Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 231/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 29/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 13.11.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 18.01.2000 bis 31.12.2000.
Der 1956 geborene Kläger erhielt bis 27.04.1997 Alg, war anschließend arbeitsunfähig erkrankt und bezog hernach vom 01.07.1997 bis 31.12.1998 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Ab 01.01.1999 erhielt er Alhi aufgrund des vorangegangenen Rentenbezuges (§ 191 Abs 3 Satz 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III- in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung; Bescheid vom 29.01.1999). Vom 16.08.1999 bis 17.01.2000 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers teil.
Am 17.01.2000 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2000 und Widerspruchsbescheid 14.04.2000 ab. Der Kläger habe nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung Alg bezogen (§§ 190, 191 SGB III in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung). Einen Anspruch auf originäre Alhi sehe das Gesetz nicht mehr vor. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 434b Abs 1 SGB III seien nicht erfüllt.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage begehrt der Kläger Leistungen der Beklagten für die Zeit vom 18.01.2000 bis 31.12.2000. Bis 28.02.2000 stehe ihm Alhi zu, ab 01.03.2000 bis 31.10.2000 habe er an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen, danach bestehe Anspruch auf Anschluss-Unterhaltsgeld bis 31.12.2000. Wegen der Reha-Maßnahme habe er in der Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 keine Leistungen des Arbeitsamtes erhalten. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Vom 01.03.2000 bis 31.10.2000 habe er eine Weiterbildungsmaßnahme bei der Deutschen Angestelltenakademie erfolgreich besucht, die erhebliche finanzielle Belastungen mit sich gebracht hätte. Seit 01.07.2001 beziehe er Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das SG hat nach Beiladung des Bezirks Oberbayern die Klage mit Urteil vom 13.11.2001 abgewiesen. Ein Anspruch auf Alg bestehe mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ebenso wenig wie ein Anspruch auf Alhi. Die sog. originäre Alhi sei zum 01.01.2000 aufgehoben worden, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 434b Abs 1 Satz 1 SGB III lägen nicht vor, denn der Kläger habe zwischen 01.10.1999 und 31.12.1999 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi nicht erfüllt, er sei nicht arbeitslos gewesen. Somit lägen aber auch für die Zeit der Weiterbildungsmaßnahme vom 01.03.2000 bis 31.10.2000 die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nicht vor. Für die Zeit nach Ende der Weiterbildungsmaßnahme gebe es keine weitere Übergangsregelung. Ein Anspruch auf Anschluss-Unterhaltsgeld ergebe sich somit nicht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Ihm stünden Leistungen nach dem SGB III zu. Die Übergangsregelung des § 434b SGB III sei zu seinen Gunsten auszulegen. Die urspünglich bis 16.12.2000 geplante medizinische Reha-Maßnahme sei aufgrund ärztlich festgestellter Notwendigkeit verlängert worden. Dies könne ihm nicht angelastet werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 13.11.2001 sowie des Bescheides vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2000 zu verurteilen, ab 18.01.2000 Alg bzw. Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Verlängerung der Reha-Maßnahme und der Grund hierfür seien ohne Bedeutung.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg bzw. Alhi ab 18.01.2000.
Nur diese Leistungen hatte der Kläger mit seinem Antrag vom 17.02.2000 begehrt und nur über diese hat die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2000 entschieden. Über anderweitige Leistungen (Übergangsgeld / Unterhaltsgeld etc.) hat die Beklagte keine Entscheidung getroffen. Die Gewährung dieser Leistungen ist deshalb auch nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu überprüfen.
Einen Anspruch auf Alg hat nur, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 117 Abs 1 Nr 3 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 Nr 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 124 Abs 1 SGB III). Die Rahmenfrist umfasst hier den Zeitraum vom 18.01.1997 bis 17.01.2000. Eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäß § 124 Abs 3 SGB III kommt nicht in Betracht. Innerhalb der Rahmenfrist hat der Kläger jedoch nicht zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs 1 SGB III). Der Kläger war in diesem Zeitraum nicht beschäftigt. Eine Versicherungspflicht hat jedoch aus sonstigen Gründen bestanden, denn der Kläger nahm vom 16.08.1999 bis 17.01.2000 an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil, der ein Bezug von Alhi vorangegangen war. Somit bestand gemäß § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III für diese Zeit Versicherungspflicht. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um fünf Monate. Ein Anspruch auf Alg ist daher mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht gegeben.
Ein Anspruch auf Alhi gemäß § 190 SGB III in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung besteht ebenfalls nicht. Anspruch auf Alhi hat, wer u.a. in der Vorfrist Alg bezogen hat (§ 190 Abs 1 Nr 4 SGB III). Die Vorfrist beträgt ein Jahr (§ 192 Satz 1 SGB III). Eine Verlängerung der Vorfrist kommt vorliegend nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen des § 192 Satz 2 SGB III sind nicht erfüllt. Die Vorfrist umfasst somit den Zeitraum vom 18.01.1999 bis 17.01.2000. In diesem Zeitraum hat der Kläger kein Alg bezogen. Ein Anspruch auf Alhi steht ihm daher nicht zu.
Ein Anspruch auf Alhi ab 18.01.2000 besteht auch nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 434b Abs 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 191 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung (originäre Alhi). Hiernach ist eine vorherige Beschäftigung zur Begründung des Anspruches auf Alhi nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens acht Monate wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialversicherung zur Gestaltung seines Lebensunterhaltes bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen ist (§ 191 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III). Haben die Voraussetzungen eines Anspruches auf Alhi für einen Zeitraum vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 vorgelegen, sind bis zum 31.03.2000 die bislang geltenden Regelungen hinsichtlich der origniären Alhi weiter anzuwenden (§ 434b Abs 1 Satz 1 SGB III). Der Kläger hatte aber im Zeitraum vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 keinen Anspruch auf Alhi. Hierfür fehlt es am Vorliegen der Arbeitslosigkeit (§ 190 Abs 1 Nr 1 SGB III). Der Kläger hat vom 16.08.1999 bis 17.01.2000 an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers teilgenommen. Während dieser Maßnahme hat sich der Kläger nicht arbeitslos gemeldet (§ 117 Abs 1 Nr 2 SGB III) und war nicht verfügbar i.S. des § 118 SGB III i.V.m. § 198 Satz 1 und 2 SGB III. Zudem haben die Voraussetzungen des § 191 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung in der Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 nicht vorgelegen, denn der Kläger hat in der Vorfrist, die günstigstenfalls vom 01.10.1998 bis 30.09.1999 läuft, nicht acht Monate, sondern lediglich drei Monate Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Hinzu kommen zwei Monate (16.08.1999 - 30.09.1999) des Bezuges von Leistungen während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des Anspruches auf originäre Alhi ab 01.01.2000 unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 434b SGB III bestehen keine Bedenken (vgl. hierzu BSG Urteile vom 04.09.2003 - B 11 AL 15/03 R sowie B 11 AL 73/02 R - veröffentl. in Juris).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch auf die begehrten Leistungen (Alg und Alhi) für die Zeit ab 18.01.2000 besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 18.01.2000 bis 31.12.2000.
Der 1956 geborene Kläger erhielt bis 27.04.1997 Alg, war anschließend arbeitsunfähig erkrankt und bezog hernach vom 01.07.1997 bis 31.12.1998 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit. Ab 01.01.1999 erhielt er Alhi aufgrund des vorangegangenen Rentenbezuges (§ 191 Abs 3 Satz 1 Nr 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III- in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung; Bescheid vom 29.01.1999). Vom 16.08.1999 bis 17.01.2000 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers teil.
Am 17.01.2000 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2000 und Widerspruchsbescheid 14.04.2000 ab. Der Kläger habe nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung Alg bezogen (§§ 190, 191 SGB III in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung). Einen Anspruch auf originäre Alhi sehe das Gesetz nicht mehr vor. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 434b Abs 1 SGB III seien nicht erfüllt.
Mit der dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage begehrt der Kläger Leistungen der Beklagten für die Zeit vom 18.01.2000 bis 31.12.2000. Bis 28.02.2000 stehe ihm Alhi zu, ab 01.03.2000 bis 31.10.2000 habe er an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilgenommen, danach bestehe Anspruch auf Anschluss-Unterhaltsgeld bis 31.12.2000. Wegen der Reha-Maßnahme habe er in der Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 keine Leistungen des Arbeitsamtes erhalten. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Vom 01.03.2000 bis 31.10.2000 habe er eine Weiterbildungsmaßnahme bei der Deutschen Angestelltenakademie erfolgreich besucht, die erhebliche finanzielle Belastungen mit sich gebracht hätte. Seit 01.07.2001 beziehe er Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Das SG hat nach Beiladung des Bezirks Oberbayern die Klage mit Urteil vom 13.11.2001 abgewiesen. Ein Anspruch auf Alg bestehe mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ebenso wenig wie ein Anspruch auf Alhi. Die sog. originäre Alhi sei zum 01.01.2000 aufgehoben worden, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 434b Abs 1 Satz 1 SGB III lägen nicht vor, denn der Kläger habe zwischen 01.10.1999 und 31.12.1999 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi nicht erfüllt, er sei nicht arbeitslos gewesen. Somit lägen aber auch für die Zeit der Weiterbildungsmaßnahme vom 01.03.2000 bis 31.10.2000 die Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen nicht vor. Für die Zeit nach Ende der Weiterbildungsmaßnahme gebe es keine weitere Übergangsregelung. Ein Anspruch auf Anschluss-Unterhaltsgeld ergebe sich somit nicht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und vorgetragen: Ihm stünden Leistungen nach dem SGB III zu. Die Übergangsregelung des § 434b SGB III sei zu seinen Gunsten auszulegen. Die urspünglich bis 16.12.2000 geplante medizinische Reha-Maßnahme sei aufgrund ärztlich festgestellter Notwendigkeit verlängert worden. Dies könne ihm nicht angelastet werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Würzburg vom 13.11.2001 sowie des Bescheides vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2000 zu verurteilen, ab 18.01.2000 Alg bzw. Alhi zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Verlängerung der Reha-Maßnahme und der Grund hierfür seien ohne Bedeutung.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg bzw. Alhi ab 18.01.2000.
Nur diese Leistungen hatte der Kläger mit seinem Antrag vom 17.02.2000 begehrt und nur über diese hat die Beklagte mit Bescheid vom 07.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2000 entschieden. Über anderweitige Leistungen (Übergangsgeld / Unterhaltsgeld etc.) hat die Beklagte keine Entscheidung getroffen. Die Gewährung dieser Leistungen ist deshalb auch nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu überprüfen.
Einen Anspruch auf Alg hat nur, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 117 Abs 1 Nr 3 SGB III). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 Nr 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg (§ 124 Abs 1 SGB III). Die Rahmenfrist umfasst hier den Zeitraum vom 18.01.1997 bis 17.01.2000. Eine Verlängerung der Rahmenfrist gemäß § 124 Abs 3 SGB III kommt nicht in Betracht. Innerhalb der Rahmenfrist hat der Kläger jedoch nicht zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs 1 SGB III). Der Kläger war in diesem Zeitraum nicht beschäftigt. Eine Versicherungspflicht hat jedoch aus sonstigen Gründen bestanden, denn der Kläger nahm vom 16.08.1999 bis 17.01.2000 an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil, der ein Bezug von Alhi vorangegangen war. Somit bestand gemäß § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III für diese Zeit Versicherungspflicht. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um fünf Monate. Ein Anspruch auf Alg ist daher mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht gegeben.
Ein Anspruch auf Alhi gemäß § 190 SGB III in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung besteht ebenfalls nicht. Anspruch auf Alhi hat, wer u.a. in der Vorfrist Alg bezogen hat (§ 190 Abs 1 Nr 4 SGB III). Die Vorfrist beträgt ein Jahr (§ 192 Satz 1 SGB III). Eine Verlängerung der Vorfrist kommt vorliegend nicht in Betracht, denn die Voraussetzungen des § 192 Satz 2 SGB III sind nicht erfüllt. Die Vorfrist umfasst somit den Zeitraum vom 18.01.1999 bis 17.01.2000. In diesem Zeitraum hat der Kläger kein Alg bezogen. Ein Anspruch auf Alhi steht ihm daher nicht zu.
Ein Anspruch auf Alhi ab 18.01.2000 besteht auch nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 434b Abs 1 Satz 1 SGB III i.V.m. § 191 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung (originäre Alhi). Hiernach ist eine vorherige Beschäftigung zur Begründung des Anspruches auf Alhi nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens acht Monate wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialversicherung zur Gestaltung seines Lebensunterhaltes bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen ist (§ 191 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III). Haben die Voraussetzungen eines Anspruches auf Alhi für einen Zeitraum vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 vorgelegen, sind bis zum 31.03.2000 die bislang geltenden Regelungen hinsichtlich der origniären Alhi weiter anzuwenden (§ 434b Abs 1 Satz 1 SGB III). Der Kläger hatte aber im Zeitraum vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 keinen Anspruch auf Alhi. Hierfür fehlt es am Vorliegen der Arbeitslosigkeit (§ 190 Abs 1 Nr 1 SGB III). Der Kläger hat vom 16.08.1999 bis 17.01.2000 an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers teilgenommen. Während dieser Maßnahme hat sich der Kläger nicht arbeitslos gemeldet (§ 117 Abs 1 Nr 2 SGB III) und war nicht verfügbar i.S. des § 118 SGB III i.V.m. § 198 Satz 1 und 2 SGB III. Zudem haben die Voraussetzungen des § 191 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB III in der bis 31.12.1999 geltenden Fassung in der Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 nicht vorgelegen, denn der Kläger hat in der Vorfrist, die günstigstenfalls vom 01.10.1998 bis 30.09.1999 läuft, nicht acht Monate, sondern lediglich drei Monate Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Hinzu kommen zwei Monate (16.08.1999 - 30.09.1999) des Bezuges von Leistungen während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.
Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls des Anspruches auf originäre Alhi ab 01.01.2000 unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 434b SGB III bestehen keine Bedenken (vgl. hierzu BSG Urteile vom 04.09.2003 - B 11 AL 15/03 R sowie B 11 AL 73/02 R - veröffentl. in Juris).
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Ein Anspruch auf die begehrten Leistungen (Alg und Alhi) für die Zeit ab 18.01.2000 besteht nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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