L 5 RS 335/15

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 50 RS 1182/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 335/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung Dresden
1. Beim VEB BMK KB Forschung und Projektierung Dresden handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen, noch um einen gleichgestellten Betrieb.
2. Beim Zentralen Investitionsbüro Sportbauten Berlin handelte es sich nicht um einen volkseigenen Betrieb, sondern um eine dem Staatssekretariat für Körperkultur und Sport nachgeordnete Einrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. April 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten, einen Bescheid zurückzunehmen, mit dem diese zuvor festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 sowie vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt deklarierte.

Der 1941 geborene Kläger ist, nach einem Fachschulstudium im Zeitraum vom 1. September 1966 bis 31. Juli 1969 an der Ingenieurschule für Bau- und Straßenwesen Z ..., seit 11. Juli 1969 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Er war vom 4. August 1969 bis 30. September 1963 als Technologie im volkseigenen Betrieb (VEB) Bau- und Montagekombinat (BMK) Kohle und Energie, vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 als Technologe im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb (KB) Forschung und Projektierung A ..., vom 6. September 1976 bis 13. Juni 1982 als Bauleiter bei der Nationalen Volksarmee (NVA), vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 als Bauleiter beim Zentralen Investitionsbüro Sportbauten D ..., vom 5. November 1984 bis 1. Januar 1986 als Bauleiter Investitionen im VEB Kombinat Luft- und Wärmetechnik -Stammbetrieb- A ... sowie vom 2. Januar 1986 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Objektbauleiter im VEB Energiekombinat A ... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Auf seinen Antrag stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2000 die Beschäftigungszeiten vom 4. August 1969 bis 5. September 1976 sowie vom 14. Juni 1982 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der Zusatzversorgung im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, die Beschäftigungszeiten vom 6. September 1976 bis 13. Juni 1982 als "nachgewiesene Zeiten" im Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Am 9. November 2006 beantragte der Kläger erneut "Intelligenzrente". Mit Schreiben vom 21. November 2006 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie mit Bescheid vom 7. Juni 2000 bereits Zeiten der Zusatzversorgung anerkannt und in die gesetzliche Rentenversicherung überführt habe. Weitere Zeiten seien nicht festzustellen. Die getroffenen Entgeltfeststellungen seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Es verbliebe daher bei dem Bescheid vom 7. Juni 2000.

Mit Überprüfungsantrag vom 2. Juni 2008 machte der Kläger zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien geltend, konnte hierüber jedoch keine Bezugsnachweise vorlegen. Die Beklagte lehnte die Berücksichtigung weiterer Entgelte mit Bescheid vom 16. Juni 2010 ab. Zugleich stellte sie mit dem Bescheid vom 16. Juni 2010 fest, dass der Bescheid vom 7. Juni 2000 für die Zeiträume vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 sowie vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 rechtswidrig sei, aber nicht zurückgenommen werden könne, so dass es bei den rechtswidrigen Feststellungen verbliebe. Zur Begründung führte sie aus: Die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1973 bis 5. November 1976 im VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... sowie im Zeitraum vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 im Zentralen Investitionsbüro für Sportbauten D ... seien keine Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Die Beschäftigungsbetriebe seien keine volkseigenen Produktionsbestriebe und auch keine gleichgestellten Betriebe gewesen. Beim VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... habe es sich um einen bautechnischen Projektierungsbetrieb gehandelt. Beim Zentralen Investitionsbüro für Sportbauten D ... habe es sich um eine übrige Einrichtung des Staatssekretariats für Körperkultur und Sport gehandelt. Beide Betriebe erfüllten daher nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fingierten Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Der Bescheid vom 7. Juni 2000 sei daher insoweit rechtswidrig begünstigend. Er könne jedoch nicht zurückgenommen werden, so dass es bei den rechtswidrigen Feststellungen verbliebe, ohne dass daraus weitere Rechte hergeleitet werden könnten.

Mit Überprüfungsantrag vom 28. November 2012 begehrte der Kläger die "Wiederanerkennung" der Zusatzversorgungszeiten vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 sowie vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984. Darüber hinaus führte er aus, er habe aufgrund eines gerichtlichen Urteils am 23. Juni 1977 rückwirkend eine Entgeltnachzahlung in Höhe von 2.682,50 Mark erhalten. Diese sei bisher in der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden. Er legte hierzu eine Abschrift des Urteils des Kreisgerichts A ... Süd vom 25. Mai 1977 (Aktenzeichen: A /77) vor, mit dem der VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... zur Nachzahlung von Lohn für den Zeitraum vom 9. Februar 1975 bis 3. September 1976 in Höhe von 2.682,50 Mark verurteilt wurde.

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 2013 ab: Der Bescheid vom 16. Juni 2010 sei rechtmäßig und könne nicht aufgehoben werden. Mit ihm sei zutreffend festgestellt worden, das im Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 sowie vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 keine Zusatzversorgungszeiten bestünden. In diesen Zeiträumen habe der Kläger die betriebliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht erfüllt. Diese Zeiten seien auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem zuordenbar. Es bestehe auch kein Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten als Pflichtbeitragszeiten. Da die betroffenen Zeiten als rechtswidrig festgestellt deklariert worden seien, könnten auch keine Arbeitsverdienste für diese Beschäftigungszeiträume anerkannt werden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2013 Widerspruch ein und führte aus: In der Zeit vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 habe er im Zentralen Investitionsbüro Sportbauten D ... gearbeitet. Er sei als Bauleiter ausschließlich am Investitionsvorhaben Rennschlitten- und Bobbahn Y ... tätig gewesen. Dieses Investitionsvorhaben in Höhe von 100.000.000 Mark sei den Investitionsvorhaben anderer Bauvorhaben gleichgestellt gewesen. Darüber hinaus begehre er die Berücksichtigung höherer Entgelte für die Zeit vom 9. Februar 1975 bis 3. September 1976, da über diese gerichtlich entschieden worden und eine Nachzahlung in Höhe von 2.682,50 Mark ausgeurteilt worden sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 22. Mai 2013 Klage, die von der Beklagten an das Sozialgericht Dresden weitergeleitet wurde. Das Sozialgericht Dresden hat Betriebsunterlagen zu den Beschäftigungsbetrieben VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... sowie Zentrales Investitionsbüro Sportbauten D ... beigezogen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. April 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die Aufhebung des Bescheides vom 16. Juni 2010 zu Recht mit den angefochtenen Bescheiden abgelehnt. Die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 im VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... sowie vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 im Zentralen Investitionsbüro für Sportbauten D ... seien mit dem ursprünglichen Bescheid vom 7. Juni 2000 zu Unrecht festgestellt worden. In diesen Zeiträumen erfülle der Kläger nicht die erforderliche betriebliche Voraussetzung für einen fingierten Anspruch auf Zusatzversorgung. Die Betriebe seien keine volkseigenen Produktionsbetriebe oder gleichgestellten Betriebe gewesen.

Gegen den am 4. April 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. April 2015 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er bestehe weiterhin auf Rentenpunkten bzw. der Rentennachzahlung gemäß der Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 1977. Das Gerichtsurteil sei nicht berücksichtigt worden bei der Rentenberechnung. Es gehe um eine Nachzahlung von 2.682,50 Mark. Darüber hinaus sei das Sozialgericht in keiner Weise auf die Fakten eingegangen und habe die Zeit im VEB BMK KB Forschung und Projektierung A ... abgemindert. Er fordere, die Zeit von 1973 bis 1976 in der ursprünglichen Form des Rentenbescheides anzuerkennen, da der VEB BMK KB Forschung und Projektierung A ... die Vorbereitung eines Endproduktes bearbeitet habe. Außerdem habe er drei Jahre Hochschulstudium und die 11. und 12. Klasse der Erweiterten Oberschule besucht. Dabei käme man auf eine Summe von fünf Jahren. Es seien aber nur vier Jahre in der Rentenversicherung anerkannt worden. Das fünfte Jahr müsse noch geklärt werden, was bis jetzt nicht geschehen sei. Er bestehe auf Klärung. Hinzu komme, dass die Beklagte gar nicht wisse, was er getan habe, wo er tätig gewesen sei und das interessiere diese auch überhaupt nicht. Ein Schreibtischtäter habe seinen Rentenbescheid im Jahr 2010 ausgehebelt. Diese Analphabeten könnten nicht einmal lesen. Sollte das Gericht nicht Recht sprechen, sei er gezwungen, die Täter zu bestrafen.

Der Kläger beantragt – sinngemäß und sachdienlich gefasst –,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 2. April 2015 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013, zu verurteilen, den Bescheid vom 16. Juni 2010 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 sowie vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 wieder als Zeiten der Zusatzversorgung festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat weitere Betriebsunterlagen zum VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... beigezogen.

Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Gerichtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil er auf diese Möglichkeit in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2, 126 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 2. April 2015 abgewiesen hat. Denn der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungs- und Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 16. Juni 2010 hat. Zutreffend hat die Beklagte, anlässlich des vorangegangenen ersten Überprüfungsantrages des Klägers vom 2. Juni 2008, die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 7. Juni 2000 überprüft und ist dabei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit diesem Bescheid das Recht teilweise unrichtig angewandt worden ist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Der Kläger hatte nämlich von Beginn an keinen Anspruch auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 und vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und auf Feststellung der in diesem Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, weil er in diesen Zeiträumen mangels Vorliegens der betrieblichen Voraussetzung diesem Zusatzversorgungssystem nicht (fiktiv) zugehörig war.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der aufgrund des zweiten Überprüfungsantrages des Klägers vom 28. November 2012 zu überprüfende Bescheid vom 16. Juni 2010 ist nicht rechtswidrig. Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, sind §§ 1 und 5 AAÜG. Die ursprünglich (im Bescheid vom 7. Juni 2000) festgestellten Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 und vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 können nicht dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG zugeordnet werden, weil weder eine tatsächliche noch eine fingierte Versorgungsanwartschaft bestand.

Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der Herleitung des Anspruchs auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften kann zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgrichts Dresden im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 2. April 2015 Bezug und von einer weiteren Begründung Abstand genommen werden (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sind jedoch folgende Ausführungen veranlasst und zur konkreten Bewertung der Sach- und Rechtslage maßgeblich:

1. Zunächst sei zur Klarstellung für den Kläger darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, das er gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger anhängig gemacht hat, ausschließlich der Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2000 in der Fassung des Ablehnungs- und Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides vom 16. Juni 2010 in der Fassung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013 ist. Er kann daher im anhängigen Rentenverfahren, wie wiederholt aus seinen Äußerungen hervorgeht, weder Altersrentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund in ihrer Eigenschaft als zuständiger Rentenversicherungsträger angreifen oder einbeziehen, noch Sachverhalte vorbringen oder einbeziehen, die die Festsetzung der Rentenhöhe seiner Altersrente betreffen. Im anhängigen Verfahren sind ausschließlich – im Wege des Überprüfungsverfahrens geltend gemachte – der Rentenfestsetzung vorgelagerte Feststellungen von Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelten betreffend den sog. fingierten Zusatzversorgungszeitraum vom 4. August 1969 bis 30. Juni 1990 streitgegenständlich und damit relevant. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, und dies soll an dieser Stelle ausdrücklich zur Klarstellung für den Kläger hervorgehoben werden, dass sich das Gericht inhaltlich mit folgenden von ihm wiederholt in das Verfahren eingestreuten Anliegen nicht befassen kann und auch nicht befassen darf: - nach Ansicht des Klägers fehlende Anerkennung eines fünften Jahres seiner Zeiten der (zweijährigen) Oberschul- und der (dreijährigen) Fachschulausbildung (vom Kläger geltend gemacht erstmals im Berufungseinlegungsschriftsatz vom 7. April 2015), - höhere Entgelte in Form einer vom Kläger wiederholt unter Vorlage des Urteils des Kreisgerichts A ...-Süd vom 25. Mai 1977 für den – nicht zusatzversorgungsrelevanten – Zeitraum vom 19. Februar 1975 bis 3. September 1976 geltend gemachten Lohnnachzahlung in Höhe von 2.682,50 Mark, - Abschmelzung bzw. Einfrierung der Rentenhöhe bei Rentenanpassungen nach § 48 Abs. 3 SGB X durch den zuständigen Rentenversicherungsträger infolge des Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers vom 16. Juni 2010.

2. Der Kläger war in den streitgegenständlichen Zeiträumen - vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 (= Beschäftigungszeitraum im VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung A ...) sowie - vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 (= Beschäftigungszeitraum im Zentralen Investitionsbüro Sportbauten D ...) jeweils nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er in diesen Zeiträumen keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. In diesen Zeiträumen war er jeweils nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. I Nr. 62 S. 487) ist jeweils nicht erfüllt.

Beschäftigungsbetriebe des Klägers in den streitgegenständlichen Zeiträumen vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 und vom vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984, und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 32) – waren, ausweislich der Eintragungen in den in Kopie in der Verwaltungsakte vorliegenden Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung, zum einen der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung A ... (im Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976) sowie zum anderen das Zentrale Investitionsbüro Sportbauten D ... (im Zeitraum vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984).

Aus diesem Grund kommt es – entgegen den vermeintlichen Ansichten des Klägers – weder darauf an, welche Betriebszwecke das übergeordnete Kombinat oder andere Betriebe, die mit dem konkreten Beschäftigungsbetrieb zusammenarbeiteten, verfolgten, noch darauf an, welchen Kombinatsdirektiven der konkrete Beschäftigungsbetrieb unterlag. Entscheidend im Rahmen der Prüfung der betrieblichen Voraussetzung ist allein das Tätigkeitsfeld der rechtlich selbständigen Betriebe "VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung A ..." einerseits und "Zentrales Investitionsbüro Sportbauten D ..." andererseits. Welcher Kategorie ein Betrieb zuzuordnen ist, bestimmt sich weder nach den Eigentums- noch nach den Beherrschungsverhältnissen; die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Betriebes, der Arbeitgeber war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 16. März 2006 - B 4 RA 30/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15).

a) Bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers im Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 (VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung A ...) sowie im Zeitraum vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 (Zentrales Investitionsbüro Sportbauten D ...) handelte es sich jeweils nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Hauptzweck des VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung A ... war nämlich nicht die unmittelbare, industrielle, serienmäßige Produktion von Sachgütern in den Bereichen der Industrie oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen, sondern die produktionsvorbereitende Forschung und Projektierung. Und das Zentrale Investitionsbüro Sportbauten D ... war schon kein volkseigener Betrieb, da es nicht unter VEB firmierte, sondern eine dem Staatssekretariat für Körperkultur und Sport nachgeordnete Einrichtung mit eigener (juristischer) Rechtspersönlichkeit.

Entgegen der Ansicht des Klägers unterfallen dem Geltungsbereich der VO-AVItech und der 2. DB nur die volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, deren Hauptzweck (bzw. Schwerpunkt) auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern oder die massenhafte Errichtung von baulichen Anlagen ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp ist neben den Merkmalen "Betrieb" und "volkseigen" maßgeblich durch das weitere Merkmal "Produktion (Industrie/Bauwesen)" gekennzeichnet. Zwar sprechen die Überschrift der Versorgungsordnung, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 der 2. DB nur vom "volkseigenen Betrieb". Nach diesem Teil des Wortlauts wären alle Betriebe, die auf der Basis von Volkseigentum arbeiteten, erfasst worden. Der in § 1 Abs. 2 der 2. DB verwendete Ausdruck "Produktionsbetrieb" macht jedoch deutlich, dass die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz nicht in jedem volkseigenen Betrieb galt. Weil dort Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die Versorgungsordnung und auch § 1 Abs. 1 der 2. DB nur (volkseigene) Produktionsbetriebe erfasste. Dies wird durch § 1 der 1. DB vom 26. September 1950 (DDR-GBl. I Nr. 111 S. 1043) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, die gerade in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich tätig waren, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden sollten (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6, S. 43 f.). Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie unter anderem schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 VO-AVItech und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er-Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Hierauf weisen § 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 129) sowie § 41 Abs. 1 1. Spiegelstrich in Verbindung mit § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) hin, welche die Kombinate, Kombinatsbetriebe und die übrigen volkseigenen Betriebe in der Industrie und im Bauwesen denen aus anderen Bereichen der Volkswirtschaft (z.B. im Handel, auf dem Gebiet der Dienstleistungen, in der Landwirtschaft) gegenüberstellen.

Ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie liegt nur vor, wenn der von ihm verfolgte Hauptzweck auf die industrielle, massenhafte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Es muss sich also um einen "Produktionsdurchführungsbetrieb" gehandelt haben, der sein maßgebliches Gepräge durch die unmittelbare industrielle Massenproduktion von Sachgütern erhalten hat (vgl. dazu explizit aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens liegt nur vor, wenn ihm die Bauproduktion, mithin die unmittelbare Ausführung von Bautätigkeiten das Gepräge gegeben hat (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16). Industrie und Bauwesen waren in der DDR die "führenden" Produktionsbereiche (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 40). Erforderlich zur Erfüllung der betrieblichen Voraussetzung ist daher, dass die unmittelbare Eigenproduktion dem Betrieb das Gepräge verliehen hat (BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18 f.), wobei es sich um Massenproduktion im Sinne von massenhaftem Ausstoß standardisierter Produkte, die hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft ermöglichen sollten, gehandelt haben muss (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 35, S. 46; BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 16; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Nach der VO-AVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VO-AVItech). Dem lag das so genannte fordistische Produktionsmodell zu Grunde, das auf stark standardisierter Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen basierte (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 35, S. 46 f.; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Betriebe hingegen, die schwerpunktmäßig Dienstleistungen für die Produktion anderer Betriebe und damit unabdingbare Vorbereitungs- oder Begleitarbeiten für den Produktionsprozess erbrachten, erhalten dadurch nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes und erfüllen nicht die betriebliche Voraussetzung (so für Projektierungsbetriebe zuletzt und explizit: BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5, S. 29, S. 35; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Hilfstätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18).

aa) Zwar handelte es sich beim VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung A ..., also dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976, um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich des Bauwesens, nicht hingegen um einen solchen, dem die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge verliehen hat. Dies ergibt sich aus den vom Sozialgericht Dresden und vom Sächsischen Landessozialgericht jeweils beigezogenen Betriebsunterlagen:

Der Betrieb wurde auf der Grundlage der Verfügung des Ministeriums für Bauwesen vom 23. Dezember 1969 gegründet, am 8. Januar 1971 erstmals in das Register der volkseigenen Wirtschaft unter der Registernummer: 110-12-860 als "VE BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ..." eingetragen, erhielt die Betriebsnummer: 02852121 zugeteilt, war dem VE BMK Kohle und Energie mit Sitz in Hoyerswerda zugehörig und unterstand dem Ministerium für Bauwesen. Am 11. Januar 1972 wurde der Betrieb unter der gleichen Registernummer und der gleichen Betriebsnummer mit dem Betriebsnamen "VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ..." in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Der konkrete Kombinatsbetrieb war jeweils mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und damit selbständige, rechtfähige, juristische Person, wie sich aus den jeweiligen Kombinatsstatuten ergibt; vgl. dazu: - am 8. März 1971 ministeriell bestätigtes Kombinatsstatut vom 25. Januar 1971 (dort § 1 Abs. 2), - am 4. November 1974 ministeriell bestätigtes Kombinatsstautut vom 20. Mai 1974 (dort § 2 Abs. 2), - am 7. Januar 1981 ministeriell bestätigtes Kombinatsstatut vom 8. Dezember 1980 (dort § 1 Abs. 2).

Damit war der streitgegenständliche Beschäftigungsbetrieb (VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ...) im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 rechtlich selbstständig, weshalb es ausschließlich auf seinen Betriebszweck ankommt.

Die konkreten Betriebsaufgaben des VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus den beigezogenen Betriebsunterlagen sehr deutlich. Im, am 4. November 1974 ministeriell bestätigten, Kombinatsstautut vom 20. Mai 1974 wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Kombinatsbetriebe Forschung und Projektierung (neben dem in A ... existierte noch einer in D ...) für "die besondere Aufgabe der komplexen bautechnischen Vorbereitung der durch die Industriebaubetriebe zu realisierenden Investitionen" verantwortlich und insoweit alleiniger Partner des Kombinats gegenüber den Auftraggebern waren (§ 8 Abs. 4 des Kombinatsstatuts). Im, am 7. Januar 1981 ministeriell bestätigten, Kombinatsstatut vom 8. Dezember 1980 wurde der Betrieb ausdrücklich als Kombinatsbetrieb Vorbereitung bezeichnet. Der Betrieb war verantwortlich für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen; er schloss Verträge mit den Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab; er sicherte die Einbeziehung anderer Betriebe und arbeitete mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen; er erarbeitete im Auftrag des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung und das komplette Projekt für die Bauausführung; außerdem nahm er die Aufgaben von Forschung und Entwicklung für das Kombinat zentralisiert wahr (§ 4 Abs. 3 des Kombinatsstatuts). Für die eigentliche Bauausführung waren andere Kombinatsbetriebe, nämlich die verschiedenen Kombinatsbetriebe Industriebau, zuständig. Auch in dem Betriebsdokument "Arbeitsmittel zur Durchsetzung der Verfügung des Ministers für Bauwesen vom 10.10.1972 über einheitliche Rahmenstrukturen der VVB und Kombinate des Bauwesens" vom 30. Juli 1974 wird die betriebliche Tätigkeit des konkreten Kombinatsbetriebes Forschung und Projektierung sehr plastisch umschrieben. Dort ist ausgeführt, dass der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung für die Durchführung der Erzeugnis- und Verfahrensforschung und Verfahrensentwicklung sowie für die Durchführung der Projektierungsleistungen zur Vorbereitung und Durchführung von Bauinvestitionen, die das Kombinat als Warenproduzent in der Hauptauftragnehmerschaft Bau ausführte, verantwortlich war. Die Projektierungsleistungen umfassten dabei die Ausarbeitung von Dokumentationen zu gestalterischen, funktionellen, konstruktiven, bautechnologischen und bauwirtschaftlichen Lösungen der Bauinvestitionen im Rahmen des Liefer- und Leistungsumfangs für Projektierungsleistungen. Der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung hatte die Voraussetzungen für eine effektive, termingerechte, bedarfsgerechte und qualitätsgerechte Produktion zu schaffen. Durch die Bearbeitung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die Ausarbeitung der bautechnischen, bautechnologischen und bauwirtschaftlichen Dokumentationen hatte er die Voraussetzungen für die Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts im Kombinat über das Projekt zu gewährleisten. Auch aus den vom Berufungsgericht beigezogenen Geschäftsberichten und Jahresanalysen (für die Jahre 1970, 1977 und 1983) ergibt sich, dass die Hauptaufgaben des Betriebes in der bautechnischen Projektierung und der ihr angegliederten Forschung und Entwicklung bestanden. Dementsprechend war dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung auch vom Ministerium für Bauwesen am 15. Februar 1974 die "Genehmigung zur Ausführung bautechnischer Projektierungsleistungen" seit 1. Januar 1974 erteilt wurden. Der Betrieb war außerdem seit 21. Januar 1974 als ständige bautechnische Projektierungseinrichtung unter der Nummer: 00-1-1-1-003-74 registriert.

Aus den Betriebsunterlagen geht damit hervor, dass der VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... ausschließlich produktionsvorbereitende Dienstleistungen im Rahmen von kombinatseigenen und industriezweigtypischen Projekten des Industriebereichs Kohle und Energie erbrachte. Hauptaufgabe des Betriebes war – entsprechend dem Betriebsnamen – die Projektierung von Anlagen und Objekten. Neben der Projektierung und Planung war der Betrieb auch für die kombinatszentrale bautechnische Forschung und Entwicklung zuständig. Bautätigkeiten führte er nicht durch. Dafür waren nach der Kombinatsstruktur ausschließlich die Kombinatsbetriebe Industriebau zuständig.

Dass es sich bei den vom VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... ausschließlich verrichteten betrieblichen Betätigungen im Bereich der Projektierung, Konstruktion sowie Forschung und Entwicklung um produktionsvorbereitende Aufgaben handelte, entspricht auch dem Sprachgebrauch der DDR. Nach dem Sprachgebrauch der DDR waren nämlich von dem unmittelbar produktionsdurchführenden Bereich unter anderem die Produktionshilfsbereiche sowie die produktionsvorbereitenden und die produktionssichernden Bereiche zu unterscheiden. Dies spiegelt sich bereits in der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens (nachfolgend: Rahmenrichtlinie) vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl. 1975 I Nr. 1 S. 1) wider, deren Geltung mit der "Anordnung Nr. 2 über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 13. Oktober 1982 (DDR-GBl. I 1982 Nr. 37, S. 616) auch für den Zeitraum ab dem Jahresvolkswirtschaftsplan 1983 verlängert wurde. Diese Rahmenrichtlinie ist, sofern – wie hier – keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnung am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, die ihrer Art nach von der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz erfasst war. Nach der in der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Rahmenrichtlinie unter Ziffer 1. vorgenommenen Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen wird unter anderem zwischen den Bereichen Produktionsdurchführung (10), Produktionshilfe (20), Produktionsvorbereitung (30) und Leitung und Produktionssicherung (40) unterschieden. Dem produktionsvorbereitenden Bereich sind dabei unter anderem die Forschung und Entwicklung (31), die Konstruktion (32), die Projektierung (33) und die Investitionsabteilung (36) zugeordnet. Entsprechend wird in der Rahmenrichtlinie unter Ziffer 2. auf der Grundlage des Merkmals "ausgeübte Beschäftigung" eine weitere Gliederung der Beschäftigten nach "wichtigen Tätigkeitshauptgruppen" vorgenommen und unterschieden zwischen Produktionspersonal (10), produktionsvorbereitendem Personal (20) sowie Leitungs- und Verwaltungspersonal (30). Zum produktionsvorbereitenden Personal gehörten dabei unter anderem Beschäftigte für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, für Fertigungskonstruktions-, Projektierungs- und technologische Vorbereitungsarbeiten sowie Arbeiten zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Investitionen (Generalauftragnehmer und Hauptauftragnehmer). Auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (DDR-GBl. I Nr. 38 S. 355) wird in § 6 Abs. 1 Satz 4 unter anderem zwischen Produktionsbetrieben für Enderzeugnisse, Produktionsbetrieben für Zulieferungen und Baubetrieben auf der einen Seite sowie Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und Projektierungsbetrieben auf der anderen Seite unterschieden.

Hinsichtlich der Abgrenzung der produktionsvorbereitenden Forschungs- und Projektierungsbetriebe von den produktionsdurchführenden Betrieben stimmt dies auch mit der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) überein, zumal neben den aus den Betriebsunterlagen hervorgehenden Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes auch die Anknüpfung an die Zuordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ein geeignetes abstrakt-generelles Kriterium zur Bewertung der Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 4 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 11, wonach der Zuordnung in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR die Bedeutung einer Hilfstatsache zukommen kann, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden kann). Dies ergibt sich vor allem aus dem Vorwort zur Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR für das Jahr 1985, die im Bundesarchiv zugänglich ist und die belegt, dass bereits die DDR im Rahmen ihrer ökonomischen Planung und statistischen Abrechnung eine Einteilung der Betriebe nach ihren Hauptaufgaben (ihrer Haupttätigkeit) im System der erweiterten Reproduktion (und damit nach ökonomischen Gesichtspunkten) vorgenommen hat. Danach erfolgte die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u.a. – unabhängig von der Unterstellung unter ein Staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige war damit frei von möglichen Veränderungen, die durch verwaltungsmäßige Unterstellungen der Betriebe und Einrichtungen hervorgerufen werden konnten. In der Systematik der Volkswirtschaftszweige wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert: Industrie (1), Bauwirtschaft (2), Land- und Forstwirtschaft (3), Verkehr, Post und Fernmeldewesen (4), Handel (5), sonstige Zweige des produzierenden Bereichs (6), Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs-, und andere Büros, Geld- und Kreditwesen (7), Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen (8) und staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen (9). Die Zuordnung der selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten zu den Gruppierungen erfolgte entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. der Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung, wobei jede Einheit nur einer Gruppierung zugeordnet werden konnte, mithin der Hauptzweck des Betriebes dazu ermittelt werden musste. Sie wurde von den Dienststellen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit den Fachorganen festgelegt. Eine Änderung der Zuordnung bedurfte der Zustimmung der für den Wirtschaftszweig verantwortlichen Fachabteilung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und sollte nur dann erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebs grundsätzlich umgestellt worden war. Gerade diese Zuordnung der einzelnen Beschäftigungsbetriebe im Rahmen der Systematik der Volkswirtschaftszweige bildet ein wesentliches, von subjektiven Elementen freies, aus dem Wirtschaftssystem der DDR selbst stammendes Kriterium zur Beurteilung des Hauptzwecks eines Betriebes um festzustellen, ob für einen fiktiven Einbeziehungsanspruch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz die nach der vom BSG herausgearbeiteten verfassungskonformen Auslegung erforderliche betriebliche Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976, also der VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ..., war ausweislich der vom Gericht eingeholten Auskunft des Bundesarchivs vom 14. März 2017, nach vorgenannter Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 63350 innerhalb des Wirtschaftsbereichs 6 zugeordnet. Hierunter fallen bautechnische Projektierungsbetriebe. Diese sind gerade nicht dem produzierenden Bereich der Industrie oder des Bauwesens zugeordnet. Dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers gab somit nicht – wie vom BSG für einen bundesrechtlichen Anspruch für erforderlich erachtet – die "industrielle Produktion im Sinne des fordistischen Produktionsmodells" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 6, S. 29, S. 46 und S. 47; BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23) bzw. die "unmittelbare Produktionsdurchführung" (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 4/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 5 RS 8/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 8/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 5/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24), das heißt die massenhafte industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion von Sachgütern im Wirtschaftsbereich Industrie beziehungsweise der massenhafte Ausstoß von Bauwerken im Wirtschaftsbereich Bauwirtschaft das Gepräge, sondern in bautechnischen Projektierungsbetrieben ausgeführte Aufgaben der Projektierung, Konstruktion und wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung.

Diese Einordnung aus dem Bereich des Statistikwesens entsprach auch dem ökonomischen Verständnis von Projektierung in der DDR:

Nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR, der sich – unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht – insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR ergibt (dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32), umfasste die Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufs. Die Projektierung entschied maßgeblich über die Proportionalität und Effektivität der künftigen Produktion. Projektierung im weiteren Sinne waren dabei alle Leistungen, die von Projektierungsbetrieben und Projektierungseinrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierunter fielen die Ausarbeitung der Unterlagen der Investitionsvorbereitung und von Projekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung sowie die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen. Im engeren Sinne verstand man unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojektes. Unter Projektierungsbetrieben verstand man volkseigene Spezialbetriebe, die entweder hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte auszuarbeiten und in enger Zusammenarbeit mit den Bau- und Montagebetrieben durch das Projekt die besten funktionellen Konstruktionen und technologischen Lösungen bei geringstem Aufwand zu gewährleisten sowie die maximale Anwendung von Typen und Standards vorzusehen hatten oder die beauftragt waren für bestimmte Objekte des Investitionsvorhabens die technologische Dokumentationen und Unterlagen zu erarbeiten hatten. Die Projektierungsbetriebe hatten Typenprojekte, Wiederverwendungsprojekte und Material sparende Konstruktionen mit Orientierung auf den wissenschaftlich-technischen Höchststand zu bevorzugen. Sie waren verpflichtet, die auf ihrem Spezialgebiet anfallenden Projektierungsaufgaben durchzuführen oder zumindest verantwortlich zu lenken und zu überwachen. Ständige Projektierungsbetriebe waren unter anderem volkseigene Projektierungsbetriebe in den Kombinaten des Bauwesens und des Anlagenbaus (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon der Wirtschaft - Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungsbetrieb", S 675; Lexikon der Wirtschaft - Arbeit, Bildung, Soziales, Berlin 1982, zum Stichwort "Projektierung", S 748; Ökonomisches Lexikon H-P, Berlin 1979, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 820-821; Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, zu den Stichworten "Projektierung" und "Projektierungseinrichtung", S 774-775). In diesem Sinne definierte bereits die Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung - vom 20. November 1964 (DDR-GBl. II Nr. 115 S. 909) in § 2 den Begriff der Projektierungsleistungen. Dieser Begriff wird sowohl in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung - vom 18. April 1985 (DDR-GBl. I Nr. 15 S. 181) als auch in § 37 Abs. 2 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287) durch die Einbeziehung weiterer Leistungen erweitert und präzisiert. Genannt werden hier etwa die Ausarbeitung wiederverwendungsfähiger Projektlösungen durch Erarbeitung kombinationsfähiger und variabel nutzbarer Teilprojekte, Projektteile, Konstruktions- und sonstiger Teillösungen auf der Grundlage staatlich festgelegter Bausysteme und Normativen sowie die Durchführung von Aufgaben zur Rationalisierung der Projektierung, insbesondere die Ausarbeitung von Projektierungstechnologien und EDV-Programmen.

Soweit der Kläger sinngemäß ausführte, der Sprachgebrauch der DDR habe einem Wandel und stetigen Veränderungen unterlegen, weshalb unter den Begriff der Produktion sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Produktionsprozesses zu subsumieren seien, so dass es nur auf den Begriff der Produktion an sich ankomme, wozu auch die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen, und damit auch die Rationalisierung und die Projektierung als unabdingbare Vorbereitungshandlungen, zähle (vgl. dazu etwa auch explizit: Lindner, "Das Märchen von der Massenproduktion", RV [= Die Rentenversicherung] 2012, 107-115; im Ergebnis ebenso: Schmidt, "Technische Intelligenz: Die widersprüchliche Rechtsprechung des BSG zum Produktionsbegriff bei der betrieblichen Voraussetzung für die Rechtsanwendung des AAÜG", RV 2011, 141, 144), trifft dies zum einen ausweislich der vorherigen Erörterungen nicht zu. Und zum anderen würde dies im vorliegenden Zusammenhang, träfen die Ausführungen zu, zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen. Denn selbst wenn der ökonomische Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 den Produktionsbegriff in einem weiten oder erweiterten Sinn verstanden haben sollte, kann dieser nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus einem Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 der 2. DB, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb musste auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40, S. 46 f.). Daher ist für die Zuordnung zu den Produktionsbetrieben weder auf die tatsächliche Handhabung durch die Organe und Betriebe der DDR, noch auf ein weites ökonomisches Verständnis in ökonomischen Kompendien der DDR, sondern auf den staatlichen Sprachgebrauch abzustellen, wie er sich aus den einschlägigen Verordnungen der DDR zum Bereich der volkseigenen Betriebe erschließt; diesbezüglich wird nochmals auf die oben eingangs ausführlich dargelegten leitenden Grundlinien zur Interpretation des Begriffs "Produktionsbetrieb" verwiesen. Deshalb waren volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie nur solche, die – neben etwaigen anderen Aufgaben – durch eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen im Sinne des fordistischen Produktionsmodells bzw. im Sinne der standardisierten und automatisierten industriellen Massenproduktion (Produktionsdurchführungsbetrieb) ihr Gepräge erhalten haben. Somit kann nicht einem Produktionsbegriff in einem weit verstandenen Sinne gefolgt werden. Diese Wertung, dass unter Produktion die Erbringung von produktiven/materiellen Leistungen verstanden worden sei, mag zwar dem in der DDR vielfach üblichen und aus den Bekundungen des Klägers erkennbar hervorgehenden, offen praktizierten Sprachgebrauch entsprochen haben, wird jedoch dem nach der – bereits angeführten – höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblichen Auslegungskriterium, nämlich dem aus den Verordnungen ersichtlichen staatlichen Sprachgebrauch, nicht gerecht. Dass das danach erforderliche fordistische Produktionsmodell bzw. die standardisierte und automatisierte industriellen Massenproduktion später nicht mehr tragend gewesen sei, da es im Verlauf der DDR-Geschichte immer wieder veränderte Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik gegeben habe, wie die Klägerin sinngemäß ausführt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der 2. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die 2. DB (BSG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B - JURIS-Dokument RdNr. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21).

bb) Auch beim Zentralen Investitionsbüro Sportbauten D ..., also dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers im Zeitraum vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984, handelte es sich zwar – im weitesten Sinne – um einen Betrieb im Wirtschaftsbereich des Bauwesens. Er war jedoch weder ein volkseigener Betrieb, noch verlieh ihm die unmittelbare industrielle Fertigung von Sachgütern in Massenproduktion nach dem fordistischen Produktionsmodell bzw. als Produktionsdurchführungsbetrieb das maßgebliche Gepräge. Auch dies ergibt sich aus den vom Sozialgericht Dresden bereits beigezogenen Betriebsunterlagen:

Das Zentrale Investitionsbüro Sportbauten D ... war schon kein volkseigener Betrieb, da es nicht unter der Bezeichnung VEB firmierte und auch nicht in das Register der volkseigenen Betriebe eingetragen war. Es war vielmehr eine dem Staatssekretariat für Körperkultur und Sport nachgeordnete Einrichtung mit eigener (juristischer) Rechtspersönlichkeit und fungierte als Investitionsauftraggeber für die Vorbereitung und Durchführung zentraler Sportbauten, wie beispielsweise der vom Kläger benannten Rennschlitten- und Bobbahn in Y ...

Ausweislich der vorliegenden Anordnung des Staatssekretärs für Körperkultur und Sport vom 19. Januar 1971 wurde die Bildung des Zentralen Investitionsbüro Sportbauten mit Sitz in D ... mit Wirkung vom 1. Januar 1971 angeordnet und als juristische Person dem Staatssekretariat für Körperkultur und Sport unterstellt. Die Stellung mit eigener Rechtspersönlichkeit und Unterstellung unter das Staatssekretariat für Körperkultur und Sport wurde auch im beigezogenen Statut des Zentralen Investitionsbüros Sportbauten verankert (§ 1 Abs. 2 und 3 des Statuts). Ihm wurde die Aufgabe übertragen als Investitionsauftraggeber für die Vorbereitung und Durchführung zentraler Sportbauten tätig zu werden (§ 1 Abs. 1 des Statuts). Diese Aufgabe umfasste im Einzelnen: - die Mitarbeit an der zentralen Prognose für Körperkultur und Sport, - die Wahrnehmung aller sich ergebenden Aufgaben zur gründlichen Vorbereitung und kurzfristigen Durchführung auf der Grundlage der bestätigten Kennziffern für langfristige Pläne und für Jahrespläne sowie - die Auswertung von fertiggestellten Investitionsvorhaben zur Bildung technisch-ökonomischer Kennziffern (§ 2 des Statuts). Daraus wird deutlich, dass das Zentrale Investitionsbüro Sportbauten D ... mit den eigentlichen – produzierenden und ausführenden – Bautätigkeiten nicht befasst war, sondern lediglich als Planer, Koordinator, Bauüberwacher und Generalauftragnehmer fungierte.

Die von ihm übernommenen Aufgaben weisen den Beschäftigungsbetrieb daher auch nicht als Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens aus. In dem als Einheit zu betrachtenden Prozess der Entwicklung, Konstruktion, Projektierung, Herstellung und Inbetriebnahme von kompletten nutzungsfähigen zentralen Sportbauten sind nur insoweit unmittelbar Sachgüter produziert worden, als die Gebäude, Anlagen und Ausrüstungskomponenten selbst hergestellt also errichtet wurden. Da das Versorgungsrecht der DDR gerade an die Herstellung von Sachgütern anknüpft, ist dieser Vorgang von der Entwicklung, dem Entwurf, der Konstruktion, der Projektierung, der Abnahme, der Übergabe und der Inbetriebnahme zu unterscheiden. Auf einen möglicherweise weiten Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR kommt es – entgegen der vermeintlichen Ansicht des Klägers der wiederholt betonte, derartige Großvorhaben wie die Errichtung der Rennschlitten- und Bobbahn in Y ... sei mit einem Großvorhaben im Bereich des Industriebaus in der DDR in jeder Hinsicht gleichzusetzen – in diesem Zusammenhang nicht an. Der Beschäftigungsbetrieb hat die zentralen Sportbauten gerade nicht selbst hergestellt, sondern auf andere Betriebe als Zulieferer, Errichter und Montierer zurückgegriffen und neben der Konzipierung und Leitung lediglich begleitende und koordinierende Arbeiten übernommen. Der Betrieb war daher ausschließlich für Nebenzwecke der eigentlichen Produktion wie Entwerfen, Entwickeln, Konstruieren, Projektieren, Anleiten, Koordinieren, Erproben, Übergeben und Absetzen zuständig. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen solche Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Insoweit ist nochmals auf die Rechtsprechung des BSG zu Dienstleistungsbetrieben zu verweisen, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie das Planen, Projektieren und Überwachen des Baus von industriellen Maschinen und Anlagen nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (so explizit für Betriebe die Tätigkeiten als Generalauftragnehmer ausführen: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26; so explizit für Rationalisierungsbetriebe: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 20; so explizit für Dienstleistungsbetriebe allgemein: BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - JURIS-Dokument RdNr. 18; BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - JURIS-Dokument RdNr. 17; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 28).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Beschäftigungsbetrieb dadurch von einem (reinen) Projektierungsbetrieb (im Sinne der Leistungsbeschreibung in § 37 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 [DDR-GBl. I Nr. 26 S. 287]) unterschied, dass er nicht (nur) Bauten und Anlagen entwarf, deren Realisierung in der Hand eines fremden Betriebs lag, sondern (auch) die Herstellung der Bauten und Anlagen koordinierte und steuerte, die fertigen Bauten und Anlagen übergab und ihre Inbetriebnahme begleitete. Der Beschäftigungsbetrieb war darauf angewiesen, sich fremder Zulieferer zu bedienen. Sinn seiner Errichtung war nicht, Fertigungskapazitäten zu konzentrieren, sondern Spezialwissen zu sammeln, mit dem auf fremde Produktionskapazitäten zurückgegriffen werden konnte. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war dann aber nicht die eigentliche Produktion, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistungen einzuordnen sind.

Der Beschäftigungsbetrieb hat die zentralen Sportbauten zwar selbst konzipiert, für ihre Errichtung aber auf Zulieferbetriebe zurückgegriffen. Dies ergibt sich bereits aus den in § 30 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (nachfolgend: Investitionsverordnung) vom 30. November 1988 (GBl. I Nr. 26 S. 287) beschriebenen Aufgaben eines Generalauftragnehmers, dessen Verantwortung neben der Forschung und Entwicklung, der Mitwirkung an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition sowie an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung einschließlich der dazu erforderlichen Projektierung, auch die Verantwortung für die Erarbeitung der Ausführungsprojekte einschließlich der Koordinierung der Ausführungsprojekte seiner Kooperationspartner umfasste. Der Generalauftragnehmer war in der Phase der Durchführung der Investition mit der Durchführung nicht selbst befasst, sondern leitete und koordinierte die Durchführung, wie sich auch aus der Überschrift des Abschnitts 4 der Investitionsverordnung ergibt. Der Betrieb griff als Generalauftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Vorgaben auf fremde Produktionskapazitäten zurück und schaffte neue Produktionsstätten für andere Betriebe, ohne dabei selbst Teil der (Massen-)Produktion gewesen zu sein (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R - JURIS-Dokument, RdNr. 26).

b) Bei den Beschäftigungsbetrieben des Klägers im Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 (VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung A ...) sowie im Zeitraum vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 (Zentrales Investitionsbüro Sportbauten D ...) handelte es sich jeweils auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben in den Bereichen Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den volkeigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Sowohl der VEB BMK Kohle und Energie Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung A ... als auch das Zentrale Investitionsbüro Sportbauten D ... kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da weder bautechnische Projektierungsbetriebe noch Investitionsauftraggeber für die Vorbereitung und Durchführung zentraler Sportbauten aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der 2. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall.

Um das "Analogieverbot" (vgl. dazu zuletzt ausdrücklich: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 27/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18), das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zum Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts "strikt am Wortlaut zu orientieren" (so zuletzt nachdrücklich: BSG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B - JURIS-Dokument, RdNr. 14; ebenso nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 37; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 34; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 32; im Übrigen zuvor so bereits: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 42/01 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27).

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft.

3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigungszeit des Klägers im Zeitraum vom 14. Juni 1982 bis 4. November 1984 im Zentralen Investitionsbüro Sportbauten D ... auch keinem anderen Zusatzversorgungssystem fiktiv zugeordnet werden kann. Insbesondere besteht keine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft in Form der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG). Denn das Zentrale Investitionsbüro Sportbauten D ... war – wie bereits hervorgehoben – ausweislich der vorliegenden Anordnung des Staatssekretärs für Körperkultur und Sport vom 19. Januar 1971 sowie ausweislich des beigezogenen Statuts des Zentralen Investitionsbüros Sportbauten mit Wirkung vom 1. Januar 1971 dem Staatssekretariat für Körperkultur und Sport unterstellt (§ 1 Abs. 2 des Statuts) und damit lediglich eine nachgeordnete Einrichtung des Staatssekretariats für Körperkultur und Sport. Als solche "nachgeordnete Einrichtung" wurde es in § 1 Abs. 5 des Statuts auch ausdrücklich bezeichnet. Sein Betriebsplan war daher auch lediglich Bestandteil des Gesamtplanes des Staatssekretariats für Körperkultur und Sport (§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Statuts). Den staatlichen Organen nachgeordnete, also unterstellte, Einrichtungen waren nach Anlage 2 des Beschlusses 01-65a72/71 des Ministerrates der DDR zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 jedoch ausdrücklich nicht Organe des Staatsapparates und damit vom sachlichen Anwendungsbereich der freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates nicht erfasst (vgl. Ziffer 2 Satz 1 des Beschlusses 01-65a72/71 des Ministerrates der DDR).

4. Soweit der Kläger wiederholt ausführte, die Beklagte berücksichtige zu Unrecht die von ihm nachgewiesene Lohnnachzahlung in Höhe von 2.682,50 Mark, die ihm aufgrund des Urteils des Kreisgerichts A ... Süd vom 25. Mai 1977 im Verfahren A 22/77 für den Zeitraum seiner Beschäftigung vom 19. Februar 1975 bis 3. September 1976 im VEB BMK Kohle und Energie KB Forschung und Projektierung A ... gerichtlich zugesprochen wurde, nicht, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Zum einen handelt es sich um einen Entgeltbestandteil für einen Beschäftigungszeitraum, für den der Kläger – wie die bisherigen Erörterungen nachgewiesen haben – über keine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft verfügt. Denn die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 begründet keinen Anspruch auf Feststellung einer fingierten Anwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe, weil die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Die rechtswidrig festgestellte Zeit bleibt ihm zwar erhalten, weil der Feststellungsbescheid vom 7. Juni 2000 nicht mit Wirkung von Anfang an zurückgenommen werden kann, wie die Beklagte mit dem Ablehnungs- und Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid vom 16. Juni 2010 zu Recht festgestellt hat. Weitere Rechte, also wie die hier begehrte Feststellung höherer Entgelte für den rechtswidrig festgestellten Zeitraum, kann der Kläger aber hieraus nicht herleiten.

Zum anderen ist auch in keiner Weise vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger vorgetragen oder gar nachgewiesen, dass die Lohnnachzahlung in Höhe von 2.682,50 Mark nicht bereits in die Entgeltbescheinigung der IPRO A ... Planungs- und Ingenieur-AG A ... vom 9. Juli 2009, die die Grundlage der für den Zeitraum vom 1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 im Bescheid vom 7. Juni 2000 von der Beklagten festgestellten Entgelte bildet, eingeflossen ist. Dem Kläger obläge insoweit der Nachweis, dass der von ihm begehrte Betrag in Höhe von 2.682,50 Mark nicht bereits in den Entgeltfeststellungen der Jahre 1975 (in Höhe von 10.173,23 Mark) und 1976 (6.296,68 Mark) enthalten ist. Hierfür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte.

5. Soweit der Kläger des Weiteren sinngemäß wiederholt darauf hinweist, er habe wegen des Feststellungsbescheides der Beklagten vom 7. Juni 2000 Vertrauensschutz und Bestandschutz, weil ein Schreibtischtäter seinen Rentenbescheid seit dem Jahr 2010 ausgehebelt habe, führt dies ebenfalls zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Den von Gesetzes wegen eingeräumten Vertrauens- und Bestandsschutz im Rahmen des § 45 SGB X hat die Beklagte dem Kläger nämlich gewährt und mit dem – im anhängigen Überprüfungsverfahren zur Überprüfung gestellten – Ablehnungs- und Teilrechtswidrigkeitsfeststellungsbescheid vom 16. Juni 2010, mangels Bösgläubigkeit des Klägers und wegen Fristenüberschreitung, lediglich die zu Unrecht festgestellten Zeiten (1. Oktober 1973 bis 5. September 1976 sowie 14. Juni 1982 bis 4. November 1984) als rechtswidrig deklariert und den Bescheid gerade nicht – weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft – zurückgenommen oder aufgehoben. Die rechtswidrig festgestellten Beschäftigungszeiten blieben und bleiben dem Kläger daher weiterhin erhalten und sind für die Rentenberechnung maßgeblich. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass diese rechtswidrigen Feststellungen auch in Zukunft weiterhin anwachsen, weshalb der zuständige Rentenversicherungsträger ihn nach § 48 Abs. 3 SGB X von (jeweils zukünftigen) Rentenanpassungen (seit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 16. Juni 2010) völlig zutreffend ausschließt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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