Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 AS 898/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 327/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Liegen mehrere Streitgegenstände im Rahmen einer objektiven Klagehäufung vor, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich jeden Streitgegenstands grundsätzlich eigenständig zu beurteilen.
2. Fällt einer der Streitgegenstände nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG, bewirkt dies nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels bezüglich der weiteren Streitgegenstände.
2. Fällt einer der Streitgegenstände nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG, bewirkt dies nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels bezüglich der weiteren Streitgegenstände.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit sie das ursprüngliche Verfahren S 3 AS 898/14 betrifft.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen einer Pflichtverletzung des Klägers.
Der 1957 geborene Kläger bezieht seit Jahren Arbeitslosengeld II. Nachdem der Kläger der Einladung des Beklagten vom 14.03.2014 zu einem Gesprächs- und Beratungstermin am 27.03.2014 mit Hinweis auf mögliche leistungsrechtliche Folgen bei Nichtbeachtung nicht gefolgt war, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2014 eine Minderung des Arbeitslosengelds II wegen eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.08.2014 um 10 % (39,10 EUR) monatlich. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 (W 130/14) zurückgewiesen, gegen den sich die Klage vom 01.09.2014 zum Sozialgericht Augsburg richtete (S 3 AS 898/14).
In einem nichtöffentlichen Termin am 22.12.2014 hat das Sozialgericht die Streitsachen S 3 AS 898/14, S 3 AS 979/14, S 3 AS 999/14, S 3 AS 1000/14, S 3 AS 1199/14 und S 3 AS 1223/14 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 3 AS 898/14 fortgeführt.
Mit Schreiben vom 06.04.2015 hat der Kläger zum Sanktionsbescheid vom 02.05.2014 vorgebracht, dass die Vollständigkeit der Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben vom 14.03.2014 nicht (mehr) bestritten werde. Dieses Einladungsschreiben sei aber überfrachtet gewesen mit weiteren Hinweisen, die unbedingt zu beachten seien. Durch einen abgehackten letzten Satz seien, so der Kläger, die weiteren Hinweise nicht entschlüsselbar.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 (S 3 AS 898/14) die Klagen gegen die in den verbundenen Verfahren jeweils streitigen Bescheide abgewiesen. Zur Klage gegen den Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage nicht begründet worden sei. Es hat auf den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2014 (S 3 AS 427/14 ER) Bezug genommen und auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
Der Kläger hat gegen den ihm am 09.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 11.05.2015 Berufung eingelegt. Eine Begründung hat er nicht vorgelegt.
Der Senat hat die vom Sozialgericht verbundenen Streitsachen wieder getrennt. Die Berufung bezüglich der Streitsache S 3 AS 898/14 (Bescheid vom 02.05.2014, Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014) ist unter dem Aktenzeichen L 16 AS 327/15 fortgeführt worden (Senatsbeschluss vom 11.01.2017).
Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 aufzuheben, soweit er den Bescheid vom 02.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 betrifft, und den Bescheid vom 02.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 zurückzuweisen, soweit er den Bescheid vom 02.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 betrifft.
Der Senat hat die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts von 750 EUR nicht zulässig sei, soweit sie die sozialgerichtliche Entscheidung im Verfahren S 3 AS 898/14 (L 16 AS 327/15) betrifft. Auch bei Zusammenrechnung der Beschwerdewerte der Verfahren S 3 AS 898/14 (L 16 AS 327/15), S 3 AS 979/14 (L 16 AS 65/17), S 3 AS 1000/14 (L 16 AS 67/14) und S 3 AS 1199/14 (L 16 AS 68/17) werde der Beschwerdewert von 750 EUR nicht erreicht. Da das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen habe, sei die Berufung nicht statthaft (Schreiben vom 08.03.2017).
Der Kläger hat beim Senat beantragt, die Verfahren L 16 AS 327/15, L 16 AS 67/17, L 16 AS 65/17 und L 16 AS 68/17 mit dem Verfahren L 16 AS 66/17 zu verbinden, woraufhin er darüber aufgeklärt worden ist, dass die Trennung der Verfahren im Interesse der Übersichtlichkeit der verschiedenen Streitgegenstände erfolgt sei und keinen Einfluss auf die Frage der Berufungsfähigkeit der einzelnen Verfahren habe (Schreiben des Senats vom 30.03.2017).
Der Senat hat die Akten des Landessozialgerichts in den weiteren Berufungsverfahren L 16 AS 65/17, L 16 AS 66/17, L 16 AS 67/14, L 16 AS 68/17, die Akten des Sozialgerichts Augsburg mit den Aktenzeichen S 3 AS 898/14, S 3 AS 999/14, S 3 AS 979/14, S 3 AS 1000/14, S 3 AS 1199/14 und die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels ausreichender Beschwer nicht statthaft ist.
Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedarf und vom Sozialgericht Augsburg nicht zugelassen worden ist. Sie bedarf der Zulassung, weil sie gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Im streitgegenständlichen Verfahren ist ein Betrag von insgesamt 117,30 EUR streitig. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014, mit dem der Beklagte eine Minderung der Leistungen von monatlich 39,10 EUR für drei Monate (Juni, Juli, August 2014) verfügt hatte.
Auch wenn mehrere Streitgegenstände im Rahmen einer objektiven Klagehäufung vorliegen, wie dies infolge der Verbindung mehrerer Klagen im erstinstanzlichen Verfahren hier der Fall ist, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich jeden Streitgegenstands grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (vgl. BSG, Beschluss vom 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH, Juris Rn. 5). Zusammenzurechnen sind allerdings die Streitgegenstände, die einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen (§ 202 SGG i.V.m. §§ 4, 5 Zivilprozessordnung - ZPO).
Bei Addition der Streitwerte in den Verfahren L 16 AS 327/15 (S 3 AS 898/14), L 16 AS 65/17 (S 3 AS 979/14), L 16 AS 67/14 (S 3 AS 1000/14) und L 16 AS 68/17 (S 3 AS 1199/14) ergibt sich ein Beschwerdewert von 477,70 EUR, so dass 750 EUR nicht erreicht werden. Zusammenzurechnen sind der in den Verfahren L 16 AS 327/15 und L 16 AS 65/17 jeweils streitige Betrag von 117,30 EUR (Sanktion für Juni, Juli, August 2014), der im Verfahren L 16 AS 67/17 streitige Betrag von 3,70 EUR (Zinsen) und der im Verfahren L 16 AS 68/17 streitige Betrag von 356,70 EUR (Minderung der Leistungen für Dezember 2014, Januar und Februar 2015 in Höhe von monatlich 117,30 EUR).
Fällt wie hier einer der Streitgegenstände - nämlich der Streitgegenstand Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts (L 16 AS 66/17) - nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG, führt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Berufung bezüglich der weiteren Streitgegenstände zulässig ist bzw. wird. Ein solches Verständnis widerspräche dem von § 144 Abs. 1 SGG beabsichtigten Zweck, sog. Bagatellstreitigkeiten grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken (vgl. BSG, Beschluss vom 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH, Juris Rn. 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG 12. Auflage 2017 § 144 Rn. 16).
Ohne Auswirkung auf die Statthaftigkeit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 war die Frage, ob es in der Berufungsinstanz bei der Verbindung der Klagen verbleibt oder ob die Klageverfahren wie vom Kläger beantragt wieder getrennt werden. Denn die Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist ohnehin hinsichtlich jedes Streitgegenstands eigenständig zu beurteilen, mit der Maßgabe, dass bei einer objektiven Klagehäufung gleichartige Streitgegenstände, die einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, zu addieren sind.
Eine Zulassung durch das Sozialgericht ist nicht erfolgt. Wird die Zulassung in der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen, ist die Berufung nicht zugelassen und kann auch nicht nachträglich zugelassen werden. In der Verwendung einer auf eine zulassungsfreie Berufung zugeschnittenen Rechtsmittelbelehrung liegt keine Entscheidung des Gerichts über die Zulassung (vgl. Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 41, 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen einer Pflichtverletzung des Klägers.
Der 1957 geborene Kläger bezieht seit Jahren Arbeitslosengeld II. Nachdem der Kläger der Einladung des Beklagten vom 14.03.2014 zu einem Gesprächs- und Beratungstermin am 27.03.2014 mit Hinweis auf mögliche leistungsrechtliche Folgen bei Nichtbeachtung nicht gefolgt war, verfügte der Beklagte mit Bescheid vom 02.05.2014 eine Minderung des Arbeitslosengelds II wegen eines Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II für den Zeitraum 01.06.2014 bis 31.08.2014 um 10 % (39,10 EUR) monatlich. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014 (W 130/14) zurückgewiesen, gegen den sich die Klage vom 01.09.2014 zum Sozialgericht Augsburg richtete (S 3 AS 898/14).
In einem nichtöffentlichen Termin am 22.12.2014 hat das Sozialgericht die Streitsachen S 3 AS 898/14, S 3 AS 979/14, S 3 AS 999/14, S 3 AS 1000/14, S 3 AS 1199/14 und S 3 AS 1223/14 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 3 AS 898/14 fortgeführt.
Mit Schreiben vom 06.04.2015 hat der Kläger zum Sanktionsbescheid vom 02.05.2014 vorgebracht, dass die Vollständigkeit der Rechtsfolgenbelehrung im Einladungsschreiben vom 14.03.2014 nicht (mehr) bestritten werde. Dieses Einladungsschreiben sei aber überfrachtet gewesen mit weiteren Hinweisen, die unbedingt zu beachten seien. Durch einen abgehackten letzten Satz seien, so der Kläger, die weiteren Hinweise nicht entschlüsselbar.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 (S 3 AS 898/14) die Klagen gegen die in den verbundenen Verfahren jeweils streitigen Bescheide abgewiesen. Zur Klage gegen den Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage nicht begründet worden sei. Es hat auf den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16.06.2014 (S 3 AS 427/14 ER) Bezug genommen und auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe verzichtet.
Der Kläger hat gegen den ihm am 09.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 11.05.2015 Berufung eingelegt. Eine Begründung hat er nicht vorgelegt.
Der Senat hat die vom Sozialgericht verbundenen Streitsachen wieder getrennt. Die Berufung bezüglich der Streitsache S 3 AS 898/14 (Bescheid vom 02.05.2014, Widerspruchsbescheid vom 25.08.2014) ist unter dem Aktenzeichen L 16 AS 327/15 fortgeführt worden (Senatsbeschluss vom 11.01.2017).
Der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 aufzuheben, soweit er den Bescheid vom 02.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 betrifft, und den Bescheid vom 02.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 zurückzuweisen, soweit er den Bescheid vom 02.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014 betrifft.
Der Senat hat die Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Berufung wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts von 750 EUR nicht zulässig sei, soweit sie die sozialgerichtliche Entscheidung im Verfahren S 3 AS 898/14 (L 16 AS 327/15) betrifft. Auch bei Zusammenrechnung der Beschwerdewerte der Verfahren S 3 AS 898/14 (L 16 AS 327/15), S 3 AS 979/14 (L 16 AS 65/17), S 3 AS 1000/14 (L 16 AS 67/14) und S 3 AS 1199/14 (L 16 AS 68/17) werde der Beschwerdewert von 750 EUR nicht erreicht. Da das Sozialgericht die Berufung nicht zugelassen habe, sei die Berufung nicht statthaft (Schreiben vom 08.03.2017).
Der Kläger hat beim Senat beantragt, die Verfahren L 16 AS 327/15, L 16 AS 67/17, L 16 AS 65/17 und L 16 AS 68/17 mit dem Verfahren L 16 AS 66/17 zu verbinden, woraufhin er darüber aufgeklärt worden ist, dass die Trennung der Verfahren im Interesse der Übersichtlichkeit der verschiedenen Streitgegenstände erfolgt sei und keinen Einfluss auf die Frage der Berufungsfähigkeit der einzelnen Verfahren habe (Schreiben des Senats vom 30.03.2017).
Der Senat hat die Akten des Landessozialgerichts in den weiteren Berufungsverfahren L 16 AS 65/17, L 16 AS 66/17, L 16 AS 67/14, L 16 AS 68/17, die Akten des Sozialgerichts Augsburg mit den Aktenzeichen S 3 AS 898/14, S 3 AS 999/14, S 3 AS 979/14, S 3 AS 1000/14, S 3 AS 1199/14 und die Verwaltungsakten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels ausreichender Beschwer nicht statthaft ist.
Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedarf und vom Sozialgericht Augsburg nicht zugelassen worden ist. Sie bedarf der Zulassung, weil sie gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR nicht übersteigt. Es geht auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Im streitgegenständlichen Verfahren ist ein Betrag von insgesamt 117,30 EUR streitig. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 02.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2014, mit dem der Beklagte eine Minderung der Leistungen von monatlich 39,10 EUR für drei Monate (Juni, Juli, August 2014) verfügt hatte.
Auch wenn mehrere Streitgegenstände im Rahmen einer objektiven Klagehäufung vorliegen, wie dies infolge der Verbindung mehrerer Klagen im erstinstanzlichen Verfahren hier der Fall ist, ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich jeden Streitgegenstands grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (vgl. BSG, Beschluss vom 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH, Juris Rn. 5). Zusammenzurechnen sind allerdings die Streitgegenstände, die einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen (§ 202 SGG i.V.m. §§ 4, 5 Zivilprozessordnung - ZPO).
Bei Addition der Streitwerte in den Verfahren L 16 AS 327/15 (S 3 AS 898/14), L 16 AS 65/17 (S 3 AS 979/14), L 16 AS 67/14 (S 3 AS 1000/14) und L 16 AS 68/17 (S 3 AS 1199/14) ergibt sich ein Beschwerdewert von 477,70 EUR, so dass 750 EUR nicht erreicht werden. Zusammenzurechnen sind der in den Verfahren L 16 AS 327/15 und L 16 AS 65/17 jeweils streitige Betrag von 117,30 EUR (Sanktion für Juni, Juli, August 2014), der im Verfahren L 16 AS 67/17 streitige Betrag von 3,70 EUR (Zinsen) und der im Verfahren L 16 AS 68/17 streitige Betrag von 356,70 EUR (Minderung der Leistungen für Dezember 2014, Januar und Februar 2015 in Höhe von monatlich 117,30 EUR).
Fällt wie hier einer der Streitgegenstände - nämlich der Streitgegenstand Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsakts (L 16 AS 66/17) - nicht unter die Ausschlussregelung des § 144 Abs. 1 SGG, führt dies entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu, dass die Berufung bezüglich der weiteren Streitgegenstände zulässig ist bzw. wird. Ein solches Verständnis widerspräche dem von § 144 Abs. 1 SGG beabsichtigten Zweck, sog. Bagatellstreitigkeiten grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken (vgl. BSG, Beschluss vom 18.04.2016, B 14 AS 150/15 BH, Juris Rn. 6; Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG 12. Auflage 2017 § 144 Rn. 16).
Ohne Auswirkung auf die Statthaftigkeit der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28.04.2015 war die Frage, ob es in der Berufungsinstanz bei der Verbindung der Klagen verbleibt oder ob die Klageverfahren wie vom Kläger beantragt wieder getrennt werden. Denn die Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist ohnehin hinsichtlich jedes Streitgegenstands eigenständig zu beurteilen, mit der Maßgabe, dass bei einer objektiven Klagehäufung gleichartige Streitgegenstände, die einen Anspruch auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, zu addieren sind.
Eine Zulassung durch das Sozialgericht ist nicht erfolgt. Wird die Zulassung in der sozialgerichtlichen Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen, ist die Berufung nicht zugelassen und kann auch nicht nachträglich zugelassen werden. In der Verwendung einer auf eine zulassungsfreie Berufung zugeschnittenen Rechtsmittelbelehrung liegt keine Entscheidung des Gerichts über die Zulassung (vgl. Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 41, 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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