S 2 SO 51/17

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 51/17
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Herr Rechtsassessor K G wird als Bevollmächtigter des Klägers zurückgewiesen.

Gründe:

I.
Am 08.02.2017 wurde hier eine Klage des Herrn L D durch die Kanzlei K1 und Partner eingereicht. Unterschrieben war die Klage mit "(G) Assessor".

Einzig zugelassener Rechtsanwalt der Kanzlei ist Herr Q K1. In der Vergangenheit hatte in dieser Kanzlei als zugelassener Rechtsanwalt Herr K G gearbeitet. Dieser war im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen. Herr G möchte künftig nur noch als Assessor in der Kanzlei des Rechtsanwalts K1 arbeiten. Diese Tätigkeit ist auf Dauer angelegt.

II.
Das Gericht weist gemäß § 73 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Herr G war hier als Bevollmächtigter zurückzuweisen, da er keinem der in § 73 Abs. 2 SGG enumerativ aufgeführten Personenkreise angehört. Die Beteiligten können sich gemäß § 73 Abs. 2 SGG durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, 7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die Vertretungsbefugnis der zum Richteramt befähigten Personen besteht nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 SGG nur, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht. Hier steht die Vertretung im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Vertretung, da Herr Assessor G regelmäßig für die Kanzlei K1 tätig werden möchte. Die fehlende Vertretungsbefugnis gilt auch für das Konstrukt einer Untervollmacht. Für weitere Einzelheiten zur Rechtslage wird Bezug genommen auf die Entscheidung des SG Berlin vom 21.09.2011 zum dortigen Aktenzeichen S 55 AS 22521/10 für den Fall eines Rechtsassessors und auf die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 19.02.2016 zum Aktenzeichen L 8 AL 4856/14, in der sogar eine Annexkompetenz eines zugelassenen Rentenberaters für eine Angelegenheit der Arbeitslosenversicherung verneint wurde. Und schließlich wird auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30.08.2012 für den Fall des Tätigwerdens eines ehemaligen Rechtsanwalts hingewiesen. Auch das hanseatisches Oberlandesgericht hat eine Befugnis zum Tätigwerden im dort vorliegenden Fall nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO verneint, weil ein Zusammenhang zu einer entgeltliche Tätigkeit besteht, und den dortigen Beklagten auf die Klage der dortigen Anwaltskammer hin zur strafbewehrten Unterlassung verurteilt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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