diese Auslegung trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass mit der durch das 2. Kostenrechtsmoderni¬sierungsgesetz neu gefassten Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 VV RVG nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, eine echte Anrechnungslösung eingeführt wurde (vgl. BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 146 f. und S. 275). Dies hat zur Folge, dass die Anrechnungsregel des § 15a Abs. 1 RVG zur Anwendung kommt. Diese sieht ausdrücklich eine Wahlfreiheit des Rechtsanwalts hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühren vor. Der Rechtsanwalt kann demnach, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Entsprechend der gesetzgeberischen Intention wird dem Rechtsanwalt hierbei die volle Wahlfreiheit belassen, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er dann infolge der Deckelung durch die Höchstsumme infolge der Anrechnung beschränkt verlangt. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt – wie hier – im Wege der PKH beigeordnet worden ist (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., RdNr. 19; Bayerisches Landessozialgericht, a.a.O., RdNr. 27). Da der Beklagte vorliegend eine Geschäftsgebühr von 120,00 EUR gezahlt hat, ist diese gemäß Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG in hälftiger Höhe von 60,00 EUR anzurechnen.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Der Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Dr. Wahl Schurigt Fischer
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