L 5 RJ 643/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 388/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 643/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. April 2003 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, 9,20 Euro an die Klägerin zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Erstattungspflicht gemäß § 118 III SGB VI in Höhe von 862,04 Euro.

Die Klägerin gewährte dem Versicherten L. E. Regelaltersrente, die ab 01.11.1997 in Höhe von monatlich 1.587,88 DM zur Auszahlung auf ein Konto bei der Beklagten kam (Konto-Nummer 480152).

Der Versicherte ist am 31.10.1997 verstorben. Hiervon hat die Klägerin erst am 28.11.1997 Kenntnis genommen, so dass die Rentenzahlung erst mit Ablauf des Dezember 1997 eingestellt wurde. Laut Kontospiegel wurden die November-Rente am 27.10. und die Dezember-Rente am 24.11.1997 dem Konto gutgeschrieben.

Der Rentenrückruf der Deutschen Post AG vom 28.11.1997 über 3.175,76 DM wegen Überzahlung unter Bezugnahme auf § 118 Abs.3 SGB VI ist bei der Beklagten am 02.12.1997 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kontostand 1.489,75 DM. Ausweislich des von der Beklagten am 11.08.1998 der Klägerin zur Verfügung gestellten Kontoauszugs überwies die Beklagte am 03.12.1997 1.527,15 DM zur Begleichung von Beerdigungskosten. Grundlage hierfür waren die vom Neffen des Verstorbenen, E. K. , am 24.11.1997 eingereichten Rechnungen. Der Neffe hatte bei der Beklagten am 03.11.1997 bereits wegen der Notwendigkeit der Erstattung von Beerdigungskosten vorgesprochen, nachdem Erben nicht vorhanden waren. Ebenfalls am 03.12.1997 löste die Beklagte die weiteren Konten des Verstorbenen (Sparkonten) auf und schrieb das Restguthaben in Höhe von insgesamt 1.432,58 DM dem Girokonto 480152 gut. Am 04.12.1997 buchte sie 1.368,18 DM an die Klägerin zurück.

Am 09.09.1998 forderte die Klägerin von der Beklagten die restliche Überzahlung von 1.807,58 DM und hielt ihr vor, die Bestattungskosten unberechtigterweise beglichen zu haben. E. K. sei nicht Erbe und auch nicht Kontobevollmächtigter gewesen.

Demgegenüber vertrat die Beklagte die Ansicht, der Neffe sei gemäß § 1967/68 BGB und als Besitzer der Sparkassenbücher des Verstorbenen berechtigt gewesen, die Begleichung der Todesfallkosten zu Lasten der Sparguthaben vorzunehmen; da der Rückruf nach der Bezahlung der Todesfallkosten eingegangen sei, seien lediglich 1.368,18 DM zurücküberwiesen worden. Im Übrigen sei es üblich, auch ohne Erbennachweis die standesgemäßen Beerdigungskosten zu Lasten von Nachlasskonten zu überweisen.

Mit Schreiben vom 21.01.1999 beharrte die Klägerin auf der Rückerstattung von 1.807,58 DM. Durch die Mitteilung des E. K. vom Tod des Versicherten am 03.11.1997 sei die Beklagte über den Tod des Versicherten informiert gewesen, habe daher wissentlich zu Lasten der Klägerin verfügt. Die Beklagte verwahrte sich dagegen mit dem Verweis auf die herrschende Rechtsauffassung, wonach die Bestattung von Beerdigungskosten zulässig sei.

Am 10.06.1999 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.08.1998 Klage erhoben. Dagegen hat die Beklagte eingewandt, nachdem die Zahlung der Rente für November bereits zu Lebzeiten des Versicherten am 27.10.1997 erfolgt sei, sei diese Zahlung bereits nicht unter Vorbehalt erbracht worden. Der gesetzliche Vorbehalt des § 118 SGB VI erstrecke sich auch nicht auf die Sparbucheinlagen des Verstorbenen in Höhe von 1.432,58 DM, die zur Begleichung der Beerdigungskosten verwendet worden seien. Nach Ansicht der Klägerin hat einzig und allein die offenbar in der Praxis der Beklagten allgemein übliche Begleichung der Beerdigungskosten die Unmöglichkeit der vollständigen Rentenrücküberweisung verursacht.

Mit Schreiben vom 25. April 2003 hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis in Höhe von 121,57 DM bzw. 62,16 Euro im Hinblick auf den Kontostand am 02.12.1997 (= Differenz zu den bereits gezahlten 1.368,18 DM) erklärt.

Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis nicht angenommen.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Teilanerkenntnisendurteil vom 29.04.2003 verurteilt, gemäß ihrem Anerkenntnis vom 25.04.2003 an die Klägerin 62,16 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei Eingang des Rückrufs seien lediglich 1.489,75 DM vorhanden gewesen; davor habe ausschließlich der Versicherte selbst den Kontostand gemindert. Dieses Risiko trage die Klägerin; entscheidend sei der Zeitpunkt des Rückrufs und nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Versicherten.

Gegen das am 19.05.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.05.2003 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 18.11.2003 hat der Senat das Urteil aufgehoben, soweit es die Nichtzulassung ausgesprochen hat, und die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Berufungsverfahren verfügt.

Zur Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen, ab Kenntnis des Todes habe die Beklagte die Obliegenheit getroffen, eine Minderung des Rücküberweisungsanspruchs zu verhindern; sie habe mit der Rückforderung rechnen müssen, habe daher die Daueraufträge nicht weiter laufen lassen dürfen. Sie hafte aus positiver Forderungsverletzung. Ein Vertrauensschutz zu Gunsten der Bank im Sinne des § 118 Abs.3 Satz 3 SGB VI sei nicht gerechtfertigt, wenn die Bank bösgläubig sei; dann stehe ihr entsprechend § 819 BGB kein Entreicherungseinwand zu. Hier habe die Bank sogar noch nach Eingang der Rückforderung Verfügungen getroffen; ohne diese hätten zumindest weitere 1.648,02 DM zur Verfügung gestanden.

Dagegen hat die Beklagte eingewandt, sie sei als Bankinstitut lediglich Zahlstelle und sie treffe keine besondere Überprüfungspflicht, so dass sie auch nicht bösgläubig sein könne.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 29.04.2003 zur Zahlung von Euro 862,04 an sie zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.04.2003 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten sowie der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch nur zu einem geringen Teil als begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.04.2003 ist lediglich insoweit zu beanstanden, als die Zahlungsverpflichtung der Beklagten auf 62,16 Euro festgestellt wurde. Die Beklagte ist verpflichtet, weitere 9,20 Euro an die Klägerin zu erstatten. Im Übrigen hat die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Leistungsanspruch.

Unstreitig kann die Klägerin ihren Anspruch mittels Leistungsklage verfolgen (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 118 Nrn.3, 4 sowie ZfS 1999, 338 ff.). Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto beim Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (§ 118 Abs.3 SGB VI). Zweifellos ist mit den Überweisungen der Rentenbeträge von November und Dezember 1997 in Höhe von insgesamt 3.175,76 DM wegen des Todes des Versicherten am 31.10.1997 ein Anspruch gemäß § 118 Abs.3 SGB VI entstanden. Entstehungsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers ist nur, dass die Vermögensverschiebung durch eine Überweisung eines Geldbetrags an das Geldinstitut zwecks Gutschreibung auf das angegebene Konto des Versicherten als eine soziale Geldleistung an diesen bewirkt wurde, dieser Zweck aber nicht mehr erreicht werden konnte, weil der Adressat vor Beginn des Bezugszeitsraums gestorben war. Ohne Bedeutung ist, dass der Rentenbetrag für November bereits am 27.10.1997, also vor dem Tod des Versicherten, bei der Beklagten eingegangen war. Denn für die Entstehung der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche aus § 118 Abs.3 SGB VI kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rente bei dem Kreditinstitut, sondern auf den Bezugszeitraum an, für den die Rente gezahlt worden ist. Entscheidende Voraussetzung für den Erstattungsanspruch ist allein die im Hinblick auf den Tod des Versicherten rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung auf dem Konto des Versicherten (vgl.BSG, Urteil vom 25.01.2001, Az. B 4 RA 64/99 R).

Ihr Recht auf Erstattung in Höhe von 3.175,76 hat die Beklagte in Höhe von 1.368,18 DM realisiert. Zusätzlich hat die Beklagte auch eine Erstattungsverpflichtung in Höhe von 121,57 DM, nämlich die Differenz zwischen dem tatsächlich erstatteten Betrag (1.368,18 DM) und dem Guthaben, das das Konto zum Zeitpunkt des Rückrufs aufgewiesen hat (1.489,75 DM). Zutreffend hat die Beklagte erkannt, dass sie sich auf Entreicherung nur soweit berufen kann, als das in der Überweisung genannte Konto bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers kein Guthaben aufweist. Weil die nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistungen als unter Vorbehalt erbracht gelten, muss das Geldinstitut dem Begehren des Rentenversicherungsträgers nachkommen, soweit durch die Gutschrift ein Guthaben des Kontoinhabers begründet wird und damit bereits ein endgültiger Vermögensübergang zu seinen Gunsten eingetreten ist (vgl.BSG, Urteil vom 09.04.2002 in SozR 3-2600 § 118 Nr.10). Dem hat das SG mit der Verurteilung zur Zahlung von 62,16 Euro Rechnung getragen.

Die Erstattungsverpflichtung der Beklagten erstreckt sich weiter auf die 18,- DM, die sie am 30.11. und 30.10.1997 als Gebühren und Barauslagen einbehalten hat. Wegen des relativen öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbots des § 118 Abs.3 Satz 4 SGB VI - nach diesem darf das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrags nicht zur Befriedigung eigener Forderungen (gegen den Kontoinhaber) verwenden - in Verbindung mit dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs.3 Satz 1 SGB VI ist die Verrechnung sowohl im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger als auch zum Bankkunden unwirksam (vgl. BSG, Urteil vom 09.04.2002 a.a.O.). Mit der Verrechnung von 18,- DM hat die Beklagte nach der Gutschrift eine Rechtshandlung vorgenommen, welche den Schutzbetrag gemindert hat. Ungeachtet der Höhe des Guthabens zum Zeitpunkt der Rückforderung ist sie daher zur Erstattung verpflichtet.

Die von der Beklagten nach Eingang der Rückforderung vorgenommene Minderung des Kontoguthabens um den Betrag der Beerdigungskosten führt zu keiner Erstattungsverpflichtung. Zwar hat damit die Beklagte eine eigene Verfügung über das Konto getroffen. Ihr lag keine Weisung eines Dritten vor, der sie verpflichtet war, Folge zu leisten. Der Neffe des Verstorbenen war weder Kontoinhaber noch Bevollmächtigter des Kontoinhabers. Als kontoführendes Institut war die Beklagte Beteiligte eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem verstorbenen Versicherten. Der Girovertrag ist ein Dienstvertrag auf Geschäftsbesorgung, auf den die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB entsprechende Anwendung finden (§ 675 ff. BGB). Danach erlischt das Geschäftsbesorgungsverhältnis im Zweifel nicht durch den Tod des Kontoführers. Das Kontoinstitut ist als Beauftragter berechtigt, von den Weisungen des auftraggebenden Kontoführers abzuweichen, wenn es den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde (§ 665 Satz 1 BGB). Dasselbe gilt beim Fehlen einer Weisung. Da mit der maßgeblichen Überweisung vom 03.12. 1997 Bestattungskosten des Kontoführers getilgt worden sind, macht die Beklagte zu Recht eine Geschäftsführung im Interesse und im Sinne des verstorbenen Kontoinhabers bzw. seiner Erben geltend.

Diese Minderung des Kontoguthabens stellt sich jedoch nicht als Eingriff in den Schutzbetrag des § 118 Abs.3 SGB VI dar. Die Begleichung der Beerdigungskosten konnte bei gleichzeitiger Rückbuchung von 1.368,18 DM an die Klägerin nur deshalb aus einem Guthaben erfolgen, weil die Beklagte zuvor die anderen Konten des Verstorbenen aufgelöst und deren Guthaben auf dem Konto Nr.480152 zusammengeführt hatte. Der Rücküberweisungsanspruch der Klägerin erstreckt sich jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf diese anderen Guthaben. Ein Geldinstitut hat nach dem Tod des Berechtigten erbrachte Geldleistungen nur aus einem Guthaben des Überweisungskontos, nicht aus Guthaben auf weiteren bei demselben Geldinstitut bestehenden Konten des verstorbenen Berechtigten zurückzuüberweisen (vgl. BSG Urteil vom 01.09.1999 in SozR 3-2600 § 118 SGB VI Nr.5). Verfügungen von einem anderen der Konten des Rentenempfängers bei demselben Geldinstitut ändern an der Rücküberweisungspflicht nichts. Der Schutzbetrag von 3.175,76 DM war bereits vor dem 02.12.1997 durch zahlreiche Überweisungen zu Gunsten Dritter bis zur Höhe von 1.489,75 DM zum Zeitpunkt des Rückrufs gemindert worden. Soweit über den Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt worden ist, besteht gemäß § 118 Abs.3 Satz 3 SGB VI keine Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung.

Der Entreicherungseinwand ist der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf abgeschnitten, dass sie bereits am 03.11.1997 über den Tod des Kontoführers unterrichtet war. Zutreffend weist das Sozialgericht darauf hin, dass nicht die Kenntnis vom Tod des Versicherten, sondern der Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsersuchens sowohl für die Entstehung des Erstattungsanspruchs als auch für den Umfang des Entreicherungseinwands maßgebend ist. Insoweit wird gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

§ 118 Abs.3 SGB VI eröffnet weder einen Beurteilungs- noch Ermessenspielraum, ob und ggf. welche Ansprüche zu erheben sind. Insoweit weicht § 118 SGB VI von den Rechtsgrundlagen anderer Erstattungsansprüche nach dem SGB X ab. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, nach einem Mitverschulden der Beteiligten an einer Überzahlung zu forschen. Angesichts des Wortlauts des § 118 Abs.3 SGB VI ist nur unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch gegeben. Wegen der Besonderheiten des Bankverkehrs einerseits und einer Massenverwaltung andererseits kommt die entsprechende Anwendung zivilrechtlicher bereicherungsrechtlicher Grundsätze, wie sie etwa in § 819 BGB niedergelegt sind, nicht in Betracht. Auch laut VdR-Kommentar hat das Bankinstitut, selbst wenn es vom Tod des Berechtigten Kenntnis hat, Verfügungen berechtiger Personen auszuführen, solange der Rentenversicherungsträger die Leistung nicht zurückgefordert hat (VerbKomm, Stand Oktober 2003, § 118 SGB VI, S.13).

Im Übrigen hat die Beklagte bis auf die zu erstatteten 18,- DM =9,20 Euro) keinen der Überweisungsbeträge erhalten, die zwischen dem 27.10. und dem 02.12.1997 zur Minderung des Schutzbetrags geführt haben. Es handelte sich dabei um eine Auszahlung an den Kontoführer selber, Überweisungen auf Sparkonten des Kontoführers, Begleichung von Miet-, Telekom- und Versicherungskosten. "Anderweitig verfügt" im Sinne des § 118 Abs.3 Satz 3 SGB VI ist über das Konto des verstorbenen Berechtigten auch dann, wenn die Bank ein bankübliches, noch vom verstorbenen Berechtigten eingeleitetes Zahlungsgeschäft zu Lasten seines Kontos posthum ausführt, z.B. indem es etwa eine von diesem zu Gunsten eines Dritten zur Einziehung erteilte Lastschrift einlöst (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1998 in SozR 3-2600 § 118 SGB VI Nr.4). § 118 Abs.3 Satz 3 SGB VI schützt die Bank nicht nur, wenn die Erben, sonstige Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigte des Verstorbenen berechtigte Verfügungen vorgenommen haben, sondern es reicht aus, wenn nachträglich eine Verfügung des Kontoinhabers, die dieser zu Lebzeiten getroffen hat, ausgeführt wird (vgl. BSG a.a.O. m.w.N.).

Dass die Beklagte über den Wortlaut des § 118 Abs.3 SGB VI hinaus keine weiteren Verpflichtungen gegenüber der Klägerin hat, wird auch aus der Entstehungsgeschichte des § 118 Abs.3 SGB VI deutlich. Ursprünglich erlangte der Leistungsträger, wenn für die Zeit nach dem Tod des bisherigen Leistungsberechtigten Geldleistungen auf dessen Konto überwiesen wurden, weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch auf Rücküberweisung gegen die Bank. Insbesondere war ein Bereichungsanspruch ausschließlich zwischen Träger und Überweisungsempfänger (in der Regel der oder die Rechtsnachfolger des Berechtigten und Konteninhabers) anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 09.12.1998 in SozR 2600- § 118 SGB VI Nr.4 m.w.N.). Denn die Gutschrift der Sozialleistung auf dem Empfängerkonto beraubte die Bank - jedenfalls bis zur Einführung des § 118 Abs.3 SGB VI - der Möglichkeit, den gutgeschriebenen Betrag durch einfache Rückbuchung zu stornieren, weil der Kontoinhaber mit der Gutschrift einen Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis der Bank erworben und eine dem Erwerber übereigneten Bargelds ähnliche Stellung erlangt hatte. Die Leistungsträger waren also darauf angewiesen, die Rückforderung im Verhältnis zwischen ihnen und dem Leistungsempfänger nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung abzuwickeln. Die 1982 zwischen den Spitzenverbänden der Kreditinstitute und den Spitzenverbänden der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung diente ebenso wie die jetzt an ihre Stelle getretene Neuregelung in § 118 Abs.3 SGB VI einem typisierenden Interessenausgleich zwischen Leistungsträger und Bankinstitut: Die Bank soll aus einer ungerechtfertigten Geldüberweisung keinen offensichtlichen wirtschaftlichen Vorteil ziehen. Sie soll aber auch nicht Gefahr laufen, wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, wenn sie bis zum Eingang der Rückforderung noch die Verfügungen berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangenen Geldleistungen ausführt (vgl. BSG a.a.O.). Die Neuregelung bedeutet nicht, dass die Bank in das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Leistungsträger eingetreten ist; sie ist und bleibt aussenstehende Dritte (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.1997 in SozR 3-2600 § 118 SGB VI Nr.1). Ein über § 118 Abs.3 SGB VI hinausgehender Erstattungsanspruch existiert daher nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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