S 8 KR 630/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 8 KR 630/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 215/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 19/17 R
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens um eine Beitragsnachforderung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.114,74 EUR.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, dass unter anderen europaweite Eil - / Sonder- und Messetransporte zum Gegenstand hat. Der Beigeladene zu 1) ist vom 16.1.2012 bis zum 15.11.2012 für die Klägerin tätig gewesen. Sein Einkommen betrug insgesamt 17.597,40 EUR.

Die Beklagte führte bei der Klägerin in für die Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2012 eine Betriebsprüfung durch. Dabei wurde hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) festgestellt, dass keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ihn abgeführt worden sind.

Mit Schreiben vom 22.10.2013 hörte die Beklagte dazu an, dass beabsichtigt ist, diese Beiträge nachzufordern und dafür eine Nachforderung in Höhe von 3.114,74 EUR festzusetzen. Der Beigeladene zu 1) sei als Beschäftigter gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Ein Befreiungstatbestand liege nicht vor. Die Beigeladene zu 2) habe zwar 1994 im Rahmen einer anderen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausgesprochen. Jedoch wies die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.5.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) darauf hin, dass sich diese Befreiung nur tatbestandsbezogen auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis auswirke. Hier sei die Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung aber gerade in der Zeit von November 2011 bis 15.1.2012 durch Arbeitslosigkeit unterbrochen worden, so dass sich die erteilte Befreiung erledigt habe.

Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Es habe die "unwiderrufliche Befreiung" des Beigeladenen zu 1) durch die Beigeladenen zu 2) vom 28.2.1994 vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) sei bei der E. privat kranken- und pflegeversichert. Außerdem habe im Januar 2012 das Steuerbüro der Klägerin auf eine Nachfrage bei der Beigeladenen zu 2) die Auskunft erhalten, dass Versicherungsfreiheit weiterhin bestehe. Das zitierte Urteil des Bundessozialgerichts könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Durch den Bescheid sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Es sei unbillig und unverhältnismäßig, die Klägerin in Anspruch zu nehmen.

Am 27.1.2014 erließ die Beklagte den angekündigten Bescheid. Die Beklagte stellte die Nachforderung in Höhe von 3.114,74 EUR fest. Die Versicherungspflicht bestehe kraft Gesetzes. Zwar habe die Beigeladene zu 2) dem Beigeladenen zu 1) im Jahre 1994 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen einer eingetretenen Versicherungspflicht aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze einen Befreiungsbescheid erteilt. Jedoch wirke dieser Bescheid nicht über das Ende des dem Beschied zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses hinaus. Bei dem Beigeladenen zu 1) sei die Beschäftigung in der Zeit von November 2011 bis 15.1.2012 durch Arbeitslosigkeit unterbrochen worden. Der Umstand einer bestehenden privaten Krankenversicherung des Beigeladenen zu 1) spiele keine Rolle. Eine telefonische Auskunft der Beigeladenen zu 2) gegenüber der Klägerin könne auch keinen Vertrauenstatbestand begründen.

Die Klägerin legte Widerspruch ein. Sie wiederholte ihre Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren. Sie habe darauf vertrauen können, dass ein Widerruf der Befreiung des Beigeladenen zu 1) erfolgen müsse. Solange sei der Befreiungsbescheid noch wirksam. Bis auf die Zeit der Arbeitslosigkeit habe die Befreiung auch den tatsächlichen Umständen entsprochen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.8.2014 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte verwies erneut auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.5.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R), wonach sich eine einmal erteilte Befreiung nicht auf andere Tatbestände erstreckt. Der Arbeitgeber sei verpflichtet bei Beginn der Tätigkeit eine Beurteilung durchzuführen. Auch die Aktualität einer 18 Jahre alten Befreiung sei zu prüfen. Mit Beginn der Arbeitslosigkeit des Beigeladenen zu 1) im November 2011 habe sich der Befreiungsbescheid erledigt. Eine Aufhebung sei nicht erforderlich.

Die Klägerin hat am 29.9.2014 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.

Die Klägerin wiederholt zur Klagebegründung ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Hilfsweise stützt sich die Klägerin darauf, dass sie den Arbeitgeberanteil bereits als Zuschuss zu der privaten Krankenversicherung des Beigeladenen zu 1) geleistet habe. Auch bestehe ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch der Klägerin aufgrund des Vertrauenstatbestandes. Denn die Rechtsprechung habe sich geändert. Dadurch dürfe die Klägerin keinen Nachteil haben. Dies sei ein typischer Fall eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Wäre der Befreiungsbescheid aufgehoben worden, hätte die Klägerin die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt.

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2014 auzuheben.

Hilfsweise beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 3.114,74 EUR hat.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben sich zu dem Rechtsstreit nicht eingelassen und stellen keinen Antrag.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf den Inhalt der Gerichtsakten.

Entscheidungsgründe:

Über die Sache konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen zu 2) bis 4) in der mündlichen Verhandlung am 21.3.2016 verhandelt und entschieden werden, weil die Beigeladenen zu 2) bis 4) rechtzeitig und unter Hinweis auf § 126 SGG geladen worden sind. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) lagen vor.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, so dass die Klage abzuweisen ist. Denn die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Sie verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens zu Recht eine Beitragsnachforderung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.114,74 EUR festgesetzt.

Im Einzelnen:

1. Rechtsgrundlage des Betriebsprüfungsbescheides der Beklagten ist § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen und erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Denn der Arbeitgeber hat nach § 28e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, das heißt die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zu entrichten. Der Arbeitgeber hat somit in den Versicherungszweigen, in denen Versicherungspflicht besteht, jeweils einen Beitrag berechnet auf der Basis eines gesetzlich definierten Prozentsatz des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung - zu tragen. Als Arbeitsentgelt gelten nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV).

2. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 16.1.2012 bis zum 15.11.2012 als abhängig Beschäftigter für die Klägerin tätig geworden ist. Für die Kammer liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beigeladene zu 1) nicht als abhängig Beschäftigter tätig gewesen sein könnte. Der Beigeladene zu 1) ist bei der Klägerin als abhängig Beschäftigter geführt worden, die Klägerin hat etwa auch im Schreiben vom 24.10.2013 selbst ausgeführt, dass der Beigeladene zu 1) bei ihr als abhängig Beschäftigter vom 16.1.2013 bis zum 15.11.2012 tätig gewesen ist und auch der Beigeladene zu 1) hat nichts anderes behauptet. Somit geht auch das Gericht davon aus, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum als abhängig Beschäftigter für die Klägerin tätig geworden ist.

Daher sind die Bescheide der Beklagten auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter im streitgegenständlichen Zeitraum auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag. Denn der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -SGB V -, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI). Dies war bei dem Kläger gerade der Fall.

Einwände gegen die Höhe der berechneten Nachforderung von 3.114,74 EUR werden seitens der Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Denn die Klägerin hat diesen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unstreitig nicht im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages abgeführt.

Im Ergebnis ist die Höhe der festgesetzten Beitragsnachforderung von 3.114,74 EUR somit nicht zu beanstanden.

4. Soweit die Klägerin meint, dass sie der Beitragsnachforderung entgegentreten kann, mit dem Argument, dass der Beigeladene zu 1) nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung befreit gewesen sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.

Im Einzelnen:

a) § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.12.2010 sah insbesondere vor, dass auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wird, wer versicherungspflichtig wird wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7 SGB V. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 SGB V). Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (vgl. § Abs. 2 S. 2-3 SGB V). Die Dauer der Befreiungswirkung nach § 8 Abs. 1 SGB V ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist aber auf die Dauer des Sachverhaltes begrenzt, der das Befreiungsrecht begründet hat. Dies ergibt sich aus der Tatbestandsbezogenheit einer Befreiung nach § 8 SGB V. (vgl. jurisPraxiskommentar, 3. Auflage, § 8 SGB V, Rn. 126 m.w.N.). Mit dem Auftreten eines neuen, den bisherigen Pflichtversicherungstatbestand ablösenden Pflichtversicherungstatbestandes erlischt somit die für einen alten Sachverhalt erteilte Befreiung so dass sich eine einmal erteilte Befreiung auch ohne aufhebenden oder zurücknehmenden Verwaltungsakt auf andere Weise erledigt (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X; jurisPraxiskommentar, 3. Auflage, § 8 SGB V, Rn. 126). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. In der Entscheidung vom 25.05.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) hat das Bundessozialgericht zur Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ausdrücklich und überzeugend ausgeführt:

"Die Klägerin war ab 15.10.1998 insbesondere nicht aufgrund der mit Bescheid vom 12.3.1998 ausgesprochenen Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V (noch) in ihrer neuen Beschäftigung bei der Beigeladenen von der Versicherungspflicht in der GKV befreit. Denn die Befreiung und der sie feststellende Verwaltungsakt hatten sich zu diesem Zeitpunkt bereits iS des § 39 Abs 2 SGB X auf andere Weise erledigt, da der Gegenstand der Befreiung schon zuvor entfallen war (vgl zur Erledigung von Bescheiden insoweit allgemein zB Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, aaO, § 8 SGB V RdNr 4). Aufgrund dieser Erledigung des Befreiungsbescheides geht allerdings auch die von der Klägerin - weitergehend - für erforderlich gehaltene Aufhebung dieses Bescheides nach §§ 45, 48 SGB X ins Leere, ohne dass sich dadurch am Erfolg ihres Begehrens hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht etwas ändert. ( ) Entgegen der Ansicht des LSG wirkt die - wie unter a) dargelegt tatbestandsbezogen zu beurteilende - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V jedenfalls dann nicht über das Ende des Versicherungspflichttatbestandes, für den die Befreiung ausgesprochen worden ist, hinaus, wenn hiernach Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Versicherungspflichttatbestandes eintritt und erst dann wieder ein Sachverhalt vorliegt, der an sich ebenfalls unter den ursprünglichen Versicherungspflichttatbestand zu subsumieren wäre (im Ergebnis ebenso: Wirges, SGb 2005, 14, 16 f)." ( ) Maßgeblicher Grund für die Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB V ist somit nicht - wie vom LSG angenommen - allein schon das Unterschreiten der JAE-Grenze, sondern das Vorliegen einer grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtigen entgeltlichen Beschäftigung, in deren Rahmen die JAE-Grenze unterschritten wird und für die die ausgesprochene Befreiung wirkt (in diesem Sinne bereits BSGE 66, 124, 126 = SozR 2200 § 165 Nr 97 S 168). Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob im Hinblick auf den Charakter der Befreiung als Statusentscheidung zwischen GKV und PKV ein Fortwirken der Befreiung auch über das einzelne Beschäftigungsverhältnis hinaus anzunehmen ist, sofern im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig wäre. Das Argument einer mit der Befreiung intendierten dauerhaften Zuordnung zur PKV greift aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn nach dem Ende der Beschäftigung, für die die Befreiung ausgesprochen wurde, bereits aus anderen Gründen Versicherungspflicht in der GKV eintritt und damit eine Neuzuordnung, nunmehr zur GKV, erfolgt ist. Dies war - wie unter a) dargelegt - vorliegend mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum 31.7.1998 und dem anschließenden Eintritt von Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 2 SGB V aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld der Fall."

dd) Dem aufgezeigten Ergebnis kann nicht im Sinne des LSG - in Anlehnung an die Argumentation des Senats in seinem Urteil vom 8.12.1999 (BSGE 85, 208, 212 = SozR 3-2500 § 8 Nr 4 S 21) - entgegengehalten werden, die hierdurch eröffnete Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV trotz zuvor bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht eröffne Missbrauchsmöglichkeiten und benachteilige diejenigen, die nach der Befreiung keinen Arbeitsplatzwechsel unter zwischenzeitlichem Bezug von Sozialleistungen vornehmen könnten. Denn Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit erwachsen als gesetzliche Rechtsfolgen allein aus den Merkmalen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; sie haben allein darin ihren Entstehungsgrund und finden demgemäß darin auch ihre Begrenzung. Ein Übergreifen über die Grenzen des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder Versicherungspflichttatbestandes hinaus könnte nur dann eintreten, wenn das Gesetz eine solche Rechtsfolge wie zB in § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich vorsieht oder wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies zweifelsfrei gebieten. Dabei kann von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden (stRspr, vgl bereits BSG SozR Nr 76 zu § 165 RVO; BSGE 14, 185, 191 = SozR Nr 1 zu § 173 RVO).

Der Befreiungsbescheid der Beklagten vom 12.3.1998 lebte schließlich auch nicht nach Beendigung des Arbeitslosengeldbezugs mit Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei der Beklagten wieder auf. Um dieses annehmen zu können, fehlt es angesichts des beschriebenen Ausnahmecharakters von Befreiungsentscheidungen an einer hierfür notwendigen gesetzlichen Regelung. § 6 Abs 3 SGB V entfaltet nämlich nur Wirkung für jeweils parallel erfüllte Versicherungspflichttatbestände, da er eine bestehende Versicherungsfreiheit oder Befreiung voraussetzt (vgl BSG SozR 3-4100 § 155 Nr 5 S 30; allgemeine Ansicht der Literatur, zB Just in Becker/Kingreen, aaO, § 8 RdNr 19; Berchtold in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, aaO, § 8 SGB V RdNr 4; Sommer in H. Peters, aaO, Stand der Einzelkommentierung Juni 2004, § 6 SGB V RdNr 142; K. Peters in KassKomm, Stand der Einzelkommentierung Juni 2007, § 6 SGB V RdNr 70). Eine automatische Erstreckung der Versicherungsfreiheit oder Befreiung auf zeitlich nach deren Beendigung eintretende Versicherungspflichttatbestände - mögen diese auch wieder auf den gleichen Versicherungspflichttatbestand bezogen sein, der zur ursprünglichen Befreiung führte - ordnet das Gesetz nicht an."

Eine vom Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsprüfung und auf Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen geltend gemachte Befreiung von der Versicherungspflicht ist von dem Arbeitgeber nachzuweisen. Gelingt ihm der Nachweis durch Vorlage des Befreiungsbescheides oder andere Beweismittel nicht, geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu seinen Lasten (vgl. jurisPraxiskommentar, 3. Auflage, § 8 SGB V, Rn. 133).

b) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes geht das Gericht davon aus, dass der Beigeladene zu 1) als abhängig Beschäftigter der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum gerade nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung befreit gewesen ist.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wurde dem Kläger für die konkrete Tätigkeit bei der Klägerin unstreitig nicht erteilt.

Und die Kammer ist der Auffassung, dass die von der Beigeladenen zu 2) erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus dem Jahre 1994 nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum fortwirkt. Denn das ursprünglich bestehende Beschäftigungsverhältnis bei der Firma F. Logistigs GmbH, für das die Beigeladene zu 2) im Jahre 1994 eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze erteilt hat, endete bereits im November 2011. Darauf folgte eine Zeit der Arbeitslosigkeit und erst zwei Monate später, nämlich ab dem 16.1.2012 hat der Kläger ein neues Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin aufgenommen.

Vor diesem Hintergrund teilte die Kammer die Auffassung der Beklagten, dass sich die von der Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 28.2.1994 erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht am 16.1.2011 bereits im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hat, da der Gegenstand der Befreiung schon zuvor entfallen war. Wie das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung auch ausgeführt hat, ist aufgrund dieser Erledigung des Befreiungsbescheides eine Aufhebung oder Zurücknahme des Befreiungsbescheides nach §§ 45, 48 SGB X gerade nicht erforderlich, da sie ins Leere gehen würde.

c) Soweit die Klägerin meint, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25.05.2011 (Az. B 12 KR 9/09 R) auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen.

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt etwas anders liegt, als in der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts. Insbesondere hat der Beigeladene zu 1) in seiner Zeit der Arbeitslosigkeit von November 2011 bis zum 15.1.2012 offenbar keine Leistungen der Beigeladenen zu 4) erhalten, so dass er in dieser Zeit nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V als Arbeitslosengeldbezieher in der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich pflichtversichert war. Jedoch vermag dies nach der Auffassung der Kammer nichts an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten zu ändern. Denn bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bleibt es auch unter diesen Umständen dabei, dass von Versicherungsfreiheit als Ausnahme von der Versicherungspflicht nur in eng begrenztem Rahmen nach im Gesetz eindeutig bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.05.2011, Az. B 12 KR 9/09 R). Hier endete das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1), für das von der Beigeladenen zu 2) die Befreiung erteilt worden war, so dass sich aus den dargestellten Gründen diese Befreiung hier vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin erledigt hat. Eine Fortgeltung der Befreiung ist unter Zugrundelegung der dargestellten und überzeugenden tatbestandsbezogenen Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nach Auffassung der Kammer nicht möglich. Eine solche Rechtsfolge sieht das Gesetz hier nicht vor. Vielmehr liegen hier im Falle der Klägerin bzw. des Beigeladenen zu 1) auch die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr vor. Denn die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) aufgrund der Tätigkeit bei der Klägerin ist nicht deshalb eingetreten, weil er aufgrund einer Veränderung der Entgeltgrenze versicherungspflichtig geworden ist. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin so wenig verdient (knapp 17.000,- EUR in 10 Monaten), dass er von Anfang an in diesem Beschäftigungsverhältnis deutlich unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag. Auch aus diesem Grunde gab es keinen Grund hier eine Fortgeltung bzw. ein Wiederaufleben des Befreiungstatbestandes bei Aufnahme der abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin anzunehmen. Außerdem bietet nur eine Begrenzung der Befreiungswirkung auf das konkrete Beschäftigungsverhältnis den Vorteil eines zweifelsfrei festzustellenden Abgrenzungskriteriums (vgl. Kasseler Kommentar, § 8 SGB V, Rn. 12). Im Übrigen würde bei einer anderen Auffassung die Fortdauer der Befreiungsentscheidung vom Zufall bzw. vom Verhalten des Befreiten/Versicherten oder sogar vom Verhalten Dritter nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abhängen. Wenn es nämlich maßgeblich darauf ankommen würde, ob die Beendigung der Befreiungswirkung davon abhängt, ob der Versicherte/Befreite einen anderen Pflichtversicherungstatbestand erfüllt hat, also etwa vor Aufnahme einer neuen Beschäftigung tatsächlich Arbeitslosengeld erhält und damit ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V begründet, so würde die Beendigung der Befreiung davon abhängen, ob der Arbeitslose die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug erfüllt, er also rechtzeitig einen Antrag stellt, er der Vermittlung zur Verfügung steht, ob er einen Sperrzeit- oder Ruhenstatbestand erfüllt usw. Die damit verbundene Unsicherheit ist nach Auffassung der Kammer nicht hinnehmbar.

d) Soweit die Klägerin meint, dass sich die "Änderung der tatsächlichen Umstände" für sie nicht nachteilig auswirken könne bzw. das sie auf die Richtigkeit des Befreiungsbescheides aus dem Jahre 1994 habe vertrauen können, solange sie nicht von einer gegenteiligen Prüfungsentscheidung Kenntnis hat, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen.

Aus den bereits dargestellten Gründen bedarf es nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gerade keine Rücknahme oder eine Aufhebung des Befreiungsbescheides nach §§ 45 oder 48 SGB X. Vielmehr ist es so, dass sich der Befreiungsbescheid der Beigeladenen zu 2) aus dem Jahre 1994 mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma F. Logistik im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt hat. Daher ist auch kein Anknüpfungspunkt für einen Vertrauenstatbestand gegeben.

Auch kommt es auf ein behauptetes Vertrauen der Klägerin bzw. eine behauptete Fehlvorstellung der Klägerin hier nicht maßgeblich an. Denn nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB IV entstehen Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Dieses Entstehungsprinzip besagt somit, dass Beitragsansprüche ohne weitere Handlungen der beteiligten Personen oder der Versicherungsträger, allein und ohne weiteres kraft Gesetzes entstehen. Dies gilt verschuldensunabhängig. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf ihre behaupteten subjektiven (Fehl-)Vorstellungen berufen. Im übrigen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass hier ein Vertrauensschutztatbestand – aufgrund einer "Unwiderrufbarkeit" des Befreiungsbescheides bzw. aufgrund einer behauptetet, jedoch nicht im Ansatz dargelegten Rechtsprechungsänderung - zugunsten der Klägerin greifen könnte bzw. dass sie sich darauf berufen könnte, dass die Beitragsnachforderung unbillig und unverhältnismäßig sei. Denn im Ergebnis entspricht die Beitragsnachforderung im Rahmen der Betriebsprüfung lediglich der zutreffenden Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

e) Schließlich ist die Kammer der Auffassung, dass sich die Klägerin im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens auch nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass sie dem Beigeladenen zu 1) einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V zu seiner privaten Krankenversicherung bei der E. AG gewährt hat. Denn damit hat sie als Arbeitgeberin gerade nicht ihre Pflichten zur Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne der §§ 28d, 28e SGB IV erfüllt. Es handelt sich nämlich bei dem Beitragszuschuss um eine Leistung des Arbeitgebers, welche primär das Innenverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien berührt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beitragszuschuss als besonderer Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber im Sozialgesetzbuch vorgeschrieben ist (vgl. Urteil des Hessischen Landessozialgericht vom 30.10.2014, Az. L 8 KR 379/11)

Im Übrigen kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte nach § 28 SGB IV verpflichtet sei, eine Verrechnung der Zuschussleistung an den Beigeladenen zu 1) vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 28 SGB IV liegen nicht vor. Insbesondere die Voraussetzungen der – einzig in Betracht kommenden Ziffer 1 – liegen hier nicht vor, da die Klägerin den Zuschuss für die private Krankenversicherung des Beigeladenen zu 1) an diesen direkt und gerade nicht an einen Leistungsträger der Sozialversicherung geleistet hat. Eine Verrechnung kommt somit nicht in Betracht.

f) Das Eingreifen eines anderen Befreiungstatbestandes ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

g) Im Ergebnis ist die Kammer somit aus den dargelegten Gründen der Auffassung, dass die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Daher ist der Hauptantrag der Klägerin abzuweisen.

5. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, festzustellen, dass die Klägerin einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegenüber der Beklagten von 3114,74 EUR habe, ist unbegründet.

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund des Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses

- obliegende Pflicht verletzt hat.
- Dem Betroffenen muss ein Nachteil entstanden sein.
- Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
- Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können.
(vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.10.2011, Az. B 14 AS 152/10 R; juris Praxiskommentar, § 14 SGB I, Rn. 43 ff.).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

a) Bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist nicht im Ansatz nachvollziehbar und wurde von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Der Leistungsträger muss – um eine Pflichtverletzung im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs annehmen zu können - eine zugunsten des Bürgers bestehende individuelle Pflicht objektiv verletzt haben, wozu auch Beratungspflichten gehören können. Ist eine andere Behörde oder ein sonstiger Dritter arbeitsteilig in den Vorgang einbezogen worden, wird deren Beratungsfehler allerdings nur dann berücksichtigt, wenn die Beteiligten in der Außenwirkung als Funktionseinheit auftreten und die einbezogenen anderen Teilaufgaben zur Erledigung übernommen haben. In allen anderen Fällen handelt es sich um nebeneinander bestehende eigene Aufgaben mit eigenen Pflichten.

Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht ersichtlich, welcher Pflicht die Beklagte gegenüber der Klägerin verletzt haben soll. Dazu hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Klägerin hat sich stattdessen nur darauf gestützt, dass die Pflichtverletzung darin bestehen soll, dass der Befreiungsbescheid aus dem Jahre 1994 der Beigeladenen zu 2) nicht aufgehoben wurde. Dies vermag eine Pflichtverletzung jedoch gerade nicht zu begründen. Wie bereits dargestellten, bedurfte es einer Aufhebung bzw. Rücknahme des Befreiungsbescheides aus dem Jahr 1994 gerade nicht. Darüber hinaus wäre für die Aufhebung des Befreiungsbescheides auch nicht die Beklagte, sondern allenfalls die Beigeladene zu 2) zuständig gewesen. Auch insofern kann der Beklagten hier kein Vorwurf gemacht werden, zumal hier auch nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte und die Beigeladene zu 2) in der Außenwirkung als Funktionseinheit auftreten sind. Dies gilt im Übrigen auch für die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin im Rahmen des Anhörungsverfahrens, dass die Beigeladene zu 2) dem Steuerbüro der Klägerin die Auskunft erteilt habe, dass die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) weiterhin bestehe. Zunächst ist nicht einmal ersichtlich, wer konkret, wann und auf welcher Tatsachengrundlage die Auskunft erteilt haben soll, dass die Befreiung des Beigeladenen zu 1) fortbestehe. Aber selbst wenn dem so wäre, ist nicht ersichtlich, wieso ein behauptetes Fehlverhalten eines Mitarbeiters der Beigeladenen zu 2) hier der Beklagten zugerechnet werden soll. Auch hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen.

b) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin hier durch eine Pflichtverletzung der Beklagten ein Nachteil in Höhe von 3.114,74 EUR aufgrund der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung entstanden sein soll. Denn die Klägerin hat ja selbst vorgetragen, dass sie bei Aufhebung des Befreiungsbescheides bzw. bei zutreffender Beratung die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung hätte leisten müssen. Selbst wenn man also das Vorliegen einer Pflichtverletzung annehmen wollte, hätte dies nicht dazu geführt, dass die Klägerin von der Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung befreit gewesen wäre.

c) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nur auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände gerichtet ist. Zugunsten des Beigeladenen zu 1) bestand aber gerade nicht die Möglichkeit, sich von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung zu befreien. Die Voraussetzungen dafür hat er nicht erfüllt. Daher kann hier der vermeintliche Nachteil, nämlich die Verpflichtung des Arbeitgebers die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.114,74 EUR an die Einzugsstelle abzuführen, auch nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Auch dies steht dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entgegen.

6. Aus den dargelegten Gründen ist die Klage abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG. Nach § 197a Abs. 1 SGG sind im Rahmen der Kostenentscheidung die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört. Vorliegend gehören weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen. Die Kostenentscheidung beruht daher auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Sie entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Daher hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Rechtskraft
Aus
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