L 16 R 845/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 509/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 845/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. August 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger hält die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung für fehlerhaft.

Die Beklagte zahlte dem 1948 geborenen Kläger seit dem 1. September 2002 antragsgemäß Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme von 0,937 (Bescheid vom 3. Juli 2003).

Die Ehe des Klägers wurde im September 2004 geschieden (Urteil des Amtsgerichts Schwerin – Familiengericht – [AG] vom 21. September 2004 – 21 F 306/04 –). Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und ausgesetzt. Aufforderungsgemäß erteilte die Beklagte dem AG am 10. Dezember 2010 Auskunft über den Ehezeitanteil des Anrechts des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung, den Ausgleichswert und den korrespondierenden Kapitalwert für die Ehezeit vom 1. Juni 1970 bis 31. März 2004 unter Vorschlag der Hälfte des Ehezeitanteils aus der jeweiligen Summe der Entgeltpunkte gleicher Art, die in der Ehezeit erworben wurden, als Ausgleichswert. Dieser betrug in der allgemeinen Rentenversicherung 2,8596 Entgeltpunkte und in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) 18,6513 EP (Ost). Nach Wideraufnahme des Verfahrens entschied das AG über den Wertausgleich bei der Scheidung und übertrug im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau und zu Gunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 19,9185 EP (Ost) und zu Lasten des Klägers und zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 2,8596 EP sowie 18,6513 EP (Ost) jeweils bezogen auf den 31. März 2004 (Beschluss vom 31. Mai 2011; Beschluss des OLG Rostock vom 5. November 2012 – 10 UF 167/11 –; Rechtskraft seit dem 27. Dezember 2012).

Antragsgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 15. November 2011; Zugangsfaktor 0,937), die als höchste Rente (brutto 1.187,94 EUR) fortan ausgezahlt wurde.

Im Februar 2013 informierte die Beklagte den Kläger über die Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung und insofern über den Zuschlag und Abschlag an Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost). Zugleich wies sie darauf hin, dass, da sich der Versorgungsausgleich auf seine Rente auswirke, die Rente neu berechnet würde. Die Rente sei im Ergebnis aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des AG zu mindern. Der Abschlag in der allgemeinen Rentenversicherung betrage 2,85696 EP und der Zuschlag in der allgemeinen Rentenversicherung nach Verrechnung 1,2672 EP (Ost). Der Zahlbetrag stehe dem Kläger jedoch solange in der bisherigen Höhe zu, wie aus der Versicherung des früheren Ehepartners – so wie bisher – keine Rente zu gewähren sei.

Seit 1. Mai 2013 bezog die frühere Ehefrau des Klägers Altersrente für Frauen, worauf die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6. März 2013 hinwies; die Rente sei ab diesem Zeitpunkt um den Abschlag des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu mindern.

Mit Bescheid vom 21. März 2013 berechnete die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2013 neu (neuer Rentenbetrag brutto: 1.171,02 EUR) und mit Bescheid selben Datums die bisherige Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Juli 2012 (Rentenbetrag brutto 1.170,23 EUR) bzw. ab 1. Mai 2013 mit Bescheid vom 30. Januar 2014 (Rentenbetrag brutto ab 1. März 2014 1.206,88 EUR), weil sich die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des Versorgungsausgleichs geändert hätten (Abschlag in der allgemeinen Rentenversicherung von 2,8596 EP und eines Zuschlags von 1,2672 EP [Ost]) und der Betrag der Monatsrente neu zu ermitteln gewesen sei aufgrund des Zusammentreffens beider Renten.

Den mit der Begründung erhobenen Widerspruch des Klägers, die Beklagte habe gegenüber dem AG falsche Angaben gemacht, indem sie einen Zugangsfaktor von 1,0 mitgeteilt habe, er im Übrigen keine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalte, sondern bereits seit 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2013 zurück. Aufgrund des mit Beschluss des AG vom 31. Mai 2011 geregelten, gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleichs habe sich zwar eine Minderung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ergeben. Es sei aber aufgrund einer entsprechenden Besitzschutzregelung der ungekürzte Zahlbetrag zunächst weiter zu gewähren gewesen. Antragsgemäß sei dem Kläger sodann zwar ab 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Januar 2012 zu gewähren gewesen, die als höhere Rente gezahlt worden sei. Aufgrund des Rentenbezugs der geschiedenen Ehefrau ab 1. Mai 2013 habe das Rentnerprivileg geendet, so dass nunmehr der Abschlag an Entgeltpunkten aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich zu berücksichtigen gewesen sei. Beide Renten seien neu zu berechnen und die hinsichtlich des Bruttobetrages höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen gewesen. Der Rentenartfaktor sei in der Auskunft vom 7. Dezember 2010 zutreffend mit 1,0 angegeben worden. Hiervon zu unterscheiden sei der Zugangsfaktor, der für die ab 1. September 2002 gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung 0,937 betrage. Dieser spiele jedoch für die Ermittlung der in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte keine Rolle, da allein die Höhe der Entgeltpunkte entscheidend sei, weil diese die maßgebende Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleich sei. Der Halbteilungsgrundsatz werde nicht dadurch verletzt, dass der der Rente zugrunde liegende Zugangsfaktor in der Auskunft unberücksichtigt bleibe, weil auch die Rentenkürzung aufgrund des Versorgungsausgleich geringer ausfalle, wenn die bezogene Rente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme im selben Umfang gemindert sei.

Auf die nachfolgende Klage des Klägers hat das Sozialgericht Potsdam (SG) mit Urteil vom 19. August 2015 die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 geändert und die Beklagte verpflichtet, dem zuständigen Amtsgericht mit Wirkung ab Mai 2013 einen Zugangsfaktor von 0.937 zu melden und die Rentenleistung des Klägers entsprechend zu berechnen.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, der Zugangsfaktor habe bei einer Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung nach dem ab 1. September 2009 geltenden Recht auch dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn die Rente innerhalb der Ehezeit vorzeitig in Anspruch genommen wurde. Denn die Ermittlung des Ehezeitanteils und des vorgeschlagenen Ausgleichswertes für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung erfolge grundsätzlich auf der Basis von Entgeltpunkten. Auf die persönlichen Entgeltpunkte als Ergebnis der Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor sei dagegen nicht abzustellen. Nach dem Willen des Gesetzgebers des ab 1. September 2009 geltenden Rechts solle sich die vorzeitige oder spätere Inanspruchnahme einer Rente und die damit verbundene Rentenminderung oder Rentensteigerung nicht auf den Versorgungsausgleich auswirken. Im Übrigen sei der Versorgungsausgleich in der Rente des Klägers wegen der Anwendung des sogenannten Rentnerprivilegs erst für die Zeit ab 1. Mai 2013 berücksichtigt worden. Insoweit sei die rechtskräftige Entscheidung des AG lediglich umgesetzt worden, an die sie gebunden sei. Der Kläger werde schließlich durch den Ausgleich der Entgeltpunkte ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors wirtschaftlich nicht benachteiligt, weil der in der Rente enthaltene geminderte Zugangsfaktor bewirke, dass auch der Betrag vermindert werde, der auf den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich entfalle.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. August 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze Bezug genommen.

Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat entsprechend den vorliegenden Einverständnissen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – hat entscheiden können ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 21. März 2013 über die Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in der Fassung des Neufeststellungsbescheides vom 30. Januar 2014 (§ 96 Abs. 1 SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 und das sinngemäße Begehren des Klägers, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs ab 1. Mai 2013 eine höhere Rente zu erhalten. Das SG hat die – insgesamt rechtmäßigen – Bescheide der Beklagten zu Unrecht geändert unter gleichzeitiger Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung eines geminderten Zugangsfaktors an das AG. Das angefochtene Urteil des SG war daher aufzuheben und die – sinngemäß – vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) abzuweisen.

Die Beklagte hat die dem Kläger gewährten Renten zu Recht und in zutreffender Höhe für die Zeit ab 1. Mai 2013 neu festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung des vom AG beschlossenen Zu- und Abschlags aus dem Versorgungsausgleich, weil der Besitzschutz des Klägers (sog. Rentnerprivileg; vgl. § 268a Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) mit Beginn der Rente der Ausgleichsberechtigten endete. An die Entscheidung des AG vom 31. Mai 2011 über den Wertausgleich bei der Scheidung – den Malus – sind die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Senat gebunden (BSG, Urteil vom 10. Juni 2013 – B 13 R 1/13 BH – juris). Etwaige Einwendungen gegen eine vom Familiengericht rechtskräftig angeordnete (rechtsgestaltende) Übertragung von Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto des geschiedenen Ehegatten können vielmehr nur im Verfahren vor dem Familiengericht geltend gemacht werden (§ 323 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung [BGBl. I, S. 2586]). Fehler der Beklagten bei der Umsetzung des rechtskräftigen Beschlusses vom 31. Mai 2011 bzw. im Rahmen der Berechnung der Renten sind insofern weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte mit den gegenständlichen Bescheiden aufgrund des Rentenbezugs der früheren Ehefrau des Klägers für die Zeit ab 1. Mai 2013 wegen des hiermit einhergehenden Entfallens des sog. Rentnerprivilegs (§ 268a Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 3 SGB VI) sowohl den Versorgungsausgleich im Wege der Übertragung sowie Verrechnung der Entgeltpunkte in korrekter Höhe zutreffend umgesetzt, als auch die Renten des Klägers nach Grund und Höhe, insbesondere unter Beachtung des Zugangsfaktors gemäß § 77 SGB VI zutreffend berechnet und unter Beachtung von § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI entschieden, dass nur die höchste Rente geleistet wird.

Sofern der Kläger sinngemäß geltend macht, die Beklagte habe mit der Auskunft vom 10. Dezember 2010 zu Unrecht und entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – XII ZB 34/08 – juris) den geminderten Zugangsfaktor beim mitgeteilten Ausgleichswert nicht berücksichtigt, obgleich er die Rente innerhalb der Ehezeit vorzeitig in Anspruch genommen habe, und sinngemäß begehrt, dem AG sei ein Zugangsfaktor von 0,937 zu melden, handelt es sich bereits nicht um einen zulässigen Klagegegenstand, nachdem eine entsprechende Verfügung mit den gegenständlichen Bescheiden seitens der Beklagten nicht verlautbart wurde.

Der Kläger hat auch keinen, gegebenenfalls im Wege der Leistungsklage zu verfolgenden Anspruch auf eine etwaige "Nachmeldung" des geminderten Zugangsfaktors. Vielmehr entspricht die Nichtberücksichtigung des geminderten Zugangsfaktors bei der Auskunft vom 10. Dezember 2010 nach § 5 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) der seit dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage (BGBl. I 2009 S. 700), wie bereits die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung vom 4. November 2015 zu Recht ausgeführt hat. Danach berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, und zwar für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf der Basis von Entgeltpunkten bezogen auf das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 1 und 2, Abs. 3 i.V.m. § 39 VersAusglG i.V.m. § 109 Abs. 6 SGB VI). Nachdem § 1587a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gleichzeitig außer Kraft getreten ist (Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs [VAStrRefG] vom 3. April 2009 [BGBl. I 2009, S. 700]), ist die hierzu ergangene und vom Kläger zur Begründung seines Mitteilungsbegehrens angeführte, vom Wortlaut dieser Norm im Wege verfassungskonformer Auslegung abweichende Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) obsolet. Zwar war der Zugangsfaktor bereits nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen. Insofern hatte der BGH allerdings in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dann, wenn ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genommen hat, der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI geminderte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden müsse (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – XII ZB 34/08 – a.a.O. Rn. 11 ff. m.w.N.). Aufgrund der seit dem 1. September 2009 mit dem VAStrRefG vom 3. April 2009 (a.a.O.) geltenden Rechtslage greift diese Rechtsprechung indes nicht mehr. Denn maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist nunmehr, wie ausgeführt, grundsätzlich der Entgeltpunkt; es werden nicht mehr fiktive oder tatsächliche Rentenbeträge bei einer internen Teilung von laufenden Versorgungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt, sondern Entgeltpunkte mit der Folge, dass die Umrechnung der Versorgung in Rentenbeträge nicht mehr erforderlich ist, so dass es des § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht mehr bedurfte. Von einer weiteren Differenzierung bei einer von der Regelaltersgrenze abweichenden Inanspruchnahme einer Versorgung hat der Gesetzgeber dagegen abgesehen (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 80). Da sich der Zugangsfaktor dagegen erst für die Rentenhöhe nach Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte auswirkt (§ 64 Nr. 1 SGB VI), war er – entsprechend der seinerzeit und gegenwärtig geltenden Rechtslage – nicht Gegenstand der Auskunft der Beklagten. Wie die Beklagte schließlich zu Recht mit der Berufungsbegründung ergänzend ausgeführt hat, wird der Kläger durch die kraft Gesetzes vorgegebene Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors wirtschaftlich auch nicht benachteiligt, weil der (weiterhin) in der Rente enthaltene Zugangsfaktor bewirkt, dass auch der Betrag vermindert wird, der auf den mit dem Versorgungsausgleich geregelten Abschlag entfällt. Bei dieser Sachlage bestehen aufgrund der Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors bei der Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Verfassungsrecht. Vielmehr würde eine Berücksichtigung des geminderten Zugangsfaktors bei der Ermittlung des Ausgleichswerts dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe an den ehezeitlichen Versorgungsanrechten widersprechen, da sich ein zu geringer Ausgleichswert und damit auch eine zu geringer Abschlag des Anrechts ergäbe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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