Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 141/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 29/04 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger, der bei ihr freiwillig gegen Krankheit versichert ist, die Erstattung der Kosten einer sogenannten Kalkscore-Untersuchung der Koronararterien durch den nicht zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Prof. Dr. C in Höhe von 277,79 Euro ab (Bescheid vom 15.04.2003; Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003). Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Köln hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2004 verurteilt, dem Kläger 46,40 Euro zu erstatten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe aus Vertrauensschutzgründen die Erstattung der Kosten zu, wie sie von der Beklagten für frühere Untersuchungen übernommen worden seien. Die insoweit vergütungsfähigen Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), der auch den zuvor von der Beklagten übernommenen Erstattungsbeträgen zugrundegelegt worden sei, belaufe sich aber lediglich auf 46,40 Euro. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, weil die streitigen Kosten 500,- Euro nicht übersteigen.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser drei Gründe ist vorliegend gegeben, was auch vom Kläger nicht gerügt wird. Der Kläger ist lediglich mit der Berechnung des SG nicht einverstanden, was aber nicht zur Zulassung des Rechtsmittels führen kann. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass sich ein höherer Erstattungsbetrag in früheren Fällen deswegen ergeben hat, weil dort höhere Punktzahlen nach dem EBM zugrundezulegen waren und auch der maßgebliche individuelle Punktwert höher lag (0,08 zu 0,04).
Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger, der bei ihr freiwillig gegen Krankheit versichert ist, die Erstattung der Kosten einer sogenannten Kalkscore-Untersuchung der Koronararterien durch den nicht zur kassenärztlichen Versorgung zugelassenen Prof. Dr. C in Höhe von 277,79 Euro ab (Bescheid vom 15.04.2003; Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003). Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Köln hat die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2004 verurteilt, dem Kläger 46,40 Euro zu erstatten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe aus Vertrauensschutzgründen die Erstattung der Kosten zu, wie sie von der Beklagten für frühere Untersuchungen übernommen worden seien. Die insoweit vergütungsfähigen Leistungen nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), der auch den zuvor von der Beklagten übernommenen Erstattungsbeträgen zugrundegelegt worden sei, belaufe sich aber lediglich auf 46,40 Euro. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig, denn die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, weil die streitigen Kosten 500,- Euro nicht übersteigen.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner dieser drei Gründe ist vorliegend gegeben, was auch vom Kläger nicht gerügt wird. Der Kläger ist lediglich mit der Berechnung des SG nicht einverstanden, was aber nicht zur Zulassung des Rechtsmittels führen kann. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass sich ein höherer Erstattungsbetrag in früheren Fällen deswegen ergeben hat, weil dort höhere Punktzahlen nach dem EBM zugrundezulegen waren und auch der maßgebliche individuelle Punktwert höher lag (0,08 zu 0,04).
Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved