Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 11 AL 426/99
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 243/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. September 2001 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am ... 1964 geborene Kläger reiste am 14. Januar 1990 (aus der DDR) in die (Alt)-Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Januar 1990 meldete er sich arbeitslos und beantragte Eingliederungsleistungen für Aussiedler/Übersiedler. Da er sich erstmals am 07. März 1990 im Zuständigkeitsbezirk des Arbeitsamtes H ... polizeilich anmeldete, wurde ihm Eingliederungsgeld (Egg) erst ab dem 07. März 1990 mit Unterbrechungen wegen Arbeitsaufnahme bis 30. April 1990 und vom 04. Februar 1991 bis 28. Februar 1991 durch das Arbeitsamt H ... bewilligt und gezahlt.
Am 05. März 1991 meldete sich der Kläger wegen seines Umzuges nach E ... beim Arbeitsamt L ..., Nebenstelle E ..., arbeitslos und beantragte "Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes". Sein Name ist in blauer Schrift im Antrag so geschrieben, dass er sowohl "H ..." als auch "He ..." gelesen werden kann. Unter der Stammnummer 46 ... ergingen am 14. November 1991 die Bescheide über die Bewilligung von Eingliederungsgeld (A) [Egga] ab 07. März 1991 für längstens 241 Kalendertage in Höhe von 239,40 DM wöchentlich sowie für die Zeit vom 05. bis 06. März 1991 in Höhe von 232,20 DM wöchentlich = 38,70 DM täglich (BE = 530,00 DM; ab 07. März 1991 BE = 550 DM wöchentlich). Die an ... He ..., ..., ... E ... gerichteten Bescheide konnten dem Kläger nicht zugestellt werden. Bereits am 04. August 1991 war der Kläger - ohne dies dem Arbeitsamt E ... mitzuteilen - umgezogen. Am 05. August 1991 sprach er bei der Nebenstelle des Arbeitsamtes L ... in B ... vor und beantragte dort erneut Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler unter Hinweis, zuletzt im Jahre 1990 Eingliederungsgeld vom Arbeitsamt H ... bezogen zu haben. Dem Arbeitsamt in B ... legte er den Bescheid des Arbeitsamtes H ... vom 25.03.1991 über die Aufhebung der Bewilligung der bisherigen Leistung wegen Umzuges nach E ... ab 01. März 1991 vor. Ihm wurde die Stammnummer 50 ... zugeteilt.
Nach einem undatierten, aber nach der Blattierung etwa um den 26. August 1991 aufgenommenen Aktenvermerk gab der Kläger an, sich bereits im März in E ... arbeitslos gemeldet zu haben. Die Erstmeldung sollte abgeklärt werden.
Mit Bescheid vom 30. August 1991 wurde dem Kläger ab dem 05. August 1991 für 243 (vorläufig) Tage "Egga" nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 530,00 DM in Höhe von 232,20 DM bewilligt.
Nachdem auf der Grundlage der Angaben des Klägers die Beklagte intern festgestellt hatte, dass der Kläger am 04. März 1991 im Arbeitsamt E ... vorgesprochen und ein am 05. März 1991 gestellter Antrag auf Wiederbewilligung des Eingliederungsgeldes jedoch verloren gegangen sei und damit nicht habe bearbeitet werden können, erließ die Beklagte den Bewilligungsänderungsbescheid vom 07. September 1991, mit dem dem Kläger "Egga" rückwirkend ab 05. März 1991, befristet bis zum 04. August 1991 nach einem BE von 530,00 DM in Höhe von 232,20 DM wöchentlich bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 30. September 1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 05. August 1991 Egga nach einem Bemessungsentgelt von 550 DM in Höhe von 239,40 DM wöchentlich.
In den Anträgen sowohl beim Arbeitsamt B ... als auch in E ... gab der Kläger jeweils die Sparkasse E ... als Bankverbindung an.
Mit bindend gewordenem Bescheid vom 10. Februar 1992 wurde die Bewilligung des Eingliederungsgeldes (A) wegen einer der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilten Arbeitsaufnahme am 23. September 1991 für die Zeit ab dem 23. September 1991 aufgehoben und eine Erstattungsforderung von 359,10 DM erhoben.
Am 02. Dezember 1996 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos mit dem Hinweis, zuletzt vom Arbeitsamt B ... 1991 Arbeitslosengeld (Alg) bezogen zu haben.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1997 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, er habe vom 05. März 1991 bis 12. Dezember 1991 Alg in Höhe von 9538,50 DM zu Unrecht bezogen, weil er für die Zeit vom 05. März 1991 bis 21. September 1991 bereits Leistungen beim Arbeitsamt E ... bezogen und ab dem 23. September 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Er habe die leistungserhebliche Änderung in seinen Verhältnissen nicht angezeigt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. März 1997 ließ der Kläger vortragen, der Annahme gewesen zu sein, die im Zeitraum vom 05. März 1991 bis 21. September 1991 eingegangenen Zahlungen seien ordnungsgemäß erfolgt. Da er das Geld nach seinem Umzug nach E ... dringend benötigt habe, habe er am 30. August 1991 im Arbeitsamt L ... vorgesprochen. Darauf habe er einen vorläufigen Bewilligungsbescheid und danach auch endlich Zahlungen des Arbeitsamtes L ... erhalten. Die Mitarbeiterin habe die Angelegenheit mit den Arbeitsämtern E ... und B ... klären wollen. Nach der Niederschrift vom 30. August 1991, die dies beinhalte, sei der Kläger mit vorläufiger Bewilligung der Anspruchstage einverstanden gewesen. In der Folgezeit habe der Kläger dann tatsächlich mehrere Bewilligungs- bzw. Aufhebungsbescheide erhalten und in diesem Zusammenhang dann noch Leistungen des Arbeitsamtes für die Anspruchsgrundlage Egga. Da der Kläger in derartigen Sachen absolut ohne Sachkenntnisse gewesen sei, habe er hinsichtlich der Höhe der ihm zugestandenen Leistung nur von den Mitteilungen des Arbeitsamtes ausgehen können. Unter dem 10. Februar 1992 habe er einen Erstattungsbescheid für die zurückliegende Zeit durch das Arbeitsamt L ... über 359,10 DM erhalten und diesen Betrag auch zurückgezahlt. Er sei der Meinung gewesen, die gesamte Angelegenheit sei durch diese Rückforderung erledigt, zumal er über die Höhe der ihm zustehenden Egga-Leistungen im Unklaren gewesen sei.
Am 19. November 1991 müsse dann auf seinem Konto bei der Sparkasse in E ... ein Betrag von 8.616 DM eingegangen sein. Zumindest weise der Auszug Nr. 3 von diesem Tage diesen Eingangsbetrag aus. Laut Auszügen Nr. 5, 7 und 9 seien dann nochmals Eingänge vom Arbeitsamt L ... auf diesem Konto erfolgt. Auf Grund seines Umzuges habe sich der Kläger um dieses Konto nicht gekümmert. Um so erstaunter sei er gewesen, als er unter dem 04. Februar 1993 eine Mitteilung der Sparkasse E ... erhalten habe, dass dort ein Kontostand von 9.144,52 DM bestehe. Daraufhin habe er die Sparkasse in E ... aufgesucht und sich die dort angesammelten Kontoauszüge, von denen er bis dahin nichts gewusst habe, aushändigen lassen. Dadurch sei er auf Zahlungen des Arbeitsamtes L ... gestoßen, die mit Zahlung von 119,70 DM am 27. Dezember 1991 geendet hatten. Da ihm aber der Erstattungsbescheid vom 10. Februar 1992 zugegangen gewesen sei, habe er angenommen, die Gelder seien eine ihm zustehende Nachzahlung bezüglich seines zurückliegenden Egga-Anspruches gewesen. Er habe gutgläubig gehandelt, als er das Geld auf seinem Konto 1993 zur Kenntnis genommen und in der Folge auch verbraucht habe. Im Übrigen rüge er Verjährung.
Die Überweisungen der Leistungen des Arbeitsamtes B ..., wie auch des Arbeitsamtes E ... erfolgten auf das Konto des Klägers bei der Sparkasse E ..., Konto-Nr. 48 ...
Die Sparkasse E ... hatte dem Kläger unter dem 05. Februar 1993 den Saldo von 9.144,52 DM Haben vom 04. Februar 1993 schriftlich mitgeteilt.
Mit streitigem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 1997 nahm die Beklagte die Entscheidung vom 14. Novem- ber 1991 über die Bewilligung von Eingliederungsgeld ab dem 05. März 1991 ganz zurück. Unter der Stammnummer 50 ... habe er bis 02. Oktober 1991 Zahlungen erhalten. Am 16. Oktober 1991 sei die Bewilligung wegen Arbeitsaufnahme ab 23. September 1991 aufgehoben worden. Die Überzahlung bis 02. Oktober 1991 sei mit Erstattungsbescheid vom 10. Februar 1992 zurückgefordert worden. Die Leistungen zur Stammnummer 50 ... seien an die Stadt- und Kreissparkasse E ..., Kontonummer 48 ... überwiesen worden.
Bei Eingang der Vorakte vom Arbeitsamt H ... sei die Stammnummer 46 ... vergeben worden. Am 14. November 1991 sei die Bewilligung von Eingliederungsgeld ab 05. März 1991 erfolgt. Unter der E ... Adresse habe der entsprechende Bewilligungsbescheid nicht zugestellt werden können. Die Überweisungen seien ebenfalls auf das vorgenannte Konto bis 12. Dezember 1991 einschließlich erfolgt. Unter der Stammnummer 46 ... sei die Arbeitsaufnahme nicht bekannt gewesen.
Da er bis 02. Oktober 1991 die Zahlungen unter der Stammnummer 50 ... auf das gleiche Konto erhalten habe, sei die Aussage, dass er sich nach dem Umzug nicht mehr um das Konto in E ... gekümmert habe, unglaubwürdig.
Die Bewilligung vom 14. November 1991 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da das Eingliederungsgeld ab 05. März 1991 bereits bewilligt gewesen sei.
Bei Durchsicht seiner Kontoauszüge habe ihm anhand der Zahlungszeiträume auffallen müssen, dass er für den gleichen Zeitraum Leistungen bereits erhalten habe. Des Weiteren habe er nicht von einer einfachen Nachzahlung in dieser Höhe ausgehen dürfen, da die Summe auf dem Konto die ihm insgesamt zustehenden und bereits gezahlten Leistungen weit überstiegen habe. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bekannt gewesen sei. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne er somit Vertrauensschutz nicht geltend machen, der Verwaltungsakt sei ab 05. März 1991 gemäß § 45 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ganz zurückzunehmen. Die in der Zeit vom 05. März 1991 bis 12. Dezember 1991 ohne Rechtsanspruch erhaltenen 9.693,30 DM seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Den am 18. August 1997 hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Vergabe unterschiedlicher Stammnummern nicht von dem Kläger zu vertreten sei. Den Leistungsbescheid vom 14. November 1991 habe er nicht erhalten, so dass er völlig im Dunkeln gewesen sei, was die Höhe des ihm zustehenden Eingliederungsgeldes betroffen habe. Dass die geleisteten Zahlungen überhaupt auf dem Konto 48 ... "gelandet" seien, sei "ein Wunder". Da der Kläger einerseits gewusst habe, dass auf seinem vorgenannten Konto in E ... keine Summen mehr vorhanden gewesen seien und er andererseits von dem Bescheid vom 14. November 1991 keine Kenntnis gehabt habe, habe er sich auch nicht mehr um das Konto in E ... gekümmert. Er habe nicht geahnt, dass am 19. November 1991 eine größere Summe darauf eingehen würde und sich deswegen auch um dieses Konto nur gekümmert, solange - davor - noch Geld auf dem Konto gewesen sei.
Er habe angenommen, dass ihm das nachgezahlte Geld zugestanden habe, insbesondere vor dem Hintergrund des Erstattungsbescheides vom 10. Februar 1992.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1999, überschrieben als "Nachholung der Anhörung gemäß § 24 SGB X im sozialgerichtlichen Vorverfahren" führte die Beklagte aus, dass die Bewilligungsbescheide den Leistungsempfänger nicht erreicht hätten, somit nicht zugegangen seien, so dass Leistungen ohne Verwaltungsakt gezahlt worden seien. Auf Grund dieses Sachverhalts sei eine Rücknahme nach § 45 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X nicht erforderlich gewesen. Die Erstattung habe vielmehr gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zu erfolgen. Insgesamt seien 16.797,90 DM gezahlt worden, wohingegen 6.900,30 DM zugestanden hätten. Eine Überzahlung sei in Höhe von 9.897,60 DM erfolgt. Anhand des Bewilligungsbescheides vom 07. September 1991 sei es dem Kläger möglich gewesen, die unter der Stammnummer 50 ... gezahlten Summen rechnerisch nachzuprüfen. Er habe im Übrigen bei Kenntnisnahme seines Kontostandes und der Eintragungen auf den Kontoauszügen (Absender der Geldbeträge und gezahlte Zeiträume) erkennen müssen, dass noch über seine Arbeitsaufnahme am 23. September 1991 hinaus Leistungen vom Arbeitsamt L ... angewiesen worden seien, speziell die Anweisung im Zeitraum November 1991 bis Dezember 1991. Ihm sei es noch 1993 möglich gewesen, eine kurze Anfrage über die Herkunft und den Grund der Zahlung beim Arbeitsamt L ... zu stellen, bevor er die Mittel einfach verbraucht habe. Im guten Glauben an die Richtigkeit der Überweisungen vom 14. November 1991 bis 19. Dezember 1991 könne der Kläger nicht gehandelt haben. Er habe ohne Rechtskenntnisse mit einfachsten Überlegungen erkennen können, dass diese Geldeingänge fehlerhaft hätten sein müssen. Im Übrigen seien die geforderten 359,10 DM nicht nachweislich beglichen worden.
Am 19. April 1999 erließ die Beklagte den Bescheid, wonach dem Kläger für die Zeit vom 05. bis 06. März 1991 Eingliederungsgeld nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 530 DM in Höhe von wöchentlich 232,20 DM sowie ab 07. März 1991 bis 21. September 1991 nach einem Bruttoarbeitsentgelt von wöchentlich 550 DM in Höhe von 239,40 DM zugestanden habe.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage änderte die Beklagte den Erstattungsbescheid vom 21. Juli 1997. Die unter der Stammnummer 46 ... gezahlten Leistungen ab 05. März 1991 seien wegen fehlender Zustellung der Bewilligungsbescheide ohne Verwaltungsakt erfolgt. Da er bis 02. Oktober 1991 Zahlungen unter Stammnummer 50 ... auf das gleiche Konto erhalten habe, sei die Aussage, dass er sich nach dem Umzug nicht nur um das Konto gekümmert habe, unglaubwürdig.
Im Übrigen sei ihm bei Durchsicht der Kontoauszüge im Februar 1993 erkennbar gewesen, dass er für den gleichen Zeitraum bereits Leistungen erhalten habe. Es sei also davon auszugehen, dass ihm die Rechtswidrigkeit der "Bewilligung" bekannt gewesen sei.
Vertrauensschutz könne er gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X somit nicht geltend machen. Für die Zeit vom 05. März 1991 bis 12. Dezember 1991 habe er 9.897,60 DM ohne Rechtsanspruch erhalten. Davon sei gemäß § 50 Abs. 2 SGB X ein Betrag von 9.538,50 DM (9.897,60 DM - 359,10 DM gemäß Bescheid vom 10. Februar 1992) zu erstatten.
Dieser Bescheid werde zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit er über den Änderungsbescheid vom 19. April 1999 hinausgehe. Im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen seien auf Antrag zu 1/10 zu erstatten.
Die Gewährung von Eingliederungsgeld sei mit der Überweisung vom 14. November 1991 zu Unrecht geschehen, da bereits Eingliederungsgeld bewilligt und angewiesen worden sei. Vertrauensschutz im Sinne von § 45 SGB X sei zu verneinen, da der Kläger bei ordnungsgemäßer Kontrolle seiner Kontoauszüge die getätigten Zahlungen habe erkennen können und dabei habe erkennen müssen, dass diese Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien, weil sich der Kläger bei Eingang dieser Zahlung auf seinem Konto bereits in Arbeit befunden und Arbeitsentgelt erzielt habe. Es sei unerheblich dass der Kläger nicht habe erkennen können, welches Arbeitsamt die Leistung angewiesen habe. Mit einfachsten Mitteln sei ihm erkennbar gewesen, dass er nach seiner Arbeitsaufnahme keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Arbeitsamtes L ... gehabt habe. Auch habe er erkennen können, dass er Eingliederungsgeld für bestimmte Zeiträume des Jahres 1991 doppelt erhalten habe. Auf den Kontoauszügen sei bei der Gutschrift des Eingliederungsgeldes der Zahlungszeitraum und die Höhe des gezahlten Geldes aufgeführt.
Spätestens bei der Überweisung vom 14. November 1991 für den Zeitraum 07. März 1991 bis 11. November 1991 sei für ihn erkennbar gewesen, dass es sich offensichtlich um einen Überweisungsfehler des Arbeitsamtes L ... gehandelt haben müsse, da er bereits für den gleichen Zeitraum am 11. September 1991 5.069,70 DM erhalten habe und nicht habe davon ausgehen können, dass ihm 8.538,60 DM nochmals zugestanden hätten. Die Rücknahme beruhe daher auf § 50 Abs. 2 i. V. m. § 45 SGB X.
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei mit dem 02. Dezember 1996 in Lauf gesetzt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 1999 Klage beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X könne nicht zu Lasten des Klägers herangezogen werden. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X habe 1992 zu laufen begonnen.
Mit Urteil vom 18. September 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Jahresfrist frühestens zum 02. Dezember 1996 begonnen habe. Der Kläger habe die Unrechtmäßigkeit der Zahlung erkennen können, wenn er mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt seine Kontoauszüge ordnungsgemäß kontrolliert und damit die getätigten Zahlungen erkannt hätte. Es sei nicht darauf angekommen, zu erkennen, von welcher Dienststelle die Zahlungen vorgenommen worden seien, da sich aus den dem Gericht vorliegenden Kontoauszügen entnehmen lasse, dass es sich um Leistungen des Arbeitsamtes L ... gehandelt habe und für welche Zeiträume die Zahlungen erfolgt seien. Dies sei zumindest aus dem Auszug vom 19. November 1991 zweifelsfrei festzustellen, wonach für die Zeit vom 05. März 1991 bis 11. November 1991 ein Betrag von 8.616,00 DM dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden sei. Auch die weiteren Zahlungseingänge bis zum 12. Dezember 1991 ließen sich anhand der Kontoauszüge zeitlich zuordnen. Soweit im Widerspruch angeführt sei, dass es verwundere, dass trotz einer zusätzlichen 0 in der Kontonummer die Zahlungen erfolgt seien, sei darauf zu verweisen, dass im Jahr 1991 bei den Sparkassen Umstellungen der Kontonummern erfolgt seien und den Sparkassen und Banken Bankleitzahlen zugeordnet worden seien, veränderte Kontonummern sich jedoch daraus nicht ergeben hätten. Dies sei auch anhand der vorliegenden Spargirokontoauszüge und der Kontoauszüge der Kreissparkasse E ... zu entnehmen.
Für den Kläger sei feststellbar gewesen, dass für ein und denselben Zeitraum doppelte Leistungen angewiesen worden seien und dass es zum anderen Zeiträume betroffen habe, für welche er bereits Ansprüche auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Bei einfachsten Überlegungen habe sich die Schlussfolgerung ergeben, dass bei einer Überweisung von 8.538,60 DM für einen Zeitraum bis 11. November 1991 sowie bei weiteren Überweisungen für einen Zeitraum bis 12. Dezember 1991 Leistungsansprüche gegenüber dem Arbeitsamt nicht mehr hätten zustehen können. Derartige Überlegungen habe der Kläger offenbar nicht angestellt. Bei einem Leistungssatz von 63 % seien ihm für die fraglichen neun Monate statt monatlich etwa 1.000 DM insgesamt fast 17.000 DM überwiesen worden. Auch hieraus ergebe sich die Offensichtlichkeit der ungerechtfertigt erhaltenen Leistungen, da der Kläger höheres Eingliederungsgeld erhalten habe, als der Bemessung selbst zu Grunde gelegt worden sei. Auch von daher könne sich der Kläger auf einen Vertrauensschutz nicht berufen. Der Erstattungsbescheid vom 10. Februar 1992 umfasse nur den Zeitraum vom 23. September bis 02. Oktober 1991 auf Grund der Überzahlung durch Arbeitsaufnahme. Wenn demnach für die Zeit ab 23. September 1991 bereits Leistungen zu erstatten gewesen seien, habe der Kläger annehmen können, dass bei erneutem Zahlungseingang für den Zeitraum 23. September bis 12. Dezember 1991 kein Rechtsanspruch bestehen könne. Soweit er vorgetragen habe, die Kontoauszüge erst im Jahr 1993 erhalten zu haben, steht dies seiner Verpflichtung zur Prüfung nicht entgegen. Der Kläger habe sich nicht an die Beklagte zur Klärung gewandt, sondern statt dessen die ihm nicht zustehenden Gelder verbraucht. Er könne sich insoweit nicht auf Verbrauch berufen und sei zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Im Übrigen folge das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides.
Gegen das am 10. Oktober 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die - nach Niederlegung des Mandats durch die Prozessbevollmächtigten - nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. September 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers ist statthaft, da der Wert der Beschwer 1.000,00 DM übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend entschieden, dass der Kläger der Beklagten 9.538,50 DM zu erstatten hat.
Eine Rückforderung des doppelt gezahlten Betrages außerhalb des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der in § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt ist, insbesondere über § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), scheidet aus. Die streitigen Beträge wurden von der Beklagten als öffentlich-rechtliche Leistung erbracht und der Empfänger hat sie als öffentlich-rechtlich erbrachte Leistung erkannt. Angesichts dessen handelt es sich nicht nur um eine rein fiskalisch erbrachte Leistung, die nach § 812 BGB rückabzuwickeln wäre (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, Rdnr. 3 zu § 50 SGB X).
Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG bis 31. Dezember 1997) bzw. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III ab 01. Januar 1998), liegen vor. Der Kläger hat von der Beklagten Leistungen erhalten, auf die er unstreitig keinen Anspruch hatte. Ihm ist auch das für eine Erstattungspflicht geforderte schuldhafte Verhalten vorzuwerfen.
Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Der Kläger konnte Unkenntnis davon, dass ihm der überwiesene Geldbetrag nicht zustand, allenfalls haben, weil er die Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hatte, das heißt außer Acht gelassen hatte, was bei gegebenem Sachverhalt jedem aus seiner Personengruppe hätte einleuchten müssen. Dies ist der Fall, wenn er unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Ausmaße, verletzt habe (Wiesner, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 45). Hiervon ist auszugehen.
Die Rechtswidrigkeit der Überweisung des streitigen Betrages ergab sich ohne weitere Nachforschung. Anhand der konkreten Umstände und ganz naheliegender Überlegungen musste dem Kläger einleuchten und auffallen, dass die Überweisung fehlerhaft gewesen war. In subjektiver Hinsicht ist damit das gegenüber einfacher Fahrlässigkeit geforderte gesteigerte Verschulden festzustellen. Der Kläger musste bei der von ihm zu fordernden und ihm zumutbaren Sorgfalt in seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen im maßgeblichen Zeitpunkt von dem Kontostand seines (seit seinem Umzug inaktiven) Kontos bei der Sparkasse E ... Kenntnis gehabt haben. Ebenso wusste er, dass er nur Leistungen beantragt hatte, die ihm die Beklagte - wenn auch durch ein anderes Arbeitsamt - auch bereits erbracht hatte. Er konnte angesichts der Zahlbetragshöhe und der zwischenzeitlich bereits vom Arbeitsamt B ... empfangenen Egga-Leistung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der auf seinem E ... Konto eingegangene Betrag auch rechtmäßig für ihn bestimmt war. Bei normaler Urteils- und Einsichtsfähigkeit - Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung dieser Fähigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich - musste es ihm im konkreten Fall jedenfalls als naheliegend auffallen, dass die erhaltene Zahlung fehlerhaft war.
Es hätte sich dem Kläger auch unter Berücksichtigung des Bescheides vom 10. Februar 1992 aufdrängen müssen, bei der Beklagten nachzufragen. Dieser Bescheid bezog sich für den Kläger erkennbar nur darauf, dass der Egg-Anspruch wegen Arbeitsaufnahme ab dem 23. September 1991 weggefallen war. Da der Kläger im Übrigen durch den Erhalt der Bescheide des Arbeitsamts B ... vom 07. September 1991 und vom 30. September 1991 die Höhe des ihm zustehenden Egg kannte, musste es auch aus seiner Sicht bei einfachsten Überlegungen fraglich sein, ob ihm weiteres Egg zustand. Dass der Kläger bei der hier gegebenen Sachlage nicht bei der Beklagten Rückfrage hielt, ob die auf seinem E ... Konto eingegangenen Beträge rechtmässig gezahltes Egg darstellten, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. Wiesner in: v. Wulffen, SGB X, Rdnr. 24 zu § 45).
Wegen Vorliegens grober Fahrlässigkeit des Klägers i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X musste die Beklagte eine gebundene Entscheidung erlassen. Dies ergibt sich für den Ausgangsbescheid aus § 152 Abs. 2 AFG und für den Widerspruchsbescheid aus § 330 Abs. 2 SGB III, die im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X analog anzuwenden sind.
Die Beklagte hat die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung durch das Schreiben vom 13. Januar 1999 wirksam innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 SGB X nachgeholt. Der bis dahin bestandene Anhörungsmangel ist dadurch geheilt, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X.
Die Berechnung der Erstattungsforderung durch die Beklagte trifft zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der am ... 1964 geborene Kläger reiste am 14. Januar 1990 (aus der DDR) in die (Alt)-Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Januar 1990 meldete er sich arbeitslos und beantragte Eingliederungsleistungen für Aussiedler/Übersiedler. Da er sich erstmals am 07. März 1990 im Zuständigkeitsbezirk des Arbeitsamtes H ... polizeilich anmeldete, wurde ihm Eingliederungsgeld (Egg) erst ab dem 07. März 1990 mit Unterbrechungen wegen Arbeitsaufnahme bis 30. April 1990 und vom 04. Februar 1991 bis 28. Februar 1991 durch das Arbeitsamt H ... bewilligt und gezahlt.
Am 05. März 1991 meldete sich der Kläger wegen seines Umzuges nach E ... beim Arbeitsamt L ..., Nebenstelle E ..., arbeitslos und beantragte "Wiederbewilligung des Arbeitslosengeldes". Sein Name ist in blauer Schrift im Antrag so geschrieben, dass er sowohl "H ..." als auch "He ..." gelesen werden kann. Unter der Stammnummer 46 ... ergingen am 14. November 1991 die Bescheide über die Bewilligung von Eingliederungsgeld (A) [Egga] ab 07. März 1991 für längstens 241 Kalendertage in Höhe von 239,40 DM wöchentlich sowie für die Zeit vom 05. bis 06. März 1991 in Höhe von 232,20 DM wöchentlich = 38,70 DM täglich (BE = 530,00 DM; ab 07. März 1991 BE = 550 DM wöchentlich). Die an ... He ..., ..., ... E ... gerichteten Bescheide konnten dem Kläger nicht zugestellt werden. Bereits am 04. August 1991 war der Kläger - ohne dies dem Arbeitsamt E ... mitzuteilen - umgezogen. Am 05. August 1991 sprach er bei der Nebenstelle des Arbeitsamtes L ... in B ... vor und beantragte dort erneut Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler unter Hinweis, zuletzt im Jahre 1990 Eingliederungsgeld vom Arbeitsamt H ... bezogen zu haben. Dem Arbeitsamt in B ... legte er den Bescheid des Arbeitsamtes H ... vom 25.03.1991 über die Aufhebung der Bewilligung der bisherigen Leistung wegen Umzuges nach E ... ab 01. März 1991 vor. Ihm wurde die Stammnummer 50 ... zugeteilt.
Nach einem undatierten, aber nach der Blattierung etwa um den 26. August 1991 aufgenommenen Aktenvermerk gab der Kläger an, sich bereits im März in E ... arbeitslos gemeldet zu haben. Die Erstmeldung sollte abgeklärt werden.
Mit Bescheid vom 30. August 1991 wurde dem Kläger ab dem 05. August 1991 für 243 (vorläufig) Tage "Egga" nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 530,00 DM in Höhe von 232,20 DM bewilligt.
Nachdem auf der Grundlage der Angaben des Klägers die Beklagte intern festgestellt hatte, dass der Kläger am 04. März 1991 im Arbeitsamt E ... vorgesprochen und ein am 05. März 1991 gestellter Antrag auf Wiederbewilligung des Eingliederungsgeldes jedoch verloren gegangen sei und damit nicht habe bearbeitet werden können, erließ die Beklagte den Bewilligungsänderungsbescheid vom 07. September 1991, mit dem dem Kläger "Egga" rückwirkend ab 05. März 1991, befristet bis zum 04. August 1991 nach einem BE von 530,00 DM in Höhe von 232,20 DM wöchentlich bewilligt wurde.
Mit Bescheid vom 30. September 1991 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 05. August 1991 Egga nach einem Bemessungsentgelt von 550 DM in Höhe von 239,40 DM wöchentlich.
In den Anträgen sowohl beim Arbeitsamt B ... als auch in E ... gab der Kläger jeweils die Sparkasse E ... als Bankverbindung an.
Mit bindend gewordenem Bescheid vom 10. Februar 1992 wurde die Bewilligung des Eingliederungsgeldes (A) wegen einer der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilten Arbeitsaufnahme am 23. September 1991 für die Zeit ab dem 23. September 1991 aufgehoben und eine Erstattungsforderung von 359,10 DM erhoben.
Am 02. Dezember 1996 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos mit dem Hinweis, zuletzt vom Arbeitsamt B ... 1991 Arbeitslosengeld (Alg) bezogen zu haben.
Mit Schreiben vom 19. Februar 1997 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, er habe vom 05. März 1991 bis 12. Dezember 1991 Alg in Höhe von 9538,50 DM zu Unrecht bezogen, weil er für die Zeit vom 05. März 1991 bis 21. September 1991 bereits Leistungen beim Arbeitsamt E ... bezogen und ab dem 23. September 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Er habe die leistungserhebliche Änderung in seinen Verhältnissen nicht angezeigt.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. März 1997 ließ der Kläger vortragen, der Annahme gewesen zu sein, die im Zeitraum vom 05. März 1991 bis 21. September 1991 eingegangenen Zahlungen seien ordnungsgemäß erfolgt. Da er das Geld nach seinem Umzug nach E ... dringend benötigt habe, habe er am 30. August 1991 im Arbeitsamt L ... vorgesprochen. Darauf habe er einen vorläufigen Bewilligungsbescheid und danach auch endlich Zahlungen des Arbeitsamtes L ... erhalten. Die Mitarbeiterin habe die Angelegenheit mit den Arbeitsämtern E ... und B ... klären wollen. Nach der Niederschrift vom 30. August 1991, die dies beinhalte, sei der Kläger mit vorläufiger Bewilligung der Anspruchstage einverstanden gewesen. In der Folgezeit habe der Kläger dann tatsächlich mehrere Bewilligungs- bzw. Aufhebungsbescheide erhalten und in diesem Zusammenhang dann noch Leistungen des Arbeitsamtes für die Anspruchsgrundlage Egga. Da der Kläger in derartigen Sachen absolut ohne Sachkenntnisse gewesen sei, habe er hinsichtlich der Höhe der ihm zugestandenen Leistung nur von den Mitteilungen des Arbeitsamtes ausgehen können. Unter dem 10. Februar 1992 habe er einen Erstattungsbescheid für die zurückliegende Zeit durch das Arbeitsamt L ... über 359,10 DM erhalten und diesen Betrag auch zurückgezahlt. Er sei der Meinung gewesen, die gesamte Angelegenheit sei durch diese Rückforderung erledigt, zumal er über die Höhe der ihm zustehenden Egga-Leistungen im Unklaren gewesen sei.
Am 19. November 1991 müsse dann auf seinem Konto bei der Sparkasse in E ... ein Betrag von 8.616 DM eingegangen sein. Zumindest weise der Auszug Nr. 3 von diesem Tage diesen Eingangsbetrag aus. Laut Auszügen Nr. 5, 7 und 9 seien dann nochmals Eingänge vom Arbeitsamt L ... auf diesem Konto erfolgt. Auf Grund seines Umzuges habe sich der Kläger um dieses Konto nicht gekümmert. Um so erstaunter sei er gewesen, als er unter dem 04. Februar 1993 eine Mitteilung der Sparkasse E ... erhalten habe, dass dort ein Kontostand von 9.144,52 DM bestehe. Daraufhin habe er die Sparkasse in E ... aufgesucht und sich die dort angesammelten Kontoauszüge, von denen er bis dahin nichts gewusst habe, aushändigen lassen. Dadurch sei er auf Zahlungen des Arbeitsamtes L ... gestoßen, die mit Zahlung von 119,70 DM am 27. Dezember 1991 geendet hatten. Da ihm aber der Erstattungsbescheid vom 10. Februar 1992 zugegangen gewesen sei, habe er angenommen, die Gelder seien eine ihm zustehende Nachzahlung bezüglich seines zurückliegenden Egga-Anspruches gewesen. Er habe gutgläubig gehandelt, als er das Geld auf seinem Konto 1993 zur Kenntnis genommen und in der Folge auch verbraucht habe. Im Übrigen rüge er Verjährung.
Die Überweisungen der Leistungen des Arbeitsamtes B ..., wie auch des Arbeitsamtes E ... erfolgten auf das Konto des Klägers bei der Sparkasse E ..., Konto-Nr. 48 ...
Die Sparkasse E ... hatte dem Kläger unter dem 05. Februar 1993 den Saldo von 9.144,52 DM Haben vom 04. Februar 1993 schriftlich mitgeteilt.
Mit streitigem Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 21. Juli 1997 nahm die Beklagte die Entscheidung vom 14. Novem- ber 1991 über die Bewilligung von Eingliederungsgeld ab dem 05. März 1991 ganz zurück. Unter der Stammnummer 50 ... habe er bis 02. Oktober 1991 Zahlungen erhalten. Am 16. Oktober 1991 sei die Bewilligung wegen Arbeitsaufnahme ab 23. September 1991 aufgehoben worden. Die Überzahlung bis 02. Oktober 1991 sei mit Erstattungsbescheid vom 10. Februar 1992 zurückgefordert worden. Die Leistungen zur Stammnummer 50 ... seien an die Stadt- und Kreissparkasse E ..., Kontonummer 48 ... überwiesen worden.
Bei Eingang der Vorakte vom Arbeitsamt H ... sei die Stammnummer 46 ... vergeben worden. Am 14. November 1991 sei die Bewilligung von Eingliederungsgeld ab 05. März 1991 erfolgt. Unter der E ... Adresse habe der entsprechende Bewilligungsbescheid nicht zugestellt werden können. Die Überweisungen seien ebenfalls auf das vorgenannte Konto bis 12. Dezember 1991 einschließlich erfolgt. Unter der Stammnummer 46 ... sei die Arbeitsaufnahme nicht bekannt gewesen.
Da er bis 02. Oktober 1991 die Zahlungen unter der Stammnummer 50 ... auf das gleiche Konto erhalten habe, sei die Aussage, dass er sich nach dem Umzug nicht mehr um das Konto in E ... gekümmert habe, unglaubwürdig.
Die Bewilligung vom 14. November 1991 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, da das Eingliederungsgeld ab 05. März 1991 bereits bewilligt gewesen sei.
Bei Durchsicht seiner Kontoauszüge habe ihm anhand der Zahlungszeiträume auffallen müssen, dass er für den gleichen Zeitraum Leistungen bereits erhalten habe. Des Weiteren habe er nicht von einer einfachen Nachzahlung in dieser Höhe ausgehen dürfen, da die Summe auf dem Konto die ihm insgesamt zustehenden und bereits gezahlten Leistungen weit überstiegen habe. Es sei davon auszugehen, dass ihm die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bekannt gewesen sei. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne er somit Vertrauensschutz nicht geltend machen, der Verwaltungsakt sei ab 05. März 1991 gemäß § 45 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ganz zurückzunehmen. Die in der Zeit vom 05. März 1991 bis 12. Dezember 1991 ohne Rechtsanspruch erhaltenen 9.693,30 DM seien gemäß § 50 SGB X zu erstatten.
Den am 18. August 1997 hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Vergabe unterschiedlicher Stammnummern nicht von dem Kläger zu vertreten sei. Den Leistungsbescheid vom 14. November 1991 habe er nicht erhalten, so dass er völlig im Dunkeln gewesen sei, was die Höhe des ihm zustehenden Eingliederungsgeldes betroffen habe. Dass die geleisteten Zahlungen überhaupt auf dem Konto 48 ... "gelandet" seien, sei "ein Wunder". Da der Kläger einerseits gewusst habe, dass auf seinem vorgenannten Konto in E ... keine Summen mehr vorhanden gewesen seien und er andererseits von dem Bescheid vom 14. November 1991 keine Kenntnis gehabt habe, habe er sich auch nicht mehr um das Konto in E ... gekümmert. Er habe nicht geahnt, dass am 19. November 1991 eine größere Summe darauf eingehen würde und sich deswegen auch um dieses Konto nur gekümmert, solange - davor - noch Geld auf dem Konto gewesen sei.
Er habe angenommen, dass ihm das nachgezahlte Geld zugestanden habe, insbesondere vor dem Hintergrund des Erstattungsbescheides vom 10. Februar 1992.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1999, überschrieben als "Nachholung der Anhörung gemäß § 24 SGB X im sozialgerichtlichen Vorverfahren" führte die Beklagte aus, dass die Bewilligungsbescheide den Leistungsempfänger nicht erreicht hätten, somit nicht zugegangen seien, so dass Leistungen ohne Verwaltungsakt gezahlt worden seien. Auf Grund dieses Sachverhalts sei eine Rücknahme nach § 45 SGB X i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X nicht erforderlich gewesen. Die Erstattung habe vielmehr gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zu erfolgen. Insgesamt seien 16.797,90 DM gezahlt worden, wohingegen 6.900,30 DM zugestanden hätten. Eine Überzahlung sei in Höhe von 9.897,60 DM erfolgt. Anhand des Bewilligungsbescheides vom 07. September 1991 sei es dem Kläger möglich gewesen, die unter der Stammnummer 50 ... gezahlten Summen rechnerisch nachzuprüfen. Er habe im Übrigen bei Kenntnisnahme seines Kontostandes und der Eintragungen auf den Kontoauszügen (Absender der Geldbeträge und gezahlte Zeiträume) erkennen müssen, dass noch über seine Arbeitsaufnahme am 23. September 1991 hinaus Leistungen vom Arbeitsamt L ... angewiesen worden seien, speziell die Anweisung im Zeitraum November 1991 bis Dezember 1991. Ihm sei es noch 1993 möglich gewesen, eine kurze Anfrage über die Herkunft und den Grund der Zahlung beim Arbeitsamt L ... zu stellen, bevor er die Mittel einfach verbraucht habe. Im guten Glauben an die Richtigkeit der Überweisungen vom 14. November 1991 bis 19. Dezember 1991 könne der Kläger nicht gehandelt haben. Er habe ohne Rechtskenntnisse mit einfachsten Überlegungen erkennen können, dass diese Geldeingänge fehlerhaft hätten sein müssen. Im Übrigen seien die geforderten 359,10 DM nicht nachweislich beglichen worden.
Am 19. April 1999 erließ die Beklagte den Bescheid, wonach dem Kläger für die Zeit vom 05. bis 06. März 1991 Eingliederungsgeld nach einem Bruttoarbeitsentgelt von 530 DM in Höhe von wöchentlich 232,20 DM sowie ab 07. März 1991 bis 21. September 1991 nach einem Bruttoarbeitsentgelt von wöchentlich 550 DM in Höhe von 239,40 DM zugestanden habe.
Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage änderte die Beklagte den Erstattungsbescheid vom 21. Juli 1997. Die unter der Stammnummer 46 ... gezahlten Leistungen ab 05. März 1991 seien wegen fehlender Zustellung der Bewilligungsbescheide ohne Verwaltungsakt erfolgt. Da er bis 02. Oktober 1991 Zahlungen unter Stammnummer 50 ... auf das gleiche Konto erhalten habe, sei die Aussage, dass er sich nach dem Umzug nicht nur um das Konto gekümmert habe, unglaubwürdig.
Im Übrigen sei ihm bei Durchsicht der Kontoauszüge im Februar 1993 erkennbar gewesen, dass er für den gleichen Zeitraum bereits Leistungen erhalten habe. Es sei also davon auszugehen, dass ihm die Rechtswidrigkeit der "Bewilligung" bekannt gewesen sei.
Vertrauensschutz könne er gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X somit nicht geltend machen. Für die Zeit vom 05. März 1991 bis 12. Dezember 1991 habe er 9.897,60 DM ohne Rechtsanspruch erhalten. Davon sei gemäß § 50 Abs. 2 SGB X ein Betrag von 9.538,50 DM (9.897,60 DM - 359,10 DM gemäß Bescheid vom 10. Februar 1992) zu erstatten.
Dieser Bescheid werde zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit er über den Änderungsbescheid vom 19. April 1999 hinausgehe. Im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen seien auf Antrag zu 1/10 zu erstatten.
Die Gewährung von Eingliederungsgeld sei mit der Überweisung vom 14. November 1991 zu Unrecht geschehen, da bereits Eingliederungsgeld bewilligt und angewiesen worden sei. Vertrauensschutz im Sinne von § 45 SGB X sei zu verneinen, da der Kläger bei ordnungsgemäßer Kontrolle seiner Kontoauszüge die getätigten Zahlungen habe erkennen können und dabei habe erkennen müssen, dass diese Zahlungen zu Unrecht erfolgt seien, weil sich der Kläger bei Eingang dieser Zahlung auf seinem Konto bereits in Arbeit befunden und Arbeitsentgelt erzielt habe. Es sei unerheblich dass der Kläger nicht habe erkennen können, welches Arbeitsamt die Leistung angewiesen habe. Mit einfachsten Mitteln sei ihm erkennbar gewesen, dass er nach seiner Arbeitsaufnahme keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Arbeitsamtes L ... gehabt habe. Auch habe er erkennen können, dass er Eingliederungsgeld für bestimmte Zeiträume des Jahres 1991 doppelt erhalten habe. Auf den Kontoauszügen sei bei der Gutschrift des Eingliederungsgeldes der Zahlungszeitraum und die Höhe des gezahlten Geldes aufgeführt.
Spätestens bei der Überweisung vom 14. November 1991 für den Zeitraum 07. März 1991 bis 11. November 1991 sei für ihn erkennbar gewesen, dass es sich offensichtlich um einen Überweisungsfehler des Arbeitsamtes L ... gehandelt haben müsse, da er bereits für den gleichen Zeitraum am 11. September 1991 5.069,70 DM erhalten habe und nicht habe davon ausgehen können, dass ihm 8.538,60 DM nochmals zugestanden hätten. Die Rücknahme beruhe daher auf § 50 Abs. 2 i. V. m. § 45 SGB X.
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei mit dem 02. Dezember 1996 in Lauf gesetzt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 1999 Klage beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben. § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X könne nicht zu Lasten des Klägers herangezogen werden. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X habe 1992 zu laufen begonnen.
Mit Urteil vom 18. September 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Jahresfrist frühestens zum 02. Dezember 1996 begonnen habe. Der Kläger habe die Unrechtmäßigkeit der Zahlung erkennen können, wenn er mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt seine Kontoauszüge ordnungsgemäß kontrolliert und damit die getätigten Zahlungen erkannt hätte. Es sei nicht darauf angekommen, zu erkennen, von welcher Dienststelle die Zahlungen vorgenommen worden seien, da sich aus den dem Gericht vorliegenden Kontoauszügen entnehmen lasse, dass es sich um Leistungen des Arbeitsamtes L ... gehandelt habe und für welche Zeiträume die Zahlungen erfolgt seien. Dies sei zumindest aus dem Auszug vom 19. November 1991 zweifelsfrei festzustellen, wonach für die Zeit vom 05. März 1991 bis 11. November 1991 ein Betrag von 8.616,00 DM dem Konto des Klägers gutgeschrieben worden sei. Auch die weiteren Zahlungseingänge bis zum 12. Dezember 1991 ließen sich anhand der Kontoauszüge zeitlich zuordnen. Soweit im Widerspruch angeführt sei, dass es verwundere, dass trotz einer zusätzlichen 0 in der Kontonummer die Zahlungen erfolgt seien, sei darauf zu verweisen, dass im Jahr 1991 bei den Sparkassen Umstellungen der Kontonummern erfolgt seien und den Sparkassen und Banken Bankleitzahlen zugeordnet worden seien, veränderte Kontonummern sich jedoch daraus nicht ergeben hätten. Dies sei auch anhand der vorliegenden Spargirokontoauszüge und der Kontoauszüge der Kreissparkasse E ... zu entnehmen.
Für den Kläger sei feststellbar gewesen, dass für ein und denselben Zeitraum doppelte Leistungen angewiesen worden seien und dass es zum anderen Zeiträume betroffen habe, für welche er bereits Ansprüche auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Bei einfachsten Überlegungen habe sich die Schlussfolgerung ergeben, dass bei einer Überweisung von 8.538,60 DM für einen Zeitraum bis 11. November 1991 sowie bei weiteren Überweisungen für einen Zeitraum bis 12. Dezember 1991 Leistungsansprüche gegenüber dem Arbeitsamt nicht mehr hätten zustehen können. Derartige Überlegungen habe der Kläger offenbar nicht angestellt. Bei einem Leistungssatz von 63 % seien ihm für die fraglichen neun Monate statt monatlich etwa 1.000 DM insgesamt fast 17.000 DM überwiesen worden. Auch hieraus ergebe sich die Offensichtlichkeit der ungerechtfertigt erhaltenen Leistungen, da der Kläger höheres Eingliederungsgeld erhalten habe, als der Bemessung selbst zu Grunde gelegt worden sei. Auch von daher könne sich der Kläger auf einen Vertrauensschutz nicht berufen. Der Erstattungsbescheid vom 10. Februar 1992 umfasse nur den Zeitraum vom 23. September bis 02. Oktober 1991 auf Grund der Überzahlung durch Arbeitsaufnahme. Wenn demnach für die Zeit ab 23. September 1991 bereits Leistungen zu erstatten gewesen seien, habe der Kläger annehmen können, dass bei erneutem Zahlungseingang für den Zeitraum 23. September bis 12. Dezember 1991 kein Rechtsanspruch bestehen könne. Soweit er vorgetragen habe, die Kontoauszüge erst im Jahr 1993 erhalten zu haben, steht dies seiner Verpflichtung zur Prüfung nicht entgegen. Der Kläger habe sich nicht an die Beklagte zur Klärung gewandt, sondern statt dessen die ihm nicht zustehenden Gelder verbraucht. Er könne sich insoweit nicht auf Verbrauch berufen und sei zur Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Im Übrigen folge das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheides.
Gegen das am 10. Oktober 2001 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die - nach Niederlegung des Mandats durch die Prozessbevollmächtigten - nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 18. September 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1997 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. April 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juli 1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung des Klägers ist statthaft, da der Wert der Beschwer 1.000,00 DM übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
2. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend entschieden, dass der Kläger der Beklagten 9.538,50 DM zu erstatten hat.
Eine Rückforderung des doppelt gezahlten Betrages außerhalb des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, der in § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelt ist, insbesondere über § 812 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), scheidet aus. Die streitigen Beträge wurden von der Beklagten als öffentlich-rechtliche Leistung erbracht und der Empfänger hat sie als öffentlich-rechtlich erbrachte Leistung erkannt. Angesichts dessen handelt es sich nicht nur um eine rein fiskalisch erbrachte Leistung, die nach § 812 BGB rückabzuwickeln wäre (vgl. Wiesner in von Wulffen, SGB X, Rdnr. 3 zu § 50 SGB X).
Die Voraussetzungen von § 50 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. m. § 152 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG bis 31. Dezember 1997) bzw. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III ab 01. Januar 1998), liegen vor. Der Kläger hat von der Beklagten Leistungen erhalten, auf die er unstreitig keinen Anspruch hatte. Ihm ist auch das für eine Erstattungspflicht geforderte schuldhafte Verhalten vorzuwerfen.
Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Der Kläger konnte Unkenntnis davon, dass ihm der überwiesene Geldbetrag nicht zustand, allenfalls haben, weil er die Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt hatte, das heißt außer Acht gelassen hatte, was bei gegebenem Sachverhalt jedem aus seiner Personengruppe hätte einleuchten müssen. Dies ist der Fall, wenn er unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß erheblich übersteigenden Ausmaße, verletzt habe (Wiesner, a.a.O., Rdnr. 24 zu § 45). Hiervon ist auszugehen.
Die Rechtswidrigkeit der Überweisung des streitigen Betrages ergab sich ohne weitere Nachforschung. Anhand der konkreten Umstände und ganz naheliegender Überlegungen musste dem Kläger einleuchten und auffallen, dass die Überweisung fehlerhaft gewesen war. In subjektiver Hinsicht ist damit das gegenüber einfacher Fahrlässigkeit geforderte gesteigerte Verschulden festzustellen. Der Kläger musste bei der von ihm zu fordernden und ihm zumutbaren Sorgfalt in seinen eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen im maßgeblichen Zeitpunkt von dem Kontostand seines (seit seinem Umzug inaktiven) Kontos bei der Sparkasse E ... Kenntnis gehabt haben. Ebenso wusste er, dass er nur Leistungen beantragt hatte, die ihm die Beklagte - wenn auch durch ein anderes Arbeitsamt - auch bereits erbracht hatte. Er konnte angesichts der Zahlbetragshöhe und der zwischenzeitlich bereits vom Arbeitsamt B ... empfangenen Egga-Leistung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der auf seinem E ... Konto eingegangene Betrag auch rechtmäßig für ihn bestimmt war. Bei normaler Urteils- und Einsichtsfähigkeit - Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung dieser Fähigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich - musste es ihm im konkreten Fall jedenfalls als naheliegend auffallen, dass die erhaltene Zahlung fehlerhaft war.
Es hätte sich dem Kläger auch unter Berücksichtigung des Bescheides vom 10. Februar 1992 aufdrängen müssen, bei der Beklagten nachzufragen. Dieser Bescheid bezog sich für den Kläger erkennbar nur darauf, dass der Egg-Anspruch wegen Arbeitsaufnahme ab dem 23. September 1991 weggefallen war. Da der Kläger im Übrigen durch den Erhalt der Bescheide des Arbeitsamts B ... vom 07. September 1991 und vom 30. September 1991 die Höhe des ihm zustehenden Egg kannte, musste es auch aus seiner Sicht bei einfachsten Überlegungen fraglich sein, ob ihm weiteres Egg zustand. Dass der Kläger bei der hier gegebenen Sachlage nicht bei der Beklagten Rückfrage hielt, ob die auf seinem E ... Konto eingegangenen Beträge rechtmässig gezahltes Egg darstellten, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. Wiesner in: v. Wulffen, SGB X, Rdnr. 24 zu § 45).
Wegen Vorliegens grober Fahrlässigkeit des Klägers i. S. v. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X musste die Beklagte eine gebundene Entscheidung erlassen. Dies ergibt sich für den Ausgangsbescheid aus § 152 Abs. 2 AFG und für den Widerspruchsbescheid aus § 330 Abs. 2 SGB III, die im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X analog anzuwenden sind.
Die Beklagte hat die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung durch das Schreiben vom 13. Januar 1999 wirksam innerhalb der Frist des § 41 Abs. 2 SGB X nachgeholt. Der bis dahin bestandene Anhörungsmangel ist dadurch geheilt, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X.
Die Berechnung der Erstattungsforderung durch die Beklagte trifft zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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