Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 KR 341/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 KR 384/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2016 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Antrag zu 10), die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz nach § 823 ff. BGB an den Kläger, hilfsweise zum Aufwendungsersatz nach § 683 BGB, zu verurteilen, abgewiesen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eine von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtung, die Leistung von Schadensersatz und die Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen.
Der Kläger war bis zum 31.10.2010 bei der Beklagten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gesetzlich krankenversichert.
Mit Bescheid vom 18.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2010 forderte die Beklagte von dem Kläger ab dem 01.02.2010 einen Zusatzbeitrag in Höhe von monatlich 8,00 Euro. Dagegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf fristgerecht Klage (Az. S 8 KR 717/10).
Mit Schreiben vom 19.08.2010 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft bei der Beklagte mit Wirkung zum 31.10.2010. Außerdem forderte er die Beklagte auf, ihm bis zum 26.08.2010 umfassend Auskunft zu erteilen, welche Sozialdaten die Beklagte über ihn gespeichert habe, woher sie diese bezogen habe bzw. beziehe und darüber, an wen diese Daten aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen weitergegeben worden sein. Die Auskunft habe sich auch auf den Zweck der Speicherung/Weitergabe zu beziehen. Darüber hinaus untersagte der Kläger der Beklagten jegliche Nutzung/Weitergabe seiner persönlichen Daten. Insbesondere sei er an Reklame der Beklagten definitiv nicht interessiert. Die Beklagte bestätigte die Kündigung.
Im Hinblick auf ein Reklameschreiben der Beklagten vom 09.11.2010 verlangte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 die Abgabe einer Unterlassungserklärung von der Beklagten. Unter dem 08.12.2010 gab die Beklagte sodann folgende "Unterlassungserklärung" ab:
"1. Hiermit verpflichtet sich die DAK Unternehmen Leben E, es zu unterlassen,
a) Herrn N an ihn adressierte Werbung oder Ähnliches zu zusenden,
b) die bei uns gespeicherten Daten von Herrn N entgegen dem erteilten Nutzungs- und Weitergabeverbot zu nutzen oder weiterzugeben.
Die DAK Unternehmen Leben E verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Z. 1 genannte Unterlassungsverpflichtung Herrn N eine Vertragsstrafe von höchstens 1000 (tausend) Euro zu zahlen, die nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall über Grund und Höhe vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist."
Wegen des rückständigen Zusatzbeitrags für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 30.09.2010 in Höhe von insgesamt 64,00 Euro zzgl. 0,80 Euro Mahngebühren erließ die Beklagte unter dem 17.01.2011 eine Vollstreckungsanordnung gegenüber dem Hauptzollamt Q, in der sie Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klägers aufführte. Unter dem 09.03.2011 übersandte das Hauptzollamt E dem Kläger eine Vollstreckungsankündigung. Daraufhin zahlte der Kläger den Betrag von 64,00 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Am 29.03.2012 erkannte die Beklagte in dem sozialgerichtlichen Verfahren den Klageanspruch an und verpflichtete sich, dem Kläger den geleisteten Betrag i.H.v. 64,00 Euro zu erstatten. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nach.
Im Jahre 2012 meldete die Beklagte der Finanzverwaltung die im Jahre 2011 erfolgte Zahlung des Zusatzbeitrags. Im Januar 2013 meldete die Beklagte der Finanzverwaltung die im Jahre 2012 erfolgte Erstattung des Zusatzbeitrags. Letzteres teilte die Beklagte dem Kläger mit, worauf dieser der Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2013 ausdrücklich jede Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Finanzverwaltung untersagte, auf die in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierte Vertragsstrafe hinwies und die Beklagte erneut aufforderte, ihm eine vollständige Auskunft zu erteilen über sämtliche persönlichen Daten, die sie zu ihm gespeichert habe. Die Auskunft habe sich ebenfalls darauf zu erstrecken, woher die Beklagte diese Daten habe, wofür sie diese Daten benötige und an wen diese Daten gegebenenfalls bereits weitergegeben worden seien.
Mit Schreiben vom 03.06.2013 und vom 10.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, welche versicherungsrechtlichen Daten einschließlich Leistungsdaten bei ihr gespeichert seien und fügte entsprechende Ausdrucke der EDV-gespeicherten Daten bei.
Der Kläger hat am 20.03.2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die erteilte Auskunft der Beklagten sei unvollständig, weil die Beklagte nicht angegeben habe, wozu sie diese Daten benötige, woher sie diese bekommen habe und an wen sie diese Daten gegebenenfalls schon weitergegeben habe. Darüber hinaus sei die Auskunft unvollständig und jedenfalls insoweit unzutreffend, als sein Arbeitsverhältnis mit der X GmbH nur bis zum 31.12.2007 gedauert habe. Soweit die Beklagte dies später korrigiert habe, habe sie seine Daten manipuliert und sei zudem die Antwort schuldig geblieben, woher sie die falschen Daten erhalten habe. Die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung sei wegen seines eindeutigen Widerspruchs gegen die Weitergabe jeglicher Daten rechtswidrig gewesen. Gleiches gelte für die Datenübermittlung an das Hauptzollamt. Durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten habe er einen Schaden in Gestalt aufgewendeter Zeit erlitten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Herausgabe der vom Kläger angeforderten und durch die Beklagte noch nicht zur Verfügung gestellten Informationen zu dessen persönlichen Daten bzw. zu Manipulationen dieser Daten innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu verurteilen,
2. festzustellen, dass seitens der Beklagten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen wurde,
3. die Beklagte zur Zahlung der in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierten Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro zu verurteilen für die eingestandenen Manipulationen der persönlichen Daten des Klägers,
4. die Beklagte zur Zahlung der in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierten Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro zu verurteilen für die von ihr eingestanden Weitergabe der persönlichen Daten des Klägers an das Hauptzollamt E im März 2011 mit dem Ziel, den rechtswidrigen Bescheid über den Zusatzbeitrag vollstrecken zu lassen,
5. die Beklagte zur Zahlung der in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierten Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro zu verurteilen für die Datenweitergabe an die Finanzverwaltung aus Februar 2012,
6. die Beklagte zur Zahlung der in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierten Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro zu verurteilen für die Datenweitergabe an die Finanzverwaltung aus Januar 2013,
7. die Beklagte für die jetzigen Klageanträge zu 3.-6. zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Anlehnung an § 24 Abs. 1 SGB IV in der zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltenden Höhe, hilfsweise in der jetzt geltenden Höhe, zu verurteilen,
8. die Beklagte für die jetzigen Klageanträge zu 3.-6. zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 247 Abs. 1 BGB in der den jeweiligen Verzugszeiträumen geltenden Höhe, hilfsweise in der jetzt geltenden Höhe, zu verurteilen,
9. die Beklagte zur Abgabe einer neuen strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verurteilen, in der die zukünftige Vertragsstrafe drastisch auf einen mindestens 5-stelligen Betrag erhöht wird,
10. die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz nach § 823 ff. BGB an den Kläger, hilfsweise zum Aufwendungsersatz nach § 683 BGB zu verurteilen,
11. die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die Manipulation Verantwortlichen (wegen der Manipulation) sowie gegen deren Vorgesetzte (wegen Verletzung der Dienstaufsicht) zu verurteilen,
12. die "Grundsätzlichen Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur verbesserten steuerrechtlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)" insgesamt, hilfsweise in den hier relevanten Punkten, für ungültig zu erklären bzw. erklären zu lassen,
13. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Kosten des Verfahrens und sämtliche Verfahrenskosten des Klägers zu tragen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Unterrichtung der Finanzverwaltung jeweils rechtmäßig gewesen sei. Sie sei im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, trotz des vorliegenden Widerspruchs des Klägers, die Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Meldung der Beiträge beruhe auf § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG.
Die Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens einen Ausdruck der Beitrags- und Versicherungsdaten des Klägers, die bei ihr gespeichert waren, übersandt. Die Beklagte hat ferner erklärt, dass keine weiteren Daten des Klägers bei ihr gespeichert seien.
Mit Urteil vom 08.03.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 1 sei unbegründet. Der Antrag sei bereits zu unbestimmt, da die Beklagte im Verwaltungsverfahren und auch im Klageverfahren die angeforderten Daten zu Verfügung gestellt und zuletzt mit Schriftsatz vom 04.05.2015 mitgeteilt habe, dass keine weiteren Daten des Klägers bei ihr gespeichert sein. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar darlegen können, inwieweit diese jetzt von der Beklagten erteilte Auskunft nicht vollständig bzw. nicht gesetzeskonform sein sollte. Dementsprechend seien die Klageanträge zu 2. und 3. jedenfalls ebenfalls unbegründet. Die Klageanträge zu 4.-8. seien unzulässig, weil hinsichtlich der Vertragsstrafe weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Der Kläger habe sich nicht auf Erteilung eines Bescheids an die Beklagte gewandt. Dementsprechend könnten auch nicht Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen von ihm geltend gemacht werden (Klageanträge zu 7. und 8.). Der Klageantrag zu 9. sei jedenfalls unbegründet. Es sei keine Rechtsgrundlage erkennbar, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer neuen strafbewehrten Unterlassungserklärung erkennen ließe. Der Klageantrag zu 10. sei unzulässig. Denn ein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz nach §§ 823 ff. BGB sei nicht vor den Sozialgerichten, sondern vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Ebenso sei der Klageantrag zu 11. unzulässig. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nicht dafür zuständig, die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen ihre Mitarbeiter zu verurteilen. Der Klageantrag zu 12. sei unbegründet. Die gesetzlichen Vorschriften stellten eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Ermittlung von Daten zur Prämienzahlung wie vorliegend bzw. deren Erstattung dar.
Gegen das ihm am 04.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.05.2016 Berufung eingelegt. Er nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2016 aufzuheben und seinen erstinstanzlichen Klageanträgen stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 10), die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz nach §§ 823 ff. BGB an den Kläger, hilfsweise zum Aufwendungsersatz nach § 683 BGB, zu verurteilen, abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Beschluss des Senats vom 28.11.2017 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ihm durch Postzustellungsurkunde zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet. Das SG hat die im Wege objektiver Klagenhäufung (§ 56 SGG) erhobenen Klagen im Wesentlichen zu Recht abgewiesen.
I. Die Berufung ist allerdings begründet, soweit das SG in dem angefochtenen Urteil über den Antrag zu 10) entschieden und die Klage auch insoweit abgewiesen hat. Das SG hätte nicht durch Urteil über den Antrag zu 10) entscheiden dürfen. Es hätte vielmehr den Rechtsstreit in Ansehung des Antrags zu 10) gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Landgericht (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) verweisen müssen. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 28.11.2017 Bezug genommen. Das SG hat deshalb verfahrensfehlerhaft gehandelt. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils des SG, soweit es über den Antrag zu 10) entschieden hat.
II. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die übrigen Anträge hat das SG jedenfalls im Ergebnis es zu Recht abgewiesen.
1. Der Antrag zu 1), mit dem der Kläger die "Herausgabe der durch die Beklagte noch nicht zur Verfügung gestellten Informationen" zu seinen "persönlichen Daten bzw. zu Manipulationen dieser Daten" begehrt, ist unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet.
a) Soweit die Ausführungen des Klägers, die Beklagte habe nicht dargelegt, warum sie seine Daten noch nicht gelöscht habe, dahingehend auszulegen sein sollten, dass der Kläger auch einen Anspruch auf Löschung seiner bei der Beklagten gespeicherten Daten begehrt, ist die Klage insoweit unzulässig, weil es an der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 4 SGG notwendigen ablehnenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt fehlt. Über die Löschung der Daten ist noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden.
b) Unter dem Gesichtspunkt der Auskunftserteilung gemäß § 83 Abs. 1 SGB X, der allein als Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Klägers im Betracht kommt, ist die Klage ebenfalls unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet.
a) Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger bereits keinen zulässigen Antrag bei der Beklagten gestellt hat.
Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll in dem Antrag auf Auskunftserteilung die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Der Kläger ist dieser gesetzlichen Vorgabe zu keinem Zeitpunkt, weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren, nachgekommen. Er hat vielmehr global und ohne jegliche nähere Eingrenzung und Bezeichnung Auskunft über sämtliche der Beklagten zu seiner Person vorliegenden Daten verlangt. Ein solcher Globalantrag ist nach der gesetzlichen Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich unzulässig. Nach allgemeinen Grundsätzen kann von der Sollvorschrift nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
b) Darüber ist die Klage jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte über sämtliche zu der Person des Klägers gespeicherten Sozialdaten einschließlich ihrer Herkunft, zu den Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden, und zum Zweck der Speicherung der Daten umfassend und erschöpfend Auskunft gegeben und damit den Vorgaben des § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X Genüge getan hat. Der Senat kann nicht erkennen, dass und warum der mit Schriftsatz vom 04.05.2015 beim SG eingereichte Ausdruck der Beitrags- und Versicherungsdaten, der auch die "historischen" Daten berücksichtigt, unvollständig oder unrichtig sein soll. Die Beklagte hat darüber hinaus erklärt, dass keine weiteren Daten des Klägers bei ihr gespeichert sind. Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, hat der Senat nicht.
Die Einwände des Klägers gegen die erfolgte Auskunftserteilung überzeugen den Senat nicht. Über verwaltungsinterne Ordnungsinstrumente, wie die Zuweisung einer neben die Versicherungsnummer des Klägers gestellten Ziffernfolge "Y 222 927 868" oder Abkürzungen muss die Beklagte nach § 83 SGB X keine Auskunft erteilen, weil die Rechtssphäre des Klägers insoweit nicht betroffen ist. Die Beklagte muss nach § 83 Abs. 1 SGB X auch nicht erläutern, warum sie das Ausbildungsverhältnis des Klägers in Teilzeiträume aufgesplittet hat, da sie es insgesamt, was auch der Kläger einräumt, zutreffend erfasst hat. Es ist im Übrigen eine Selbstverständlichkeit und entspricht auch den Interessen des Klägers, dass die Beklagte die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der X GmbH korrigiert hat. Dass in einem historischen Verlauf der gespeicherten Daten auch die ursprünglich fehlerhaft erfasste Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses erscheint, ist ebenfalls logisch und selbstverständlich. Von einer "Manipulation" kann keine Rede sein.
2. Die mit dem Antrag zu 2) erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet.
a) Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. In welcher Hinsicht die Beklagte nach Auffassung des Klägers gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben soll, hat der Kläger nicht dargelegt.
Sofern der Kläger mit seinem Antrag zu 2) lediglich rügen möchte, dass die Beklagte bei der Auskunftserteilung rechtswidrig gehandelt habe, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Die Auskunftserteilung ist bereits Gegenstand des Antrags zu 1). Für einen zusätzlichen Feststellungsantrag insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Feststellungsklage ist zudem gegenüber der mit dem Antrag zu 1) verfolgten allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG subsidiär.
b) Der Antrag zu 2) ist darüber hinaus auch unbegründet, weil die Beklagte nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Dass und warum die Beklagte in irgendwelcher Hinsicht rechtswidrig gehandelt haben soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.
3. Der Antrag zu 3), mit dem der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro wegen der "eingestandenen Manipulationen" seiner persönlichen Daten aufgrund der von der Beklagten unter dem 08.12.2010 abgegebenen Unterlassungserklärung verurteilt haben möchte, ist in jedem Fall offensichtlich unbegründet. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte Daten des Klägers nicht "manipuliert". Sie hat lediglich fehlerhaft gespeicherte Daten berichtigt. Darüber hinaus hat sich die Beklagte in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 nicht dazu verpflichtet, entsprechende Datenberichtigungen zu unterlassen. Das Handeln, dass der Kläger der Beklagten insoweit vorwirft, wird von der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 bereits tatbestandlich nicht erfasst.
4. Die Anträge zu 4) bis 8), die die Zahlung von Vertragsstrafen auf der Grundlage der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 sowie Nebenforderungen in Gestalt von Säumniszuschlägen und Verzugszinsen zum Gegenstand haben, sind entgegen der Auffassung des SG zulässig, aber unbegründet.
a) Es kann dahinstehen, ob für die Anträge zu 4) bis 8) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 SGG eröffnet war, wofür wegen des sachlichen Zusammenhangs der Vertragsstrafe mit öffentlich-rechtlichen Pflichten der Beklagten viel spricht (vgl. zur Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe in öffentlich-rechtlichen Verträgen Beater, in: jurisPK-BGB, § 339 Rn. 17). In jedem Fall ist dem Senat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG eine Prüfung des Rechtswegs untersagt. Dies gilt unabhängig davon, dass das SG die Klage hinsichtlich der Anträge zu 4) bis 8) wegen fehlender Verwaltungsentscheidung als unzulässig abgewiesen hat. Eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG läge nur dann nicht vor, wenn das SG die Unzulässigkeit der Klage mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet hätte (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 7/03 R -, juris Rn. 11; Beschl. v. 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, juris Rn. 28 f., jeweils m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Eine Bindung an den vom SG nicht ausdrücklich verneinten und damit implizit bejahten Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 17a Abs. 5 SGG bestünde nur dann nicht, wenn das SG entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz einer entsprechenden Rüge nicht vorab über den Rechtsweg entschieden hätte (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 51 Rn. 65 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 05.11.2014 - VII B 113/14 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 55/04 -, juris Rn. 11.). Die Eröffnung des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit hat jedoch keiner der Beteiligten gerügt. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 03.09.2014 die Auffassung vertreten, bei der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 handele es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, so dass Streitigkeiten, die sich aus dieser Unterlassungserklärung ergäben, nach ihrer Auffassung dem Zivilrechtsweg zuzuordnen seien. Diese Ausführungen stellen jedoch keine Rechtswegrüge dar. Die Beklagte hat lediglich dem zuvor vom SG erteilten richterlichen Hinweis inhaltlich zugestimmt. Sie hat vor allem in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2016 keine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige ordentliche Gericht beantragt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihre Auffassung, der Zivilrechtsweg sei eröffnet, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens aufgegeben hat oder in jedem Fall keine Verweisung an das zuständige Zivilgericht anstreben wollte.
b) Die mit den Anträgen zu 4) bis 8) erhobenen Klagen sind als allgemeine Leistungsklagen gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung des SG hat über die Festsetzung der Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 kein von der Beklagten zu erlassender Verwaltungsakt zu ergehen. Die Beklagte hat sich vielmehr durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger auf die Ebene der Gleichordnung begeben. Aufgrund der Unterlassungserklärung ist es zunächst Aufgabe des Klägers, die seiner Auffassung nach verwirkte Vertragsstrafe der Höhe nach innerhalb der vorgegebenen Grenze bis 1000,00 Euro nach billigem Ermessen festzusetzen. Weigert sich die Beklagte, die dergestalt festgesetzte Vertragsstrafe zu zahlen, kann der Kläger direkt Zahlungsklage erheben. Das Gericht entscheidet dann über Grund und Höhe der Vertragsstrafe. Für den Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Beklagte ist kein Raum.
c) Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen und Nebenforderungen gegen die Beklagte.
aa) Die mit den Anträgen zu 4) bis 6) begehrte Vertragsstrafe steht dem Kläger in keinem der von ihm gerügten Fälle zu. Es kann dahinstehen, ob die insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 08.12.2010 wirksam ist. In jedem Fall sind die Voraussetzungen für die Zahlung einer Vertragsstrafe nach der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nicht gegen ihre aus der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 folgende Pflicht, es zu unterlassen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers "entgegen dem erteilten Nutzungs- und Weitergabeverbot" zu nutzen oder weiterzugeben, verstoßen.
(1) Die Unterlassungserklärung der Beklagten ist entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass nicht jede Nutzung oder Weitergabe von Daten des Klägers der Unterlassungspflicht unterfällt, sondern sich die Unterlassungspflicht nur auf rechtlich unzulässige Datennutzungen oder -weitergaben bezieht.
Der Kläger hat zwar ausdrücklich jeder Nutzung oder Weitergabe seiner Daten widersprochen. Aus der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 folgt jedoch nicht, dass die Beklagte damit jegliche Nutzung oder Weitergabe von Daten des Klägers zu unterlassen hat. Die Unterlassungserklärung stellt vielmehr ausdrücklich auf das erteilte "Nutzungs- und Weitergabeverbot" ab. Entscheidend ist damit, ob die Nutzung oder Weitergabe von Daten wegen des ausdrücklich versagten Einverständnisses des Klägers verboten, d.h. rechtlich unzulässig ist. Die Beklagte wollte sich offensichtlich ich nicht dazu verpflichten, auch in den Fällen die Nutzung oder Weitergabe von Daten zu unterlassen, in denen das Gesetz die Nutzung oder Weitergabe von Daten des Klägers auch ohne sein Einverständnis ausdrücklich gestattet oder sogar anordnet. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten stand vielmehr unter dem Vorbehalt, dass sich das fehlende Einverständnis des Klägers tatsächlich als Nutzungs- oder Weitergabeverbot auswirkt. Ein weitergehendes Verständnis der Unterlassungserklärung hätte zur Folge, der Beklagten zu unterstellen, dass sie sich gegenüber dem Kläger der kraft Gesetzes bestehenden Befugnisse zur Datennutzung oder -weitergabe begeben wollte oder sogar in Kauf nahm, gesetzeswidrig zu handeln. Ein solches Verständnis liefe den Interessen der Beklagten offensichtlich zuwider und entspricht daher vom objektiven Empfängerhorizont aus nicht dem Willen der Beklagten.
(2) Die Weitergabe von Daten des Klägers war in allen vom Kläger im vorliegenden Verfahren gerügten Fällen unabhängig vom Einverständnis des Klägers rechtlich zulässig und unterfiel deshalb nicht der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten aus der Erklärung vom 08.12.2010.
(a) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klägers an das Hauptzollamt folgt aus § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, wonach eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ungeachtet der vom Kläger erhobenen Klage war der Bescheid über die Erhebung des Zusatzbeitrags gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sofort vollziehbar. Der Erlass einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 3 VwVG gegenüber dem Hauptzollamt als zuständiger Vollstreckungsbehörde (§ 4 Buchst. b VwVG) war deshalb zulässig und rechtmäßig. Es versteht sich von selbst, dass Name, Anschrift und Geburtsdatum des Vollstreckungsschuldners an die Vollstreckungsbehörde weitergegeben werden müssen, damit der Vollstreckungsschuldner eindeutig identifiziert werden kann. Andernfalls wäre eine Vollstreckung nicht möglich.
(b) Die Beklagte war nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG auch zur Mitteilung der im Jahre 2011 erfolgten Zahlung des Zusatzbeitrags i.H.v. 64,00 Euro sowie seiner im Jahre 2012 erfolgten Erstattung gegenüber den zuständigen Finanzbehörden befugt.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG. Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG hat die mitteilungspflichtige Stelle (hier: die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, § 10 Abs. 2a Satz 1 2. Halbsatz EStG) bei Vorliegen einer Einwilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG u.a. die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Beiträge zur Krankenversicherung im Umfang der so genannten Basisversicherung) an die zentrale Stelle i.S.v. § 81 EStG zu übermitteln.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die erforderliche Einwilligung des Klägers in die Datenübermittlung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2a Satz 1 EStG) wird nach § 10 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz EStG fingiert. Nach dieser Vorschrift gilt die Einwilligung für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn, wie im Falle des versicherungspflichtig beschäftigten Klägers, die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) übermittelt werden. Mit "Zahlungsverpflichtungen" sind auch etwaige Beitragserstattungen gemeint. Dies folgt gerade auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG, der auch Beitragserstattungen umfasst. Der Kläger, der die Einwilligungsfiktion nur auf die mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Beiträge beziehen möchte, verkennt diesen systematischen Zusammenhang ebenso wie den weitergehenden Begriff der "Zahlungsverpflichtungen".
Die sich damit aus § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG ergebende Mitteilungspflicht konnte die Beklagte nur durch Übermittlung von Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X, nämlich durch Weitergabe der Tatsache, dass der Kläger die besagten Zusatzbeiträge gezahlt bzw. erstattet bekommen hatte (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB X), erfüllen.
bb) Besteht nach den vorstehenden Ausführungen bereits kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch die Beklagte, können ihm auch die mit den Anträgen zu 7) und 8) geltend gemachten Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Verzugszinsen) nicht zustehen. Ein etwaiger Anspruch auf Säumniszuschläge "in Anlehnung an § 24 Abs. 1 SGB IV" ist darüber hinaus von vornherein abwegig.
5. Der Antrag zu 9), mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer drastisch erhöhten Vertragsstrafe begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Anspruchsgrundlage des Klägers, auf die er sein Begehren stützen könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig gehandelt. Anlass, die Beklagte zur Unterlassung von rechtswidrigem Handeln - in welcher Hinsicht auch immer - zu verurteilen, besteht nicht.
6. Die mit dem Antrag zu 11) erhobene Klage, die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die angeblichen "Manipulationen" Verantwortlichen sowie gegen deren Vorgesetzte zu verurteilen, ist mangels Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) unzulässig. Ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht des Klägers darauf, dass die Beklagte disziplinarrechtlich gegen ihre Beamten und Angestellten vorgeht, ist nicht ersichtlich. Für den Fall der Verletzung von Dienstpflichten steht dem Kläger vielmehr nur der außerordentliche Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde zu. Dieser kann nur bei der Beklagten selbst eingelegt werden.
Im Übrigen ist für ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten nichts ersichtlich.
7. Die mit dem Antrag zu 12) erhobene Klage, die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der "Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands festzustellen, ist ebenfalls unzulässig. Auch insoweit fehlt dem Kläger die auch für eine Feststellungsklage nach § 55 SGG erforderliche Klagebefugnis. Bei den vom Kläger für rechtswidrig bzw. ungültig gehaltenen Hinweisen handelt es sich um allein verwaltungsinterne Regelungen. Rechte des Klägers werden hierdurch nicht unmittelbar berührt. Aus diesem Grunde fehlt auch das erforderliche Feststellungsinteresse.
Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wegen des lediglich geringfügigen Obsiegens des Klägers aus formellen Gründen kommt eine Beteiligung der Beklagten an den außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht in Betracht.
IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eine von der Beklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtung, die Leistung von Schadensersatz und die Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen.
Der Kläger war bis zum 31.10.2010 bei der Beklagten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gesetzlich krankenversichert.
Mit Bescheid vom 18.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.08.2010 forderte die Beklagte von dem Kläger ab dem 01.02.2010 einen Zusatzbeitrag in Höhe von monatlich 8,00 Euro. Dagegen erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf fristgerecht Klage (Az. S 8 KR 717/10).
Mit Schreiben vom 19.08.2010 kündigte der Kläger die Mitgliedschaft bei der Beklagte mit Wirkung zum 31.10.2010. Außerdem forderte er die Beklagte auf, ihm bis zum 26.08.2010 umfassend Auskunft zu erteilen, welche Sozialdaten die Beklagte über ihn gespeichert habe, woher sie diese bezogen habe bzw. beziehe und darüber, an wen diese Daten aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen weitergegeben worden sein. Die Auskunft habe sich auch auf den Zweck der Speicherung/Weitergabe zu beziehen. Darüber hinaus untersagte der Kläger der Beklagten jegliche Nutzung/Weitergabe seiner persönlichen Daten. Insbesondere sei er an Reklame der Beklagten definitiv nicht interessiert. Die Beklagte bestätigte die Kündigung.
Im Hinblick auf ein Reklameschreiben der Beklagten vom 09.11.2010 verlangte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 die Abgabe einer Unterlassungserklärung von der Beklagten. Unter dem 08.12.2010 gab die Beklagte sodann folgende "Unterlassungserklärung" ab:
"1. Hiermit verpflichtet sich die DAK Unternehmen Leben E, es zu unterlassen,
a) Herrn N an ihn adressierte Werbung oder Ähnliches zu zusenden,
b) die bei uns gespeicherten Daten von Herrn N entgegen dem erteilten Nutzungs- und Weitergabeverbot zu nutzen oder weiterzugeben.
Die DAK Unternehmen Leben E verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Z. 1 genannte Unterlassungsverpflichtung Herrn N eine Vertragsstrafe von höchstens 1000 (tausend) Euro zu zahlen, die nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall über Grund und Höhe vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist."
Wegen des rückständigen Zusatzbeitrags für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 30.09.2010 in Höhe von insgesamt 64,00 Euro zzgl. 0,80 Euro Mahngebühren erließ die Beklagte unter dem 17.01.2011 eine Vollstreckungsanordnung gegenüber dem Hauptzollamt Q, in der sie Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klägers aufführte. Unter dem 09.03.2011 übersandte das Hauptzollamt E dem Kläger eine Vollstreckungsankündigung. Daraufhin zahlte der Kläger den Betrag von 64,00 Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Am 29.03.2012 erkannte die Beklagte in dem sozialgerichtlichen Verfahren den Klageanspruch an und verpflichtete sich, dem Kläger den geleisteten Betrag i.H.v. 64,00 Euro zu erstatten. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nach.
Im Jahre 2012 meldete die Beklagte der Finanzverwaltung die im Jahre 2011 erfolgte Zahlung des Zusatzbeitrags. Im Januar 2013 meldete die Beklagte der Finanzverwaltung die im Jahre 2012 erfolgte Erstattung des Zusatzbeitrags. Letzteres teilte die Beklagte dem Kläger mit, worauf dieser der Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2013 ausdrücklich jede Weitergabe seiner persönlichen Daten an die Finanzverwaltung untersagte, auf die in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierte Vertragsstrafe hinwies und die Beklagte erneut aufforderte, ihm eine vollständige Auskunft zu erteilen über sämtliche persönlichen Daten, die sie zu ihm gespeichert habe. Die Auskunft habe sich ebenfalls darauf zu erstrecken, woher die Beklagte diese Daten habe, wofür sie diese Daten benötige und an wen diese Daten gegebenenfalls bereits weitergegeben worden seien.
Mit Schreiben vom 03.06.2013 und vom 10.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, welche versicherungsrechtlichen Daten einschließlich Leistungsdaten bei ihr gespeichert seien und fügte entsprechende Ausdrucke der EDV-gespeicherten Daten bei.
Der Kläger hat am 20.03.2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die erteilte Auskunft der Beklagten sei unvollständig, weil die Beklagte nicht angegeben habe, wozu sie diese Daten benötige, woher sie diese bekommen habe und an wen sie diese Daten gegebenenfalls schon weitergegeben habe. Darüber hinaus sei die Auskunft unvollständig und jedenfalls insoweit unzutreffend, als sein Arbeitsverhältnis mit der X GmbH nur bis zum 31.12.2007 gedauert habe. Soweit die Beklagte dies später korrigiert habe, habe sie seine Daten manipuliert und sei zudem die Antwort schuldig geblieben, woher sie die falschen Daten erhalten habe. Die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung sei wegen seines eindeutigen Widerspruchs gegen die Weitergabe jeglicher Daten rechtswidrig gewesen. Gleiches gelte für die Datenübermittlung an das Hauptzollamt. Durch das rechtswidrige Handeln der Beklagten habe er einen Schaden in Gestalt aufgewendeter Zeit erlitten.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes zur Herausgabe der vom Kläger angeforderten und durch die Beklagte noch nicht zur Verfügung gestellten Informationen zu dessen persönlichen Daten bzw. zu Manipulationen dieser Daten innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu verurteilen,
2. festzustellen, dass seitens der Beklagten gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstoßen wurde,
3. die Beklagte zur Zahlung der in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierten Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro zu verurteilen für die eingestandenen Manipulationen der persönlichen Daten des Klägers,
4. die Beklagte zur Zahlung der in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierten Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro zu verurteilen für die von ihr eingestanden Weitergabe der persönlichen Daten des Klägers an das Hauptzollamt E im März 2011 mit dem Ziel, den rechtswidrigen Bescheid über den Zusatzbeitrag vollstrecken zu lassen,
5. die Beklagte zur Zahlung der in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierten Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro zu verurteilen für die Datenweitergabe an die Finanzverwaltung aus Februar 2012,
6. die Beklagte zur Zahlung der in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 akzeptierten Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro zu verurteilen für die Datenweitergabe an die Finanzverwaltung aus Januar 2013,
7. die Beklagte für die jetzigen Klageanträge zu 3.-6. zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Anlehnung an § 24 Abs. 1 SGB IV in der zum jeweiligen Tatzeitpunkt geltenden Höhe, hilfsweise in der jetzt geltenden Höhe, zu verurteilen,
8. die Beklagte für die jetzigen Klageanträge zu 3.-6. zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 247 Abs. 1 BGB in der den jeweiligen Verzugszeiträumen geltenden Höhe, hilfsweise in der jetzt geltenden Höhe, zu verurteilen,
9. die Beklagte zur Abgabe einer neuen strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verurteilen, in der die zukünftige Vertragsstrafe drastisch auf einen mindestens 5-stelligen Betrag erhöht wird,
10. die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz nach § 823 ff. BGB an den Kläger, hilfsweise zum Aufwendungsersatz nach § 683 BGB zu verurteilen,
11. die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die Manipulation Verantwortlichen (wegen der Manipulation) sowie gegen deren Vorgesetzte (wegen Verletzung der Dienstaufsicht) zu verurteilen,
12. die "Grundsätzlichen Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur verbesserten steuerrechtlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)" insgesamt, hilfsweise in den hier relevanten Punkten, für ungültig zu erklären bzw. erklären zu lassen,
13. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Kosten des Verfahrens und sämtliche Verfahrenskosten des Klägers zu tragen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Unterrichtung der Finanzverwaltung jeweils rechtmäßig gewesen sei. Sie sei im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, trotz des vorliegenden Widerspruchs des Klägers, die Daten an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Meldung der Beiträge beruhe auf § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG.
Die Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens einen Ausdruck der Beitrags- und Versicherungsdaten des Klägers, die bei ihr gespeichert waren, übersandt. Die Beklagte hat ferner erklärt, dass keine weiteren Daten des Klägers bei ihr gespeichert seien.
Mit Urteil vom 08.03.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag zu 1 sei unbegründet. Der Antrag sei bereits zu unbestimmt, da die Beklagte im Verwaltungsverfahren und auch im Klageverfahren die angeforderten Daten zu Verfügung gestellt und zuletzt mit Schriftsatz vom 04.05.2015 mitgeteilt habe, dass keine weiteren Daten des Klägers bei ihr gespeichert sein. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar darlegen können, inwieweit diese jetzt von der Beklagten erteilte Auskunft nicht vollständig bzw. nicht gesetzeskonform sein sollte. Dementsprechend seien die Klageanträge zu 2. und 3. jedenfalls ebenfalls unbegründet. Die Klageanträge zu 4.-8. seien unzulässig, weil hinsichtlich der Vertragsstrafe weder ein Verwaltungs- noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Der Kläger habe sich nicht auf Erteilung eines Bescheids an die Beklagte gewandt. Dementsprechend könnten auch nicht Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen von ihm geltend gemacht werden (Klageanträge zu 7. und 8.). Der Klageantrag zu 9. sei jedenfalls unbegründet. Es sei keine Rechtsgrundlage erkennbar, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer neuen strafbewehrten Unterlassungserklärung erkennen ließe. Der Klageantrag zu 10. sei unzulässig. Denn ein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz nach §§ 823 ff. BGB sei nicht vor den Sozialgerichten, sondern vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Ebenso sei der Klageantrag zu 11. unzulässig. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nicht dafür zuständig, die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen ihre Mitarbeiter zu verurteilen. Der Klageantrag zu 12. sei unbegründet. Die gesetzlichen Vorschriften stellten eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Ermittlung von Daten zur Prämienzahlung wie vorliegend bzw. deren Erstattung dar.
Gegen das ihm am 04.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.05.2016 Berufung eingelegt. Er nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.03.2016 aufzuheben und seinen erstinstanzlichen Klageanträgen stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2017 den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 10), die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz nach §§ 823 ff. BGB an den Kläger, hilfsweise zum Aufwendungsersatz nach § 683 BGB, zu verurteilen, abgetrennt und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Beschluss des Senats vom 28.11.2017 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat durfte in Abwesenheit des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ihm durch Postzustellungsurkunde zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet. Das SG hat die im Wege objektiver Klagenhäufung (§ 56 SGG) erhobenen Klagen im Wesentlichen zu Recht abgewiesen.
I. Die Berufung ist allerdings begründet, soweit das SG in dem angefochtenen Urteil über den Antrag zu 10) entschieden und die Klage auch insoweit abgewiesen hat. Das SG hätte nicht durch Urteil über den Antrag zu 10) entscheiden dürfen. Es hätte vielmehr den Rechtsstreit in Ansehung des Antrags zu 10) gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Landgericht (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG) verweisen müssen. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 28.11.2017 Bezug genommen. Das SG hat deshalb verfahrensfehlerhaft gehandelt. Dieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils des SG, soweit es über den Antrag zu 10) entschieden hat.
II. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die übrigen Anträge hat das SG jedenfalls im Ergebnis es zu Recht abgewiesen.
1. Der Antrag zu 1), mit dem der Kläger die "Herausgabe der durch die Beklagte noch nicht zur Verfügung gestellten Informationen" zu seinen "persönlichen Daten bzw. zu Manipulationen dieser Daten" begehrt, ist unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet.
a) Soweit die Ausführungen des Klägers, die Beklagte habe nicht dargelegt, warum sie seine Daten noch nicht gelöscht habe, dahingehend auszulegen sein sollten, dass der Kläger auch einen Anspruch auf Löschung seiner bei der Beklagten gespeicherten Daten begehrt, ist die Klage insoweit unzulässig, weil es an der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., Abs. 4 SGG notwendigen ablehnenden Verwaltungsentscheidung der Beklagten durch Verwaltungsakt fehlt. Über die Löschung der Daten ist noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden.
b) Unter dem Gesichtspunkt der Auskunftserteilung gemäß § 83 Abs. 1 SGB X, der allein als Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Klägers im Betracht kommt, ist die Klage ebenfalls unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet.
a) Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger bereits keinen zulässigen Antrag bei der Beklagten gestellt hat.
Nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll in dem Antrag auf Auskunftserteilung die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Der Kläger ist dieser gesetzlichen Vorgabe zu keinem Zeitpunkt, weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren, nachgekommen. Er hat vielmehr global und ohne jegliche nähere Eingrenzung und Bezeichnung Auskunft über sämtliche der Beklagten zu seiner Person vorliegenden Daten verlangt. Ein solcher Globalantrag ist nach der gesetzlichen Regelung des § 83 Abs. 1 Satz 2 SGB X grundsätzlich unzulässig. Nach allgemeinen Grundsätzen kann von der Sollvorschrift nur bei Vorliegen besonderer Umstände bzw. in atypischen Ausnahmefällen abgewichen werden. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
b) Darüber ist die Klage jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte über sämtliche zu der Person des Klägers gespeicherten Sozialdaten einschließlich ihrer Herkunft, zu den Empfängern, an die Daten weitergegeben wurden, und zum Zweck der Speicherung der Daten umfassend und erschöpfend Auskunft gegeben und damit den Vorgaben des § 83 Abs. 1 Satz 1 SGB X Genüge getan hat. Der Senat kann nicht erkennen, dass und warum der mit Schriftsatz vom 04.05.2015 beim SG eingereichte Ausdruck der Beitrags- und Versicherungsdaten, der auch die "historischen" Daten berücksichtigt, unvollständig oder unrichtig sein soll. Die Beklagte hat darüber hinaus erklärt, dass keine weiteren Daten des Klägers bei ihr gespeichert sind. Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln, hat der Senat nicht.
Die Einwände des Klägers gegen die erfolgte Auskunftserteilung überzeugen den Senat nicht. Über verwaltungsinterne Ordnungsinstrumente, wie die Zuweisung einer neben die Versicherungsnummer des Klägers gestellten Ziffernfolge "Y 222 927 868" oder Abkürzungen muss die Beklagte nach § 83 SGB X keine Auskunft erteilen, weil die Rechtssphäre des Klägers insoweit nicht betroffen ist. Die Beklagte muss nach § 83 Abs. 1 SGB X auch nicht erläutern, warum sie das Ausbildungsverhältnis des Klägers in Teilzeiträume aufgesplittet hat, da sie es insgesamt, was auch der Kläger einräumt, zutreffend erfasst hat. Es ist im Übrigen eine Selbstverständlichkeit und entspricht auch den Interessen des Klägers, dass die Beklagte die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der X GmbH korrigiert hat. Dass in einem historischen Verlauf der gespeicherten Daten auch die ursprünglich fehlerhaft erfasste Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses erscheint, ist ebenfalls logisch und selbstverständlich. Von einer "Manipulation" kann keine Rede sein.
2. Die mit dem Antrag zu 2) erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet.
a) Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. In welcher Hinsicht die Beklagte nach Auffassung des Klägers gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen haben soll, hat der Kläger nicht dargelegt.
Sofern der Kläger mit seinem Antrag zu 2) lediglich rügen möchte, dass die Beklagte bei der Auskunftserteilung rechtswidrig gehandelt habe, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Die Auskunftserteilung ist bereits Gegenstand des Antrags zu 1). Für einen zusätzlichen Feststellungsantrag insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Feststellungsklage ist zudem gegenüber der mit dem Antrag zu 1) verfolgten allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG subsidiär.
b) Der Antrag zu 2) ist darüber hinaus auch unbegründet, weil die Beklagte nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Dass und warum die Beklagte in irgendwelcher Hinsicht rechtswidrig gehandelt haben soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.
3. Der Antrag zu 3), mit dem der Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 1000,00 Euro wegen der "eingestandenen Manipulationen" seiner persönlichen Daten aufgrund der von der Beklagten unter dem 08.12.2010 abgegebenen Unterlassungserklärung verurteilt haben möchte, ist in jedem Fall offensichtlich unbegründet. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte Daten des Klägers nicht "manipuliert". Sie hat lediglich fehlerhaft gespeicherte Daten berichtigt. Darüber hinaus hat sich die Beklagte in der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 nicht dazu verpflichtet, entsprechende Datenberichtigungen zu unterlassen. Das Handeln, dass der Kläger der Beklagten insoweit vorwirft, wird von der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 bereits tatbestandlich nicht erfasst.
4. Die Anträge zu 4) bis 8), die die Zahlung von Vertragsstrafen auf der Grundlage der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 sowie Nebenforderungen in Gestalt von Säumniszuschlägen und Verzugszinsen zum Gegenstand haben, sind entgegen der Auffassung des SG zulässig, aber unbegründet.
a) Es kann dahinstehen, ob für die Anträge zu 4) bis 8) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 SGG eröffnet war, wofür wegen des sachlichen Zusammenhangs der Vertragsstrafe mit öffentlich-rechtlichen Pflichten der Beklagten viel spricht (vgl. zur Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe in öffentlich-rechtlichen Verträgen Beater, in: jurisPK-BGB, § 339 Rn. 17). In jedem Fall ist dem Senat gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG eine Prüfung des Rechtswegs untersagt. Dies gilt unabhängig davon, dass das SG die Klage hinsichtlich der Anträge zu 4) bis 8) wegen fehlender Verwaltungsentscheidung als unzulässig abgewiesen hat. Eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 17a Abs. 5 GVG läge nur dann nicht vor, wenn das SG die Unzulässigkeit der Klage mit der fehlenden Rechtswegzuständigkeit begründet hätte (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 20.05.2003 - B 1 KR 7/03 R -, juris Rn. 11; Beschl. v. 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B -, juris Rn. 28 f., jeweils m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Eine Bindung an den vom SG nicht ausdrücklich verneinten und damit implizit bejahten Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 17a Abs. 5 SGG bestünde nur dann nicht, wenn das SG entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz einer entsprechenden Rüge nicht vorab über den Rechtsweg entschieden hätte (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. Aufl. 2016, § 51 Rn. 65 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 05.11.2014 - VII B 113/14 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 17.11.2005 - 3 C 55/04 -, juris Rn. 11.). Die Eröffnung des Rechtswegs zur Sozialgerichtsbarkeit hat jedoch keiner der Beteiligten gerügt. Die Beklagte hat zwar mit Schriftsatz vom 03.09.2014 die Auffassung vertreten, bei der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 handele es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, so dass Streitigkeiten, die sich aus dieser Unterlassungserklärung ergäben, nach ihrer Auffassung dem Zivilrechtsweg zuzuordnen seien. Diese Ausführungen stellen jedoch keine Rechtswegrüge dar. Die Beklagte hat lediglich dem zuvor vom SG erteilten richterlichen Hinweis inhaltlich zugestimmt. Sie hat vor allem in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2016 keine Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige ordentliche Gericht beantragt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihre Auffassung, der Zivilrechtsweg sei eröffnet, im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens aufgegeben hat oder in jedem Fall keine Verweisung an das zuständige Zivilgericht anstreben wollte.
b) Die mit den Anträgen zu 4) bis 8) erhobenen Klagen sind als allgemeine Leistungsklagen gemäß § 54 Abs. 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung des SG hat über die Festsetzung der Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 kein von der Beklagten zu erlassender Verwaltungsakt zu ergehen. Die Beklagte hat sich vielmehr durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger auf die Ebene der Gleichordnung begeben. Aufgrund der Unterlassungserklärung ist es zunächst Aufgabe des Klägers, die seiner Auffassung nach verwirkte Vertragsstrafe der Höhe nach innerhalb der vorgegebenen Grenze bis 1000,00 Euro nach billigem Ermessen festzusetzen. Weigert sich die Beklagte, die dergestalt festgesetzte Vertragsstrafe zu zahlen, kann der Kläger direkt Zahlungsklage erheben. Das Gericht entscheidet dann über Grund und Höhe der Vertragsstrafe. Für den Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Beklagte ist kein Raum.
c) Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen und Nebenforderungen gegen die Beklagte.
aa) Die mit den Anträgen zu 4) bis 6) begehrte Vertragsstrafe steht dem Kläger in keinem der von ihm gerügten Fälle zu. Es kann dahinstehen, ob die insoweit allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende strafbewehrte Unterlassungserklärung der Beklagten vom 08.12.2010 wirksam ist. In jedem Fall sind die Voraussetzungen für die Zahlung einer Vertragsstrafe nach der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte nicht gegen ihre aus der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 folgende Pflicht, es zu unterlassen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers "entgegen dem erteilten Nutzungs- und Weitergabeverbot" zu nutzen oder weiterzugeben, verstoßen.
(1) Die Unterlassungserklärung der Beklagten ist entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass nicht jede Nutzung oder Weitergabe von Daten des Klägers der Unterlassungspflicht unterfällt, sondern sich die Unterlassungspflicht nur auf rechtlich unzulässige Datennutzungen oder -weitergaben bezieht.
Der Kläger hat zwar ausdrücklich jeder Nutzung oder Weitergabe seiner Daten widersprochen. Aus der Unterlassungserklärung vom 08.12.2010 folgt jedoch nicht, dass die Beklagte damit jegliche Nutzung oder Weitergabe von Daten des Klägers zu unterlassen hat. Die Unterlassungserklärung stellt vielmehr ausdrücklich auf das erteilte "Nutzungs- und Weitergabeverbot" ab. Entscheidend ist damit, ob die Nutzung oder Weitergabe von Daten wegen des ausdrücklich versagten Einverständnisses des Klägers verboten, d.h. rechtlich unzulässig ist. Die Beklagte wollte sich offensichtlich ich nicht dazu verpflichten, auch in den Fällen die Nutzung oder Weitergabe von Daten zu unterlassen, in denen das Gesetz die Nutzung oder Weitergabe von Daten des Klägers auch ohne sein Einverständnis ausdrücklich gestattet oder sogar anordnet. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten stand vielmehr unter dem Vorbehalt, dass sich das fehlende Einverständnis des Klägers tatsächlich als Nutzungs- oder Weitergabeverbot auswirkt. Ein weitergehendes Verständnis der Unterlassungserklärung hätte zur Folge, der Beklagten zu unterstellen, dass sie sich gegenüber dem Kläger der kraft Gesetzes bestehenden Befugnisse zur Datennutzung oder -weitergabe begeben wollte oder sogar in Kauf nahm, gesetzeswidrig zu handeln. Ein solches Verständnis liefe den Interessen der Beklagten offensichtlich zuwider und entspricht daher vom objektiven Empfängerhorizont aus nicht dem Willen der Beklagten.
(2) Die Weitergabe von Daten des Klägers war in allen vom Kläger im vorliegenden Verfahren gerügten Fällen unabhängig vom Einverständnis des Klägers rechtlich zulässig und unterfiel deshalb nicht der Unterlassungsverpflichtung der Beklagten aus der Erklärung vom 08.12.2010.
(a) Die Zulässigkeit der Übermittlung von Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klägers an das Hauptzollamt folgt aus § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, wonach eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ungeachtet der vom Kläger erhobenen Klage war der Bescheid über die Erhebung des Zusatzbeitrags gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG sofort vollziehbar. Der Erlass einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 3 VwVG gegenüber dem Hauptzollamt als zuständiger Vollstreckungsbehörde (§ 4 Buchst. b VwVG) war deshalb zulässig und rechtmäßig. Es versteht sich von selbst, dass Name, Anschrift und Geburtsdatum des Vollstreckungsschuldners an die Vollstreckungsbehörde weitergegeben werden müssen, damit der Vollstreckungsschuldner eindeutig identifiziert werden kann. Andernfalls wäre eine Vollstreckung nicht möglich.
(b) Die Beklagte war nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG auch zur Mitteilung der im Jahre 2011 erfolgten Zahlung des Zusatzbeitrags i.H.v. 64,00 Euro sowie seiner im Jahre 2012 erfolgten Erstattung gegenüber den zuständigen Finanzbehörden befugt.
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 EStG. Nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG hat die mitteilungspflichtige Stelle (hier: die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, § 10 Abs. 2a Satz 1 2. Halbsatz EStG) bei Vorliegen einer Einwilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG u.a. die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Beiträge zur Krankenversicherung im Umfang der so genannten Basisversicherung) an die zentrale Stelle i.S.v. § 81 EStG zu übermitteln.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die erforderliche Einwilligung des Klägers in die Datenübermittlung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2a Satz 1 EStG) wird nach § 10 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz EStG fingiert. Nach dieser Vorschrift gilt die Einwilligung für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt, wenn, wie im Falle des versicherungspflichtig beschäftigten Klägers, die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) übermittelt werden. Mit "Zahlungsverpflichtungen" sind auch etwaige Beitragserstattungen gemeint. Dies folgt gerade auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG, der auch Beitragserstattungen umfasst. Der Kläger, der die Einwilligungsfiktion nur auf die mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Beiträge beziehen möchte, verkennt diesen systematischen Zusammenhang ebenso wie den weitergehenden Begriff der "Zahlungsverpflichtungen".
Die sich damit aus § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 1 EStG ergebende Mitteilungspflicht konnte die Beklagte nur durch Übermittlung von Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 SGB X, nämlich durch Weitergabe der Tatsache, dass der Kläger die besagten Zusatzbeiträge gezahlt bzw. erstattet bekommen hatte (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) SGB X), erfüllen.
bb) Besteht nach den vorstehenden Ausführungen bereits kein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Vertragsstrafe durch die Beklagte, können ihm auch die mit den Anträgen zu 7) und 8) geltend gemachten Nebenforderungen (Säumniszuschläge und Verzugszinsen) nicht zustehen. Ein etwaiger Anspruch auf Säumniszuschläge "in Anlehnung an § 24 Abs. 1 SGB IV" ist darüber hinaus von vornherein abwegig.
5. Der Antrag zu 9), mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung mit einer drastisch erhöhten Vertragsstrafe begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Eine Anspruchsgrundlage des Klägers, auf die er sein Begehren stützen könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Kläger gegenüber zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig gehandelt. Anlass, die Beklagte zur Unterlassung von rechtswidrigem Handeln - in welcher Hinsicht auch immer - zu verurteilen, besteht nicht.
6. Die mit dem Antrag zu 11) erhobene Klage, die Beklagte zur Einleitung disziplinar- bzw. arbeitsrechtlicher Verfahren gegen die für die angeblichen "Manipulationen" Verantwortlichen sowie gegen deren Vorgesetzte zu verurteilen, ist mangels Klagebefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) unzulässig. Ein gerichtlich durchsetzbares subjektives Recht des Klägers darauf, dass die Beklagte disziplinarrechtlich gegen ihre Beamten und Angestellten vorgeht, ist nicht ersichtlich. Für den Fall der Verletzung von Dienstpflichten steht dem Kläger vielmehr nur der außerordentliche Rechtsbehelf der Dienstaufsichtsbeschwerde zu. Dieser kann nur bei der Beklagten selbst eingelegt werden.
Im Übrigen ist für ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten nichts ersichtlich.
7. Die mit dem Antrag zu 12) erhobene Klage, die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der "Hinweise zur Datenübermittlung nach dem Gesetz zur steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch die gesetzliche Krankenversicherung (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)" des GKV-Spitzenverbands festzustellen, ist ebenfalls unzulässig. Auch insoweit fehlt dem Kläger die auch für eine Feststellungsklage nach § 55 SGG erforderliche Klagebefugnis. Bei den vom Kläger für rechtswidrig bzw. ungültig gehaltenen Hinweisen handelt es sich um allein verwaltungsinterne Regelungen. Rechte des Klägers werden hierdurch nicht unmittelbar berührt. Aus diesem Grunde fehlt auch das erforderliche Feststellungsinteresse.
Darüber hinaus ist der Antrag auch unbegründet. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wegen des lediglich geringfügigen Obsiegens des Klägers aus formellen Gründen kommt eine Beteiligung der Beklagten an den außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht in Betracht.
IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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Aus
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