L 20 SO 95/18 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SF 348/17 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 95/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Die sog. fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG fällt nicht an, wenn nur ein Teilanerkenntnis angenommen und der Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt wird.
2.
Dagegen kann nicht eingewandt werden, für den Rechtsanwalt werde es bei Ausfall der fiktiven Terminsgebühr nach Annahme eines Teilanerkenntnisses notwendig, einen Gerichtstermin nur zu dem Zweck zu erzwingen, erst dort den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt zu erklären. Denn dies würde dem wohlverstandenen Interesse des Mandanten vorsätzlich zuwiderlaufen; dieses Interesse kann von vornherein nicht darin bestehen, den Anfall ersichtlich unnötiger Gebühren nach dem RVG herbeizuführen.
3.
Eine Erledigungsgebühr (Nr. 1006, 1005 VV RVG) kann in solchen Fällen anfallen, wenn neben der Annahme des Teilanerkenntnisses zur Vorbereitung einer Erledigterklärung im Übrigen besondere anwaltliche Mühewaltung erforderlich ist.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11 2017 geändert. Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse noch zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 0,00 EUR festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berücksichtigung einer sog. fiktiven Terminsgebühr (VV 3106 Nr. 3 VV RVG) im Rahmen der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung für die Beschwerdegegnerin.

Das Verfahren S 2 SO 219/17 endete, ohne dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden war, durch Teilanerkenntnis der Beklagten (Schriftsatz vom 17.08.2017), welches von der Klägerin unter Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen angenommen wurde (Schriftsatz 12.09.2017).

Mit Kostenfestsetzungantrag vom 12.09.2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen im Rahmen der der Klägerin bewilligten Prozesskostenhilfe:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006, 1005 VV RVG 200,00 EUR
Pauschale Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 420,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 RVG 79,80 EUR
Summe Gebühren und Auslagen: 499,80 EUR
Abzgl. gezahlter Vorschuss -261,80 EUR
Noch festzusetzender Betrag 238,00 EUR

Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts setzte am 13.10.2017 die zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe des gezahlten Vorschusses mit 261,80 EUR fest; weitere Gebühren und Auslagen seien deshalb nicht an die Beschwerdegegnerin zu zahlen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung der Beschwerdegegnerin half die Urkundsbeamtin nicht ab.

Mit Beschluss 13.11.2017 setzte das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen (über den bereits gezahlten Vorschuss hinaus) auf noch 214,20 EUR fest. Neben einer Verfahrensgebühr (200,00 EUR) sei auch eine fiktive Terminsgebühr (180,00 EUR) angefallen; zusammen mit der Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 EUR) und der Umsatzsteuer (76,00 EUR) seien Gebühren und Auslagen von 476,00 EUR entstanden. Nach Abzug des Vorschusses (261,80 EUR) seien noch 214,20 EUR zu zahlen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen den ihm nach seinem Empfangsbekenntnis am 11.01.2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 11.01.2018 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine fiktive Terminsgebühr sei nicht entstanden. Zur Begründung verweist er auf diverse Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen; insoweit wird auf den Schriftsatz vom 30.01.2018 Bezug genommen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.11.2017 zu ändern und nie der Beschwerdegegnerin noch zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 EUR festzusetzen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält eine fiktive Terminsgebühr für angefallen. Die vom Beschwerdeführer benannten Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen beträfen nicht die vorliegend streitige Frage.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen ist begründet.

Höhere Gebühren und Auslagen als die bereits durch Vorschuss aus der Staatskasse gezahlten 261,80 EUR sind für die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im Verfahren S 2 SO 219/17 nicht angefallen.

Diese Gebühren und Auslagen setzen sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) i.H.v. 200,00 EUR, einer Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) von 20,00 EUR sowie 19% Umsatzsteuer (auf 220,00 EUR; Nr. 7008 VV RVG) i.H.v. 41,80 EUR.

a) Die von der Beschwerdegegnerin mit ihrem Festsetzungsantrag geltend gemachte Einigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. Nr. 1005 und Nr. 1002 VV RVG) ist nicht angefallen. Nach Nr. 1002 VV RVG (deren tatbestandlichen Voraussetzungen auch bei Nrn. 1006, 1005 VV RVG zu berücksichtigen sind) entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliche Tätigkeit erledigt. Erforderlich ist insoweit ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, welches über das Maß desjenigen hinausgeht, was bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialgerichtlichen Verfahren abgegolten ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R; Beschluss des Senats vom 23.07.2014 - L 20 SO 173/12 B m.w.N.). Für eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne reicht die schlichte Annahme des von der Beklagten erklärten Teilanerkenntnisses nebst Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen im Verfahren S 2 SO 219/17 nicht aus. Es ist von vornherein nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Teilanerkenntnis der Beklagten etwa noch auf die Klägerin einwirken musste, sich mit dem erzielten Teilerfolg zufrieden zu geben (vgl. dazu etwa Loytved, jurisPR-SozR 8/2015 Anm. 5 zu C.; zu einem Fall, in dem ein Verzicht auf Weiterverfolgung weiterer als der anerkannten Ansprüche eine Erledigungsgebühr ausgelöst haben mag, siehe etwa LSG NRW, Beschluss vom 12.12.2013 - L 19 AS 1972/13 B Rn. 37; vgl. auch SG Cottbus, Beschluss vom 22.10.2015 - S 30 SF 186/15 E Rn. 19, wonach "das besondere Bemühen des Anwaltes zu einer Situation ähnlich der beim Abschluss eines Vergleiches führt", wozu jedoch nicht ausreiche, dass der Anwalt "ohne weiteres Zutun den Rechtsstreit für erledigt erklärt"); denn die Beschwerdeführerin selbst hielt das Teilanerkenntnis - wenn auch rechtsirrig - sogar für ein Vollanerkenntnis (Schriftsatz vom 25.08.2017) und ist hiervon erst nach gerichtlichem Hinweis vom 05.09.2017 abgerückt.

b) Schließlich ist auch keine sog. fiktive Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) angefallen.

aa) Der Beschwerdegegnerin ist allerdings zuzugeben, dass die entsprechende Ansicht des Beschwerdeführers durch die im Schriftsatz vom 30.01.2018 herangezogene Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht belegt wird. Denn die dort benannten Entscheidungen betreffen allein die Anforderungen an einen "schriftlichen Vergleich" i.S.v. Nr. 3106 Satz 1 Ziff. 1 VV RVG. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen solchen Vergleich, sondern um die Frage, ob das angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten die Kriterien für ein "angenommenes Anerkenntnis" i.S.v. Nr. 3106 Satz 1 Ziff. 3 VV RVG erfüllt.

bb) Die Frage, ob ein angenommenes Teilanerkenntnis bei Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen den Gebührentatbestand nach Nr. 3106 Satz 1 Ziff. 3 VV RVG auslöst, ist in der Rechtsprechung umstritten.

(1) Die erstinstanzliche Rechtsprechung nimmt zum Teil an, ein volles Anerkenntnis, das den Rechtsstreit durch Annahme nach § 101 Abs. 2 SGG insgesamt beendet, ohne dass es weiterer Prozesshandlungen bedarf, sei nicht erforderlich. Denn ein angenommenes Teilanerkenntnis mit Erledigterklärung im Übrigen entspreche der Prozesssituation bei Beendigung des Prozesses durch Annahme eines vollen Anerkenntnisses (siehe aus der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit etwa SG Detmold, Beschluss vom 18.12.2013 - S 18 SF 187/13 E Rn. 13 m.w.N., sowie SG Dortmund, Beschluss vom 28.01.2010 - S 47 SF 6/10 E Rn. 5. Siehe ferner SG Oldenburg, Beschluss vom 02.04.2012 - S 10 SF 170/11 E Rn. 17-28; SG Dresden, Beschluss vom 18.01.2012 - S 30 SF 646/11 E Rn. 13-26; SG Trier, Beschluss vom 04.07.2012 - S 6 SB 362/08 Rn. 31-39, sowie der dort in Rn. 35-37 wiedergegebene Beschluss desselben Gerichts vom 15.09.2005 - S 3 SB 139/03, auf den sich das Sozialgericht im vorliegenden Fall gestützt hat. In jenem Sinne etwa auch Loytved, a.a.O., sowie Hartmann, Kostengesesetze, 45. Aufl. 2015, 3106 VV RVG Rn. 1).

(2) Die Rechtsprechung der Landessozialgerichte geht (soweit ersichtlich) hingegen einhellig und zutreffend davon aus, dass die Annahme eines Teilanerkenntnisses und Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen den Gebührentatbestand der Nr. 3106 Satz 1 Ziff. 3 VV RVG nicht erfüllt (siehe etwa LSG NRW, Beschlüsse vom 12.12.2013 - L 19 AS 1972/13 B Rn. 29, sowie vom 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13 B Rn. 34; LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 20.07.2015 - L 7/14 AS 64/14 B Rn. 32-35; LSG Thüringen, Beschluss vom 07.04.2015 - L 6 SF 145/15 B Rn. 17; LSG Sachsen, Beschlüsse vom 09.09.2014 - L 8 AS 1192/12 B KO Rn. 20, sowie vom 05.09.2014 - L 8 SGB 78/13 B KO Rn. 17; LSG Hessen, Beschluss vom 03.05.2011 - L 2 SF 140/10 E Rn. 18).

Nach Nr. 3106 Satz 1 Ziff. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. "Angenommenes Anerkenntnis" meint die Erledigung des Rechtsstreits i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG. Das Verfahren "endet" jedoch nur dann i.S.v. Nr. 3106 Satz 1 Ziff. 3 VV RVG, wenn es allein durch das angenommene Anerkenntnis insgesamt zum Abschluss kommt. Dieser Beendigungswirkung kommt für den Gebührentatbestand die maßgebliche Bedeutung zu (vgl. LSG Niedersachsen/Bremen, Beschluss vom 20.07.2015 - L 7/14 AS 64/14 B Rn. 34). Denn der Gesetzgeber bezweckt mit ihm die Förderung möglichst frühzeitiger einverständlicher (vollständiger) Beilegungen eines Rechtsstreits (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 21.10.2013 - L 12 AS 1102/13 B Rn. 34 m.w.N.), ohne dass der Anwalt durch einstweilige Nichtannahme des Anerkenntnisses eine mündliche Verhandlung einzig mit dem Ziel erzwingt, eine Terminsgebühr auszulösen (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 05.09.2014 - L 8 SB 78/13 B KO Rn. 17 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/11471 S. 275). Diese Schonung gerichtlicher Ressourcen durch Steuerung des anwaltlichen Verhaltens knüpft einzig an das angenommene (vollständige) Anerkenntnis an; die fiktive Terminsgebühr ist hingegen keine Belohnungsgebühr für eine Klagerücknahme oder Erledigterklärung (LSG Niedersachsen/Bremen, a.a.O. Rn. 35). Die Ressourcenschonung wird nicht erreicht, wenn - weil nur ein Teilanerkenntnis angenommen wird - eine weitere Prozesshandlung (wie im vorliegenden Fall die Erledigterklärung im Übrigen) notwendig ist, damit das Verfahren insgesamt sein Ende findet. Denn das angenommene Teilanerkenntnis ist dann nicht bestimmend dafür, dass eine mündliche Verhandlung vermieden werden konnte (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.09.2014 - L 8 AS 1192/12 B KO Rn. 20).

Dass ggf. - wie im vorliegenden Fall - auch bei Annahme eines Teilanerkenntnisses und Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen tatsächlich keine mündliche Verhandlung anfällt, ändert daran nichts. Denn die zur Erledigung des Rechtsstreits neben der Annahme des Teilanerkenntnisses insoweit nötige weitere Prozesserklärung steht zur freien Disposition des Klägers; ohne sie würde der Rechtsstreit nicht beendet. Und ebenso, wie das RVG bei vollständiger Klagerücknahme bzw. Erledigterklärung keine fiktive Terminsgebühr vorsieht, ist der Gebührentatbestand der Nr. 3106 Satz 1 Ziff. 3 VV RVG dann verschlossen, wenn nach einem angenommenen Teilanerkenntnis nach wie vor eine Rücknahme oder Erledigterklärung notwendig ist, um den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden.

cc) Ist dies als gesetzgeberische Entscheidung ohnehin hinzunehmen, erscheint es auch nicht unbillig. Denn in Fällen, wo zur Vorbereitung der Klagerücknahme bzw. Erledigterklärung im Übrigen - anders als im vorliegenden Fall - eine besondere anwaltliche Mühewaltung notwendig ist, kommt eine Erledigungsgebühr (Nr. 1006, 1005 VV RVG) in Betracht (s.o. a).

Ebenso kann nicht etwa eingewandt werden, für den Anwalt werde es bei Ausfall der fiktiven Terminsgebühr nach Annahme eines Teilanerkenntnisses notwendig, einen Gerichtstermin nur zu dem Zweck zu erzwingen, erst dort im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt zu erklären bzw. die Klage zurückzunehmen. Denn damit würde der Anwalt dem wohlverstandenen Interesse des Mandanten vorsätzlich zuwiderhandeln; dieses Interesse kann von vornherein nicht darin bestehen, den Anfall ersichtlich unnötiger Gebühren nach dem RVG herbeizuführen.

c) Schließlich ist auch der von der Beschwerdegegnerin selbst und ihr folgend von der Urkundsbeamtin sowie vom Sozialgericht vorgenommene Ansatz einer Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) von 200,00 EUR - unbeschadet der Frage, ob ein solcher eigener Ansatz im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zugunsten des Rechtsanwalts geändert werden könnte, wenn (wie im vorliegenden Fall) weitere Gebührentatbestände entgegen dem Festsetzungsantrag nicht angefallen sind - nicht zu beanstanden. Die Verfahrensgebühr beträgt nach der Anlage 1 zum RVG zwischen 50,00 EUR bis 550,00 EUR; die sog. Mittelgebühr würde sich auf 300,00 EUR belaufen. Zwar deckt eine solche Mittelgebühr den "Normalfall" einer anwaltlichen Tätigkeit ab (Hartmann, a.a.O., 3102 VV RVG Rn. 4 m.w.N.). Um einen solchen Normalfall handelte es sich beim Verfahren S 2 SO 219/17 jedoch nicht. Der anwaltliche Aufwand war vielmehr deutlich geringer als im Normalfall (kurze Klageerhebung ohne Begründung, etwa halbseitige Klagebegründung mit Schriftsatz vom 27.06.2017 sowie ergänzend mit kurzem Schriftsatz vom 07.08.2017, unterdurchschnittlicher rechtlicher Schwierigkeitsgrad bei leicht überschaubarem Sachverhalt), das Haftungsrisiko gering (streitiger Betrag von 134,87 EUR). Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin selbst den Rechtsfall zutreffend nicht als durchschnittlichen "Normalfall" angesehen, sondern ihn unterhalb eines solches Falles eingestuft.

d) Insgesamt sind deshalb die Gebühren und Auslagen nicht höher anzusetzen, als bereits für den der Beschwerdegegnerin (ausgehend von einer Verfahrensgebühr von 200,00 EUR) gezahlten Vorschuss von 261,80 EUR erfolgt; die Festsetzung einer höheren Gebühren- und Auslangensumme kommt deshalb nicht in Betracht.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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