Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 3 RJ 45/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 87/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 00.00.1943 geborene Kläger hatte im März 1990 einen Rentenantrag gestellt. Nach Krankengeldbezug vom 02.03.1989 bis 23.08.1990 hatte er zunächst Arbeitslosengeld bis zum 10.05.1991 und sodann erneut bis zum 03.06.1991 Krankengeld bezogen. Anschließend war ihm wiederum bis zum 23.10.1991 Arbeitslosengeld bewilligt worden. Vom 24.10. bis 21.11.1991 hatte er eine stationäre Heilbehandlung durchgeführt, für deren Dauer ihm die Beklagte Übergangsgeld gezahlt hat. Im Verfahren L 14 J 43/94 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hatten sich die Beteiligten am 10.02.1995 vergleichsweise auf die Annahme einer dauernden Berufsunfähigkeit des Klägers ab dem 08.03.1990 geeinigt. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 22.11.1991 laufend Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 03.08.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1996 hatte sie ihm für die Zeit vom 01.04.1990 bis 21.11.1991 Übergangsgeld anstelle von Rente. Für die Zeit, in der er Leistungen vom Arbeitsamt bzw. der Krankenkasse erhalten habe, seien angemeldete Ersatzansprüche dieser Leistungsträger berücksichtigt worden, so u.a. zugunsten der Bundesanstalt für Arbeit i.H.v. 20.860,40 DM. Im hiergegen geführten Rechtsstreit hatte der Kläger sowohl vor dem Sozialgericht Köln (SG; S 3 RJ 134/96) als auch vor dem LSG (L 3 RJ 156/98) keinen Erfolg (Beiakte). Das LSG führte im Urteil vom 21.10.2000 u.a. aus, soweit der Kläger geltend mache, ihm stehe eigentlich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, neben der zeitgleich Arbeitslosengeld zu leisten sei, so sei auf den Vergleich vom 10.02.1995 zu verweisen. Der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen richte sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Denn der Kläger habe seinen Antrag vor dem 31.03.1992 gestellt; der Antrag beziehe sich auch auf einen Zeitraum vor dem 01.01.1992 (§ 300 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - ). § 1241d Abs. 1 Satz 2 RVO sehe - ebenso wie heute § 25 SGB VI - vor, dass das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an beginne, von dem an die Rente zu zahlen gewesen wäre, wenn bereits vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ein Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gestellt worden sei. So sei es beim Kläger, dessen stationäre Heilmaßnahme (24.10. bis 21.11.1991) nach seinem Rentenantrag von März 1990 durchgeführt worden sei.
Im Rechtsstreit S 3 (8) J 39/96 vor dem SG begehrte der Kläger die Anrechnung seiner Lehrzeit beim Vater als rentenrechtliche Beitragszeit. Das SG wies mit Urteil vom 14.04.1999 die Klage mit der Begründung ab, der Vater habe keine Beiträge für den Kläger entrichtet. Im anschließenden Berufungsverfahren L 8 RJ 103/99 vor dem LSG schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2000 folgenden Vergleich:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu der Frage zu treffen, ob die Lehrzeit des Klägers ab dem 16. Lebensjahr als Ausfall-/Anrech- nungszeit auf die ihm ab 22.11.1991 gewährte Berufsun- fähigkeitsrente rentensteigernd anzurechnen ist. Weiter trägt die Beklagte ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen dem Grunde nach.
2. Der Kläger ist mit dieser Regelung einverstanden und macht weitergehende Ansprüche in diesem Verfahren nicht mehr geltend."
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2000 die Rente des Klägers aufgrund eines Versicherungsfalles vom 09.03.1990 ab dem 22.11.1991 neu und berücksichtigte dabei eine Ausfallzeit für den Zeitraum vom 05.06.1959 bis zum 30.04.1961.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Rentenzahlung müsse bereits am 08.03.1990 und nicht erst am 22.11.1991 beginnen. Zwar habe er vom 23.10. bis 22.11.1991 eine Kurmaßnahme durchgeführt. Er habe jedoch schon zuvor, mindestens seit dem 04.06.1991, Arbeitslosengeld bezogen. Er habe vom 01.04.1990 bis 21.11.1991 nachträglich ein Übergangsgeld erhalten, wodurch der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen gekommen sei. Das Arbeitsamt C habe ihm jedoch mit einem Schreiben vom 29.05.1991 mitgeteilt, man bemühe sich weiter um eine Arbeitsvermittlung. Dies bedeute, dass er der Arbeitsvermittlung und dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung gestanden habe. Deshalb müsse der Zeitraum vom 08.03.1990 bis 22.11.1991 eine Zeit der Arbeitslosigkeit und dementsprechend ein Rentenbezugszeitraum sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; der angefochtene Bescheid führe ausschließlich den geschlossenen Vergleich aus, enthalte also auch nur die rechtsbehelfsfähige Entscheidung über die Anrechnung der Lehrzeit als Ausfallzeit. Einen weiteren Verfügungssatz, insbesondere über den Rentenbeginn, enthalte er nicht. Die Feststellungen bzgl. des Rentenbeginns seien Gegenstand des Streitverfahrens gewesen und hätten durch den Abschluss des Vergleichs Bestandskraft erlangt. Insoweit sei der Widerspruch mangels Beschwer unzulässig.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2002 Klage erhoben und vorgetragen, die Rente sei ab dem 01.04.1990 zu gewähren. Wenn die Beklagte darauf verweise, dass für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation kein Rentenanspruch bestehe, so habe er im Zeitraum vom 08.03.1990 bis 21.11.1991 keine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt, sondern sei arbeitslos gewesen. Allerdings habe er damals nicht das erforderliche Arbeitslosengeld, sondern Übergangsgeld erhalten. Von der ihm zustehenden Nachzahlung von Arbeitslosengeld sei allerdings u.a. zu Gunsten des Arbeitsamts C ein Betrag von 20.860,40 DM einbehalten worden. Er sei deshalb der Auffassung, dass die zu Unrecht geführte Zeit des Bezuges von Übergangsgeld anstelle des ihm zustehenden Arbeitslosengeldes dazu geführt habe, dass er früher in die Arbeitslosenhilfe gelangt sei und ihm die Zeit vom 01.04.1990 bis 21.11.1991 als Anrechnung für die Arbeitslosenzeit fehle. Darüber hinaus sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob und inwieweit seine Lehrzeit rentensteigernd angerechnet worden sei; der Bescheid sei nicht verständlich und nicht nachvollziehbar. Die Anlage 2 Seite 1 des Bescheides führe die Lehrzeit vielmehr als versicherungsfreie Lehrzeit. Deshalb sei nicht ersichtlich, ob die Beklagte den vor dem LSG geschlossenen Vergleich richtig ausgeführt habe. Im übrigen habe sie eine Neubewertung von Kindererziehungszeiten vorgenommen, deren Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Diese Neubewertung sei, soweit sie zu seinem Nachteil erfolgt sei, rechtswidrig.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen ab 01.04.1990 zu gewähren,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe sich mit seinem Widerspruch ausschließlich gegen den festgestellten Rentenbeginn gewandt. Insoweit sei er nicht beschwert, weil der angefochtene Bescheid lediglich den vor dem LSG geschlossenen Vergleich ausführe. Mit der Klage wende er sich erstmals gegen die Anrechnung der bereits im vorangegangenen Streitverfahren streitigen Lehrzeit als Ausfallzeit. Er habe jedoch nicht dargelegt, warum die nunmehr berücksichtigte Lehrzeit fehlerhaft sein solle. Auch fehle jede Darlegung, inwieweit die Neubewertung der Kindererziehungszeit rechtswidrig sein solle. In der entsprechenden Anlage zum angefochtenen Bescheid sei die Anhebung der Entgeltpunkte sowie die hierfür maßgebliche rechtliche Grundlage ausführlich dargelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Bereits ihre Zulässigkeit sei zweifelhaft. Denn die Beklagte führe mit dem angefochtenen Bescheid lediglich den vor dem LSG geschlossenen Vergleich aus, in dem der Kläger abgesehen von der Anrechnung einer Ausfall-/Anrechnungszeit ausdrücklich keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht habe. Dass er nunmehr wiederum den bereits in vergangenen Verfahren abgehandelten Streitpunkt einer früher einsetzenden Rentenzahlung geltend mache, begründe deutliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Jedenfalls sei hierzu darauf hinzuweisen, dass - wie in mehreren vorangegangenen Rechtsstreiten bereits geklärt - sein Versicherungsfall zwar am 08.03.1990 eingetreten sei, die Rentenzahlung jedoch erst am 22.11.1991 habe beginnen können, weil der Kläger zuvor Anspruch auf Übergangsgeld gehabt habe. Auch zu den Fragen Anrechnung der Lehrzeit und Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten sei die Zulässigkeit der Klage fraglich. Denn diese seien vom Widerspruch des Klägers nicht erfasst gewesen und erstmals mit der Klage geltend gemacht worden. Eigentlich hätte der Kläger allenfalls einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stellen können. Auch insoweit sei die Klage jedoch offensichtlich unbegründet. Denn die Beklagte habe die Lehrzeit des Klägers beim Vater entsprechend dem geschlossenen Vergleich als Ausfallzeit berücksichtigt. Sie habe hierzu ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 08.03.1990 noch die Bestimmungen der RVO gegolten hätten, so dass nur eine Anrechnung als Ausfallzeit in Betracht komme. Es fehle jedwede Darlegung des Klägers, weshalb diese Anrechnung fehlerhaft sein solle. Gleiches gelte für die Kindererziehungszeiten; auch hier sei nicht erkennbar, was der Kläger beanstanden wolle. Insgesamt sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der seinerzeit bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Vielzahl von Rechtsstreiten in Gang gesetzt habe und immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass er für den gleichen Zeitraum keine Doppelleistungen beanspruchen könne.
Gegen den am 22.01.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 24.02.2003 Berufung eingelegt, die er trotz Erinnerung nicht begründete.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen ab 01.04.1990 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Vorprozessakten SG Köln S 3 (8) J 39/96 und S 3 RJ 134/96 Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Senat nimmt hierzu nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Beklagte den vor dem LSG geschlossenen Vergleich hinsichtlich der Anrechnung der Lehrzeit als Ausfallzeit falsch ausgeführt haben soll. Alle anderen vom Kläger angesprochenen Fragen sind im Anschluss an den Vergleich nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides; insoweit ist die Klage von vornherein unzulässig, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Tatbestand:
Der am 00.00.1943 geborene Kläger hatte im März 1990 einen Rentenantrag gestellt. Nach Krankengeldbezug vom 02.03.1989 bis 23.08.1990 hatte er zunächst Arbeitslosengeld bis zum 10.05.1991 und sodann erneut bis zum 03.06.1991 Krankengeld bezogen. Anschließend war ihm wiederum bis zum 23.10.1991 Arbeitslosengeld bewilligt worden. Vom 24.10. bis 21.11.1991 hatte er eine stationäre Heilbehandlung durchgeführt, für deren Dauer ihm die Beklagte Übergangsgeld gezahlt hat. Im Verfahren L 14 J 43/94 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hatten sich die Beteiligten am 10.02.1995 vergleichsweise auf die Annahme einer dauernden Berufsunfähigkeit des Klägers ab dem 08.03.1990 geeinigt. Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 22.11.1991 laufend Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 03.08.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1996 hatte sie ihm für die Zeit vom 01.04.1990 bis 21.11.1991 Übergangsgeld anstelle von Rente. Für die Zeit, in der er Leistungen vom Arbeitsamt bzw. der Krankenkasse erhalten habe, seien angemeldete Ersatzansprüche dieser Leistungsträger berücksichtigt worden, so u.a. zugunsten der Bundesanstalt für Arbeit i.H.v. 20.860,40 DM. Im hiergegen geführten Rechtsstreit hatte der Kläger sowohl vor dem Sozialgericht Köln (SG; S 3 RJ 134/96) als auch vor dem LSG (L 3 RJ 156/98) keinen Erfolg (Beiakte). Das LSG führte im Urteil vom 21.10.2000 u.a. aus, soweit der Kläger geltend mache, ihm stehe eigentlich eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu, neben der zeitgleich Arbeitslosengeld zu leisten sei, so sei auf den Vergleich vom 10.02.1995 zu verweisen. Der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen richte sich nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Denn der Kläger habe seinen Antrag vor dem 31.03.1992 gestellt; der Antrag beziehe sich auch auf einen Zeitraum vor dem 01.01.1992 (§ 300 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - ). § 1241d Abs. 1 Satz 2 RVO sehe - ebenso wie heute § 25 SGB VI - vor, dass das Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an beginne, von dem an die Rente zu zahlen gewesen wäre, wenn bereits vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme ein Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gestellt worden sei. So sei es beim Kläger, dessen stationäre Heilmaßnahme (24.10. bis 21.11.1991) nach seinem Rentenantrag von März 1990 durchgeführt worden sei.
Im Rechtsstreit S 3 (8) J 39/96 vor dem SG begehrte der Kläger die Anrechnung seiner Lehrzeit beim Vater als rentenrechtliche Beitragszeit. Das SG wies mit Urteil vom 14.04.1999 die Klage mit der Begründung ab, der Vater habe keine Beiträge für den Kläger entrichtet. Im anschließenden Berufungsverfahren L 8 RJ 103/99 vor dem LSG schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2000 folgenden Vergleich:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu der Frage zu treffen, ob die Lehrzeit des Klägers ab dem 16. Lebensjahr als Ausfall-/Anrech- nungszeit auf die ihm ab 22.11.1991 gewährte Berufsun- fähigkeitsrente rentensteigernd anzurechnen ist. Weiter trägt die Beklagte ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen dem Grunde nach.
2. Der Kläger ist mit dieser Regelung einverstanden und macht weitergehende Ansprüche in diesem Verfahren nicht mehr geltend."
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 12.07.2000 die Rente des Klägers aufgrund eines Versicherungsfalles vom 09.03.1990 ab dem 22.11.1991 neu und berücksichtigte dabei eine Ausfallzeit für den Zeitraum vom 05.06.1959 bis zum 30.04.1961.
Der Kläger legte Widerspruch ein mit der Begründung, die Rentenzahlung müsse bereits am 08.03.1990 und nicht erst am 22.11.1991 beginnen. Zwar habe er vom 23.10. bis 22.11.1991 eine Kurmaßnahme durchgeführt. Er habe jedoch schon zuvor, mindestens seit dem 04.06.1991, Arbeitslosengeld bezogen. Er habe vom 01.04.1990 bis 21.11.1991 nachträglich ein Übergangsgeld erhalten, wodurch der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen gekommen sei. Das Arbeitsamt C habe ihm jedoch mit einem Schreiben vom 29.05.1991 mitgeteilt, man bemühe sich weiter um eine Arbeitsvermittlung. Dies bedeute, dass er der Arbeitsvermittlung und dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung gestanden habe. Deshalb müsse der Zeitraum vom 08.03.1990 bis 22.11.1991 eine Zeit der Arbeitslosigkeit und dementsprechend ein Rentenbezugszeitraum sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; der angefochtene Bescheid führe ausschließlich den geschlossenen Vergleich aus, enthalte also auch nur die rechtsbehelfsfähige Entscheidung über die Anrechnung der Lehrzeit als Ausfallzeit. Einen weiteren Verfügungssatz, insbesondere über den Rentenbeginn, enthalte er nicht. Die Feststellungen bzgl. des Rentenbeginns seien Gegenstand des Streitverfahrens gewesen und hätten durch den Abschluss des Vergleichs Bestandskraft erlangt. Insoweit sei der Widerspruch mangels Beschwer unzulässig.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2002 Klage erhoben und vorgetragen, die Rente sei ab dem 01.04.1990 zu gewähren. Wenn die Beklagte darauf verweise, dass für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation kein Rentenanspruch bestehe, so habe er im Zeitraum vom 08.03.1990 bis 21.11.1991 keine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt, sondern sei arbeitslos gewesen. Allerdings habe er damals nicht das erforderliche Arbeitslosengeld, sondern Übergangsgeld erhalten. Von der ihm zustehenden Nachzahlung von Arbeitslosengeld sei allerdings u.a. zu Gunsten des Arbeitsamts C ein Betrag von 20.860,40 DM einbehalten worden. Er sei deshalb der Auffassung, dass die zu Unrecht geführte Zeit des Bezuges von Übergangsgeld anstelle des ihm zustehenden Arbeitslosengeldes dazu geführt habe, dass er früher in die Arbeitslosenhilfe gelangt sei und ihm die Zeit vom 01.04.1990 bis 21.11.1991 als Anrechnung für die Arbeitslosenzeit fehle. Darüber hinaus sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, ob und inwieweit seine Lehrzeit rentensteigernd angerechnet worden sei; der Bescheid sei nicht verständlich und nicht nachvollziehbar. Die Anlage 2 Seite 1 des Bescheides führe die Lehrzeit vielmehr als versicherungsfreie Lehrzeit. Deshalb sei nicht ersichtlich, ob die Beklagte den vor dem LSG geschlossenen Vergleich richtig ausgeführt habe. Im übrigen habe sie eine Neubewertung von Kindererziehungszeiten vorgenommen, deren Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Diese Neubewertung sei, soweit sie zu seinem Nachteil erfolgt sei, rechtswidrig.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2002 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen ab 01.04.1990 zu gewähren,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe sich mit seinem Widerspruch ausschließlich gegen den festgestellten Rentenbeginn gewandt. Insoweit sei er nicht beschwert, weil der angefochtene Bescheid lediglich den vor dem LSG geschlossenen Vergleich ausführe. Mit der Klage wende er sich erstmals gegen die Anrechnung der bereits im vorangegangenen Streitverfahren streitigen Lehrzeit als Ausfallzeit. Er habe jedoch nicht dargelegt, warum die nunmehr berücksichtigte Lehrzeit fehlerhaft sein solle. Auch fehle jede Darlegung, inwieweit die Neubewertung der Kindererziehungszeit rechtswidrig sein solle. In der entsprechenden Anlage zum angefochtenen Bescheid sei die Anhebung der Entgeltpunkte sowie die hierfür maßgebliche rechtliche Grundlage ausführlich dargelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.01.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Bereits ihre Zulässigkeit sei zweifelhaft. Denn die Beklagte führe mit dem angefochtenen Bescheid lediglich den vor dem LSG geschlossenen Vergleich aus, in dem der Kläger abgesehen von der Anrechnung einer Ausfall-/Anrechnungszeit ausdrücklich keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht habe. Dass er nunmehr wiederum den bereits in vergangenen Verfahren abgehandelten Streitpunkt einer früher einsetzenden Rentenzahlung geltend mache, begründe deutliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Jedenfalls sei hierzu darauf hinzuweisen, dass - wie in mehreren vorangegangenen Rechtsstreiten bereits geklärt - sein Versicherungsfall zwar am 08.03.1990 eingetreten sei, die Rentenzahlung jedoch erst am 22.11.1991 habe beginnen können, weil der Kläger zuvor Anspruch auf Übergangsgeld gehabt habe. Auch zu den Fragen Anrechnung der Lehrzeit und Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten sei die Zulässigkeit der Klage fraglich. Denn diese seien vom Widerspruch des Klägers nicht erfasst gewesen und erstmals mit der Klage geltend gemacht worden. Eigentlich hätte der Kläger allenfalls einen Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) stellen können. Auch insoweit sei die Klage jedoch offensichtlich unbegründet. Denn die Beklagte habe die Lehrzeit des Klägers beim Vater entsprechend dem geschlossenen Vergleich als Ausfallzeit berücksichtigt. Sie habe hierzu ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles am 08.03.1990 noch die Bestimmungen der RVO gegolten hätten, so dass nur eine Anrechnung als Ausfallzeit in Betracht komme. Es fehle jedwede Darlegung des Klägers, weshalb diese Anrechnung fehlerhaft sein solle. Gleiches gelte für die Kindererziehungszeiten; auch hier sei nicht erkennbar, was der Kläger beanstanden wolle. Insgesamt sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der seinerzeit bewilligten Berufsunfähigkeitsrente eine Vielzahl von Rechtsstreiten in Gang gesetzt habe und immer wieder darauf hingewiesen worden sei, dass er für den gleichen Zeitraum keine Doppelleistungen beanspruchen könne.
Gegen den am 22.01.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 24.02.2003 Berufung eingelegt, die er trotz Erinnerung nicht begründete.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen ab 01.04.1990 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat keine Stellungnahme abgegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Vorprozessakten SG Köln S 3 (8) J 39/96 und S 3 RJ 134/96 Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Senat nimmt hierzu nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts. Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Beklagte den vor dem LSG geschlossenen Vergleich hinsichtlich der Anrechnung der Lehrzeit als Ausfallzeit falsch ausgeführt haben soll. Alle anderen vom Kläger angesprochenen Fragen sind im Anschluss an den Vergleich nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides; insoweit ist die Klage von vornherein unzulässig, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
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