Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 99/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 464/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die dem Kläger für Dezember 2016 zustehende Sozialhilfe um 78,61 EUR wegen einer im November 2016 erhaltenen Heizkostenrückerstattung in dieser Höhe zu mindern und die Erstattung dieses Betrages zu fordern.
Der 0000 geborene Kläger ist deutsche Staatsangehöriger. Er bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Zahlbetrag betrug bis Juni 2016 monatlich 424,23 EUR und ab Juli 2016 monatlich 442,44 EUR; seit Juli 2017 beträgt er 450,87 EUR. Bis November 2015 bezog der Kläger von der Stadt V. ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seit Dezember 2015 bezieht er diese Leistung von der Beklagten. Ab 30.11.2015 hat der Kläger einen Vertrag mit der in der Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (kurz: EWV). Für die Lieferung von Heizenergie (Gas) zahlte der Kläger ab Vertragsbeginn, erstmals am 30.12.2015 einen monatlichen Abschlag von 60,00 EUR an die EWV.
Bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistung legte die Beklagte für die Zeit ab 01.12.2015 neben dem Regelsatz (2015 monatlich 399,00 EUR; 2016 monatlich 404,00 EUR) einen Unterkunftsbedarf (Kaltmiete und Nebenkosten) von 300,00 EUR, einen Heizkostenbedarf von 60,00 EUR sowie einen Bedarf in Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (2015 monatlich 165,34 EUR, ab Juli 2016 monatlich 171,45 EUR). Ausweislich der entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 04.12. und 23.12.2015, 26.01., 27.07.2016 und 02.12.2012 zahlte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unmittelbar an die Krankenkasse (BARMER) und die Miete unmittelbar an die Vermieter. Den unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte verbleibenden Sozialhilfebetrag zahlte sie an den Kläger aus. Allerdings wurden von der monatlich zustehenden ergänzenden Grundsicherungsleistung ab Februar 2016 monatlich 20,00 EUR einbehalten und zur Tilgung von Darlehensschulden des Klägers abgeführt.
Am 11.11.2016 erteilte die EWV dem Kläger die Abrechnung der Heizkosten für die Zeit vom 30.11.2015 bis 30.10.2016 (elf Monate). Sie bezifferte den Verbrauch für diesen Zeitraum auf 581,39 EUR und die Vorauszahlungen auf 660,00 EUR, woraus sich ein Guthaben von 78,61 EUR ergab. Dieses Guthaben überwies die EWV auf das Konto des Klägers, wo der Betrag am 16.11.2016 verbucht wurde.
Durch Änderungsbescheid vom 05.01.2017 hob die Beklagte den letzten maßgeblichen Bescheid vom 02.12.2016 über die Bewilligung der (ergänzenden) Grundsicherungsleistung für den Monat Dezember 2016 (493,01 EUR) auf und setzte die Leistungen neu auf 414,40 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, nach der vorliegenden Heizkostenabrechnung der EWV habe der Kläger ein Guthaben in Höhe von 78,61 EUR erhalten; da die Abschlagszahlungen vollständig aus Sozialhilfemitteln übernommen worden seien, habe der Kläger das Guthaben zu erstatten. Die Beklagte forderte den Kläger auf, 78,61 EUR bis 20.01.2017 zu erstatten.
Dagegen erhob der Kläger am 12.01.2017 Widerspruch; er verwies auf die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wonach Zuflüsse aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhten, die der Leistungsberechtigte aus seinem Regelsatz erbracht habe, nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 als unbegründet zurück. Sie verwies auf die Vorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII, wonach einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahmen erbracht worden seien, im Folgemonat berücksichtigt werden. Da dem Kläger im November 2016 aus dem Heizkostenguthaben 78,61 EUR zugeflossen seien, sei dieser Betrag im Dezember 2016 als Einkommen – bedarfsmindernd – zu berücksichtigen gewesen. Die Sonderregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen; sie betreffe nur Rückerstattungen von Vorauszahlungen aus dem Regelsatz; die in Rede stehenden Heizkostenvorauszahlungen seien aber nicht aus dem Regelsatz, sondern aus dem gesondert bemessenen Heizkostenbedarf erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 01.07.2017 Klage erhoben. Ihm sei nicht klar, warum er von seiner geringen Rente das Guthaben zurückzahlen müsse; auch verstehe er nicht, warum er überhaupt die Heizkosten von seiner geringen Rente bezahlen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2017 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 16.05.2017 aufzuheben, soweit damit eine Erstattungsforderung von 78,61 EUR geltend gemacht worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei zwar richtig, dass der Kläger die Heizkostenvorauszahlungen tatsächlich von seinem Konto an die EWV zahle; jedoch verkenne er, dass er die Leistung nicht aus seiner Rente erbringe; vielmehr sei die Heizkostenvorauszahlung während des gesamten Abrechnungszeitraums u.a. neben dem Regelsatz in voller Höhe als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt worden. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei nicht einschlägig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Zurecht hat die Beklagte das im November 2016 auf das Konto des Klägers gezahlte Heizkostenguthaben von 78,61 EUR für den Folgemonat Dezember 2016 bedarfsmindernd berücksichtigt und den Kläger zur Erstattung überzahlter 78,61 EUR aufgefordert.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Viertel Kapitel Personen zu leisten, die – wie der Kläger – die Altersgrenze erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Zur Berechnung der dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistung ist sein sozialhilferechtlicher Bedarf seinem einsetzbaren Einkommen, das ist die Altersrente, gegenüberzustellen. Die Beklagte hatte zunächst den Bedarf für den Monat November 2016 zutreffend ermittelt. Der Bedarf setzte sich zusammen aus dem Regelsatz (§ 42 Nr.1 i.V.m der Anlage zu § 28 SGB XII: 404,00 EUR) und den zusätzlichen Bedarfen, das waren die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 32 SGB XII) in Höhe von 171,45 EUR, die Kosten der Unterkunft (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 bis 3 SGB XII: Kaltmiete plus Nebenkosten) in Höhe von 300,00 EUR sowie für Heizkosten (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 SGB XII) in Höhe von 60,00 EUR; hiernach betrug der Gesamtbedarf 935,45 EUR. Nach Abzug der Altersrente von 442,44 EUR verblieb für den Monat November 2016 zunächst ein Bedarf von 493,01 EUR (vgl. Bewilligungsbescheid vom 02.12.2016). Allerdings hatte der Kläger im November 2016 weiteres Einkommen aus der von der EWV geleisteten Heizkostenrückerstattung in Höhe von 78,61 EUR. Da die Heizkostenvorauszahlungen nicht aus dem Regelsatz geleistet worden, sondern als zusätzlicher sonstiger (Heizkosten-)Bedarf in die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eingeflossen sind, kann der Kläger nicht die Sonderregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für sich in Anspruch nehmen, wonach Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen sind. Auf die Heizkostenvorauszahlungen und –rückerstattungen findet § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII Anwendung. Danach werden einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat berücksichtigt. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beklagte zurecht – gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – den letzten Bescheid über die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für November 2016 vom 02.12.2016 aufgehoben und gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Erstattung des Betrags von 78,61 EUR gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der vorliegenden Klage beträgt 78,61 EUR. Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die Berufung zuzulassen, weil sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beimisst (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die dem Kläger für Dezember 2016 zustehende Sozialhilfe um 78,61 EUR wegen einer im November 2016 erhaltenen Heizkostenrückerstattung in dieser Höhe zu mindern und die Erstattung dieses Betrages zu fordern.
Der 0000 geborene Kläger ist deutsche Staatsangehöriger. Er bezieht eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; der Zahlbetrag betrug bis Juni 2016 monatlich 424,23 EUR und ab Juli 2016 monatlich 442,44 EUR; seit Juli 2017 beträgt er 450,87 EUR. Bis November 2015 bezog der Kläger von der Stadt V. ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Seit Dezember 2015 bezieht er diese Leistung von der Beklagten. Ab 30.11.2015 hat der Kläger einen Vertrag mit der in der Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (kurz: EWV). Für die Lieferung von Heizenergie (Gas) zahlte der Kläger ab Vertragsbeginn, erstmals am 30.12.2015 einen monatlichen Abschlag von 60,00 EUR an die EWV.
Bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistung legte die Beklagte für die Zeit ab 01.12.2015 neben dem Regelsatz (2015 monatlich 399,00 EUR; 2016 monatlich 404,00 EUR) einen Unterkunftsbedarf (Kaltmiete und Nebenkosten) von 300,00 EUR, einen Heizkostenbedarf von 60,00 EUR sowie einen Bedarf in Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (2015 monatlich 165,34 EUR, ab Juli 2016 monatlich 171,45 EUR). Ausweislich der entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 04.12. und 23.12.2015, 26.01., 27.07.2016 und 02.12.2012 zahlte die Beklagte die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unmittelbar an die Krankenkasse (BARMER) und die Miete unmittelbar an die Vermieter. Den unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte verbleibenden Sozialhilfebetrag zahlte sie an den Kläger aus. Allerdings wurden von der monatlich zustehenden ergänzenden Grundsicherungsleistung ab Februar 2016 monatlich 20,00 EUR einbehalten und zur Tilgung von Darlehensschulden des Klägers abgeführt.
Am 11.11.2016 erteilte die EWV dem Kläger die Abrechnung der Heizkosten für die Zeit vom 30.11.2015 bis 30.10.2016 (elf Monate). Sie bezifferte den Verbrauch für diesen Zeitraum auf 581,39 EUR und die Vorauszahlungen auf 660,00 EUR, woraus sich ein Guthaben von 78,61 EUR ergab. Dieses Guthaben überwies die EWV auf das Konto des Klägers, wo der Betrag am 16.11.2016 verbucht wurde.
Durch Änderungsbescheid vom 05.01.2017 hob die Beklagte den letzten maßgeblichen Bescheid vom 02.12.2016 über die Bewilligung der (ergänzenden) Grundsicherungsleistung für den Monat Dezember 2016 (493,01 EUR) auf und setzte die Leistungen neu auf 414,40 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, nach der vorliegenden Heizkostenabrechnung der EWV habe der Kläger ein Guthaben in Höhe von 78,61 EUR erhalten; da die Abschlagszahlungen vollständig aus Sozialhilfemitteln übernommen worden seien, habe der Kläger das Guthaben zu erstatten. Die Beklagte forderte den Kläger auf, 78,61 EUR bis 20.01.2017 zu erstatten.
Dagegen erhob der Kläger am 12.01.2017 Widerspruch; er verwies auf die Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, wonach Zuflüsse aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhten, die der Leistungsberechtigte aus seinem Regelsatz erbracht habe, nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16.05.2017 als unbegründet zurück. Sie verwies auf die Vorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XII, wonach einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahmen erbracht worden seien, im Folgemonat berücksichtigt werden. Da dem Kläger im November 2016 aus dem Heizkostenguthaben 78,61 EUR zugeflossen seien, sei dieser Betrag im Dezember 2016 als Einkommen – bedarfsmindernd – zu berücksichtigen gewesen. Die Sonderregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen; sie betreffe nur Rückerstattungen von Vorauszahlungen aus dem Regelsatz; die in Rede stehenden Heizkostenvorauszahlungen seien aber nicht aus dem Regelsatz, sondern aus dem gesondert bemessenen Heizkostenbedarf erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 01.07.2017 Klage erhoben. Ihm sei nicht klar, warum er von seiner geringen Rente das Guthaben zurückzahlen müsse; auch verstehe er nicht, warum er überhaupt die Heizkosten von seiner geringen Rente bezahlen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2017 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 16.05.2017 aufzuheben, soweit damit eine Erstattungsforderung von 78,61 EUR geltend gemacht worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es sei zwar richtig, dass der Kläger die Heizkostenvorauszahlungen tatsächlich von seinem Konto an die EWV zahle; jedoch verkenne er, dass er die Leistung nicht aus seiner Rente erbringe; vielmehr sei die Heizkostenvorauszahlung während des gesamten Abrechnungszeitraums u.a. neben dem Regelsatz in voller Höhe als sozialhilferechtlicher Bedarf anerkannt worden. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei nicht einschlägig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Zurecht hat die Beklagte das im November 2016 auf das Konto des Klägers gezahlte Heizkostenguthaben von 78,61 EUR für den Folgemonat Dezember 2016 bedarfsmindernd berücksichtigt und den Kläger zur Erstattung überzahlter 78,61 EUR aufgefordert.
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ist Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Viertel Kapitel Personen zu leisten, die – wie der Kläger – die Altersgrenze erreicht haben, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können. Zur Berechnung der dem Kläger zustehenden Grundsicherungsleistung ist sein sozialhilferechtlicher Bedarf seinem einsetzbaren Einkommen, das ist die Altersrente, gegenüberzustellen. Die Beklagte hatte zunächst den Bedarf für den Monat November 2016 zutreffend ermittelt. Der Bedarf setzte sich zusammen aus dem Regelsatz (§ 42 Nr.1 i.V.m der Anlage zu § 28 SGB XII: 404,00 EUR) und den zusätzlichen Bedarfen, das waren die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 42 Nr. 2 i.V.m. § 32 SGB XII) in Höhe von 171,45 EUR, die Kosten der Unterkunft (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 bis 3 SGB XII: Kaltmiete plus Nebenkosten) in Höhe von 300,00 EUR sowie für Heizkosten (§ 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 4 SGB XII) in Höhe von 60,00 EUR; hiernach betrug der Gesamtbedarf 935,45 EUR. Nach Abzug der Altersrente von 442,44 EUR verblieb für den Monat November 2016 zunächst ein Bedarf von 493,01 EUR (vgl. Bewilligungsbescheid vom 02.12.2016). Allerdings hatte der Kläger im November 2016 weiteres Einkommen aus der von der EWV geleisteten Heizkostenrückerstattung in Höhe von 78,61 EUR. Da die Heizkostenvorauszahlungen nicht aus dem Regelsatz geleistet worden, sondern als zusätzlicher sonstiger (Heizkosten-)Bedarf in die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs eingeflossen sind, kann der Kläger nicht die Sonderregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für sich in Anspruch nehmen, wonach Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen sind. Auf die Heizkostenvorauszahlungen und –rückerstattungen findet § 82 Abs. 4 Satz 1 SGB XII Anwendung. Danach werden einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, im Folgemonat berücksichtigt. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beklagte zurecht – gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) – den letzten Bescheid über die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für November 2016 vom 02.12.2016 aufgehoben und gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Erstattung des Betrags von 78,61 EUR gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 bedarf die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der vorliegenden Klage beträgt 78,61 EUR. Das Gericht hat keine Veranlassung gesehen, die Berufung zuzulassen, weil sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beimisst (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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