S 10 KR 216/04 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 10 KR 216/04 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Versicherte, die im Wege der einstweiligen Regelungsanordnung begehren,
drohen dann keine wesentlichen Nachteile im Sinne von § 86b Abs. 2 SGG, wenn ihnen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Selbsbeschaffung im Sinne von § 13 Abs. 3 SGB V zuzumuten ist.
2. Hierbei ist Vermögen oberhalb des Freibetrages nach § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG einzusetzen.
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtli-chen Kosten zu erstatten.

Gründe:

A

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur häuslichen Kranken-pflege.

Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin krankenversi-chert. Sie ist auf Grund einer Fehlbildung des Rückenmarkes seit der Geburt querschnittsgelähmt und leidet infolgedessen u. a. an Blasen- und Darmentleerungsstörungen. Der die Antragstel-lerin behandelnde Urologe führte in einem Schreiben an die An-tragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin zur Entleerung der Blase mehrmals täglich einmalkatheterisiert werden müsse; zur Vermeidung von Harnwegsinfekten sei die Entleerung intermittie-rend vorzunehmen.

Am 10.10.2003 beantragte die Antragstellerin bei der Antrags-gegnerin die Gewährung von häuslicher Krankenpflege in Form der täglichen Einmalkatheterisierung der Blase. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit dem 01.10.2003 werktäglich zwi-schen 8 Uhr 30 und 13 Uhr 30 an einer Berufsbildungsmaßnahme in den O. Werkstätten für behinderte Menschen, B., teilnehme; ih-rer Mutter, die zu Hause die Katheterisierung vornehme, sei die gesonderte Anfahrt zur Werkstätte und der erhöhte körperliche Aufwand, der durch die fehlende Ausstattung der Werkstätte ent-stehe, nicht zuzumuten.

Mit zwei Bescheiden vom 21.10.2003 und 04.11.2003 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung der begehrten Krankenpflege ab. Die hiergegen am 28.10.2003 und am 01.12.2003 erhobenen Wider-sprüche wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2004 als unbegründet zurück. Am 20.04.2004 hat die Antragstellerin gegen die Ablehnung Klage erhoben, welche beim erkennenden Gericht unter dem Az.: S 10 KR 218/04 geführt wird. Am gleichen Tage hat sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung der mit der Klage begehrten häuslichen Krankenpflege bereits jetzt im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.

Sie ist der Ansicht, dass ihr ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten sei. Sie erziele als monatli-ches Einkommen lediglich Ausbildungsgeld und Pflegegeld, welche sich zur Zeit auf EUR 722,- summierten. Darüber hinaus verfüge sie über Vermögen in Höhe von EUR 621,60 auf einem Girokonto und EUR 4.124,72 auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündi-gungsfrist. Letzteres könne wegen der Kündigungsfrist zumindest zur Zeit nicht eingesetzt werden. Bei den zu erwartenden Kosten der Behandlung in Höhe von EUR 164,68 monatlich reiche aber we-der das restliche Vermögen noch das Einkommen für eine vorläu-fige Selbstbeschaffung aus.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweili-gen Anordnung zu verpflichten, ihr häusliche Krankenpflege für die tägliche Einmalkathe-terisierung während des Aufenthaltes in der Werkstatt für Behinderte zu gewähren,

hilfsweise die Kosten für eine zur Durchführung dieser Maßnahme selbst beschaffte Pflegekraft zu erstatten.

Die Antragsgegnerin beantragt

die Ablehnung des Antrages.

B

Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerin waren abzulehnen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet sind.

I.

Die Anträge waren abzulehnen, weil es am Anordnungsgrund fehlt. Es sind keine Gründe dargelegt, die eine Vorabentscheidung durch einstweilige Anordnung rechtfertigten.

1. Der Hauptantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im We-ge einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer häuslichen Krankenpflege zur kalendertäglichen Einmalkatheterisierung zu verpflichten, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sie keine wesentlichen Nachteile aufgezeigt hat, die durch die nur vorläufig wirkende Anordnung abgewendet werden könnten.

Denn eine einstweilige Anordnung ist zur Regelung eines vorläu-figen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentli-cher Nachteile nötig erscheint, § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozial-gerichtsgesetzes (SGG). Solche wesentliche Nachteile sind nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin kann vielmehr –zumindest zur Zeit- auf den Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verwiesen werden, um die Durchführung der Einmalkatheterisierung bis zur Entschei-dung in der Hauptsache zu gewährleisten. Denn die Regelungsan-ordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit des Hauptsacheverfahren vor zeitüberho-lenden Entwicklungen; das Hauptsachebegehren soll nicht infolge Zeitablaufs oder anderer Hemmnisse durch die lange Verfahrens-dauer eines Hauptsacheverfahrens entwertet oder vereitelt wer-den (Berliner Kommentar zum SGG, § 86b, Rz. 13). Sie kann nach dem eindeutigen Wortlaut ("vorläufiger Zustand") nur vorläufig wirken und darf die dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene end-gültige Entscheidung in dem strittigen Rechtsverhältnis grund-sätzlich nicht vorwegnehmen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86b, Rz. 31; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 19.06.2003, Az.: L 9 B 69/03 KR, zu finden in juris). Wegen dieses vorläufigen, nur sichernden Charakters der einstweiligen Anordnung kann ein Antragsteller auf die Selbstbeschaffung und die Umstellung des Klagebegehrens im Hauptsacheverfahren auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches So-zialgesetzbuch (SGB V) verwiesen werden, wenn ihm hierzu aus-reichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und ihm der Einsatz dieser Mittel zumutbar ist (Beschluss des Sächsichen Landessozialgerichtes vom 11.02.2004, Az.: L 1 B 227/03 KR). Die Antragstellerin verfügt aber über ausreichende Mittel, de-ren Einsatz auch zumutbar ist.

a) Die Antragstellerin verfügt über ausreichend Mittel, um die Kosten der Pflegeleistung vorzuschießen. Denn ihr gehört Vermö-gen in Höhe von EUR 4.746,32 auf Giro- und Sparkonto. Über die-ses Vermögen kann sie auch ganz überwiegend verfügen; die Kün-digungserfordernis des Sparbuches steht dem nicht entgegen. Denn zum einen ist die Kündigung für den Einsatz des überwie-genden Teils des Guthabens nicht erforderlich, weil Abhebungen jederzeit möglich sind; sie gilt nur, wenn der Sparvertrag ganz gekündigt werden soll. Zum anderen kann zuerst das Guthaben auf dem Girokonto, das keinerlei Beschränkungen unterliegt, einge-setzt werden, bis die Kündigung des Sparbuches wirksam wird. Denn das Giroguthaben reicht nach dem eingereichten Voranschlag des Pflegedienstes für die nächsten drei Monate aus; dann aber wird eine unverzüglich ausgesprochene Kündigung des Sparbuches wirksam.

b) Der Einsatz dieses Vermögens ist der Antragstellerin auch zu-mutbar. Denn unzumutbar ist die Selbstbeschaffung nicht schon dann, wenn bestimmte Einkommensgrenzen unterschritten sind, die zur Befreiung von Zuzahlungen zu Arzneimitteln berechtigen (Be-schluss des Sächsichen Landessozialgerichtes vom 11.02.2004, Az.: L 1 B 227/03 KR; abweichende Ansicht im Ausgangsbeschluss des Sozialgerichts Dresden vom 14.11.2003, Az.: S 4 KR 496/03 ER). Der vorrangige Einsatz des Vermögens ist aber zumutbar, weil dessen Wert über dem Wert desjenigen Vermögens liegt, das einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesso-zialhilfegesetz (BSHG) nicht entgegensteht. Denn ohne Hinzutre-ten weiterer Umstände ist davon auszugehen, dass der Antrag-stellerin keine wesentlichen Nachteile drohen, solange sie über Vermögen oberhalb dieser Grenze verfügt. Insofern hat nämlich der Gesetz- und Verordnungsgeber einen Mindestbehalt definiert, dessen Unterschreitung keinem zumutbar ist. Dann ist aber im Umkehrschluss die Verwertung von Vermögen oberhalb dieser Gren-ze zumindest dann zumutbar, wenn nicht aus anderen Gründen wie die Verfehlung eines besonderen Vermögenszwecks wesentliche Nachteile durch die Verwertung zu befürchten sind. Das verwert-bare Vermögen der Antragstellerin übersteigt aber den Freibe-trag, der einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht entgegensteht; dieser beträgt nämlich im Falle der Antragstel-lerin EUR 2.301,-, § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) zweiter Halbsatz der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG.

Andere wesentliche Rechtsnachteile, die durch ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren entstehen, sind nicht dargetan.

2. Gleiches gilt auch für den hilfsweise gestellten Antrag zur Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Kostenersatz. Der Antrag-stellerin ist zumindest vorläufig die Inanspruchnahme des Pflegedienstes auf eigene Kosten zuzumuten. Auf die oben ausgeführ-ten Gründe wird Bezug genommen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache des Beschlusses.
Rechtskraft
Aus
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