Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 16 AS 38/14
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 103/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 113/17 C
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zustehenden Unterkunftskosten.
Die am. 1958 geborene Klägerin zu 1. und der am. 1956 geborene Kläger zu 2. sind seit 2005 verheiratet. Sie stehen seit dem 1. August 2012 im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kläger bewohnen ein 2009 erworbenes Eigenheim in S mit einer Wohnfläche von 94 m² und einer Grundstücksgröße von 987 m². Für die Finanzierung haben die Kläger vier Darlehensverträge (Darlehenssumme insgesamt 101.416,32 EUR) mit der I bank Schleswig-Holstein (im Folgenden: I-Bank) abgeschlossen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 bewilligte der Beklagte ihnen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 Leistungen in Höhe von monatlich 1.171,47 EUR. Dabei berücksichtige er als Kosten der Unterkunft nach zuvor erfolgter Kostensenkungsaufforderung vom 5. Oktober 2012 die Unterkunftsaufwendungen der Kläger bis zur Höhe der von ihm für einen 2-Personen-Haushalt für angemessen gehaltene Miete von 375,00 EUR zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 184,00 EUR. Berücksichtigt waren dabei die von den Klägern bereits im August 2012 geltend gemachten monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 381,40 EUR; Tilgungsleistungen blieben unberücksichtigt. Zuvor hatte der Beklagte für das selbstgenutzte Eigenheim der Kläger die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe (632,26 EUR – ebenfalls einschließlich Schuldzinsen ohne Tilgungsleistungen in Höhe von 381,40 EUR) berücksichtigt (zuletzt mit Bescheid vom 12. April 2013). Gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 erhoben die Kläger Widerspruch und wandten sich insbesondere gegen die Kürzung bei den Unterkunftskosten. Sie machten die Übernahme dieser Kosten in tatsächlicher Höhe geltend.
Mit Beschluss vom 3. September 2013 (Az. S 16 AS 118/13 ER) verpflichtete das Sozialgericht Schleswig den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, der Leistungsgewährung für die Zeit vom 9. August 2013 bis 31. Januar 2014 vorläufig Kosten der Unterkunft in Höhe von 418,00 EUR (ohne Heizkosten) zu gewähren. Einen weitergehenden Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Sozialgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger wies der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 (Az. L 3 AS 170/13 B ER) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts von mehr als 750,00 EUR zurück.
Das Sozialgericht begründete seine im Eilverfahren ergangene Entscheidung damit, dass für Wohnungseigentümer die für Wohnungsmieter geltenden Maßstäbe gelten würden. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei festzustellen, dass der Beklagte für den in Rede stehenden Zeitraum nicht über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verfüge. Da im Eilverfahren keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestünden, sei auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) – insbesondere zu § 12 WoGG – unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10% zurückzugreifen. Hieraus errechne sich ein abstrakt angemessener Höchstbetrag von 418,00 EUR. Das Sozialgericht ist bei seiner Entscheidung im Eilverfahren davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger sich auf monatlich 482,54 EUR beliefen.
Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2013 trug der Beklagte dieser Entscheidung Rechnung und legte der Leistungsberechnung für September 2013 eine Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt von 418,00 EUR zugrunde. Bei zusätzlicher Berücksichtigung eines im vorliegenden Verfahren unstreitigen Mehrbedarfs in Höhe von 31,44 EUR errechnete der Beklagte für September 2013 einen Leistungsbetrag von 1.323,44 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. September 2013 erhöhten sich die Leistungen für August 2013 sowie für die Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 auf monatlich 1.292,00 EUR sowie für September 2013 - wegen Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs – auf 1.354,88 EUR. Für November 2013 erfolgte wegen Anerkennung eines weiteren Mehrbedarfs die Erhöhung der Leistungen auf insgesamt 1.323,44 EUR (Änderungsbescheid vom 12. November 2013). Wegen Erhöhung der Regelsätze setzte der Beklagte die Leistungshöhe für Januar 2014 auf insgesamt 1.339,44 EUR fest (Änderungsbescheid vom 10. Januar 2014). Die 4 Änderungsbescheide wurden Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als für den gesamten Leistungszeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 418,00 zuzüglich laufender Heizkostenabschläge in Höhe von 184,00 EUR bewilligt wurden. Den weiter gehenden Widerspruch der Kläger wies der Beklagte als unbegründet zurück. Auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.
Die Klägerin zu 1. hat am 4. Februar 2014 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und sich in der Klageschrift zu verschiedenen Begehren und Bescheiden geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Januar 2014 Bezug genommen. In einem Erörterungstermin vom 17. Februar 2014 hat Rechtsanwalt W , der sich mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 als Prozessbevollmächtigter der Klägerin zu 1. zur Akte gemeldet hat, klargestellt, dass sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 richte. Weitere Bescheide sollten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, weil dazu erst noch die jeweiligen Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müssten. Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 hat Rechtsanwalt W angezeigt, dass er die Klägerin zu 1. nicht mehr vertrete.
In der Sache hat die Klägerin zu 1. zur Klagebegründung im Wesentlichen wiederholt, dass der Beklagte ihrer Auffassung nach die Unterkunftskosten in voller Höhe (zuletzt beziffert mit 680,00 EUR zuzüglich Heizkosten) zu übernehmen habe, damit die laufenden Verbindlichkeiten für das Haus erfüllt werden könnten. Ergänzend hat die Klägerin zu 1. auf arbeitsgerichtliche Streitigkeiten mit dem Beklagten verwiesen.
Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 9. Juli 2014 hat das Sozialgericht den Kläger zu 2. im Einverständnis mit den Beteiligten in das Aktivrubrum aufgenommen.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid vom 16. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 dahingehend abzuändern, dass Kosten der Unterkunft in Höhe von 680,00 EUR pro Monat als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, gewährt werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er sinngemäß auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat ergänzende Ermittlungen zur Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum durchgeführt. Die I-Bank hat hierzu Jahresauszüge für 2013 sowie die Kopie einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 27. Januar 2014 zur Akte gereicht. Für 2013 ergeben sich daraus Zins- und Vertragskostenzahlungen in Höhe von insgesamt 3.600,51 EUR sowie Tilgungen in Höhe von 2.925,59 EUR (Summe: 6.526,10 EUR). Nachdem die Kläger zunächst Monatsraten von insgesamt 680,00 EUR an die I-Bank gezahlt hatten, erklärte die I-Bank sich zwischenzeitlich mit monatlichen Raten in Höhe von 500,00 EUR einverstanden, die auch für Januar 2014 gezahlt wurden. Ende 2013 waren noch Kapitalforderungen der I-Bank in Höhe von mehr als 85.000,00 EUR offen.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger könnten im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren als die bewilligten Unterkunftsleistungen von monatlich zusammen 418,00 EUR beanspruchen. Ein höherer Anspruch bestehe weder als Zuschuss noch darlehensweise. Für 2013 ließen sich lediglich tatsächliche Hausnebenkosten in Höhe von 364,46 EUR ermitteln; für 2014 belaufe sich dieser Betrag auf nicht mehr als 370,00 EUR monatlich. Dabei seien jeweils Darlehenszinsen berücksichtigt, nicht aber Tilgungsleistungen, die im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 22 SGB II nicht übernommen werden könnten. Tilgungsraten gehörten grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Tilgungsleistungen könnten nach der Rechtsprechung des BSG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen übernommen werden, wenn es um die Erhaltung von langjährig bewohntem Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Kläger hätten das Haus erst 2009 erworben; die Schulden aus Immobilienkauf und Renovierung hätten 2013 noch mehr als 80.000,00 EUR betragen.
Auch darlehensweise könnten die nicht berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten nicht übernommen werden. Neben den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung der Unterkunft seien weitere Leistungen zur Wohnungssicherung aus gesetzessystematischen Gründen weitgehend ausgeschlossen. Ausnahmsweise könne nach § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Bei den Belastungen der Kläger durch die Tilgungsverpflichtungen gegenüber der I-Bank handele es sich zum einen nicht um einen einzelfallbezogenen Bedarf. Dieser falle vielmehr regelhaft monatlich an. Darüber hinaus seien die Verpflichtungen nach Ansicht der Kammer auch nicht unabweisbar im Sinne von § 24 Abs.1 SGB II. Die Kläger könnten durch einen Verkauf des Hauses ihre Darlehensverpflichtungen erfüllen. Das sei grundsätzlich möglich und nicht unzumutbar.
Gegen diese ihnen am 6. Dezember 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die bereits am 4. August 2014 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Kläger (wörtlich bezeichnet als "Revisions-Klage S 16 AS 38/14").
Zur Begründung haben die Kläger zunächst geltend gemacht: Gefordert werde von ihnen die Übernahme der Hausnebenkosten in voller Höhe, und zwar ab Beginn ihres Leistungsbezuges im August 2012. Eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung sei nicht verfügbar. Es bestehe bei ihnen eine soziale unüberbrückbare finanzielle Notlage. Im Übrigen hätten sie das Haus in S als Altersvorsorge gekauft. Seinerzeit sei der Klägerin zu 1., die bei dem Beklagten beschäftigt gewesen sei, auch nahe gelegt worden, näher an den Arbeitsort zu ziehen. Ihr Arbeitsverhältnis sei dann allerdings wider Erwarten nicht entfristet worden.
In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin zu 1. nochmals die gegenwärtige finanzielle Notlage der Kläger betont und ausgeführt, dass ihnen deshalb zumindest darlehensweise höhere Unterkunftskosten gewährt werden müssten.
Nachdem die Kläger in der Berufungsverhandlung auf Bedenken gegen die Ausweitung des in diesem Verfahren streitigen Leistungszeitraums hingewiesen worden sind und der Vertreter des Beklagten einer Klageänderung ausdrücklich widersprochen hat, haben die Kläger ihr Begehren auf den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt und noch beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 16. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. und 25. September 2013, vom 11. November 2013 und vom 10. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 680,00 EUR pro Monat als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt das angefochtene Urteil.
Dem Senat haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von den Klägern wörtlich erhobene "Revisions-Klage", die es nach der Prozessordnung so nicht gibt, ist als Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Juli 2014 auszulegen. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG benannten Wert von 750,00 EUR übersteigt. Denn es geht den Klägern zumindest für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich Januar 2014 um die Differenz zwischen den anerkannten Unterkunftskosten von 418,00 EUR und dem geltend gemachten Betrag von 680,00 EUR, also 6 x 262,00 EUR. Damit ist der Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG deutlich überschritten. Dass im vorangegangenen Eilverfahren eine andere Berechnung vorgenommen worden ist, lag daran, dass der Senat von den zuvor anerkannten tatsächlichen Kosten (ohne Heizkosten) von 448, 26 EUR (in dem Beschluss versehentlich beziffert mit 469,26 EUR) ausgegangen ist, von denen das Sozialgericht monatlich 418,00 EUR vorläufig zugesprochen hat. Die Differenz ergab selbst bei dem falsch bezifferten höheren Wert mit 6 x 51,26 EUR einen Berufungswert von nur 307,56 EUR.
Vorliegend sind die höheren Beträge der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legen, nachdem die Kläger monatlich 680,00 EUR als zu berücksichtigende Unterkunftskosten geltend gemacht haben und das Sozialgericht hierüber in dem angefochtenen Urteil entschieden hat. Die Erhöhung ist ersichtlich nicht (nur) erfolgt, um eine Berufungsfähigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erreichen. Vielmehr geht es bei diesem Betrag im Wesentlichen um die zunächst monatlich an die I-Bank geleisteten Zins- und Tilgungsraten, so dass hier ein inhaltliches Begehren der Kläger anerkannt werden kann.
Bei verständiger Würdigung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs geht der Senat davon aus, dass die I-Bank-Raten von 680,00 neben den sonstigen Hauskosten, von denen auch der Beklagte ausgegangen ist, anstelle des dabei von dem Beklagten zugrunde gelegten Zinsbetrages berücksichtigt werden sollen.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren zunächst höhere Unterkunftsleistungen bereits ab August 2012 – dem Beginn ihres Leistungsbezuges – geltend gemacht haben, liegt hierin eine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 99 SGG. Weder liegt Sachdienlichkeit vor, noch hat der Beklagte sich auf die geänderte Klage in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung eingelassen, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 99 Abs. 2 SGG). Es geht auch nicht um eine bloße Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, die nicht als Klageänderung anzusehen wäre (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Denn die Zeit zwischen dem 1. August 2012 und dem 1. August 2013 ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Bescheide. Entsprechenden Hinweisen des Senats in der Berufungsverhandlung haben die Kläger dadurch Rechnung getragen, dass sie nun nur noch – wie in erster Instanz – höhere Leistungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 begehren.
Auch mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat macht sich nach eigener Überprüfung im Berufungsverfahren die ausführliche und sorgfältige Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen und weist die Berufung in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Die Berufungsbegründung enthält keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die das Sozialgericht nicht berücksichtigt hätte. Entscheidend ist, dass höhere als die von dem Beklagten zugrunde gelegten Unterkunftskosten aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähig sind. Soweit die Kläger auch die der I-Bank erbrachten Tilgungsleistungen verlangen, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass und warum diese im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II hier nicht zu berücksichtigen sind. Dass die Kläger in dem Zeitraum August 2013 bis Januar 2014 ohnehin nicht durchgehend monatliche Raten in Höhe von 680,00 EUR an die I-Bank gezahlt haben, sondern zumindest zeitweise nur 500,00 EUR monatlich, bedarf insoweit keiner Vertiefung.
Dass Tilgungsleistungen – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – nicht berücksichtigungsfähig sind, entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt. Die bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen des BSG sind zuletzt noch einmal mit Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 49/14 R, juris, bestätigt worden. Auch auf dieses Urteil nimmt der Senat Bezug.
Auch für die von den Klägern geforderte zumindest darlehensweise Gewährung höherer Unterkunftsleistungen zur Überbrückung einer gegenwärtigen finanziellen Notlage gibt es keine Rechtsgrundlage; auch insoweit ist der erstinstanzlichen Entscheidung nichts hinzuzufügen.
Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zustehenden Unterkunftskosten.
Die am. 1958 geborene Klägerin zu 1. und der am. 1956 geborene Kläger zu 2. sind seit 2005 verheiratet. Sie stehen seit dem 1. August 2012 im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kläger bewohnen ein 2009 erworbenes Eigenheim in S mit einer Wohnfläche von 94 m² und einer Grundstücksgröße von 987 m². Für die Finanzierung haben die Kläger vier Darlehensverträge (Darlehenssumme insgesamt 101.416,32 EUR) mit der I bank Schleswig-Holstein (im Folgenden: I-Bank) abgeschlossen. Mit Bescheid vom 16. Juli 2013 bewilligte der Beklagte ihnen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 Leistungen in Höhe von monatlich 1.171,47 EUR. Dabei berücksichtige er als Kosten der Unterkunft nach zuvor erfolgter Kostensenkungsaufforderung vom 5. Oktober 2012 die Unterkunftsaufwendungen der Kläger bis zur Höhe der von ihm für einen 2-Personen-Haushalt für angemessen gehaltene Miete von 375,00 EUR zuzüglich der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von 184,00 EUR. Berücksichtigt waren dabei die von den Klägern bereits im August 2012 geltend gemachten monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 381,40 EUR; Tilgungsleistungen blieben unberücksichtigt. Zuvor hatte der Beklagte für das selbstgenutzte Eigenheim der Kläger die geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe (632,26 EUR – ebenfalls einschließlich Schuldzinsen ohne Tilgungsleistungen in Höhe von 381,40 EUR) berücksichtigt (zuletzt mit Bescheid vom 12. April 2013). Gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 erhoben die Kläger Widerspruch und wandten sich insbesondere gegen die Kürzung bei den Unterkunftskosten. Sie machten die Übernahme dieser Kosten in tatsächlicher Höhe geltend.
Mit Beschluss vom 3. September 2013 (Az. S 16 AS 118/13 ER) verpflichtete das Sozialgericht Schleswig den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, der Leistungsgewährung für die Zeit vom 9. August 2013 bis 31. Januar 2014 vorläufig Kosten der Unterkunft in Höhe von 418,00 EUR (ohne Heizkosten) zu gewähren. Einen weitergehenden Antrag der Kläger auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Sozialgericht ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger wies der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 (Az. L 3 AS 170/13 B ER) wegen Nichterreichung des Beschwerdewerts von mehr als 750,00 EUR zurück.
Das Sozialgericht begründete seine im Eilverfahren ergangene Entscheidung damit, dass für Wohnungseigentümer die für Wohnungsmieter geltenden Maßstäbe gelten würden. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei festzustellen, dass der Beklagte für den in Rede stehenden Zeitraum nicht über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verfüge. Da im Eilverfahren keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestünden, sei auf die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) – insbesondere zu § 12 WoGG – unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 10% zurückzugreifen. Hieraus errechne sich ein abstrakt angemessener Höchstbetrag von 418,00 EUR. Das Sozialgericht ist bei seiner Entscheidung im Eilverfahren davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger sich auf monatlich 482,54 EUR beliefen.
Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2013 trug der Beklagte dieser Entscheidung Rechnung und legte der Leistungsberechnung für September 2013 eine Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt von 418,00 EUR zugrunde. Bei zusätzlicher Berücksichtigung eines im vorliegenden Verfahren unstreitigen Mehrbedarfs in Höhe von 31,44 EUR errechnete der Beklagte für September 2013 einen Leistungsbetrag von 1.323,44 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. September 2013 erhöhten sich die Leistungen für August 2013 sowie für die Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 auf monatlich 1.292,00 EUR sowie für September 2013 - wegen Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs – auf 1.354,88 EUR. Für November 2013 erfolgte wegen Anerkennung eines weiteren Mehrbedarfs die Erhöhung der Leistungen auf insgesamt 1.323,44 EUR (Änderungsbescheid vom 12. November 2013). Wegen Erhöhung der Regelsätze setzte der Beklagte die Leistungshöhe für Januar 2014 auf insgesamt 1.339,44 EUR fest (Änderungsbescheid vom 10. Januar 2014). Die 4 Änderungsbescheide wurden Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 gab der Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als für den gesamten Leistungszeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 418,00 zuzüglich laufender Heizkostenabschläge in Höhe von 184,00 EUR bewilligt wurden. Den weiter gehenden Widerspruch der Kläger wies der Beklagte als unbegründet zurück. Auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen.
Die Klägerin zu 1. hat am 4. Februar 2014 bei dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und sich in der Klageschrift zu verschiedenen Begehren und Bescheiden geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Januar 2014 Bezug genommen. In einem Erörterungstermin vom 17. Februar 2014 hat Rechtsanwalt W , der sich mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 als Prozessbevollmächtigter der Klägerin zu 1. zur Akte gemeldet hat, klargestellt, dass sich die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 richte. Weitere Bescheide sollten nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, weil dazu erst noch die jeweiligen Widerspruchsverfahren durchgeführt werden müssten. Mit Schriftsatz vom 12. März 2014 hat Rechtsanwalt W angezeigt, dass er die Klägerin zu 1. nicht mehr vertrete.
In der Sache hat die Klägerin zu 1. zur Klagebegründung im Wesentlichen wiederholt, dass der Beklagte ihrer Auffassung nach die Unterkunftskosten in voller Höhe (zuletzt beziffert mit 680,00 EUR zuzüglich Heizkosten) zu übernehmen habe, damit die laufenden Verbindlichkeiten für das Haus erfüllt werden könnten. Ergänzend hat die Klägerin zu 1. auf arbeitsgerichtliche Streitigkeiten mit dem Beklagten verwiesen.
Im erstinstanzlichen Verhandlungstermin am 9. Juli 2014 hat das Sozialgericht den Kläger zu 2. im Einverständnis mit den Beteiligten in das Aktivrubrum aufgenommen.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid vom 16. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 dahingehend abzuändern, dass Kosten der Unterkunft in Höhe von 680,00 EUR pro Monat als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, gewährt werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er sinngemäß auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat ergänzende Ermittlungen zur Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in dem maßgeblichen Zeitraum durchgeführt. Die I-Bank hat hierzu Jahresauszüge für 2013 sowie die Kopie einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 27. Januar 2014 zur Akte gereicht. Für 2013 ergeben sich daraus Zins- und Vertragskostenzahlungen in Höhe von insgesamt 3.600,51 EUR sowie Tilgungen in Höhe von 2.925,59 EUR (Summe: 6.526,10 EUR). Nachdem die Kläger zunächst Monatsraten von insgesamt 680,00 EUR an die I-Bank gezahlt hatten, erklärte die I-Bank sich zwischenzeitlich mit monatlichen Raten in Höhe von 500,00 EUR einverstanden, die auch für Januar 2014 gezahlt wurden. Ende 2013 waren noch Kapitalforderungen der I-Bank in Höhe von mehr als 85.000,00 EUR offen.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger könnten im streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren als die bewilligten Unterkunftsleistungen von monatlich zusammen 418,00 EUR beanspruchen. Ein höherer Anspruch bestehe weder als Zuschuss noch darlehensweise. Für 2013 ließen sich lediglich tatsächliche Hausnebenkosten in Höhe von 364,46 EUR ermitteln; für 2014 belaufe sich dieser Betrag auf nicht mehr als 370,00 EUR monatlich. Dabei seien jeweils Darlehenszinsen berücksichtigt, nicht aber Tilgungsleistungen, die im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 22 SGB II nicht übernommen werden könnten. Tilgungsraten gehörten grundsätzlich nicht zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung; die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Tilgungsleistungen könnten nach der Rechtsprechung des BSG nur in eng begrenzten Ausnahmefällen übernommen werden, wenn es um die Erhaltung von langjährig bewohntem Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Kläger hätten das Haus erst 2009 erworben; die Schulden aus Immobilienkauf und Renovierung hätten 2013 noch mehr als 80.000,00 EUR betragen.
Auch darlehensweise könnten die nicht berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten nicht übernommen werden. Neben den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringenden Leistungen zur Sicherung der Unterkunft seien weitere Leistungen zur Wohnungssicherung aus gesetzessystematischen Gründen weitgehend ausgeschlossen. Ausnahmsweise könne nach § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen gewährt werden, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden könne. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Bei den Belastungen der Kläger durch die Tilgungsverpflichtungen gegenüber der I-Bank handele es sich zum einen nicht um einen einzelfallbezogenen Bedarf. Dieser falle vielmehr regelhaft monatlich an. Darüber hinaus seien die Verpflichtungen nach Ansicht der Kammer auch nicht unabweisbar im Sinne von § 24 Abs.1 SGB II. Die Kläger könnten durch einen Verkauf des Hauses ihre Darlehensverpflichtungen erfüllen. Das sei grundsätzlich möglich und nicht unzumutbar.
Gegen diese ihnen am 6. Dezember 2014 zugestellte Entscheidung richtet sich die bereits am 4. August 2014 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Kläger (wörtlich bezeichnet als "Revisions-Klage S 16 AS 38/14").
Zur Begründung haben die Kläger zunächst geltend gemacht: Gefordert werde von ihnen die Übernahme der Hausnebenkosten in voller Höhe, und zwar ab Beginn ihres Leistungsbezuges im August 2012. Eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung sei nicht verfügbar. Es bestehe bei ihnen eine soziale unüberbrückbare finanzielle Notlage. Im Übrigen hätten sie das Haus in S als Altersvorsorge gekauft. Seinerzeit sei der Klägerin zu 1., die bei dem Beklagten beschäftigt gewesen sei, auch nahe gelegt worden, näher an den Arbeitsort zu ziehen. Ihr Arbeitsverhältnis sei dann allerdings wider Erwarten nicht entfristet worden.
In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin zu 1. nochmals die gegenwärtige finanzielle Notlage der Kläger betont und ausgeführt, dass ihnen deshalb zumindest darlehensweise höhere Unterkunftskosten gewährt werden müssten.
Nachdem die Kläger in der Berufungsverhandlung auf Bedenken gegen die Ausweitung des in diesem Verfahren streitigen Leistungszeitraums hingewiesen worden sind und der Vertreter des Beklagten einer Klageänderung ausdrücklich widersprochen hat, haben die Kläger ihr Begehren auf den Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt und noch beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. Juli 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 16. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. und 25. September 2013, vom 11. November 2013 und vom 10. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 680,00 EUR pro Monat als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt das angefochtene Urteil.
Dem Senat haben die die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von den Klägern wörtlich erhobene "Revisions-Klage", die es nach der Prozessordnung so nicht gibt, ist als Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 9. Juli 2014 auszulegen. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Eine Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG benannten Wert von 750,00 EUR übersteigt. Denn es geht den Klägern zumindest für den Zeitraum August 2013 bis einschließlich Januar 2014 um die Differenz zwischen den anerkannten Unterkunftskosten von 418,00 EUR und dem geltend gemachten Betrag von 680,00 EUR, also 6 x 262,00 EUR. Damit ist der Wert des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG deutlich überschritten. Dass im vorangegangenen Eilverfahren eine andere Berechnung vorgenommen worden ist, lag daran, dass der Senat von den zuvor anerkannten tatsächlichen Kosten (ohne Heizkosten) von 448, 26 EUR (in dem Beschluss versehentlich beziffert mit 469,26 EUR) ausgegangen ist, von denen das Sozialgericht monatlich 418,00 EUR vorläufig zugesprochen hat. Die Differenz ergab selbst bei dem falsch bezifferten höheren Wert mit 6 x 51,26 EUR einen Berufungswert von nur 307,56 EUR.
Vorliegend sind die höheren Beträge der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legen, nachdem die Kläger monatlich 680,00 EUR als zu berücksichtigende Unterkunftskosten geltend gemacht haben und das Sozialgericht hierüber in dem angefochtenen Urteil entschieden hat. Die Erhöhung ist ersichtlich nicht (nur) erfolgt, um eine Berufungsfähigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erreichen. Vielmehr geht es bei diesem Betrag im Wesentlichen um die zunächst monatlich an die I-Bank geleisteten Zins- und Tilgungsraten, so dass hier ein inhaltliches Begehren der Kläger anerkannt werden kann.
Bei verständiger Würdigung des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs geht der Senat davon aus, dass die I-Bank-Raten von 680,00 neben den sonstigen Hauskosten, von denen auch der Beklagte ausgegangen ist, anstelle des dabei von dem Beklagten zugrunde gelegten Zinsbetrages berücksichtigt werden sollen.
Soweit die Kläger im Berufungsverfahren zunächst höhere Unterkunftsleistungen bereits ab August 2012 – dem Beginn ihres Leistungsbezuges – geltend gemacht haben, liegt hierin eine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 99 SGG. Weder liegt Sachdienlichkeit vor, noch hat der Beklagte sich auf die geänderte Klage in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung eingelassen, ohne der Klageänderung zu widersprechen (§ 99 Abs. 2 SGG). Es geht auch nicht um eine bloße Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache, die nicht als Klageänderung anzusehen wäre (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Denn die Zeit zwischen dem 1. August 2012 und dem 1. August 2013 ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Bescheide. Entsprechenden Hinweisen des Senats in der Berufungsverhandlung haben die Kläger dadurch Rechnung getragen, dass sie nun nur noch – wie in erster Instanz – höhere Leistungen für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 begehren.
Auch mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Denn das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat macht sich nach eigener Überprüfung im Berufungsverfahren die ausführliche und sorgfältige Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen und weist die Berufung in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Die Berufungsbegründung enthält keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, die das Sozialgericht nicht berücksichtigt hätte. Entscheidend ist, dass höhere als die von dem Beklagten zugrunde gelegten Unterkunftskosten aus Rechtsgründen nicht berücksichtigungsfähig sind. Soweit die Kläger auch die der I-Bank erbrachten Tilgungsleistungen verlangen, hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass und warum diese im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II hier nicht zu berücksichtigen sind. Dass die Kläger in dem Zeitraum August 2013 bis Januar 2014 ohnehin nicht durchgehend monatliche Raten in Höhe von 680,00 EUR an die I-Bank gezahlt haben, sondern zumindest zeitweise nur 500,00 EUR monatlich, bedarf insoweit keiner Vertiefung.
Dass Tilgungsleistungen – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen – nicht berücksichtigungsfähig sind, entspricht auch der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt. Die bereits vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen des BSG sind zuletzt noch einmal mit Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 49/14 R, juris, bestätigt worden. Auch auf dieses Urteil nimmt der Senat Bezug.
Auch für die von den Klägern geforderte zumindest darlehensweise Gewährung höherer Unterkunftsleistungen zur Überbrückung einer gegenwärtigen finanziellen Notlage gibt es keine Rechtsgrundlage; auch insoweit ist der erstinstanzlichen Entscheidung nichts hinzuzufügen.
Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.
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