Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RA 326/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 239/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Aufhebung der Bescheide vom 03.12.1964 und 26.11.1993 sowie der Vormerkung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Pflichtbeiträge nach dem SGB VI anstatt - wie bisher - nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1935 geborene Klägerin siedelte im Dezember 1962 aus dem Beitrittsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland über. In der DDR war sie nach Abschluss der Oberschule vom 15.09.1953 bis 31.08.1956 als Laborantin beschäftigt. Bis zum 31.08.1959 studierte sie an der Ingenieurschule für Elektrotechnik in Ostberlin und war anschließend vom 15.09.1959 bis 12.12.1962 als Ingenieurin tätig. Seit dem 01.09.2000 bezieht die Klägerin Altersrente (Bescheid vom 11.05.2000).
Mit Bescheid vom 03.12.1964 merkte die Beklagte die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten als Ingenieurin nach der Anlage zum FRG (Leistungsgruppe F 4 ) vor. Diese Regelung erlangte nach dem Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 03.10.1967 Rechtskraft. Unter Hinweis darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04. 1989 eine Neufeststellung ab.
Erst auf den Antrag der Klägerin vom 04.10.1993 fand eine neue Überprüfung statt. Im Verwaltungsverfahren verneinte die Klägerin die Zugehörigkeit zur FZR oder zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem. Mit Bescheid vom 26.11.1993 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI anlässlich der "Neuregelungen" des FRG die Zeiten bis zum 31.12.1986 fest. Für den Zeitraum vom 28.09.1953 bis 12.12.1962 ergab sich dabei keine Änderung. Mit ihrem Widerspruch vom 06.12.1993 beanstandete die Klägerin die Leistungsgruppenzuordnung und beantragte darüber hinaus die Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung (1953 bis 1959) sowie die Berücksichtigung der Zeit vom 13.12.1962 bis 31.12.1962 als weitere Beitragszeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.03. 1995 zurück.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage forderte die Klägerin neben den schon angeführten Streitgegenständen insbesondere für die zukünftige Berechnung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten die Anwendung von § 256 a SGB VI. Durch gerichtlichen Vergleich vom 26.01.1999 nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Die Beklagte verpflichtete sich gleichzeitig zur Überprüfung des Bescheides vom 26.11.1993, ob alle Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet nach dem SGB VI mit den tatsächlichen Entgelten zu bewerten seien.
Mit Bescheid vom 24.02.1999 lehnte die Beklagte eine Änderung ab. Gemäß § 259 a SGB VI würden für Versicherte wie die Klägerin, die vor dem 01.01.1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätten, für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Den Widerspruch wies die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.1999 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin wiederum Klage zum SG erhoben und einen Verstoß von § 259a SGB VI gegen den Einigungsvertrag und die Verfassung behauptet. Durch Urteil vom 18.09.2001 hat das SG die Klage vor allem unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 29.07.1997 (Az.: 4 RA 56/95) abgewiesen. Die Beklagte habe die Entgeltpunkte für im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten zu Recht gemäß § 259 a SGB VI auf der Grundlage der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Die Einstufung in Leistungsgruppen nach dem FRG sei durch die Neuregelungen des Rentenüberleitungsgesetzes gemäß § 256 a SGB VI zwar grundsätzlich entfallen. Für vor dem 01.01. 1937 geborene Versicherte, die - wie die Klägerin - am 18.05. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, seien aber anstatt nach §§ 256 a bis 256 c Entgeltpunkte nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu ermitteln. Die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis der Rentenberechtigten, der vom Überführungsprogramm des Einigungsvertrags gerade nicht erfasst sei. Dies habe zur Folge, dass "DDR-Recht" auch nicht als sekundäres Bundesrecht übergangsrechtlich auf sie und auf ihre in der ehemaligen DDR erworbenen Rechte Anwendung gefunden habe. Ihr Rentenanspruch richte sich, ohne dass in irgendeiner Weise "DDR-Verhältnisse" bei der Rentenberechnung von Bedeutung gewesen seien, ausschließlich nach dem bis zum 18.05.1990 geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in seiner Grundstruktur für die Zeit ab 01.01.1992 im SGB VI weitergeführt werde. § 259 a SGB VI entspreche der Verfassung. Der Stichtag 18.05.1990 bilde rentenrechtlich eine Zäsur, wie bereits Art. 20 Abs. 7 des Staatsvertrages i.V.m. Art. 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 25.06.1990 zeige. Danach gelte für diejenigen, die vor dem 18.05.1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt waren und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ausschließlich das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Damit unterlägen sie den Bestimmungen des FRG und infolgedessen dem das FRG tragenden Prinzip der Eingliederung. Die Versicherten würden damit rentenrechtlich so gestellt, als hätten sie ihr Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, d.h. als ob sie ihre bisherigen Tätigkeiten unter der Wirksamkeit deutscher Rechtsnormen zurückgelegt hätten (vgl. BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 32, 35). Das dabei angestrebte Ziel einer Gleichstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in den Herkunftsländern und unter sehr unterschiedlichen Wirtschafts- und Sozialstrukturen verbracht hatten, lasse sich, ohne dass Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt wurde, nur durch Typisierung und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen, wobei Härten in Einzelfällen bei solchen generalisierenden Regelungen unvermeidlich und hinzunehmen seien (vgl. BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 16).
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum LSG eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie behauptet nunmehr eine Grundrechtsverletzung wegen der "Jahrgangsregelung" des § 259 a SGB VI.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg 18.09.2001 sowie des Bescheides vom 24.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.1999 zu verurteilen, die für ihre Beschäftigung im Beitrittsgebiet erworbene Anwartschaft unter Abänderung der Bescheide vom 03.12.1964 bzw. 26.11.1993 nach den Vorschriften des des SGB VI (§ 256 a) festzustellen und insoweit unter Änderung des Bescheides vom 11.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2000 höhere Altersrentenleistungen zu erbringen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden und nicht gehalten zu sein, die Verfassungsmäßigkeit der involvierten Rechtsvorschriften zu überprüfen. Das geltende Recht sei aber richtig angewendet worden. Der zur Zeit der Rentenfeststellung geltende § 259 a SGB VI besage gerade, dass nicht § 256 a SGB VI, sondern die Anlagen zum FRG Anwendung fänden, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1937 geboren und vor dem 19.05.1990 in die alten Bundesländer übergesiedelt ist.
Auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten sowie die Gerichtsakten S 3 RA 93/95 und L 16 An 113/66 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig.
Die Beteiligten streiten gemäß §§ 44, 48 SGB X um Überprüfung der Bescheide vom 03.12.1964 und 26.11.1993 mit dem Ziel der teilweisen Aufhebung, soweit die Versicherungszeiten vom 15.09. 1959 bis 12.12.1962 als Ingenieurin nach Leistungsgruppe F 4 der Anlage zum FRG nebst der Zeit vom 15.09.1953 bis 31.08.1956 ebenfalls nach dem FRG vorgemerkt sind, und um eine Neuregelung der Beitragsbemessungsgrundlage nach dem tatsächlich gezahlten Entgelten, wie es seit 1.1.1992 das SGB VI im Regelfall für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anordnet. Soweit es die Entgeltpunkte für die Zeit vom 15.09.1953 bis 12.12.1962 betrifft, ist die daran anknüpfende Regelung des Leistungsanspruchs auf Altersrente im Bescheid vom 11.05.2000 Streitgegenstand i. S. des § 96 SGG (vgl. BSGE 47, 168, 171; BSGE 48, 100, 101; BSGE 53, 40 = SozR 2200 § 1251 Nr. 92 S. 246 f). Die weiteren umstrittenen Berechnungselemente des Leistungsbescheides sind Gegenstand der Klage gegen den Bescheid vom 11.05.2000 / Widerspruchsbescheid vom 03.11.2000 beim SG unter dem Az.: S 4 RA 580/00. Insoweit genügt ein gewisser sachlicher Zusammenhang der Regelungsgegenstände nicht zur Einbeziehung in das Klageverfahren gemäß § 96 SGG, sondern es ist vorrangig die Disposition der Beteiligten über den Streitgegenstand durch die eigenständige Erhebung der Klage zu respektieren (Meyer-Ladewig, 7. Aufl., Randnr. 11 a zu § 96).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 03.12.1964 ist nicht aufzuheben. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht - wie hier beider Regelaltersrente der Klägerin - nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Übrigen - wie hier bei der Vormerkung rentenrechtlich relevanter Tatbestände - ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 SGB X). Die Klägerin unterfiel bei ihrer Übersiedelung 1964 den Regelungen des FRG in seiner Ursprungsfassung vom 25.02.1960 ("alt"). Damals wurden unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung für den dem FRG unterfallenden Personenkreis Durchschnittsentgelte auf Westniveau zugrundegelegt. Gleichzeitig fand damit auch die Beschäftigungsstruktur und ihre geschlechtsspezifischen Besonderheiten in der BRD Anwendung. Dies war im Regelfall für die Versicherten günstiger, weil die pauschale Bewertung nach den Anlagen des FRG ein Aufrücken im Gefüge der Leistungsgruppen ohne weite Qualifizierung allein durch andauernde Berufsausübung ermöglich- te. Allerdings ergab sich für die Klägerin wegen ihrer Anfangsberufstätigkeit als Ingenieurin und wegen der besonderen Gehaltsstruktur erwerbstätiger Frauen ein im Verhältnis zu ihrem reellen Verdienst ungünstigeres Durchschnittsentgelt. Diese Rechtslage war aber nach dem zutreffenden Urteil des LSG vom 03.10.1967 rechtmäßig. Demgegenüber ergibt sich auch kein Aufhebungsanspruch gemäß § 48 SGB X. Der oben angeführte Rechtszustand wurde nach der Auflösung der DDR zwar nurmehr in Ausnahmefällen aufrechterhalten, wenn bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.07.1990 besteht (Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandrentenrechts i.d.F. des RRG 1999 - FANG § 4 Abs. 2) oder teilweise, wenn der Berechtigte bis zum 30.06. 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hat und ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.1996 besteht (Art. 6 FANG § 4 Abs. 3). Dies trifft bei der Klägerin nicht zu, so dass zunächst das FRG in seiner neuen Fassung durch das RÜG vom 25.07.1991 (Art. 14 Nr. 20 Buchst.b) Anwendung zu finden hätte. Gemäß § 22 Abs. 1 FRG wären demnach die Entgeltpunkte für die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 3 Abs. 1 FRG) zurückgelegten Beitragszeiten und Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI zu ermitteln. Danach wird die Anwendung der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI vorgeschrieben. Es handelt sich dabei u.a. um die Einstufung der Beschäftigung im Qualifikationsgruppen, identisch mit den Anlagen zum FRG neu. Mit den neuen Tabellen findet ein Wechsel von Leistungs- zu Qualifikationsgruppen statt. Gemäß Art. 38 RÜG hätte die Klägerin dann auch einen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Vormerkung nach dem FRG "neu". Damit müsste hier wegen ihres Ingenieursstudiums ohne große Berufserfahrung bereits die Qualifikationsstufe zwei, wenn nicht 1, zuerkannt werden. Dies allerdings unter Berücksichtigung des Lohnniveaus Ost, nachdem der Eingliederungsgedanke des neuen FRG keine Unterscheidung mehr zwischen nichtdeutschen Herkunftsländern und dem Beitrittsgebiet zulässt. Bei Personen aber, wie der Klägerin, die ihre fremden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatten, bestand seit dem Einigungsvertrag keine Notwendigkeit mehr, das Fremdrentengesetz anzuwenden. Demgemäss schreibt das fünfte Kapitel des SGB VI (Sonderregelungen) in Ergänzung der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1 SGB VI) vor, dass für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 Entgeltpunkten auf der Grundlage des tatsächlichen Verdienstes ermittelt werden (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Beispielsweise hatte die Klägerin im Jahr 1961 einen Verdienst von 6.920,00 DM, der gemäß § 256 a SGB VI i.V.m. Tabelle/Anhang 10 (Faktor 1,2374) eine Beitragsbemessungsgrundlage von 8.562,80 DM ergäbe.
Dennoch ist aber bei der Klägerin keine wesentliche Änderung i. S. des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten, wonach nunmehr § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI angewendet und die vorzumerkenden Tatbestände abgewendet werden müssten. Denn von der Anwendung des § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird - entsprechend dem oben aufgezeichneten Besitzstand nach dem FRG alt- insofern eine Ausnahme gemacht, als bei Versicherten, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für die Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt werden (§ 259 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Daher ergibt sich für die Klägerin beispielsweise für das Jahr 1961 einen nach dem FRG alt eingesetzter Wert von 5.148,00 DM. Die Regelung des § 259 a SGB VI dient neben dem Vertrauensschutz in die im Regelfall günstigeren Werte des FRG alt für damals (bei Inkrafttreten des SGB VI) 55jährige auch der Verwaltungsvereinfachung, weil damit die bereits gespeicherten Versicherungsverläufe dieser Rente nach dem Jahrgänge unmittelbar verwendet werden konnten. 55jährige hatten in der Vergangenheit bereits eine Rentenauskunft erhalten (vgl. § 109 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des RRG 92), an die sich im Regelfall eine Kontenklärung (Vormerkung) bis zu den sechs Jahre vorangegangen Versicherungszeiten angeschlossen hat. Dieser Personenkreis wird damit schon ab Vollendung des 55. Lebensjahres demjenigen nach dem FRG gleichgestellt, der bereits Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.07.1990 hat (vgl. oben Art. 6 FANG § 4 Abs. 2). Lediglich bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem wird von der Pauschalierung nach dem FRG auch für vor dem 01.01.1937 geboren Versicherten abgewichen (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Hier wird auf die im Regelfall höheren Entgeltpunkten nach dem AAÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1677) abgestellt. Darunter fällt die Klägerin aber nicht. Sie gehörte keinem der genannten Systeme an.
Im Ergebnis verbleibt es damit für die Klägerin bei den Feststellungen der Vormerkungsbescheide vom 03.12.1964 und 26.11.1993, weil § 259a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI ebenfalls die Ermittlung der Entgeltpunkten aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG alt vorschreibt. Demnach liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X (betreffend den Bescheid vom 03.12.1964) bzw. gemäß § 48 Abs. 1 SGB X (betreffend den Bescheid vom 26.11.1993) nicht vor. Zwar waren die Beschäftigungszeiten nicht mehr unmittelbar über §§ 22, 15 FRG alt in Verbindung mit dessen Anlagen zu ermitteln, aber seit 01.01.1992 dennoch mit der gleichen Rechtsfolge über die Anwendung von § 259 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI. Erst recht ist damit auch der Rentenbescheid insoweit nicht rechtswidrig, weil er auf einem zutreffenden Vormerkungsbescheid aufbaut (vgl. § 149 Abs. 5 SGB VI).
Die Anwendung von § 259 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI auf die Beschäftigungszeiten der Klägerin im Beitrittsgebiet stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Durch die Regelung nach § 259 a SGB VI erfolgt eine Ordnung von Massenerscheinungen, bei der der Gesetzgeber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein braucht. Es ist ihm vielmehr erlaubt, von einem Gesamtbild auszugehen, dass sich aus vorliegenden Erfahrungen ergibt. Ebenso darf er sich dafür auch angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Rentenbiografien eines maschinellen Verfahrens auf der Grundlage der vorhandenen Datensätze bedienen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307 a Nr. 4 zu unterschiedlichen Regelung zur Entgeltpunkteberechnung für Zugangs- und Bestandsrentner des Beitrittsgebiets). Zum anderen sollte durch die Stichtagsregelung das Vertrauen all derjenigen in das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht geschützt werden, die vor bzw. bei Abschluss des Staatsvertrages bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (vgl. BT-Drucks 12/4810 S. 24 f.). Sie konnten bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, bei der Feststellung ihrer Rente werde das - für sie in der Regel günstigere - FRG zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu BSG SozR 3-8110 Kapitel VIII H I Nr. 17, Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Aufhebung der Bescheide vom 03.12.1964 und 26.11.1993 sowie der Vormerkung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Pflichtbeiträge nach dem SGB VI anstatt - wie bisher - nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die 1935 geborene Klägerin siedelte im Dezember 1962 aus dem Beitrittsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland über. In der DDR war sie nach Abschluss der Oberschule vom 15.09.1953 bis 31.08.1956 als Laborantin beschäftigt. Bis zum 31.08.1959 studierte sie an der Ingenieurschule für Elektrotechnik in Ostberlin und war anschließend vom 15.09.1959 bis 12.12.1962 als Ingenieurin tätig. Seit dem 01.09.2000 bezieht die Klägerin Altersrente (Bescheid vom 11.05.2000).
Mit Bescheid vom 03.12.1964 merkte die Beklagte die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten als Ingenieurin nach der Anlage zum FRG (Leistungsgruppe F 4 ) vor. Diese Regelung erlangte nach dem Urteil des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 03.10.1967 Rechtskraft. Unter Hinweis darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.04. 1989 eine Neufeststellung ab.
Erst auf den Antrag der Klägerin vom 04.10.1993 fand eine neue Überprüfung statt. Im Verwaltungsverfahren verneinte die Klägerin die Zugehörigkeit zur FZR oder zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem. Mit Bescheid vom 26.11.1993 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI anlässlich der "Neuregelungen" des FRG die Zeiten bis zum 31.12.1986 fest. Für den Zeitraum vom 28.09.1953 bis 12.12.1962 ergab sich dabei keine Änderung. Mit ihrem Widerspruch vom 06.12.1993 beanstandete die Klägerin die Leistungsgruppenzuordnung und beantragte darüber hinaus die Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung (1953 bis 1959) sowie die Berücksichtigung der Zeit vom 13.12.1962 bis 31.12.1962 als weitere Beitragszeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.03. 1995 zurück.
Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage forderte die Klägerin neben den schon angeführten Streitgegenständen insbesondere für die zukünftige Berechnung ihrer im Beitrittsgebiet zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten die Anwendung von § 256 a SGB VI. Durch gerichtlichen Vergleich vom 26.01.1999 nahm die Klägerin ihre Klage zurück. Die Beklagte verpflichtete sich gleichzeitig zur Überprüfung des Bescheides vom 26.11.1993, ob alle Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet nach dem SGB VI mit den tatsächlichen Entgelten zu bewerten seien.
Mit Bescheid vom 24.02.1999 lehnte die Beklagte eine Änderung ab. Gemäß § 259 a SGB VI würden für Versicherte wie die Klägerin, die vor dem 01.01.1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt hätten, für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Den Widerspruch wies die Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.1999 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin wiederum Klage zum SG erhoben und einen Verstoß von § 259a SGB VI gegen den Einigungsvertrag und die Verfassung behauptet. Durch Urteil vom 18.09.2001 hat das SG die Klage vor allem unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 29.07.1997 (Az.: 4 RA 56/95) abgewiesen. Die Beklagte habe die Entgeltpunkte für im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten zu Recht gemäß § 259 a SGB VI auf der Grundlage der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Die Einstufung in Leistungsgruppen nach dem FRG sei durch die Neuregelungen des Rentenüberleitungsgesetzes gemäß § 256 a SGB VI zwar grundsätzlich entfallen. Für vor dem 01.01. 1937 geborene Versicherte, die - wie die Klägerin - am 18.05. 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, seien aber anstatt nach §§ 256 a bis 256 c Entgeltpunkte nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG zu ermitteln. Die Klägerin gehöre zu dem Personenkreis der Rentenberechtigten, der vom Überführungsprogramm des Einigungsvertrags gerade nicht erfasst sei. Dies habe zur Folge, dass "DDR-Recht" auch nicht als sekundäres Bundesrecht übergangsrechtlich auf sie und auf ihre in der ehemaligen DDR erworbenen Rechte Anwendung gefunden habe. Ihr Rentenanspruch richte sich, ohne dass in irgendeiner Weise "DDR-Verhältnisse" bei der Rentenberechnung von Bedeutung gewesen seien, ausschließlich nach dem bis zum 18.05.1990 geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in seiner Grundstruktur für die Zeit ab 01.01.1992 im SGB VI weitergeführt werde. § 259 a SGB VI entspreche der Verfassung. Der Stichtag 18.05.1990 bilde rentenrechtlich eine Zäsur, wie bereits Art. 20 Abs. 7 des Staatsvertrages i.V.m. Art. 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 25.06.1990 zeige. Danach gelte für diejenigen, die vor dem 18.05.1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt waren und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ausschließlich das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Damit unterlägen sie den Bestimmungen des FRG und infolgedessen dem das FRG tragenden Prinzip der Eingliederung. Die Versicherten würden damit rentenrechtlich so gestellt, als hätten sie ihr Arbeitsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt, d.h. als ob sie ihre bisherigen Tätigkeiten unter der Wirksamkeit deutscher Rechtsnormen zurückgelegt hätten (vgl. BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 32, 35). Das dabei angestrebte Ziel einer Gleichstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in den Herkunftsländern und unter sehr unterschiedlichen Wirtschafts- und Sozialstrukturen verbracht hatten, lasse sich, ohne dass Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt wurde, nur durch Typisierung und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen, wobei Härten in Einzelfällen bei solchen generalisierenden Regelungen unvermeidlich und hinzunehmen seien (vgl. BVerfG SozR 5050 § 22 Nr. 16).
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum LSG eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie behauptet nunmehr eine Grundrechtsverletzung wegen der "Jahrgangsregelung" des § 259 a SGB VI.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg 18.09.2001 sowie des Bescheides vom 24.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.06.1999 zu verurteilen, die für ihre Beschäftigung im Beitrittsgebiet erworbene Anwartschaft unter Abänderung der Bescheide vom 03.12.1964 bzw. 26.11.1993 nach den Vorschriften des des SGB VI (§ 256 a) festzustellen und insoweit unter Änderung des Bescheides vom 11.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2000 höhere Altersrentenleistungen zu erbringen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden und nicht gehalten zu sein, die Verfassungsmäßigkeit der involvierten Rechtsvorschriften zu überprüfen. Das geltende Recht sei aber richtig angewendet worden. Der zur Zeit der Rentenfeststellung geltende § 259 a SGB VI besage gerade, dass nicht § 256 a SGB VI, sondern die Anlagen zum FRG Anwendung fänden, wenn der Versicherte vor dem 01.01.1937 geboren und vor dem 19.05.1990 in die alten Bundesländer übergesiedelt ist.
Auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten sowie die Gerichtsakten S 3 RA 93/95 und L 16 An 113/66 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig.
Die Beteiligten streiten gemäß §§ 44, 48 SGB X um Überprüfung der Bescheide vom 03.12.1964 und 26.11.1993 mit dem Ziel der teilweisen Aufhebung, soweit die Versicherungszeiten vom 15.09. 1959 bis 12.12.1962 als Ingenieurin nach Leistungsgruppe F 4 der Anlage zum FRG nebst der Zeit vom 15.09.1953 bis 31.08.1956 ebenfalls nach dem FRG vorgemerkt sind, und um eine Neuregelung der Beitragsbemessungsgrundlage nach dem tatsächlich gezahlten Entgelten, wie es seit 1.1.1992 das SGB VI im Regelfall für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet anordnet. Soweit es die Entgeltpunkte für die Zeit vom 15.09.1953 bis 12.12.1962 betrifft, ist die daran anknüpfende Regelung des Leistungsanspruchs auf Altersrente im Bescheid vom 11.05.2000 Streitgegenstand i. S. des § 96 SGG (vgl. BSGE 47, 168, 171; BSGE 48, 100, 101; BSGE 53, 40 = SozR 2200 § 1251 Nr. 92 S. 246 f). Die weiteren umstrittenen Berechnungselemente des Leistungsbescheides sind Gegenstand der Klage gegen den Bescheid vom 11.05.2000 / Widerspruchsbescheid vom 03.11.2000 beim SG unter dem Az.: S 4 RA 580/00. Insoweit genügt ein gewisser sachlicher Zusammenhang der Regelungsgegenstände nicht zur Einbeziehung in das Klageverfahren gemäß § 96 SGG, sondern es ist vorrangig die Disposition der Beteiligten über den Streitgegenstand durch die eigenständige Erhebung der Klage zu respektieren (Meyer-Ladewig, 7. Aufl., Randnr. 11 a zu § 96).
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 03.12.1964 ist nicht aufzuheben. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht - wie hier beider Regelaltersrente der Klägerin - nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Übrigen - wie hier bei der Vormerkung rentenrechtlich relevanter Tatbestände - ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 SGB X). Die Klägerin unterfiel bei ihrer Übersiedelung 1964 den Regelungen des FRG in seiner Ursprungsfassung vom 25.02.1960 ("alt"). Damals wurden unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung für den dem FRG unterfallenden Personenkreis Durchschnittsentgelte auf Westniveau zugrundegelegt. Gleichzeitig fand damit auch die Beschäftigungsstruktur und ihre geschlechtsspezifischen Besonderheiten in der BRD Anwendung. Dies war im Regelfall für die Versicherten günstiger, weil die pauschale Bewertung nach den Anlagen des FRG ein Aufrücken im Gefüge der Leistungsgruppen ohne weite Qualifizierung allein durch andauernde Berufsausübung ermöglich- te. Allerdings ergab sich für die Klägerin wegen ihrer Anfangsberufstätigkeit als Ingenieurin und wegen der besonderen Gehaltsstruktur erwerbstätiger Frauen ein im Verhältnis zu ihrem reellen Verdienst ungünstigeres Durchschnittsentgelt. Diese Rechtslage war aber nach dem zutreffenden Urteil des LSG vom 03.10.1967 rechtmäßig. Demgegenüber ergibt sich auch kein Aufhebungsanspruch gemäß § 48 SGB X. Der oben angeführte Rechtszustand wurde nach der Auflösung der DDR zwar nurmehr in Ausnahmefällen aufrechterhalten, wenn bereits ein Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.07.1990 besteht (Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandrentenrechts i.d.F. des RRG 1999 - FANG § 4 Abs. 2) oder teilweise, wenn der Berechtigte bis zum 30.06. 1990 einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen hat und ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.1996 besteht (Art. 6 FANG § 4 Abs. 3). Dies trifft bei der Klägerin nicht zu, so dass zunächst das FRG in seiner neuen Fassung durch das RÜG vom 25.07.1991 (Art. 14 Nr. 20 Buchst.b) Anwendung zu finden hätte. Gemäß § 22 Abs. 1 FRG wären demnach die Entgeltpunkte für die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 3 Abs. 1 FRG) zurückgelegten Beitragszeiten und Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI zu ermitteln. Danach wird die Anwendung der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI vorgeschrieben. Es handelt sich dabei u.a. um die Einstufung der Beschäftigung im Qualifikationsgruppen, identisch mit den Anlagen zum FRG neu. Mit den neuen Tabellen findet ein Wechsel von Leistungs- zu Qualifikationsgruppen statt. Gemäß Art. 38 RÜG hätte die Klägerin dann auch einen Anspruch auf Neufeststellung ihrer Vormerkung nach dem FRG "neu". Damit müsste hier wegen ihres Ingenieursstudiums ohne große Berufserfahrung bereits die Qualifikationsstufe zwei, wenn nicht 1, zuerkannt werden. Dies allerdings unter Berücksichtigung des Lohnniveaus Ost, nachdem der Eingliederungsgedanke des neuen FRG keine Unterscheidung mehr zwischen nichtdeutschen Herkunftsländern und dem Beitrittsgebiet zulässt. Bei Personen aber, wie der Klägerin, die ihre fremden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatten, bestand seit dem Einigungsvertrag keine Notwendigkeit mehr, das Fremdrentengesetz anzuwenden. Demgemäss schreibt das fünfte Kapitel des SGB VI (Sonderregelungen) in Ergänzung der Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1 SGB VI) vor, dass für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 Entgeltpunkten auf der Grundlage des tatsächlichen Verdienstes ermittelt werden (§ 256a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Beispielsweise hatte die Klägerin im Jahr 1961 einen Verdienst von 6.920,00 DM, der gemäß § 256 a SGB VI i.V.m. Tabelle/Anhang 10 (Faktor 1,2374) eine Beitragsbemessungsgrundlage von 8.562,80 DM ergäbe.
Dennoch ist aber bei der Klägerin keine wesentliche Änderung i. S. des § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten, wonach nunmehr § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI angewendet und die vorzumerkenden Tatbestände abgewendet werden müssten. Denn von der Anwendung des § 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird - entsprechend dem oben aufgezeichneten Besitzstand nach dem FRG alt- insofern eine Ausnahme gemacht, als bei Versicherten, die vor dem 01.01.1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für die Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt werden (§ 259 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Daher ergibt sich für die Klägerin beispielsweise für das Jahr 1961 einen nach dem FRG alt eingesetzter Wert von 5.148,00 DM. Die Regelung des § 259 a SGB VI dient neben dem Vertrauensschutz in die im Regelfall günstigeren Werte des FRG alt für damals (bei Inkrafttreten des SGB VI) 55jährige auch der Verwaltungsvereinfachung, weil damit die bereits gespeicherten Versicherungsverläufe dieser Rente nach dem Jahrgänge unmittelbar verwendet werden konnten. 55jährige hatten in der Vergangenheit bereits eine Rentenauskunft erhalten (vgl. § 109 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des RRG 92), an die sich im Regelfall eine Kontenklärung (Vormerkung) bis zu den sechs Jahre vorangegangen Versicherungszeiten angeschlossen hat. Dieser Personenkreis wird damit schon ab Vollendung des 55. Lebensjahres demjenigen nach dem FRG gleichgestellt, der bereits Anspruch auf Zahlung einer Rente vor dem 01.07.1990 hat (vgl. oben Art. 6 FANG § 4 Abs. 2). Lediglich bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem wird von der Pauschalierung nach dem FRG auch für vor dem 01.01.1937 geboren Versicherten abgewichen (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Hier wird auf die im Regelfall höheren Entgeltpunkten nach dem AAÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1677) abgestellt. Darunter fällt die Klägerin aber nicht. Sie gehörte keinem der genannten Systeme an.
Im Ergebnis verbleibt es damit für die Klägerin bei den Feststellungen der Vormerkungsbescheide vom 03.12.1964 und 26.11.1993, weil § 259a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI ebenfalls die Ermittlung der Entgeltpunkten aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG alt vorschreibt. Demnach liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 44 Abs. 1 SGB X (betreffend den Bescheid vom 03.12.1964) bzw. gemäß § 48 Abs. 1 SGB X (betreffend den Bescheid vom 26.11.1993) nicht vor. Zwar waren die Beschäftigungszeiten nicht mehr unmittelbar über §§ 22, 15 FRG alt in Verbindung mit dessen Anlagen zu ermitteln, aber seit 01.01.1992 dennoch mit der gleichen Rechtsfolge über die Anwendung von § 259 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI. Erst recht ist damit auch der Rentenbescheid insoweit nicht rechtswidrig, weil er auf einem zutreffenden Vormerkungsbescheid aufbaut (vgl. § 149 Abs. 5 SGB VI).
Die Anwendung von § 259 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI auf die Beschäftigungszeiten der Klägerin im Beitrittsgebiet stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Durch die Regelung nach § 259 a SGB VI erfolgt eine Ordnung von Massenerscheinungen, bei der der Gesetzgeber nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt zu sein braucht. Es ist ihm vielmehr erlaubt, von einem Gesamtbild auszugehen, dass sich aus vorliegenden Erfahrungen ergibt. Ebenso darf er sich dafür auch angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Rentenbiografien eines maschinellen Verfahrens auf der Grundlage der vorhandenen Datensätze bedienen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 307 a Nr. 4 zu unterschiedlichen Regelung zur Entgeltpunkteberechnung für Zugangs- und Bestandsrentner des Beitrittsgebiets). Zum anderen sollte durch die Stichtagsregelung das Vertrauen all derjenigen in das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht geschützt werden, die vor bzw. bei Abschluss des Staatsvertrages bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten (vgl. BT-Drucks 12/4810 S. 24 f.). Sie konnten bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, bei der Feststellung ihrer Rente werde das - für sie in der Regel günstigere - FRG zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu BSG SozR 3-8110 Kapitel VIII H I Nr. 17, Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved