Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SO 230/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 413/17 B ER, L 9 SO 414/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beruht die mangelnde Fähigkeit, den Verbrauch eines zuvor vorhandenen erheblichen Geldvermögens plausibel und glaubhaft zu erklären auf einer sich zwischenzeitlich manifestierenden, progredienten geistigen Erkrankung, liegt ein besonderer Umstand vor, der angesichts der verfassungsrechtlichen Durchdringung des auf existenzsichernde Leistungen bezogenen Eilrechtsschutzes eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen trotz Bestehens von Restzweifeln begründen kann.
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.09.2017 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin in der Zeit vom 03.08.2017 bis 31.12.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe des Regelbedarfs der Stufe 1 von 409,00 EUR sowie für Unterkunft und Heizung in Höhe von 587,94 EUR monatlich unter Anrechnung des Renteneinkommens von monatlich 131,85 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragstellerin wird für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, S, beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, S, beigeordnet.
Gründe:
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht am 07.09.2017 eingelegten Beschwerden der Antragstellerin gegen den ihr am 05.09.2017 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.09.2017, mit dem es den auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren abgelehnt hat, sind hinsichtlich des Eilantrages im tenorierten Umfang sowie des PKH-Antrages begründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt.
1.) Die Antragstellerin, die eine bis zum 31.12.2017 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 19 Abs. 1, §§ 27 ff. SGB XII) und hat im tenorierten Umfang Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des für sie geltenden Regelbedarfes der Stufe 1 sowie für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (unter b.).
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6). Allerdings ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - (GG) und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn - wie hier - die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen dabei Vorgaben für den Prüfungsmaßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris Rn. 10, 12).
b) Die Antragstellerin hat bei Berücksichtigung der o.a. Maßstäbe ab dem 03.08.2017 (Antragstellung bei dem Sozialgericht) hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Form des für sie geltenden Regelbedarfs eines alleinstehenden Erwachsenen (§§ 27a Abs. 3, 28 SGB XII) sowie der Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 Abs. 1 und 4 SGB XII) bis zum 31.12.2017 einen Anordnungsanspruch (unter aa.) und Anordnungsgrund (unter bb.) glaubhaft gemacht.
aa) Der Senat ist bei Würdigung aller aktenkundigen Unterlagen unter Berücksichtigung der im die (vorläufige) Gewährung existenzsichernder Leistungen betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin trotz durchaus bestehender Restzweifel an ihrer hier allein streitigen Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 1 SGB XII) zumindest seit Antragstellung bei dem Sozialgericht nicht mehr über einsetz- und verwertbares Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) im Sinne bereiter Mittel verfügt, um ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu decken.
Zwar stimmt der Senat mit den Ausführungen des Sozialgerichts insoweit überein, als es der Antragstellerin objektiv nicht gelungen ist, den vollständigen Verbrauch der insbesondere ab Oktober 2016 in schneller Abfolge von ihrem Sparkonto abgehobenen Barbeträge in Höhe von ca. 27.000 EUR lückenlos nachzuweisen. Insbesondere vermögen ihre im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen über die teilweise schon seit dem Jahr 2015 getätigten Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für die Bestattung ihrer Mutter und der Grabpflege einen vollständigen Verbrauch ihres unstreitig noch im Oktober 2016 vorhandenen Vermögens unter den Freibetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht zu belegen. Auch fehlen Belege für die Aufwendungen zu den angeblich von ihr getätigten Tagesreisen (C, E, H und F). Ferner hat das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt, dass die im Juli 2016 getätigten Angaben der Antragstellerin zum Klageverfahren gegen die AOK NordWest betreffend die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (S 11 KR 947/16), nämlich dass sie nicht mehr über Vermögen verfüge, objektiv nicht den Tatsachen entsprochen haben, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch über aktenkundige Sparvermögen in Höhe von 28.004,23 EUR bzw. 13.007,79 EUR verfügt hat und sie in dieser Zeit auch ihren Mietverpflichtungen noch nachgekommen ist. Ferner verkennt der Senat auch nicht, dass die seit Februar 2017 getätigten Bareinzahlungen der Antragstellerin, mit denen es ihr immerhin gelungen ist, das Girokonto bei der D-bank knapp zu decken und Mietrückstände bis Mitte 2017 weitgehend zu vermeiden, hinsichtlich des Vorhandenseins von Vermögen objektiv gegen sie sprechen, zumal sie jene Bekannten nicht namentlich benennen will, die ihr ab Februar 2017 darlehensweise ausgeholfen haben wollten.
Dennoch wäre es angesichts der besonderen Umstände dieses Falles zu kurz gegriffen, von der Existenz bereiter Mittel für die Antragstellerin auch seit dem 03.08.2017 auszugehen, weil sie einen lückenlosen Verbrauch - objektiv - nicht belegen kann. Denn dies würde die komplizierte Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin und insbesondere ihren fortschreitenden Krankheitsverlauf verkennen, der sich auch und gerade in ihrem durch Auszahlungen von ihrem Sparkonto belegten Ausgabeverhalten in schneller Abfolge bei hohen Barabhebungen meist im mittleren vierstelligen Bereich spiegelt. Bereits im auf Anforderung der Deutschen Rentenversicherung erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M vom 12.02.2015 gelangte dieser zu der Beurteilung, dass die Antragstellerin mangels Entwicklung zu einer ausreichenden Autonomie Defizite auf emotionaler und kognitiver Ebene aufweist, die wiederum Zweifel an ihrer Kritik- und Einsichtsfähigkeit und der Rationalität ihrer Handlungen begründen. Noch deutlicher stellt sich der Befund in dem von der Bezirksärztin im sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises S N erstellten, aktuellen Kurzgutachten vom 13.10.2017 da, welches im Rahmen des laufenden Betreuungsverfahrens für das Amtsgericht S erstellt worden ist und das gerade den gegenwärtigen Krankheitsverlauf der Antragstellerin nachvollziehbar abbildet. Dort wird ausgeführt, dass neben den kognitiven Einschränkungen und der geminderten Fähigkeit einer Urteils- und Kritikfähigkeit "ein depressiv affektlabiles, auch wahnhaft anmutendes Zustandsbild" bestehe. Die Betroffene sei aufgrund der Schwere der Erkrankung nicht mehr in der Lage, einen freien Willen - gerichtet auf die Frage der Notwendigkeit der Betreuung - zu bilden. Sie könne das Für und Wider einer Betreuerbestellung nicht erkennen und gegeneinander abwägen, um hieraus ein Urteil zu bilden. Deswegen gelangt die Gutachterin zu dem schlüssigen Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine dauerhafte gesetzliche Betreuung u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Wohnungsangelegenheiten auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen erforderlich sei. Auch sei zeitnah von einer Heimunterbringung auszugehen, da erhebliche Zweifel bestehen, dass die Betroffene in der Lage sei, alleine zu leben.
Im Angesicht dieser Befunde drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass die Antragstellerin - krankheitsbedingt - jegliche Kontrolle auch über ihr Ausgabeverhalten spätestens im Verlauf des Jahres 2016 verloren hat und dieses daher an rationalen Maßstäben nicht mehr zu messen ist. Deshalb dürfte sie auch nicht mehr in der Lage sein, den vollständigen Verbrauch ihres Vermögens lückenlos nachzuweisen, wie dies bei einem gesunden Menschen der Regelfall wäre oder wenn ein Betroffener noch über Angehörige verfügt, die ohne Weiteres in der Lage wären, sachdienliche Auskünfte über den Verbleib von Geldmitteln zu geben oder gar über eine Vollmacht verfügen, die ihnen einen Zugriff auf die Konten der Betroffenen ermöglicht. Diese vom erkennenden Senat meist zu Lasten von Sozialhilfe begehrenden Klägern entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. Urt. v. 18.02.2016 - L 9 SO 128/14 -, juris) liegen hier aber gerade nicht vor. Im vorliegenden Fall geht der Senat angesichts der offenkundigen Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes der Antragstellerin davon aus, dass deren Kontrollverlust hinsichtlich ihres Ausgabeverhaltens nunmehr, spätestens seit Antragstellung bei dem Sozialgericht, einen Punkt erreicht hat, bei dem vom Vorliegen bereiter Mittel nicht mehr die Rede sein kann. Insbesondere dürfte die Antragstellerin krankheitsbedingt gar nicht mehr in der Lage sein, der Antragsgegnerin Vermögen unbewusst oder gar bewusst vorzuenthalten. Der Senat hält es deshalb auch für mehr als zweifelhaft, dass die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Insbesondere hält er es auch und gerade vor dem Hintergrund des nach Aktenlage progredienten Krankheitsverlaufs für nahezu ausgeschlossen, dass die Antragstellerin lieber einen Wohnungsverlust mit anschließender Obdachlosigkeit sowie den beinah gänzlichen Verlust ihres Krankenversicherungsschutzes riskiert, nur um gegenüber der Antragsgegnerin als hilfebedürftig dastehen zu können. Im Gegenteil spricht das Krankheitsbild bei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendiger summarischer Würdigung eher dafür, dass sie, wie bereits erwähnt, ihre gesamte Lebenssituation einschließlich ihres Verbrauchsverhaltens seit Oktober 2016 nicht mehr unter Kontrolle hat und deshalb gar nicht mehr in der Lage ist, die Verwaltung ihres Vermögens willentlich zu steuern oder den Verbrauch so zu belegen, wie man dies von einem gesunden Menschen in einer vergleichbaren Situation erwarten kann. Diese besonderen Umstände hält der Senat hier - auch angesichts der verfassungsrechtlichen Durchdringung des auf existenzsichernde Leistungen bezogenen Eilrechtsschutzes - für so gewichtig, dass der Antragstellerin (vorläufige) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab August 2017 nicht mehr vorenthalten werden können.
bb) Ferner hat die Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit Antragstellung bei dem Sozialgericht auch einen Anordnungsgrund, d.h. eine gegenwärtige Notlage, glaubhaft gemacht, weil ihr Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht gewährleistet ist. Gleiches gilt auch für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil bereits eine Räumungsklage gegen die Antragstellerin anhängig und sie schon aus diesen Grund unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht ist (vgl. hierzu neuerdings BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris).
c) Nach alledem war die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 03.08.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Regelbedarfs der Stufe 1 von 409,00 EUR sowie für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von monatlich 587,94 EUR (Grundmiete: 396,94 EUR, Betriebskosten: 121 EUR, Heizkosten: 70,00 EUR) zu zahlen. Zwar dürften diese Aufwendungen angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin allein in einer 79 qm großen Wohnung lebt, unangemessen hoch sein (s. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Da die Antragsgegnerin jedoch Leistungen bisher dem Grunde nach ablehnt, hat sie selbstredend auch kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet, so dass sie die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen hat (§ 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII).
d) Ferner hat der Senat in Ausübung seines Ermessens (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Zeit bis zum 31.12.2017 begrenzt. Hierbei legt er die Erwartung zu Grunde, dass das für die Antragstellerin eingeleitete Betreuungsverfahren zeitnah abgeschlossen wird und ein noch zu bestellender Berufsbetreuer in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, aber auch deren sonstige Lebensumstände, insbesondere was einen wohl unvermeidlichen Wohnungswechsel oder eine etwaig erforderliche stationäre Heimunterbringung anbelangt, in geordnete Bahnen zu lenken und gegebenenfalls Auskunft über etwaig doch noch vorhandenes Vermögen der Antragstellerin zu geben. Auch wird der Antragsgegnerin in diesem Zeitraum Gelegenheit gegeben, den Gesundheitszustand der Antragstellerin mit Blick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren weiter aufzuklären.
2.) Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das Sozialgericht richtet, ist sie begründet. Der Antragstellerin war für das erstinstanzliche Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz PKH nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe der Ausführungen zu 1) auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs bzw. spätestens der Entscheidung des Sozialgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Ferner ist die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen.
3.) Der Antragstellerin war auch für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes zu bewilligen, da die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungen unter 1.) hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
4.) Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt ihrem Obsiegen Rechnung. Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
Gründe:
Die zulässigen, insbesondere fristgerecht am 07.09.2017 eingelegten Beschwerden der Antragstellerin gegen den ihr am 05.09.2017 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.09.2017, mit dem es den auf die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Verfahren abgelehnt hat, sind hinsichtlich des Eilantrages im tenorierten Umfang sowie des PKH-Antrages begründet. Das Sozialgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt.
1.) Die Antragstellerin, die eine bis zum 31.12.2017 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, ist dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 19 Abs. 1, §§ 27 ff. SGB XII) und hat im tenorierten Umfang Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe des für sie geltenden Regelbedarfes der Stufe 1 sowie für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (unter b.).
a) Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschl. v. 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6). Allerdings ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - (GG) und Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn - wie hier - die Gewährung existenzsichernder Leistungen im Streit steht. Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgen dabei Vorgaben für den Prüfungsmaßstab. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12 -, juris Rn. 10, 12).
b) Die Antragstellerin hat bei Berücksichtigung der o.a. Maßstäbe ab dem 03.08.2017 (Antragstellung bei dem Sozialgericht) hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Form des für sie geltenden Regelbedarfs eines alleinstehenden Erwachsenen (§§ 27a Abs. 3, 28 SGB XII) sowie der Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 35 Abs. 1 und 4 SGB XII) bis zum 31.12.2017 einen Anordnungsanspruch (unter aa.) und Anordnungsgrund (unter bb.) glaubhaft gemacht.
aa) Der Senat ist bei Würdigung aller aktenkundigen Unterlagen unter Berücksichtigung der im die (vorläufige) Gewährung existenzsichernder Leistungen betreffenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin trotz durchaus bestehender Restzweifel an ihrer hier allein streitigen Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs. 1 SGB XII) zumindest seit Antragstellung bei dem Sozialgericht nicht mehr über einsetz- und verwertbares Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) im Sinne bereiter Mittel verfügt, um ihren notwendigen Lebensunterhalt selbst zu decken.
Zwar stimmt der Senat mit den Ausführungen des Sozialgerichts insoweit überein, als es der Antragstellerin objektiv nicht gelungen ist, den vollständigen Verbrauch der insbesondere ab Oktober 2016 in schneller Abfolge von ihrem Sparkonto abgehobenen Barbeträge in Höhe von ca. 27.000 EUR lückenlos nachzuweisen. Insbesondere vermögen ihre im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen über die teilweise schon seit dem Jahr 2015 getätigten Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für die Bestattung ihrer Mutter und der Grabpflege einen vollständigen Verbrauch ihres unstreitig noch im Oktober 2016 vorhandenen Vermögens unter den Freibetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nicht zu belegen. Auch fehlen Belege für die Aufwendungen zu den angeblich von ihr getätigten Tagesreisen (C, E, H und F). Ferner hat das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt, dass die im Juli 2016 getätigten Angaben der Antragstellerin zum Klageverfahren gegen die AOK NordWest betreffend die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (S 11 KR 947/16), nämlich dass sie nicht mehr über Vermögen verfüge, objektiv nicht den Tatsachen entsprochen haben, weil die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch über aktenkundige Sparvermögen in Höhe von 28.004,23 EUR bzw. 13.007,79 EUR verfügt hat und sie in dieser Zeit auch ihren Mietverpflichtungen noch nachgekommen ist. Ferner verkennt der Senat auch nicht, dass die seit Februar 2017 getätigten Bareinzahlungen der Antragstellerin, mit denen es ihr immerhin gelungen ist, das Girokonto bei der D-bank knapp zu decken und Mietrückstände bis Mitte 2017 weitgehend zu vermeiden, hinsichtlich des Vorhandenseins von Vermögen objektiv gegen sie sprechen, zumal sie jene Bekannten nicht namentlich benennen will, die ihr ab Februar 2017 darlehensweise ausgeholfen haben wollten.
Dennoch wäre es angesichts der besonderen Umstände dieses Falles zu kurz gegriffen, von der Existenz bereiter Mittel für die Antragstellerin auch seit dem 03.08.2017 auszugehen, weil sie einen lückenlosen Verbrauch - objektiv - nicht belegen kann. Denn dies würde die komplizierte Persönlichkeitsstruktur der Antragstellerin und insbesondere ihren fortschreitenden Krankheitsverlauf verkennen, der sich auch und gerade in ihrem durch Auszahlungen von ihrem Sparkonto belegten Ausgabeverhalten in schneller Abfolge bei hohen Barabhebungen meist im mittleren vierstelligen Bereich spiegelt. Bereits im auf Anforderung der Deutschen Rentenversicherung erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie M vom 12.02.2015 gelangte dieser zu der Beurteilung, dass die Antragstellerin mangels Entwicklung zu einer ausreichenden Autonomie Defizite auf emotionaler und kognitiver Ebene aufweist, die wiederum Zweifel an ihrer Kritik- und Einsichtsfähigkeit und der Rationalität ihrer Handlungen begründen. Noch deutlicher stellt sich der Befund in dem von der Bezirksärztin im sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises S N erstellten, aktuellen Kurzgutachten vom 13.10.2017 da, welches im Rahmen des laufenden Betreuungsverfahrens für das Amtsgericht S erstellt worden ist und das gerade den gegenwärtigen Krankheitsverlauf der Antragstellerin nachvollziehbar abbildet. Dort wird ausgeführt, dass neben den kognitiven Einschränkungen und der geminderten Fähigkeit einer Urteils- und Kritikfähigkeit "ein depressiv affektlabiles, auch wahnhaft anmutendes Zustandsbild" bestehe. Die Betroffene sei aufgrund der Schwere der Erkrankung nicht mehr in der Lage, einen freien Willen - gerichtet auf die Frage der Notwendigkeit der Betreuung - zu bilden. Sie könne das Für und Wider einer Betreuerbestellung nicht erkennen und gegeneinander abwägen, um hieraus ein Urteil zu bilden. Deswegen gelangt die Gutachterin zu dem schlüssigen Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine dauerhafte gesetzliche Betreuung u.a. für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Wohnungsangelegenheiten auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen erforderlich sei. Auch sei zeitnah von einer Heimunterbringung auszugehen, da erhebliche Zweifel bestehen, dass die Betroffene in der Lage sei, alleine zu leben.
Im Angesicht dieser Befunde drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass die Antragstellerin - krankheitsbedingt - jegliche Kontrolle auch über ihr Ausgabeverhalten spätestens im Verlauf des Jahres 2016 verloren hat und dieses daher an rationalen Maßstäben nicht mehr zu messen ist. Deshalb dürfte sie auch nicht mehr in der Lage sein, den vollständigen Verbrauch ihres Vermögens lückenlos nachzuweisen, wie dies bei einem gesunden Menschen der Regelfall wäre oder wenn ein Betroffener noch über Angehörige verfügt, die ohne Weiteres in der Lage wären, sachdienliche Auskünfte über den Verbleib von Geldmitteln zu geben oder gar über eine Vollmacht verfügen, die ihnen einen Zugriff auf die Konten der Betroffenen ermöglicht. Diese vom erkennenden Senat meist zu Lasten von Sozialhilfe begehrenden Klägern entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. Urt. v. 18.02.2016 - L 9 SO 128/14 -, juris) liegen hier aber gerade nicht vor. Im vorliegenden Fall geht der Senat angesichts der offenkundigen Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes der Antragstellerin davon aus, dass deren Kontrollverlust hinsichtlich ihres Ausgabeverhaltens nunmehr, spätestens seit Antragstellung bei dem Sozialgericht, einen Punkt erreicht hat, bei dem vom Vorliegen bereiter Mittel nicht mehr die Rede sein kann. Insbesondere dürfte die Antragstellerin krankheitsbedingt gar nicht mehr in der Lage sein, der Antragsgegnerin Vermögen unbewusst oder gar bewusst vorzuenthalten. Der Senat hält es deshalb auch für mehr als zweifelhaft, dass die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Insbesondere hält er es auch und gerade vor dem Hintergrund des nach Aktenlage progredienten Krankheitsverlaufs für nahezu ausgeschlossen, dass die Antragstellerin lieber einen Wohnungsverlust mit anschließender Obdachlosigkeit sowie den beinah gänzlichen Verlust ihres Krankenversicherungsschutzes riskiert, nur um gegenüber der Antragsgegnerin als hilfebedürftig dastehen zu können. Im Gegenteil spricht das Krankheitsbild bei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendiger summarischer Würdigung eher dafür, dass sie, wie bereits erwähnt, ihre gesamte Lebenssituation einschließlich ihres Verbrauchsverhaltens seit Oktober 2016 nicht mehr unter Kontrolle hat und deshalb gar nicht mehr in der Lage ist, die Verwaltung ihres Vermögens willentlich zu steuern oder den Verbrauch so zu belegen, wie man dies von einem gesunden Menschen in einer vergleichbaren Situation erwarten kann. Diese besonderen Umstände hält der Senat hier - auch angesichts der verfassungsrechtlichen Durchdringung des auf existenzsichernde Leistungen bezogenen Eilrechtsschutzes - für so gewichtig, dass der Antragstellerin (vorläufige) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab August 2017 nicht mehr vorenthalten werden können.
bb) Ferner hat die Antragstellerin hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seit Antragstellung bei dem Sozialgericht auch einen Anordnungsgrund, d.h. eine gegenwärtige Notlage, glaubhaft gemacht, weil ihr Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht gewährleistet ist. Gleiches gilt auch für die Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil bereits eine Räumungsklage gegen die Antragstellerin anhängig und sie schon aus diesen Grund unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht ist (vgl. hierzu neuerdings BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 -, juris).
c) Nach alledem war die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin ab dem 03.08.2017 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Regelbedarfs der Stufe 1 von 409,00 EUR sowie für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von monatlich 587,94 EUR (Grundmiete: 396,94 EUR, Betriebskosten: 121 EUR, Heizkosten: 70,00 EUR) zu zahlen. Zwar dürften diese Aufwendungen angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin allein in einer 79 qm großen Wohnung lebt, unangemessen hoch sein (s. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Da die Antragsgegnerin jedoch Leistungen bisher dem Grunde nach ablehnt, hat sie selbstredend auch kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet, so dass sie die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen hat (§ 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII).
d) Ferner hat der Senat in Ausübung seines Ermessens (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die Zeit bis zum 31.12.2017 begrenzt. Hierbei legt er die Erwartung zu Grunde, dass das für die Antragstellerin eingeleitete Betreuungsverfahren zeitnah abgeschlossen wird und ein noch zu bestellender Berufsbetreuer in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, aber auch deren sonstige Lebensumstände, insbesondere was einen wohl unvermeidlichen Wohnungswechsel oder eine etwaig erforderliche stationäre Heimunterbringung anbelangt, in geordnete Bahnen zu lenken und gegebenenfalls Auskunft über etwaig doch noch vorhandenes Vermögen der Antragstellerin zu geben. Auch wird der Antragsgegnerin in diesem Zeitraum Gelegenheit gegeben, den Gesundheitszustand der Antragstellerin mit Blick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren weiter aufzuklären.
2.) Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das Sozialgericht richtet, ist sie begründet. Der Antragstellerin war für das erstinstanzliche Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz PKH nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe der Ausführungen zu 1) auch im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs bzw. spätestens der Entscheidung des Sozialgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Ferner ist die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen.
3.) Der Antragstellerin war auch für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens PKH unter Beiordnung ihres Rechtsanwaltes zu bewilligen, da die Beschwerde nach Maßgabe der Ausführungen unter 1.) hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
4.) Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt ihrem Obsiegen Rechnung. Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5.) Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.
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