Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 1516/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Industrieelektriker. Der Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der 48-jährige Kläger wurde in Marokko geboren. Er lebt seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und ist deutscher Staatsangehöriger. Er schloss den Schulbesuch in Marokko mit einem dem Abitur vergleichbaren Abschluss ab. Er erwarb 1994 in der BRD die Fachhochschulreife. Sein anschließend aufgenommenes Mathematikstudium brach er nach vier Jahren aus familiären und finanziellen Gründen ab. Ab 2002 nahm er an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulungsmaßnahme zum Informationselektroniker in N teil. Er bestand die Abschlussprüfung nicht. Auch die zweimal wiederholten Prüfungen bestand er nicht. Ein vierter Versuch wurde nicht zugelassen. Noch im Jahr 2005 stellte der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Weiterbildung als Elektroniker für Geräte und Systeme. Der Antrag wurde abgelehnt aufgrund der Arbeitsmarktsituation in diesem Bereich. In einem anschließenden Klageverfahren (S 37 AS 38/06) erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass angesichts des Alters des Klägers eine schnelle Beratung über seine beruflichen Perspektiven stattfinden solle, erklärte der Beklagte, sich umgehend mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und mit ihm einen Termin hinsichtlich der Arbeitsvermittlung zu vereinbaren. Mit einem weiteren Antrag im Jahr 2006 begehrte der Kläger die Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Weiterbildung zum Fachinformatiker. Dieser Antrag wurde August 2006 abgelehnt. Im anschließenden Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, es gehe ihm um die Fortsetzung der nicht beendeten Maßnahme "Informationselektroniker”. Mit einem erneuten Antrag im April 2007 beantragte der Kläger einen Bildungsgutschein für die Weiterbildung zum Elektroniker Industrie, Handel und Dienstleister. Diese Maßnahme sollte enden mit einer IHK-Abschlussprüfung "Elektroniker für Automatisierungstechnik, Elektroniker für Geräte und Systeme”. Der Kläger bewarb sich bei dem C-F e.V. Berufsförderungszentrum. Ihm wurde mit Schreiben vom 23.05.2007 eine verbindliche Vormerkung mitgeteilt. Eine Anmeldung erfolge bei abschließender Förderzusage durch seinen Kostenträger. Der Ergebnisbogen des Bewerbungsgespärchs im Weiterbildungsteam des C-F e.V. beschreibt die fachliche/persönliche Eignung als gegeben, die Motivation als hoch, als Zusatzqualifikation ein Studium Physik und als Vorerfahrung Informationselektroniker. Die zweijährige Weiterbildung hätte 11.694,96 EUR gekostet. Der Beklagte holte ein psychologisches Gutachten ein zur umfassenden Eignugnsbeurteilung. Die Diplom-Psychologin O1 I1 kam nach einer Untersuchung des Klägers in ihrem Gutachten vom 29.06.2007 zu dem Ergebnis, dass eine Umschulung mit einem hohen Mißerfolgsrisiko verbunden sei. Mit Bescheid vom 25.07.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Das gegen diesen Bescheid gerichtete Klageverfahren (S 20 (43) AS 349/07) blieb in der ersten Instanz erfolglos. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Kläger nahm vom 06.04.2010 bis zum 16.04.2010 an einem Assessment-Center der impuls Gesellschaft für innovative Arbeitsmarktprojekte teil mit dem Ziel der Verbesserung der Eingliederungsaussichten des Klägers. Die Diplom-Psychologin B S führt aus, im Fazit sei der Kläger in seinem Bildungsbestreben in Richtung Industrieelektriker zu unterstützen. Zwar könnten seine Testergebniss einem Vergleich mit Abiturienten nur schwer standhalten, doch verfüge er über Vorkenntnisse und sein gewünschter Ausbildungsberuf erfordere kein Abitur, sondern könne prinzipiell auch mit Hauptschulabschluss abgeleistet werden. Seine Testergebnisse werden u.a. wie folgt beschrieben: D2 Aufmerksamkeits-Belastungstest: hinsichtlich der Konzentrationsleistung ein noch-durchschnittlicher Wert, hinsichtlich der Arbeitsqualität ein durchschnittlicher Wert. Intelligenz-Strukturtest (IST-2000R): unterdurchschnittlich im Vergleich zu seiner Altersgruppe an Gymnasiasten. Verbale Intelligenz: unterdurchschnittlich. Numerische Kompetenz: durchschnittlich. Figural-Bildhafte Kompetenz: unterdurchschnittlich. Merkfähigkeit: durchschnittlich. Wissensunabhängiger, sprachfreier Intelligenzbereich (SPM Plus), logisch-abstraktes Denken: weit unterdurchschnittlich im Vergleich zur Vergleichsgruppe (Abitur/Fachabitur, Altersklasse 14-19). Rechtschreibtest: deutlich unter Abiturniveau. Mechaniktest, mechanisch-technisches Schlussfolgern: unterdurchschnittlich, bedingt im Wesentlichen durch die recht langsame Arbeitsweise des Klägers (von 60 Testaufgaben 19 bearbeitet, davon 13 richtig). In der zweiten Instanz wurde am 17.10.2011 folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen: "1. Die Beklagte wird mit dem Kläger durch ihren psychologischen Dienst einen Eignungstest für die Betriebstechnik durchführen. Sie ist bemüht, diese Testung unverzüglich durchführen zu lassen, um zu prüfen, ob auch noch ein Einstieg in die bereits begonnene Maßnahme möglich ist. Jedenfalls aber wird sie den Kläger binnen drei Monaten zu einem solchen Test einladen. 2. Bei positivem Ausgang der zu 1. vereinbarten Testung erbringt die Beklagte dem Kläger Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 und 2 SGB III. Bei negativem Ausgang wird sie ihn unverzüglich bescheiden.” Dem Vergleich folgend wurde der Kläger am 24.11.2011 vom Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit L begutachtet. In seinem Gutachten vom 25.11.2011 führte der Diplom-Psychologe I2 K H aus, dass insgesamt die gewünschte Umschulung aus psychologischer Sicht mit einem deutlichen Misserfolgsrisiko behaftet sei. Einerseits bestehe eine tragfähige Motivation. Es seien auch numerische Fähigkeiten und Kenntnisse deutlich gemacht, die eine tragfähige Basis für die gewünschte Qualifikation böten. Andererseits liege die logische Denkfähigkeit und die räumliche Vorstellungsfähigkeit leicht unter dem Durchschnitt der Bezugsgruppe umschulungswilliger erwachsener Männer und biete deshalb eine nur unsichere Basis im Hinblick auf die gewünschte Qualifikation. Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Ergebnis der psychologischen Begutachtung stehe einer Bewilligung entgegen. Das Interesse des Klägers an der Teilnahme an dieser speziellen Weiterbildung müsse angesichts des Misserfolgsrisikos hinter dem finanziellen Interesse der Allgemeinheit, die Förderleistungen passgenau einzusetzen, zurückstehen. Andere Integrationsmaßnahmen seien besser geeignet. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2012 Widerspruch ein. Das psychologische Gutachten rechtfertige die Ablehnung nicht. In der Vergangenheit habe der Kläger in Eignungstests positive Ergebnisse erzielt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 03.05.2012 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, seine Umschulung im Elektronikbereich im Jahr 2002 habe er in der Theorie und im Fachgespräch bestanden. Am praktischen Teil sei er gescheitert, da er Differenzen mit seinem Ausbilder gehabt habe. Er sei extra nicht praktisch ausgebildet worden. Deshalb habe er sich selbst fortgebildet an einer Fern-Uni. Er habe über 2.000,00 EUR ausgegeben für Bücher etc., um sich im praktischen Elektronikbereich fortzubilden. Zudem sei er während der Ausbildung an Diabetes erkrankt. Es habe eine Weile gedauert, den Diabetes gut einzustellen. Im Jahr 2010 habe er an einem Assessment-Center teilgenommen. Dort sei seine Eignung für eine Maßnahme zur Weiterbildung als Industrieelektriker bestätigt worden. Ferner habe er im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs bei dem C-F e.V. den dortigen Eingangstest bestanden. Der C-F e.V. wäre bereit gewesen, ihn bei Vorlage eines Bildungsgutscheins auszubilden. Mit dem jetzigen psychologischen Gutachten sei er nicht einverstanden, da er der Ansicht sei, er habe den Test erfolgreich bestanden. Er sei auch arbeitswillig. Er habe vier Jahre lang in X bei O2 Deutschland gearbeitet sowie als Taxifahrer.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 25.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2012 zu verurteilen, die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Industrieelektriker zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dem Grunde nach sei eine Ausbildung zum Industrieelektriker für Betriebstechnik arbeitsmarktpolitisch sinnvoll gewesen. Inzwischen habe sich die Arbeitsmarktsituation in diesem Bereich verschlechtert. Voith-Paper - der wesentliche Arbeitsgeber der Region in diesem Bereich - plane, 200 Mitarbeiter zu entlassen. Bezüglich der Eignung des Klägers bestehe weiterhin ein hohes Misserfolgsrisiko. Das Ergebnis des Assessment-Centers aus dem Jahre 2010 stütze das Gutachten des psychologischen Dienstes aus November 2011. Im Abschlussbericht des Assessment-Centers seien bei einigen Kernkompetenzen ebenfalls eher unterdurchschnittliche Ergebnisse erreicht worden. Diese Ergebnisse entsprächen nicht dem Anforderungsprofil an den Beruf des Industrieelektrikers. Der Kläger erwidert, der Arbeitsminister des Landes NRW sei bei Voith-Paper gewesen und habe angekündigt, dass eine Lösung für das Problem gefunden werde, so dass die 200 Mitarbeiter wohl nicht entlassen werden müssten. Die Arbeitsmarktsituation stelle sich somit nicht schlechter dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Ihnalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Verfahrensakte S 20 (43) AS 349/07 ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Denn der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid vom 25.01.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.04.2012 ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Industrieelektriker. Als Anspruchsgrundlage für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Industrieelektriker kommt § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II iVm § 81 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht. Nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 81 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung wird gem. § 81 Abs. 4 SGB III bescheinigt (Bildungsgutschein). Über § 16 Abs. 1 SGB II kann auch der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II die in § 81 SGB III benannten Leistungen erbringen.
Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung waren grundsätzlich alle Voraussetzungen des § 81 SGB III gegeben. Rechtsfolge ist die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch den Beklagten. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei entschieden. Die Behörde ist bei Ermessensentscheidungen nicht gänzlich frei. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben. § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil – (SGB I) bestimmt, dass die Leistungsträger, wenn sie ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessen einzuhalten haben. Auf pflichtgemäße Ermessenausübung besteht ein Anspruch. Das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Gebrauch gemacht ist. Dem steht es gleich, wenn der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nicht nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch). Zu einer bestimmten Leistung darf das Gericht eine Behörde nur dann verurteilen, wenn das Ermessen der Behörde insoweit reduziert ist, als dass nur eine rechtmäßige Handlungsalternative denkbar ist (Ermessenreduzierung auf null). Der Beklagte hat grundsätzlich erkannt, dass er Ermessen ausüben muss. Er hat sein Ermessen auch ausgeübt, somit liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Es liegt auch keine Ermessenüberschreitung vor. Das Ermessen ist überschritten, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Versagung einer Förderung ist als Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II iVm § 81 SGB III möglich. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt hat, wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen oder wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 27). Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ist die Eingliederung in Arbeit durch die Förderung der Weiterbildung im erforderlichen Umfang. Einen sachfremden Zweck hat der Beklagte nicht verfolgt. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist von dem Beklagten zu beachten (vgl. § 7 SGB III) und folglich bei der Abwägung zu berücksichtigten. Dabei wurden alle maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen und nicht fehlerhaft gewichtet. Insbesondere ist die Abwägung zwischen dem erhöhten Misserfolgsrisiko und dem finanziellen Interesse der Allgemeinheit nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Gutachtens des psychologischen Dienstes des Beklagten vom 25.11.2011 ist schlüssig und widerspruchsfrei. Sie basiert auf leicht unterdurchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Ergebnissen des Klägers im Bereich der logischen Denkfähigkeit und räumlichen Vorstellungsfähigkeit. Dem steht auch nicht das Ergebnis des Assessment-Centers der impuls Gesellschaft für innovative Arbeitsprojekte mbH vom 16.04.2010 entgegen. Die dortige Diplom-Psychologin kommt zwar im Fazit zu einem positiven Ergebnis. Dies jedoch nur im Hinblick auf die existierenden Vorkenntnisse des Klägers. Die Testergebnisse sind in den Bereichen Intelligenz-Struktur-Test, logisch-abstraktes Denken und mechanisch-technisches Schlussfolgern unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich. Referenzgruppe sind hierbei Gymnasiasten. Für die Weiterbildung zum Industrieelektriker reicht ein guter Hauptschulabschluss. Doch auch bei angenommener Reduzierung des Vergleichsniveaus zeigt das Ergebnis des Assessment-Centers dieselben Schwächen auf wie das Gutachten vom 25.11.2011. Die Bereiche der logischen Denkfähigkeit und räumlichen Vorstellungsfähigkeit sind wesentliche Kernkompetenzen eines Industrieelektrikers. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die numerischen Fähigkeiten und Vorkenntnisse des Klägers sowie seine Motivation nicht als ausreichend erachtet, um die Schwächen im anderen Bereich auszugleichen und insgesamt kein erhöhtes Misserfolgsrisiko anzunehmen. Auch das Ergebnis des Bewerbungsgesprächs beim Berufsförderungszentrum C-F e.V. führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird die fachliche und persönliche Eignung als gegeben erachtet und die Anmeldung des Klägers nur noch von der abschließenden Förderzusage des Beklagten abhängig gemacht. Die Grundlage dieser Einschätzung wird jedoch nicht mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, welche Kompetenzen getestet wurden und welcher Bewertungsmaßstab der Beurteilung zu Grunde gelegt wurde. Eine Schlussfolgerung bezüglich der Höhe des Misserfolgsrisikos lässt sich aus dieser Zusage nicht ziehen.
Da schon keine Ermessenfehler vorliegen, scheidet auch eine Ermessenreduzierung auf null aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Industrieelektriker. Der Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der 48-jährige Kläger wurde in Marokko geboren. Er lebt seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und ist deutscher Staatsangehöriger. Er schloss den Schulbesuch in Marokko mit einem dem Abitur vergleichbaren Abschluss ab. Er erwarb 1994 in der BRD die Fachhochschulreife. Sein anschließend aufgenommenes Mathematikstudium brach er nach vier Jahren aus familiären und finanziellen Gründen ab. Ab 2002 nahm er an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Umschulungsmaßnahme zum Informationselektroniker in N teil. Er bestand die Abschlussprüfung nicht. Auch die zweimal wiederholten Prüfungen bestand er nicht. Ein vierter Versuch wurde nicht zugelassen. Noch im Jahr 2005 stellte der Kläger den Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Weiterbildung als Elektroniker für Geräte und Systeme. Der Antrag wurde abgelehnt aufgrund der Arbeitsmarktsituation in diesem Bereich. In einem anschließenden Klageverfahren (S 37 AS 38/06) erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass angesichts des Alters des Klägers eine schnelle Beratung über seine beruflichen Perspektiven stattfinden solle, erklärte der Beklagte, sich umgehend mit dem Kläger in Verbindung zu setzen und mit ihm einen Termin hinsichtlich der Arbeitsvermittlung zu vereinbaren. Mit einem weiteren Antrag im Jahr 2006 begehrte der Kläger die Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Weiterbildung zum Fachinformatiker. Dieser Antrag wurde August 2006 abgelehnt. Im anschließenden Widerspruchsverfahren gab der Kläger an, es gehe ihm um die Fortsetzung der nicht beendeten Maßnahme "Informationselektroniker”. Mit einem erneuten Antrag im April 2007 beantragte der Kläger einen Bildungsgutschein für die Weiterbildung zum Elektroniker Industrie, Handel und Dienstleister. Diese Maßnahme sollte enden mit einer IHK-Abschlussprüfung "Elektroniker für Automatisierungstechnik, Elektroniker für Geräte und Systeme”. Der Kläger bewarb sich bei dem C-F e.V. Berufsförderungszentrum. Ihm wurde mit Schreiben vom 23.05.2007 eine verbindliche Vormerkung mitgeteilt. Eine Anmeldung erfolge bei abschließender Förderzusage durch seinen Kostenträger. Der Ergebnisbogen des Bewerbungsgespärchs im Weiterbildungsteam des C-F e.V. beschreibt die fachliche/persönliche Eignung als gegeben, die Motivation als hoch, als Zusatzqualifikation ein Studium Physik und als Vorerfahrung Informationselektroniker. Die zweijährige Weiterbildung hätte 11.694,96 EUR gekostet. Der Beklagte holte ein psychologisches Gutachten ein zur umfassenden Eignugnsbeurteilung. Die Diplom-Psychologin O1 I1 kam nach einer Untersuchung des Klägers in ihrem Gutachten vom 29.06.2007 zu dem Ergebnis, dass eine Umschulung mit einem hohen Mißerfolgsrisiko verbunden sei. Mit Bescheid vom 25.07.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Das gegen diesen Bescheid gerichtete Klageverfahren (S 20 (43) AS 349/07) blieb in der ersten Instanz erfolglos. Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Kläger nahm vom 06.04.2010 bis zum 16.04.2010 an einem Assessment-Center der impuls Gesellschaft für innovative Arbeitsmarktprojekte teil mit dem Ziel der Verbesserung der Eingliederungsaussichten des Klägers. Die Diplom-Psychologin B S führt aus, im Fazit sei der Kläger in seinem Bildungsbestreben in Richtung Industrieelektriker zu unterstützen. Zwar könnten seine Testergebniss einem Vergleich mit Abiturienten nur schwer standhalten, doch verfüge er über Vorkenntnisse und sein gewünschter Ausbildungsberuf erfordere kein Abitur, sondern könne prinzipiell auch mit Hauptschulabschluss abgeleistet werden. Seine Testergebnisse werden u.a. wie folgt beschrieben: D2 Aufmerksamkeits-Belastungstest: hinsichtlich der Konzentrationsleistung ein noch-durchschnittlicher Wert, hinsichtlich der Arbeitsqualität ein durchschnittlicher Wert. Intelligenz-Strukturtest (IST-2000R): unterdurchschnittlich im Vergleich zu seiner Altersgruppe an Gymnasiasten. Verbale Intelligenz: unterdurchschnittlich. Numerische Kompetenz: durchschnittlich. Figural-Bildhafte Kompetenz: unterdurchschnittlich. Merkfähigkeit: durchschnittlich. Wissensunabhängiger, sprachfreier Intelligenzbereich (SPM Plus), logisch-abstraktes Denken: weit unterdurchschnittlich im Vergleich zur Vergleichsgruppe (Abitur/Fachabitur, Altersklasse 14-19). Rechtschreibtest: deutlich unter Abiturniveau. Mechaniktest, mechanisch-technisches Schlussfolgern: unterdurchschnittlich, bedingt im Wesentlichen durch die recht langsame Arbeitsweise des Klägers (von 60 Testaufgaben 19 bearbeitet, davon 13 richtig). In der zweiten Instanz wurde am 17.10.2011 folgender gerichtlicher Vergleich geschlossen: "1. Die Beklagte wird mit dem Kläger durch ihren psychologischen Dienst einen Eignungstest für die Betriebstechnik durchführen. Sie ist bemüht, diese Testung unverzüglich durchführen zu lassen, um zu prüfen, ob auch noch ein Einstieg in die bereits begonnene Maßnahme möglich ist. Jedenfalls aber wird sie den Kläger binnen drei Monaten zu einem solchen Test einladen. 2. Bei positivem Ausgang der zu 1. vereinbarten Testung erbringt die Beklagte dem Kläger Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 und 2 SGB III. Bei negativem Ausgang wird sie ihn unverzüglich bescheiden.” Dem Vergleich folgend wurde der Kläger am 24.11.2011 vom Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit L begutachtet. In seinem Gutachten vom 25.11.2011 führte der Diplom-Psychologe I2 K H aus, dass insgesamt die gewünschte Umschulung aus psychologischer Sicht mit einem deutlichen Misserfolgsrisiko behaftet sei. Einerseits bestehe eine tragfähige Motivation. Es seien auch numerische Fähigkeiten und Kenntnisse deutlich gemacht, die eine tragfähige Basis für die gewünschte Qualifikation böten. Andererseits liege die logische Denkfähigkeit und die räumliche Vorstellungsfähigkeit leicht unter dem Durchschnitt der Bezugsgruppe umschulungswilliger erwachsener Männer und biete deshalb eine nur unsichere Basis im Hinblick auf die gewünschte Qualifikation. Mit Bescheid vom 25.01.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Das Ergebnis der psychologischen Begutachtung stehe einer Bewilligung entgegen. Das Interesse des Klägers an der Teilnahme an dieser speziellen Weiterbildung müsse angesichts des Misserfolgsrisikos hinter dem finanziellen Interesse der Allgemeinheit, die Förderleistungen passgenau einzusetzen, zurückstehen. Andere Integrationsmaßnahmen seien besser geeignet. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2012 Widerspruch ein. Das psychologische Gutachten rechtfertige die Ablehnung nicht. In der Vergangenheit habe der Kläger in Eignungstests positive Ergebnisse erzielt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2012 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 03.05.2012 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, seine Umschulung im Elektronikbereich im Jahr 2002 habe er in der Theorie und im Fachgespräch bestanden. Am praktischen Teil sei er gescheitert, da er Differenzen mit seinem Ausbilder gehabt habe. Er sei extra nicht praktisch ausgebildet worden. Deshalb habe er sich selbst fortgebildet an einer Fern-Uni. Er habe über 2.000,00 EUR ausgegeben für Bücher etc., um sich im praktischen Elektronikbereich fortzubilden. Zudem sei er während der Ausbildung an Diabetes erkrankt. Es habe eine Weile gedauert, den Diabetes gut einzustellen. Im Jahr 2010 habe er an einem Assessment-Center teilgenommen. Dort sei seine Eignung für eine Maßnahme zur Weiterbildung als Industrieelektriker bestätigt worden. Ferner habe er im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs bei dem C-F e.V. den dortigen Eingangstest bestanden. Der C-F e.V. wäre bereit gewesen, ihn bei Vorlage eines Bildungsgutscheins auszubilden. Mit dem jetzigen psychologischen Gutachten sei er nicht einverstanden, da er der Ansicht sei, er habe den Test erfolgreich bestanden. Er sei auch arbeitswillig. Er habe vier Jahre lang in X bei O2 Deutschland gearbeitet sowie als Taxifahrer.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 25.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2012 zu verurteilen, die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Industrieelektriker zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dem Grunde nach sei eine Ausbildung zum Industrieelektriker für Betriebstechnik arbeitsmarktpolitisch sinnvoll gewesen. Inzwischen habe sich die Arbeitsmarktsituation in diesem Bereich verschlechtert. Voith-Paper - der wesentliche Arbeitsgeber der Region in diesem Bereich - plane, 200 Mitarbeiter zu entlassen. Bezüglich der Eignung des Klägers bestehe weiterhin ein hohes Misserfolgsrisiko. Das Ergebnis des Assessment-Centers aus dem Jahre 2010 stütze das Gutachten des psychologischen Dienstes aus November 2011. Im Abschlussbericht des Assessment-Centers seien bei einigen Kernkompetenzen ebenfalls eher unterdurchschnittliche Ergebnisse erreicht worden. Diese Ergebnisse entsprächen nicht dem Anforderungsprofil an den Beruf des Industrieelektrikers. Der Kläger erwidert, der Arbeitsminister des Landes NRW sei bei Voith-Paper gewesen und habe angekündigt, dass eine Lösung für das Problem gefunden werde, so dass die 200 Mitarbeiter wohl nicht entlassen werden müssten. Die Arbeitsmarktsituation stelle sich somit nicht schlechter dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Ihnalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Die Verfahrensakte S 20 (43) AS 349/07 ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Denn der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Bescheid vom 25.01.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 12.04.2012 ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Industrieelektriker. Als Anspruchsgrundlage für die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Industrieelektriker kommt § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II iVm § 81 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in Betracht. Nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 81 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung wird gem. § 81 Abs. 4 SGB III bescheinigt (Bildungsgutschein). Über § 16 Abs. 1 SGB II kann auch der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II die in § 81 SGB III benannten Leistungen erbringen.
Zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung waren grundsätzlich alle Voraussetzungen des § 81 SGB III gegeben. Rechtsfolge ist die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch den Beklagten. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei entschieden. Die Behörde ist bei Ermessensentscheidungen nicht gänzlich frei. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben. § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil – (SGB I) bestimmt, dass die Leistungsträger, wenn sie ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessen einzuhalten haben. Auf pflichtgemäße Ermessenausübung besteht ein Anspruch. Das Gericht darf bei der Ermessensüberprüfung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise gem. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG Gebrauch gemacht ist. Dem steht es gleich, wenn der Leistungsträger seiner Pflicht zur Ermessensbetätigung nicht nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch). Zu einer bestimmten Leistung darf das Gericht eine Behörde nur dann verurteilen, wenn das Ermessen der Behörde insoweit reduziert ist, als dass nur eine rechtmäßige Handlungsalternative denkbar ist (Ermessenreduzierung auf null). Der Beklagte hat grundsätzlich erkannt, dass er Ermessen ausüben muss. Er hat sein Ermessen auch ausgeübt, somit liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Es liegt auch keine Ermessenüberschreitung vor. Das Ermessen ist überschritten, wenn eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Versagung einer Förderung ist als Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II iVm § 81 SGB III möglich. Es liegt auch kein Ermessensfehlgebrauch vor. Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde ein unsachliches Motiv oder einen sachfremden Zweck verfolgt hat, wenn sie nicht alle maßgebenden Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen oder wenn sie die abzuwägenden Gesichtspunkte fehlerhaft gewichtet oder einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 27). Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ist die Eingliederung in Arbeit durch die Förderung der Weiterbildung im erforderlichen Umfang. Einen sachfremden Zweck hat der Beklagte nicht verfolgt. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist von dem Beklagten zu beachten (vgl. § 7 SGB III) und folglich bei der Abwägung zu berücksichtigten. Dabei wurden alle maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte in die Entscheidung einbezogen und nicht fehlerhaft gewichtet. Insbesondere ist die Abwägung zwischen dem erhöhten Misserfolgsrisiko und dem finanziellen Interesse der Allgemeinheit nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Gutachtens des psychologischen Dienstes des Beklagten vom 25.11.2011 ist schlüssig und widerspruchsfrei. Sie basiert auf leicht unterdurchschnittlichen bis unterdurchschnittlichen Ergebnissen des Klägers im Bereich der logischen Denkfähigkeit und räumlichen Vorstellungsfähigkeit. Dem steht auch nicht das Ergebnis des Assessment-Centers der impuls Gesellschaft für innovative Arbeitsprojekte mbH vom 16.04.2010 entgegen. Die dortige Diplom-Psychologin kommt zwar im Fazit zu einem positiven Ergebnis. Dies jedoch nur im Hinblick auf die existierenden Vorkenntnisse des Klägers. Die Testergebnisse sind in den Bereichen Intelligenz-Struktur-Test, logisch-abstraktes Denken und mechanisch-technisches Schlussfolgern unterdurchschnittlich bis weit unterdurchschnittlich. Referenzgruppe sind hierbei Gymnasiasten. Für die Weiterbildung zum Industrieelektriker reicht ein guter Hauptschulabschluss. Doch auch bei angenommener Reduzierung des Vergleichsniveaus zeigt das Ergebnis des Assessment-Centers dieselben Schwächen auf wie das Gutachten vom 25.11.2011. Die Bereiche der logischen Denkfähigkeit und räumlichen Vorstellungsfähigkeit sind wesentliche Kernkompetenzen eines Industrieelektrikers. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die numerischen Fähigkeiten und Vorkenntnisse des Klägers sowie seine Motivation nicht als ausreichend erachtet, um die Schwächen im anderen Bereich auszugleichen und insgesamt kein erhöhtes Misserfolgsrisiko anzunehmen. Auch das Ergebnis des Bewerbungsgesprächs beim Berufsförderungszentrum C-F e.V. führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird die fachliche und persönliche Eignung als gegeben erachtet und die Anmeldung des Klägers nur noch von der abschließenden Förderzusage des Beklagten abhängig gemacht. Die Grundlage dieser Einschätzung wird jedoch nicht mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, welche Kompetenzen getestet wurden und welcher Bewertungsmaßstab der Beurteilung zu Grunde gelegt wurde. Eine Schlussfolgerung bezüglich der Höhe des Misserfolgsrisikos lässt sich aus dieser Zusage nicht ziehen.
Da schon keine Ermessenfehler vorliegen, scheidet auch eine Ermessenreduzierung auf null aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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