Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AL 35/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 51/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 AL 1/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Arbeitslosenhilfe ist in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden und mindert den Erstattungsbetrag der zu Unrecht entrichteten Beiträge (§ 351 Abs 1 S 1 SGB III) wenn die Vorzeit für die Arbeitslosenhilfe durch den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt war das seinerseits wegen der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht bewilligt worden war.
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2002 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 12. Februar 2002 geändert. Die Klagen werden abgewiesen, soweit sie die Erstattung von Beiträgen nach dem Arbeitsförderungsrecht für die Zeit vor September 1996 betreffen. Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger und der Klägerin die für die Zeit vom 17. Oktober 1996 bis zum 9. Oktober 1997 entrichteten Beiträge in Höhe von je 873,86 ¤ zu erstatten. Die Beklagte hat dem Kläger und der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen, die nach dem Arbeitsförderungsrecht entrichtet worden sind.
Der Kläger war seit dem 1. Februar 1994 auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages in der Firma seiner Ehefrau, der Klägerin, tätig. Die Klägerin entrichtete Beiträge für eine Beschäftigung des Klägers nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach Kündigung durch die Klägerin zum 31. August 1996 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Dieses wurde von der Beklagten bewilligt und für die Zeit vom 4. September 1996 bis zum 16. Oktober 1996 in Höhe von 2.656,80 DM gezahlt.
Vom 17. Oktober 1996 an war der Kläger erneut in der Firma seiner Ehefrau tätig. Nach Kündigung durch die Klägerin zum 9. Oktober 1997 beantragte der Kläger wiederum Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 und Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1998 ab, weil der Kläger bei seiner Ehefrau nicht als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1998 wies das Sozialgericht (SG) nach einer Beweisaufnahme darauf hin, dass die Klage erfolglos sei, weil kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Andererseits könne ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) bestehen. Daraufhin erklärte die Beklagte, sie sehe den Antrag auf Alg als Antrag auf Alhi und die Vorfrist durch den tatsächlichen (und nicht mehr widerruflichen) Bezug von Alg im Jahre 1996 als erfüllt an. Sie werde dem Kläger zur Alhi einen Bescheid erteilen. Der Kläger nahm die Klage zurück. Die Beklagte bewilligte anschließend Alhi vom 13. Oktober 1997 an und zahlte sie bis zum 31. März 1999 in einer Gesamthöhe von 28.636,01 DM.
Im November 1998 beantragten die Kläger die Erstattung der in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 9. Oktober 1997 nach dem Recht der Arbeitsförderung entrichteten Beiträge von 9.313,20 DM, und zwar der Kläger die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von 4.656,60 DM und die Klägerin die Erstattung des gleich hohen Arbeitgeberanteils. Die Beiträge seien zu Unrecht entrichtet worden, weil eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht bestanden habe. Mit Bescheiden vom 24. August 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Januar 2000 lehnte die Beklagte eine Erstattung ab. Die Beiträge seien zwar zu Unrecht entrichtet worden. Die Erstattungsbeträge minderten sich jedoch nach § 351 Abs 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) und der Vorgängerregelung des § 185a Abs 1 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) um die erbrachten Leistungen an Alg und Alhi. Dann bleibe hier für eine Auszahlung nichts mehr übrig.
Die Kläger haben Klagen erhoben. Das SG hat die Klagen verbunden und ihnen mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2002 stattgegeben. Die Alhi sei nicht in der "irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht" bewilligt worden, sondern weil die Beklagte dazu wegen des Vorbezugs von Alg verpflichtet gewesen sei. Aus diesem Grunde könne der Erstattungsanspruch nicht gemindert werden.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Vor dem Landessozialgericht (LSG) haben die Kläger unter teilweiser Klagerücknahme erklärt, dass sie sich nicht gegen die Minderung des Erstattungsbetrages um das gezahlte Alg von 2.656,80 DM, sondern nur gegen die Anrechnung der Alhi wenden. Das LSG hat mit Urteil vom 27. November 2002 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Minderungsregelung finde keine Anwendung, wenn es an jeder Form eines Zusammenhangs zwischen den zu erstattenden Beiträgen und den erbrachten Leistungen fehle. Das treffe auf die Alhi zu, die durch Steuern finanziert werde. Irgendwie geartete Anknüpfungen an ein vorangegangenes Versicherungsverhältnis genügten nicht, um die Alhi als minderungsfähig anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 351 SGB III (§ 185a AFG) iVm § 198 SGB III. Auch die Alhi mindere den Erstattungsanspruch. Nach Maßgabe des § 198 Abs 1 Satz 1 SGB III seien der Anspruch auf Alg und auf Alhi ein einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Diese Ansicht werde hier bestätigt, weil nur auf Grund des Vorbezuges von beitragsäquivalentem Alg die Alhi habe bewilligt werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 27. November 2002 und den Gerichtsbescheid des SG vom 12. Februar 2002 aufzuheben sowie die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
1. In den Vorinstanzen sind die angefochtenen Bescheide vom 24. August 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Januar 2000 teilweise zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte zu weitgehend zu einer Beitragserstattung verurteilt worden. Die Bescheide sind rechtmäßig, soweit die Beklagte eine Erstattung der Beiträge abgelehnt hat, die für die Zeit von Februar 1994 bis August 1996 (insgesamt 5.894,94 DM) entrichtet worden sind, dh für die Zeit vor dem Bezug des Alg. Insofern haben die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung. Unbegründet ist die Revision der Beklagten demgegenüber, soweit es um die Erstattung von Beiträgen geht, die für die Zeit von Oktober 1996 bis Oktober 1997 gezahlt worden sind, dh für die Zeit nach dem Bezug des Alg (insgesamt 3.418,26 DM). Insofern haben die Vorinstanzen den angefochtenen Bescheid zutreffend aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung verurteilt.
2. Aus § 26 Abs 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III ergibt sich, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge grundsätzlich zu erstatten sind. Die angefochtenen Bescheide und die Entscheidungen der Vorinstanzen enthalten die Feststellung, dass der Kläger die Tätigkeit bei seiner Ehefrau, der Klägerin, von Februar 1994 bis Oktober 1997 nicht als Arbeitnehmer in einer entgeltlichen Beschäftigung ausgeübt hat und daher nicht beitragspflichtig war (§ 168 Abs 1 Satz 1 AFG). Damit wurden die gleichwohl gezahlten Beiträge zu Unrecht entrichtet. Sie beliefen sich auf 9.313,20 DM, die je zur Hälfte (4.656,60 DM) Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil waren. Von den 9.313,20 DM entfielen 5.894,94 DM auf die Zeit vor dem Alg-Bezug und 3.418,26 DM auf die Zeit nach dem Alg-Bezug.
3. Eine Beitragserstattung ist jedoch gemäß § 26 Abs 2 SGB IV und § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III nach einem Leistungsbezug eingeschränkt.
a) Auszugehen ist von § 26 Abs 2 Halbsatz 1 SGB IV. Danach scheidet die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge aus, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Eine solche Leistungserbringung lässt den Erstattungsanspruch verfallen. Dabei betrifft nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 68, 260 = SozR 3-2400 § 26 Nr 2; BSGE 68, 264 = SozR 3-2400 § 26 Nr 3) die erste Verfallklausel ("auf Grund dieser Beiträge") vor allem Versicherungszweige wie die Rentenversicherung, in denen mit Beiträgen Leistungen erworben werden. Die zweite Verfallklausel ("für den Zeitraum ... Leistungen erbracht") bezieht sich demgegenüber vor allem auf die Krankenversicherung, in der während einer Mitgliedschaft gleichzeitig Beiträge entrichtet und Leistungen in Anspruch genommen werden. In beiden Entscheidungen hat der Senat für die Anwendung der Verfallklauseln eine Beziehung zwischen den zu Unrecht entrichteten Beiträgen und den erbrachten Leistungen verlangt. Er hat sie deshalb für solche Beiträge nicht eingreifen lassen, die zu den Leistungen in keinerlei Verbindung standen.
b) Im Recht der Arbeitsförderung gilt nach § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge abweichend von § 26 Abs 2 SGB IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Diese Regelung war vor dem Inkrafttreten des SGB III am 1. Januar 1998 im Wesentlichen gleich lautend in § 185a Abs 1 Satz 3 AFG enthalten. Die Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung, an deren irrtümliche Annahme dort angeknüpft wurde, gelten nach Maßgabe des § 425 SGB III als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses und damit als Versicherungspflichtzeiten in § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III.
c) Bei der in § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III (und vorher in § 185a Abs 1 Satz 3 AFG) angeordneten Abweichung von § 26 Abs 2 SGB IV greift das Gesetz inhaltlich auf die erste Verfallklausel dieser Vorschrift zurück ("auf Grund dieser Beiträge", oben a). Auch im Recht der Arbeitsförderung werden Leistungen in der Regel durch eine beitragspflichtige (versicherungspflichtige) Beschäftigung erworben, mit der die Beitragsentrichtung verbunden ist. Die Fassung des § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III (§ 185a Abs 1 Satz 3 AFG) verlangt in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung zu den Verfallklauseln des § 26 Abs 2 SGB IV, dass auch hier nur solche Leistungen eine Erstattung einschränken, die mit der irrtümlich angenommenen beitragspflichtigen (versicherungspflichtigen) Beschäftigung in Verbindung stehen. Abweichend von § 26 Abs 2 SGB IV, der nach einer Leistung eine Erstattung durch Verfallklauseln ausschließt, enthält § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III (§ 185a Abs 1 Satz 3 AFG) lediglich eine Minderungsklausel. Sie lässt nach einer Leistungsgewährung den Erstattungsanspruch bestehen, mindert ihn jedoch um die erbrachten Leistungen. Eine Erstattung scheidet hier demnach erst dann aus, wenn die Höhe der anzurechnenden Leistungen die Höhe der zu erstattenden Beiträge erreicht oder überschreitet.
4. Die Anwendung der Minderungsklausel des § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III führt im vorliegenden Verfahren dazu, dass kein Anspruch auf Erstattung derjenigen Beiträge besteht, die für die Zeit vor dem Bezugszeitraum des Alg (4. September bis 16. Oktober 1996), also für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 31. August 1996 entrichtet worden sind (5.894,94 DM).
a) Nicht mehr im Streit ist nach der teilweisen Klagerücknahme vor dem LSG, dass sich der Anspruch auf Erstattung der für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge um das gezahlte Alg (2.656,80 DM) mindert. Das Alg ist von der Beklagten in der irrtümlichen Annahme gezahlt worden, der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung bei seiner Ehefrau gestanden (§ 104 Abs 1 Satz 1 AFG). Dieses gebietet die Minderung nach § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III.
b) Eine weitere Minderung und damit hier der Ausschluss einer Erstattung der für den genannten Zeitraum gezahlten Beiträge ergibt sich wegen der gezahlten Alhi (28.636,01 DM). Sie ist, wie der Gang des Verfahrens zeigt, nur deshalb bewilligt worden, weil der Kläger innerhalb der Vorfrist Alg bezogen hatte (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst a AFG), das seinerseits wegen der irrtümlichen Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung zuerkannt worden war. Auch für die Höhe der Alhi war in einem solchen Fall dasjenige Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem sich das Alg gerichtet hatte (§ 136 Abs 1, 2 Satz 1 Nr 1 AFG). Unter diesen Umständen besteht zwischen der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht (Versicherungspflicht) in einer Beschäftigung und der Zahlung der Alhi ein Zusammenhang, der die Anwendung der Minderungsklausel rechtfertigt.
c) Der Senat folgt damit nicht der Ansicht, die Alhi sei nicht minderungsfähig, weil sie nicht auf Beiträgen beruhen könne, sondern steuerfinanziert sei und daher jeder Zusammenhang zwischen den zu erstattenden Beiträgen und der Alhi fehle (vgl Brand in Niesel, Komm zum SGB III, 2. Aufl 2002, § 351 RdNr 8; Timme in Hauck/Noftz, Komm zum SGB, Stand 2002, § 351 SGB III RdNr 15). Ausreichend ist hier vielmehr, dass nach der gesetzlichen Regelung (oben b) die irrtümliche Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung den Alhi-Bezug nach Grund und Höhe mitverursacht hat. Die Minderungsklausel geht von einem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/Arbeitslosem und Arbeitgeber einerseits sowie der Bundesagentur (Bundesanstalt) für Arbeit andererseits auf der Beitrags- und Leistungsseite aus. Insofern ist die Finanzierung der Alhi im vorliegenden Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung. Es erscheint vielmehr als Störung des Gegenseitigkeitsverhältnisses und als widersprüchliches Verhalten, wenn die Kläger die Erstattung der Beiträge verlangen könnten, weil die Alhi mit der Entrichtung der Beiträge nichts zu tun habe, obwohl die irrtümliche Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung mittelbar zum Bezug der Alhi beigetragen hat.
d) Gegen die hier vertretene Ansicht spricht nicht, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger im Anschluss an die Verhandlung vor dem SG im Vorprozess (9. Juli 1998) Alhi bewilligt worden ist, schon selbst nicht mehr von einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Klägers bei seiner Ehefrau ausgegangen ist. Insofern gilt vielmehr auch im Rahmen des § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III die Regelung in § 26 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 letzter Satzteil SGB IV ("oder zu erbringen hat"). Demnach schließen nicht nur Leistungen eine Beitragserstattung aus, die bei Entdeckung des Irrtums (hier über die beitragspflichtige Beschäftigung) bereits erbracht waren, sondern auch solche, die infolge des früheren Irrtums künftig noch zu erbringen waren. Dieses traf hier auf die Alhi zu, weil die Vorzeit durch die Bewilligung des Alg erfüllt war, die ihrerseits von der Beklagten nicht mehr zurückgenommen werden konnte.
5. Demgegenüber führt die Minderungsklausel nicht zu einem Ausschluss der Erstattung für diejenigen Beiträge, die nach dem Alg-Bezug für die Zeit vom 17. Oktober 1996 bis zum 9. Oktober 1997 entrichtet worden sind. Insofern ist nicht erkennbar, dass die Annahme einer versicherungspflichtigen (beitragspflichtigen) Beschäftigung durch die Beklagte zu einer Leistung von Alg oder Alhi beigetragen hat. Deshalb ist die Revision der Beklagten hinsichtlich dieser Beiträge unbegründet, weil sich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis als zutreffend erweisen. Der Senat hat die Höhe dieser Beiträge mit 3.418,26 DM berechnet, wovon je 1.709,13 DM Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil sind. Diesen Betrag hat der Senat in je 873,86 ¤ umgerechnet und die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung beziffert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beiträgen, die nach dem Arbeitsförderungsrecht entrichtet worden sind.
Der Kläger war seit dem 1. Februar 1994 auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages in der Firma seiner Ehefrau, der Klägerin, tätig. Die Klägerin entrichtete Beiträge für eine Beschäftigung des Klägers nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach Kündigung durch die Klägerin zum 31. August 1996 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld (Alg). Dieses wurde von der Beklagten bewilligt und für die Zeit vom 4. September 1996 bis zum 16. Oktober 1996 in Höhe von 2.656,80 DM gezahlt.
Vom 17. Oktober 1996 an war der Kläger erneut in der Firma seiner Ehefrau tätig. Nach Kündigung durch die Klägerin zum 9. Oktober 1997 beantragte der Kläger wiederum Alg. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 und Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1998 ab, weil der Kläger bei seiner Ehefrau nicht als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1998 wies das Sozialgericht (SG) nach einer Beweisaufnahme darauf hin, dass die Klage erfolglos sei, weil kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Andererseits könne ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) bestehen. Daraufhin erklärte die Beklagte, sie sehe den Antrag auf Alg als Antrag auf Alhi und die Vorfrist durch den tatsächlichen (und nicht mehr widerruflichen) Bezug von Alg im Jahre 1996 als erfüllt an. Sie werde dem Kläger zur Alhi einen Bescheid erteilen. Der Kläger nahm die Klage zurück. Die Beklagte bewilligte anschließend Alhi vom 13. Oktober 1997 an und zahlte sie bis zum 31. März 1999 in einer Gesamthöhe von 28.636,01 DM.
Im November 1998 beantragten die Kläger die Erstattung der in der Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 9. Oktober 1997 nach dem Recht der Arbeitsförderung entrichteten Beiträge von 9.313,20 DM, und zwar der Kläger die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von 4.656,60 DM und die Klägerin die Erstattung des gleich hohen Arbeitgeberanteils. Die Beiträge seien zu Unrecht entrichtet worden, weil eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht bestanden habe. Mit Bescheiden vom 24. August 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Januar 2000 lehnte die Beklagte eine Erstattung ab. Die Beiträge seien zwar zu Unrecht entrichtet worden. Die Erstattungsbeträge minderten sich jedoch nach § 351 Abs 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) und der Vorgängerregelung des § 185a Abs 1 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) um die erbrachten Leistungen an Alg und Alhi. Dann bleibe hier für eine Auszahlung nichts mehr übrig.
Die Kläger haben Klagen erhoben. Das SG hat die Klagen verbunden und ihnen mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2002 stattgegeben. Die Alhi sei nicht in der "irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht" bewilligt worden, sondern weil die Beklagte dazu wegen des Vorbezugs von Alg verpflichtet gewesen sei. Aus diesem Grunde könne der Erstattungsanspruch nicht gemindert werden.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Vor dem Landessozialgericht (LSG) haben die Kläger unter teilweiser Klagerücknahme erklärt, dass sie sich nicht gegen die Minderung des Erstattungsbetrages um das gezahlte Alg von 2.656,80 DM, sondern nur gegen die Anrechnung der Alhi wenden. Das LSG hat mit Urteil vom 27. November 2002 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Minderungsregelung finde keine Anwendung, wenn es an jeder Form eines Zusammenhangs zwischen den zu erstattenden Beiträgen und den erbrachten Leistungen fehle. Das treffe auf die Alhi zu, die durch Steuern finanziert werde. Irgendwie geartete Anknüpfungen an ein vorangegangenes Versicherungsverhältnis genügten nicht, um die Alhi als minderungsfähig anzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt eine Verletzung des § 351 SGB III (§ 185a AFG) iVm § 198 SGB III. Auch die Alhi mindere den Erstattungsanspruch. Nach Maßgabe des § 198 Abs 1 Satz 1 SGB III seien der Anspruch auf Alg und auf Alhi ein einheitlicher Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit. Diese Ansicht werde hier bestätigt, weil nur auf Grund des Vorbezuges von beitragsäquivalentem Alg die Alhi habe bewilligt werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG vom 27. November 2002 und den Gerichtsbescheid des SG vom 12. Februar 2002 aufzuheben sowie die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
II
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet.
1. In den Vorinstanzen sind die angefochtenen Bescheide vom 24. August 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Januar 2000 teilweise zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte zu weitgehend zu einer Beitragserstattung verurteilt worden. Die Bescheide sind rechtmäßig, soweit die Beklagte eine Erstattung der Beiträge abgelehnt hat, die für die Zeit von Februar 1994 bis August 1996 (insgesamt 5.894,94 DM) entrichtet worden sind, dh für die Zeit vor dem Bezug des Alg. Insofern haben die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung. Unbegründet ist die Revision der Beklagten demgegenüber, soweit es um die Erstattung von Beiträgen geht, die für die Zeit von Oktober 1996 bis Oktober 1997 gezahlt worden sind, dh für die Zeit nach dem Bezug des Alg (insgesamt 3.418,26 DM). Insofern haben die Vorinstanzen den angefochtenen Bescheid zutreffend aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung verurteilt.
2. Aus § 26 Abs 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) und § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III ergibt sich, dass zu Unrecht entrichtete Beiträge grundsätzlich zu erstatten sind. Die angefochtenen Bescheide und die Entscheidungen der Vorinstanzen enthalten die Feststellung, dass der Kläger die Tätigkeit bei seiner Ehefrau, der Klägerin, von Februar 1994 bis Oktober 1997 nicht als Arbeitnehmer in einer entgeltlichen Beschäftigung ausgeübt hat und daher nicht beitragspflichtig war (§ 168 Abs 1 Satz 1 AFG). Damit wurden die gleichwohl gezahlten Beiträge zu Unrecht entrichtet. Sie beliefen sich auf 9.313,20 DM, die je zur Hälfte (4.656,60 DM) Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil waren. Von den 9.313,20 DM entfielen 5.894,94 DM auf die Zeit vor dem Alg-Bezug und 3.418,26 DM auf die Zeit nach dem Alg-Bezug.
3. Eine Beitragserstattung ist jedoch gemäß § 26 Abs 2 SGB IV und § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III nach einem Leistungsbezug eingeschränkt.
a) Auszugehen ist von § 26 Abs 2 Halbsatz 1 SGB IV. Danach scheidet die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge aus, wenn der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Eine solche Leistungserbringung lässt den Erstattungsanspruch verfallen. Dabei betrifft nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 68, 260 = SozR 3-2400 § 26 Nr 2; BSGE 68, 264 = SozR 3-2400 § 26 Nr 3) die erste Verfallklausel ("auf Grund dieser Beiträge") vor allem Versicherungszweige wie die Rentenversicherung, in denen mit Beiträgen Leistungen erworben werden. Die zweite Verfallklausel ("für den Zeitraum ... Leistungen erbracht") bezieht sich demgegenüber vor allem auf die Krankenversicherung, in der während einer Mitgliedschaft gleichzeitig Beiträge entrichtet und Leistungen in Anspruch genommen werden. In beiden Entscheidungen hat der Senat für die Anwendung der Verfallklauseln eine Beziehung zwischen den zu Unrecht entrichteten Beiträgen und den erbrachten Leistungen verlangt. Er hat sie deshalb für solche Beiträge nicht eingreifen lassen, die zu den Leistungen in keinerlei Verbindung standen.
b) Im Recht der Arbeitsförderung gilt nach § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge abweichend von § 26 Abs 2 SGB IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. Diese Regelung war vor dem Inkrafttreten des SGB III am 1. Januar 1998 im Wesentlichen gleich lautend in § 185a Abs 1 Satz 3 AFG enthalten. Die Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung, an deren irrtümliche Annahme dort angeknüpft wurde, gelten nach Maßgabe des § 425 SGB III als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses und damit als Versicherungspflichtzeiten in § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III.
c) Bei der in § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III (und vorher in § 185a Abs 1 Satz 3 AFG) angeordneten Abweichung von § 26 Abs 2 SGB IV greift das Gesetz inhaltlich auf die erste Verfallklausel dieser Vorschrift zurück ("auf Grund dieser Beiträge", oben a). Auch im Recht der Arbeitsförderung werden Leistungen in der Regel durch eine beitragspflichtige (versicherungspflichtige) Beschäftigung erworben, mit der die Beitragsentrichtung verbunden ist. Die Fassung des § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III (§ 185a Abs 1 Satz 3 AFG) verlangt in Übereinstimmung mit der genannten Rechtsprechung zu den Verfallklauseln des § 26 Abs 2 SGB IV, dass auch hier nur solche Leistungen eine Erstattung einschränken, die mit der irrtümlich angenommenen beitragspflichtigen (versicherungspflichtigen) Beschäftigung in Verbindung stehen. Abweichend von § 26 Abs 2 SGB IV, der nach einer Leistung eine Erstattung durch Verfallklauseln ausschließt, enthält § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III (§ 185a Abs 1 Satz 3 AFG) lediglich eine Minderungsklausel. Sie lässt nach einer Leistungsgewährung den Erstattungsanspruch bestehen, mindert ihn jedoch um die erbrachten Leistungen. Eine Erstattung scheidet hier demnach erst dann aus, wenn die Höhe der anzurechnenden Leistungen die Höhe der zu erstattenden Beiträge erreicht oder überschreitet.
4. Die Anwendung der Minderungsklausel des § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III führt im vorliegenden Verfahren dazu, dass kein Anspruch auf Erstattung derjenigen Beiträge besteht, die für die Zeit vor dem Bezugszeitraum des Alg (4. September bis 16. Oktober 1996), also für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 31. August 1996 entrichtet worden sind (5.894,94 DM).
a) Nicht mehr im Streit ist nach der teilweisen Klagerücknahme vor dem LSG, dass sich der Anspruch auf Erstattung der für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge um das gezahlte Alg (2.656,80 DM) mindert. Das Alg ist von der Beklagten in der irrtümlichen Annahme gezahlt worden, der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung bei seiner Ehefrau gestanden (§ 104 Abs 1 Satz 1 AFG). Dieses gebietet die Minderung nach § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III.
b) Eine weitere Minderung und damit hier der Ausschluss einer Erstattung der für den genannten Zeitraum gezahlten Beiträge ergibt sich wegen der gezahlten Alhi (28.636,01 DM). Sie ist, wie der Gang des Verfahrens zeigt, nur deshalb bewilligt worden, weil der Kläger innerhalb der Vorfrist Alg bezogen hatte (§ 134 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst a AFG), das seinerseits wegen der irrtümlichen Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung zuerkannt worden war. Auch für die Höhe der Alhi war in einem solchen Fall dasjenige Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem sich das Alg gerichtet hatte (§ 136 Abs 1, 2 Satz 1 Nr 1 AFG). Unter diesen Umständen besteht zwischen der irrtümlichen Annahme der Beitragspflicht (Versicherungspflicht) in einer Beschäftigung und der Zahlung der Alhi ein Zusammenhang, der die Anwendung der Minderungsklausel rechtfertigt.
c) Der Senat folgt damit nicht der Ansicht, die Alhi sei nicht minderungsfähig, weil sie nicht auf Beiträgen beruhen könne, sondern steuerfinanziert sei und daher jeder Zusammenhang zwischen den zu erstattenden Beiträgen und der Alhi fehle (vgl Brand in Niesel, Komm zum SGB III, 2. Aufl 2002, § 351 RdNr 8; Timme in Hauck/Noftz, Komm zum SGB, Stand 2002, § 351 SGB III RdNr 15). Ausreichend ist hier vielmehr, dass nach der gesetzlichen Regelung (oben b) die irrtümliche Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung den Alhi-Bezug nach Grund und Höhe mitverursacht hat. Die Minderungsklausel geht von einem Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer/Arbeitslosem und Arbeitgeber einerseits sowie der Bundesagentur (Bundesanstalt) für Arbeit andererseits auf der Beitrags- und Leistungsseite aus. Insofern ist die Finanzierung der Alhi im vorliegenden Zusammenhang ohne entscheidende Bedeutung. Es erscheint vielmehr als Störung des Gegenseitigkeitsverhältnisses und als widersprüchliches Verhalten, wenn die Kläger die Erstattung der Beiträge verlangen könnten, weil die Alhi mit der Entrichtung der Beiträge nichts zu tun habe, obwohl die irrtümliche Annahme einer beitragspflichtigen Beschäftigung mittelbar zum Bezug der Alhi beigetragen hat.
d) Gegen die hier vertretene Ansicht spricht nicht, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger im Anschluss an die Verhandlung vor dem SG im Vorprozess (9. Juli 1998) Alhi bewilligt worden ist, schon selbst nicht mehr von einer beitragspflichtigen Beschäftigung des Klägers bei seiner Ehefrau ausgegangen ist. Insofern gilt vielmehr auch im Rahmen des § 351 Abs 1 Satz 1 SGB III die Regelung in § 26 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 letzter Satzteil SGB IV ("oder zu erbringen hat"). Demnach schließen nicht nur Leistungen eine Beitragserstattung aus, die bei Entdeckung des Irrtums (hier über die beitragspflichtige Beschäftigung) bereits erbracht waren, sondern auch solche, die infolge des früheren Irrtums künftig noch zu erbringen waren. Dieses traf hier auf die Alhi zu, weil die Vorzeit durch die Bewilligung des Alg erfüllt war, die ihrerseits von der Beklagten nicht mehr zurückgenommen werden konnte.
5. Demgegenüber führt die Minderungsklausel nicht zu einem Ausschluss der Erstattung für diejenigen Beiträge, die nach dem Alg-Bezug für die Zeit vom 17. Oktober 1996 bis zum 9. Oktober 1997 entrichtet worden sind. Insofern ist nicht erkennbar, dass die Annahme einer versicherungspflichtigen (beitragspflichtigen) Beschäftigung durch die Beklagte zu einer Leistung von Alg oder Alhi beigetragen hat. Deshalb ist die Revision der Beklagten hinsichtlich dieser Beiträge unbegründet, weil sich die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis als zutreffend erweisen. Der Senat hat die Höhe dieser Beiträge mit 3.418,26 DM berechnet, wovon je 1.709,13 DM Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil sind. Diesen Betrag hat der Senat in je 873,86 ¤ umgerechnet und die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung beziffert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Rechtskraft
Aus
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