L 32 AS 1505/17 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 168 AS 10142/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1505/17 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines leistungsbewilligenden Bescheides für April 2015 sowie die Erstattung von 334,01 Euro.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 9. Juni 2017 die Klage abgewiesen: Die Aufhebung und Erstattung im Bescheid vom 4. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 sei rechtmäßig, weil sie sich auf § 40 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i. V. m. den §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III stützen könne. Es habe mit der Gutschrift des Abrechnungsguthabens von 381,28 Euro am 11. März 2015 auf dem Konto der Klägerin eine wesentliche Veränderung der Sachlage durch Zufluss von Einkommen stattgefunden. Durch die für den Abrechnungszeitraum und den Streitmonat geltende Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl I S. 850, berichtigt S. 2094) – a. F. – sei bestimmt gewesen, dass Rückzahlungen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung minderten und nur Rückzahlungen außer Betracht blieben, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie bezögen. Die Rückzahlung des Gasabrechnungsguthabens stelle eine Rückzahlung im Sinne dieser Vorschrift dar, weil sie sich auf Heizkosten beziehe. Sie betreffe insofern auch nicht Haushaltsenergie, weil sie sich auf Gas und nicht Strom beziehe. Die Rückzahlung sei am 11. März 2015 erfolgt, so dass im Folgemonat April 2015 die Aufwendungen als rechtlich um den Guthabenbetrag gemindert anzusehen seien. Dabei sei das Guthaben von den tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten, die im Monat anfielen, in Abzug zu bringen (Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12, juris, Rdnr. 11, 15), so dass die Aufwendungen bei (476,27 Euro abzüglich 381,28 Euro Guthaben =) 94,99 Euro lägen. Insofern finde auch nicht, wie die Klägerin meine, zunächst eine Bereinigung des Guthabens um den Betrag statt, den sie im Abrechnungszeitraum selbst aus dem Regelbedarf aufgewendet habe, denn eine solche Anrechnung sei schon dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Für die Auffassung der Klägerin streite auch nicht die Historie der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe durch die Änderung des § 22 Abs. 3 SGB II und die Aufnahme einer der klägerischen Auffassung entsprechenden Regelung dokumentiert, dass er die "bisherige Rechtslage" wegen angenommener Unbilligkeit nun nicht länger aufrechterhalten wolle (so ausdrücklich Bundestag-Drucksache 18/8041 S. 4). Schließlich gebiete auch der Sinn und Zweck der Vorschrift keine einschränkende Auslegung im Sinne der klägerischen Rechtsauffassung. Soweit die Klägerin mit selbsterwirtschaftetem Guthaben denjenigen Leistungsempfängern gleichgestellt werde, bei denen das Guthaben vom Sozialleistungsträger vorfinanziert worden sei, bestehe für die Gleichbehandlung ein sachlicher Grund, denn dem SGB II liege das Monatsprinzip zugrunde, nach dem es für die Leistungsberechnung auf die konkrete Mittelverfügbarkeit im jeweiligen Monat ankomme (BSG, Urteile vom 19. August 2015 – B 14 AS 43/14; vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R). Soweit also sowohl der Klägerin wie auch sonstigen Leistungsempfängern ein Guthaben im Anrechnungsmonat tatsächlich zur Verfügung stehe, sei sie tatsächlich einem geringeren Bedarf an Unterkunfts- und Heizkosten ausgesetzt.

II.

Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Rechtsfrage muss im konkreten Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 144 Rdnr. 28; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 1993, 337, 341/342).

Eine Abweichung liegt vor, wenn der Entscheidung des Sozialgerichts eine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die zu einer aktuellen, inzwischen nicht überholten älteren Rechtsansicht eines dem Sozialgericht übergeordneten Gerichts im Widerspruch steht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 30, § 160 Rdnr. 10 ff; Kummer, a. a. O., Seite 342).

Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn unter anderem die Anwendung des materiellen Rechts oder die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist von der Rechtsansicht des Sozialgerichts bezüglich des materiellen Rechts auszugehen. Der Verfahrensmangel ist nur beachtlich, wenn er vom Beschwerdeführer gerügt wird, wobei es genügt, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig der Mangel des Verfahrens ergibt. Der Verfahrensmangel muss auch tatsächlich vorliegen. Bei einem heilbaren Mangel darf allerdings Heilung nicht eingetreten sein. Nicht erforderlich ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht; es genügt, dass das Urteil auf ihm beruhen kann, also die Möglichkeit besteht, dass er die Entscheidung beeinflusst hat (Meyer Ladewig, a. a. O., § 144 Rdnr. 32, 34a, 32a, 36, 37, 35; Kummer, a. a. O., Seite 342).

Die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist nicht zu entscheiden.

Die Klägerin meint, es sei klärungsbedürftig, ob eine Gutschrift auch dann die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung mindere, wenn diese Gutschrift oder ein Teil davon vorher aus dem Regelsatz finanziert worden sei. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie lässt sich unter Heranziehung der Rechtsprechung des BSG beantworten.

Nach § 22 Abs. 3 SGB II a. F. gilt: Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

Diese Vorschrift ist mit § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1706) - b. F. - inhaltsgleich, der bestimmte: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht

Das BSG hat dazu mit Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R, Rdnrn. 11, 13 und 15, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 74 entschieden: Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hier entfallenden Arbeitslosengeld II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Arbeitslosengeld II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt. Gemindert durch Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. – ebenso nunmehr (seit 1. Januar 2011) nach § 22 Abs. 3 erster Halbsatz SGB II n. F. – werden ausschließlich die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Demzufolge reduzieren Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur in dem Maße, in dem die Minderung der "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung nach den Regularien des § 22 SGB II auf ihn durchschlägt. Diese Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil "Aufwendungen" i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. als "angemessene Aufwendungen" i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu verstehen und deshalb mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung deckungsgleich seien. Dagegen spricht schon, dass bei einer solchen Regelungsabsicht unschwer unmittelbar die Minderung des Bedarfs durch Betriebskostenerstattungen hätte angeordnet werden können. Darüber hinaus überzeugt das auch dem Wortlaut nach nicht. Unter "Aufwendungen" werden schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch tatsächlich aufgebrachte Mittel oder Kosten zur Beschaffung von Gütern verstanden. Ohne zusätzliches Attribut spricht daher bereits der Wortlaut dafür, als geminderte "Aufwendungen" ausschließlich die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu verstehen. Dem steht auch der Regelungszweck des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. nicht entgegen. Hiernach sollen den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebaut worden sind (Bundestag-Drucksache 16/1696 S 26). Dazu bedient sich die Regelung aber einer typisierenden Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt, wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat; von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf wen demgemäß der zurückerstattete Betrag entfällt, ist für die Anrechnung ohne Bedeutung (Hinweis auf BSG Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 55, Rdnr. 19). Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris Rdnr. 36) und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht ausweisbar ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den Leistungsbeziehern verblieben ist. Ist in solchen Fällen ein Teil der Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich regelmäßig den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen, so kann die Anrechnung auf ihre tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F. ansonsten unbeachtlich ist.

Angesichts dieser Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass ein Heiz- und Betriebskostenguthaben den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung zwar nicht mit dem vollen Guthabenbetrag mindert, wenn die Aufwendungen des Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung nur zum Teil vom Leistungsträger übernommen worden waren. Mit diesem Urteil ist auch geklärt, dass § 22 Abs. 3 erster Halbsatz SGB II hinsichtlich des verbleibenden restlichen Guthabenbetrages Anwendung findet. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung auf dieses Urteil gestützt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, auf das die Klägerin Bezug nimmt, kommt in Anwendung dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 23. September 2015 – L 13 AS 164/14 zum selben Ergebnis (Rdnrn. 22 und 23). Es meint jedoch (entgegen der Ansicht des BSG), dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, auch wenn § 22 Abs. 3 SGB II a. F. ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundesrat-Drucksache 661/10, S. 158) dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II entsprechen soll. Nach der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 3 SGB II heißt es: Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 4. Allerdings meint das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass gleichwohl eine Rechtsänderung mit § 22 Abs. 3 SGB II a. F. eingetreten sei, weil diese neue Vorschrift insofern einen abweichenden Wortlaut habe, als nur solche Rückzahlungen und Gutachten relevant seien, die dem "Bedarf" (vorheriger Wortlaut: "Kosten") für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien. Für den Bedarf seien aber nach § 22 Abs. 1 SGB II nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung heranzuziehen. Bei einer bedarfsbezogenen Betrachtung müssten daher - anders als bei einer kostenbezogenen Betrachtung – diejenigen Leistungen außer Betracht bleiben, die als über den Bedarf hinausgehend angesehen worden seien. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen berücksichtigt mit seiner von der Rechtsprechung des BSG abweichenden Auffassung jedoch nicht, dass mit der Neufassung des § 22 SGB II nicht nur § 22 Abs. 3 erster Halbsatz SGB II a. F., sondern auch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. einen abweichenden Wortlaut erhalten haben. Die bisherige Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (b. F.) lautete: Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Neufassung lautet: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach der Gesetzesbegründung (Bundesrat-Drucksache 661/10) heißt es auch zu § 22 Abs. 1 SGB II (S. 157): Satz 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Recht.

In § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. wurde der bisherige Wortlaut "Leistungen" durch denselben, nunmehr ebenso in § 22 Abs. 3 SGB II a. F. benutzten, Begriff "Bedarfe" ersetzt, um ersichtlich zu einer systematisch bereinigten Begriffsbestimmung zu gelangen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass es sich bei den "Leistungen" nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II b. F. und den "Kosten" nach § 22 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz SGB II b. F. um Begriffspaare mit verschiedener Bedeutung gehandelt haben könnte. Bereits nach dem vorangegangenen Recht waren nämlich für die "Leistungen" nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II b. F. ebenfalls nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung heranzuziehen. Damit erweist sich die im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 23. September 2015 – L 13 AS 164/14 vertretene Rechtsansicht lediglich als Abweichung von der dargestellten Rechtsprechung des BSG. Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vermag angesichts dessen nicht aufzuzeigen, weswegen die vom BSG bereits geklärte Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig geworden wäre. Auch die Klägerin zeigt dies mit ihrer Beschwerde nicht auf.

Im Übrigen bestätigt, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, die weitere Rechtsentwicklung durch die zum 1. August 2016 in Kraft getretene Neuregelung des § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative SGB II (Gesetz vom 26. Juli 2016, BGBl I 2016, 1824) das bisherige Ergebnis. Danach bleiben Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht.

Die Gesetzesbegründung (Bundestag-Drucksache 18/8041, S. 40) weist dazu aus: Mit der vorgesehenen Ergänzung wird geregelt, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, sich nicht mindernd auf die Bedarfe im aktuellen Monat auswirken. Leistungsberechtigte entscheiden über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Dadurch wird deutlich, dass Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt in eigener Budgetverantwortung regeln sollen. Werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Aufwendungen beschränkt, entscheiden sich Leistungsberechtigte bislang häufig dafür, den nicht als Bedarf anerkannten Teil der Aufwendungen entweder eigenverantwortlich aus dem Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu erbringen. Dies ist teilweise verbunden mit einem möglichst sparsamen Verbrauchsverhalten, um beispielsweise bei der späteren Betriebskostenabrechnung die aus Eigenmitteln verauslagten Beträge erstattet zu bekommen. Nach bisheriger Rechtslage mindert die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, so dass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe mindert. Dies ist unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmitteln entspricht. Durch die Änderung ist künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf (Kosten der Haushaltsenergie oder) nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung bezieht.

Der Gesetzgeber hat damit die nicht anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den Kosten für Haushaltsenergie in § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz erste Alternative SGB II gleichgestellt.

Soweit die Klägerin meint, sie habe mehr vorausgezahlt, als der Gasversorger gefordert habe, so dass auch insoweit die Angelegenheit ihre grundsätzliche Bedeutung behalte, fehlt es an der (konkreten) Klärungsfähigkeit.

Die (konkrete) Klärungsfähigkeit setzt voraus, dass die Vorinstanz alle Tatsachen, die eine Entscheidung über die Rechtsfrage ermöglichen, festgestellt hat. Die Beurteilung, ob eine Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung besitzt, hat nämlich auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu erfolgen. (Denn) die Fehlerhaftigkeit tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz kann wiederum nur durch eine Verfahrensrüge geltend gemacht werden, wobei von der Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen ist. Lediglich ausnahmsweise ist das Fehlen tatsächlicher Feststellungen unschädlich, nämlich dann, wenn eine Verfahrensrüge wegen einer abweichenden Rechtsauffassung der Vorinstanz ausscheidet, da in diesem Fall die (in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte) Sachverhaltsaufklärung deswegen unterblieben ist, weil die Vorinstanz die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat bzw. hätte (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 28, § 160 Rdnr. 9 f, § 160 a Rdnr. 14 j, jeweils m. w. N.).

Eine entsprechende Feststellung, dass die Klägerin mehr vorauszahlte, als der Gasversorger forderte, hat das Sozialgericht schon nicht getroffen. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass nach der Rechnung der Gasag vom 4. März 2014 ab 14. April 2014 Vorauszahlungen von 130 Euro monatlich für 11 Monate zu leisten waren.

Es ist auch keine Entscheidung der genannten Gerichte ersichtlich, von der das Urteil des Sozialgerichts hinsichtlich seiner Rechtsauffassung abweicht.

Dies gilt insbesondere für den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2013 – L 25 AS 1711/13 B PKH. Dabei kann dahin stehen, ob Beschlüsse über Prozesskostenhilfe überhaupt zu den in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Entscheidungen rechnen (verneinend: Meyer-Ladewig, a. a. O., § 144, Rdnr. 30, § 160 Rdnr. 11a). Eine Abweichung liegt ungeachtet dessen, dass dieser Beschluss vor der Entscheidung des BSG vom 12. Dezember 2013 – B 14 AS 83/12 R ergangen ist und mithin keine aktuelle, sondern allenfalls eine ältere Rechtsansicht wiedergeben könnte, nicht vor. Im Beschluss ist zunächst auf die Entscheidung des BSG vom 6. Mai 2012 - B 4 AS 132/11 R hingewiesen, wobei es dann weiter im Beschluss heißt, dass der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sein dürfte, weil ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung auch die Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenrückzahlungen kopfteilig vorzunehmen sein dürfte. Damit ist mit diesem Beschluss gerade keine Entscheidung zur hier maßgebenden Rechtsfrage getroffen worden.

Soweit die Klägerin meint, das Sozialgericht sei von der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 186/10 R abgewichen, trifft dies nicht zu. Danach kann eine Rückzahlung von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit nach den §§ 7, 9 SGB II bestand, nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 und § 20 SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden (Rdnr. 17, zitiert nach juris). Wie das Sozialgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, betrifft die Rückzahlung nicht die Haushaltsenergie, weil sie sich auf Gas und nicht auf Strom bezieht. Das genannte Urteil des BSG ist damit nach der Rechtsansicht des Sozialgerichts nicht einschlägig gewesen, weil ein entsprechender Sachverhalt nicht vorlag. Dies schließt deswegen schon eine Abweichung von diesem Urteil durch das Sozialgericht aus.

Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann.

Die Klägerin trägt vor, das Sozialgericht habe nicht in den Blick genommen, welchem Zweck der Gasverbrauch gedient habe, so dass es übersehen habe, dass die Abrechnung des Gasversorgers auch Kosten für das Kochen und für die Warmwasserbereitung betreffe, und rügt insoweit eine unterlassene Sachverhaltsermittlung.

Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des § 103 Satz 1 erster Halbsatz SGG, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht, liegt nicht vor.

Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand und bestimmt sich nach dem Einzelfall und dem Vortrag der Beteiligten. Es müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich, also entscheidungserheblich sind. Das Ausmaß der Ermittlungen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Gericht muss nicht nach Tatsachen forschen, für deren Bestehen die Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte bieten. Das Gericht muss bei der Ermittlung notwendig von seiner rechtlichen Beurteilung ausgehen. Es verletzt die Pflicht zur Sachaufklärung nur, wenn es Ermittlungen unterlässt, die es ausgehend von seiner Rechtsauffassung hätte anstellen, zu denen es sich somit hätte gedrängt fühlen müssen (Meyer-Ladewig, a. a. O., § 103 Rdnrn. 4, 4a und 5).

Ausgehend davon hat das Sozialgericht eine Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt, denn weder hat die Klägerin vorgetragen, die Gutschrift betreffe auch Kosten für das Kochen und die Warmwasserbereitung, noch ergibt sich solches aus den Verwaltungsakten.

Die Klägerin rügt außerdem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie meint, hätte das Gericht darauf hingewiesen, dass eine solche Differenzierung (zwischen Heizkosten einerseits und Kosten für das Kochen und für die Warmwasserbereitung andererseits) nicht beabsichtigt sei, hätte die Klägerin auf die Notwendigkeit einer Differenzierung hinweisen können.

Das Sozialgericht hat einen dem rechtlichen Gehör genügenden Hinweis gegeben.

Ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist, ist nach den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu beurteilen.

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten. Dies betrifft auch Rechtsausführungen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, Rdnr. 7, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 84, 188) und / oder auf welche rechtlichen Gesichtspunkte (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, zitiert nach juris, Rdnrn. 35, 36, abgedruckt in BVerfGE 86, 133) es für die Entscheidung ankommen kann. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Es kommt daher im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Sache oder zur Rechtslage gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen ist, und dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (zum ganzen: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90, Rdnr. 7; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91, zitiert nach juris, Rdnr. 36; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 08. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93, Rdnr. 52, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 96, 189; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in BVerfGE 108, 341).

Ausgehend davon scheidet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus. Angesichts des gerichtlichen Hinweises vom 3. April 2017 und des vom Sozialgericht im Beschluss vom 18. April 2017 unterbreiteten Vergleichsvorschlages, in dem es zur Begründung u. a. heißt, "Hält man die Entstehung während des Abrechnungszeitraumes für unerheblich (vgl. die Nachweise im Schriftsatz des Beklagten vom 12.04.2017), wäre die Klage abzuweisen.", woraus ersichtlich wird, dass das Sozialgericht das Guthaben von 381,28 Euro als Guthaben aus Heizkostenabrechnung angesehen hat, musste der Klägerin die nicht beabsichtigte Differenzierung des Sozialgerichts bekannt sein, so dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, auf eine solche Differenzierung hinzuweisen.

Die Beschwerde muss somit erfolglos bleiben.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt angesichts dessen nicht in Betracht.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen, wie dargelegt, nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochtenen werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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