L 5 R 2582/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4028/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2582/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.06.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) als Reinigungskraft im Zeitraum vom 28.02.2013 - 31.10.1014 der Rentenversicherungspflicht unterlag.

Die im Jahr 1973 in P. geborene Klägerin ist gelernte Buchhalterin. Seit 2012 führt sie Reinigungstätigkeiten für kleinere Betriebe und Privathaushalte in H. und Umgebung durch. Ab dem 28.02.2013 war sie im Privathaushalt der S. H. von H., der späteren Beigeladenen zu 1), in D. als Reinigungskraft tätig. Daneben führte sie Reinigungstätigkeiten in weiteren Privathaushalten, einem Verlag und einer Psychotherapeutischen Praxis durch.

Am 14.03.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status mit dem Ziel, festzustellen, dass keine Beschäftigung vorliegt. Sie gab an, derzeit für insg. sieben Auftraggeber tätig zu sein. Die Reinigungsarbeiten erfolgten ohne Vorgaben und ohne Kontrolle der jeweiligen Auftraggeber. Es seien keine Anwesenheitszeiten einzuhalten, die Reinigungstätigkeiten würden nach Terminvereinbarung durchgeführt. Die jeweiligen Auftraggeber gäben lediglich die Räumlichkeiten, die zu reinigen seien, vor. Ihr würden jeweils keine Einzelaufträge erteilt, sie werde vielmehr nach entsprechender mündlicher Beauftragung tätig. Sie setze eigenes Kapital insoweit ein, als sie eigene Reinigungsmittel verwende. Die Klägerin legte hierzu von ihr erstellte Rechnungen und Quittungen über Putzdienste und beschaffte Reinigungsmittel vor. Unter dem 15.07.2013 legte die Klägerin den zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen "Reinigungs-Vertrag" vom 01. bzw. 02.07.2013 vor, der - auszugsweise - wie folgt lautet:

§ 1 Tätigkeit

I. Die AN (gemeint ist die Klägerin) wird als Reinigungskraft für den AG (gemeint ist die Beigeladene zu 1) tätig sein. Hierfür wird die AN die üblichen zum Berufsbild einer Reinigungskraft gehörenden Tätigkeiten erbringen. Die Tätigkeit beinhaltet insbesondere das Reinigen von Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenständen. Die einzelnen konkreten Aufgaben werden je nach Arbeitsanfall beim AG an die AN vergeben.

II. Das Dienstleistungsverhältnis begann am 28.02.2013 und wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen.

§ 2 Ort und Zeit der Tätigkeit

I ...

II. Die AN ist in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit grundsätzlich frei. Die Zeit der Tätigkeit ist mit dem AG abzustimmen. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich je nach Arbeitsanfall beim AG.

§ 3 Vergütung

I. Die AN erhält als Vergütung für die geleistete Reinigungstätigkeit einen Stundensatz in Höhe von EUR 12. II. Der AG hat zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer an die AN zu zahlen, soweit diese anfällt.

III. Die Vergütung wird monatlich gegen Vorlage einer Rechnung gezahlt.

IV. Die AN verpflichtet sich, für die Versteuerung der Vergütung Sorge zu tragen. Dasselbe gilt für Krankenversicherung, Altersversorgung und die Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung.

§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten der AN

I.

II. Die Reinigungsleistung ist nicht persönlich zu erbringen, sie kann ebenfalls durch Angestellte der AN erbracht werden. Wird diese durch Angestellte erbracht, so ist diese durch geeignete Arbeitskräfte ausführen zu lassen. Eine Beanstandung und Folgen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung gehen zu Lasten der AN. III. Die Übertragung von Reinigungsaufgaben aus diesem Vertrag an Subunternehmer ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung des AG.

§ 5 Arbeitsmittel

Arbeitsmittel werden nicht vom AG gestellt. Im Rahmen des Möglichen können Arbeitsmittel in den Räumlichkeiten des AG aufbewahrt werden.

§ 6 Weisungen, Krankheit, Urlaub

I. Die AN ist dazu berechtigt, ohne Nennung von Gründen, einzelne Tätigkeiten abzulehnen. Abgestimmte Termine hat sie gewissenhaft einzuhalten. Einem fachlichen Weisungsrecht unterliegt die AN nicht.

II. Der AN steht keine Vergütung zu, wenn sie infolge Krankheit oder sonstiger Arbeitsverhinderung an der Leistung der Dienste verhindert ist. Im Falle der Erkrankung oder Dienstverhinderung hat die AN Ersatz zu schicken bzw. unverzüglich den abgestimmten Termin abzusagen.

III. Die AN hat keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Macht die AN Urlaub oder ist sonst länger nicht erreichbar, so wird sie den AG davon und von der Länge der Nichterreichbarkeit rechtzeitig unterrichten.

Nachdem die Beklagte sodann mit Bescheiden vom 18.07.2013 und vom 27.08.2013 entschieden hatte, dass ein Verfahren auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht durchgeführt werde, da Angaben des Auftraggebers fehlten, hiergegen am 24.07.2013 durch die Klägerin Widerspruch eingelegt worden ist, die Beigeladene zu 1) sodann mit Schreiben vom 14.01.2014, erinnert mit Schreiben vom 18.02.2014, zum Inhalt der Tätigkeit der Klägerin - ergebnislos - befragt wurde und die Beklagte, die Klägerin und die Beigeladene zu 1) sodann mit Schreiben vom 19.03.2014 dazu angehört hatte, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid des Inhalts zu erlassen, dass die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werde, entschied die Beklagte sodann mit gleichlautenden Bescheiden gegenüber der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin vom 17.04.2014, dass die von der Klägerin seit dem 28.02.2013 bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Ab Aufnahme der Tätigkeit, dem 28.02.2013, bestehe daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe hingegen keine Versicherungspflicht, da die Tätigkeit nur in einem geringen Umfang entlohnt werde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, nach § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungen der Verhältnisse. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen, so die Beklagte, dass eine Sichtkontrolle der ausgeführten Tätigkeiten erfolge, die Klägerin die Beigeladene zu 1) bei Verhinderung zu benachrichtigen habe, die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Stundenpauschale vergütet werde, ein Arbeitsort vorgegeben sei, kein unternehmerisches Risiko bestehe, und der Klägerin ein konkret vorgeschriebenes Aufgabengebiet vorgegeben sei. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden fehlenden fachlichen Weisungen sowie die Nutzung eigenen Arbeitsmaterials seien demgegenüber nicht maßgeblich.

Hiergegen erhob die Klägerin am 28.04.2014 Widerspruch und brachte hierzu vor, die von der Beklagten angeführten Indizien für eine abhängige Beschäftigung seien in ihrer Wirkung als schwach zu bewerten. Sie, die Klägerin, alleine trage das unternehmerische Risiko. So erhalte sie im Krankheitsfall keine Entlohnung. Sie habe keinen Urlaubsanspruch und sei weder in eine Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden, noch unterliege sie deren Weisungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine Prüfung der vorliegenden Indizien habe bestätigt, dass die getroffene Entscheidung zutreffend sei. Neue Tatsachen seien im Widerspruchsverfahren nicht vorgetragen worden.

Hiergegen erhob die Klägerin am 19.12.2014 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Zu deren Begründung trug sie vor, sie arbeite für mehrere Auftraggeber, eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu einem Auftraggeber bestehe nicht. Sie bringe ihre eigenen Arbeitsmaterialien (Reinigungsmittel etc.) zum jeweiligen Einsatzort mit. Sie sei in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei; die Arbeitszeit sei lediglich mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Sie unterliege keinen fachlichen Weisungen ihrer jeweiligen Auftraggeber. Sie, die Klägerin, könne einzelne Tätigkeiten jederzeit ohne Nennung von Gründen ablehnen. Auch habe sie weder einen Urlaubsanspruch noch Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sie allein trage ein unternehmerisches Risiko. Dies spreche für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegen.

Mit Beschluss vom 25.06.2015 lud das SG die Auftraggeberin sowie den gesetzlichen Rentenversicherungsträger der Klägerin zum Verfahren bei.

Im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 20.01.2016 teilte die Klägerin mit, dass sie ab dem 01.11.2014 nicht mehr für die Beigeladene zu 1) tätig sei. Sie sei seit diesem Zeitpunkt fest bei der Fa. W. L., H., angestellt. Für die Beigeladene zu 1) sei sie zuvor an verschiedenen Tagen mit Reinigungstätigkeiten beschäftigt gewesen. Insgesamt habe sie ca. 10 Stunden im Monat (ca. 2,5 Stunden pro Einsatz) hierfür aufgewandt. Die hierfür erforderlichen Reinigungsmittel habe sie selbst gekauft und mitgebracht, andere Reinigungsutensilien wie Staubsauger, Lappen und Besen seien ihr von der Beigeladenen zu 1) gestellt worden. Da sie kein Auto besitze, wäre ein Transport des Staubsaugers in der Straßenbahn unpraktisch. Die Beigeladene zu 1) habe ihr, so die Klägerin weiter, in der Regel keine Vorgaben gemacht, was zu reinigen gewesen sei. Sie habe selbst gesehen, was zu putzen sei. Die Beigeladene zu 1) gab an, dass sie in den seltensten Fällen zu Hause war, als die Klägerin bei ihr geputzt habe. Diese habe einen Schlüssel für die Wohnung gehabt und habe jederzeit kommen können. In seltenen Fällen sei von ihr ein Zettel hinterlassen worden, auf den konkrete Anweisungen notiert worden seien. Terminabsprachen mit der Klägerin habe es nicht gegeben.

Mit Urteil vom 02.06.2016 stellte das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2014 fest, dass die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 28.02.2013 - 31.10.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, dass nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlägen. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, wonach Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, sei. Eine Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Dies sei bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine Person abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Unter Abwägung aller Umstände komme es, so das SG, zu der Überzeugung, dass die Klägerin ihre Tätigkeit im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt habe. Soweit die Beklagte u.a. darauf abstelle, dass eine Sichtkontrolle stattgefunden habe, bei einer Verhinderung der Klägerin die Beigeladene zu 1) zu benachrichtigen gewesen sei und eine Vergütung auf Stundenbasis erfolgt sei, handle es sich um sehr schwache für eine abhängige Beschäftigung sprechende Indizien. Diese seien oftmals auch bei selbstständigen Tätigkeiten zu finden. Zwar sei ein fehlendes unternehmerisches Risiko ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung, jedoch führe das Fehlen eines Verlustrisikos nicht zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere, wenn die Ausübung der Tätigkeit keines erheblichen Kapitaleinsatzes bedürfe. Konkret habe die Klägerin, so das SG, die Reinigungsarbeiten bei der Beigeladenen zu 1) zu jedem beliebigen, von ihr gewählten Zeitpunkt ausüben können. Sie habe einen Schlüssel für die Wohnung der Beigeladenen zu 1) gehabt und habe nicht darauf Rücksicht nehmen müssen, ob diese in ihrer Wohnung anwesend gewesen sei oder nicht. Auch habe kein, für eine abhängige Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht bestanden. So habe die Klägerin grundsätzlich selbst entschieden, welche Reinigungsarbeiten zu verrichten gewesen seien. Nur in Einzelfällen sei sie von der Beigeladenen zu 1) um die Durchführung bestimmter Tätigkeiten gebeten worden. Hierbei habe es sich jedoch nicht um Weisungen, sondern lediglich um Vorgaben des Auftraggebers gehandelt. Im Übrigen habe die Klägerin das Recht gehabt, die Verrichtung einzelner Tätigkeiten abzulehnen. Ein derartiges Recht stehe Arbeitnehmern in einem Arbeitsverhältnis nicht zu. Auch könne, so das SG weiter, nicht von einer Eingliederung in einen fremden Betrieb gesprochen werden, da die Beigeladene zu 1) selbst keinen Betrieb führe. Unter Würdigung dieser Umstände sei daher davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen einer selbstständigen Verrichtung ausgeübt worden sei. Als selbstständig Tätige sei sie daher nicht rentenversicherungspflichtig.

Gegen das am 04.07.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.07.2016 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, dass die Klägerin nach § 1 des Reinigungsvertrages verpflichtet gewesen sei, die üblichen zum Berufsbild einer Reinigungskraft gehörenden Tätigkeiten zu erbringen, insbesondere das Reinigen von Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenständen. Einer Konkretisierung habe es nur im Einzelfall je nach Arbeitsanfall bei der Beigeladenen zu 1), die dann diese konkrete Aufgabe an die Klägerin vergeben habe, bedurft. Insoweit stimmten die vertragliche Ausgestaltung und die tatsächliche Umsetzung überein. Dies sei, entgegen der Einschätzung des SG, als ein maßgebliches Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu werten, da der Klägerin ein Gestaltungsspielraum weder in der Ausführung im Allgemeinen (übliche Reinigungstätigkeiten) noch im Besonderen (z.B. Schrank auswischen) verblieben sei. Auch bestimme § 2 des Reinigungsvertrages, dass die Zeit der Tätigkeit mit der Beigeladenen zu 1) abzustimmen gewesen sei. Die Klägerin habe auch eine feste stündliche Vergütung bezogen. Demgegenüber habe die Klägerin kein Unternehmerrisiko getragen. Dieses könne nur dann angenommen werden, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel mithin ungewiss sei. Im Hinblick auf die Vergütung habe die Klägerin keinerlei unternehmerisches Risiko getragen. Auch sei ihr ein großer Teil der Arbeitsutensilien zur Verfügung gestellt worden. Soweit die Klägerin vorgebracht habe, ihr unternehmerisches Risiko sei in der Beschaffung der Reinigungsmittel zu sehen, sei der Erwerb jeweils auf Rechnung der Beigeladenen zu 1) erfolgt. Zwar habe für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, einen Auftrag abzulehnen, was grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen sei, da der Betroffene damit den Umfang seiner Tätigkeit weitgehend selbst bestimme, doch sei auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eine Vertragsgestaltung, die es weitgehend dem Arbeitnehmer überlasse, ob er im Anforderungsfall tätig werden wolle oder ob er ein konkretes Angebot im Einzelfall ablehne, nicht unüblich. Auch der Umstand, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig werde, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, da eine Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten nicht vorgesehen sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.06.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt vor, das SG habe zu Recht angenommen, dass sie in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) selbstständig tätig gewesen sei. Sie habe ein unternehmerisches Risiko getragen, das darin zu erblicken sei, dass sie im Falle der Erkrankung oder für Zeiten des Urlaubs, keine Vergütung erhalten habe. Putzmittel seien lediglich der Einfachheit halber von der Auftraggeberin in Rechnung gestellt und dort deponiert worden. Die Klägerin betont ferner, dass sie in der Gestaltung ihrer Arbeitszeit frei gewesen sei, die Tätigkeitszeiten seien lediglich grob abzustimmen gewesen, dies zeige sich besonders daran, dass sie einen Schlüssel zu den Räumlichkeiten erhalten habe. Auch sei sie weder in eine Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1) eingebunden noch deren fachlichen Weisungen unterworfen gewesen. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände sei überdies zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, für insg. 9 Auftraggeber tätig geworden sei und hierzu ein Stundenvolumen von ca. 25 Stunden wöchentlich habe aufwenden müssen. Es sei schwerlich vorstellbar, dass ein Arbeitnehmer 9 Arbeitgeber habe und in 9 Arbeitsorganisationen eingegliedert sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin bewusst für eine Selbstständigkeit und gegen eine feste Anstellung entschieden habe. Dies gründe darin, dass die Klägerin im Jahr 2012 wegen einer Brustkrebserkrankung ihrer Schwester gezwungen gewesen sei, sich um deren zwei Kinder zu kümmern. Dies sei mit festen Arbeitszeiten nicht zu koordinieren gewesen, weswegen sie von der Befugnis, einzelne Aufträge abzulehnen, auch Gebrauch gemacht habe. Ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei schließlich ihr deutlich über dem Verdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers (9,31 EUR bzw. 9,90 EUR pro Stunde) liegendes Honorar von 12,- EUR bzw. 25,- EUR pro Stunde.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren weder geäußert noch Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten geführte Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Beklagten ist nach § 143 SGG statthaft, da keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (vgl. § 144 Abs. 1 SGG) gegenständlich ist, und auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung führt die Beklagte auch inhaltlich zum Erfolg. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin in der bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 28.02.2013 - 31.10.2014 ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war zu ihrem Erlass gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV sachlich zuständig. Gem. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die D. R. B. (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Die Klägerin hat sich für das (fakultative) Anfrageverfahren bei der Beklagten (Clearing-Stelle) nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV entschieden. Ein vorrangiges Verfahren bei der Einzugs- oder der Prüfstelle war nicht eingeleitet worden.

Gem. § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Im Hinblick auf sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen muss im Einzelfall zumindest durch Auslegung vor dem Hintergrund der den Beteiligten bekannten Umstände zu erschließen sein, auf welche konkreten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sich die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung beziehen soll. Notwendig ist regelmäßig die Angabe einer bestimmbaren Arbeit und die gerade hiermit in Zusammenhang stehende Entgeltlichkeit (vgl. näher Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R - und vom 04.06.2009, - B 12 R 6/08 R -, jeweils in juris). Außerdem darf sich die Entscheidung nicht auf das isolierte Feststellen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung beschränken. Eine Elementenfeststellung dieser Art ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 11.03.2009, - B 12 R 11/07 R -, in juris).

Die Beklagte ist diesen Anforderungen gerecht geworden. Sie hat die von der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft hinreichend bestimmt bezeichnet und sich auch nicht auf die isolierte Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beschränkt, vielmehr in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass für die in abhängiger Beschäftigung verrichtete Tätigkeit der Klägerin Versicherungspflicht zur Rentenversicherung besteht.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2014 ist auch materiell rechtmäßig. Da die Klägerin vom 28.02.2013 - 31.10.1014 bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt war, unterlag sie der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist dabei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R - und vom 04.07.2007 - B 11 AL 11/06 R - jew. in juris) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dem gegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 -, in juris). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urteile vom 24.01.2007 - B 12 R 31/06 R - sowie vom 29.08.2012 - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris).

Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R - und vom 11.11.2015 - B 12 KR 2/14 R -, jew. in juris).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris). Das Fehlen der den sozialversicherungsrechtlichen Status des selbstständig erwerbstätigen Unternehmers ausmachenden Rechtsmacht im Unternehmen kann weder durch besonderes Fachwissen noch durch langjährige Berufserfahrung ausgeglichen werden. Auch der besonders oder gar herausragend qualifizierte und kaum ersetzbare Arbeitnehmer wird allein deshalb nicht zum (Mit-) Unternehmer neben dem Betriebsinhaber, sondern er bleibt abhängig Beschäftigter. Das gilt auch dann, wenn er faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens ist und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitet (BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R - und Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und B 12 KR 23/13 R -, alle in juris).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012 - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

Dies zu Grunde legend ist die Beklagte zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 28.02.2013 - 31.10.2014 bei der Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen ist. Die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale zeigt, dass das vertraglich vereinbarte und tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnis im Wesentlichen dem einer abhängig Beschäftigten entsprochen hat, wogegen Aspekte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, nicht in relevantem Umfang vorhanden sind. Vertraglich niedergelegt war in § 2 Abs. 1 des Reinigungsvertrages, dass Ort der Tätigkeit das zu reinigende Vertragsobjekt ist, und die Tätigkeit, die zum Berufsbild einer Reinigungskraft gehörenden Tätigkeiten umfasst (§ 1 Abs. 1 des Reinigungsvertrages). Auf dieser vertraglichen Grundlage ist die Klägerin tatsächlich in einem "fremden Betrieb", namentlich dem Privathaushalt der Beigeladenen zu 1), tätig geworden. Hierfür reicht es aus, wenn das Arbeitsziel und die Mittel zu seiner Bewältigung, also der "betriebliche Rahmen", vom Auftraggeber gestellt werden oder auf seine Rechnung organisiert werden können. Dies ist vorliegend anzunehmen, denn die Klägerin ist zur Ausführung ausschließlich in dem Privathaushalt der Beigeladenen zu 1) mit den dortigen Betriebsmitteln tätig geworden. In diesem Sinne hat die Beigeladene zu 1) nicht nur das Reinigungsobjekt, sondern auch die Reinigungsutensilien, so der Vortrag der Beigeladenen zu 1) im erstinstanzlichen Verfahren, zur Verfügung gestellt. Soweit klägerseits insofern geltend gemacht wird, die Klägerin habe ihre eigenen Betriebsmittel (Putzmittel) benutzt, steht dies einer Eingliederung nicht entgegen, da die Beschaffung durch die Klägerin ausweislich der aktenkundigen Rechnungen der Beigeladenen zu 1) in Rechnung gestellt worden ist. Der Umstand, dass die (Reinigungs-)Leistung zwingend in den Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1) zu erbringen gewesen ist, ist insofern nicht maßgeblich, da eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb des Dienstherrn nicht deshalb in seiner Bedeutung zurücktritt, weil sie (auch) in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet ist.

Ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist vorliegend auch darin zu erblicken, dass die Klägerin Tätigkeiten ausgeübt hat, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit im Allgemeinen nicht wesentlich unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R -, in juris). Bei den von ihr zu erledigenden Reinigungsarbeiten handelt es sich um Tätigkeiten, wie sie ansonsten häufig von entsprechenden Arbeitnehmern verrichtet werden. Die Klägerin hatte bei dieser Tätigkeit letztlich auch keine eigenen Entscheidungsbefugnisse. Ihr war die auszuführende Tätigkeit insofern konkret vorgegeben, als die Räumlichkeiten der Beigeladenen zu 1) zu reinigen waren.

Maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin spricht vorliegend auch, dass diese kein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte. Maßgebliches Kriterium ist insofern, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel mithin ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Dies war vorliegend nicht der Fall. Für die Arbeitsleistung hat die Klägerin eigene sächliche Betriebsmittel in nennenswertem Umfang nicht eingesetzt; ihre Arbeit hat sie vielmehr wesentlich allein mit den Betriebsmitteln der Beigeladenen zu 1) erbracht. So wurden ihr Reinigungsutensilien wie Staubsauger und Besen von der Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellt. Ferner erhielt die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum ihr Entgelt auf Stundenbasis, ohne die Möglichkeit, diese Einkünfte durch unternehmerisches Geschick zu steigern, aber auch ohne nennenswertes Risiko, diese Einkünfte im nächsten Monat nicht zu erzielen. Die Vergütung war, wie aus der vertraglichen Vereinbarung und den vorgelegten Rechnungen ersichtlich, weder erfolgs- noch leistungsbezogen. Der Klägerin war es im Wesentlichen lediglich durch die Erhöhung ihrer Stundenzahl möglich, höhere Einnahmen zu erzielen. Eine Gewinnerhöhung durch unternehmerisches Geschick war ihr demgegenüber auf Grund des fest vereinbarten Stundensatzes verwehrt. Die Eingliederung der Klägerin in die fremdbestimmte, von einer Dienstleistung geprägte Organisation der Beigeladenen zu 1) und das fehlende unternehmerische Risiko sind in der Zusammenschau aller Aspekte so schwerwiegend zu gewichten, dass die übrigen, von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Indizien dahinter zurücktreten. Zwar verfügte die Klägerin im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern in Bezug auf ihre Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit, da ihr nicht starr festgelegte Zeiten vorgegeben gewesen sind, sie vielmehr berechtigt war, die Reinigungsarbeiten nach eigener Zeiteinteilung zu verrichten. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Aufgaben in einem vorgegebenen Zeitrahmen im Vordergrund steht (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, in juris). Diese Interessenlage kennzeichnet auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit, bei der aus Sicht der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im Vordergrund stand, dass die Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß und gewissenhaft durchgeführt wurden, ohne dass es dabei auf die Erledigung zu einem fixen Termin angekommen ist.

Soweit klägerseits im Berufungsverfahren maßgeblich darauf abgestellt wird, dass die Klägerin für insgesamt 9 Auftraggeber tätig geworden sei und deswegen eine selbstständige Tätigkeit anzunehmen sei, da eine Weisungsunterworfenheit gegenüber neun Arbeitgebern nicht vorstellbar sei, verkennt dies, dass für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) ausschließlich auf diese Tätigkeit abzustellen ist, da bei einer Mehrheit von Tätigkeiten jede Tätigkeit statusrechtlich gesondert zu würdigen ist (sog. Gebot der isolierten sozialversicherungsrechtlichen Betrachtung: vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R -, in juris).

Auch der klägerische Einwand, der von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag von 12,- EUR übersteige den üblicherweise für Reinigungstätigkeiten entrichteten Lohn von ca. 9,- EUR, was für eine selbstständige Tätigkeit spräche, führt vorliegend nicht dazu, dass im Rahmen der Gesamtabwägung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 31.03.2017 (- B 12 R 7/15 R -, in juris) entschieden, dass die Vereinbarung von Entgelten - von gesetzlichen Vergütungsordnungen abgesehen - Sache der Vertragspartner und Teil der Privatautonomie sei, liege das vereinbarte Honorar jedoch deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und lasse es dadurch Eigenvorsorge zu, dies ein wichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei. Da jedoch in Ansehung der klägerseits angeführten Differenz von ca. 3,- EUR pro Stunde zwischen der Entlohnung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) und einer vergleichbaren abhängig beschäftigten Arbeitskraft bei einer vergleichbaren quantitativen Arbeitsbelastung eine Altersvorsorge nicht zulässt, führt auch dies zu keiner abweichenden Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1).

Dem Umstand, dass der Klägerin nach der vertraglichen Vereinbarung mit der Beigeladenen zu 1) weder ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall noch ein Anspruch auf Urlaub zustand, kommt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung gegenüber den maßgeblich für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien keine Bedeutung zu. Abgesehen davon sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten bzw. eine Scheinselbstständigkeit vereinbart haben, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 12.12.2008 - L 4 R 3542/05 -, 02.09.2011 - L 4 R 1036/10 - und 19.04.2013 - L 4 R 2078/11 -; alle in juris; zur Nichtgewährung von arbeitnehmertypischen Leistungen wie Erholungsurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R -; in juris).

Im Hinblick auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) gelangt der Senat daher trotz der schwach ausgeprägten Weisungsunterworfenheit der Klägerin in Ansehung des fehlenden unternehmerischen Risikos und der Eingliederung in die Organisation der Beigeladenen zu 1) zu der Überzeugung, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Reinigungskraft in der Zeit vom 28.02.2013 - 31.10.2014 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt hat und daher nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand.

In der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung bestand hingegen wegen der Geringfügigkeit der ausgeübten Tätigkeit keine Versicherungspflicht.

Der Bescheid der Beklagten vom 17.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2014 erweist sich daher als rechtmäßig. Das stattgebende Urteil des SG vom 02.06.2016 ist auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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