Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AL 932/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 330/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 21. Februar 2003 und des Bescheides vom 02.05.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2000 verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Förderung der beruflichen Weiterbildung vom 14. April 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Förderung der beruflichen Weiterbildung des Klägers.
Der 1959 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er reiste 1986 aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.09.1986 meldete er sich erstmals bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Seit dieser Arbeitslosmeldung blieb der Kläger ohne Beschäftigung. In Ungarn hatte er nach seinen Angaben als Rechtsanwalt gearbeitet. Mit Bescheid vom 23.02.1990 bewilligte ihm die Beklagte - nach Förderung eines Deutschkurses - für die Zeit vom 05.02.1990 bis 04.12.1991 eine Förderung der Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Mit Bescheid vom 25.09.1995 förderte sie in der Zeit vom 04.09. 1995 bis 27.10.1995 den Erwerb des PC-Führerscheins. Mit weiterem Bescheid vom 24.06.1997 wurde in der Zeit vom 12.05. bis 31.10.1997 der Besuch einer kaufmännischen Trainingsmaßnahme in der Übungsfirma "O." gefördert.
Am 14.04.2000 beantragte der Kläger die Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann in den "H.-Schulen" mit einer Lehrgangsdauer vom 12.09.2000 bis 07.06.2002. Mit Bescheid vom 02.05. 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung könne nur erfolgen, soweit diese Maßnahme notwendig im Sinne des § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei, um u.a. die Arbeitslosigkeit zu beenden und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Des Weiteren sei es erforderlich, dass eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt sei und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt habe. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei trotz der bewilligten Fortbildungen nicht möglich gewesen. Die theoretischen Kenntnisse seien ausreichend, um eine entsprechende Tätigkeit ausüben zu können. Die Vermittlungshemmnisse lägen nicht im Bereich der theoretischen Kenntnisse, sondern eher in der fehlenden Berufspraxis und der langen Arbeitslosigkeit. Eine weitere Förderung könne diese Hemmnisse nicht ausgleichen. Es sei von daher nicht zu erwarten, dass durch eine weitere Qualifizierung die Vermittlungschancen verbessert würden. Dagegen wandte der Kläger mit Widerspruch ein, die Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann sei zu bewilligen, denn dadurch würde das Vermittlungshemmnis der fehlenden Berufserfahrung entfallen, da nach Abschluss der Umschulung noch keine Berufserfahrung von ihm verlangt werden könne. Es habe auch eine Beratung im Arbeitsamt stattgefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich dabei auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid.
Zur Begründung der zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, er erfülle die Voraussetzungen einer Umschulung. Er sei seit langem arbeitslos und käme wegen der fehlenden Berufserfahrung in seinem Beruf - Immobilienkaufmann - nicht unter. Dieses Hemmnis entfalle durch eine Umschulung, da frisch aus der Ausbildung kommend, von ihm noch keine Berufserfahrung erwartet werden könne. Er habe in den letzten drei Jahren keine berufliche Förderung mehr erhalten und sei durch seine Berufsberaterin auf den Antrag hin beraten worden.
Mit Urteil vom 21.02.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass eine fehlende Berufserfahrung entgegen der Auffassung des Klägers durch eine weitere Qualifizierung nicht beseitigt werden könne, sondern nur durch tatsächliches Arbeiten. Deshalb sei es auch unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Antragsablehnung in den letzten drei Jahren keine berufliche Förderung mehr gewährt worden sei.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger ohne nähere Ausführungen eine gerichtliche Überprüfung seiner Angelegenheit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.02.2003 und den Bescheid vom 02.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 14.04.2000, der generell auf Förderung der Weiterbildung gerichtet sein soll, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist erneut darauf hin, dass der Kläger seit seiner Einreise nach Deutschland 1986 seine bestehende Arbeitslosigkeit nicht habe beenden können. Dies habe nicht an einer mangelnden Qualifikation gelegen. Mit dem angestrebten Berufsziel eines Reiseverkehrskaufmanns würden weder die berufliche Situation des Klägers verbessert noch seine Eingliederungschancen erhöht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), eine Beschränkung (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Förderung der beruflichen Weiterbildung des Klägers generell abzulehnen, ist rechtswidrig, weshalb sie verpflichtet ist, über den Antrag vom 14.04. 2000 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Gemäß § 77 Abs.1 Nr.1 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistungen von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn u.a. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Anerkannt wird nach § 77 Abs.2 Nr.1 SGB III in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung die Nowendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder (§ 77 Abs.2 Nr.2 SGB III) über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als sechs Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernte Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
Zumindest Letzteres ist beim Kläger der Fall, da die mehr als sechs Jahre andauernde Arbeitslosigkeit wegen des dadurch bedingten Qualifikationsverlustes einer unterqualifizierten Beschäftigung insoweit gleichzusetzen ist.
Da somit der Kläger zum förderungsberechtigten Personenkreis des § 77 SGB III gehört, hat die Beklagte zu Unrecht einen Anspruch auf Weiterbildungsförderung von vornherein verneint. Vielmehr war sie verpflichtet, unter Anerkennung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen mit sachgerechter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens über den Antrag des Klägers vom 14.04.2000 zu entscheiden. Die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden können nicht als sachgerechte Ermessenserwägungen angesehen werden, da nicht erkennbar ist, dass die Beklagte das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 77 SGB III erkannt hat. Im Übrigen weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass ihm nach Abschluss einer Ausbildung nicht fehlende Berufserfahrung angelastet werden könnte, da dieses Argument gerade bei dem Personenkreis des § 77 Abs.2 SGB III immer einen Förderungsanspruch ausschließen würde.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antrag des Klägers vom 14.04.2000 seinem Wortlaut nach "lediglich" auf Förderung zur Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann in den "H.-Schulen" gerichtet ist. In dem Antrag ist vielmehr inzident ein allgemeiner Antrag auf grundsätzliche Förderung enthalten, dies hat der Kläger mit seiner Antragstellung im Berufungsverfahren deutlich gemacht.
Somit ist die Beklagte insgesamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, da ihre Entscheidung insbesondere nicht erkennen lässt, dass sie § 77 Abs.2 Nr.1 SGB III geprüft hat. Sie hat deshalb erneut über den Antrag des Klägers, der generell auf eine Förderung der Weiterbildung gerichtet ist, zu entscheiden und dabei davon auszugehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und auf dieser Grundlage das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben.
Somit war die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Förderung der beruflichen Weiterbildung des Klägers.
Der 1959 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er reiste 1986 aus Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.09.1986 meldete er sich erstmals bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Seit dieser Arbeitslosmeldung blieb der Kläger ohne Beschäftigung. In Ungarn hatte er nach seinen Angaben als Rechtsanwalt gearbeitet. Mit Bescheid vom 23.02.1990 bewilligte ihm die Beklagte - nach Förderung eines Deutschkurses - für die Zeit vom 05.02.1990 bis 04.12.1991 eine Förderung der Umschulung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Mit Bescheid vom 25.09.1995 förderte sie in der Zeit vom 04.09. 1995 bis 27.10.1995 den Erwerb des PC-Führerscheins. Mit weiterem Bescheid vom 24.06.1997 wurde in der Zeit vom 12.05. bis 31.10.1997 der Besuch einer kaufmännischen Trainingsmaßnahme in der Übungsfirma "O." gefördert.
Am 14.04.2000 beantragte der Kläger die Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann in den "H.-Schulen" mit einer Lehrgangsdauer vom 12.09.2000 bis 07.06.2002. Mit Bescheid vom 02.05. 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung könne nur erfolgen, soweit diese Maßnahme notwendig im Sinne des § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei, um u.a. die Arbeitslosigkeit zu beenden und eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Des Weiteren sei es erforderlich, dass eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt sei und das Arbeitsamt der Teilnahme zugestimmt habe. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt sei trotz der bewilligten Fortbildungen nicht möglich gewesen. Die theoretischen Kenntnisse seien ausreichend, um eine entsprechende Tätigkeit ausüben zu können. Die Vermittlungshemmnisse lägen nicht im Bereich der theoretischen Kenntnisse, sondern eher in der fehlenden Berufspraxis und der langen Arbeitslosigkeit. Eine weitere Förderung könne diese Hemmnisse nicht ausgleichen. Es sei von daher nicht zu erwarten, dass durch eine weitere Qualifizierung die Vermittlungschancen verbessert würden. Dagegen wandte der Kläger mit Widerspruch ein, die Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann sei zu bewilligen, denn dadurch würde das Vermittlungshemmnis der fehlenden Berufserfahrung entfallen, da nach Abschluss der Umschulung noch keine Berufserfahrung von ihm verlangt werden könne. Es habe auch eine Beratung im Arbeitsamt stattgefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und stützte sich dabei auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid.
Zur Begründung der zum Sozialgericht (SG) München erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, er erfülle die Voraussetzungen einer Umschulung. Er sei seit langem arbeitslos und käme wegen der fehlenden Berufserfahrung in seinem Beruf - Immobilienkaufmann - nicht unter. Dieses Hemmnis entfalle durch eine Umschulung, da frisch aus der Ausbildung kommend, von ihm noch keine Berufserfahrung erwartet werden könne. Er habe in den letzten drei Jahren keine berufliche Förderung mehr erhalten und sei durch seine Berufsberaterin auf den Antrag hin beraten worden.
Mit Urteil vom 21.02.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Darüber hinaus sei festzustellen, dass eine fehlende Berufserfahrung entgegen der Auffassung des Klägers durch eine weitere Qualifizierung nicht beseitigt werden könne, sondern nur durch tatsächliches Arbeiten. Deshalb sei es auch unerheblich, dass zum Zeitpunkt der Antragsablehnung in den letzten drei Jahren keine berufliche Förderung mehr gewährt worden sei.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger ohne nähere Ausführungen eine gerichtliche Überprüfung seiner Angelegenheit.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.02.2003 und den Bescheid vom 02.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 14.04.2000, der generell auf Förderung der Weiterbildung gerichtet sein soll, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist erneut darauf hin, dass der Kläger seit seiner Einreise nach Deutschland 1986 seine bestehende Arbeitslosigkeit nicht habe beenden können. Dies habe nicht an einer mangelnden Qualifikation gelegen. Mit dem angestrebten Berufsziel eines Reiseverkehrskaufmanns würden weder die berufliche Situation des Klägers verbessert noch seine Eingliederungschancen erhöht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), eine Beschränkung (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet. Die Entscheidung der Beklagten, die Förderung der beruflichen Weiterbildung des Klägers generell abzulehnen, ist rechtswidrig, weshalb sie verpflichtet ist, über den Antrag vom 14.04. 2000 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Gemäß § 77 Abs.1 Nr.1 SGB III können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistungen von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn u.a. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Anerkannt wird nach § 77 Abs.2 Nr.1 SGB III in der bis 31.12.2002 geltenden Fassung die Nowendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder (§ 77 Abs.2 Nr.2 SGB III) über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als sechs Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernte Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können.
Zumindest Letzteres ist beim Kläger der Fall, da die mehr als sechs Jahre andauernde Arbeitslosigkeit wegen des dadurch bedingten Qualifikationsverlustes einer unterqualifizierten Beschäftigung insoweit gleichzusetzen ist.
Da somit der Kläger zum förderungsberechtigten Personenkreis des § 77 SGB III gehört, hat die Beklagte zu Unrecht einen Anspruch auf Weiterbildungsförderung von vornherein verneint. Vielmehr war sie verpflichtet, unter Anerkennung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen mit sachgerechter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens über den Antrag des Klägers vom 14.04.2000 zu entscheiden. Die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden können nicht als sachgerechte Ermessenserwägungen angesehen werden, da nicht erkennbar ist, dass die Beklagte das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 77 SGB III erkannt hat. Im Übrigen weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass ihm nach Abschluss einer Ausbildung nicht fehlende Berufserfahrung angelastet werden könnte, da dieses Argument gerade bei dem Personenkreis des § 77 Abs.2 SGB III immer einen Förderungsanspruch ausschließen würde.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antrag des Klägers vom 14.04.2000 seinem Wortlaut nach "lediglich" auf Förderung zur Umschulung zum Reiseverkehrskaufmann in den "H.-Schulen" gerichtet ist. In dem Antrag ist vielmehr inzident ein allgemeiner Antrag auf grundsätzliche Förderung enthalten, dies hat der Kläger mit seiner Antragstellung im Berufungsverfahren deutlich gemacht.
Somit ist die Beklagte insgesamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, da ihre Entscheidung insbesondere nicht erkennen lässt, dass sie § 77 Abs.2 Nr.1 SGB III geprüft hat. Sie hat deshalb erneut über den Antrag des Klägers, der generell auf eine Förderung der Weiterbildung gerichtet ist, zu entscheiden und dabei davon auszugehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und auf dieser Grundlage das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben.
Somit war die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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