L 2 EG 2/14

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 3 EG 1/13
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 EG 2/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung von Elterngeld ohne Berücksichtigung des Einkommens durch den geldwerten Vorteil wegen der fortdauernden Möglichkeit, den vom Arbeitgeber gestellten Dienst-PKW auch privat nutzen zu können.

Der am ... 1973 geborene verheiratete Kläger ist der Vater der am ... 2012 geborenen Tochter C ... H ... Die Tochter lebt im gemeinsamen Haushalt. Der Kläger war vor der Geburt voll erwerbstätig. Er erzielte im letzten Jahr vor der Geburt ein berücksichtigungsfähiges durchschnittliches Einkommen von 3.951,11 EUR monatlich (Nettoentgelt abzüglich der Werbungskostenpauschale).

Der Kläger beantragte am 10. Januar 2012 und ergänzend am 29. März 2012 Elterngeld für die ersten beiden Lebensmonate des Kindes. Er gab an, in dem ersten Lebensmonat des Kindes (8. Januar bis 7. Februar 2012) keine Arbeit und im zweiten Lebensmonat (8. Februar bis 7. März 2012) eine reduzierte Erwerbstätigkeit von 28 Stunden in der Woche auszuüben.

In der Bestätigung des Antritts der Elternzeit des Arbeitgebers lautet es, die Nutzung des Firmenwagens für private Zwecke sei weiterhin gestattet (auch im ersten Lebensmonat des Kindes). Die Versteuerung der Gestellung des Dienst-PKW als geldwerter Vorteil erfolge mit "der 1% Pauschale" auch während der Elternzeit. Dementsprechend setzte der Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil des Klägers von 464,10 EUR im Monat auch im Monat Januar 2012 an.

Der Kläger erzielte im Februar 2012 ein Gehalt in Höhe von 2.939,36 EUR brutto, zuzüglich einer steuerfreien Telefonpauschale in Höhe von 40 EUR daneben berücksichtigte die Arbeitgeberin einen geldwerten Vorteil für die PKW-Nutzung in Höhe von 464,10 EUR (daneben floss ihm noch ein "Incentiv Vorjahr" in Höhe von 9.371 EUR zu). Im März 2012 zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger aus seiner reduzierten Tätigkeit bis zum 7. März 2012 920,08 EUR brutto sowie für den gesamten Monat "VL AG Leistung" 26,00 EUR, "SBz ZusatzkrankenVS" 13,28 EUR, "SBz Unfall-VS" 15,25 EUR und berücksichtigte den geldwerten Vorteil für die PKW-Nutzung in Höhe von 464,10 EUR. Für weitere Einzelheiten insbesondere zu den Abzügen wird auf die zu den Akten gereichten Verdienstabrechnungen verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. April 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Elterngeld in Höhe von 703,75 EUR monatlich für die beiden Lebensmonate des Kindes vom 8. Januar bis 7. Februar 2012 und vom 8. Februar bis zum 7. März 2012. Hierbei berücksichtigte der Beklagte den geldwerten Vorteil durch die Kfz-Gestellung als Einkommen.

Hiergegen legte der Kläger am 3. Mai 2012 Widerspruch ein und begründete diesen wie folgt: Eine private Nutzung des gestellten Dienst-PKW habe tatsächlich nicht stattgefunden. Es müsse jedoch allein auf die tatsächliche Nutzung ankommen. Er führe ein Fahrtenbuch, um die fehlende Nutzung nachzuweisen und erhalte von den Steuerbehörden die auf den geldwerten Vorteil entfallenden Steuern zurückerstattet.

Mit Teilabhilfebescheid vom 1. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger nunmehr Elterngeld in Höhe von monatlich 758,56 EUR: Er habe die Abzüge vom Einkommen nicht ausreichend berücksichtigt. Den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Nutzung rechnete er unverändert als Einkommen während der Elternzeit an. Mit weiterem Bescheid vom 17. Januar 2013 erhöhte der Beklagte das dem Kläger zu zahlende Elterngeld auf 771,44 EUR monatlich und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom selben Tag zurück. Es seien zu Unrecht die Steuern und die SV-Beiträge für den PKW-Zuschussanteil für die Zeit vom 1. bis 7. März 2012 nicht als Abzug berücksichtigt worden. Der PKW-Zuschuss sei zu Recht als Einkommen angerechnet worden. Die tatsächliche Nutzung des PKW sei unerheblich.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Februar 2013 Klage vor dem Sozialgericht Halle (SG) erhoben und betont, dass auch im Elterngeldrecht der geldwerte Vorteil, einen Dienst-PKW privat nutzen zu können, nur vorliegen könne, wenn der PKW auch tatsächlich privat genutzt werde.

Mit Urteil vom 17. Juni 2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Klägers sei die unentgeltliche Überlassung des Dienstwagens zu privaten Zwecken als geldwerter Vorteil und damit als Einkommen zu berücksichtigen. Insoweit seien vorliegend die Regelungen des Steuerrechts im Hinblick auf das Einkommen anzuwenden. Die im Elterngeldrecht nicht gegebene Möglichkeit, eine tatsächliche Nichtnutzung mindernd zu berücksichtigen, sei nicht verfassungswidrig. Das SG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen, da es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handele.

Gegen das ihm am 7. August 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. August 2014 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Die pauschale Einbeziehung von Dienstfahrzeugen, für welche die Privatnutzung nicht untersagt ist, als Einkommen, sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Er könne über ein Fahrtenbuch nachweisen, dass tatsächlich keine private Nutzung des Dienstfahrzeuges stattgefunden habe. Dieser Nachweis habe dazu geführt, dass der bei der Gehaltsberechnung zunächst pauschal einbehaltene Steuerbetrag aufgrund des geldwerten Vorteils im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs 2012 durch das zuständige Finanzamt erstattet worden sei. D. h., das Finanzamt erkenne das Nichtvorhandensein eines zusätzlichen Einkommens im Ergebnis an. Bei der privaten Dienstfahrzeugnutzung obliege es dem einzelnen Nutzer gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass das Fahrzeug nicht privat genutzt werde. Dies tue er seit Jahren und erhalte bei keiner bzw. bei geringster privater Nutzung auch seit Jahren nahezu alle für den geldwerten Vorteil pauschal einbehaltenen Steuern zurück. Eine Bemessung nach der tatsächlichen Nutzung des Dienstfahrzeuges zu privaten Zwecken während der Elternzeit sehe das Elterngeldgesetz zwar nicht vor, es schließe eine solche Betrachtung aber auch nicht aus. Für das Finanzamt nicht vorhandenes Einkommen könne auch bei der Elterngeldberechnung nicht zu Einkommen werden.

Der im Termin nicht erschienene Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Juni 2014 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 11. April 2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 1. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom 17. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013 den Beklagten zu verurteilen, ihm Elterngeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eines geldwerten Vorteils wegen der gestatteten privaten Nutzung des Firmenwagens für den Zeitraum 8. Januar bis 7. März 2012 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend: Wird das vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeug während des Elterngeldbezuges weder zurückgegeben noch ein Verbot der privaten Nutzung vereinbart, stelle es einen geldwerten Vorteil dar, der unabhängig von der tatsächlichen Nutzung anzurechnen sei. Es gebe auch keine unterschiedliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage. Die ursprünglich entgegenstehende Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart habe das Landessozialgericht Baden-Württemberg aufgehoben.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat durfte auch in Abwesenheit des Klägers nach einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Der Kläger ist zum Termin geladen worden und war über die Möglichkeit informiert worden, in seiner Abwesenheit zu entscheiden.

Die Berufung ist zulässig, die Statthaftigkeit folgt daraus, dass das SG die Berufung zugelassen hat.

Die Berufung ist aber unbegründet.

Streitgegenstand ist der Elterngeldbescheid des Beklagten vom 11. April 2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 1. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom 17. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013. Der Kläger wendet sich dagegen zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höheren Elterngeldes, die sich auf Erlass eines Grundurteils gem. § 130 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) richtet.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Juni 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 11. April 2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 1. Oktober 2012 in der Fassung des Bescheides vom 17. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2013 sind nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf Elterngeld gegen den Beklagten, weshalb die Voraussetzungen für ein Grundurteil nicht vorliegen.

Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 in der Fassung der Änderung vom 23. November 2011 (dies ist die Fassung vor der Änderung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 – künftig BEEG a. F.).

Nach § 1 BEEG a. F. hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er lebt in Deutschland mit seinem Kind zusammen, betreute und erzog das Kind und übte auch im zweiten Lebensmonat des Kindes eine Erwerbstätigkeit mit 28 Wochenstunden aus, die weniger als 30 Wochenstunden umfasste (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 BEEG a. F.). Der Antrag, auch der erweiterte Antrag auf zwei Monate, wurde rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach der Geburt der Tochter gestellt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F.).

Nach § 2 Abs. 1 BEEG a. F. wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent (soweit nicht ein geänderter Prozentsatz nach Abs. 2 relevant ist) des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Hierbei gilt als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus u.a. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 (des § 2 BEEG a. F.). Zutreffend hat der Beklagte einen solchen Fall, in dem der Kläger für einen Lebensmonat des Kindes kein Einkommen erzielt hat, nicht angenommen. Vielmehr liegt ein Fall nach § 1 Abs. 3 BEEG a. F. vor, d. h. eine durchgehende Erzielung von Einkommen während der Elterngeldzeit.

Die Kfz-Gestellung stellt eine Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. V. m. § 19 EStG dar. Denn auch der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsmöglichkeit des Dienst-PKW für private Zwecke ist Einkommen i. S. der Vorschrift. Bei der vom Arbeitgeber gewährten ständigen Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung handelt es sich um die Gewährung geldwerter Vorteile aus Sachbezügen und damit um Arbeitslohn (vgl. Bay LSG, Urteil vom 11. Mai 2015 – L 12 EG 33/14 – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2013 – L 11 EG 1721/12 – jeweils zitiert nach juris). Es handelt sich grundsätzlich um einen als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden Nutzungsvorteil, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW privat nutzt (vgl. BFH, Urteil vom 6. Februar 2014 – VI R 39/13 – Rn. 13, zitiert nach juris; Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 19 Rn. 50 "ABC der Einnahmen", Stichwort: "Kraftfahrzeuggestellung"). Erst bei der Bewertung dieses Vorteils im Lohnsteuerjahresausgleich kann dieser im Steuerrecht gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG auch mit der Fahrtenbuchmethode bewertet werden. D. h. nachträglich kann im Steuerrecht im Lohnsteuerjahresausgleich der steuerrechtliche Vorteil im Rahmen einer sog. "Escape-Klausel" (Schmidt/Drenseck, EStG, 29. Aufl., § 8 Rn. 47) korrigiert werden. Diese Möglichkeit einer nachträglichen anderen Bewertung des Vorteils als bei der Lohnabrechnung besteht im BEEG a. F. nicht (so auch Bayerisches LSG, Urteil vom 11. Mai 2015 – L 12 EG 33/14 – a.a.O.). Vielmehr heißt es in § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG a. F., dass Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen sind. Es soll schon zum Zeitpunkt des Zuflusses feststehen, wie hoch die Einnahme ist. Das BEEG verweist auch nicht ohne Einschränkungen auf die steuerrechtlichen Vorschriften an, sondern wie es in § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG a. F. heißt, sind die zu versteuernden Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 (des § 2 BEEG a. F.) maßgeblich. Es ist insoweit anerkannt, dass es spezielle Regelungen für die Berücksichtigung des Einkommens im BEEG gibt. Die Vorgabe im BEEG, bei der Einkommensberechnung allein auf die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen abzustellen, stellt eine solche vom Steuerrecht abweichende Regelung dar.

Es handelt sich bei der KfZ-Gestellung zur Privatnutzung während der Elternzeit auch um einen Vorteil, der im Bezugszeitraum "erarbeitet" ist. Denn der Vorteil wird nicht für früher geleistete Arbeit "nachgezahlt". Vielmehr bleibt dieser Entgeltbestandteil bestehen, obwohl keine Arbeitsleistung erbracht wird. Der (abstrakte) wirtschaftliche Vorteil bezieht sich auf die Zeit des Elterngeldbezuges. Auch nach der ratio des Elterngeldes, einen (eingeschränkten) Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen durch die Unterbrechung oder Reduzierung der Erwerbstätigkeit während der Betreuung des Kindes zu gewährleisten, ist kein anderes Ergebnis geboten. Denn auch vor der Geburt des Kindes wird der wirtschaftliche Vorteil der privaten Nutzung eines Dienst-PKW als Einkommen des Elternteils behandelt (und kann ggf. das durch Elterngeld auszugleichende Einkommen vor der Geburt des Kindes erhöhen, wenn nicht der Höchstbetrag von 2.700 EUR schon erreicht ist). Dieser Einkommensbestandteil muss bei dem Kläger nicht durch Elterngeld ersetzt werden, weil die betreffenden Einkünfte auch während des Elterngeldbezuges weiter erzielt werden.

Damit hat der Kläger durchgehend Einkommen erzielt. Nach § 2 Abs. 3 BEEG a. F. wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Abs. 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach den Absätzen 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.

Für den Kläger greift für das durchschnittlich erzielte Einkommen vor der Geburt des Kindes die Begrenzung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG a. F. Danach kann trotz eines Durchschnittsverdienstes von 3.951,11 EUR vor der Geburt nur ein solcher Verdienst in Höhe von maximal 2.700 EUR angesetzt werden.

Für das durchschnittliche Einkommen nach der Geburt sind von den Einnahmen die Steuern und SV-Beiträge in Abzug zu bringen. Der Kläger hat vom 8. Januar bis 31. Januar 2012 Einkünfte in Höhe von 295,20 EUR (24/31 von 464,10 – 44,24 EUR Steuern – 38,67 EUR SV-Beiträge). Wie oben dargestellt, ist der Nutzungsvorteil des PKW als Einkommen anzusehen. Da nur ein Teil des Monats in die Elterngeldphase fällt, sind die monatlichen Einnahmen mit den in Abzug gebrachten Steuern und SV-Beiträge anteilig anzusetzen.

Für Februar 2012 ist eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen, weil dieser Monat vollständig in die Elternzeit fällt. Damit sind für Februar 2012 2.283,91 EUR anzusetzen (3.443,46 EUR Gesamteinnahmen abzügl. 770,44 EUR Steuern abzügl. 389,11 EUR SV-Beiträge).

Für den anteiligen März vom 1. bis zum 7. März 2012 sind neben den in diesem Zeitraum bei reduzierter Arbeitszeit erzielter 920,08 EUR noch der anteilige geldwerte Vorteil durch die Kfz-Gestellung anzusetzen (7/31 von 464,10 EUR). Zusätzlich hätte die Beklagte noch die anteiligen sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe von 12,31 EUR ansetzen müssen. Durch diesen Fehler hat der Beklagte das Einkommen während des Elterngeldes geringfügig zu niedrig angesetzt. Dies wirkt sich aber jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers aus. Von dem Einkommen sind die Steuern in Höhe von 295,28 EUR und SV-Beiträge in Höhe von 115,81 EUR abzusetzen. Daraus ergeben sich berücksichtigungsfähige Einnahmen für den anteiligen März in Höhe von mindestens 613,79 EUR. Insgesamt ergibt dies Einnahmen für die beiden relevanten Lebensmonate des Kindes in Höhe von mindestens 3192,90 EUR. Hiervon sind für zwei volle Monate noch 2 x die Werbungskosten in Höhe von 83,33 EUR abzuziehen. Hieraus errechnet sich insgesamt ein Einkommen von mindestens 3.026,34 EUR, also 1.513,17 EUR durchschnittlich pro Lebensmonat.

Da das durchschnittlich erzielte zu berücksichtigende Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt deutlich über 1.200 EUR lag, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, wobei der Prozentsatz von 65 % nicht unterschritten wird. Bei einem durchschnittlichen Verdienst von 3.951,11 EUR (2.751,11 EUR über 1.200 EUR) ist der geringstmögliche Prozentsatz von 65 % anzusetzen.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnittlichen maximal einzusetzenden Verdienst vor der Geburt von 2.700 EUR zu dem relevanten durchschnittlichen Einkommen nach der Geburt in Höhe von 1.513,17 EUR beträgt 1.186,83 EUR. Das Elterngeld hat die Beklagte daher in ihrem letzten Bescheid vom 17. Januar 2013 nicht zu niedrig mit 771,44 EUR (65 % von 1.186,83 EUR) festgesetzt.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Es handelt sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Lösung ergibt sich aus dem Gesetz und es besteht keine divergierende Rechtsprechung zwischen den Landessozialgerichten.
Rechtskraft
Aus
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