Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 101/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 295/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Juli 2002 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Rücknahme und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung von Beiträgen streitig.
Der 1949 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war nach seinen Angaben im Inland von 1973 bis 1991 als Textilarbeiter beschäftigt und stand vom 02.12.1991 bis 31.01. 1996 als Maschinenführer in einem Arbeitsverhältnis bei einem Baustahl-Unternehmen. Vom 01.02.1996 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 06.01.1998 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld, unterbrochen durch einen kürzeren Bezug von Krankengeld.
Mit seinem am 08.12.1997 beim Arbeitsamt abgegebenen ersten Antrag auf Alhi verneinte er auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung", dass er und seine Ehefrau Einnahmen und Vermögen hätten sowie Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt seien. Daraufhin bewilligte ihm die Beklagte Alhi; der Kläger bezog die Leistung vom 07.01.1998 bis 06.09.1998. Während einer Weiterbildungsmaßnahme bezog der Kläger vom 07.09.1998 bis 07.03.1999 Unterhaltsgeld. Am 18.02.1999 meldete er sich wieder arbeitslos und beantragte Alhi. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" verneinte er erneut die Existenz von Vermögen sowie die Erteilung von Freistellungsaufträgen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst Anschluss-Unterhaltsgeld für die Zeit vom 08.03. bis 05.06.1999, danach ab 06.06.1999 Alhi in Höhe von 51,32 DM täglich bis 25.08.1999 und sodann wieder ab 27.08. 1999.
Als der Beklagten über den automatischen Datenabgleich bekannt wurde, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge erteilt habe, verlangte sie mit Schreiben vom 25.11.1999 vom Kläger weitere Angaben zu den dazugehörigen Geldanlagen, mit Schreiben vom 03.01.2000 die Kontoauszüge zu einem Bausparvertrag ab 1996 sowie Nachweise über dessen Zuteilung im Juni 1999. Mit Schreiben vom 10.12.1999 gab der Kläger an, dass das Guthaben auf dem Bausparkonto erst ab 01.06.1999 verfügbar gewesen sei. Den Betrag habe er dann seiner Tochter N. B. zur Verfügung stellen müssen. Dieser habe er versprochen, für den Ankauf eines Ladens ein Darlehen zu geben.
In einem Alhi-Fortzahlungsantrag vom 23.11.1999 hatte der Kläger zwar weiterhin die Existenz von Vermögen verneint, im Zusammenhang mit dem Antrag aber eine Bestätigung der Augusta-Bank über ein Sparguthaben in Höhe von 1.684,69 DM und ein Bauspar-Guthaben von 36.250,23 DM (Stand 07.01.1998), Lohnabrechnungen für seine Ehefrau in Höhe von monatlich 630,00 DM und Kontoauszüge der Bausparkasse S. für sich und seine Ehefrau für 1998 und 1999 vorgelegt. Daraus ergab sich, dass der Kontostand des Bauspar-Guthabens am 31.12.1998 42.634,39 DM betrug, am 01.06.1999 45.241,27 DM und dass der letzgenannte Betrag am 01.06.1999 ausgezahlt wurde. In einem Schreiben vom 01.04.1999 hatte die Bausparkasse "aufgrund der Kündigung" die Auszahlung in Höhe von 44.592,07 DM angekündigt. Der letzte Sparbeitrag des Klägers und seiner Ehefrau wurde im April 1999 in Höhe von 475,00 DM dem Bausparkonto gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 13.01.2000 gab der Kläger an, der Bausparvertrag sei nur bis 01.06.1998 bespart worden. Er legte in Ablichtung eine Quittung von Frau B. vom 02.06.1999 über 44.500,00 DM vor, die einen Kredit für die Eröffnung eines Imbiss-Restaurants betraf, ferner in Ablichtung einen Kaufvertrag ohne Datum über die Einrichtung des Imbisses "K." in K. im Werte von 150.000,00 DM und eine Quittung über 100.000,00 DM als Anzahlung für die Ladenübergabe zum 15.12.1998, wahrscheinlich datiert auf den 14.12.1998.
Die Beklagte, die Alhi nur bis zum 30.11.1999 gezahlt hatte, nahm mit Bescheid vom 03.02.2000 nunmehr die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 26.06. bis 25.08.1999 und vom 27.08. bis 30.11.1999 zurück. Sie verlangte die Erstattung gezahlter Alhi in Höhe von 9.083,64 DM sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.616,76 DM, insgesamt 11.700,40 DM. Von dem Vermögen des Klägers in Höhe von 46.246,76 DM seien nach Abzug der Freibeträge von 16.000,00 DM noch 30.276,76 DM zu berücksichtigen. Bei der Teilung durch das wöchentliche Arbeitsentgelt von 840,00 DM, nach dem sich die Alhi richte, ergebe sich, dass der Kläger 36 Wochen, also bis 12.02.2000, nicht bedürftig sei.
Im Widerspruch trug der Kläger unter anderem vor, der Bausparvertrag sei bereits Anfang 1998 zum 01.01.1999 gekündigt worden, weil er, der Kläger, nicht mehr in der Lage gewesen sei, die laufenden Raten zu zahlen. Seit dem 01.01.1999 betreibe seine Tochter den Imbiss, der mit seinem und seiner Ehefrau Geld finanziert sei. Bereits im Herbst 1998 habe man vereinbart, der Tochter das Guthaben aus dem Bausparvertrag zur Verfügung zu stellen. Derzeit sei nicht abzusehen, wann mit einer Rückzahlung des Darlehens durch die Tochter gerechnet werden könne. Da die Bausparsumme aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 1998 nicht ihm, sondern seiner Tochter bzw. dem Vorbesitzer des Imbisses zugestanden habe, habe er die Auszahlung der Summe nicht anzeigen müssen. Es könne von ihm nicht der Verbrauch von Rücklagen verlangt werden, die er für das Alter geschaffen habe. In seinem Haushalt lebten außerdem zwei Kinder im Alter von 17 und 4 Jahren, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück. Den angefochtenen Bescheid berichtigte sie dahingehend, dass die Alhi-Bewilligung ab 06.06. 1999 aufgehoben werde. Die Angabe des Datums 26.06.1999 beruhe auf einem Schreibfehler.
Mit der am 23.02.2000 beim Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage trug der Kläger vor, der Bausparvertrag sei außerdem gekündigt worden, damit das Guthaben seiner Tochter zur Eröffnung des Betriebes am 01.01.1999 zur Verfügung gestellt werden konnte. Nur wegen seiner Zusage im Herbst 1998, die Bausparsumme seiner Tochter zu übergeben, habe diese die Ablösungssumme von 100.000,00 DM aufbringen und das Geschäft am 01.01.1999 eröffnen können. Während der Alhi-Gewährung habe er über den Betrag nicht mehr verfügen können, weil die Summe längst an seine Tochter geflossen sei. Das vorläufig zinslos gewährte Darlehen sei noch nicht fällig gestellt worden. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 09.07.2002 die Klage ab. In den Entscheidungsgründen verwies es auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid. Dass der Kläger die Selbständigmachung seiner Tochter finanziert habe, könne nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.
Hiergegen richtet sich die am 31.07.2002 eingelegte Berufung des Klägers. Dieser wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht zusätzlich geltend: Den Bausparvertrag habe er gekündigt, weil er die Raten nicht mehr habe aufbringen können und den Rückzahlungsbetrag seiner Tochter zur Existenzgründung habe zur Verfügung stellen wollen. Der Betrag sei zur Verbesserung seiner Altersversorgung gedacht gewesen, nämlich um seiner Tochter aus einer sittlichen Verpflichtung heraus eine eigenständige Existenz zu ermöglichen, damit diese dann den Betrag nebst Zinsen zurückentrichte. Jedenfalls lägen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht vor. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Unter "Vermögen" verstehe der juristische Laie regelmäßig Geldmittel, die tatsächlich zur Verfügung stünden. Da er wegen der Finanzierungszusage an seine Tochter auf das Bauspar-Guthaben nicht mehr habe zugreifen können, habe er das Guthaben auch nicht angegeben.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 09.07. 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Unrichtig sei der Vortrag des Klägers, der Bausparvertrag sei bereits Anfang 1998 gekündigt worden, weil die Bausparsumme der Tochter zur Verfügung gestellt worden sei. Denn die Verpflichtung der Tochter zur Übernahme des Imbisses sei erst im Herbst 1998 erfolgt. Grobe Fahrlässigkeit sei zu bejahen, weil der Kläger schon im Alhi-Antrag zum 07.01.1998 den Bausparvertrag hätte angeben müssen, ebenso im Antrag vom 18.02.1999.
Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Alhi-Bewilligung zurückgenommen und die Erstattung der Leistung sowie der gezahlten Beiträge verlangt.
Nach § 45 Abs.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
1. In der vorliegenden Streitsache ist zunächst die Bewilligung der Alhi ab 06.06.1999 von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die Leistung hatte (§ 190 Abs.1 Nr.5 SGB III). Bedürftigkeit des Klägers lag mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen der von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau nicht vor (§ 193 Abs.2 SGB III).
a) Neben dem Sparguthaben der A.-Bank in Höhe von 1.684,69 DM waren der Kläger und seine Ehefrau Inhaber des Guthabens bei der Bausparkasse S. , das nach dem Kontoauszug 1999 am 01.06.1999 in Höhe von 45.241,27 DM ausgezahlt wurde. Auch bei dem Bausparguthaben handelte es sich um Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau im Sinne des § 193 Abs.2 SGB III und der Alhi-Verordnung, nämlich um eine Forderung gegen die Bausparkasse, ab 01.01.1999 je nach Art der Auszahlung um Bargeld oder um eine Forderung gegen die kontoführende Bank.
An diesem Vermögen änderte sich auch nichts, als der Kläger nach seinen Angaben und entsprechend der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Quittung vom 02.06.1999 seiner Tochter ein Darlehen in Höhe von 44.500,00 DM gewährte. Geht man von diesen Angaben aus, so entstand in der genannten Höhe ein Anspruch gegenüber der Tochter auf Darlehensrückzahlung. Da für die Rückerstattung des Darlehens nach den Angaben des Klägers keine Zeit bestimmt war, konnte jedoch die Fälligkeit des Anspruchs von einer Kündigung abhängen, deren Frist im Hinblick auf die Höhe des Darlehens drei Monate betrug (§ 609 Abs.1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger wegen einer auch Versicherten auferlegten Schadensminderungspflicht (vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 105 AFG Nr.2 S.12 mit weiteren Nachweisen) gegenüber der Beklagten gehalten war, das Darlehen nur mit der Maßgabe zu vergeben, dass sein Anspruch auf Rückzahlung der Summe ab dem Leistungsbeginn am 06.06.1999 fällig werde.
Jedenfalls nämlich kommt es für die Zugehörigkeit zum Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau in der vorliegenden Streitsache nicht auf den Beginn der streitigen Leistung mit dem 06.06.1999 an, sondern auf die Zeit nach der Freistellung der Bausparsumme am 01.06.1999 bis zur Vergabe als Darlehen am 02.06.1999. Letztere ist dann bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Dies beruht zum einen darauf, dass es sich bei dem Bauspar-Guthaben nicht um Schonvermögen im Sinne des § 6 Abs.3 Alhi-Verordnung handelte, wie noch auszuführen ist. Zum andern hat der Kläger bereits im Antrag auf Alhi vom 08.12.1997 die Existenz von Vermögen und Freistellungsaufträgen vollständig wahrheitswidrig verneint. Dass bereits zu dieser Zeit das Bauspar-Guthaben seiner Tochter als Darlehen versprochen gewesen sei, hat er selbst nicht vorgetragen. Unter Ziffer 9.2.2 Buchstabe d des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" war ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Bausparverträgen gefragt. Die Frage war nicht davon abhängig gemacht worden, dass der Bausparvertrag bereits gekündigt ist. Der Kläger hatte also keinerlei Veranlassung zu der Annahme, er müsse einen nicht gekündigten Bausparvertrag nicht angeben. Im Übrigen lässt sich sogar aus der ebenfalls im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" gestellten Frage nach "Gebühren bei vorzeitiger Vertragsauflösung" folgern, dass ungekündigte Verträge in jedem Fall anzugeben waren. Seine unrichtigen Angaben hat der Kläger im Antrag vom 18.02.1999 wiederholt und sogar noch im Vordruck für den Alhi-Fortzahlungsantrag vom 23.11.1999 das Vorhandensein von Vermögen verneint, wobei allerdings im zeitlichen Zusammenhang damit die konkreten Angaben zu seinen Konten erfolgten.
Diese wiederholten unrichtigen Angaben des Klägers können im Hinblick auf die klaren Fragestellungen in den Vordrucken der Beklagten nicht mit einem Irrtum des Klägers erklärt werden. Sie konnten vielmehr nur darauf beruhen, dass es dem Kläger darauf ankam, die Guthaben vor der Berücksichtigung im Rahmen der Alhi-Gewährung zu schützen. Dieser Beweggrund mag mit dem Bestreben des Klägers zusammengefallen sein, seiner Tochter eine Existenzgründung zu erleichtern, wird aber dadurch nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr sogar gestützt und bedingt. Denn ohne die Schonung des Vermögens wäre die Unterstützung der Tochter in der geschehenen Art und Weise nicht möglich gewesen. Nach alledem wusste der Kläger und wollte dies auch, dass durch die Verschweigung der Guthaben Alhi entgegen seiner wirklichen Vermögenslage gewährt würde. Er handelte somit mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, also mit direktem Vorsatz; darüber hinaus lag die Absicht vor, das Vermögen vor dem Zugriff der Beklagten im Rahmen der Alhi zu schützen. Dies unterscheidet die vorliegende Streitsache von dem der Entscheidung des BSG in SozR 4100 § 138 Nr.22, insbesondere S.114, zugrundeliegenden Sachverhalt, wo die Bedürftigkeit mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt worden war. Es ist aus diesem Grund und wegen des schon weit früher, nämlich bereits im Februar 1999 für den konkreten Leistungszeitraum gestellten Alhi-Antrags gerechtfertigt, als Zeitpunkt für die Bedürftigkeitsprüfung den 01. oder 02.06.1999 heranzuziehen, der vor der Darlehensvergabe liegt (vgl. auch Ebsen in: Gagel, SGB III - Arbeitsförderung -, § 193 SGB III Rdnr.131).
b) Die Beklagte durfte die Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau nach Maßgabe der Alhi-Verordnung vom 07.08.1974, BGBl.I S.1929, in der im Leistungszeitraum ab 06.06.1999 noch geltenden Fassung vor der Änderung durch die 6. Veränderungsverordnung vom 18.06.1999, BGBl.I S.1433, zugrunde legen. Dass sie zu Gunsten des Klägers in ihrer Berechnung nur die im Schreiben der Bausparkasse vom 01.04.1999 genannte Summe von 44.592,07 DM angesetzt hat, hat im Berufungsverfahren wegen des Verschlechterungsverbots keine Auswirkungen.
Nach § 6 Abs.1 der Alhi-Verordnung in der genannten Fassung ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Gemäß Abs.2 der Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.
In der vorliegenden Streitsache bestehen keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Sparguthabens bei der A.-Bank, ferner auch nicht an der Verwertbarkeit des Bauspar-Guthabens bei der Bausparkasse S ... Denn letzteres stand nach der Kündigung des Vertrages am 01.06.1999 zur Auszahlung bereit, wie dem Kontoauszug 1999 und dem Schreiben der Bausparkasse vom 01.04.1999 entnommen werden kann. Außerdem war die Fiktion der Nichtverwertbarkeit nach § 7 Abs.2 Alhi-Verordnung, die hinsichtlich eines prämienbegünstigten Anteils des Bauspar-Guthabens bestehen konnte, durch die Verfügung des längere Zeit arbeitslosen Klägers über das Vermögen nach § 7 Abs.2 Nr.2 Alhi- Verordnung mit Wirkung zum 01.06. 1999 erloschen (siehe Ebsen in: Gagel a.a.O. § 193 SGB III Rdnr.148 bis 151). Nach Abzug des Freibetrages von insgesamt 16.000,00 DM war das Geldvermögen des Klägers und seiner Ehefrau somit verwertbar.
Die Verwertung der Guthaben war außerdem im Sinne des § 6 Abs.3 Alhi-Verordnung zumutbar. Sie war nicht offensichtlich unwirtschaftlich und konnte unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Klägers und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden (§ 6 Abs.3 Satz 1 Alhi-Verordnung). Die Zusage an die Tochter, ihr das freiwerdende Bauspar-Guthaben zur Ver- fügung zu stellen, erfolgte nach den Angaben des Klägers im Kla- geschriftsatz erst im Herbst 1998, also nach dem ersten Alhi-Antrag vom Dezember 1997 und während oder nach dem Alhi-Bezug von Januar bis September 1998, als der Kläger bereits gegenüber der Beklagten den Bausparvertrag verschwiegen hatte und im Sinne des Alhi-Rechts von der Beklagten für bedürftig gehalten worden war. Dass er in einer solchen Situation die Geldsumme zum eigenen Unterhalt verwendete und nicht zum Aufbau einer selbständigen Existenz der Tochter, entsprach der Billigkeit.
c) Ferner steht der Zumutbarkeit nicht § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Alhi-Verordnung entgegen, wonach die Verwertung von Vermögen nicht zugemutet wird, das unter anderem "zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist". Bei der Prüfung dieser Vorschrift muss der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob es sich unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 22.10.1998 und 25.03.1999, SozR 3-4220 § 6 Alhi-Verordnung Nr.6, 7) um eine "angemessene Alterssicherung" handelte. Denn jedenfalls lag das Erfordernis nicht vor, dass die Guthaben zur Aufrechterhaltung einer Alterssicherung "bestimmt" waren.
Dazu wäre zunächst eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung des Vermögens erforderlich, ferner müssten die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens, zum Beispiel die Vertragsgestaltung, das Alter und die Familienverhältnisse, damit im Einklang stehen (BSG SozR 3-4220 § 6 Alhi-Verordnung Nr.6 S.14, Nr.7 S.23, 24). Es muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen ein "Alterssicherungswille" abgeleitet werden können; verlangt wird, dass die Geldanlage auf die Verwertung im Alter zugeschnitten ist. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bestimmte Anlageformen den Schluss auf die Verwendung als Alterssicherung eher zulassen als andere, etwa Kapital-Lebensversicherungen oder langfristige Spareinlagen im Gegensatz zu spekulativen Geschäften für jeweils kurze Anlagezeiträume (vgl. BSG a.a.O. Nr.7 S.24).
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Verwendung des Bauspar-Guthabens als Darlehen für die Tochter des Klägers ist nicht in der geforderten Weise auf die Alterssicherung des Klägers und seiner Frau zugeschnitten und stellt somit keine Bestimmung zu einem Alterssicherungszweck dar. Der Hauptzweck des Darlehens lag nämlich darin, der Tochter eine Existenzgründung zu erleichtern. Dies folgt aus den vom Kläger in Ablichtung vor- gelegten Urkunden, insbesondere der Quittung über 44.500,00 DM vom 02.06.1999 und dem Kaufvertrag zwischen der Tochter und dem Voreigentümer. Vereinbarungen über die Zahlung von Zinsen und über die Rückzahlung des Darlehens wurden nicht getroffen und vom Kläger auch nicht geltend gemacht (vgl. insbesondere Klageschriftsatz vom 22.02.2000, S.3). Dies zeigt, dass die Förderung der Existenzgründung und damit der Interessen der Tochter vorrangiger Darlehenszweck war. Es fehlt jeder objektivierbare Bezug auf eine Alterssicherung des Klägers und seiner Ehefrau.
Die vom Kläger geltend gemachte indirekte Alterssicherung durch eine selbständige Existenz der Tochter, welche dieser die Unterstützung ihrer Eltern im Alter ermögliche, ist nicht ausreichend. Zunächst wäre die Tochter bei Unterhaltsbedürftigkeit und Unterhaltsfähigkeit schon nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt der Eltern verpflichtet. Ferner sind aber mit Ausnahme eines eventuellen Rückzahlungsanspruchs keinerlei Bindungen der Tochter spezifisch für das Alter des Klägers und seiner Ehefrau ersichtlich. Das Vertrauen in den Familiensinn der Tochter kann nicht ausreichen, um die Darlehensvergabe als eine auf die Alterssicherung zugeschnittene Anlageform zu bewerten, welche ein Schonvermögen und damit die Privilegierung im Rahmen der Bedürftigkeitsleistung Alhi begründet. Nach alledem fehlt damit eine Zweckbestimmung für die Alterssicherung im Sinne des § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Alhi-Verordnung.
Da auch § 6 Abs.4 Alhi-Verordnung, eingefügt durch die 6. Änderungsverordnung vom 18.06.1999, BGBl.I S.1433, mit Wirkung vom 29.06.1999, eine objektivierbare Zweckbestimmung verlangt (" ... dieses (Vermögen) nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwenden wollen und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen haben"), kann unentschieden bleiben, ob diese Vorschrift in der vorliegenden Streitsache ab dem 29.06.1999 zugrundezulegen ist. Der Senat kann ferner dahin gestellt sein lassen, ob eine Zweckbestimmung des Vermögens entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (BSG SozR 3-4220 Nr.7 S.24) bereits vor der Arbeitslosmeldung getroffen wurde. Hier könnte fraglich sein, ob die erneute Arbeitslosmeldung vom 18.02.1999 maßgeblich wäre oder eine frühere.
Nach alledem hat die Beklagte nach Abzug der Freibeträge und nicht zu Ungunsten des Klägers rechtswidrig ein verwertbares Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau von 30.276,76 DM zugrunde gelegt sowie daraus gemäß § 9 Alhi-Verordnung errechnet, dass die Bedürftigkeit des Klägers für volle 36 Wochen entfällt, also vom 06.06.1999 bis 12.02.2000.
2. Dem Kläger steht auch kein Vertrauensschutz zu. Die schon genannten Voraussetzungen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung nach § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X liegen hier vor. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Eventuelle mangelnde Deutschkenntnisse können den seit mehr als 30 Jahren in Deutschland lebenden Kläger nicht entschuldigen. Soweit er deswegen Verständnisschwierigkeiten hatte, war es ihm zuzumuten, sich sprachkundige Hilfe zu beschaffen.
Die Alhi-Bewilligung war somit ab 06.06.1999 aufzuheben; einen Ermessenspielraum hatte die Beklagte nicht (§ 330 Abs.2 SGB III).
3. Die Beklagte durfte schließlich den angefochtenen Bescheid im Widerspruchsbescheid gemäß § 38 SGB X berichtigen. Wie sich aus dem von ihr errechneten Endzeitpunkt für das Entfallen der Bedürftigkeit (12.02.2000) ergibt, ist sie tatsächlich von dem Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen bereits ab dem 06.06. 1999 ausgegangen. Es lag daher kein Fehler in der Willensbildung der Beklagten vor, sondern nur ein Schreibfehler, also ein mangelhafter Ausdruck des Willens (vgl. Engelmann in: von Wulffen und andere, SGB X, 4. Auflage 2001, § 38 Rdnr.4, 5). Dass die von der Beklagten zunächst unterlassene Anhörung gemäß § 24 SGB X durch die Angaben im angefochtenen Bescheid nachgeholt wurde (vgl. dazu von Wulffen a.a.O. § 24 SGB X Rdnr.10), gilt daher auch bezüglich des Zeitraums 06. bis 25.06.1999.
4. Der Kläger muss damit die bis 30.11.1999 in Höhe von 9.083,64 DM bezogene Alhi gemäß § 50 Abs.1 SGB X erstatten. Seine Verpflichtung, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, ergibt sich aus § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen des § 160 SGG für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Rücknahme und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung von Beiträgen streitig.
Der 1949 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war nach seinen Angaben im Inland von 1973 bis 1991 als Textilarbeiter beschäftigt und stand vom 02.12.1991 bis 31.01. 1996 als Maschinenführer in einem Arbeitsverhältnis bei einem Baustahl-Unternehmen. Vom 01.02.1996 bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit dem 06.01.1998 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld, unterbrochen durch einen kürzeren Bezug von Krankengeld.
Mit seinem am 08.12.1997 beim Arbeitsamt abgegebenen ersten Antrag auf Alhi verneinte er auf dem Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung", dass er und seine Ehefrau Einnahmen und Vermögen hätten sowie Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt seien. Daraufhin bewilligte ihm die Beklagte Alhi; der Kläger bezog die Leistung vom 07.01.1998 bis 06.09.1998. Während einer Weiterbildungsmaßnahme bezog der Kläger vom 07.09.1998 bis 07.03.1999 Unterhaltsgeld. Am 18.02.1999 meldete er sich wieder arbeitslos und beantragte Alhi. Im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" verneinte er erneut die Existenz von Vermögen sowie die Erteilung von Freistellungsaufträgen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zunächst Anschluss-Unterhaltsgeld für die Zeit vom 08.03. bis 05.06.1999, danach ab 06.06.1999 Alhi in Höhe von 51,32 DM täglich bis 25.08.1999 und sodann wieder ab 27.08. 1999.
Als der Beklagten über den automatischen Datenabgleich bekannt wurde, dass der Kläger zwei Freistellungsaufträge erteilt habe, verlangte sie mit Schreiben vom 25.11.1999 vom Kläger weitere Angaben zu den dazugehörigen Geldanlagen, mit Schreiben vom 03.01.2000 die Kontoauszüge zu einem Bausparvertrag ab 1996 sowie Nachweise über dessen Zuteilung im Juni 1999. Mit Schreiben vom 10.12.1999 gab der Kläger an, dass das Guthaben auf dem Bausparkonto erst ab 01.06.1999 verfügbar gewesen sei. Den Betrag habe er dann seiner Tochter N. B. zur Verfügung stellen müssen. Dieser habe er versprochen, für den Ankauf eines Ladens ein Darlehen zu geben.
In einem Alhi-Fortzahlungsantrag vom 23.11.1999 hatte der Kläger zwar weiterhin die Existenz von Vermögen verneint, im Zusammenhang mit dem Antrag aber eine Bestätigung der Augusta-Bank über ein Sparguthaben in Höhe von 1.684,69 DM und ein Bauspar-Guthaben von 36.250,23 DM (Stand 07.01.1998), Lohnabrechnungen für seine Ehefrau in Höhe von monatlich 630,00 DM und Kontoauszüge der Bausparkasse S. für sich und seine Ehefrau für 1998 und 1999 vorgelegt. Daraus ergab sich, dass der Kontostand des Bauspar-Guthabens am 31.12.1998 42.634,39 DM betrug, am 01.06.1999 45.241,27 DM und dass der letzgenannte Betrag am 01.06.1999 ausgezahlt wurde. In einem Schreiben vom 01.04.1999 hatte die Bausparkasse "aufgrund der Kündigung" die Auszahlung in Höhe von 44.592,07 DM angekündigt. Der letzte Sparbeitrag des Klägers und seiner Ehefrau wurde im April 1999 in Höhe von 475,00 DM dem Bausparkonto gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 13.01.2000 gab der Kläger an, der Bausparvertrag sei nur bis 01.06.1998 bespart worden. Er legte in Ablichtung eine Quittung von Frau B. vom 02.06.1999 über 44.500,00 DM vor, die einen Kredit für die Eröffnung eines Imbiss-Restaurants betraf, ferner in Ablichtung einen Kaufvertrag ohne Datum über die Einrichtung des Imbisses "K." in K. im Werte von 150.000,00 DM und eine Quittung über 100.000,00 DM als Anzahlung für die Ladenübergabe zum 15.12.1998, wahrscheinlich datiert auf den 14.12.1998.
Die Beklagte, die Alhi nur bis zum 30.11.1999 gezahlt hatte, nahm mit Bescheid vom 03.02.2000 nunmehr die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 26.06. bis 25.08.1999 und vom 27.08. bis 30.11.1999 zurück. Sie verlangte die Erstattung gezahlter Alhi in Höhe von 9.083,64 DM sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.616,76 DM, insgesamt 11.700,40 DM. Von dem Vermögen des Klägers in Höhe von 46.246,76 DM seien nach Abzug der Freibeträge von 16.000,00 DM noch 30.276,76 DM zu berücksichtigen. Bei der Teilung durch das wöchentliche Arbeitsentgelt von 840,00 DM, nach dem sich die Alhi richte, ergebe sich, dass der Kläger 36 Wochen, also bis 12.02.2000, nicht bedürftig sei.
Im Widerspruch trug der Kläger unter anderem vor, der Bausparvertrag sei bereits Anfang 1998 zum 01.01.1999 gekündigt worden, weil er, der Kläger, nicht mehr in der Lage gewesen sei, die laufenden Raten zu zahlen. Seit dem 01.01.1999 betreibe seine Tochter den Imbiss, der mit seinem und seiner Ehefrau Geld finanziert sei. Bereits im Herbst 1998 habe man vereinbart, der Tochter das Guthaben aus dem Bausparvertrag zur Verfügung zu stellen. Derzeit sei nicht abzusehen, wann mit einer Rückzahlung des Darlehens durch die Tochter gerechnet werden könne. Da die Bausparsumme aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 1998 nicht ihm, sondern seiner Tochter bzw. dem Vorbesitzer des Imbisses zugestanden habe, habe er die Auszahlung der Summe nicht anzeigen müssen. Es könne von ihm nicht der Verbrauch von Rücklagen verlangt werden, die er für das Alter geschaffen habe. In seinem Haushalt lebten außerdem zwei Kinder im Alter von 17 und 4 Jahren, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2000 wies die Beklagte den Rechtsbehelf des Klägers zurück. Den angefochtenen Bescheid berichtigte sie dahingehend, dass die Alhi-Bewilligung ab 06.06. 1999 aufgehoben werde. Die Angabe des Datums 26.06.1999 beruhe auf einem Schreibfehler.
Mit der am 23.02.2000 beim Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage trug der Kläger vor, der Bausparvertrag sei außerdem gekündigt worden, damit das Guthaben seiner Tochter zur Eröffnung des Betriebes am 01.01.1999 zur Verfügung gestellt werden konnte. Nur wegen seiner Zusage im Herbst 1998, die Bausparsumme seiner Tochter zu übergeben, habe diese die Ablösungssumme von 100.000,00 DM aufbringen und das Geschäft am 01.01.1999 eröffnen können. Während der Alhi-Gewährung habe er über den Betrag nicht mehr verfügen können, weil die Summe längst an seine Tochter geflossen sei. Das vorläufig zinslos gewährte Darlehen sei noch nicht fällig gestellt worden. Im Übrigen wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 09.07.2002 die Klage ab. In den Entscheidungsgründen verwies es auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid. Dass der Kläger die Selbständigmachung seiner Tochter finanziert habe, könne nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen.
Hiergegen richtet sich die am 31.07.2002 eingelegte Berufung des Klägers. Dieser wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und macht zusätzlich geltend: Den Bausparvertrag habe er gekündigt, weil er die Raten nicht mehr habe aufbringen können und den Rückzahlungsbetrag seiner Tochter zur Existenzgründung habe zur Verfügung stellen wollen. Der Betrag sei zur Verbesserung seiner Altersversorgung gedacht gewesen, nämlich um seiner Tochter aus einer sittlichen Verpflichtung heraus eine eigenständige Existenz zu ermöglichen, damit diese dann den Betrag nebst Zinsen zurückentrichte. Jedenfalls lägen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht vor. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Unter "Vermögen" verstehe der juristische Laie regelmäßig Geldmittel, die tatsächlich zur Verfügung stünden. Da er wegen der Finanzierungszusage an seine Tochter auf das Bauspar-Guthaben nicht mehr habe zugreifen können, habe er das Guthaben auch nicht angegeben.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 09.07. 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Unrichtig sei der Vortrag des Klägers, der Bausparvertrag sei bereits Anfang 1998 gekündigt worden, weil die Bausparsumme der Tochter zur Verfügung gestellt worden sei. Denn die Verpflichtung der Tochter zur Übernahme des Imbisses sei erst im Herbst 1998 erfolgt. Grobe Fahrlässigkeit sei zu bejahen, weil der Kläger schon im Alhi-Antrag zum 07.01.1998 den Bausparvertrag hätte angeben müssen, ebenso im Antrag vom 18.02.1999.
Wegen des Vortrags der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Dem Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte die Alhi-Bewilligung zurückgenommen und die Erstattung der Leistung sowie der gezahlten Beiträge verlangt.
Nach § 45 Abs.1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
1. In der vorliegenden Streitsache ist zunächst die Bewilligung der Alhi ab 06.06.1999 von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf die Leistung hatte (§ 190 Abs.1 Nr.5 SGB III). Bedürftigkeit des Klägers lag mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen der von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau nicht vor (§ 193 Abs.2 SGB III).
a) Neben dem Sparguthaben der A.-Bank in Höhe von 1.684,69 DM waren der Kläger und seine Ehefrau Inhaber des Guthabens bei der Bausparkasse S. , das nach dem Kontoauszug 1999 am 01.06.1999 in Höhe von 45.241,27 DM ausgezahlt wurde. Auch bei dem Bausparguthaben handelte es sich um Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau im Sinne des § 193 Abs.2 SGB III und der Alhi-Verordnung, nämlich um eine Forderung gegen die Bausparkasse, ab 01.01.1999 je nach Art der Auszahlung um Bargeld oder um eine Forderung gegen die kontoführende Bank.
An diesem Vermögen änderte sich auch nichts, als der Kläger nach seinen Angaben und entsprechend der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Quittung vom 02.06.1999 seiner Tochter ein Darlehen in Höhe von 44.500,00 DM gewährte. Geht man von diesen Angaben aus, so entstand in der genannten Höhe ein Anspruch gegenüber der Tochter auf Darlehensrückzahlung. Da für die Rückerstattung des Darlehens nach den Angaben des Klägers keine Zeit bestimmt war, konnte jedoch die Fälligkeit des Anspruchs von einer Kündigung abhängen, deren Frist im Hinblick auf die Höhe des Darlehens drei Monate betrug (§ 609 Abs.1, 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger wegen einer auch Versicherten auferlegten Schadensminderungspflicht (vgl. dazu BSG SozR 3-4100 § 105 AFG Nr.2 S.12 mit weiteren Nachweisen) gegenüber der Beklagten gehalten war, das Darlehen nur mit der Maßgabe zu vergeben, dass sein Anspruch auf Rückzahlung der Summe ab dem Leistungsbeginn am 06.06.1999 fällig werde.
Jedenfalls nämlich kommt es für die Zugehörigkeit zum Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau in der vorliegenden Streitsache nicht auf den Beginn der streitigen Leistung mit dem 06.06.1999 an, sondern auf die Zeit nach der Freistellung der Bausparsumme am 01.06.1999 bis zur Vergabe als Darlehen am 02.06.1999. Letztere ist dann bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Dies beruht zum einen darauf, dass es sich bei dem Bauspar-Guthaben nicht um Schonvermögen im Sinne des § 6 Abs.3 Alhi-Verordnung handelte, wie noch auszuführen ist. Zum andern hat der Kläger bereits im Antrag auf Alhi vom 08.12.1997 die Existenz von Vermögen und Freistellungsaufträgen vollständig wahrheitswidrig verneint. Dass bereits zu dieser Zeit das Bauspar-Guthaben seiner Tochter als Darlehen versprochen gewesen sei, hat er selbst nicht vorgetragen. Unter Ziffer 9.2.2 Buchstabe d des Zusatzblattes "Bedürftigkeitsprüfung" war ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Bausparverträgen gefragt. Die Frage war nicht davon abhängig gemacht worden, dass der Bausparvertrag bereits gekündigt ist. Der Kläger hatte also keinerlei Veranlassung zu der Annahme, er müsse einen nicht gekündigten Bausparvertrag nicht angeben. Im Übrigen lässt sich sogar aus der ebenfalls im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" gestellten Frage nach "Gebühren bei vorzeitiger Vertragsauflösung" folgern, dass ungekündigte Verträge in jedem Fall anzugeben waren. Seine unrichtigen Angaben hat der Kläger im Antrag vom 18.02.1999 wiederholt und sogar noch im Vordruck für den Alhi-Fortzahlungsantrag vom 23.11.1999 das Vorhandensein von Vermögen verneint, wobei allerdings im zeitlichen Zusammenhang damit die konkreten Angaben zu seinen Konten erfolgten.
Diese wiederholten unrichtigen Angaben des Klägers können im Hinblick auf die klaren Fragestellungen in den Vordrucken der Beklagten nicht mit einem Irrtum des Klägers erklärt werden. Sie konnten vielmehr nur darauf beruhen, dass es dem Kläger darauf ankam, die Guthaben vor der Berücksichtigung im Rahmen der Alhi-Gewährung zu schützen. Dieser Beweggrund mag mit dem Bestreben des Klägers zusammengefallen sein, seiner Tochter eine Existenzgründung zu erleichtern, wird aber dadurch nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr sogar gestützt und bedingt. Denn ohne die Schonung des Vermögens wäre die Unterstützung der Tochter in der geschehenen Art und Weise nicht möglich gewesen. Nach alledem wusste der Kläger und wollte dies auch, dass durch die Verschweigung der Guthaben Alhi entgegen seiner wirklichen Vermögenslage gewährt würde. Er handelte somit mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, also mit direktem Vorsatz; darüber hinaus lag die Absicht vor, das Vermögen vor dem Zugriff der Beklagten im Rahmen der Alhi zu schützen. Dies unterscheidet die vorliegende Streitsache von dem der Entscheidung des BSG in SozR 4100 § 138 Nr.22, insbesondere S.114, zugrundeliegenden Sachverhalt, wo die Bedürftigkeit mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt worden war. Es ist aus diesem Grund und wegen des schon weit früher, nämlich bereits im Februar 1999 für den konkreten Leistungszeitraum gestellten Alhi-Antrags gerechtfertigt, als Zeitpunkt für die Bedürftigkeitsprüfung den 01. oder 02.06.1999 heranzuziehen, der vor der Darlehensvergabe liegt (vgl. auch Ebsen in: Gagel, SGB III - Arbeitsförderung -, § 193 SGB III Rdnr.131).
b) Die Beklagte durfte die Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau nach Maßgabe der Alhi-Verordnung vom 07.08.1974, BGBl.I S.1929, in der im Leistungszeitraum ab 06.06.1999 noch geltenden Fassung vor der Änderung durch die 6. Veränderungsverordnung vom 18.06.1999, BGBl.I S.1433, zugrunde legen. Dass sie zu Gunsten des Klägers in ihrer Berechnung nur die im Schreiben der Bausparkasse vom 01.04.1999 genannte Summe von 44.592,07 DM angesetzt hat, hat im Berufungsverfahren wegen des Verschlechterungsverbots keine Auswirkungen.
Nach § 6 Abs.1 der Alhi-Verordnung in der genannten Fassung ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Gemäß Abs.2 der Vorschrift ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann.
In der vorliegenden Streitsache bestehen keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Sparguthabens bei der A.-Bank, ferner auch nicht an der Verwertbarkeit des Bauspar-Guthabens bei der Bausparkasse S ... Denn letzteres stand nach der Kündigung des Vertrages am 01.06.1999 zur Auszahlung bereit, wie dem Kontoauszug 1999 und dem Schreiben der Bausparkasse vom 01.04.1999 entnommen werden kann. Außerdem war die Fiktion der Nichtverwertbarkeit nach § 7 Abs.2 Alhi-Verordnung, die hinsichtlich eines prämienbegünstigten Anteils des Bauspar-Guthabens bestehen konnte, durch die Verfügung des längere Zeit arbeitslosen Klägers über das Vermögen nach § 7 Abs.2 Nr.2 Alhi- Verordnung mit Wirkung zum 01.06. 1999 erloschen (siehe Ebsen in: Gagel a.a.O. § 193 SGB III Rdnr.148 bis 151). Nach Abzug des Freibetrages von insgesamt 16.000,00 DM war das Geldvermögen des Klägers und seiner Ehefrau somit verwertbar.
Die Verwertung der Guthaben war außerdem im Sinne des § 6 Abs.3 Alhi-Verordnung zumutbar. Sie war nicht offensichtlich unwirtschaftlich und konnte unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Klägers und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden (§ 6 Abs.3 Satz 1 Alhi-Verordnung). Die Zusage an die Tochter, ihr das freiwerdende Bauspar-Guthaben zur Ver- fügung zu stellen, erfolgte nach den Angaben des Klägers im Kla- geschriftsatz erst im Herbst 1998, also nach dem ersten Alhi-Antrag vom Dezember 1997 und während oder nach dem Alhi-Bezug von Januar bis September 1998, als der Kläger bereits gegenüber der Beklagten den Bausparvertrag verschwiegen hatte und im Sinne des Alhi-Rechts von der Beklagten für bedürftig gehalten worden war. Dass er in einer solchen Situation die Geldsumme zum eigenen Unterhalt verwendete und nicht zum Aufbau einer selbständigen Existenz der Tochter, entsprach der Billigkeit.
c) Ferner steht der Zumutbarkeit nicht § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Alhi-Verordnung entgegen, wonach die Verwertung von Vermögen nicht zugemutet wird, das unter anderem "zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist". Bei der Prüfung dieser Vorschrift muss der Senat nicht dazu Stellung nehmen, ob es sich unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 22.10.1998 und 25.03.1999, SozR 3-4220 § 6 Alhi-Verordnung Nr.6, 7) um eine "angemessene Alterssicherung" handelte. Denn jedenfalls lag das Erfordernis nicht vor, dass die Guthaben zur Aufrechterhaltung einer Alterssicherung "bestimmt" waren.
Dazu wäre zunächst eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung des Vermögens erforderlich, ferner müssten die objektiven Begleitumstände bei der Anlage des Vermögens, zum Beispiel die Vertragsgestaltung, das Alter und die Familienverhältnisse, damit im Einklang stehen (BSG SozR 3-4220 § 6 Alhi-Verordnung Nr.6 S.14, Nr.7 S.23, 24). Es muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen ein "Alterssicherungswille" abgeleitet werden können; verlangt wird, dass die Geldanlage auf die Verwertung im Alter zugeschnitten ist. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bestimmte Anlageformen den Schluss auf die Verwendung als Alterssicherung eher zulassen als andere, etwa Kapital-Lebensversicherungen oder langfristige Spareinlagen im Gegensatz zu spekulativen Geschäften für jeweils kurze Anlagezeiträume (vgl. BSG a.a.O. Nr.7 S.24).
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Verwendung des Bauspar-Guthabens als Darlehen für die Tochter des Klägers ist nicht in der geforderten Weise auf die Alterssicherung des Klägers und seiner Frau zugeschnitten und stellt somit keine Bestimmung zu einem Alterssicherungszweck dar. Der Hauptzweck des Darlehens lag nämlich darin, der Tochter eine Existenzgründung zu erleichtern. Dies folgt aus den vom Kläger in Ablichtung vor- gelegten Urkunden, insbesondere der Quittung über 44.500,00 DM vom 02.06.1999 und dem Kaufvertrag zwischen der Tochter und dem Voreigentümer. Vereinbarungen über die Zahlung von Zinsen und über die Rückzahlung des Darlehens wurden nicht getroffen und vom Kläger auch nicht geltend gemacht (vgl. insbesondere Klageschriftsatz vom 22.02.2000, S.3). Dies zeigt, dass die Förderung der Existenzgründung und damit der Interessen der Tochter vorrangiger Darlehenszweck war. Es fehlt jeder objektivierbare Bezug auf eine Alterssicherung des Klägers und seiner Ehefrau.
Die vom Kläger geltend gemachte indirekte Alterssicherung durch eine selbständige Existenz der Tochter, welche dieser die Unterstützung ihrer Eltern im Alter ermögliche, ist nicht ausreichend. Zunächst wäre die Tochter bei Unterhaltsbedürftigkeit und Unterhaltsfähigkeit schon nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt der Eltern verpflichtet. Ferner sind aber mit Ausnahme eines eventuellen Rückzahlungsanspruchs keinerlei Bindungen der Tochter spezifisch für das Alter des Klägers und seiner Ehefrau ersichtlich. Das Vertrauen in den Familiensinn der Tochter kann nicht ausreichen, um die Darlehensvergabe als eine auf die Alterssicherung zugeschnittene Anlageform zu bewerten, welche ein Schonvermögen und damit die Privilegierung im Rahmen der Bedürftigkeitsleistung Alhi begründet. Nach alledem fehlt damit eine Zweckbestimmung für die Alterssicherung im Sinne des § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.3 Alhi-Verordnung.
Da auch § 6 Abs.4 Alhi-Verordnung, eingefügt durch die 6. Änderungsverordnung vom 18.06.1999, BGBl.I S.1433, mit Wirkung vom 29.06.1999, eine objektivierbare Zweckbestimmung verlangt (" ... dieses (Vermögen) nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwenden wollen und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen haben"), kann unentschieden bleiben, ob diese Vorschrift in der vorliegenden Streitsache ab dem 29.06.1999 zugrundezulegen ist. Der Senat kann ferner dahin gestellt sein lassen, ob eine Zweckbestimmung des Vermögens entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (BSG SozR 3-4220 Nr.7 S.24) bereits vor der Arbeitslosmeldung getroffen wurde. Hier könnte fraglich sein, ob die erneute Arbeitslosmeldung vom 18.02.1999 maßgeblich wäre oder eine frühere.
Nach alledem hat die Beklagte nach Abzug der Freibeträge und nicht zu Ungunsten des Klägers rechtswidrig ein verwertbares Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau von 30.276,76 DM zugrunde gelegt sowie daraus gemäß § 9 Alhi-Verordnung errechnet, dass die Bedürftigkeit des Klägers für volle 36 Wochen entfällt, also vom 06.06.1999 bis 12.02.2000.
2. Dem Kläger steht auch kein Vertrauensschutz zu. Die schon genannten Voraussetzungen der Rücknahme der Alhi-Bewilligung nach § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X liegen hier vor. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Eventuelle mangelnde Deutschkenntnisse können den seit mehr als 30 Jahren in Deutschland lebenden Kläger nicht entschuldigen. Soweit er deswegen Verständnisschwierigkeiten hatte, war es ihm zuzumuten, sich sprachkundige Hilfe zu beschaffen.
Die Alhi-Bewilligung war somit ab 06.06.1999 aufzuheben; einen Ermessenspielraum hatte die Beklagte nicht (§ 330 Abs.2 SGB III).
3. Die Beklagte durfte schließlich den angefochtenen Bescheid im Widerspruchsbescheid gemäß § 38 SGB X berichtigen. Wie sich aus dem von ihr errechneten Endzeitpunkt für das Entfallen der Bedürftigkeit (12.02.2000) ergibt, ist sie tatsächlich von dem Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen bereits ab dem 06.06. 1999 ausgegangen. Es lag daher kein Fehler in der Willensbildung der Beklagten vor, sondern nur ein Schreibfehler, also ein mangelhafter Ausdruck des Willens (vgl. Engelmann in: von Wulffen und andere, SGB X, 4. Auflage 2001, § 38 Rdnr.4, 5). Dass die von der Beklagten zunächst unterlassene Anhörung gemäß § 24 SGB X durch die Angaben im angefochtenen Bescheid nachgeholt wurde (vgl. dazu von Wulffen a.a.O. § 24 SGB X Rdnr.10), gilt daher auch bezüglich des Zeitraums 06. bis 25.06.1999.
4. Der Kläger muss damit die bis 30.11.1999 in Höhe von 9.083,64 DM bezogene Alhi gemäß § 50 Abs.1 SGB X erstatten. Seine Verpflichtung, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erstatten, ergibt sich aus § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen des § 160 SGG für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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