Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 4 RA 743/03 ZV
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA war kein Produktionsbetrieb der Industrie und war auch kein Konstruktionsbüro oder Institut im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Beschäftigungszeit der Klägerin als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz feststellen muss.
Die am ... geborene Klägerin hatte am ... das Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau Leipzig mit Erfolg beendet und durfte seitdem die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen. Anschließend hatte sie in der Zeit vom 15.08.1974 bis zum 14.08.1977 als Konstrukteurin im VEB Blechverformungswerk, in der Zeit vom 15.08.1977 bis zum 31.12.1981 als Betriebsmittelkonstrukteurin im VEB Schreibgeräte Garant ..., in der Zeit vom 01.01.1982 bis zum 30.04.1982 als Mitarbeiterin für Rationalisierung im Ingenieurbüro des Stadtgeleiteten Bauwesens, in der Zeit vom 01.05.1982 bis zum 31.12.1985 im VEB Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb ... und in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 30.06.1990 als Konstrukteurin bzw. als Mitarbeiterin in der Konstruktion im VEB Forschung und Rationalisierung TGA ... gearbeitet. In das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz wurde die Klägerin zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.
Am 10.07.2000 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften gestellt.
Mit Bescheid vom 13.06.2002 hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 15.08.1974 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz abgelehnt. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch habe die Klägerin am 30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeführt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar.
Mit Schreiben vom 24.06.2002 hatte die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2003 hatte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte führte zur Begründung aus, die Klägerin habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, soweit sie
- entweder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, - eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder - aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin habe im Juni 1990 nicht zu dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung gehört. Im Juni 1990 habe sie eine Tätigkeit als Ingenieurin in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb verrichtet. Dieser Betrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Betrieb gehöre auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29.03.1973 (GBl. I Nr. 17 vom 18.04.1973, S. 152) hatten die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe die Aufgabe, die Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Die Rationalisierungsbetriebe seien auf Grund von Wirtschaftsverträgen mit den Produktionsbetrieben tätig geworden. Soweit im Rahmen dieses Vertrages Rationalisierungsmittel nach den speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert und außerhalb des Typenprogramms ohne Nullserie hergestellt wurden, sei diese Aufgabe nachrangig gewesen. Die Klägerin habe somit bei einem Arbeitgeber gearbeitet, der nicht nach den Regelungen der Versorgungsordnung mit einbezogen war.
Am 03.06.2003 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die hier vorliegende Klage erhoben. Der Klägervertreter trägt vor, die Klägerin habe die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen und habe auch am 30.06.1990 eine ingenieurtypische Tätigkeit ausgeübt. Die Hauptaufgabe des VEB Forschung und Rationalisierung TGA habe in der Planung, Entwicklung und Einführung von Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroforschungsaufgaben bestanden. Die Umsetzung erfolgte in den zum Kombinat TGA gehörenden 19 Produktionsbetrieben sowie weiteren Wohnungs- und Baukombinaten des Ministeriums für Bauwesen. Bei dem VEB Forschung und Rationalisierung handele es sich somit um ein Konstruktionsbüro. Hierzu verwies der Klägervertreter auf eine Erklärung von ... B ... S ... vom 05.08.2003. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA sei auch im Bereich des Bauwesens tätig gewesen. Auch die anderen Betriebe, in denen die Klägerin gearbeitet habe, seien volkseigene Produktionsbetriebe gewesen.
Der Klägervertreter beantragt:
1. Der Bescheid vom 13.06.2002 in der Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 05.05.2003 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 15.08.1974 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagtenvertreterin beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz galt nur für die Produktionsbetriebe der Industrie. In diesen Betrieben wurde die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben. Diese Auffassung vertrete auch das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung. Nach ihrer Meinung seien Konstruktionsbüros Einrichtungen gewesen, die im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse ausarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anfertigen, die Materialstücklisten aufstellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben hatten. Diese Konstruktionsbüro seien als solche errichtet und bezeichnet wurden. Hiervon seien aber die Projektierungsbetriebe zu unterscheiden. Projektierung waren im weitesten Sinne alle Leistungen, welche von Projektierungsbetrieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierzu gehören folgende Leistungen:
Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierenden Projektleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen.
Der VEB Forschung und Rationalisierung gehöre daher weder zu den Produktionsbetrieben noch zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der Versorgungsordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Der VEB Forschung und Rationalisierung sei in dem Wirtschaftssystem der DDR der Wirtschaftsgruppe 62220 als Institut des Bauwesens zugeordnet wurden. Es müsse daher geprüft werden, ob der VEB Forschung und Rationalisierung TGA als Institut des Bauwesens den volkseigenen Betrieben gleichgestellt war.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Hierauf sowie auf die in der Klageakte befindlichen Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2004 wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten für die Zeit vom 15.08.1974 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, §§ 1 Abs. 1, 5 AAÜG.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz nur für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08. 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG besteht nur dann, wenn die Klägerin am 30.06.1990 (Tag der Schließung der Versorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen war, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hat oder wenn sie auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 (Monat vor Inkrafttreten des AAÜG) einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hat (vergleiche Urteil des BSG vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 36/01 R).
Die Klägerin war am 30.06.1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Zu Zeiten der DDR hat sie keine Versorgungszusage erhalten. Eine nachträgliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages ist auch nicht erfolgt und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat im Juli 1991 auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. In dem vorliegenden Verfahren kommt es entscheidend auf die am 30.06.1990 gegebene Sachlage an, da zum 01.07.1990 die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen worden, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages vom 18.05.1990 (BGBl II Seite 518.f.f.). Eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem war somit nur bis zum 30.06.1990 möglich. Nach den im Juli 1991 weitergeltenden Regeln der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die entsprechend dem Einigungsvertrag als Bundesrecht bis zum 31.12.1991 anzuwenden waren, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die Bedeutung der Texte der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme ist dabei ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und nach dem Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zu Grunde liegende Auslegung der Versorgungsordnung seitens der DDR nicht ankommt (vergleiche Urteil des BSG vom 30.06.1998, Az.: B 4 RA 11/98 R). In Bundesrecht können die Texte der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgeführten Versorgungssysteme und die hierzu ergangenen abstrakt-generellen Vorgaben von zuständigen Stellen der ehemaligen DDR (insbesondere Durchführungsbestimmungen) nur überführt worden sein, soweit sie mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar sind. Die Regelungen der Versorgungsordnungen und die hierzu ergangenen abstrakt-generellen Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR sind somit nur insoweit in Bundesrecht wirksam überführt worden, soweit sie eine willkürliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem nicht zulassen. Nur hierdurch kann verhindert werden, dass frühere Willkür der ehemaligen DDR fortgeführt wird. Die Texte der Versorgungsordnungen und die hierzu ergangenen abstrakt-generellen Vorgaben von zuständigen Stellen der ehemaligen DDR sind nach Auffassung der Kammer nur wirksam in Bundesrecht überführt worden, soweit danach bestimmte Personengruppen zwingend einen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatz- und Sonderversorgungssystem hatten. Es kommt also darauf an, ob eine Tätigkeit oder Beschäftigung abstrakt- generell geeignet war, in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen zu werden. Hierbei berücksichtigt die Kammer auch den Sinn und Zweck der Regelungen des AAÜG. Nach den Regelungen des AAÜG sollte überprüft werden, ob bestimmte Berufsgruppen überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bezogen haben, die nicht auf Arbeit oder Leistung beruhen. Diese überhöhten Entgelte sollten nach den Regelungen des AAÜG bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mitberücksichtigt werden. Soweit Versicherte nunmehr fiktiv auf Grund einer Ermessensvorschrift einer Versorgungsordnung in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen werden, werden sie unberechtigt den Vorwurf ausgesetzt, dass sie überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bezogen haben, die nicht auf Leistung oder Arbeit beruhen. Durch die Überführung der Versorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung sollte dagegen nicht erreicht werden, dass der Kreis der Betroffenen nach dem Maß seiner jeweiligen individuellen Nützlichkeit ausgedehnt und frühere "Brüche" ausgeglichen werden (vergleiche Urteil des BSG vom 12.06.2001, Az.: B 4 RA 107/00 R).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Klägerin bereits nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt und somit nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG fällt. Am 30.06.1990 hatte die Klägerin keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Ihr war weder eine Versorgungszusage erteilt, noch war zu ihren Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen noch wurde eine einzelvertragliche Regelung getroffen. Die Klägerin hatte nach der hier als Anknüpfung allein in Betracht kommenden Versorgungsordnung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) aus bundesrechtlicher Sicht auch keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG). Ebenfalls hatte sie keine Rechtsposition vor dem 30.06.1990 erlangt, die über § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG den Anwendungsbereich des AAÜG auch bei einem vorhergehenden Ausscheiden aus dem System hätte eröffnen können.
Aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung zum Ingenieur in der Grundstudienrichtung Maschinenwesen hatte die Klägerin zwar den Titel eines Ingenieurs nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. der DDR II S. 278) und hätte ausgehend von der beruflichen Qualifikation grundsätzlich in die zusätzliche Versorgung der technischen Intelligenz aufgenommen werden können. Jedoch gehörte sie im Hinblick auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit in dem VEB Forschung und Rationalisierung TGA nicht zu dem Personenkreis, der zwingend in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufzunehmen war. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA gehörte nicht zu den volkseigenen Betrieben und den ihnen gleichgestellten Betrieben im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Welche Betriebe zu den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gehörten, kann nur durch Auslegung ermittelt werden. Bei der Auslegung ist das Sprachverständnis der ehemaligen DDR zum 30.06.1990 zu berücksichtigen. Nur so kann festgestellt werden, ob die Klägerin zum 30.06.1990 einen zwingenden Anspruch auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem hatte. Bei der Auslegung kommt es zum einen auf den Wortlaut der Versorgungsordnung und auf das Rechtsverständnis der ehemaligen DDR zum 30.06.1990 an. In der 2. Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung der technischen Intelligenz wird bestimmt, dass zu den volkseigenen Betrieben nur die volkseigenen Produktionsbetriebe zählten. In dieser Durchführungsbestimmung wird nämlich geregelt, dass den volkseigenen Produktionsbetrieben bestimmte Einrichtungen der DDR gleichgestellt werden. Der Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebes" wird unter anderem in der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09.02.1967 (GBl. der DDR Nr. 21, S. 121 ff.) näher bestimmt. Danach galt diese Verordnung nur für die Betriebe der Industrie und des Bauwesens, § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes. Dabei wird der Begriff "Produktion" nicht allein in dem Sinne verwendet, dass damit nur die materielle Produktion gemeint ist. Der Produktionsbegriff wurde zu Zeiten der DDR viel umfassender verstanden. Danach wurde der Begriff der Produktion unter anderem wie folgt definiert: "Prozess der Herstellung materieller Güter und Leistungen durch Menschen ..." (vgl. Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Stand Juli 1988). Auch aus der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes geht hervor, dass unter Produktion nicht nur die materielle Produktion zu verstehen ist. Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes konnten dem Produktionsbetrieb auch besondere Funktionen übertragen werden, wie z.B. Bilanzfunktion, Außenhandelsfunktion, Leitbetriebfunktion oder staatlicher Gesellschafter. Außerdem wurde auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979 (GBl. der DDR Nr. 38, S. 355) in § 41 Abs. 1 bestimmt, dass diese Verordnung nur für die Betriebe der Industrie und des Bauwesens anzuwenden ist. Für andere Bereiche der Volkswirtschaft sollte die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes und die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe nur entsprechend angewandt werden, § 49 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes und § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hauptsächlich nur in den Betrieben der Industrie und des Bauwesens galt. Nur so lässt sich auch erklären, wieso bestimmte andere volkseigene Betriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben in der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gleichgestellt worden. Diese gleichgestellten Betriebe gehören nicht den Volkswirtschaftsbereichen der Industrie und des Bauwesens sondern den anderen Volkswirtschaftsbereichen der DDR an. Die DDR war in insgesamt 9 Volkswirtschaftsbereiche gegliedert. Zu den Volkswirtschaftsbereichen zählten:
- Industrie - Bauwirtschaft - Land- und Forstwirtschaft - Verkehr, Post- und Fernmeldewesen - Handel - sonstige Zweige des produzierenden Bereichs - Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs- , Werbe- , Beratungs- und andere Büros, Geld- und Kreditwesen - Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen - Staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen.
Diese Aufteilung der Volkswirtschaftsbereiche wird in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe 1985, herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik näher beschrieben. Auch in dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus wird diese Aufteilung der Volkswirtschaft in verschiedene Volkswirtschaftsbereiche erläutert (vgl. Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, S. 1059). Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA gehörte unter Berücksichtigung der vorliegenden Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe 1985, als Institut der Bauwirtschaft dem Wirtschaftsbereich des sonstigen produzierenden Bereichs an. Dies geht insbesondere aus den Unterlagen des Bundesarchivs hervor. Nach den Unterlagen des Bundesarchivs wurde der VEB Forschung und Rationalisierung TGA zu Zeiten der DDR der Wirtschaftsgruppe "62220" (Institut der Bauwirtschaft) zugeordnet. Auch nach den Aussagen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung war der VEB Forschung und Rationalisierung TGA hauptsächlich auf dem Gebiet der Forschung tätig. Entscheidend ist auch nicht der Betriebszweck des Kombinats, sondern der Betriebszweck des Kombinatsbetriebes über die Zuordnung zu dem entsprechenden Volkswirtschaftsbereich. Die Kombinatsbetriebe waren zu Zeiten der DDR ökonomisch und juristisch selbstständige Wirtschaftseinheiten (vgl. Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Stand Juli 1988, S. 489). Auch nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe 1985, kam es für die Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich auf den Betriebszweck des Kombinatsbetriebes und nicht auf den Zweck des Kombinates an. So gehörten die Außenhandelsbetriebe der Kombinate dem Wirtschaftsbereich des Handels an unabhängig von dem Betriebszweck des Kombinates (vgl. Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Bl. 41). Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA gehörte somit nicht dem Wirtschaftsbereich der Industrie oder des Bauwesens an.
Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA gehörte auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. der DDR Nr. 62 S. 487) waren den volkseigenen Betrieben nur folgende Betriebe gleichgestellt:
Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen- Ausleih- Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA wird in dieser Vorschrift nicht genannt und war somit den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt gewesen. Insbesondere war der VEB Forschung und Rationalisierung TGA kein Institut im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA war ein Institut, welches zu dem Wirtschaftsbereich "sonstiger produzierender Bereich" gehörte. Die Institute des Wirtschaftsbereiches "sonstiger produzierender Bereich" waren aber nicht generell den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. In der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werden nur bestimmte Institute des Wirtschaftsbereiches "sonstiger produzierender Bereich" den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Zu diesen Instituten gehörten die Institute der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, nicht aber die Institute der Bauwirtschaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es für die Zuordnung des VEB Forschung und Rationalisierung TGA zu den Konstruktionsbüros nicht, dass in dem VEB Forschung und Rationalisierung TGA ein Konstruktionsbüro integriert war. Ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war nur ein eigenständiges, juristisch selbstständiges Konstruktionsbüro. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA war nach Auffassung der Kammer aber kein ausschließliches Konstruktionsbüro. In dem VEB Forschung und Rationalisierung TGA wurde hauptsächlich Forschung betrieben. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Zuordnung des Betriebes zu der Wirtschaftsgruppe "62220".
Soweit die Klägerin der Meinung ist, es sei mit dem Grundgesetz und insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Tätigkeit und gleichwertiger beruflicher Qualifikation keine "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass - eine derartige mögliche Ungleichbehandlung unterstellt - der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten war, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlung nachträglich zu revidieren. Denn er durfte an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 02.10.1990 vorgelegen haben, im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 193 ff.). Es ist auch nicht Aufgabe der gesetzesgebundenen Staatsorgane, eine Regelung zu beschließen, um nachträglich eine Ungleichbehandlung beseitigende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen; schließlich und darüber hinaus könnten auch dann wieder entsprechende (willkürliche) Abgrenzungen gegenüber anderen Personengruppen möglich sein.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu Zeiten der DDR die Möglichkeit gehabt hätte, in die freiwillige zusätzliche Rentenversicherung (FZR) einzutreten. Soweit die Klägerin diese Möglichkeit in vollem Umfang genutzt hätte, hätte sie jetzt keine rentenrechtlichen Nachteile auf Grund der fehlenden Versorgungszusage.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die Beschäftigungszeit der Klägerin als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz feststellen muss.
Die am ... geborene Klägerin hatte am ... das Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau Leipzig mit Erfolg beendet und durfte seitdem die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen. Anschließend hatte sie in der Zeit vom 15.08.1974 bis zum 14.08.1977 als Konstrukteurin im VEB Blechverformungswerk, in der Zeit vom 15.08.1977 bis zum 31.12.1981 als Betriebsmittelkonstrukteurin im VEB Schreibgeräte Garant ..., in der Zeit vom 01.01.1982 bis zum 30.04.1982 als Mitarbeiterin für Rationalisierung im Ingenieurbüro des Stadtgeleiteten Bauwesens, in der Zeit vom 01.05.1982 bis zum 31.12.1985 im VEB Schlacht- und Verarbeitungsbetrieb ... und in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 30.06.1990 als Konstrukteurin bzw. als Mitarbeiterin in der Konstruktion im VEB Forschung und Rationalisierung TGA ... gearbeitet. In das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz wurde die Klägerin zu Zeiten der DDR nicht einbezogen.
Am 10.07.2000 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften gestellt.
Mit Bescheid vom 13.06.2002 hatte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 15.08.1974 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz abgelehnt. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe zu Zeiten der DDR eine positive Versorgungszusage vorgelegen, noch habe die Klägerin am 30.06.1990 eine Beschäftigung ausgeführt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar.
Mit Schreiben vom 24.06.2002 hatte die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2003 hatte die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Beklagte führte zur Begründung aus, die Klägerin habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, soweit sie
- entweder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, - eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder - aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin habe im Juni 1990 nicht zu dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung gehört. Im Juni 1990 habe sie eine Tätigkeit als Ingenieurin in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb verrichtet. Dieser Betrieb sei kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Betrieb gehöre auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29.03.1973 (GBl. I Nr. 17 vom 18.04.1973, S. 152) hatten die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe die Aufgabe, die Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Die Rationalisierungsbetriebe seien auf Grund von Wirtschaftsverträgen mit den Produktionsbetrieben tätig geworden. Soweit im Rahmen dieses Vertrages Rationalisierungsmittel nach den speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert und außerhalb des Typenprogramms ohne Nullserie hergestellt wurden, sei diese Aufgabe nachrangig gewesen. Die Klägerin habe somit bei einem Arbeitgeber gearbeitet, der nicht nach den Regelungen der Versorgungsordnung mit einbezogen war.
Am 03.06.2003 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die hier vorliegende Klage erhoben. Der Klägervertreter trägt vor, die Klägerin habe die Berufsbezeichnung "Ingenieur" führen dürfen und habe auch am 30.06.1990 eine ingenieurtypische Tätigkeit ausgeübt. Die Hauptaufgabe des VEB Forschung und Rationalisierung TGA habe in der Planung, Entwicklung und Einführung von Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Elektroforschungsaufgaben bestanden. Die Umsetzung erfolgte in den zum Kombinat TGA gehörenden 19 Produktionsbetrieben sowie weiteren Wohnungs- und Baukombinaten des Ministeriums für Bauwesen. Bei dem VEB Forschung und Rationalisierung handele es sich somit um ein Konstruktionsbüro. Hierzu verwies der Klägervertreter auf eine Erklärung von ... B ... S ... vom 05.08.2003. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA sei auch im Bereich des Bauwesens tätig gewesen. Auch die anderen Betriebe, in denen die Klägerin gearbeitet habe, seien volkseigene Produktionsbetriebe gewesen.
Der Klägervertreter beantragt:
1. Der Bescheid vom 13.06.2002 in der Gestalt des Wider spruchsbescheides vom 05.05.2003 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 15.08.1974 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagtenvertreterin beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz galt nur für die Produktionsbetriebe der Industrie. In diesen Betrieben wurde die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben. Diese Auffassung vertrete auch das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung. Nach ihrer Meinung seien Konstruktionsbüros Einrichtungen gewesen, die im Prozess der technischen Vorbereitung der Produktion die konstruktive Gestaltung der Erzeugnisse ausarbeiten, die Konstruktionszeichnungen anfertigen, die Materialstücklisten aufstellen und die Funktion der Neukonstruktion zu erproben hatten. Diese Konstruktionsbüro seien als solche errichtet und bezeichnet wurden. Hiervon seien aber die Projektierungsbetriebe zu unterscheiden. Projektierung waren im weitesten Sinne alle Leistungen, welche von Projektierungsbetrieben und -einrichtungen für die Investitionstätigkeit erbracht wurden. Hierzu gehören folgende Leistungen:
Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten, Koordinierung von kooperierenden Projektleistungen, Ausarbeitung von Studien und Varianten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen.
Der VEB Forschung und Rationalisierung gehöre daher weder zu den Produktionsbetrieben noch zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der Versorgungsordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Der VEB Forschung und Rationalisierung sei in dem Wirtschaftssystem der DDR der Wirtschaftsgruppe 62220 als Institut des Bauwesens zugeordnet wurden. Es müsse daher geprüft werden, ob der VEB Forschung und Rationalisierung TGA als Institut des Bauwesens den volkseigenen Betrieben gleichgestellt war.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Hierauf sowie auf die in der Klageakte befindlichen Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2004 wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten für die Zeit vom 15.08.1974 bis zum 30.06.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, §§ 1 Abs. 1, 5 AAÜG.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz nur für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08. 1991 eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG hatte. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG besteht nur dann, wenn die Klägerin am 30.06.1990 (Tag der Schließung der Versorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen war, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hat oder wenn sie auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 (Monat vor Inkrafttreten des AAÜG) einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hat (vergleiche Urteil des BSG vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 36/01 R).
Die Klägerin war am 30.06.1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Zu Zeiten der DDR hat sie keine Versorgungszusage erhalten. Eine nachträgliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages ist auch nicht erfolgt und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat im Juli 1991 auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. In dem vorliegenden Verfahren kommt es entscheidend auf die am 30.06.1990 gegebene Sachlage an, da zum 01.07.1990 die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen worden, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Staatsvertrages vom 18.05.1990 (BGBl II Seite 518.f.f.). Eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem war somit nur bis zum 30.06.1990 möglich. Nach den im Juli 1991 weitergeltenden Regeln der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die entsprechend dem Einigungsvertrag als Bundesrecht bis zum 31.12.1991 anzuwenden waren, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Die Bedeutung der Texte der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme ist dabei ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und nach dem Sinn und Zweck des § 5 AAÜG zu bestimmen, während es insbesondere zur Vermeidung einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen auf die praktische Durchführung im Einzelfall und die ihr jeweils zu Grunde liegende Auslegung der Versorgungsordnung seitens der DDR nicht ankommt (vergleiche Urteil des BSG vom 30.06.1998, Az.: B 4 RA 11/98 R). In Bundesrecht können die Texte der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgeführten Versorgungssysteme und die hierzu ergangenen abstrakt-generellen Vorgaben von zuständigen Stellen der ehemaligen DDR (insbesondere Durchführungsbestimmungen) nur überführt worden sein, soweit sie mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar sind. Die Regelungen der Versorgungsordnungen und die hierzu ergangenen abstrakt-generellen Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR sind somit nur insoweit in Bundesrecht wirksam überführt worden, soweit sie eine willkürliche Einbeziehung in ein Versorgungssystem nicht zulassen. Nur hierdurch kann verhindert werden, dass frühere Willkür der ehemaligen DDR fortgeführt wird. Die Texte der Versorgungsordnungen und die hierzu ergangenen abstrakt-generellen Vorgaben von zuständigen Stellen der ehemaligen DDR sind nach Auffassung der Kammer nur wirksam in Bundesrecht überführt worden, soweit danach bestimmte Personengruppen zwingend einen Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatz- und Sonderversorgungssystem hatten. Es kommt also darauf an, ob eine Tätigkeit oder Beschäftigung abstrakt- generell geeignet war, in ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem einbezogen zu werden. Hierbei berücksichtigt die Kammer auch den Sinn und Zweck der Regelungen des AAÜG. Nach den Regelungen des AAÜG sollte überprüft werden, ob bestimmte Berufsgruppen überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bezogen haben, die nicht auf Arbeit oder Leistung beruhen. Diese überhöhten Entgelte sollten nach den Regelungen des AAÜG bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mitberücksichtigt werden. Soweit Versicherte nunmehr fiktiv auf Grund einer Ermessensvorschrift einer Versorgungsordnung in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen werden, werden sie unberechtigt den Vorwurf ausgesetzt, dass sie überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bezogen haben, die nicht auf Leistung oder Arbeit beruhen. Durch die Überführung der Versorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung sollte dagegen nicht erreicht werden, dass der Kreis der Betroffenen nach dem Maß seiner jeweiligen individuellen Nützlichkeit ausgedehnt und frühere "Brüche" ausgeglichen werden (vergleiche Urteil des BSG vom 12.06.2001, Az.: B 4 RA 107/00 R).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die Klägerin bereits nicht die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt und somit nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG fällt. Am 30.06.1990 hatte die Klägerin keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Ihr war weder eine Versorgungszusage erteilt, noch war zu ihren Gunsten eine Ermessensentscheidung ergangen noch wurde eine einzelvertragliche Regelung getroffen. Die Klägerin hatte nach der hier als Anknüpfung allein in Betracht kommenden Versorgungsordnung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) aus bundesrechtlicher Sicht auch keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG). Ebenfalls hatte sie keine Rechtsposition vor dem 30.06.1990 erlangt, die über § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG den Anwendungsbereich des AAÜG auch bei einem vorhergehenden Ausscheiden aus dem System hätte eröffnen können.
Aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung zum Ingenieur in der Grundstudienrichtung Maschinenwesen hatte die Klägerin zwar den Titel eines Ingenieurs nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl. der DDR II S. 278) und hätte ausgehend von der beruflichen Qualifikation grundsätzlich in die zusätzliche Versorgung der technischen Intelligenz aufgenommen werden können. Jedoch gehörte sie im Hinblick auf die von ihr ausgeübte Tätigkeit in dem VEB Forschung und Rationalisierung TGA nicht zu dem Personenkreis, der zwingend in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufzunehmen war. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA gehörte nicht zu den volkseigenen Betrieben und den ihnen gleichgestellten Betrieben im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Welche Betriebe zu den volkseigenen Betrieben und ihnen gleichgestellten Betrieben im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gehörten, kann nur durch Auslegung ermittelt werden. Bei der Auslegung ist das Sprachverständnis der ehemaligen DDR zum 30.06.1990 zu berücksichtigen. Nur so kann festgestellt werden, ob die Klägerin zum 30.06.1990 einen zwingenden Anspruch auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem hatte. Bei der Auslegung kommt es zum einen auf den Wortlaut der Versorgungsordnung und auf das Rechtsverständnis der ehemaligen DDR zum 30.06.1990 an. In der 2. Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung der technischen Intelligenz wird bestimmt, dass zu den volkseigenen Betrieben nur die volkseigenen Produktionsbetriebe zählten. In dieser Durchführungsbestimmung wird nämlich geregelt, dass den volkseigenen Produktionsbetrieben bestimmte Einrichtungen der DDR gleichgestellt werden. Der Begriff des volkseigenen Produktionsbetriebes" wird unter anderem in der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09.02.1967 (GBl. der DDR Nr. 21, S. 121 ff.) näher bestimmt. Danach galt diese Verordnung nur für die Betriebe der Industrie und des Bauwesens, § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes. Dabei wird der Begriff "Produktion" nicht allein in dem Sinne verwendet, dass damit nur die materielle Produktion gemeint ist. Der Produktionsbegriff wurde zu Zeiten der DDR viel umfassender verstanden. Danach wurde der Begriff der Produktion unter anderem wie folgt definiert: "Prozess der Herstellung materieller Güter und Leistungen durch Menschen ..." (vgl. Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Stand Juli 1988). Auch aus der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes geht hervor, dass unter Produktion nicht nur die materielle Produktion zu verstehen ist. Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes konnten dem Produktionsbetrieb auch besondere Funktionen übertragen werden, wie z.B. Bilanzfunktion, Außenhandelsfunktion, Leitbetriebfunktion oder staatlicher Gesellschafter. Außerdem wurde auch in der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08.11.1979 (GBl. der DDR Nr. 38, S. 355) in § 41 Abs. 1 bestimmt, dass diese Verordnung nur für die Betriebe der Industrie und des Bauwesens anzuwenden ist. Für andere Bereiche der Volkswirtschaft sollte die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes und die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe nur entsprechend angewandt werden, § 49 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes und § 41 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe. Die Kammer ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hauptsächlich nur in den Betrieben der Industrie und des Bauwesens galt. Nur so lässt sich auch erklären, wieso bestimmte andere volkseigene Betriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben in der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz gleichgestellt worden. Diese gleichgestellten Betriebe gehören nicht den Volkswirtschaftsbereichen der Industrie und des Bauwesens sondern den anderen Volkswirtschaftsbereichen der DDR an. Die DDR war in insgesamt 9 Volkswirtschaftsbereiche gegliedert. Zu den Volkswirtschaftsbereichen zählten:
- Industrie - Bauwirtschaft - Land- und Forstwirtschaft - Verkehr, Post- und Fernmeldewesen - Handel - sonstige Zweige des produzierenden Bereichs - Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs- , Werbe- , Beratungs- und andere Büros, Geld- und Kreditwesen - Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen - Staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen.
Diese Aufteilung der Volkswirtschaftsbereiche wird in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe 1985, herausgegeben von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik näher beschrieben. Auch in dem Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus wird diese Aufteilung der Volkswirtschaft in verschiedene Volkswirtschaftsbereiche erläutert (vgl. Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, S. 1059). Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA gehörte unter Berücksichtigung der vorliegenden Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe 1985, als Institut der Bauwirtschaft dem Wirtschaftsbereich des sonstigen produzierenden Bereichs an. Dies geht insbesondere aus den Unterlagen des Bundesarchivs hervor. Nach den Unterlagen des Bundesarchivs wurde der VEB Forschung und Rationalisierung TGA zu Zeiten der DDR der Wirtschaftsgruppe "62220" (Institut der Bauwirtschaft) zugeordnet. Auch nach den Aussagen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung war der VEB Forschung und Rationalisierung TGA hauptsächlich auf dem Gebiet der Forschung tätig. Entscheidend ist auch nicht der Betriebszweck des Kombinats, sondern der Betriebszweck des Kombinatsbetriebes über die Zuordnung zu dem entsprechenden Volkswirtschaftsbereich. Die Kombinatsbetriebe waren zu Zeiten der DDR ökonomisch und juristisch selbstständige Wirtschaftseinheiten (vgl. Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Stand Juli 1988, S. 489). Auch nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Ausgabe 1985, kam es für die Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich auf den Betriebszweck des Kombinatsbetriebes und nicht auf den Zweck des Kombinates an. So gehörten die Außenhandelsbetriebe der Kombinate dem Wirtschaftsbereich des Handels an unabhängig von dem Betriebszweck des Kombinates (vgl. Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR, Bl. 41). Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA gehörte somit nicht dem Wirtschaftsbereich der Industrie oder des Bauwesens an.
Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA gehörte auch nicht zu den gleichgestellten Betrieben im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951 (GBl. der DDR Nr. 62 S. 487) waren den volkseigenen Betrieben nur folgende Betriebe gleichgestellt:
Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen- Ausleih- Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA wird in dieser Vorschrift nicht genannt und war somit den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht gleichgestellt gewesen. Insbesondere war der VEB Forschung und Rationalisierung TGA kein Institut im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.05.1951. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA war ein Institut, welches zu dem Wirtschaftsbereich "sonstiger produzierender Bereich" gehörte. Die Institute des Wirtschaftsbereiches "sonstiger produzierender Bereich" waren aber nicht generell den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. In der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werden nur bestimmte Institute des Wirtschaftsbereiches "sonstiger produzierender Bereich" den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt. Zu diesen Instituten gehörten die Institute der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens, nicht aber die Institute der Bauwirtschaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es für die Zuordnung des VEB Forschung und Rationalisierung TGA zu den Konstruktionsbüros nicht, dass in dem VEB Forschung und Rationalisierung TGA ein Konstruktionsbüro integriert war. Ein Konstruktionsbüro im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war nur ein eigenständiges, juristisch selbstständiges Konstruktionsbüro. Der VEB Forschung und Rationalisierung TGA war nach Auffassung der Kammer aber kein ausschließliches Konstruktionsbüro. In dem VEB Forschung und Rationalisierung TGA wurde hauptsächlich Forschung betrieben. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Zuordnung des Betriebes zu der Wirtschaftsgruppe "62220".
Soweit die Klägerin der Meinung ist, es sei mit dem Grundgesetz und insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar, dass Personen mit gleichwertiger beruflicher Tätigkeit und gleichwertiger beruflicher Qualifikation keine "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" erlangen könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass - eine derartige mögliche Ungleichbehandlung unterstellt - der Einigungsvertragsgesetzgeber nicht gehalten war, solche bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlung nachträglich zu revidieren. Denn er durfte an die insoweit vorgefundenen Versorgungsordnungen, wie sie am 02.10.1990 vorgelegen haben, im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 193 ff.). Es ist auch nicht Aufgabe der gesetzesgebundenen Staatsorgane, eine Regelung zu beschließen, um nachträglich eine Ungleichbehandlung beseitigende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen; schließlich und darüber hinaus könnten auch dann wieder entsprechende (willkürliche) Abgrenzungen gegenüber anderen Personengruppen möglich sein.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu Zeiten der DDR die Möglichkeit gehabt hätte, in die freiwillige zusätzliche Rentenversicherung (FZR) einzutreten. Soweit die Klägerin diese Möglichkeit in vollem Umfang genutzt hätte, hätte sie jetzt keine rentenrechtlichen Nachteile auf Grund der fehlenden Versorgungszusage.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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