Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 940/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 472/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1961 in Italien geborene Klägerin, die im Jahre 1968 nach Deutschland gekommen ist, hat keinen Beruf erlernt und war bis 1995 als Stanzerin, Packerin, Montiererin und zuletzt als Kinderbetreuerin auf einer Pferderanch versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw arbeitslos.
Den ersten Rentenantrag vom 22.04.1997, gestellt wegen Borderline-Tumor beider Ovarien und Uterus mit Ovarektomie rechts 1997 und Hysterektomie 1997 mit Adnexektomie links sowie Beschwerden auf dem orthopädischen Gebiet, einer endogenen Depression, euthyreoter Struma II.Grades und eines hypotonen Symptomenkomplexes, lehnte die Beklagte nach Auswertung des Heilverfahrens-Entlassungsberichts der Klinik B. in F. (Heilverfahren vom 08.07. bis 04.09.1997) ab, weil die Klägerin in der Lage sei, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Pferderancharbeiterin weiterhin zu verrichten. Die dagegen erhobene Klage (SG Bayreuth S 11 RJ 127/98) nahm die Klägerin nach Einholung der ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr.B. , Dr.R. , Dr.G. und Dr.S. im Termin vom 02.02.1999 zurück.
Bereits am 14.09.1999 beantragte die Klägerin wiederum die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beinahme eines Gutachtens von Dr.H. ab, weil die Klägerin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten (Bescheid vom 29.11.1999). Nachdem im Vorverfahren sowohl der Heilverfahrensentlassungsbericht der psychosomatischen Klinik Schloss W. sowie das Gutachten des Nervenarztes Dr.S. vom 05.10.2000 ergeben hatte, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 09.11.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) Befundberichte des Gynäkologen B. , der Orthopädin Dr.S. , der Ärztin für Psychiatrie H. , des Allgemeinmediziners Dr.R. , die Unterlagen des Krankenhauses L. ab 09.10.1993 und die Leistungs- und ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes Coburg zum Verfahren beigenommen.
Der ärztliche Sachverständige Dr.H. hat im Gutachten vom 17.05.2001 leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig für möglich gehalten. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Dr.A. hat dagegen im Gutachten vom 08.02.2002 wegen einer im Dezember 2000 durchgeführten Bandscheibenoperation eine Einsetzbarkeit von bis 6 bzw bis 7 Stunden angenommen. Nachdem Dr.S. im Gutachten vom 20.06.2002 wiederum leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus bei Beachtung verschiedener Funktionseinschränkungen vollschichtig für möglich hielt, hat das SG - mit Einverständnis der Beteiligten - mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.07.2002 die Klage abgewiesen. Bei dieser Entscheidung ist das SG den Leistungsbeurteilungen der Sachverständigen Dr.H. und Dr.S. gefolgt. Dahingegen habe Dr.A. keine Funktionseinbußen und Funktionsausfälle aufzeigen können, die über die von den anderen ärztlichen Sachverständigen festgestellten Einschränkungen hinausgingen und die insbesondere die zeitliche Einsatzfähigkeit limitierten. Der Klägerin seien körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen genannten Einschränkungen noch vollschichtig möglich, so dass kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bestehe. Berufsschutz als Facharbeiterin oder wenigstens qualitativ Angelernte scheide aus, so dass die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit allen denkbaren Tätigkeiten zu verweisen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Diese begründet sie mit Hinweis auf das ärztliche Attest von Dr.R. , nach dem sie - ihrer eigenen Einlassung zufolge - nur noch 10 bis 15 Minuten arbeiten könne, danach müsse sie sich hinlegen und ausruhen.
Der Senat hat zunächst den Arztbrief des L.-Krankenhauses S. über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 09. bis 16.12.2002 und den Entlassungsbericht des M. Park Bad R. (Heilverfahren vom 27.12.2002 bis 23.01.2003) zum Verfahren beigezogen; nach letzterem (Diagnosen: Chronisch exacerbierte Lumboischialgie rechts bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/L 5 rechts, depressives Syndrom, Adipositas, Hyperlipidämie) könne die Klägerin weiterhin als Aufsichtsperson für Kinder tätig sein, ansonsten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Nach Beinahme des Befundberichtes des Allgemeinmediziners Dr.R. hat der Neurologe und Psychiater Dr.B. vom Reha-Zentrum R. B. das Gutachten vom 10.10.2003 erstattet. Der Sachverständige konnte weder auf dem neurologischen noch auf dem psychiatrischen Gebiet wesentliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit feststellen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 25.07.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2000 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen EU hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Hilfsweise wird beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen und Akteneinsicht zu gewähren. Weiter hilfsweise wird beantragt, ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten von Amts wegen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Streitakten erster und zweiter Instanz, die frühere Klageakte des SG Bayreuth S 11 RJ 127/98 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 14.09.1999) ist nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin am 14.09.1999 geltend gemachten Anspruch ist § 44 SGB VI aF. Danach erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht in einem Maße ausgeprägt sind, dass ihr zumindest leichte Tätigkeiten nicht noch vollschichtig möglich wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die eine Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom 25.07.2002 sind hinsichtlich der das Leistungsvermögen der Klägerin bestimmenden Gesundheitsstörungen durch den Heilverfahrensentlassungsbericht des M. Park Bad R. und das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. vom 10.10.2003 bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen ihre Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein.
Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die Folgen der Bandscheibenoperation im Jahre 2000 (chronisch exacerbierte Lumboischialgie rechts), die Adipositas und die Hyperlipidämie. Nach den Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.B. im Gutachten vom 10.10.2003 liegt bei der Klägerin auf dem neurologischen Gebiet ein Zustand nach operativer Entfernung eines Bandscheibenvorfalls in Höhe von L 4/L 5 vor, auf dem psychiatrischen Gebiet eine Somatisierungsstörung. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist aber trotz dieser Gesundheitsstörungen noch nicht in den unter vollschichtigen Bereich gesunken.
In der Zeit nach der Bandscheibenoperation waren nämlich weder von den behandelnden Ärzten noch von den ärztlichen Sachverständigen umschriebene Lähmungen, umschriebene Muskelatrophien oder auf eine bestimmte Nervenwurzel zu beziehende Sensibilitätsstörungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang weist Dr.B. darauf hin, dass die von der Klägerin angegebenen Sensibilitätsstörungen als aggraviert bis zur Grenze der Simulation eingestuft werden müssen, wie überhaupt die Untersuchung der Klägerin durch Dr.B. durch das deutlich demonstrative Verhalten und die eindeutige Aggravation erschwert war.
In der Gesamtwürdigung führen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen noch nicht zu einer quantitativen Einschränkung der individuellen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Der zeitliche Umfang der der Klägerin noch möglichen Arbeiten lässt sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht noch nicht unter 8 Stunden pro Tag bei durchschnittlicher Belastung und der Einhaltung betriebsüblicher Pausen annehmen. Der Klägerin sind - auch im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen - weiterhin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar. Im Hinblick auf die Bandscheibenoperation sollten einseitige Körperhaltungen vermieden werden, ebenso schweres Heben und Tragen sowie ständiges Steigen auf Leitern und Gerüsten. Zumutbar sind noch Arbeiten im Wechsel von Stehen, Sitzen und Umhergehen. Zu vermeiden sind lange Expositionen gegenüber Kälte und Nässe. Auch liegen bezüglich Leistungsmotivation, Merk- und Konzentrationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Beurteilungsvermögen, Umstellungsfähigkeit, praktische Anstelligkeit, Ausdauer und Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel keine besonderen Beschränkungen vor. Zusätzliche Pausen werden nicht benötigt, die Gehstrecke ist im Fall der Klägerin nicht in einem rentenrechtlich erheblichen Maße eingeschränkt. Zusammengefasst sind der Klägerin lediglich schwere und schwerste körperliche Arbeiten in einseitiger Körperhaltung, mit schwerem Heben und Tragen sowie das regelmäßige Steigen auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. In Anbetracht dessen ist der Leistungsfall der EU bei der Klägerin noch nicht eingetreten. Die Klägerin kann auch noch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin auf einer Pferderanch weiterhin ausüben.
Die Klägerin ist damit in der Lage, bei Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einsatzbeschränkungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig und mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 7 bis 8 Stunden täglich auszuüben. Auf entsprechende Tätigkeiten muss sie sich zumutbar verweisen lassen. Sie genießt keinen Berufsschutz, weil sie nach ihrem beruflichen Werdegang als ungelernte, günstigenfalls als kurzfristig angelernte Arbeitnehmerin zu beurteilen und damit uneingeschränkt auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Damit stehen der Klägerin auch Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nicht zu. Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Denn solange eine Versicherte in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Bei der Klägerin liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen EU nicht vor. Aufgrund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zu Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (Bundesgesetzblatt I 1827) geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 2 hat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der bisherigen EU entsprechender) Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als 3 bis unter 6 Stunden reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (§ 43 Abs 3 2.Halbsatz SGG VI). Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa 8 Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - bei der Klägerin nicht vor.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht der Klägerin daher nicht zu.
Der Senat hat auch keinerlei Anlass gesehen, dem hilfsweise gestellten Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin zu folgen und die Streitsache zu vertagen. Denn die Klägerin hat die Berufung eingelegt mit dem Bemerken, dass sie nicht vertreten sein will. Sie hatte von diesem Zeitpunkt an (10.09.2002) bis zur mündlichen Verhandlung am 18.02.2004 hinreichend Zeit, einen Bevollmächtigten für das Berufungsverfahren zu bestellen. Die beantragte Vertagung würde den Rechtsstreit vielmehr ungebührlich verzögern. Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde auch die Möglichkeit geboten, die Akten noch vor dem Termin einzusehen (vgl Mitteilung des Senats vom 13.02.2004). Auch war der Senat nicht gehalten, dem weiter hilfsweise gestellten Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin nachzugehen und ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dies ist nicht erforderlich, denn der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht aufgeklärt, nachdem der Neurologe und Psychiater Dr.B. das Gutachten vom 10.10.2003 erstattet hat. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der ärztliche Sachverständige die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und die daraus resultierende Leistungsfähigkeit nicht zutreffend eingeschätzt hätte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen ist daher nicht geboten.
Die Berufung der Klägerin musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1961 in Italien geborene Klägerin, die im Jahre 1968 nach Deutschland gekommen ist, hat keinen Beruf erlernt und war bis 1995 als Stanzerin, Packerin, Montiererin und zuletzt als Kinderbetreuerin auf einer Pferderanch versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist sie arbeitsunfähig bzw arbeitslos.
Den ersten Rentenantrag vom 22.04.1997, gestellt wegen Borderline-Tumor beider Ovarien und Uterus mit Ovarektomie rechts 1997 und Hysterektomie 1997 mit Adnexektomie links sowie Beschwerden auf dem orthopädischen Gebiet, einer endogenen Depression, euthyreoter Struma II.Grades und eines hypotonen Symptomenkomplexes, lehnte die Beklagte nach Auswertung des Heilverfahrens-Entlassungsberichts der Klinik B. in F. (Heilverfahren vom 08.07. bis 04.09.1997) ab, weil die Klägerin in der Lage sei, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Pferderancharbeiterin weiterhin zu verrichten. Die dagegen erhobene Klage (SG Bayreuth S 11 RJ 127/98) nahm die Klägerin nach Einholung der ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr.B. , Dr.R. , Dr.G. und Dr.S. im Termin vom 02.02.1999 zurück.
Bereits am 14.09.1999 beantragte die Klägerin wiederum die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Beinahme eines Gutachtens von Dr.H. ab, weil die Klägerin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten (Bescheid vom 29.11.1999). Nachdem im Vorverfahren sowohl der Heilverfahrensentlassungsbericht der psychosomatischen Klinik Schloss W. sowie das Gutachten des Nervenarztes Dr.S. vom 05.10.2000 ergeben hatte, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 09.11.2000).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) Befundberichte des Gynäkologen B. , der Orthopädin Dr.S. , der Ärztin für Psychiatrie H. , des Allgemeinmediziners Dr.R. , die Unterlagen des Krankenhauses L. ab 09.10.1993 und die Leistungs- und ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes Coburg zum Verfahren beigenommen.
Der ärztliche Sachverständige Dr.H. hat im Gutachten vom 17.05.2001 leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig für möglich gehalten. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Dr.A. hat dagegen im Gutachten vom 08.02.2002 wegen einer im Dezember 2000 durchgeführten Bandscheibenoperation eine Einsetzbarkeit von bis 6 bzw bis 7 Stunden angenommen. Nachdem Dr.S. im Gutachten vom 20.06.2002 wiederum leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus bei Beachtung verschiedener Funktionseinschränkungen vollschichtig für möglich hielt, hat das SG - mit Einverständnis der Beteiligten - mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 25.07.2002 die Klage abgewiesen. Bei dieser Entscheidung ist das SG den Leistungsbeurteilungen der Sachverständigen Dr.H. und Dr.S. gefolgt. Dahingegen habe Dr.A. keine Funktionseinbußen und Funktionsausfälle aufzeigen können, die über die von den anderen ärztlichen Sachverständigen festgestellten Einschränkungen hinausgingen und die insbesondere die zeitliche Einsatzfähigkeit limitierten. Der Klägerin seien körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen genannten Einschränkungen noch vollschichtig möglich, so dass kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bestehe. Berufsschutz als Facharbeiterin oder wenigstens qualitativ Angelernte scheide aus, so dass die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit allen denkbaren Tätigkeiten zu verweisen sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Diese begründet sie mit Hinweis auf das ärztliche Attest von Dr.R. , nach dem sie - ihrer eigenen Einlassung zufolge - nur noch 10 bis 15 Minuten arbeiten könne, danach müsse sie sich hinlegen und ausruhen.
Der Senat hat zunächst den Arztbrief des L.-Krankenhauses S. über den stationären Aufenthalt der Klägerin vom 09. bis 16.12.2002 und den Entlassungsbericht des M. Park Bad R. (Heilverfahren vom 27.12.2002 bis 23.01.2003) zum Verfahren beigezogen; nach letzterem (Diagnosen: Chronisch exacerbierte Lumboischialgie rechts bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/L 5 rechts, depressives Syndrom, Adipositas, Hyperlipidämie) könne die Klägerin weiterhin als Aufsichtsperson für Kinder tätig sein, ansonsten leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten.
Nach Beinahme des Befundberichtes des Allgemeinmediziners Dr.R. hat der Neurologe und Psychiater Dr.B. vom Reha-Zentrum R. B. das Gutachten vom 10.10.2003 erstattet. Der Sachverständige konnte weder auf dem neurologischen noch auf dem psychiatrischen Gebiet wesentliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit feststellen.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, das Urteil des SG Bayreuth vom 25.07.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2000 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen EU hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Hilfsweise wird beantragt, die mündliche Verhandlung zu vertagen und Akteneinsicht zu gewähren. Weiter hilfsweise wird beantragt, ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten von Amts wegen zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin einzuholen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Streitakten erster und zweiter Instanz, die frühere Klageakte des SG Bayreuth S 11 RJ 127/98 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) bei einer Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 14.09.1999) ist nach den Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch aus der Zeit vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl § 300 Abs 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (nF) maßgeblich, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird.
Rechtsgrundlage für den von der Klägerin am 14.09.1999 geltend gemachten Anspruch ist § 44 SGB VI aF. Danach erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht in einem Maße ausgeprägt sind, dass ihr zumindest leichte Tätigkeiten nicht noch vollschichtig möglich wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die eine Gewährung von Rente ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom 25.07.2002 sind hinsichtlich der das Leistungsvermögen der Klägerin bestimmenden Gesundheitsstörungen durch den Heilverfahrensentlassungsbericht des M. Park Bad R. und das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.B. vom 10.10.2003 bestätigt worden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Erkrankungen ihre Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein.
Eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch die Folgen der Bandscheibenoperation im Jahre 2000 (chronisch exacerbierte Lumboischialgie rechts), die Adipositas und die Hyperlipidämie. Nach den Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.B. im Gutachten vom 10.10.2003 liegt bei der Klägerin auf dem neurologischen Gebiet ein Zustand nach operativer Entfernung eines Bandscheibenvorfalls in Höhe von L 4/L 5 vor, auf dem psychiatrischen Gebiet eine Somatisierungsstörung. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist aber trotz dieser Gesundheitsstörungen noch nicht in den unter vollschichtigen Bereich gesunken.
In der Zeit nach der Bandscheibenoperation waren nämlich weder von den behandelnden Ärzten noch von den ärztlichen Sachverständigen umschriebene Lähmungen, umschriebene Muskelatrophien oder auf eine bestimmte Nervenwurzel zu beziehende Sensibilitätsstörungen nachzuweisen. In diesem Zusammenhang weist Dr.B. darauf hin, dass die von der Klägerin angegebenen Sensibilitätsstörungen als aggraviert bis zur Grenze der Simulation eingestuft werden müssen, wie überhaupt die Untersuchung der Klägerin durch Dr.B. durch das deutlich demonstrative Verhalten und die eindeutige Aggravation erschwert war.
In der Gesamtwürdigung führen die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen noch nicht zu einer quantitativen Einschränkung der individuellen Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben. Der zeitliche Umfang der der Klägerin noch möglichen Arbeiten lässt sich aus neurologisch-psychiatrischer Sicht noch nicht unter 8 Stunden pro Tag bei durchschnittlicher Belastung und der Einhaltung betriebsüblicher Pausen annehmen. Der Klägerin sind - auch im Hinblick auf die bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen - weiterhin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar. Im Hinblick auf die Bandscheibenoperation sollten einseitige Körperhaltungen vermieden werden, ebenso schweres Heben und Tragen sowie ständiges Steigen auf Leitern und Gerüsten. Zumutbar sind noch Arbeiten im Wechsel von Stehen, Sitzen und Umhergehen. Zu vermeiden sind lange Expositionen gegenüber Kälte und Nässe. Auch liegen bezüglich Leistungsmotivation, Merk- und Konzentrationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Beurteilungsvermögen, Umstellungsfähigkeit, praktische Anstelligkeit, Ausdauer und Anpassungsfähigkeit an den technischen Wandel keine besonderen Beschränkungen vor. Zusätzliche Pausen werden nicht benötigt, die Gehstrecke ist im Fall der Klägerin nicht in einem rentenrechtlich erheblichen Maße eingeschränkt. Zusammengefasst sind der Klägerin lediglich schwere und schwerste körperliche Arbeiten in einseitiger Körperhaltung, mit schwerem Heben und Tragen sowie das regelmäßige Steigen auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. In Anbetracht dessen ist der Leistungsfall der EU bei der Klägerin noch nicht eingetreten. Die Klägerin kann auch noch ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kinderbetreuerin auf einer Pferderanch weiterhin ausüben.
Die Klägerin ist damit in der Lage, bei Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten Einsatzbeschränkungen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig und mit einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 7 bis 8 Stunden täglich auszuüben. Auf entsprechende Tätigkeiten muss sie sich zumutbar verweisen lassen. Sie genießt keinen Berufsschutz, weil sie nach ihrem beruflichen Werdegang als ungelernte, günstigenfalls als kurzfristig angelernte Arbeitnehmerin zu beurteilen und damit uneingeschränkt auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Damit stehen der Klägerin auch Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nicht zu. Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Denn solange eine Versicherte in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Bei der Klägerin liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen EU nicht vor. Aufgrund ihres vollschichtigen Einsatzvermögens erfüllt die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen des durch Art 1 Nr 19 des Rentenreformgesetzes 1999 neu gefassten und durch Art 1 Nr 10 des Gesetzes zu Reform der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (Bundesgesetzblatt I 1827) geänderten, am 01.01.2001 in Kraft getretenen § 43 SGB VI. Nach dessen Abs 2 hat bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller (der bisherigen EU entsprechender) Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, aber auch derjenige, dem bei einem mehr als 3 bis unter 6 Stunden reichenden Einsatzvermögen der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (§ 43 Abs 3 2.Halbsatz SGG VI). Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich etwa 8 Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt - bei der Klägerin nicht vor.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steht der Klägerin daher nicht zu.
Der Senat hat auch keinerlei Anlass gesehen, dem hilfsweise gestellten Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin zu folgen und die Streitsache zu vertagen. Denn die Klägerin hat die Berufung eingelegt mit dem Bemerken, dass sie nicht vertreten sein will. Sie hatte von diesem Zeitpunkt an (10.09.2002) bis zur mündlichen Verhandlung am 18.02.2004 hinreichend Zeit, einen Bevollmächtigten für das Berufungsverfahren zu bestellen. Die beantragte Vertagung würde den Rechtsstreit vielmehr ungebührlich verzögern. Dem Bevollmächtigten der Klägerin wurde auch die Möglichkeit geboten, die Akten noch vor dem Termin einzusehen (vgl Mitteilung des Senats vom 13.02.2004). Auch war der Senat nicht gehalten, dem weiter hilfsweise gestellten Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin nachzugehen und ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. Dies ist nicht erforderlich, denn der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht aufgeklärt, nachdem der Neurologe und Psychiater Dr.B. das Gutachten vom 10.10.2003 erstattet hat. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass der ärztliche Sachverständige die bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und die daraus resultierende Leistungsfähigkeit nicht zutreffend eingeschätzt hätte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen ist daher nicht geboten.
Die Berufung der Klägerin musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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