L 9 AS 1668/15

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 AS 1351/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 1668/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Heizkosten sind unabhängig von der Dauer des Leistungsbezuges im Monat ihrer Fälligkeit als tatsäch¬licher, aktueller Bedarf zu berücksichtigen.
2. Entsteht Hilfebedürftigkeit erst durch einmalig anfallende Heizkosten, so sind diese im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, sondern im Monat der Fälligkeit einzubeziehen.
3. Ein Verweis auf Ansparungen für die Deckung eines aktuellen Bedarfs an Heizkosten kann nicht erfolgen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. November 2015 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Ablehnungsbescheids vom 31. Januar 2014 in der Fassung des Bescheids vom 12. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2014 verurteilt, dem Kläger für den Monat Februar 2014 Leistungen in Höhe von 150,13 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger für den Monat Februar 2014 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beanspruchen kann, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die in diesem Monat angefallenen Heizkosten in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.

Der 1964 geborene Kläger bildet zusammen mit seiner 1966 geborenen Ehefrau eine Bedarfs-gemeinschaft. Sie bewohnten eine etwa 50 qm große Wohnung, die im Eigentum von Frau M. M. steht. Der Kläger und seine Ehefrau haben dort ein freies Wohnrecht. In dem Gebäude befindet sich eine weitere, etwa gleich große Wohnung, die von Frau S. Sch. bewohnt wird. Zwischen den Hausbewohnern besteht eine Vereinbarung dahingehend, dass sämtliche anfallenden Nebenkosten hälftig geteilt werden. Die Wohnungen werden über eine Heizungsanlage mit Heizöl beheizt. Am 07. Februar 2014 erwarb der Kläger Heizöl zum Preis von 1.601,28 EUR. Ausweislich der Rechnung vom 10. Februar 2014 war der Betrag bis zum 24. Februar 2014 zahlbar. Weitere Nebenkosten waren im Februar 2014 nicht fällig.

Der Kläger war im streitigen Zeitraum erwerbstätig und erzielte für Januar 2014 ein Einkommen von 54,72 EUR brutto, 53,63 EUR netto zzgl. Fahrtkostenaufwendungen von 6,30 EUR bei der GmbH, sowie von 53,95 EUR brutto, 47,37 EUR netto bei der GmbH und von 101,10 EUR brutto, 103,09 EUR netto bei der. Dieses floss ihm jeweils im Februar 2014 zu.

Die Ehefrau des Klägers erzielte ein Erwerbseinkommen von 1.326,42 EUR brutto, 1.094,87 EUR netto aus ihrer Tätigkeit bei der Firma R. Im Dezember 2013 war dem Kläger und seiner Frau zudem eine Einkommenssteuererstattung in Höhe von 1.938,45 EUR ausgezahlt worden.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 07. November 2013 hin, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2014 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen den Bedarf übersteigenden Einkommens ab.

Gegen diesen Bescheid legten die anwaltlich vertreten Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zumindest für Februar 2014 ein Leistungsanspruch der Bedarfs-gemeinschaft des Klägers bestehe.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 beantragte der Kläger nochmals explizit die Übernahme der Kosten für die Heizöllieferung. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2014 ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen richtete sich die Klage, mit der der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau erneut geltend macht, dass zumindest im Februar 2014 ein Leistungsanspruch bestehe aufgrund des Bedarfes in diesem Monat durch die Heizöllieferung.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. November 2015 insoweit stattgegeben, als der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger einen Betrag von 301,98 EUR für Februar 2014 zu gewähren. Die Berufung wurde zugelassen.

Der Beklagte macht mit seiner Berufung insbesondere geltend, dass vor und nach Februar 2014 kein Leistungsanspruch des Klägers bestanden habe. Somit hätten die Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls monatlich aufgeteilt werden müssen, sodass sich kein Leistungs-anspruch ergebe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. November 2015 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf den bisherigen Vortrag und das erstinstanzliche Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen und das Landessozialgericht ist daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Die Berufung ist teilweise begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist nur noch der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Monat Februar 2014 unter Berücksichtigung des auf ihn entfallenden und vom Sozialgericht zuerkannten Anteils der Unterkunftskosten unter Einbeziehung der Heizkostenrechnung. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher zunächst der Bescheid vom 31. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2014. Der Bescheid vom 12. Mai 2014, mit dem es der Beklagte erneut abgelehnt hat, den Bescheid vom 31. Januar 2014 wegen der im Februar 2014 fällig gewordenen Heizölrechnung zu ändern, ist durch die Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 31. Januar 2014 nach § 86 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Der Höhe nach ist die Überprüfung im Berufungsfahren auf weitere Leistungen nach dem SGB II für den Kläger in Höhe von 301,98 EUR begrenzt, weil nur der Beklagte Berufung eingelegt hat.

Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 SGB II im hier maßgeblichen Zeitraum. Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sieht vor, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind.

Nach § 19 Abs. 1 SGB II erhalten Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Für die eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 a SGB II bildenden Partner ist im maßgeblichen Zeitraum nach § 20 Abs. 4 SGB II ein Regelbedarf in Höhe von 353,00 EUR pro Person zu berücksichtigen. Zudem ergibt sich für Februar 2014 ein Bedarf gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von 800,64 EUR als erstattungsfähigen Kosten für die vom Kläger und seiner Frau bewohnte Unterkunft.

Der Anspruch des Klägers auf die Unterkunftskosten folgt aus § 22 Abs. 1 SGB II. Danach haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Regelmäßig fallen die Kosten in gleichbleibenden Beträgen monatlich an, beispielsweise bei monatlichen Abschlagszahlungen an den Vermieter oder an ein Energieversorgungsunternehmen. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst jedoch nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung für die bewohnte Wohnung. Soweit einzelne Nebenkosten wie hier bei einer Heizöllieferung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG Urteile vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R und vom 22. August 2012, B 14 AS 1/12 R). Dem Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung dieser Kosten für Unterkunft und Heizung steht nicht entgegen, dass sich durch das erzielte Einkommen in den unmittelbar vor und nach dem Bedarfszeitraum liegenden Monaten kein Leistungsanspruch ergibt.

Die Leistungen für laufende wie für einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dienen der Unterkunftssicherung. Durch die existenzsichernden Leistungen soll der aktuelle räumliche Lebensmittelpunkt beibehalten werden können und sollen so der persönliche Lebensbereich "Wohnung" sowie das Grundbedürfnis "Wohnen" geschützt werden. Der Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II zur Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens bezieht sich deshalb grundsätzlich auf die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen insoweit alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. Daher sind Kosten bei selbst genutzten Immobilien als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Abschließend ist dann zu entscheiden, inwieweit diese Kosten als angemessen anzusehen und als Bedarf zu übernehmen sind.

Bei den streitigen Heizölkosten handelt es sich um solche einmalig anfallenden Lasten, die im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähig sind. Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen geht es nur darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Dies ist bei den im Streit stehenden Heizkosten zweifelsohne anzunehmen. Aufgrund der Vereinbarung der Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit Frau Sch., die anfallenden Nebenkosten hälftig aufzuteilen, entfällt auf die vom Kläger bewohnte Wohnung ein Anteil von 800,64 EUR.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat weder eine Aufteilung der angefallenen Heizkosten auf 12 Monate zu erfolgen, noch kann der Kläger auf Ansparungen verwiesen werden, um die anfallenden Heizkosten zu decken.

Gegen eine Aufteilung der angefallenen einmaligen Heizkosten spricht insbesondere der Wortlaut des § 22 SGB II. Dieser spricht unterschiedslos von "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Weder aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 57 zu § 22) noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die Gewährung von einmalig anfallenden Heizkosten nicht unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen sollte. Bei der Beschaffung von Heizmaterial handelt es sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der "Bedarf" besteht gerade darin, dass der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellt, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw. um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen und damit eine weitere uneingeschränkte Nutzbarkeit der Unterkunft sicherstellen zu können. Die Gewährung bzw. Berechnung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial würde dem Zweck des § 22 Abs. 1 SGB II zuwider laufen. Denn eine fiktive Aufteilung der angefallenen einmaligen Heizkosten würde dazu führen, dass einerseits einer bestehenden tatsächlichen Hilfebedürftigkeit nicht abgeholfen werden könnte und dass andererseits Leistungen nach dem SGB II noch zu leisten wäre, obwohl Hilfebedürftigkeit nicht mehr besteht.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es im Bereich der existenzsichernden Leistungen auf die tatsächliche Lage des Hilfebedürftigen ankommt, nicht auf Gegebenheiten, die hätten sein können. Die tatsächliche Lage wird aber durch das Entstehen von Zahlungsverpflichtungen zu individuellen Zeitpunkten bestimmt.

Aus diesem Grund kann auch ein Verweis auf den Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen nicht herangezogen werden, denn dieser dient nur dazu, einmalige Bedarfe abzufangen. Müsste dieser Ansparbetrag für den Lebensunterhalt abgezweigt werden, stünde er gerade als Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen nicht mehr zur Verfügung. Im Übrigen richtet sich die Verwertbarkeit von Vermögen nach § 12 SGB II. Für eine Umgehung dieser abschließenden Regelung durch einen Verweis des Hilfebedürftigen auf Verwertung seines Vermögens zur Deckung seines aktuellen Bedarfs an Heizkosten besteht keinerlei Grundlage.

Ob hiervon eine Abweichung geboten wäre, wenn die Fälligkeit der Unterkunftskosten so beeinflusst würde, dass bewusst eine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt würde, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Als von der Intention vergleichbare Regelung sieht § 34 Abs. 1 SGB II einen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten vor. Danach ist zum Ersatz der gezahlten Leistungen verpflichtet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Eine Ersatzpflicht nach § 34 Abs. 1 SGB II begründen danach nur rechtmäßig gewährte SGB II-Leistungen, was wiederum eine Hilfebedürftigkeit voraussetzt. Das BSG hat mit Urteil vom 02. November 2012 (B 4 AS 39/12 R) entschieden, dass eine Heranziehung zum Kostenersatz nach § 34 SGB II (i.d.F.v. 01. Januar 2005) als Tatbestandsmerkmal neben dem Fehlen eines wichtigen Grundes ein sozialwidriges Verhalten des Ersatzpflichtigen voraussetzt. Erfasst werde nur ein Verhalten mit einem "spezifischen Bezug" zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit. Diese erfordere es, die Kostenersatzpflicht als "deliktähnlichen" Ausnahmetatbestand eng auszulegen, da andernfalls der Grundsatz unterlaufen werde, existenzsichernde Leistungen unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage zu gewähren.

Die Bedarfsgemeinschaft des Klägers verfügte allenfalls über knapp bedarfsdeckendes Ein-kommen, wobei der Bedarf für Unterkunftskosten über das Jahr betrachtet sehr gering war. Damit wäre der Anspruch der Kläger auch gegeben gewesen, wenn die Betankung mit Heizöl in einem anderen Monat erfolgt wäre. Mithin liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein sozialwidriges Verhalten zur vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit, als vergleichbare Konstellation zu § 34 Abs. 1 SGB II, vor.

Sofern der Beklagte meint, die Bedarfsgemeinschaft des Klägers hätte die im Dezember 2013 zugeflossene Steuererstattung zur Begleichung der Heizölrechnung ansparen können, so ver-kennt dieser, dass die Steuererstattung bei der Einkommensberechnung im ursprünglich streitigen Zeitraum bedarfsmindernd berücksichtigt wurde. Ohne dieses auf den Berechnungszeitraum aufgeteilte Einkommen, wäre das Gesamteinkommen teilweise nicht bedarfsdeckend gewesen, sodass ein Hilfebedarf bestanden hätte. Sofern das Einkommen aus der Steuererstattung sowohl anteilig bedarfsmindernd berücksichtigt, als auch ein Verweis der Bedarfsgemeinschaft auf die Ansparung dieses Betrages für die Begleichung der Heizölrechnung erfolgen würde, käme es zu einer doppelten Berücksichtigung dieses Betrages.

Eine jahresweise Betrachtung der Heizkosten hat erst im Rahmen der Prüfung der Angemes-senheit der entstandenen Kosten zu erfolgen. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BSG die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (im Einzelnen nur BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 10). Dabei ist von einer jährlichen Betrachtungsweise auszugehen. Weil die Betriebskosten für Eigenheime (etwa Grundsteuern, Beiträge zur Versicherungen, Wasser- und Abwassergebühren) nicht monatlich, sondern jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich anfallen, erscheint eine monatliche Betrachtungsweise nicht geeignet für eine realistische Abbildung. Dies heißt aber nicht, dass tatsächlich einmalig anfallende Kosten vom Träger der Grundsicherung über längere Zeiträume verteilt zu gewähren wären. Maßgeblich ist der Fälligkeitszeitpunkt, hier mithin der Februar 2014 (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R). Im Übrigen ist auch offensichtlich nicht von einer Unangemessenheit der Heizkosten auszugehen und wird von den Beteiligten in Anbetracht eines Betrages von 800,64 EUR für die Beheizung der Wohnung der Bedarfsgemeinschaft des Klägers für ein Jahr auch nicht geltend gemacht.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass das BSG eine Unterscheidung treffe, bei der Frage inwieweit Unterkunftskosten zu übernehmen sind, ob Leistungsbezug durchgängig bestand oder nicht, so wird verkannt, dass es sich bei den vom Beklagten zitierten Entscheidungen sämtlich um solche handelt, die Forderungen für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft zum Gegenstand hatten. Das BSG ist hingegen in keiner seiner Entscheidungen vom Fälligkeitsprinzip in Bezug auf eine aktuell bewohnte Unterkunft abgewichen (vgl. nur BSG, Urteile vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R, 06. April 2011, B 4 AS 12/10 R, 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R). Diesbezüglich ist insbesondere explizit darauf hinzuweisen, dass es sich vor-liegend gerade nicht um Nachzahlungsforderungen für vergangene Zeiträume handelt, sondern vielmehr um einen aktuell bestehenden Bedarf für Heizkosten für eine aktuell bewohnte Unterkunft.

Weder aus der Aktenlage noch aus dem Vortrag der Beteiligten ergaben sich Anhaltspunkte für weitergehende Bedarfe. Es errechnet sich daher ein Bedarf von jeweils 753,32 EUR für den Kläger und seine Ehefrau für Februar 2014.

Auf den Gesamtbedarf ist das zu berücksichtigende Einkommen, welches sich aus Einkünften des Klägers und seiner Ehefrau aus ihrer nichtselbständigen Arbeit, sowie der anteilig zu be-rücksichtigenden Steuererstattung ergibt, anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01. April 2011 geltenden Fassung sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Wie die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen bereits entschieden haben, ist Einkommen dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 101/11 R -, m. w. N., zitiert nach juris).

Zunächst ist damit die dem Kläger und seiner Ehefrau im Dezember 2013 zugeflossene Steu-ererstattung anteilig entsprechend in Höhe von 323,08 EUR zu berücksichtigen. Ausgehend von einer Beantragung von Leistungen nach dem SGB II durch den Kläger im November 2013 war die Steuererstattung als einmalige Einnahme vorliegend aufgrund ihrer Höhe von 1.938,45 EUR nach § 11 Abs. 3 SGB II, beginnend ab dem Monat des Zuflusses (vgl. Satz 1), also ab Dezember 2013, i.H.v. monatlich 323,08 EUR auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen.

Das Erwerbseinkommens des Klägers für Januar 2014 (zugeflossen im Februar) inklusive der Fahrtkostenerstattung in Höhe von insgesamt 218,39 EUR ist um die entsprechenden Abzugsbeträge nach § 11 b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB II (8,00 EUR Steuern, 100,00 EUR Freibetrag) und § 11 b Abs. 3 SGB II von 21,95 EUR zu bereinigen. So ergibt sich ein anzurechnendes Einkommen von 88,44 EUR.

Darüber hinaus erzielte die Ehefrau des Klägers im Januar 2014 Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.326,42 EUR, welches ihr im Februar 2014 zufloss. Nach Abzug der Freibeträge entsprechend der genannten Vorschriften ergibt sich ein weiteres zu berücksichtigendes Einkommen von 794,87 EUR.

Bei Personen, die – wie hier der Kläger und seine Ehefrau – in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln bedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 SGB II). Unter Berücksichtigung des gesamten erzielten Einkommens ergibt sich nach dessen hälftiger Aufteilung ein Leistungsanspruch des Klägers von 150,13 EUR. Das Urteil des Sozialgerichts war insoweit zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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