Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
48
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 48 KN 613/14 KR
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 658/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht, ob die Beklagte der Klägerin Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013 zu gewähren hat.
Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin stand im Zeitraum vom 30.07.2013 bis 30.09.2013 in einem Arbeitsverhältnis als Bürokauffrau zur Firma B Q , einem Zeitarbeitsunternehmen aus E. Dem lag ein am 29.07.2013 zwischen diesen abgeschlossener Arbeitsvertrag zugrunde. Darin war u. a. geregelt, dass die Klägerin ab dem 30.07.2013 als Bürokauffrau eingestellt sowie der Vertrag gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einmalig bis zum 30.09.2013 befristet abgeschlossen wird.
Die Firma B Q meldete die Klägerin sodann aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes zur Sozialversicherung an.
Ab dem 28.08.2013 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig.
Sie bezog ab dem 01.01.2014 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Mit bei der Beklagten am 23.09.2013 eingegangenem Schreiben vom 20.09.2013 machte die Klägerin die Gewährung von Krankengeld geltend. In der Betreffzeile ihres Schreibens ist ausgeführt: "Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. bis 20.08.2013". Im Versicherungsverhältnis zur Beklagten sei die Auszahlung des Krankengeldes für die Zeit vom 15.08.2013 bis 20.08.2013 streitig, da keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Firma B Q vorgenommen worden sei. Sie gehe davon aus, dass sie aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnisses am 30.07.2013 in ein Pflichtversicherungsverhältnis eingetreten sei und vor diesem Hintergrund ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gegen die Beklagte bestehe.
Auf eine Anfrage der Klägerin teilte die Firma B Q ihr gegenüber mit Schreiben vom 15.10.2013 mit, dass sie bei ihrer Einstellung auf die bei der Krankenkasse bestehenden Wahlmöglichkeiten hingewiesen worden sei. Nach ihrer Einstellung habe durch Kontaktaufnahme zur Beklagten ermittelt werden können, welche konkreten Wahlmöglichkeiten bestanden, worauf die Klägerin sodann ebenfalls hingewiesen worden sei.
In der Folgezeit fand eine "Umschlüsselung", d. h. die abweichende Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung, nunmehr unter Berücksichtigung des allgemeinen anstatt des ermäßigten Beitragssatzes im Hinblick auf das Arbeitsverhältnisses vom 30.07.2013 bis 30.09.2013, durch die Firma B Q gegenüber der Beklagten statt.
Mit Bescheid vom 08.01.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld gegenüber der Klägerin ab. Sie sei von ihrem Arbeitgeber als versicherungspflichtige Beschäftigte mit dem ermäßigten Beitragssatz (ohne Anspruch auf Krankengeld) bei der Beklagten zur Sozialversicherung angemeldet worden. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 29.07.2013 sei das Arbeitsverhältnis auf den Zeitraum vom 30.07.2013 bis 30.09.2013 befristet abgeschlossen worden. Ein Anspruch auf Krankengeld sei grundsätzlich ausgeschlossen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum als 10 Wochen im Voraus befristet sei. Da dieses auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zutreffe, sei ein Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen. Keinen solchen hätten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hätten. Dieses treffe auf Personen in einer unständigen Beschäftigung und auf Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet sei, zu. Im Gegenzug zur Streichung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs für diese Personengruppen zum 01.01.2009 seien die Krankenkassen durch den Gesetzgeber verpflichtet worden, für diese Mitglieder in ihrer Satzung Wahltarife nach § 53 Abs. 6 SGB V anzubieten, die Ansprüche auf Krankengeld beinhalteten. Die Mitglieder entschieden somit eigenständig über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Sie könnten schriftlich gegenüber der Beklagten erklären, dass die Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld umfassen solle (Wahlerklärung). Eine solche sei jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt der Abgabe oder des Wirksamwerdens dieser arbeitsunfähig sei oder die Wahlerklärung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme der unständigen/kurzzeitigen Beschäftigung abgegeben werde. Auf diese Wahlmöglichkeit sei die Klägerin durch ihre damalige Arbeitgeberin hingewiesen worden. Diesbezügliche Unterlagen seien von ihr bei der Beklagten jedoch nicht angefordert und ihr vor diesem Hintergrund auch nicht zugesandt worden. Eine aktive Wahl einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld sei nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt. Daher bestehe bei der Klägerin zwar ein Beschäftigungsverhältnis und damit auch ein Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten, jedoch ohne Anspruch auf Krankengeld.
Die Klägerin legte am 17.01.2014 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 ein. Ein Anspruch ihrerseits auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013 bestehe. Nunmehr habe die Firma B Q eine Anmeldung zur Sozialversicherung gegenüber der Beklagten als Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld im Wege der "Umschlüsselung" vorgenommen. Daher sei das Bestehen einer solchen nunmehr von der Beklagten rückwirkend anzuerkennen und ihr Krankengeld zu gewähren. Zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses sei sie durch die Arbeitgeberin in keiner Form auf eine Anmeldung zur Sozialversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld hingewiesen worden, so dass für sie mangels diesbezüglicher Kenntnis keinerlei Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die Mitgliedschaft bei der Beklagten bestanden habe. Auch sei sie durch die Beklagte selbst zu keinem Zeitpunkt über die Folgen der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Anmeldung zur Sozialversicherung belehrt worden. Daraus ergebe sich eine Verletzung der gemäß §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Beklagten. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei sie deshalb nunmehr so zu stellen, wie sie stünde, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hätte. In diesem Fall hätte sie eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld gewählt und sei nunmehr dergestalt bei der Beklagten versichert. Vor diesem Hintergrund sei ihr Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte habe bei ihrer Anmeldung zur Sozialversicherung ohne Weiteres erkennen können, dass eine Vertragsgestaltung vorliege, die zu einer erheblichen Lücke im Versicherungsschutz führe. Darüber hätte sie aufklären und belehren müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin "gegen den Bescheid vom 08.01.2014 über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Krankengeldzahlung für die Zeit vom 15.08.2013 bis 20.08.2013" mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zurück. Ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bestehe aus den bereits mit Bescheid vom 08.01.2014 benannten Gründen nicht. Ein solcher sei gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V grundsätzlich ausgeschlossen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis auf kürzere Zeit als 10 Wochen im Voraus befristet sei. Dieses treffe auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Firma B Q zu. Auch eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld aufgrund der möglichen Abgabe einer Wahlerklärung scheitere bereits daran, dass eine diesbezügliche aktive Wahl nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung durch die Klägerin getroffen worden sei. Auch die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung führten zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere ergebe sich ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nicht aus der im Nachhinein durch die ehemalige Arbeitgeberin geänderten Anmeldung zur Sozialversicherung. Ferner lägen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vor. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Insbesondere seien Auskunfts- und Beratungspflichten gemäß §§ 14, 15 SGB I hier nicht verletzt worden. Für die Beratung müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein konkreter Anlass bestehen, welcher im Allgemeinen vorliege, wenn Versicherte um Beratung bzw. um Belehrung bäten. Bei naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten müsse der Sozialversicherungsträger zudem tätig werden. Eine Beratungspflicht ohne ein Seitens des Versicherten hervorgebrachtes Beratungsbegehren werde vom Bundessozialgericht nur angenommen, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergebe, den Versicherten spontan auf klar daliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängten und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde. Außerdem werde für die Annahme eines konkreten Anlasses für die Beratung im Allgemeinen vorausgesetzt, dass zumindest tatsächlich eine Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter des Sozialversicherungsträgers stattgefunden habe, d. h., dass sich ein Sachbearbeiter persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis befassen musste. Dagegen könne sich ein konkreter Anlass für eine sog. Spontanberatung im Verlauf weitgehend automatisierter Verwaltungsverfahren bzw. bei einer EDV-gestützten Verarbeitung nicht ergeben. Daraus folge, dass hier eine Beratungspflichtverletzung nicht vorliege. Weder sei seitens der Klägerin um Beratung gebeten worden, noch habe sich ein konkreter Anlass zur Beratung aufgedrängt. Die arbeitgeberseits abgegebene Meldung zur Sozialversicherung unter Benennung eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Krankengeldanspruch sei ausschließlich elektronisch erfolgt. Zudem sei die Klägerin seitens ihres Arbeitgebers klar auf die bestehenden Wahlmöglichkeiten hingewiesen worden.
Mit ihrer Klage vom 26.05.2014 verfolgt die Klägerin ihr Ziel – die Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab 28.08.2013 – weiter. Ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld auch für diesen Zeitraum bestehe jedenfalls vor dem Hintergrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe bestehende Beratungspflichten ihr gegenüber offenkundig verletzt. Sie habe im Zeitpunkt der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses weder gewusst, dass eine Möglichkeit der Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld bestehe, noch dass die Firma B Q sie mit dem ermäßigten Beitragssatz zur Sozialversicherung anmelden würde. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte sie bei Anmeldung durch die ehemalige Arbeitgeberin über die bestehenden Wahlmöglichkeiten informieren müssen. Die diesbezügliche Beratungspflicht könne sie nicht auf den Arbeitgeber abwälzen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass eine Beratung durch die Firma B Q nicht erfolgt sei. Das Gesetz verpflichte die Beklagte, spezielle Tarife zur Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld anzubieten, woraus folge, dass eine tatsächliche Information der Versicherten über diese erfolgen müsse. Dieses sei vorliegend nicht geschehen. Hätte die Beklagte sie ordnungsgemäß diesbezüglich beraten, hätte sie von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund sei sie nunmehr so zu stellen als habe sie dieses ordnungsgemäß getan. Deshalb sei ihr Krankengeld zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass zulässiger Streitgegenstand des Klageverfahrens ausschließlich die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 15.08.2013 bis 20.08.2013, nicht hingegen die Zeit ab dem 28.08.2013, sei. Denn mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 sei ausweislich der dortigen Ausführungen der mit Schreiben der Klägerin vom 20.09.2013 gestellte Antrag "auf Krankengeld für die Zeit vom 15. bis 20.08.2013" beschieden worden, nicht hingegen ein ggf. weitergehendes Leistungsbegehren der Klägerin. Eine Beratungspflichtverletzung ihrerseits liege nicht vor, da eine entsprechende Beratungspflicht hinsichtlich der klägerseits bestehenden Wahlmöglichkeiten aus den mit Widerspruchsbescheid bereits benannten Gründen nicht bestanden habe. Die durch den Arbeitgeber erfolgte Meldung zur Sozialversicherung mit ermäßigtem Beitragssatz entspreche zudem den gesetzlichen Vorgaben.
Das Gericht hat die Klägerin im Verhandlungstermin am 15.07.2016 persönlich angehört. Diese hat dort ergänzend darauf hingewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B Q nicht gewusst habe, dass es eine Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld überhaupt gebe. Darauf sei sie durch ihre ehemalige Arbeitgeberin und auch durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden. Wäre ihr dieses bewusst gewesen, wäre sie ein Arbeitsverhältnis mit der Firma B Q nur dann eingegangen, wenn dieses zu einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten geführt hätte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren aufgrund des konkreten Klageantrags der Klägerin die Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013.
Die Klage stellt sich zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf den vorgenannten Streitgegenstand als zulässig da. Die Klägerin kann ihr Begehren statthaft im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG verfolgen. Neben der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt sie die Gewährung von Krankengeld, welches gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V als gebundener Anspruch konzipiert ist. Eine Unzulässigkeit der Klage folgt vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein solches wurde zur Überzeugung der Kammer mit Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 bezüglich des gesamten Klagebegehrens der Klägerin abgeschlossen. Soweit die Beklagte davon ausgeht, mit dem streitgegenständlichen Bescheid ausschließlich einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 15.08.2013 bis 20.08.2013 beschieden zu haben, folgt die Kammer dem nicht. Bei Auslegung – maßgeblich sind die gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze; d. h. die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8 AY 8/07 R, Rn. 12; BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 33/07 R, Rn. 15, m.w.N.) – folgt ein solches aus dem streitgegenständlichen Bescheid nicht. Zwar erging der Bescheid vom 08.01.2014 auf das Antragsschreiben der Klägerin vom 20.09.2013, in welchem in der Betreffzeile "Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. bis 20.08.2013" genannt ist. Jedoch nimmt die Beklagte mit Bescheid vom 08.01.2014 nicht explizit auf dieses Schreiben Bezug. Auch haben die Beteiligten zwischen dem Antragsschreiben vom 20.09.2013 und dem Ablehnungsbescheid vom 08.01.2014 im Verwaltungsverfahren eine Vielzahl weiterer Schriftsätze bezüglich der Problematik des Umfangs des bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Krankengeldgewährung an diese gewechselt. Ferner ist zur Überzeugung der Kammer zu berücksichtigen, dass der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 keinen klaren Verfügungssatz enthält und ausschließlich aus dem Sinnzusammenhang der Bescheidbegründung sowie des vorausgehenden Verwaltungsverfahrens folgt, dass die Beklagte mit diesem einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld ablehnen wollte. Ausdrücklich verhält sich der Bescheid ausweislich der Betreffzeile "Prüfung der versicherungsrechtlichen Beschäftigung mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld" sowie des vorletzten Satzes der Begründung, "daher lag bei Ihnen ein Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld vor", nur zur Frage des Umfangs der bestehenden Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin durfte und musste diesen zur Überzeugung der Kammer jedoch so verstehen, dass die ihrerseits vorrangig relevante Frage des Bestehens eines Krankengeldanspruchs mit diesem ebenfalls (vollständig) abgelehnt wurde. Dieses folgt bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zur Überzeugung der Kammer vorrangig aus dem letzten Satz des ersten Absatzes des Bescheids, welcher lautet: "Ihre Beschäftigung war für weniger als 10 Wochen im Voraus befristet, so dass grundsätzlich der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist", sowie aus der folgenden Begründung, welche sich ausschließlich mit einem Krankengeldanspruch beschäftigt. Soweit die Beklagte dann im Einleitungssatz des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 explizit Bezug nimmt auf "den Bescheid vom 08.01.2014 über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Krankengeldzahlung für die Zeit vom 15.08.2013 bis 20.08.2013", in der weitergehenden Begründung des Widerspruchsbescheids jedoch nicht weiter auf den Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens eingeht, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus keine einschränkende Bewertung des zulässigen Streitgegenstands. Ein objektiver Empfänger durfte aufgrund der konkreten Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchsbescheid davon ausgehen, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vollständig beschieden werden sollte und beschieden wurde. Soweit sich insbesondere der streitgegenständliche Bescheid vom 08.01.2014 vorrangig aufgrund des Fehlens eines konkreten Verfügungssatzes als auslegungsbedürftig darstellt, woraus die Differenzen der Beteiligten hinsichtlich des Gegenstands und Umfangs der Bescheide resultieren, ist dieses zur Überzeugung der Kammer zu Lasten der Beklagten zu werten, welche es durch die konkrete Formulierung des Bescheids in der Hand hatte, diesbezügliche Missverständnisse zu vermeiden. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage sind gegeben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nicht erfüllt. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht und sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum – die Zeit ab dem 28.08.2013 – sind die Voraussetzungen der ausschließlich in Betracht kommenden ersten Tatbestandsvariante der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 1 KR 31/14 R, Rn. 8, m.w.N.).
Zur Überzeugung der Kammer war die Klägerin ab dem 30.07.2013, d. h. ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma B Q und des damit verbundenen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ab dem 30.07.2013 bestand eine Mitgliedschaft bei der Beklagen, welche gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld vermittelte. Danach haben Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, dass Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Zu dieser Personengruppe gehören u. a. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist (Brandts in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 84. EL Dezember 2014, § 44, Rn. 73, m.w.N.). Dieses ist vorliegend mit der im zwischen der Klägerin und der Firma B Q am 29.07.2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag festgeschriebenen Befristung der Fall. Die Klägerin wurde dort als Bürokauffrau ab dem 30.07.2013 einmalig befristet gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 30.09.2013 angestellt.
Auch hat die Klägerin – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – keine Wahlerklärung im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V gegenüber der Beklagten abgegeben. Selbst soweit die Kammer in einer Folgeäußerung der Klägerin im Widerspruchs- oder Klageverfahren die Abgabe einer solchen Wahlerklärung erblicken würde, ergäbe sich daraus keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Ein solcher setzt voraus, dass der Versicherte bereits zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der ärztlichen Feststellung beruht auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Brandts in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, a.a.O., § 44, Rn. 6, m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.09.2002, Az.: B 1 KR 11/02 R; Sozialgericht (SG) Duisburg, Urteil vom 17.03.2011, Az.: S 31 KR 89/10, Rn. 19, m.w.N.). Arbeitsunfähigkeit wurde bei der Klägerin erstmals am 28.08.2013 ärztlich festgestellt. Bereits ihr Schreiben vom 20.09.2013, mit welchem sie die Gewährung von Krankengeld gegenüber der Beklagten erstmals für den Zeitraum 15.08.2013 bis 20.08.2013 geltend macht, liegt zeitlich deutlich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Auch hat die Klägerin im Verhandlungstermin am 15.07.2016 nochmals explizit darauf hingewiesen, bei Arbeitsaufnahme bei der Firma B Q nichts davon gewusst zu haben, ohne Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert zu sein. Es spricht nichts dafür, dass sich daran vor erstmaliger Feststellung der Arbeitsunfähigkeit etwas geändert und die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Wahlerklärung abgegeben hat.
Einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld kann die Klägerin zur Überzeugung der Kammer vorliegend auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. allgemein zu diesem Rechtsinstitut sowie dessen Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 15.12.1994, Az.: 4 RA 64/93, m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 7a AL 70/05 R, m.w.N.; Schmitz, ZFSH/SGB 7/2006, 393 ff.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 131, Rn. 4a, m.w.N.) stützen. Ein solcher setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 1 KR 19/14 R, Rn. 16). Bereits eine Pflichtverletzung in diesem Sinne, hier insbesondere in Form der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten der Beklagten gemäß §§ 14, 15 SGB I, ist zur Überzeugung der Kammer aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zutreffend dargestellten Gründen, nicht gegeben. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei über die Möglichkeit des Abschlusses eines Wahltarifs mit Krankengeldanspruch für die Zeit ab dem 30.07.2013 durch die Beklagte nicht hinreichend aufgeklärt worden, so fehlt es bereits an einer Beratungspflicht und jedenfalls an dem Nachweis einer Beratungspflichtverletzung. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der formellen Publizität (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 21.06.1990; Az.: 12 RK 27/88, Rn. 15, m.w.N.) besteht grundsätzlich keine Hinweispflicht der Beklagten auf gesetzlich normierte Vorgaben und Wahlmöglichkeiten. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben (BSG, Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R, Rn. 24; BSG, Urteil vom 24.11.2005, Az.: B 12 RA 9/03 R, Rn. 21; SG Duisburg, Urteil vom 17.03.2011, Az.: S 31 KR 89/10, Rn. 24). Demnach musste der Klägerin die Regelung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V und die daraus in ihrem Fall folgende Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zur Firma B Q genauso bekannt seien, wie die ihrerseits bestehenden Wahlmöglichkeiten. Auch durfte die Beklagte vor dem Hintergrund des vorstehend dargestellten Grundsatzes davon ausgehen, dass die Klägerin eben diese Regelung und deren Konsequenzen kannte. Deshalb ergeben sich zur Überzeugung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Klägerin über die Rechtsfolge des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V hätte aufklären müssen. Ferner bestand bereits praktisch aufgrund des automatisierten Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf die Meldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber keinerlei praktische Möglichkeit für eine solche Beratung.
Die Kammer sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab und folgt den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014.
Ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld hinsichtlich der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 28.08.2013 vorliegend gegeben sind, lässt die Kammer zudem offen und kann vor dem Hintergrund des Vorstehenden dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG zulässig. Der Berufungsstreitwert von 750,00 Euro wird vorliegend bei streitgegenständlicher Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013 offensichtlich erreicht.
Tatbestand:
Im Streit steht, ob die Beklagte der Klägerin Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013 zu gewähren hat.
Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin stand im Zeitraum vom 30.07.2013 bis 30.09.2013 in einem Arbeitsverhältnis als Bürokauffrau zur Firma B Q , einem Zeitarbeitsunternehmen aus E. Dem lag ein am 29.07.2013 zwischen diesen abgeschlossener Arbeitsvertrag zugrunde. Darin war u. a. geregelt, dass die Klägerin ab dem 30.07.2013 als Bürokauffrau eingestellt sowie der Vertrag gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einmalig bis zum 30.09.2013 befristet abgeschlossen wird.
Die Firma B Q meldete die Klägerin sodann aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes zur Sozialversicherung an.
Ab dem 28.08.2013 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig.
Sie bezog ab dem 01.01.2014 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Mit bei der Beklagten am 23.09.2013 eingegangenem Schreiben vom 20.09.2013 machte die Klägerin die Gewährung von Krankengeld geltend. In der Betreffzeile ihres Schreibens ist ausgeführt: "Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. bis 20.08.2013". Im Versicherungsverhältnis zur Beklagten sei die Auszahlung des Krankengeldes für die Zeit vom 15.08.2013 bis 20.08.2013 streitig, da keine ordnungsgemäße Anmeldung zur Sozialversicherung durch die Firma B Q vorgenommen worden sei. Sie gehe davon aus, dass sie aufgrund des befristeten Arbeitsverhältnisses am 30.07.2013 in ein Pflichtversicherungsverhältnis eingetreten sei und vor diesem Hintergrund ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld gegen die Beklagte bestehe.
Auf eine Anfrage der Klägerin teilte die Firma B Q ihr gegenüber mit Schreiben vom 15.10.2013 mit, dass sie bei ihrer Einstellung auf die bei der Krankenkasse bestehenden Wahlmöglichkeiten hingewiesen worden sei. Nach ihrer Einstellung habe durch Kontaktaufnahme zur Beklagten ermittelt werden können, welche konkreten Wahlmöglichkeiten bestanden, worauf die Klägerin sodann ebenfalls hingewiesen worden sei.
In der Folgezeit fand eine "Umschlüsselung", d. h. die abweichende Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung, nunmehr unter Berücksichtigung des allgemeinen anstatt des ermäßigten Beitragssatzes im Hinblick auf das Arbeitsverhältnisses vom 30.07.2013 bis 30.09.2013, durch die Firma B Q gegenüber der Beklagten statt.
Mit Bescheid vom 08.01.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Krankengeld gegenüber der Klägerin ab. Sie sei von ihrem Arbeitgeber als versicherungspflichtige Beschäftigte mit dem ermäßigten Beitragssatz (ohne Anspruch auf Krankengeld) bei der Beklagten zur Sozialversicherung angemeldet worden. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 29.07.2013 sei das Arbeitsverhältnis auf den Zeitraum vom 30.07.2013 bis 30.09.2013 befristet abgeschlossen worden. Ein Anspruch auf Krankengeld sei grundsätzlich ausgeschlossen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis auf einen kürzeren Zeitraum als 10 Wochen im Voraus befristet sei. Da dieses auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zutreffe, sei ein Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich ausgeschlossen. Keinen solchen hätten nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) Mitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hätten. Dieses treffe auf Personen in einer unständigen Beschäftigung und auf Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet sei, zu. Im Gegenzug zur Streichung des gesetzlichen Krankengeldanspruchs für diese Personengruppen zum 01.01.2009 seien die Krankenkassen durch den Gesetzgeber verpflichtet worden, für diese Mitglieder in ihrer Satzung Wahltarife nach § 53 Abs. 6 SGB V anzubieten, die Ansprüche auf Krankengeld beinhalteten. Die Mitglieder entschieden somit eigenständig über ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall. Sie könnten schriftlich gegenüber der Beklagten erklären, dass die Mitgliedschaft einen Anspruch auf Krankengeld umfassen solle (Wahlerklärung). Eine solche sei jedoch ausgeschlossen, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt der Abgabe oder des Wirksamwerdens dieser arbeitsunfähig sei oder die Wahlerklärung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufnahme der unständigen/kurzzeitigen Beschäftigung abgegeben werde. Auf diese Wahlmöglichkeit sei die Klägerin durch ihre damalige Arbeitgeberin hingewiesen worden. Diesbezügliche Unterlagen seien von ihr bei der Beklagten jedoch nicht angefordert und ihr vor diesem Hintergrund auch nicht zugesandt worden. Eine aktive Wahl einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld sei nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt. Daher bestehe bei der Klägerin zwar ein Beschäftigungsverhältnis und damit auch ein Mitgliedschaftsverhältnis zur Beklagten, jedoch ohne Anspruch auf Krankengeld.
Die Klägerin legte am 17.01.2014 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 ein. Ein Anspruch ihrerseits auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013 bestehe. Nunmehr habe die Firma B Q eine Anmeldung zur Sozialversicherung gegenüber der Beklagten als Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld im Wege der "Umschlüsselung" vorgenommen. Daher sei das Bestehen einer solchen nunmehr von der Beklagten rückwirkend anzuerkennen und ihr Krankengeld zu gewähren. Zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses sei sie durch die Arbeitgeberin in keiner Form auf eine Anmeldung zur Sozialversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld hingewiesen worden, so dass für sie mangels diesbezüglicher Kenntnis keinerlei Wahlmöglichkeit im Hinblick auf die Mitgliedschaft bei der Beklagten bestanden habe. Auch sei sie durch die Beklagte selbst zu keinem Zeitpunkt über die Folgen der von der Arbeitgeberin vorgenommenen Anmeldung zur Sozialversicherung belehrt worden. Daraus ergebe sich eine Verletzung der gemäß §§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil – (SGB I) bestehenden Auskunfts- und Beratungspflichten der Beklagten. Im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei sie deshalb nunmehr so zu stellen, wie sie stünde, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung stattgefunden hätte. In diesem Fall hätte sie eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld gewählt und sei nunmehr dergestalt bei der Beklagten versichert. Vor diesem Hintergrund sei ihr Krankengeld zu gewähren. Die Beklagte habe bei ihrer Anmeldung zur Sozialversicherung ohne Weiteres erkennen können, dass eine Vertragsgestaltung vorliege, die zu einer erheblichen Lücke im Versicherungsschutz führe. Darüber hätte sie aufklären und belehren müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin "gegen den Bescheid vom 08.01.2014 über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Krankengeldzahlung für die Zeit vom 15.08.2013 bis 20.08.2013" mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zurück. Ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld bestehe aus den bereits mit Bescheid vom 08.01.2014 benannten Gründen nicht. Ein solcher sei gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V grundsätzlich ausgeschlossen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis auf kürzere Zeit als 10 Wochen im Voraus befristet sei. Dieses treffe auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Firma B Q zu. Auch eine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld aufgrund der möglichen Abgabe einer Wahlerklärung scheitere bereits daran, dass eine diesbezügliche aktive Wahl nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme der Beschäftigung durch die Klägerin getroffen worden sei. Auch die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung führten zu keiner abweichenden Beurteilung. Insbesondere ergebe sich ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld nicht aus der im Nachhinein durch die ehemalige Arbeitgeberin geänderten Anmeldung zur Sozialversicherung. Ferner lägen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht vor. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Insbesondere seien Auskunfts- und Beratungspflichten gemäß §§ 14, 15 SGB I hier nicht verletzt worden. Für die Beratung müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein konkreter Anlass bestehen, welcher im Allgemeinen vorliege, wenn Versicherte um Beratung bzw. um Belehrung bäten. Bei naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten müsse der Sozialversicherungsträger zudem tätig werden. Eine Beratungspflicht ohne ein Seitens des Versicherten hervorgebrachtes Beratungsbegehren werde vom Bundessozialgericht nur angenommen, wenn sich im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens ein konkreter Anlass ergebe, den Versicherten spontan auf klar daliegende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängten und die jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde. Außerdem werde für die Annahme eines konkreten Anlasses für die Beratung im Allgemeinen vorausgesetzt, dass zumindest tatsächlich eine Sachbearbeitung durch einen Mitarbeiter des Sozialversicherungsträgers stattgefunden habe, d. h., dass sich ein Sachbearbeiter persönlich mit dem Versicherungs- oder Leistungsverhältnis befassen musste. Dagegen könne sich ein konkreter Anlass für eine sog. Spontanberatung im Verlauf weitgehend automatisierter Verwaltungsverfahren bzw. bei einer EDV-gestützten Verarbeitung nicht ergeben. Daraus folge, dass hier eine Beratungspflichtverletzung nicht vorliege. Weder sei seitens der Klägerin um Beratung gebeten worden, noch habe sich ein konkreter Anlass zur Beratung aufgedrängt. Die arbeitgeberseits abgegebene Meldung zur Sozialversicherung unter Benennung eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Krankengeldanspruch sei ausschließlich elektronisch erfolgt. Zudem sei die Klägerin seitens ihres Arbeitgebers klar auf die bestehenden Wahlmöglichkeiten hingewiesen worden.
Mit ihrer Klage vom 26.05.2014 verfolgt die Klägerin ihr Ziel – die Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab 28.08.2013 – weiter. Ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld auch für diesen Zeitraum bestehe jedenfalls vor dem Hintergrund des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Die Beklagte habe bestehende Beratungspflichten ihr gegenüber offenkundig verletzt. Sie habe im Zeitpunkt der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses weder gewusst, dass eine Möglichkeit der Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld bestehe, noch dass die Firma B Q sie mit dem ermäßigten Beitragssatz zur Sozialversicherung anmelden würde. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte sie bei Anmeldung durch die ehemalige Arbeitgeberin über die bestehenden Wahlmöglichkeiten informieren müssen. Die diesbezügliche Beratungspflicht könne sie nicht auf den Arbeitgeber abwälzen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass eine Beratung durch die Firma B Q nicht erfolgt sei. Das Gesetz verpflichte die Beklagte, spezielle Tarife zur Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld anzubieten, woraus folge, dass eine tatsächliche Information der Versicherten über diese erfolgen müsse. Dieses sei vorliegend nicht geschehen. Hätte die Beklagte sie ordnungsgemäß diesbezüglich beraten, hätte sie von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund sei sie nunmehr so zu stellen als habe sie dieses ordnungsgemäß getan. Deshalb sei ihr Krankengeld zu gewähren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 08.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 zu verurteilen, ihr Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013 nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass zulässiger Streitgegenstand des Klageverfahrens ausschließlich die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 15.08.2013 bis 20.08.2013, nicht hingegen die Zeit ab dem 28.08.2013, sei. Denn mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 08.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 sei ausweislich der dortigen Ausführungen der mit Schreiben der Klägerin vom 20.09.2013 gestellte Antrag "auf Krankengeld für die Zeit vom 15. bis 20.08.2013" beschieden worden, nicht hingegen ein ggf. weitergehendes Leistungsbegehren der Klägerin. Eine Beratungspflichtverletzung ihrerseits liege nicht vor, da eine entsprechende Beratungspflicht hinsichtlich der klägerseits bestehenden Wahlmöglichkeiten aus den mit Widerspruchsbescheid bereits benannten Gründen nicht bestanden habe. Die durch den Arbeitgeber erfolgte Meldung zur Sozialversicherung mit ermäßigtem Beitragssatz entspreche zudem den gesetzlichen Vorgaben.
Das Gericht hat die Klägerin im Verhandlungstermin am 15.07.2016 persönlich angehört. Diese hat dort ergänzend darauf hingewiesen, dass sie zum Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B Q nicht gewusst habe, dass es eine Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld überhaupt gebe. Darauf sei sie durch ihre ehemalige Arbeitgeberin und auch durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt hingewiesen worden. Wäre ihr dieses bewusst gewesen, wäre sie ein Arbeitsverhältnis mit der Firma B Q nur dann eingegangen, wenn dieses zu einer Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten geführt hätte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin wird durch den Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Verfahren aufgrund des konkreten Klageantrags der Klägerin die Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013.
Die Klage stellt sich zur Überzeugung der Kammer im Hinblick auf den vorgenannten Streitgegenstand als zulässig da. Die Klägerin kann ihr Begehren statthaft im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG verfolgen. Neben der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt sie die Gewährung von Krankengeld, welches gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V als gebundener Anspruch konzipiert ist. Eine Unzulässigkeit der Klage folgt vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht aus § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Ein solches wurde zur Überzeugung der Kammer mit Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 bezüglich des gesamten Klagebegehrens der Klägerin abgeschlossen. Soweit die Beklagte davon ausgeht, mit dem streitgegenständlichen Bescheid ausschließlich einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 15.08.2013 bis 20.08.2013 beschieden zu haben, folgt die Kammer dem nicht. Bei Auslegung – maßgeblich sind die gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze; d. h. die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (BSG, Urteil vom 17.06.2008, Az.: B 8 AY 8/07 R, Rn. 12; BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 33/07 R, Rn. 15, m.w.N.) – folgt ein solches aus dem streitgegenständlichen Bescheid nicht. Zwar erging der Bescheid vom 08.01.2014 auf das Antragsschreiben der Klägerin vom 20.09.2013, in welchem in der Betreffzeile "Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 15. bis 20.08.2013" genannt ist. Jedoch nimmt die Beklagte mit Bescheid vom 08.01.2014 nicht explizit auf dieses Schreiben Bezug. Auch haben die Beteiligten zwischen dem Antragsschreiben vom 20.09.2013 und dem Ablehnungsbescheid vom 08.01.2014 im Verwaltungsverfahren eine Vielzahl weiterer Schriftsätze bezüglich der Problematik des Umfangs des bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Krankengeldgewährung an diese gewechselt. Ferner ist zur Überzeugung der Kammer zu berücksichtigen, dass der Bescheid der Beklagten vom 08.01.2014 keinen klaren Verfügungssatz enthält und ausschließlich aus dem Sinnzusammenhang der Bescheidbegründung sowie des vorausgehenden Verwaltungsverfahrens folgt, dass die Beklagte mit diesem einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld ablehnen wollte. Ausdrücklich verhält sich der Bescheid ausweislich der Betreffzeile "Prüfung der versicherungsrechtlichen Beschäftigung mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld" sowie des vorletzten Satzes der Begründung, "daher lag bei Ihnen ein Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Krankengeld vor", nur zur Frage des Umfangs der bestehenden Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin durfte und musste diesen zur Überzeugung der Kammer jedoch so verstehen, dass die ihrerseits vorrangig relevante Frage des Bestehens eines Krankengeldanspruchs mit diesem ebenfalls (vollständig) abgelehnt wurde. Dieses folgt bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zur Überzeugung der Kammer vorrangig aus dem letzten Satz des ersten Absatzes des Bescheids, welcher lautet: "Ihre Beschäftigung war für weniger als 10 Wochen im Voraus befristet, so dass grundsätzlich der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist", sowie aus der folgenden Begründung, welche sich ausschließlich mit einem Krankengeldanspruch beschäftigt. Soweit die Beklagte dann im Einleitungssatz des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2014 explizit Bezug nimmt auf "den Bescheid vom 08.01.2014 über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung der Krankengeldzahlung für die Zeit vom 15.08.2013 bis 20.08.2013", in der weitergehenden Begründung des Widerspruchsbescheids jedoch nicht weiter auf den Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens eingeht, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus keine einschränkende Bewertung des zulässigen Streitgegenstands. Ein objektiver Empfänger durfte aufgrund der konkreten Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchsbescheid davon ausgehen, dass der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vollständig beschieden werden sollte und beschieden wurde. Soweit sich insbesondere der streitgegenständliche Bescheid vom 08.01.2014 vorrangig aufgrund des Fehlens eines konkreten Verfügungssatzes als auslegungsbedürftig darstellt, woraus die Differenzen der Beteiligten hinsichtlich des Gegenstands und Umfangs der Bescheide resultieren, ist dieses zur Überzeugung der Kammer zu Lasten der Beklagten zu werten, welche es durch die konkrete Formulierung des Bescheids in der Hand hatte, diesbezügliche Missverständnisse zu vermeiden. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage sind gegeben.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Voraussetzungen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind nicht erfüllt. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn Krankheit sie arbeitsunfähig macht und sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge oder einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.
Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum – die Zeit ab dem 28.08.2013 – sind die Voraussetzungen der ausschließlich in Betracht kommenden ersten Tatbestandsvariante der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt.
Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestandes für Krankengeld vorliegt (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 1 KR 31/14 R, Rn. 8, m.w.N.).
Zur Überzeugung der Kammer war die Klägerin ab dem 30.07.2013, d. h. ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma B Q und des damit verbundenen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ab dem 30.07.2013 bestand eine Mitgliedschaft bei der Beklagen, welche gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld vermittelte. Danach haben Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, dass Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Zu dieser Personengruppe gehören u. a. Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist (Brandts in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 84. EL Dezember 2014, § 44, Rn. 73, m.w.N.). Dieses ist vorliegend mit der im zwischen der Klägerin und der Firma B Q am 29.07.2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag festgeschriebenen Befristung der Fall. Die Klägerin wurde dort als Bürokauffrau ab dem 30.07.2013 einmalig befristet gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG bis zum 30.09.2013 angestellt.
Auch hat die Klägerin – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – keine Wahlerklärung im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V gegenüber der Beklagten abgegeben. Selbst soweit die Kammer in einer Folgeäußerung der Klägerin im Widerspruchs- oder Klageverfahren die Abgabe einer solchen Wahlerklärung erblicken würde, ergäbe sich daraus keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Ein solcher setzt voraus, dass der Versicherte bereits zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der ärztlichen Feststellung beruht auf § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Brandts in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, a.a.O., § 44, Rn. 6, m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.09.2002, Az.: B 1 KR 11/02 R; Sozialgericht (SG) Duisburg, Urteil vom 17.03.2011, Az.: S 31 KR 89/10, Rn. 19, m.w.N.). Arbeitsunfähigkeit wurde bei der Klägerin erstmals am 28.08.2013 ärztlich festgestellt. Bereits ihr Schreiben vom 20.09.2013, mit welchem sie die Gewährung von Krankengeld gegenüber der Beklagten erstmals für den Zeitraum 15.08.2013 bis 20.08.2013 geltend macht, liegt zeitlich deutlich nach dem Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Auch hat die Klägerin im Verhandlungstermin am 15.07.2016 nochmals explizit darauf hingewiesen, bei Arbeitsaufnahme bei der Firma B Q nichts davon gewusst zu haben, ohne Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten versichert zu sein. Es spricht nichts dafür, dass sich daran vor erstmaliger Feststellung der Arbeitsunfähigkeit etwas geändert und die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Wahlerklärung abgegeben hat.
Einen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld kann die Klägerin zur Überzeugung der Kammer vorliegend auch nicht auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. allgemein zu diesem Rechtsinstitut sowie dessen Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 15.12.1994, Az.: 4 RA 64/93, m.w.N.; BSG, Urteil vom 05.09.2006, Az.: B 7a AL 70/05 R, m.w.N.; Schmitz, ZFSH/SGB 7/2006, 393 ff.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 131, Rn. 4a, m.w.N.) stützen. Ein solcher setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist (BSG, Urteil vom 16.12.2014, Az.: B 1 KR 19/14 R, Rn. 16). Bereits eine Pflichtverletzung in diesem Sinne, hier insbesondere in Form der Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten der Beklagten gemäß §§ 14, 15 SGB I, ist zur Überzeugung der Kammer aus den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014 zutreffend dargestellten Gründen, nicht gegeben. Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei über die Möglichkeit des Abschlusses eines Wahltarifs mit Krankengeldanspruch für die Zeit ab dem 30.07.2013 durch die Beklagte nicht hinreichend aufgeklärt worden, so fehlt es bereits an einer Beratungspflicht und jedenfalls an dem Nachweis einer Beratungspflichtverletzung. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der formellen Publizität (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 21.06.1990; Az.: 12 RK 27/88, Rn. 15, m.w.N.) besteht grundsätzlich keine Hinweispflicht der Beklagten auf gesetzlich normierte Vorgaben und Wahlmöglichkeiten. Nach dem Grundsatz der formellen Publizität gelten Gesetze mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis erhalten haben (BSG, Urteil vom 06.05.2010, Az.: B 13 R 44/09 R, Rn. 24; BSG, Urteil vom 24.11.2005, Az.: B 12 RA 9/03 R, Rn. 21; SG Duisburg, Urteil vom 17.03.2011, Az.: S 31 KR 89/10, Rn. 24). Demnach musste der Klägerin die Regelung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V und die daraus in ihrem Fall folgende Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses zur Firma B Q genauso bekannt seien, wie die ihrerseits bestehenden Wahlmöglichkeiten. Auch durfte die Beklagte vor dem Hintergrund des vorstehend dargestellten Grundsatzes davon ausgehen, dass die Klägerin eben diese Regelung und deren Konsequenzen kannte. Deshalb ergeben sich zur Überzeugung der Kammer keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Klägerin über die Rechtsfolge des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V hätte aufklären müssen. Ferner bestand bereits praktisch aufgrund des automatisierten Verwaltungsverfahrens im Hinblick auf die Meldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber keinerlei praktische Möglichkeit für eine solche Beratung.
Die Kammer sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG ab und folgt den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 29.04.2014.
Ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Krankengeld hinsichtlich der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 28.08.2013 vorliegend gegeben sind, lässt die Kammer zudem offen und kann vor dem Hintergrund des Vorstehenden dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 SGG zulässig. Der Berufungsstreitwert von 750,00 Euro wird vorliegend bei streitgegenständlicher Gewährung von Krankengeld für die Zeit ab dem 28.08.2013 offensichtlich erreicht.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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