Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 672/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 485/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.03.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 31.12.2000.
Die 1940 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben von 1955 an in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet, zuletzt bis Oktober 1995 in der Druckerei D. in F ... Am 19.01.1996 ist sie nach ihrer Einlassung nach Australien ausgewandert.
Am 22.02.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, zunächst telefonisch, die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sie brachte vor, ihm Februar 1999 sei bei ihr ein Ovarial-Carcinom festgestellt worden. Am 01.03.1999 sei im W. Medical Center eine Total-Hysterektomie vorgenommen worden. Hierzu legte die Klägerin medizinische Unterlagen vor. Die Beklagte ließ diese Unterlagen durch ihren Ärztlichen Dienst auswerten und kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin lediglich noch eine unter zweistündige Einsatzfähigkeit seit dem 01.02.1999, dem Zeitpunkt der Diagnosestellung, bestehe.
Mit Bescheid vom 20.04.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei zwar seit 01.02.1999 erwerbsunfähig; ein Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, da die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei der Klägerin seien im maßgebenden Zeitraum vom 01.02.1994 bis 31.01.1999 lediglich 24 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung belegt, nicht jedoch die erforderlichen 36 Monate. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.1999 zurückwies. Nach den ärztlichen Feststellungen bestehe Erwerbsunfähigkeit seit 01.02.1999. Ein wesentlich früherer Eintritt des Leistungsfalles, etwa bereits im Februar 1998, könne nicht angenommen werden. Es sei zwar denkbar, dass das Tumorleiden bereits Monate vor der Diagnosestellung begonnen habe. Vor Februar 1999 sei jedoch kein Facharzt konsultiert worden und auch eine nähere Diagnosestellung unterblieben.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 20.08.1999 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die zur Erwerbsunfähigkeit führende Erkrankung habe bereits im Februar 1998 in einem Ausmaß vorgelegen, das eine erhebliche Leistungsminderung bedingt habe. Die Klägerin verwies hierzu auf eine Bescheinigung des Dr.M. vom 10.08.1999. Das SG zog Behandlungsunterlagen über die Klägerin bei seit dem Jahre 1996 und bestellte den Arzt für Chirurgie und Gynäkologie Dr.G. zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser hat das Gutachten vom 14.11.2001 nach Aktenlage erstattet. Er hat im Ergebnis ein Absinken der beruflichen Leistungsfähigkeit der Kläger auf zwei bis drei Stunden seit der Operation am 01.03.1999 angenommen; die Diagnosestellung der Krebserkrankung sei am 01.02.1999 erfolgt, eine wesentliche Leistungsminderung vor diesem Zeitpunkt könne nicht begründet werden.
Mit Bescheid vom 26.10.2000 hat die Beklagte der Klägerin Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01.01.2001 in Höhe von DM 1.486,36 bewilligt.
Mit Urteil vom 26.03.2002 hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass bei der Klägerin zumindest seit dem 01.02.1999 Erwerbsunfähigkeit vorliege. Bezogen auf diesen Leistungsfall ergebe sich kein Rentenanspruch, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, vom 01.02.1994 bis 31.01.1999, seien lediglich 24 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden und somit weniger als die erforderlichen 36 Monate. Eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraumes durch sog. Aufschubtatbestände komme nicht in Betracht. Ein Rentenanspruch ergebe sich auch nicht aus der Alternative nach § 241 Abs.2 SGB VI, da vom 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 11.09.2002 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung der Klägerin. Diese macht im Wesentlichen geltend, dass die die Erwerbsunfähigkeit begründende Erkrankung bereits im Februar 1998 bestanden habe.
Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wurde als zuständige Verbindungsstelle nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Australien beigeladen. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2003 ausgeführt, dass die Zahlung einer Rente unter Anwendung von Vorschriften des deutsch-australischen Sozialversicherungsabkommens für Zeiten vor dem 01.01.2003 ausgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.03.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 20.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 30.03.1999 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Die Entscheidung des SG, dass der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zusteht, ist nicht zu beanstanden. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob vor der Diagnosestellung der Krebserkrankung zum 01.02.1999 eine bedeutsame berufliche Leistungsminderung bereits vorgelegen hat. Dr.G. hat das in Auswertung aller vorhandenen ärztlichen Unterlagen überzeugend verneint. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Durch das In-Kraft-Treten des deutsch-australischen Abkommens über Soziale Sicherheit zum 01.01.2003 ergeben sich im Falle der Klägerin keine Änderungen bezüglich des streitigen Rentenanspruches. Leistungen unter Anwendung der Abkommensvorschriften sind erst ab 01.01.2003 zu gewähren, wohingegen die Klägerin bereits seit 2001 Altersrente bezieht. Die Beigeladene kommt als leistungspflichtiger Versicherungsträger nicht in Betracht.
Dem Antrag der Klägerin, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht stattzugeben. Zum einen sind im Berufungsverfahren neue oder weiterführende Unterlagen medizinischer Art nicht vorgelegt worden, zum anderen hat sich für das Gericht aus dem Gutachten des Dr.G. ein zuverlässiges Bild von der Leistungsfähigkeit und dem Beginn der Leistungsunfähigkeit der Klägerin ergeben. Ernsthafte Zweifel, dass der angenommene Zeitpunkt des Beginns der Leistungsminderung unzutreffend sein könnte, haben sich für den Senat nicht ergeben.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für den Zeitraum vom 01.02.1999 bis 31.12.2000.
Die 1940 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben von 1955 an in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet, zuletzt bis Oktober 1995 in der Druckerei D. in F ... Am 19.01.1996 ist sie nach ihrer Einlassung nach Australien ausgewandert.
Am 22.02.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, zunächst telefonisch, die Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sie brachte vor, ihm Februar 1999 sei bei ihr ein Ovarial-Carcinom festgestellt worden. Am 01.03.1999 sei im W. Medical Center eine Total-Hysterektomie vorgenommen worden. Hierzu legte die Klägerin medizinische Unterlagen vor. Die Beklagte ließ diese Unterlagen durch ihren Ärztlichen Dienst auswerten und kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin lediglich noch eine unter zweistündige Einsatzfähigkeit seit dem 01.02.1999, dem Zeitpunkt der Diagnosestellung, bestehe.
Mit Bescheid vom 20.04.1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei zwar seit 01.02.1999 erwerbsunfähig; ein Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, da die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei der Klägerin seien im maßgebenden Zeitraum vom 01.02.1994 bis 31.01.1999 lediglich 24 Monate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung belegt, nicht jedoch die erforderlichen 36 Monate. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 26.07.1999 zurückwies. Nach den ärztlichen Feststellungen bestehe Erwerbsunfähigkeit seit 01.02.1999. Ein wesentlich früherer Eintritt des Leistungsfalles, etwa bereits im Februar 1998, könne nicht angenommen werden. Es sei zwar denkbar, dass das Tumorleiden bereits Monate vor der Diagnosestellung begonnen habe. Vor Februar 1999 sei jedoch kein Facharzt konsultiert worden und auch eine nähere Diagnosestellung unterblieben.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 20.08.1999 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die zur Erwerbsunfähigkeit führende Erkrankung habe bereits im Februar 1998 in einem Ausmaß vorgelegen, das eine erhebliche Leistungsminderung bedingt habe. Die Klägerin verwies hierzu auf eine Bescheinigung des Dr.M. vom 10.08.1999. Das SG zog Behandlungsunterlagen über die Klägerin bei seit dem Jahre 1996 und bestellte den Arzt für Chirurgie und Gynäkologie Dr.G. zum ärztlichen Sachverständigen. Dieser hat das Gutachten vom 14.11.2001 nach Aktenlage erstattet. Er hat im Ergebnis ein Absinken der beruflichen Leistungsfähigkeit der Kläger auf zwei bis drei Stunden seit der Operation am 01.03.1999 angenommen; die Diagnosestellung der Krebserkrankung sei am 01.02.1999 erfolgt, eine wesentliche Leistungsminderung vor diesem Zeitpunkt könne nicht begründet werden.
Mit Bescheid vom 26.10.2000 hat die Beklagte der Klägerin Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 01.01.2001 in Höhe von DM 1.486,36 bewilligt.
Mit Urteil vom 26.03.2002 hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage abgewiesen. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass bei der Klägerin zumindest seit dem 01.02.1999 Erwerbsunfähigkeit vorliege. Bezogen auf diesen Leistungsfall ergebe sich kein Rentenanspruch, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, vom 01.02.1994 bis 31.01.1999, seien lediglich 24 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden und somit weniger als die erforderlichen 36 Monate. Eine Verlängerung des maßgeblichen Zeitraumes durch sog. Aufschubtatbestände komme nicht in Betracht. Ein Rentenanspruch ergebe sich auch nicht aus der Alternative nach § 241 Abs.2 SGB VI, da vom 01.01.1984 bis zum Monat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 11.09.2002 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung der Klägerin. Diese macht im Wesentlichen geltend, dass die die Erwerbsunfähigkeit begründende Erkrankung bereits im Februar 1998 bestanden habe.
Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen wurde als zuständige Verbindungsstelle nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Australien beigeladen. Sie hat in ihrer Stellungnahme vom 28.01.2003 ausgeführt, dass die Zahlung einer Rente unter Anwendung von Vorschriften des deutsch-australischen Sozialversicherungsabkommens für Zeiten vor dem 01.01.2003 ausgeschlossen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.03.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 20.04.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.07.1999 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 30.03.1999 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Die Entscheidung des SG, dass der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zusteht, ist nicht zu beanstanden. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob vor der Diagnosestellung der Krebserkrankung zum 01.02.1999 eine bedeutsame berufliche Leistungsminderung bereits vorgelegen hat. Dr.G. hat das in Auswertung aller vorhandenen ärztlichen Unterlagen überzeugend verneint. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Durch das In-Kraft-Treten des deutsch-australischen Abkommens über Soziale Sicherheit zum 01.01.2003 ergeben sich im Falle der Klägerin keine Änderungen bezüglich des streitigen Rentenanspruches. Leistungen unter Anwendung der Abkommensvorschriften sind erst ab 01.01.2003 zu gewähren, wohingegen die Klägerin bereits seit 2001 Altersrente bezieht. Die Beigeladene kommt als leistungspflichtiger Versicherungsträger nicht in Betracht.
Dem Antrag der Klägerin, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht stattzugeben. Zum einen sind im Berufungsverfahren neue oder weiterführende Unterlagen medizinischer Art nicht vorgelegt worden, zum anderen hat sich für das Gericht aus dem Gutachten des Dr.G. ein zuverlässiges Bild von der Leistungsfähigkeit und dem Beginn der Leistungsunfähigkeit der Klägerin ergeben. Ernsthafte Zweifel, dass der angenommene Zeitpunkt des Beginns der Leistungsminderung unzutreffend sein könnte, haben sich für den Senat nicht ergeben.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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