Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 151/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 159/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 93/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 21.10.1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1935 geborene Kläger stürzte am 21.10.1995 von einer Leiter, die er an der Garage des Hauses in W. , S.straße , angelehnt hatte, um beim Einsetzen einer Tür im Giebel der Doppelgarage behilflich zu sein. Er erlitt einen beiderseitigen Fersenbeinbruch. In der Unfallanzeige vom 24.10.1995 gab er an, beim "eigenen Hausbau" verunglückt zu sein.
Der Kläger hatte am 19.05.1992 begonnen, in der S.str. ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage zu bauen. Der Beklagten hatte er mitgeteilt, dass er sowie sein Sohn T. , sein Freund und sein Schwiegersohn beim Bau mithelfen würden. Die Beklagte erließ am 14.01.1993 für 1992, am 07.07.1994 für 1993 Beitragsbescheide an den Kläger für die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten. Mit notariellem Vertrag vom 22.04.1993 teilten der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück in Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum und zwar in einen Miteigentumsanteil zu 1/3 für ihn und seine Ehefrau (Eigentumswohnung mit Einzelgarage) und zu 2/3 für seinen Sohn T. (Eigentumswohnung mit Doppelgarage). Zum gemeinschaftlichen Eigentum sollten u.a. die tragenden Wände und Wohnungsabschlusstüren gehören.
Mit Bescheid vom 18.03.1996 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Unfalls vom 21.10.1995 mit der Begründung ab, der Kläger habe als Bauherr keine freiwillige Versicherung abgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Auf Anfrage der Beklagten gab sein Sohn T. an, zum Zeitpunkt der notariellen Teilung am 22.04.1993 sei das Gebäude soweit fertig gewesen, dass keine Helfer mehr gebraucht wurden. Beim Einsetzen der Tür im Garagengipfel sei er unter Zeitdruck gestanden, der Kläger habe lediglich zwei Stunden geholfen. Der Kläger führte hingegen aus, nach der Teilungserklärung habe er noch ca. 150 Stunden für den Sohn gearbeitet. Die Beklagte übersandte daraufhin an T. S. einen Beitragsbescheid vom 01.10.1997, den sie - obwohl der Beitrag am 08.10.1997 beglichen wurde - mit Bescheid vom 26.03.1998 wieder zurücknahm. Sie ließ den Kläger außerdem von Dr.H. untersuchen, der im Gutachten vom 13.11.1997 eine Dauer-MdE in Höhe von 30 vH schätzte.
Mit Bescheid vom 24.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.15 Reichsversicherungsordnung (RVO) scheide aus (kein steuerbegünstigtes oder öffentlich gefördertes Bauvorhaben des Sohnes). Versicherungsschutz nach § 539 Abs.2 RVO liege nicht vor, weil am Unfalltag der Bau schon fertiggestellt gewesen sei. Das Einsetzen der Tür stelle eine Gefälligkeitstätigkeit dar, die durch familiäre Bindungen geprägt sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 21.10.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und wegen einer Calcaneusfraktur beiderseits Rente nach einer MdE von 30 vH zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, Versicherungsschutz habe gemäß § 539 Nr.15 RVO bestanden, weil die Maßnahme gemäß § 10e Einkommensteuergesetz steuerbegünstigt gewesen sei. Auch liege Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs.2 RVO vor, weil er nach der Teilungserklärung noch ca. 150 Stunden am Bauvorhaben des Sohnes mitgearbeitet habe. Er könne Rechnungen vorlegen über Material, das erst nach der Teilung für Arbeitsleistungen, bei denen er beteiligt gewesen sei, gekauft worden sei. Auch sei die Tür Sondereigentum des Sohnes T. gewesen und, da die Garage Nebengebäude sei, sei auch der Außenputz dem Sondereigentum zuzurechnen. Da der Außenputz noch zu erfolgen hatte, sei es notwendig gewesen, am Unfalltag die Tür einzusetzen.
Das SG hat als Zeugen für die Arbeitsleistung des Klägers M.G. , L.N. , R.N. und den Sohn T. des Klägers einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 31.05.1999 und 06.02.2001 hingewiesen.
Mit Urteil vom 06.02.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei bei der Tätigkeit, die zum Unfall geführt habe, als Miteigentümer tätig geworden. Das auf der Doppelgarage aufgesetzte Giebeldach sei im Teilungsvertrag nicht aufgeführt und daher gemeinschaftliches Eigentum, da es nicht zum Sondereigentum erklärt worden sei. Die Aufnahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit sei ausgeschlossen, der Kläger als Mitunternehmer tätig gewesen sei. Auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden nach der Teilung komme es nicht an. Versicherungsschutz nach § 539 Nr.15 RVO scheide aus, weil das Bauvorhaben weder öffentlich gefördert noch steuerbegünstigt gewesen sei. Eine Formalversicherung habe aufgrund des irrtümlich erteilten Beitragsbescheides durch die Beklagte vom 01.10.1997 nicht bestanden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, die Entscheidung darüber, ob er Bauherr gewesen sei, sei dem SG entzogen, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen sei, er sei nicht Bauherr im Unfallzeitpunkt gewesen. Selbst wenn er Miteigentümer des Dachraumes in der Doppelgarage sei, habe der Einbau der Tür im Dachraum ausschließlich den Interessen des Sohnes gedient. Sein Versicherungsschutz ergebe sich außerdem aus dem bindenden Beitragsbescheid vom 01.10.1997 an den Sohn T ... Auch sei Vertrauensschutz aus den Erklärungen der Beklagten in den Beitragsbescheiden von 1992 und 1993 anzunehmen, wonach zu den Versicherten auch Verwandte gehörten. Im Übrigen bestehe Versicherungsschutz nach § 539 Nr.15 RVO, da die Baumaßnahme gemäß § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbegünstigt gewesen sei
Die Beklagte wandte ein, Versicherungsschutz nach § 539 Nr.15 RVO scheide aus, da Wohnungen, die ab dem 01.01.1990 bezugsfertig gewesen seien, nicht mehr steuerbegünstigt seien. Ein Vertrauensschutz sei nicht gegeben, weil der Hinweis auf den Bescheiden allgemein gehalten sei. Versicherungsschutz nach § 539 Abs.2 RVO liege nicht vor, weil der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitunternehmer verunglückt sei. Aber selbst wenn der Giebeldachraum in Sondereigentum gestanden hätte, gehöre die Giebelwand als tragende Wand nach § 2 der Teilungserkärung zum gemeinschaftlichen Eigentum. Durch das Einsetzen der Tür würde die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2003 hat der Senat den Sohn des Klägers, T. S. , als Zeuge einvernommen. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1998 und des Urteils des SG Würzburg vom 06.02.2001 zu verurteilen, das Ereignis vom 21.10.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 06.02.2001 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Bauplanmappe des Klägers sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Unfalls vom 21.10.1995.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil der von ihm geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Der Kläger hat am 21.10.1995 keinen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Im Zeitpunkt des Unfalls stand der Kläger nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Durch die Selbsthilfe am Bau wird grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis begründet. Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Satz 1 RVO scheidet daher aus.
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO (in der Fassung vom 26.05.1994, gültig ab 01.04.1995 bis 31.12.1996) gegen Arbeitsunfall versichert. Danach besteht Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei dem Bau eines Hauses (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung), einer eigen- genutzten Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen. Diese Vorschrift soll mittelbar den Bau bestimmten Wohnraums begünstigen, für den in der Regel mangels Eigenkapitals Eigenbauleistungen erforderlich sind. Selbsthilfearbeiten sind dabei zur Kapitalersparnis erbrachte Eigenleistung. Der geplante Wohnraum muss der Steuerbegünstigung oder öffentlichen Förderung nach dem II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) zugänglich sein.
Durch das Bauvorhaben des Klägers bzw seine Selbsthilfe sollte aber weder eine öffentlich geförderte noch eine steuerbegünstigte Wohnung geschaffen werden. Das Bauvorhaben war nicht öffentlich gefördert. Dies hat der Sohn des Klägers selbst in seiner Zeugenaussage vom 13.05.1999 zum Ausdruck gebracht. Es wurden keine öffentlichen Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus verwendet (§ 6 Abs 1 Satz 2 II. WoBauG). Mit dem Bauvorhaben wurde auch keine steuerbegünstigte Wohnung geschaffen. Der Begriff "steuerbegünstigte Wohnung" ist in § 5 Abs 2 iVm §§ 82 und 83 II. WoBauG definiert. § 82 Abs 1 II. WoBauG stellt darauf ab, dass die Wohnung vor dem 01.01.1990 bezugsfertig war. Vom 01.01.1990 ab erstreckt sich die beitragsfreie Unfallversicherung nur noch auf öffentlich geförderte Wohnungen (BSG vom 26.10.1998 Az: B 2 U 45/97 R in inzis Nr: KSREO 19451522 ). Das Bauprojekt war aber nicht vor dem 01.01.1990 bezugsfertig, so dass ein beitragsfreier Versicherungsschutz bei Selbsthilfearbeiten nicht gegeben ist. Auch die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG fällt nicht unter die Vorschrift des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO.
Zum Zeitpunkt des Unfalles stand der Kläger auch nicht nach § 539 Abs 2 RVO unter Versicherungsschutz. Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift würde voraussetzen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt wie ein aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beschäftigter für ein Unternehmen (d.h. für den Sohn als Bauverantwortlichen) tätig gewesen wäre. Dies war nicht der Fall. Der Kläger ist vielmehr im Rahmen seines eigenen Unternehmens d.h. als selbstständiger Bauunternehmer aufgrund seines Miteigentumanteils tätig geworden. Im Zeitpunkt des Unfalls hatte er Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, selbst wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens (d.h seines Sohnes) diente (BSG, Urteil vom 19.05.1983 Az: 2 RU 11/82 in inzis Nr: KSREO 20121117).
Beim Einsetzen der Tür an der Giebelseite der Doppelgarage arbeitete der Kläger in einem Bereich, der in engem Bezug zur Eigentumswohnung und Doppelgarage seines Sohnes stand. Nach der Teilungserklärung vom 22.04.1993 sind aber gemeinschaftliches Eigentum diejenigen Gebäudeanteile, die nicht in Sondereigentum stehen. Die Teile eines Gebäudes, die zu dessen Bestand und zu dessen Sicherheit erforderlich sind, sind gemeinsames Eigentum, auch wenn sie sich innerhalb der Räume eines Sondereigentums befinden. Dazu gehören alle tragenden Wände, auch die Wohnungsabschlusstüren (§ 2 der Teilungserklärung). Darunter fallen auch alle Gebäudeteile, die nicht zum Sondereigentum erklärt worden sind. Sondereigentum war aber nach der Teilungserklärung lediglich die Eigentumswohnung mit Doppelgarage des Sohnes. Der Dachraum über der Doppelgarage ist im Teilungsvertrag nicht aufgeführt worden. Er gehört also zum gemeinsamen Eigentum von Vater und Sohn, da die Giebelwand einerseits tragender Teil des Gebäudes ist, andererseits in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich zu Sondereigentum erklärt wurde.
Daraus ist zu schließen, dass die Tendenz der zum Unfall führenden Handlung des Klägers wesentlich auf seine eigenen Angelegenheiten gerichtet war. Er war wesentlich im eigenen Interesse tätig, nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung. Danach arbeitete er nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich - also ohne Versicherungsschutz, da er keine freiwillige Versicherung abgeschlossen hatte. Die vom Kläger bzw seinem Sohn am Giebel über der Doppelgarage durchgeführten Arbeiten sind als einheitliche Bauarbeit anzusehen, bei der auch der Kläger Unternehmer (Mitunternehmer) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war. Er war zur Unfallzeit im eigenen Interesse als Miteigentümer, nicht arbeitnehmerähnlich tätig. Ein Versicherungssschutz nach § 539 Abs 2 RVO scheidet daher aus, so dass es auch nicht mehr auf die vom Kläger behaupteten 150 Stunden Mitarbeit am Bauvorhaben des Sohnes ankommt.
Ungeachtet dessen, hat im Zeitpunkt des Unfalls für den Kläger auch keine sogenannte Formalversicherung bestanden. Eine solche Versicherung kommt zustande, wenn der Unfallversicherungsträger durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Annahme von Versicherungsschutz geschaffen hat, z.B. Förderung und Annahme von Beiträgen für bestimmte Personen (Kasseler Kommentar, SGB VII, vor § 539 RVO RdNr 3). Die Formalversicherung besteht dann bis zu ihrer Aufhebung durch den Versicherungsträger z.B. Aufhebung des zugrunde liegenden Beitragsbescheides. Die Beklagte hatte aufgrund der Angaben des Klägers mit Schreiben vom 10.09.1997, dass er nach der Teilungserklärung vom 22.04.1993 noch ca. 150 Stunden für den Sohn bis zum Unfall gearbeitet habe, den Beitragsbescheid vom 01.10.1997 für das Jahr 1995 erlassen. Obwohl der Beitrag am 08.10.1997 eingezahlt wurde, nahm die Beklagte den Bescheid am 26.03.1998 wieder zurück. Eine Formalmitgliedschaft hätte - wenn überhaupt - mit dem Bescheid vom 01.10.1997 erst nach dem Unfall begründet werden können. Zum Zeitpunkt des Unfalls (21.10.1995) war aber noch kein Beitrag für das Jahr 1995 geleistet bzw in Aussicht gestellt worden. Liegt die Beitragszahlung im Unfallzeitpunkt noch nicht vor, kommt Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht (Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 305, S.18).
Mithin wird der Unfall des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger am 21.10.1995 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der 1935 geborene Kläger stürzte am 21.10.1995 von einer Leiter, die er an der Garage des Hauses in W. , S.straße , angelehnt hatte, um beim Einsetzen einer Tür im Giebel der Doppelgarage behilflich zu sein. Er erlitt einen beiderseitigen Fersenbeinbruch. In der Unfallanzeige vom 24.10.1995 gab er an, beim "eigenen Hausbau" verunglückt zu sein.
Der Kläger hatte am 19.05.1992 begonnen, in der S.str. ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage zu bauen. Der Beklagten hatte er mitgeteilt, dass er sowie sein Sohn T. , sein Freund und sein Schwiegersohn beim Bau mithelfen würden. Die Beklagte erließ am 14.01.1993 für 1992, am 07.07.1994 für 1993 Beitragsbescheide an den Kläger für die nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten. Mit notariellem Vertrag vom 22.04.1993 teilten der Kläger und seine Ehefrau das Grundstück in Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum und zwar in einen Miteigentumsanteil zu 1/3 für ihn und seine Ehefrau (Eigentumswohnung mit Einzelgarage) und zu 2/3 für seinen Sohn T. (Eigentumswohnung mit Doppelgarage). Zum gemeinschaftlichen Eigentum sollten u.a. die tragenden Wände und Wohnungsabschlusstüren gehören.
Mit Bescheid vom 18.03.1996 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Unfalls vom 21.10.1995 mit der Begründung ab, der Kläger habe als Bauherr keine freiwillige Versicherung abgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Auf Anfrage der Beklagten gab sein Sohn T. an, zum Zeitpunkt der notariellen Teilung am 22.04.1993 sei das Gebäude soweit fertig gewesen, dass keine Helfer mehr gebraucht wurden. Beim Einsetzen der Tür im Garagengipfel sei er unter Zeitdruck gestanden, der Kläger habe lediglich zwei Stunden geholfen. Der Kläger führte hingegen aus, nach der Teilungserklärung habe er noch ca. 150 Stunden für den Sohn gearbeitet. Die Beklagte übersandte daraufhin an T. S. einen Beitragsbescheid vom 01.10.1997, den sie - obwohl der Beitrag am 08.10.1997 beglichen wurde - mit Bescheid vom 26.03.1998 wieder zurücknahm. Sie ließ den Kläger außerdem von Dr.H. untersuchen, der im Gutachten vom 13.11.1997 eine Dauer-MdE in Höhe von 30 vH schätzte.
Mit Bescheid vom 24.03.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.15 Reichsversicherungsordnung (RVO) scheide aus (kein steuerbegünstigtes oder öffentlich gefördertes Bauvorhaben des Sohnes). Versicherungsschutz nach § 539 Abs.2 RVO liege nicht vor, weil am Unfalltag der Bau schon fertiggestellt gewesen sei. Das Einsetzen der Tür stelle eine Gefälligkeitstätigkeit dar, die durch familiäre Bindungen geprägt sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 21.10.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und wegen einer Calcaneusfraktur beiderseits Rente nach einer MdE von 30 vH zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, Versicherungsschutz habe gemäß § 539 Nr.15 RVO bestanden, weil die Maßnahme gemäß § 10e Einkommensteuergesetz steuerbegünstigt gewesen sei. Auch liege Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs.2 RVO vor, weil er nach der Teilungserklärung noch ca. 150 Stunden am Bauvorhaben des Sohnes mitgearbeitet habe. Er könne Rechnungen vorlegen über Material, das erst nach der Teilung für Arbeitsleistungen, bei denen er beteiligt gewesen sei, gekauft worden sei. Auch sei die Tür Sondereigentum des Sohnes T. gewesen und, da die Garage Nebengebäude sei, sei auch der Außenputz dem Sondereigentum zuzurechnen. Da der Außenputz noch zu erfolgen hatte, sei es notwendig gewesen, am Unfalltag die Tür einzusetzen.
Das SG hat als Zeugen für die Arbeitsleistung des Klägers M.G. , L.N. , R.N. und den Sohn T. des Klägers einvernommen. Insoweit wird auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 31.05.1999 und 06.02.2001 hingewiesen.
Mit Urteil vom 06.02.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger sei bei der Tätigkeit, die zum Unfall geführt habe, als Miteigentümer tätig geworden. Das auf der Doppelgarage aufgesetzte Giebeldach sei im Teilungsvertrag nicht aufgeführt und daher gemeinschaftliches Eigentum, da es nicht zum Sondereigentum erklärt worden sei. Die Aufnahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit sei ausgeschlossen, der Kläger als Mitunternehmer tätig gewesen sei. Auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden nach der Teilung komme es nicht an. Versicherungsschutz nach § 539 Nr.15 RVO scheide aus, weil das Bauvorhaben weder öffentlich gefördert noch steuerbegünstigt gewesen sei. Eine Formalversicherung habe aufgrund des irrtümlich erteilten Beitragsbescheides durch die Beklagte vom 01.10.1997 nicht bestanden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, die Entscheidung darüber, ob er Bauherr gewesen sei, sei dem SG entzogen, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid davon ausgegangen sei, er sei nicht Bauherr im Unfallzeitpunkt gewesen. Selbst wenn er Miteigentümer des Dachraumes in der Doppelgarage sei, habe der Einbau der Tür im Dachraum ausschließlich den Interessen des Sohnes gedient. Sein Versicherungsschutz ergebe sich außerdem aus dem bindenden Beitragsbescheid vom 01.10.1997 an den Sohn T ... Auch sei Vertrauensschutz aus den Erklärungen der Beklagten in den Beitragsbescheiden von 1992 und 1993 anzunehmen, wonach zu den Versicherten auch Verwandte gehörten. Im Übrigen bestehe Versicherungsschutz nach § 539 Nr.15 RVO, da die Baumaßnahme gemäß § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) steuerbegünstigt gewesen sei
Die Beklagte wandte ein, Versicherungsschutz nach § 539 Nr.15 RVO scheide aus, da Wohnungen, die ab dem 01.01.1990 bezugsfertig gewesen seien, nicht mehr steuerbegünstigt seien. Ein Vertrauensschutz sei nicht gegeben, weil der Hinweis auf den Bescheiden allgemein gehalten sei. Versicherungsschutz nach § 539 Abs.2 RVO liege nicht vor, weil der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitunternehmer verunglückt sei. Aber selbst wenn der Giebeldachraum in Sondereigentum gestanden hätte, gehöre die Giebelwand als tragende Wand nach § 2 der Teilungserkärung zum gemeinschaftlichen Eigentum. Durch das Einsetzen der Tür würde die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2003 hat der Senat den Sohn des Klägers, T. S. , als Zeuge einvernommen. Auf die Niederschrift wird verwiesen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1998 und des Urteils des SG Würzburg vom 06.02.2001 zu verurteilen, das Ereignis vom 21.10.1995 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 06.02.2001 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Bauplanmappe des Klägers sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung des Unfalls vom 21.10.1995.
Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil der von ihm geltend gemachte Arbeitsunfall vor dem In-Kraft-Treten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist (Art 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Der Kläger hat am 21.10.1995 keinen Arbeitsunfall erlitten. Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Im Zeitpunkt des Unfalls stand der Kläger nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Durch die Selbsthilfe am Bau wird grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis begründet. Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Satz 1 RVO scheidet daher aus.
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 539 Abs 1 Nr 15 RVO (in der Fassung vom 26.05.1994, gültig ab 01.04.1995 bis 31.12.1996) gegen Arbeitsunfall versichert. Danach besteht Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei dem Bau eines Hauses (Eigenheim, Kaufeigenheim, Kleinsiedlung), einer eigen- genutzten Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, wenn durch das Bauvorhaben öffentlich geförderte oder steuerbegünstigte Wohnungen geschaffen werden sollen. Diese Vorschrift soll mittelbar den Bau bestimmten Wohnraums begünstigen, für den in der Regel mangels Eigenkapitals Eigenbauleistungen erforderlich sind. Selbsthilfearbeiten sind dabei zur Kapitalersparnis erbrachte Eigenleistung. Der geplante Wohnraum muss der Steuerbegünstigung oder öffentlichen Förderung nach dem II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) zugänglich sein.
Durch das Bauvorhaben des Klägers bzw seine Selbsthilfe sollte aber weder eine öffentlich geförderte noch eine steuerbegünstigte Wohnung geschaffen werden. Das Bauvorhaben war nicht öffentlich gefördert. Dies hat der Sohn des Klägers selbst in seiner Zeugenaussage vom 13.05.1999 zum Ausdruck gebracht. Es wurden keine öffentlichen Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus verwendet (§ 6 Abs 1 Satz 2 II. WoBauG). Mit dem Bauvorhaben wurde auch keine steuerbegünstigte Wohnung geschaffen. Der Begriff "steuerbegünstigte Wohnung" ist in § 5 Abs 2 iVm §§ 82 und 83 II. WoBauG definiert. § 82 Abs 1 II. WoBauG stellt darauf ab, dass die Wohnung vor dem 01.01.1990 bezugsfertig war. Vom 01.01.1990 ab erstreckt sich die beitragsfreie Unfallversicherung nur noch auf öffentlich geförderte Wohnungen (BSG vom 26.10.1998 Az: B 2 U 45/97 R in inzis Nr: KSREO 19451522 ). Das Bauprojekt war aber nicht vor dem 01.01.1990 bezugsfertig, so dass ein beitragsfreier Versicherungsschutz bei Selbsthilfearbeiten nicht gegeben ist. Auch die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG fällt nicht unter die Vorschrift des § 539 Abs 1 Nr 15 RVO.
Zum Zeitpunkt des Unfalles stand der Kläger auch nicht nach § 539 Abs 2 RVO unter Versicherungsschutz. Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift würde voraussetzen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt wie ein aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beschäftigter für ein Unternehmen (d.h. für den Sohn als Bauverantwortlichen) tätig gewesen wäre. Dies war nicht der Fall. Der Kläger ist vielmehr im Rahmen seines eigenen Unternehmens d.h. als selbstständiger Bauunternehmer aufgrund seines Miteigentumanteils tätig geworden. Im Zeitpunkt des Unfalls hatte er Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, selbst wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens (d.h seines Sohnes) diente (BSG, Urteil vom 19.05.1983 Az: 2 RU 11/82 in inzis Nr: KSREO 20121117).
Beim Einsetzen der Tür an der Giebelseite der Doppelgarage arbeitete der Kläger in einem Bereich, der in engem Bezug zur Eigentumswohnung und Doppelgarage seines Sohnes stand. Nach der Teilungserklärung vom 22.04.1993 sind aber gemeinschaftliches Eigentum diejenigen Gebäudeanteile, die nicht in Sondereigentum stehen. Die Teile eines Gebäudes, die zu dessen Bestand und zu dessen Sicherheit erforderlich sind, sind gemeinsames Eigentum, auch wenn sie sich innerhalb der Räume eines Sondereigentums befinden. Dazu gehören alle tragenden Wände, auch die Wohnungsabschlusstüren (§ 2 der Teilungserklärung). Darunter fallen auch alle Gebäudeteile, die nicht zum Sondereigentum erklärt worden sind. Sondereigentum war aber nach der Teilungserklärung lediglich die Eigentumswohnung mit Doppelgarage des Sohnes. Der Dachraum über der Doppelgarage ist im Teilungsvertrag nicht aufgeführt worden. Er gehört also zum gemeinsamen Eigentum von Vater und Sohn, da die Giebelwand einerseits tragender Teil des Gebäudes ist, andererseits in der Teilungserklärung nicht ausdrücklich zu Sondereigentum erklärt wurde.
Daraus ist zu schließen, dass die Tendenz der zum Unfall führenden Handlung des Klägers wesentlich auf seine eigenen Angelegenheiten gerichtet war. Er war wesentlich im eigenen Interesse tätig, nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung. Danach arbeitete er nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich - also ohne Versicherungsschutz, da er keine freiwillige Versicherung abgeschlossen hatte. Die vom Kläger bzw seinem Sohn am Giebel über der Doppelgarage durchgeführten Arbeiten sind als einheitliche Bauarbeit anzusehen, bei der auch der Kläger Unternehmer (Mitunternehmer) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war. Er war zur Unfallzeit im eigenen Interesse als Miteigentümer, nicht arbeitnehmerähnlich tätig. Ein Versicherungssschutz nach § 539 Abs 2 RVO scheidet daher aus, so dass es auch nicht mehr auf die vom Kläger behaupteten 150 Stunden Mitarbeit am Bauvorhaben des Sohnes ankommt.
Ungeachtet dessen, hat im Zeitpunkt des Unfalls für den Kläger auch keine sogenannte Formalversicherung bestanden. Eine solche Versicherung kommt zustande, wenn der Unfallversicherungsträger durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Annahme von Versicherungsschutz geschaffen hat, z.B. Förderung und Annahme von Beiträgen für bestimmte Personen (Kasseler Kommentar, SGB VII, vor § 539 RVO RdNr 3). Die Formalversicherung besteht dann bis zu ihrer Aufhebung durch den Versicherungsträger z.B. Aufhebung des zugrunde liegenden Beitragsbescheides. Die Beklagte hatte aufgrund der Angaben des Klägers mit Schreiben vom 10.09.1997, dass er nach der Teilungserklärung vom 22.04.1993 noch ca. 150 Stunden für den Sohn bis zum Unfall gearbeitet habe, den Beitragsbescheid vom 01.10.1997 für das Jahr 1995 erlassen. Obwohl der Beitrag am 08.10.1997 eingezahlt wurde, nahm die Beklagte den Bescheid am 26.03.1998 wieder zurück. Eine Formalmitgliedschaft hätte - wenn überhaupt - mit dem Bescheid vom 01.10.1997 erst nach dem Unfall begründet werden können. Zum Zeitpunkt des Unfalls (21.10.1995) war aber noch kein Beitrag für das Jahr 1995 geleistet bzw in Aussicht gestellt worden. Liegt die Beitragszahlung im Unfallzeitpunkt noch nicht vor, kommt Unfallversicherungsschutz nicht in Betracht (Podzun, Der Unfallsachbearbeiter 305, S.18).
Mithin wird der Unfall des Klägers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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