Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 54/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RJ 8/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 07. November 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist am ... 1968 geboren und erlernte den Beruf des Schlossers. In diesem und als Monteur war er bis zu einem Berufsunfall im Juni 1997 tätig. In Gefolge dieses Unfalls wurde der Kläger erwerbsunfähig und bezog von der Beklagten Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. November 1998 bis zum 30. Juli 2001. In dem Bewilligungsbescheid vom 12. April 1999 findet sich auf Seite 3 der Zusatz: "Mitteilungspflichten". Dort heißt es als erster Satz: "Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns jede Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Es wird dann geprüft, ob nach Wegfall der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten ist".
Am 26. September 2000 suchte der in der F.-G.-Straße ... in B. wohnende Kläger das Gewerbeamt dieser Stadt auf und meldete ein Gewerbe in der F ... in B. mit der Tätigkeit "Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen" an. Als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit nannte er den 01. Oktober 2000.
Daraufhin zahlte die Beklagte aufgrund eines Bescheides vom 30. Oktober 2000 - abgesandt am 01. Dezember 2000 - die Zeitrente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000 als Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit weiter. Für die Zeit vom 01. Oktober 2000 bis zum 30. November 2000 ergab sich dadurch eine Überzahlung von 508,16 Euro, wegen der - nach dem Bescheid vom 30. Oktober 2000 - ein weiterer Bescheid ergehen sollte.
Der Widerspruch des Klägers vom 20. Dezember 2000 legte dar, die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau M., habe ihm auf ausdrückliches Befragen zugesichert, die Rente werde nur gekürzt, wenn er mehr als 630 DM im Monat hinzuverdienen würde. Er habe eine Möglichkeit gesucht, sein Leben sinnvoll zu gestalten und dafür sei die Gewerbeanmeldung nötig. Beigefügt waren Abrechnungen für die Monate Oktober und November 2000, aus denen sich Provisionen mit Buchungsdatum zum 18. Oktober 2000 von 84,66 DM und Buchungsdatum vom 16. November 2000 in Höhe von 56,20 DM ergaben.
Die Beklagte führte im Widerspruchsverfahren die Anhörung des Klägers durch und gewährte mit Bescheid vom 15. Mai 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, befristet bis 30. Juni 2001. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2001 zurück, wobei ausgeführt wurde, die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 993,72 DM seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Mit der am 14. Januar 2002 erhobenen Klage hat der Kläger nur noch geltend gemacht, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für den Zeitraum vom 01. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zu gewähren.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2001 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 07. November 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, im Widerspruchsbescheid sei zutreffend dargelegt, dass nach der Ruhensvorschrift des § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a. F.) neben der Ausübung eines selbständigen Gewerbes Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht bezogen werden konnte. Da der Kläger aufgrund seiner Gewerbeanmeldung keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe beziehen können, scheide auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch selbst für den Fall aus, dass die vom Kläger benannte Zeugin dessen Angaben bestätigen würde. Denn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne im Falle eines Beratungsmangels die Versicherten nur so stellen, wie sie bei fehlerfreier Beratung stehen würden. Leistungen, die im Gesetz dem Grunde nach nicht möglich sind, könnten daher auch durch einen Herstellungsanspruch nicht "hergestellt" werden. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neben einer selbständigen Tätigkeit jedoch schließe das Gesetz aus. Auf die Höhe des Entgeltes und den Umfang der Tätigkeit im Rahmen des Gewerbes komme es dabei nicht an (BSG Urteil vom 30. April 1981, SozR 2200 § 1247 Nr. 34). Im Übrigen habe der Bewilligungsbescheid einen unzweideutigen und klar erkennbaren und verständlichen Hinweis darauf enthalten, dass bei der Anmeldung eines Gewerbes die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht weiter geleistet werden könne. Dabei bleibe dem Kläger allenfalls die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches, hierfür jedoch sei die Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig.
Gegen dieses, den Bevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 10. Januar 2003, mit der unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich vorgetragen wird, der 01. Oktober 2000 sei ein Sonntag gewesen und der Kläger hätte somit frühestens am 02. Oktober 2000 erstmalig selbstständig tätig sein können. Da die Änderungen ab Ende des laufenden Monats wirkten, sei dem Kläger zumindest Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Oktober 2000 zu gewähren gewesen. Geltend gemacht wird mit der Berufung noch die Zahlung von 508,08 Euro, nämlich der Differenz der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit für die Monate Oktober und November 2000.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 22. April 2003),
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 07. November 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. November 2000 EU-Rente in voller Höhe und mithin die einbehaltenen 508,08 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte hat den von ihr geltend gemachten Überzahlungsbetrag mit der Rente des Klägers verrechnet.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Leistungsakten der Beklagten zur Versicherungsnummer ... verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein werden.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig. Sie ist auch in dem Umfang, in dem sie weiter verfolgt wird, nicht begründet.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend erkannt, dass dem Kläger ab 01. Oktober 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 44 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VI nicht mehr gewährt werden durfte. Diese Vorschrift lautet:
"Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1.) eine selbständige Tätigkeit ausübt ... "
Hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehabt, so begegnen die Bescheide der Beklagten die nach der Umwandlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Überzahlung feststellen, keinen Bedenken. Auch eine Aufrechnung gegen die laufende Rente war nach der Vorschrift des § 51 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) möglich. Danach kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen.
Dass es entgegen der Auffassung des Klägers auf die Höhe des Entgeltes und den Umfang der Tätigkeit nicht ankommt, ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, in dem, wie dargelegt, als anspruchsvernichtende Tatbestandsvoraussetzung lediglich die Ausübung irgendeiner selbständigen Tätigkeit genannt wird, dies ist im Übrigen von der bereits vom Sozialgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt. In dieser Entscheidung hat das BSG ausgeführt, mit der genannten Vorschrift habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass ein Versicherter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und zugleich selbständig erwerbstätig ist; die Empfänger einer solchen für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmten Rente sollen nicht daneben Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber Selbständige und Unselbständige nur in Satz 1 bei der Beurteilung der Fähigkeit zum Erwerb, nicht aber in Satz 2 in den Folgen eines tatsächlichen Erwerbsverhaltens gleichstellte. Die selbständige Erwerbstätigkeit biete zu leicht noch die Möglichkeit zu Erwerbseinkünften, die der Annahme eines vollständigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben widerstreiten. Daher sei es einleuchtend, dass jedwede selbständige Erwerbstätigkeit ohne Rücksicht auf ihren Umfang und ihre Erträge eine Erwerbsunfähigkeit ausschließen müsse.
Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eröffnet der Herstellungsanspruch nur Gestaltungsmöglichkeiten, die nach dem materiellen Sozialrecht zulässig sind; das begehrte Handeln muss zumindest "in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein" (vgl. BSG, Urteile vom 12. Oktober 1997 - 12 RK 47/77 - BSGE 49, 76, 80 f. = SozR 2200 § 1418 Nr. 6 S. 12 f. und vom 18. August 1983 - 11 RA 60/82 sowie vom 05. August 1999 B 7 AL 38/98 R - SozR 3-4100 § 10 Nr. 2). Dies ist hier nicht der Fall. Das SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2000 kannte keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn daneben eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die dem Kläger nachteilige Rechtslage beruht auf tatsächlichen Umständen im Rahmen seiner persönlichen Lebensgestaltung - hier der tatsächlichen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Letztere kann unter keinem Gesichtspunkt seitens der Beklagten rückgängig gemacht oder beseitigt werden.
Die Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit endete gemäß § 100 Abs. 3 SGB VI mit dem 01. Oktober 2000, weil der Kläger zu Beginn des Monats Oktober 2000 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und damit die Voraussetzungen der Rentengewährung wegen Erwerbsunfähigkeit weggefallen waren. Er war gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. nicht mehr erwerbsunfähig.
Da der Kläger sein selbständiges Gewerbe zum 01. Oktober 2000 angemeldet hat, war er auch ab diesem Tag selbständig; gerade bei Selbständigen ist, da sie keine festen Arbeitszeiten und keinen Vorgesetzten haben, an Sonntagen eine betriebsdienliche Tätigkeit ebenso möglich wie an Werktagen. Soweit vorgetragen wird, dies sei "lebensfremd", liegt gerade dies am Kläger, der sein Gewerbe gerade bezogen auf diesen Zeitpunkt angemeldet hat. Im Übrigen ist es keinesfalls "lebensfremd" anzunehmen, dass jemand, der am Montag seine Dienste im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit anbieten will, am vorausgehenden Sonntag bereits darauf zielende Vorbereitungen trifft. Diese gehören ebenso wie entsprechende Kundenkontakte zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Zudem arbeiten gerade Versicherungsvermittler auch an Sonntagen, weil ihre Kunden gerade außerhalb der üblichen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern erreichbar sind. Der Kläger selbst hat sein Gewerbe mit Wirkung von Sonntag, dem 01. Oktober 2000 angemeldet; daran muss er sich festhalten lassen. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit reicht bei angemeldetem Gewerbe bereits die Möglichkeit geschäftsbezogener Tätigkeit aus. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, was konkret gegen die Annahme betriebsbezogener Tätigkeit sprechen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG dargelegten Gründe vor.
Tatbestand:
Der Kläger ist am ... 1968 geboren und erlernte den Beruf des Schlossers. In diesem und als Monteur war er bis zu einem Berufsunfall im Juni 1997 tätig. In Gefolge dieses Unfalls wurde der Kläger erwerbsunfähig und bezog von der Beklagten Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. November 1998 bis zum 30. Juli 2001. In dem Bewilligungsbescheid vom 12. April 1999 findet sich auf Seite 3 der Zusatz: "Mitteilungspflichten". Dort heißt es als erster Satz: "Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns jede Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Es wird dann geprüft, ob nach Wegfall der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten ist".
Am 26. September 2000 suchte der in der F.-G.-Straße ... in B. wohnende Kläger das Gewerbeamt dieser Stadt auf und meldete ein Gewerbe in der F ... in B. mit der Tätigkeit "Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen" an. Als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit nannte er den 01. Oktober 2000.
Daraufhin zahlte die Beklagte aufgrund eines Bescheides vom 30. Oktober 2000 - abgesandt am 01. Dezember 2000 - die Zeitrente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000 als Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit weiter. Für die Zeit vom 01. Oktober 2000 bis zum 30. November 2000 ergab sich dadurch eine Überzahlung von 508,16 Euro, wegen der - nach dem Bescheid vom 30. Oktober 2000 - ein weiterer Bescheid ergehen sollte.
Der Widerspruch des Klägers vom 20. Dezember 2000 legte dar, die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, Frau M., habe ihm auf ausdrückliches Befragen zugesichert, die Rente werde nur gekürzt, wenn er mehr als 630 DM im Monat hinzuverdienen würde. Er habe eine Möglichkeit gesucht, sein Leben sinnvoll zu gestalten und dafür sei die Gewerbeanmeldung nötig. Beigefügt waren Abrechnungen für die Monate Oktober und November 2000, aus denen sich Provisionen mit Buchungsdatum zum 18. Oktober 2000 von 84,66 DM und Buchungsdatum vom 16. November 2000 in Höhe von 56,20 DM ergaben.
Die Beklagte führte im Widerspruchsverfahren die Anhörung des Klägers durch und gewährte mit Bescheid vom 15. Mai 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. Januar 2001, befristet bis 30. Juni 2001. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2001 zurück, wobei ausgeführt wurde, die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 993,72 DM seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Mit der am 14. Januar 2002 erhobenen Klage hat der Kläger nur noch geltend gemacht, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für den Zeitraum vom 01. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zu gewähren.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2001 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2000 Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 07. November 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, im Widerspruchsbescheid sei zutreffend dargelegt, dass nach der Ruhensvorschrift des § 44 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI a. F.) neben der Ausübung eines selbständigen Gewerbes Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht bezogen werden konnte. Da der Kläger aufgrund seiner Gewerbeanmeldung keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe beziehen können, scheide auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch selbst für den Fall aus, dass die vom Kläger benannte Zeugin dessen Angaben bestätigen würde. Denn ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch könne im Falle eines Beratungsmangels die Versicherten nur so stellen, wie sie bei fehlerfreier Beratung stehen würden. Leistungen, die im Gesetz dem Grunde nach nicht möglich sind, könnten daher auch durch einen Herstellungsanspruch nicht "hergestellt" werden. Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit neben einer selbständigen Tätigkeit jedoch schließe das Gesetz aus. Auf die Höhe des Entgeltes und den Umfang der Tätigkeit im Rahmen des Gewerbes komme es dabei nicht an (BSG Urteil vom 30. April 1981, SozR 2200 § 1247 Nr. 34). Im Übrigen habe der Bewilligungsbescheid einen unzweideutigen und klar erkennbaren und verständlichen Hinweis darauf enthalten, dass bei der Anmeldung eines Gewerbes die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht weiter geleistet werden könne. Dabei bleibe dem Kläger allenfalls die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches, hierfür jedoch sei die Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig.
Gegen dieses, den Bevollmächtigten des Klägers am 10. Dezember 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 10. Januar 2003, mit der unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren zusätzlich vorgetragen wird, der 01. Oktober 2000 sei ein Sonntag gewesen und der Kläger hätte somit frühestens am 02. Oktober 2000 erstmalig selbstständig tätig sein können. Da die Änderungen ab Ende des laufenden Monats wirkten, sei dem Kläger zumindest Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Oktober 2000 zu gewähren gewesen. Geltend gemacht wird mit der Berufung noch die Zahlung von 508,08 Euro, nämlich der Differenz der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit für die Monate Oktober und November 2000.
Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 22. April 2003),
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 07. November 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. November 2000 EU-Rente in voller Höhe und mithin die einbehaltenen 508,08 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte hat den von ihr geltend gemachten Überzahlungsbetrag mit der Rente des Klägers verrechnet.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Leistungsakten der Beklagten zur Versicherungsnummer ... verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein werden.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig. Sie ist auch in dem Umfang, in dem sie weiter verfolgt wird, nicht begründet.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend erkannt, dass dem Kläger ab 01. Oktober 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach der zwingenden gesetzlichen Vorschrift des § 44 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VI nicht mehr gewährt werden durfte. Diese Vorschrift lautet:
"Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1.) eine selbständige Tätigkeit ausübt ... "
Hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehabt, so begegnen die Bescheide der Beklagten die nach der Umwandlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Rente wegen Berufsunfähigkeit eine Überzahlung feststellen, keinen Bedenken. Auch eine Aufrechnung gegen die laufende Rente war nach der Vorschrift des § 51 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) möglich. Danach kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen.
Dass es entgegen der Auffassung des Klägers auf die Höhe des Entgeltes und den Umfang der Tätigkeit nicht ankommt, ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes selbst, in dem, wie dargelegt, als anspruchsvernichtende Tatbestandsvoraussetzung lediglich die Ausübung irgendeiner selbständigen Tätigkeit genannt wird, dies ist im Übrigen von der bereits vom Sozialgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt. In dieser Entscheidung hat das BSG ausgeführt, mit der genannten Vorschrift habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass ein Versicherter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und zugleich selbständig erwerbstätig ist; die Empfänger einer solchen für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bestimmten Rente sollen nicht daneben Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielen. Dabei sei zu beachten, dass der Gesetzgeber Selbständige und Unselbständige nur in Satz 1 bei der Beurteilung der Fähigkeit zum Erwerb, nicht aber in Satz 2 in den Folgen eines tatsächlichen Erwerbsverhaltens gleichstellte. Die selbständige Erwerbstätigkeit biete zu leicht noch die Möglichkeit zu Erwerbseinkünften, die der Annahme eines vollständigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben widerstreiten. Daher sei es einleuchtend, dass jedwede selbständige Erwerbstätigkeit ohne Rücksicht auf ihren Umfang und ihre Erträge eine Erwerbsunfähigkeit ausschließen müsse.
Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eröffnet der Herstellungsanspruch nur Gestaltungsmöglichkeiten, die nach dem materiellen Sozialrecht zulässig sind; das begehrte Handeln muss zumindest "in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein" (vgl. BSG, Urteile vom 12. Oktober 1997 - 12 RK 47/77 - BSGE 49, 76, 80 f. = SozR 2200 § 1418 Nr. 6 S. 12 f. und vom 18. August 1983 - 11 RA 60/82 sowie vom 05. August 1999 B 7 AL 38/98 R - SozR 3-4100 § 10 Nr. 2). Dies ist hier nicht der Fall. Das SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2000 kannte keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn daneben eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Die dem Kläger nachteilige Rechtslage beruht auf tatsächlichen Umständen im Rahmen seiner persönlichen Lebensgestaltung - hier der tatsächlichen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Letztere kann unter keinem Gesichtspunkt seitens der Beklagten rückgängig gemacht oder beseitigt werden.
Die Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit endete gemäß § 100 Abs. 3 SGB VI mit dem 01. Oktober 2000, weil der Kläger zu Beginn des Monats Oktober 2000 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und damit die Voraussetzungen der Rentengewährung wegen Erwerbsunfähigkeit weggefallen waren. Er war gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a. F. nicht mehr erwerbsunfähig.
Da der Kläger sein selbständiges Gewerbe zum 01. Oktober 2000 angemeldet hat, war er auch ab diesem Tag selbständig; gerade bei Selbständigen ist, da sie keine festen Arbeitszeiten und keinen Vorgesetzten haben, an Sonntagen eine betriebsdienliche Tätigkeit ebenso möglich wie an Werktagen. Soweit vorgetragen wird, dies sei "lebensfremd", liegt gerade dies am Kläger, der sein Gewerbe gerade bezogen auf diesen Zeitpunkt angemeldet hat. Im Übrigen ist es keinesfalls "lebensfremd" anzunehmen, dass jemand, der am Montag seine Dienste im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit anbieten will, am vorausgehenden Sonntag bereits darauf zielende Vorbereitungen trifft. Diese gehören ebenso wie entsprechende Kundenkontakte zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Zudem arbeiten gerade Versicherungsvermittler auch an Sonntagen, weil ihre Kunden gerade außerhalb der üblichen Arbeitszeiten von Arbeitnehmern erreichbar sind. Der Kläger selbst hat sein Gewerbe mit Wirkung von Sonntag, dem 01. Oktober 2000 angemeldet; daran muss er sich festhalten lassen. Für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit reicht bei angemeldetem Gewerbe bereits die Möglichkeit geschäftsbezogener Tätigkeit aus. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, was konkret gegen die Annahme betriebsbezogener Tätigkeit sprechen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 SGG dargelegten Gründe vor.
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