Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 941/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 166/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 5/04 AR
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger war nach seinen Angaben nach der Ausbildung an der Musikerschule (04.09.1961 - 17.07.1964) vom 25.04.1964 - 28.02.1991 bei verschiedenen Arbeitgebern als Berufsmusiker (Klarinette, Saxophon) und Kapellmeister beschäftigt. Im Gewerberegister der Landeshauptstadt München war er als Gewerbetreibender mit den Gewerben "Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft" (15.01.1985 - 20.10.1990) sowie "Einzelhandel mit Küchenmöbeln, Fenstern und Türen und der Einbau von genormten Baufertigteilen" in der Zeit von 01.01.1993 bis 16.03.1999 (mit Unterbrechungen) vermerkt. Am 20.07.1999 beantragte der Kläger wegen der Lungenerkrankung mit Folgeerscheinungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sein Gewerbe habe er aufgegeben, Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 15.03.1999. Nach dem Schwerbehindertengesetz ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt.
Mit Bescheid vom 11.11.1999 lehnte die Beklagte den Antrag nach Begutachtung auf internistischem Gebiet ab. Zwar sei der Kläger seit 20.07.1999 berufsunfähig und wegen der selbständigen Tätigkeit nicht erwerbsunfähig. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 20.07.1994 - 19.07.1999 seien keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2000 zurückgewiesen. Auch bei einem Zeitpunkt der Leistungsminderung am 16.03.1999 ergebe sich keine andere Beurteilung.
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Überprüfung der streitgegenständigen Bescheide begehrt. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG Befunde auf allgemeinärztlichem, röntgenologischem und lungenärztlichem Gebiet beigezogen. Im Auftrag des SG hat die Internistin und Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. B. ein internistisch-lungenärztliches Gutachten am 06.12.2001 nach Aktenlage erstattet. Beim Kläger bestehe ein Zustand nach zweimal durchgemachter Lungentuberkulose (1974 - 1975 sowie 1994 - 1995) mit bleibender Pleuraschwiele rechts und der Folge einer leichten bis mittelgradigen restriktiven Ventilatonsstörung, eine obstruktive Atemwegserkrankung mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung, eine belastungsinduzierte Herzrhythmusstörung sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom. Seit dem 20.09.1999 liege beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für die Arbeit als Küchenmonteur mit qualitativen Einschränkungen vor.
Durch Urteil vom 17.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und sich auf das medizinische Beweisergebnis gestützt. Der Kläger könne noch vollschichtig arbeiten, er sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Selbst bei Annahme der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1999 lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, da die letzten 36 Kalendermonaten an Pflichtbeiträgen in einem Zeitraum von 10 Jahren (01.01.1981 - 28.02.1991) lägen. Auch sei die Zeit von Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU bzw. EU nicht lückenlos belegt.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Gesundheitszustand (Atemnot, Herzjagen, Schwindelanfälle) habe sich verschlechtert. Als Küchenmonteur sei er gesundheitsbedingt monatlich nur etwa 20 Stunden tätig gewesen. Beiträge zur Rentenversicherung habe er nicht entrichtet. Seit dem 01.03.1991 bis heute sei er bei keinem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Vom 01.04.1985 bis 16.09.1988 sei er - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - selbständig tätig gewesen. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rege er ein Gutachten nach Untersuchung an.
Die im Rahmen der Beweiserhebung beauftragte Sachverständige Frau Dr. H. hat in ihrem internistischen Gutachten vom 05.09.2003 angegeben, durch die Reaktivierung der Tuberkulose habe der Kläger ab 1994 nicht mehr als Berufsmusiker tätig sein können. Ansonsten könne er ab Januar 1987 noch mittelschwere, ab Juli 1999 noch leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.01.2002 sowie den Bescheid vom 11.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm gemäß dem Antrag vom 20.07.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht. Bei einem Leistungsfall vom Januar 1994 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Leistungsfall zum Januar 1987 als versicherungsrechtlich letztmaliger Zeitpunkt ist nicht nachweisbar.
Der Anspruch des Klägers beurteilt sich dabei bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier: 20.07.1999) nach den §§ 43, 44, 240, 241 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F., vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist durch die zum 01.01.2001 in Kraft getretene gesetzlichen Neuregelung (vgl. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12. 2000, BGBl I S. 1827) insoweit keine Änderung eingetreten.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur dann erfüllt, a) wenn der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs.2 SGB VI) oder b) wenn die Zeit ab 1.1.1984 bis zum etwaigen Eintritt von Berufs oder Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI) oder c) wenn die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen belegt wären (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3; 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI) oder d) wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (§§ 43, 44, 53 SGB VI). Keine dieser Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, die Voraussetzungen nach Buchstaben a) und d) sind von vornherein nicht gegeben.
Der Kläger hat auch nicht (vgl. oben Buchstabe c) in den letzten fünf Jahren vor einem möglichen Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Der Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hätte bis spätestens Januar 1987 eintreten müssen, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Leistungsvermögen in der maßgeblichen versicherungspflichtigen Tätigkeit als Berufsmusiker im Januar 1994 auf unterhalbschichtig herabgesunken ist. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Rechtsgrundlage sind die §§ 43, 44 SGB VI. Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht sind damit nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI erfüllt.
Zur Beurteilung des nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI festzustellenden beruflichen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. H ... Danach leidet der Kläger im Januar 1994 an einer Pleuraschwiele rechts, einem Restinfiltrat im linken Oberlappen nach durchgemachter Lungentuberkulose sowie einer leicht- bis mittelgradigen restriktiven Ventilatonsstörung. Als Zeitpunkt der o.g. Erwerbsminderung wird - in Übereinstimmung mit der Beklagten - der Zeitpunkt der stationären Aufnahme am 24.01.1994 im Zentralkrankenhaus Gauting angesehen.
Eine frühere Erwerbsminderung kommt nicht in Betracht, wie die Sachverständige schlüssig dargelegt hat. Zwar war Anfang Dezember 1974 eine behandlungsbedürftige Lungentuberkulose festgestellt worden. Im Schlussbericht des Waldsanatoriums bei Planegg vom 08.01.1976 ist jedoch ausgeführt worden, dass die Prognose der Erkrankung in Hinblick auf eine gewisse Haltlosigkeit des Klägers noch etwas unsicher sei, aber die Tätigkeit eines Musikers am 23.02.1976 wieder aufgenommen werden könne. Zudem bestand 1982 von Seiten der Lungentuberkulose lediglich ein Einzel-GdB von 15. Aus dem weiteren Akteninhalt sind für die Zeit von 1987 bis 1994 keine relevanten Erkrankungen mit Einfluss auf das berufliche Leistungsvermögen ersichtlich. Erst die Reaktivierung der Lungentuberkulose im Januar 1994 führte zu einer leicht- bis mittelgradigen Ventilationsstörung. Durch langjährige inhalativ toxische Einwirkung entwickelte sich dann zusätzlich eine obstruktive Atemwegserkrankung mit zunehmenden Beschwerden ab 1997. Im Jahr 1999 war die ergometrische Belastung nur noch bis 75 Watt möglich. Dies entspricht auch den Angaben des Klägers bei der Untersuchung im Rentenverfahren im September 1999. Danach habe er als Berufsmusiker in verschiedenen Kapellen im Angestelltenverhältnis gearbeitet. In den letzten Berufsjahren bis 1995 sei er selbständiger Kapellmeister mit eigenem Orchester gewesen. Diese Tätigkeit habe er 1995 wegen körperlicher Beschwerden aufgegeben. Danach sei er stundenweise auch branchenfremd mit geringem Nebenverdienst beschäftigt gewesen. Keine anderen Angaben ergeben sich aus dem Leistungsauszug der AOK vom 17.02.3003. Danach sind zwar Mitgliedszeiten als Angehöriger von Februar 1996 bis Oktober 2002 aufgeführt. Jedoch sind keinerlei Arbeitsunfähigkeitszeiten verzeichnet.
Bei einem Leistungsfall vom 24.01.1994 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In dem nach § 43 Abs. 4 SGB VI maßgebenden Zeitraum von fünf Jahren (24.01.1989 - 23.01.1994) sind lediglich für 5 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden (vgl. Versicherungsverlauf vom 19.03. 2003). Die geforderten 36 Pflichtbeiträge in 60 Kalendermonaten vor dem Leistungsfall liegen somit nicht vor.
Eine lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Beiträgen und Anwartschaftserhaltungszeiten (vgl. oben Buchstabe b) ist nicht gegeben und auch nicht mehr herzustellen. Lücken bestehen u.a. vom 01.01.1985 - 28.02.1985, 01.04.1985 - 20.09.1985, 07.10.1985 - 16.09.1988 und vom 03.10.1988 - 31.12.1989. Ab 01.03.1991 ist keine Beitragsleistung mehr verzeichnet. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für diesen Zeitraum ist nicht mehr möglich. Der Kläger hat zudem angegeben, dass er seit 01.03.1991 bis heute bei keinem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei. Ebenso wenig seien Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden.
Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts sieht sich der Senat nicht gedrängt. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Begutachtung nach Untersuchung erforderlich, da es zur Feststellung des Leistungsfalls nicht auf den aktuellen Gesundheitszustand ankommt. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger nach gerichtlicher Aufklärung nicht gestellt.
Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger war nach seinen Angaben nach der Ausbildung an der Musikerschule (04.09.1961 - 17.07.1964) vom 25.04.1964 - 28.02.1991 bei verschiedenen Arbeitgebern als Berufsmusiker (Klarinette, Saxophon) und Kapellmeister beschäftigt. Im Gewerberegister der Landeshauptstadt München war er als Gewerbetreibender mit den Gewerben "Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft" (15.01.1985 - 20.10.1990) sowie "Einzelhandel mit Küchenmöbeln, Fenstern und Türen und der Einbau von genormten Baufertigteilen" in der Zeit von 01.01.1993 bis 16.03.1999 (mit Unterbrechungen) vermerkt. Am 20.07.1999 beantragte der Kläger wegen der Lungenerkrankung mit Folgeerscheinungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sein Gewerbe habe er aufgegeben, Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 15.03.1999. Nach dem Schwerbehindertengesetz ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt.
Mit Bescheid vom 11.11.1999 lehnte die Beklagte den Antrag nach Begutachtung auf internistischem Gebiet ab. Zwar sei der Kläger seit 20.07.1999 berufsunfähig und wegen der selbständigen Tätigkeit nicht erwerbsunfähig. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 20.07.1994 - 19.07.1999 seien keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2000 zurückgewiesen. Auch bei einem Zeitpunkt der Leistungsminderung am 16.03.1999 ergebe sich keine andere Beurteilung.
Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Überprüfung der streitgegenständigen Bescheide begehrt. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das SG Befunde auf allgemeinärztlichem, röntgenologischem und lungenärztlichem Gebiet beigezogen. Im Auftrag des SG hat die Internistin und Ärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. B. ein internistisch-lungenärztliches Gutachten am 06.12.2001 nach Aktenlage erstattet. Beim Kläger bestehe ein Zustand nach zweimal durchgemachter Lungentuberkulose (1974 - 1975 sowie 1994 - 1995) mit bleibender Pleuraschwiele rechts und der Folge einer leichten bis mittelgradigen restriktiven Ventilatonsstörung, eine obstruktive Atemwegserkrankung mit leichter obstruktiver Ventilationsstörung, eine belastungsinduzierte Herzrhythmusstörung sowie ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom. Seit dem 20.09.1999 liege beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und für die Arbeit als Küchenmonteur mit qualitativen Einschränkungen vor.
Durch Urteil vom 17.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und sich auf das medizinische Beweisergebnis gestützt. Der Kläger könne noch vollschichtig arbeiten, er sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Selbst bei Annahme der Erwerbsunfähigkeit im Jahr 1999 lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor, da die letzten 36 Kalendermonaten an Pflichtbeiträgen in einem Zeitraum von 10 Jahren (01.01.1981 - 28.02.1991) lägen. Auch sei die Zeit von Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU bzw. EU nicht lückenlos belegt.
Mit der zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Sein Gesundheitszustand (Atemnot, Herzjagen, Schwindelanfälle) habe sich verschlechtert. Als Küchenmonteur sei er gesundheitsbedingt monatlich nur etwa 20 Stunden tätig gewesen. Beiträge zur Rentenversicherung habe er nicht entrichtet. Seit dem 01.03.1991 bis heute sei er bei keinem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Vom 01.04.1985 bis 16.09.1988 sei er - mit krankheitsbedingten Unterbrechungen - selbständig tätig gewesen. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rege er ein Gutachten nach Untersuchung an.
Die im Rahmen der Beweiserhebung beauftragte Sachverständige Frau Dr. H. hat in ihrem internistischen Gutachten vom 05.09.2003 angegeben, durch die Reaktivierung der Tuberkulose habe der Kläger ab 1994 nicht mehr als Berufsmusiker tätig sein können. Ansonsten könne er ab Januar 1987 noch mittelschwere, ab Juli 1999 noch leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.01.2002 sowie den Bescheid vom 11.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm gemäß dem Antrag vom 20.07.1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht. Bei einem Leistungsfall vom Januar 1994 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Ein Leistungsfall zum Januar 1987 als versicherungsrechtlich letztmaliger Zeitpunkt ist nicht nachweisbar.
Der Anspruch des Klägers beurteilt sich dabei bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier: 20.07.1999) nach den §§ 43, 44, 240, 241 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F., vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Bezüglich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist durch die zum 01.01.2001 in Kraft getretene gesetzlichen Neuregelung (vgl. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12. 2000, BGBl I S. 1827) insoweit keine Änderung eingetreten.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wären nur dann erfüllt, a) wenn der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs.2 SGB VI) oder b) wenn die Zeit ab 1.1.1984 bis zum etwaigen Eintritt von Berufs oder Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI) oder c) wenn die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeiträgen belegt wären (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3; 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI) oder d) wenn die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt wäre (§§ 43, 44, 53 SGB VI). Keine dieser Voraussetzungen liegen beim Kläger vor, die Voraussetzungen nach Buchstaben a) und d) sind von vornherein nicht gegeben.
Der Kläger hat auch nicht (vgl. oben Buchstabe c) in den letzten fünf Jahren vor einem möglichen Eintritt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet. Der Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hätte bis spätestens Januar 1987 eintreten müssen, um die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Leistungsvermögen in der maßgeblichen versicherungspflichtigen Tätigkeit als Berufsmusiker im Januar 1994 auf unterhalbschichtig herabgesunken ist. Zu diesem Zeitpunkt sind jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Rechtsgrundlage sind die §§ 43, 44 SGB VI. Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne der Begriffsbestimmung des § 43 Abs. 2 SGB VI. Erst recht sind damit nicht die strengeren Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI erfüllt.
Zur Beurteilung des nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI festzustellenden beruflichen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dr. H ... Danach leidet der Kläger im Januar 1994 an einer Pleuraschwiele rechts, einem Restinfiltrat im linken Oberlappen nach durchgemachter Lungentuberkulose sowie einer leicht- bis mittelgradigen restriktiven Ventilatonsstörung. Als Zeitpunkt der o.g. Erwerbsminderung wird - in Übereinstimmung mit der Beklagten - der Zeitpunkt der stationären Aufnahme am 24.01.1994 im Zentralkrankenhaus Gauting angesehen.
Eine frühere Erwerbsminderung kommt nicht in Betracht, wie die Sachverständige schlüssig dargelegt hat. Zwar war Anfang Dezember 1974 eine behandlungsbedürftige Lungentuberkulose festgestellt worden. Im Schlussbericht des Waldsanatoriums bei Planegg vom 08.01.1976 ist jedoch ausgeführt worden, dass die Prognose der Erkrankung in Hinblick auf eine gewisse Haltlosigkeit des Klägers noch etwas unsicher sei, aber die Tätigkeit eines Musikers am 23.02.1976 wieder aufgenommen werden könne. Zudem bestand 1982 von Seiten der Lungentuberkulose lediglich ein Einzel-GdB von 15. Aus dem weiteren Akteninhalt sind für die Zeit von 1987 bis 1994 keine relevanten Erkrankungen mit Einfluss auf das berufliche Leistungsvermögen ersichtlich. Erst die Reaktivierung der Lungentuberkulose im Januar 1994 führte zu einer leicht- bis mittelgradigen Ventilationsstörung. Durch langjährige inhalativ toxische Einwirkung entwickelte sich dann zusätzlich eine obstruktive Atemwegserkrankung mit zunehmenden Beschwerden ab 1997. Im Jahr 1999 war die ergometrische Belastung nur noch bis 75 Watt möglich. Dies entspricht auch den Angaben des Klägers bei der Untersuchung im Rentenverfahren im September 1999. Danach habe er als Berufsmusiker in verschiedenen Kapellen im Angestelltenverhältnis gearbeitet. In den letzten Berufsjahren bis 1995 sei er selbständiger Kapellmeister mit eigenem Orchester gewesen. Diese Tätigkeit habe er 1995 wegen körperlicher Beschwerden aufgegeben. Danach sei er stundenweise auch branchenfremd mit geringem Nebenverdienst beschäftigt gewesen. Keine anderen Angaben ergeben sich aus dem Leistungsauszug der AOK vom 17.02.3003. Danach sind zwar Mitgliedszeiten als Angehöriger von Februar 1996 bis Oktober 2002 aufgeführt. Jedoch sind keinerlei Arbeitsunfähigkeitszeiten verzeichnet.
Bei einem Leistungsfall vom 24.01.1994 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. In dem nach § 43 Abs. 4 SGB VI maßgebenden Zeitraum von fünf Jahren (24.01.1989 - 23.01.1994) sind lediglich für 5 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden (vgl. Versicherungsverlauf vom 19.03. 2003). Die geforderten 36 Pflichtbeiträge in 60 Kalendermonaten vor dem Leistungsfall liegen somit nicht vor.
Eine lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Beiträgen und Anwartschaftserhaltungszeiten (vgl. oben Buchstabe b) ist nicht gegeben und auch nicht mehr herzustellen. Lücken bestehen u.a. vom 01.01.1985 - 28.02.1985, 01.04.1985 - 20.09.1985, 07.10.1985 - 16.09.1988 und vom 03.10.1988 - 31.12.1989. Ab 01.03.1991 ist keine Beitragsleistung mehr verzeichnet. Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für diesen Zeitraum ist nicht mehr möglich. Der Kläger hat zudem angegeben, dass er seit 01.03.1991 bis heute bei keinem Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sei. Ebenso wenig seien Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden.
Zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts sieht sich der Senat nicht gedrängt. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Begutachtung nach Untersuchung erforderlich, da es zur Feststellung des Leistungsfalls nicht auf den aktuellen Gesundheitszustand ankommt. Einen Antrag nach § 109 SGG hat der Kläger nach gerichtlicher Aufklärung nicht gestellt.
Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden und die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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