Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 617/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 57/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente an die geschiedene Ehefrau aus der Versicherung des am 07.02.2000 verstorbenen Ehemannes I. C ...
Die 1933 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige und in Kroatien wohnhaft. Am 08.09.1962 schloss sie die Ehe mit dem 1934 geborenen kroatischen Staatsangehörigen I. C ... Dieser war in der Zeit vom 13.02.1968 bis 28.02.1989 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat für 149 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen und daraus Altersruhegeld bezogen. Die Ehe wurde durch Urteil des Gemeindegerichts in Z. am 17.04.1991 rechtskräftig geschieden, ohne dass der Klägerin ein Unterhaltsanspruch zuerkannt worden ist. Der kroatische Versicherungsträger lehnte daher den Antrag auf Geschiedenenwitwenrente mit Bescheid vom 14.08.2000 ab.
Am 11.07.2000 beantragte die Klägerin, die selbst Rente von der Beklagten aus eigener Versicherung bezieht, eine Witwenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2000 ab. Ein Anspruch auf Witwenrente gem. § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für geschiedene Ehegatten bestehe nur, wenn deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden sei. Die Ehe der Klägerin sei jedoch erst am 17.04.1991 geschieden worden. Ein Anspruch auf Witwenrente zur Versicherung ihres früheren Ehegatten bestehe schon deshalb nicht.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihre Ehe sei zwar am 17.04.1991 rechtskräftig geschieden worden. Es habe sich dabei jedoch lediglich um einen formalen Akt gehandelt. Sie hätte weiter mit dem Verstorbenen zusammengelebt und den Schwerkranken bis zu seinem Tode gepflegt. Er habe sie in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt und bis zu seinem Tode ihren Lebensunterhalt bestritten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei einer nach dem 31.06.1977 geschiedenen Ehe bestehe generell kein Anspruch auf Rente an den geschiedenen Ehegatten. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Ihre Ehe mit dem Verstorbenen sei lediglich aus formalen Gesichtspunkten geschieden worden. Die eheliche Gemeinschaft sei bis zum Tode nie aufgelöst worden. Sie habe sich von ihrem Ehemann scheiden lassen müssen, um ein Wohnrecht in der Wohnung ihrer Schwester zu erhalten, um nach deren Tod dieses an ihren Sohn und seine junge Familie weitergeben zu können. Dazu sei eine formale Scheidung und eine Anmeldung ihres Wohnsitzes an der Adresse ihrer Schwester erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen sei sie mit ihrem Ehemann 1988 übereingekommen sich scheiden zu lassen. Sie habe nach einem 1991 in Kroatien erlassenen Gesetz dann die Wohnung der inzwischen verstorbenen Schwester aufgrund des für sie bestehenden Wohnrechts kaufen können, ohne formale Ehescheidung und Anmeldung eines Wohnsitzes bei ihrer Schwester hätte sie das Wohnrecht an der Wohnung nicht bekommen können und die Wohnung wäre vielmehr dem Staat zugefallen und irgendein anderer hätte sie dann bekommen.
Mit Urteil vom 29. August 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Anspruch auf Witwenrente an die geschiedene Ehefrau bestehe für Ehen die nach dem 31.06.1977 geschieden worden seien, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Aus welchem Grunde eine Ehe geschieden worden sei und ob die geschiedenen Eheleute wieder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten, sei ohne rechtliche Bedeutung für einen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente aus der Versicherung ihres früheren Ehegatten begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente an die geschiedene Ehefrau aus der Versicherung ihres verstorbenen früheren Ehemannes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen früheren Ehemannes hat.
Der Senat sieht gem. § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Klägerin erfüllt offensichtlich nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente an die geschiedene Ehefrau gem. § 243 SGB VI. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die einzige rechtliche Möglichkeit eventuell Leistungen aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen früheren Ehemannes zu erhalten, ist die Durchführung des sogenannten Versorungsausgleiches (Art. 17 EGBGB).
Nach deutschem Recht werden bei einer Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Ehegatten saldiert und bei einer Differenz diese zur Hälfte auf den insoweit benachteiligten Ehegatten übertragen, der dann daraus eigene Rentenansprüche, z.B. auf Altersruhegeld, hat.
Dazu müsste die Klägerin die in Kroatien ausgesprochene Scheidung in Deutschland anerkennen lassen - Art.7 § 1 FamRÄndG - und beim zuständigen Familiengericht einen Beschluss auf Versorgungsausgleich erwirken, damit die Beklagte aus den ihr übertragenen Rentenanwartschaften ein höheres Altersruhegeld gewähren kann.
Falls die Klägerin also während ihrer Ehezeit geringere Rentenanwartschaften als der frühere Ehemann erworben hatte, kann sich durch den Versorgungsausgleich ihr von der Beklagten gewährtes Altersruhegeld erhöhen. Dies im einzelnen zu beurteilen ist dem Senat jedoch nicht möglich und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Witwenrente an die geschiedene Ehefrau aus der Versicherung des am 07.02.2000 verstorbenen Ehemannes I. C ...
Die 1933 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige und in Kroatien wohnhaft. Am 08.09.1962 schloss sie die Ehe mit dem 1934 geborenen kroatischen Staatsangehörigen I. C ... Dieser war in der Zeit vom 13.02.1968 bis 28.02.1989 mit Unterbrechungen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Er hat für 149 Monate Pflichtbeiträge nachgewiesen und daraus Altersruhegeld bezogen. Die Ehe wurde durch Urteil des Gemeindegerichts in Z. am 17.04.1991 rechtskräftig geschieden, ohne dass der Klägerin ein Unterhaltsanspruch zuerkannt worden ist. Der kroatische Versicherungsträger lehnte daher den Antrag auf Geschiedenenwitwenrente mit Bescheid vom 14.08.2000 ab.
Am 11.07.2000 beantragte die Klägerin, die selbst Rente von der Beklagten aus eigener Versicherung bezieht, eine Witwenrente aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2000 ab. Ein Anspruch auf Witwenrente gem. § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für geschiedene Ehegatten bestehe nur, wenn deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden worden sei. Die Ehe der Klägerin sei jedoch erst am 17.04.1991 geschieden worden. Ein Anspruch auf Witwenrente zur Versicherung ihres früheren Ehegatten bestehe schon deshalb nicht.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ihre Ehe sei zwar am 17.04.1991 rechtskräftig geschieden worden. Es habe sich dabei jedoch lediglich um einen formalen Akt gehandelt. Sie hätte weiter mit dem Verstorbenen zusammengelebt und den Schwerkranken bis zu seinem Tode gepflegt. Er habe sie in seinem Testament als Alleinerbin eingesetzt und bis zu seinem Tode ihren Lebensunterhalt bestritten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei einer nach dem 31.06.1977 geschiedenen Ehe bestehe generell kein Anspruch auf Rente an den geschiedenen Ehegatten. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Ihre Ehe mit dem Verstorbenen sei lediglich aus formalen Gesichtspunkten geschieden worden. Die eheliche Gemeinschaft sei bis zum Tode nie aufgelöst worden. Sie habe sich von ihrem Ehemann scheiden lassen müssen, um ein Wohnrecht in der Wohnung ihrer Schwester zu erhalten, um nach deren Tod dieses an ihren Sohn und seine junge Familie weitergeben zu können. Dazu sei eine formale Scheidung und eine Anmeldung ihres Wohnsitzes an der Adresse ihrer Schwester erforderlich gewesen. Aus diesen Gründen sei sie mit ihrem Ehemann 1988 übereingekommen sich scheiden zu lassen. Sie habe nach einem 1991 in Kroatien erlassenen Gesetz dann die Wohnung der inzwischen verstorbenen Schwester aufgrund des für sie bestehenden Wohnrechts kaufen können, ohne formale Ehescheidung und Anmeldung eines Wohnsitzes bei ihrer Schwester hätte sie das Wohnrecht an der Wohnung nicht bekommen können und die Wohnung wäre vielmehr dem Staat zugefallen und irgendein anderer hätte sie dann bekommen.
Mit Urteil vom 29. August 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Anspruch auf Witwenrente an die geschiedene Ehefrau bestehe für Ehen die nach dem 31.06.1977 geschieden worden seien, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Aus welchem Grunde eine Ehe geschieden worden sei und ob die geschiedenen Eheleute wieder in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten, sei ohne rechtliche Bedeutung für einen Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter Rente aus der Versicherung ihres früheren Ehegatten begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente an die geschiedene Ehefrau aus der Versicherung ihres verstorbenen früheren Ehemannes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil sie keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen früheren Ehemannes hat.
Der Senat sieht gem. § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Klägerin erfüllt offensichtlich nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente an die geschiedene Ehefrau gem. § 243 SGB VI. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29. August 2001 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Die einzige rechtliche Möglichkeit eventuell Leistungen aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen früheren Ehemannes zu erhalten, ist die Durchführung des sogenannten Versorungsausgleiches (Art. 17 EGBGB).
Nach deutschem Recht werden bei einer Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Ehegatten saldiert und bei einer Differenz diese zur Hälfte auf den insoweit benachteiligten Ehegatten übertragen, der dann daraus eigene Rentenansprüche, z.B. auf Altersruhegeld, hat.
Dazu müsste die Klägerin die in Kroatien ausgesprochene Scheidung in Deutschland anerkennen lassen - Art.7 § 1 FamRÄndG - und beim zuständigen Familiengericht einen Beschluss auf Versorgungsausgleich erwirken, damit die Beklagte aus den ihr übertragenen Rentenanwartschaften ein höheres Altersruhegeld gewähren kann.
Falls die Klägerin also während ihrer Ehezeit geringere Rentenanwartschaften als der frühere Ehemann erworben hatte, kann sich durch den Versorgungsausgleich ihr von der Beklagten gewährtes Altersruhegeld erhöhen. Dies im einzelnen zu beurteilen ist dem Senat jedoch nicht möglich und auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
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