L 10 AL 234/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 6/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 234/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.02.2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Vermögen bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1958 geborene Kläger war zuletzt vom 05.07.1999 bis 12.01.2000 als Kraftfahrer beschäftigt. Nach Arbeitslosmeldung am 03.01.2000 bezog er Arbeitslosengeld vom 13.01.2000 bis zur Erschöpfung des Anspruches am 07.04.2000. Mit Antrag vom 04.04.2000 beantragte er die Gewährung von Alhi. Unter dem 11.04.2000 gab er u.a. an, Bankguthaben in Höhe von 23.389,- DM (zwei Girokonten mit 6.882,- DM und 16.507,- DM Guthaben), Wertpapiere zum Kurswert am 11.04.2000 von 18.566,- DM und gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Sparbuch mit Guthaben in Höhe von 3.188,- DM zu besitzen. Ergänzend führte er aus, dass er für einen Betrag in Höhe des Bankguthabens Aktien der T-Online International AG zum Zwecke der Alterssicherung geordert habe.

Mit Bescheid vom 14.04.2000 lehnte die Beklagte den Alhi-Antrag ab, weil der Kläger aufgrund seines Bankguthabens und Wertpapierbesitzes über ein Vermögen von 41.955,- DM verfüge, das nach Abzug eines Freibetrages von 8.000,- DM bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Er sei daher für 49 Wochen nicht bedürftig (33.955,- DM: 690,- DM wöchentliches Arbeitsentgelt).

Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und ihn damit begründet, er habe einen Betrag in Höhe von 18.000,- DM in Aktienfonds und einen Betrag in Höhe von 8.300,- DM in Aktien investiert. Diese Anlage diene ebenso wie ein weiterer Betrag von 8.000,- DM, den er auf einem Konto deponiert und zum Erwerb von Aktienfonds vorgesehen habe, seiner Alterssicherung. Aufgrund seiner Motivation, das Aktienvermögen zur Alterssicherung vorzuhalten, sei ihm ein weiterer Freibetrag von 1.000,- DM je vollendetem Lebensjahr einzuräumen.

Der Kläger meldete sich unter dem 24.05.2000 bei der Beklagten aus dem Leistungsbezug ab. Er hat zum 15.05.2000 eine Stelle als Kraftfahrer angetreten.

Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 01.09.2000 zurück. Die Verwertung des vorhandenen Vermögens sei dem Kläger zumutbar, da dieses Vermögen aufgrund der spekulativen Anlageform nicht als angemessene Alterssicherung zu berücksichtigen sei. Das Vermögen sei vor der Inanspruchnahme von Alhi nicht bereits langfristig gebunden gewesen. Unabhängig davon, dass der Kläger erst noch vorhabe, einen Teil seines Vermögens in Aktien oder Aktienfonds anzulegen, habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit, sein Vermögen aus diesen Anlageformen herauszunehmen und anderweitig zu verwerten.

Dagegen hat der Kläger am 05.10.2000 Klage zum Sozialgericht Münster erhoben. Er hat vorgebracht, dass er mit der Investition in Aktien und Aktienfonds das Ziel verfolgt habe, langfristig seine Alterssicherung sicherzustellen. Entsprechend habe er sich auch gegenüber seiner Lebensgefährtin geäußert. In der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sei die Tendenz erkennbar, Arbeitnehmern und Arbeitslosen weiträumig Freiräume für eigene Maßnahmen der Altersvorsorge zu schaffen. Daher müsse den Betroffenen auch die Wahl der Anlageform der Alterssicherung freistehen, ohne dass dies sich dann bei Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der Alhi-Gewährung nachteilig auswirke. Aus der Form der Anlage in Aktienfonds könne nicht geschlossen werden, dass das Vermögen nicht der Alterssicherung diene. Dies zeige insbesondere der Umstand, dass durch die sogenannte "Riester-Rente" dem Bürger anempfohlen werde, Altersvorsorge auch durch Aktienfonds zu betreiben. Wenn der Gesetzgeber diese Art der Anlageform subventioniere, könne dem Bürger bei der Entscheidung über die Alhi nicht entgegengehalten werden, dass es sich bei Aktienfonds um eine spekulative Anlageform handele.

Mit Beschluss vom 15.12.2000 hat das Sozialgericht Münster sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg (SG) verwiesen. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger ab dem 07.04.2000 dem Grunde nach Alhi zu gewähren (Urteil vom 27.02.2002). Die Verwertung des Vermögens sei dem Kläger nicht zumutbar, da es nach der durch den Kläger getroffenen Zweckbestimmung sowie nach den objektiven Begleitumständen für die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt gewesen sei. Der Kläger habe sich bei der Anlageform von einem überhöhten Sicherheitsbedürfnis leiten lassen. Zwar sei aus den Gesamtumständen nicht erkennbar, welchem Zweck die Anlage in der gewählten Form gedient habe. Es sei aber von einem möglichen Hilfsverhältnis zwischen mehreren in Betracht kommenden Zweckbestimmungen auszugehen. Zur Berechnung des dem Kläger für die Alterssicherung zustehenden Schonvermögens sei auf einen Betrag von 1.000,- DM je vollendetem Lebensjahr abzustellen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte am 24.06.2002 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Vermögen des Klägers sei verwertbar, so dass für den streitigen Zeitraum keine Bedürftigkeit bestehe. Der Kläger habe lediglich behauptet, das Aktienvermögen diene der Alterssicherung. Objektive Begleitumstände für eine derartige Vermögensdisposition seien nicht ersichtlich.

Die Beklagte beantragt. das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.02.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist weiter der Auffassung, dass die Verwertung seines Aktienvermögens unzumutbar sei, da es der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gedient habe. Diese Zweckbestimmung ergebe sich bereits aus der Wahl der Anlageform.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Es wird insbesondere die Berufungssumme von 500,- Euro nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erreicht. Gestritten wird um die Gewährung von Alhi für den Zeitraum 07.04.2000 bis 14.05.2000 (38 Kalendertage); ab dem 15.05.2000 hat der Kläger eine Beschäftigung als Kraftfahrer aufgenommen. Die Alhi beträgt für den Kläger, der die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt, 57 vH des Leistungsentgelts. Unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes von 690,- DM ergibt sich ein wöchentliches Leistungsentgelt von 458,31 DM und daher ein Zahlbetrag von 37,32 DM täglich, also in Höhe von 1.418,16 DM (725,09 Euro) für den streitigen Zeitraum.

Die Berufung ist ferner begründet. Das SG hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte zur Leistung von Alhi ab dem 07.04.2000 verurteilt. Dem Kläger war die Verwertung seines Vermögens zumutbar, so dass die Klage abzuweisen war.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Alhi ist u.a. die Bedürftigkeit des Arbeitslosen (§ 190 Abs 1 Nr 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III -). Bedürftig ist nach § 193 Abs 1 SGB III in der ab 01.01.1998 gültigen Fassung ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist nach Abs 2 dieser Vorschrift ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, konkretisiert die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 137 Abs 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erlassene und gemäß Art 81 Satz 1 AFRG unter der Geltung des SGB III fortgeltende Arbeitlsosenhilfe-Verordnung vom 07.08.1974 (AlhiV). Die AlhiV, die insgesamt mit höherrangigem Recht vereinbar war (vgl Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 27.05.2003, Az: B 7 AL 104/02 R, SoZR 4-4220 § 6 Nr 1 S 4), ist am 01.01.2002 außer Kraft getreten (§ 5 Satz 2 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 - AlhiV 2002 -).

Nach § 6 Abs 1 AlhiV in der Fassung vom 18.06.1999, gültig von 29.06.1999 bis 31.07.2001, ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,- DM übersteigt. Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (Abs 2).

Zunächst hat die Beklagte zutreffend das Bankguthaben in Höhe von 23.389,- DM als vorhandenes Vermögen angesehen. Als Vermögen im Sinne der Alhi-Vorschriften ist der gesamte Bestand an Sachen und Rechten in Geld oder Geldeswert in der Hand des Berechtigten anzusehen (vgl Urteil des BSG vom 02.11.2000, Az: B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr 8 S 29 mwN). Der Kläger verfügte am Tag der Antragstellung über zwei Girokonten mit Guthaben in Höhe von 6.882,- DM und 16.507,- DM. Für die Vermögensberechnung ist der Tag der Antragstellung maßgeblich (vgl § 8 Satz 2 AlhiV, BSG aaO). Es ist daher unerheblich, ob - wie der Kläger vorgetragen hat - sich das Bankguthaben nach der Antragstellung auf 8.000,-DM verringert und er einen Betrag in Höhe von 8.300,- DM in Aktien investiert hat. Zur Verminderung des Vermögens führt nicht die Absicht des Klägers, das Bankguthaben für den Erwerb von Aktien einzusetzen. Der Kläger hatte nach seinen Angaben vom 11.04.2000 Aktien der T-Online International AG zu einem Kaufpreis in Höhe des Bankguthabens geordert. Zwar führt diese Zeichnungsorder, die anlässlich des Börsenganges der T-Online International AG zum 17.04.2000 getätigt wurde, im Fall der Zuteilung der gezeichneten Aktien zu einer Zahlungsverpflichtung des Klägers. Eine solche künftige Verbindlichkeit ist jedoch schon deshalb bei der Vermögensfeststellung nicht zu berücksichtigen, weil das Entstehen dieser Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss war.

Die Verwertung des Bankguthabens (Bargeld) war dem Kläger auch zumutbar. Nicht zumutbar ist insbesondere die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (vgl § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV). Hierzu regelt § 6 Abs 4 Nr 1 AlhiV (eingefügt durch Art 1 VO vom 18.06.1999 - BGBl I S 1433 - mWv 29.06.1999), dass Vermögen dann zur Alterssicherung bestimmt ist, wenn der Arbeitslose dieses nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwenden will und er eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat. Dies war beim Kläger nicht der Fall, denn er hat das Bankguthaben für den Erwerb von Aktien und nicht für die Verwendung nach Eintritt des Ruhestandes vorgehalten. Allein die Behauptung des Klägers, er habe eine Verwendung des Bankguthabens zur Alterssicherung beabsichtigt, indem er für den entsprechenden Betrag Aktien erwerben wollte, genügt nicht. Denn die Aufrechterhaltung der Alterssicherung im Sinne des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3 AlhiV setzt begrifflich voraus, dass die Zweckbestimmung als Alterssicherung bereits vor dem Alhi-Antrag angelegt sein muss (vgl Urteil des BSG vom 25.03.1999, Az: 7 AL 28/98 R, SozR 3-4220 § 6 Nr 7 S 24). Mithin kann der vom Kläger - der am 04.04.2000 Alhi beantragt hat - angeführte Aktienerwerb nicht der Aufrechterhaltung der Alterssicherung dienen. Weiter setzt § 6 Abs 4 Nr 1 AlhiV zur Glaubhaftmachung der Zweckbestimmung eine spezifische, auf eine erst spätere Vermögensnutzung zielende Vermögensdisposition voraus. Erforderlich ist eine Vermögensdisposition, die es - wie z.B. die Festlegung einer Kapitalanlage für eine bestimmte Dauer - zumindest erschwert, vor dem für die Alterssicherung relevanten Zeitpunkt auf das Vermögen zuzugreifen (vgl Ebsen in Gagel, SGB III, § 193 RdNr 163 f). Eine derartige Vermögensdisposition kann nicht in der Zeichnung der Aktien der T-Online International AG gesehen werden. Denn im Fall der Zuteilung führt der Erwerb der Aktien dazu, dass der Kläger sofort und unbeschränkt über diese Aktien verfügen kann. Beschränkungen hinsichtlich einer nur zukünftigen Vermögensnutzung ergeben sich hieraus nicht.

Als weiteres verwertbares Vermögen ist das Sparguthaben des Klägers in Höhe von 3.188,- DM zu berücksichtigen. In der Verfügung hierüber war der Kläger ausweislich der von der Beklagten herangezogenen Bankauskunft nicht beschränkt.

Auch nach dem sogenannten Auffangtatbestand des § 6 Abs 3 Satz 1 AlhiV ist die Verwertung des Bankguthabens und des Sparbuches zumutbar. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Verwertung zumutbar ist, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann. Nach den persönlichen Lebensumständen des Klägers war die Verwertung des den Freibetrag von 8.000,- DM übersteigenden Vermögens zumutbar. Sie ist nicht in Hinblick darauf unbillig, dass der geschiedene Kläger für ein Kind, das nicht in seinem Haushalt lebt, zum Unterhalt verpflichtet ist. Seine Lebensgefährtin, mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, erzielte Arbeitsentgelt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt in Höhe von etwa netto 2.300,- DM monatlich.

Bereits aufgrund des Bankguthabens und des Sparbuches ergibt sich ein zumutbar verwertbares Vermögen des Klägers in Höhe von 26.577,- DM, das nach Abzug eines Freibetrages von 8.000,- DM bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Der Kläger ist über den hier streitigen Zeitraum vom 07.04.2000 bis 14.05.2000 hinaus, und zwar für insgesamt 26 Wochen nicht bedürftig (18.577,- DM: 690,- DM wöchentliches Arbeitsentgelt, § 9 AlhiV).

Es kommt daher weiter nicht darauf an, ob dem Kläger auch die Verwertung der Anteile an Aktienfonds (Kurswert 18.566,- DM) zumutbar war. Jedenfalls hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass diese Anteile zur Aufrechterhaltung der Alterssicherung bestimmt waren. Unabhängig davon, ob bereits die risikobehaftete Anlageform eines Aktienfonds einer solchen Zweckbestimmung entgegensteht (so Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 19.11.2002, Az: L 13 AL 833/02, a.A. Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 21.06.2002, Az: L 8 AL 402/01), lassen die objektiven Begleitumstände nicht erkennen, dass der Kläger eine dieser Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat. Zwar hat der Kläger behauptet, dass er die entsprechende Absicht seiner Lebensgefährtin mitgeteilt habe, jedoch fehlen objektivierbare Umstände, die auf die Intention des Klägers hindeuten könnten, dieses Vermögen und seine Erträge erst nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu nutzen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 24.07.2003, Az: L 10 AL 354/01). Allein der Erwerb der Anteile an den Aktienfonds reicht hierfür nicht aus. Denn der bloße Besitz der Anteile an den Aktienfonds dient lediglich der Vermögensbildung. Erst unter Geltung der AlhiV 2002 kann auf das Erfordernis einer Vermögensdisposition zur Aufrechterhaltung der Alterssicherung verzichtet werden. An deren Stelle ist die steuerliche Anerkennung nach § 10 a und dem 11. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (EStG) getreten, soweit es sich nicht um Arbeitslose oder deren Partner handelt, die nach § 231 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (§ 1 Abs 3 Nnr 3 und 4 AlhiV 2002). Nach Nr 3 der genannten Vorschrift ist das nach dem EStG zum Zwecke der privaten Altersvorsorge geförderte Altersvorsorgevermögen ("Riester-Rente") einschließlich seiner Erträge nicht mehr als Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved