L 7 AS 374/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 978/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 374/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Bewilligung vorläufiger Leistungen kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X oder des § 48 SGB X aufgehoben werden. Der vorläufige Charakter einer Bewilligung hindert das Entstehen von Vertrauensschutz auf Seiten des Bescheidadressaten und eröffnet daher von vorneherein nicht den Anwendungsbereich der vertrauensschützenden Regelungen der §§ 45, 48 SGB X.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Dezember 2013 bis Mai 2014.

Der 1965 geboren. Er lebt seit dem Jahr 2007 mit seiner 1976 geborenen Ehefrau in einer 4-Zimmer-Wohnung mit einer Grundfläche von 100 qm im Haus seiner Schwiegereltern. Im Haushalt leben auch die drei gemeinsamen, 2004, 2006 und 2009 geborenen Kinder A., J. und R. sowie der 2002 geborene Sohn D. der Ehefrau des Klägers, der im streitgegenständlichen Zeitraum von seinem leiblichen Vater Unterhaltszahlungen in Höhe von monatlich 345,00 EUR erhielt.

Anlässlich eines erstmaligen Leistungsantrages der Familie des Klägers einschließlich des Sohnes der Ehefrau vom 27. Januar 2009 und nachfolgenden Bezug von Leistungen gaben die Kläger im Februar 2009 an, es werde keine Miete verlangt und lediglich eine Nebenkostenpauschale von monatlich 300,00 EUR gezahlt (Mietbescheinigung auf Blatt 14 der Beklagtenakte). Die vorgelegten Kontoauszüge wiesen nur einen Dauerauftrag für Nebenkosten in Höhe von monatlich 200,00 EUR aus (Blatt 37 ff. der Beklagtenakte). Im September 2010 nahm der Kläger eine Beschäftigung als Versicherungskaufmann auf. Kurz zuvor – am 25. August 2010 – hatten der Kläger und seine Ehefrau mit seinen Schwiegereltern einen Wohnungsmietvertrag abgeschlossen, in dem eine bar zu zahlende Miete in Höhe von 500,00 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 225,00 EUR vereinbart wurde (Blatt 291 der Verwaltungsakten). Der damalige Leistungsbezug endete auf Grund der Arbeitsaufnahme des Klägers.

Die Familie des Klägers schuf sich während der Beschäftigung des Klägers einen Transporter als Familienauto an. Deswegen bestand gegenüber der M. Bank seit August 2011 eine Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 527,50 EUR bis Juni 2015 und dann noch eine Verpflichtung zu einer Schlusszahlung in Höhe von 26.527,75 EUR. Daneben verfügte die Familie über ein weiteres Fahrzeug, dessen Finanzierung durch den Schwiegervater des Klägers und von seiner Ehefrau mit monatlichen Raten in Höhe von ca. 120,00 EUR bedient wurde.

Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete im Juli 2012. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I beantragte der Kläger am 10. Juni 2013 für seine Familie erneut Leistungen bei dem Beklagten. In der Mietbescheinigung vom 23. Juni 2013 (Bl. 360 der Beklagtenakte) gaben die Schwiegereltern des Klägers an, die Miete sei in bar entrichtet worden. Geschuldet seien eine Kaltmiete in Höhe von 500,00 EUR und Nebenkosten in Höhe von 497,00 EUR. Seit Januar 2013 bestehe ein Mietrückstand in Höhe von 5.982,00 EUR. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass ein Dauerauftrag für Nebenkosten in Höhe von 350,00 EUR letztmalig am 3. Dezember 2012 ausgeführt worden ist (Bl. 317 bis 341 der Beklagtenakte).

Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 5. Juli 2013 Leistungen als Vorschuss vom 1. Juni bis 30. November 2013 und berücksichtigte dabei auch Kosten der Unterkunft in Höhe von 803,00 EUR monatlich. Eine tatsächliche Weiterleitung der berücksichtigten Unterkunftskosten an die Schwiegereltern erfolgte jedoch nicht.

Im September 2013 nahm die Ehefrau des Klägers eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungsdienst auf. Die Ausbildung begann mit einem sechsmonatigen Einführungspraktikum auf dem Bürgermeisteramt N ... Nach Beendigung dieses Praktikums besuchte die Ehefrau des Klägers Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule L., die sie mit dem zweiten Fahrzeug erreichte. Sie erhielt Anwärterbezüge einschließlich eines Familienzuschlages in Höhe von netto ca. 1.800,00 EUR monatlich. Das Kindergeld für alle Kinder wird an die Ehefrau des Klägers ausgezahlt. Sie und die gemeinsamen Kinder waren seit Beginn der Ausbildung über die Beihilfe und eine ergänzende private Versicherung kranken- und pflegeversichert. Dies galt bis Mai 2014 auch für den Sohn der Ehefrau des Klägers; seit Juni 2014 ist er über seinen leiblichen Vater in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 27. November 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den Kindern mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 Leistungen für Dezember 2013 bis Mai 2014 vorläufig in Höhe von insgesamt 731,17 EUR (davon für den Kläger: 341,46 EUR) für Dezember 2013 und in Höhe von 762,17 EUR (davon für den Kläger: 353,26 EUR) für Januar bis Mai 2014. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte er jeweils insgesamt 669,17 EUR monatlich. Der Beklagte ging von einem Leistungsausschluss der Ehefrau der Klägerin auf Grund ihrer Ausbildung aus. Eine Anrechnung des Einkommens der Ehefrau beim Kläger oder den gemeinsamen Kindern erfolgte nicht.

Gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2013 erhob der Kläger am 13. Januar 2013 Widerspruch.

Im Januar 2014 floss der Ehefrau des Klägers eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 911,02 EUR zu.

Die Widerspruchsstelle des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 zurück. Die in Ausbildung zum gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst stehende Ehefrau des Klägers sei nach § 7 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kraft Gesetzes vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die Ausbildung sei dem Grunde nach abstrakt nach dem BAföG förderungsfähig, unabhängig davon, dass die Ehefrau des Klägers auf Grund ihrer Anwärterbezüge im öffentlichen Dienst nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalten könne (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R). Die Ehefrau des Klägers könne ihren individuellen Bedarf nach dem SGB II (478,85 EUR im Dezember 2013 und 486,58 EUR ab Januar 2014) durch ihr laufendes Einkommen aus Anwärterbezügen (brutto 2.094,60 EUR, netto 1.819,39 EUR) in vollem Umfang decken. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge, der gesetzlichen Pauschalen für Versicherungen und Werbungskosten, der Kfz-Haftpflichtversicherung, der geltend gemachten Fahrtkosten für den Weg zur Dienststelle sowie der angemessenen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und der geltend gemachten Beiträge zur Riesterrente seien von diesen Anwärterbezügen 1.292,13 EUR auf die Bedarfe anzurechnen. Das die Bedarfe der Ehefrau des Klägers übersteigende Einkommen von 813,28 EUR im Dezember 2013 bzw. 805,28 EUR ab Januar 2014 sei auf die Bedarfe des Klägers und der der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Kinder anzurechnen, was bislang zu Unrecht nicht erfolgt sei. Hinsichtlich der Bedarfsberechnung im angefochtenen Bescheid sei das die Bedarfe des – insoweit infolge Bedarfsdeckung nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossenen – Kindes (D.) der Ehefrau des Klägers übersteigende Kindergeld von 140,17 EUR im Dezember 2013 (= 388,83 EUR Bedarf abzüglich 529,00 EUR Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld) bzw. 134,17 EUR ab Januar 2014 (= 394,83 EUR Bedarf abzüglich 529,00 EUR Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld) nach derzeitiger Aktenlage unter Absetzung der Versicherungspauschale, der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Riesterrente in Höhe von 55,70 EUR (Dezember 2013) bzw. 49,70 EUR (ab Januar 2014) auf die Bedarfe des Klägers anzurechnen. Soweit demgegenüber bislang 154,00 EUR als übersteigendes Kindergeld angerechnet worden seien, sei die Bedarfsberechnung insoweit zu korrigieren. Unter Berücksichtigung der genannten Bedarfskorrektur und Einbeziehung der bislang unterbliebenen Anrechnung des die Bedarfe der Ehefrau des Klägers übersteigenden Einkommens bestehe ein Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 156,36 EUR im Dezember 2013 und in Höhe von 195,36 EUR ab Januar 2014. Demgegenüber seien zu hohe Leistungen bewilligt. Hierdurch sei der Kläger nicht beschwert.

Mit Bescheid vom 24. März 2014 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 16. Dezember 2013 ab dem 1. April 2014 in Höhe von insgesamt monatlich 700,98 EUR zurück. Da die Ehefrau des Klägers über bedarfsdeckendes Einkommen verfüge, sei dieses als sonstiges Einkommen beim Kläger anzurechnen. Außerdem könne der Sohn der Ehefrau des Klägers seinen Bedarf durch Kindergeld und Unterhalt auch selbst decken. Das übersteigende Kindergeld sei beim Kläger anzurechnen. Nach § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise unter gewissen Einschränkungen mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Das Vertrauen auf den Bestand des Bescheides sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Kläger oder die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Vermögensdispositionen getroffen hätten, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten. Es seien weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen worden noch hätten sich nach der Aktenlage Gesichtspunkte für ein besonders schutzwürdiges Vertrauen ergeben. Bei dieser Entscheidung sei vom Ermessen Gebrauch gemacht und die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers seien berücksichtigt worden.

Mit Änderungsbescheid vom 24. März 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seinen drei Kindern für April und Mai 2014 insgesamt Leistungen in Höhe von monatlich 61,19 EUR (davon für den Kläger: 28,35 EUR).

Gegen die Bescheide vom 24. März 2014 erhob der Kläger am 31. März 2014 Widerspruch. Das Einkommen seiner Frau werde zur Ausbildungssicherung (Fahrkosten, Krankenversicherung usw.) benötigt.

Mit Schreiben vom 4. April 2014 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung bis zum 21. April 2014; da der Kläger für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 Leistungen in Höhe von 700,98 EUR zu Unrecht bezogen habe, sei zu prüfen, ob die Rücknahme des Bewilligungsbescheides für die Zukunft in Betracht komme.

Mit Bescheid vom 8. April 2014 hob der Beklagte seinen Bescheid vom 24. März 2014 für April und Mai 2014 auf und bewilligte dem Kläger und seinen drei Kindern Leistungen in Höhe von insgesamt monatlich 195,36 EUR für April und Mai 2014 (davon für den Kläger: 90,55 EUR).

Im April 2014 floss der Ehefrau des Klägers von ihrem Arbeitgeber eine Nachzahlung eines Familienzuschlages für Kinder in Höhe von netto 1.352,47 EUR für Februar und März 2014 zu.

Die Widerspruchsstelle des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 24. März 2014 mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014 zurück. Die Rücknahme der zu Unrecht bewilligten Leistungen vom 1. April bis 31. Mai 2014 richte sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit §§ 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X. Bei Erlass der Bewilligungsentscheidung vom 16. Dezember 2013 sei diese teilweise rechtswidrig gewesen. Die Ehefrau des Klägers sei von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sie könne ihren individuellen Bedarf durch laufendes Einkommen aus Anwärterbezügen in vollem Umfang decken. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Freibeträge, der gesetzlichen Pauschalen für Versicherungs- und Werbungskosten, der Kfz-Haftpflichtversicherung, der geltend gemachten Fahrtkosten für den Weg zur Dienststelle sowie der angemessenen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seien von diesen Anwärterbezügen 1.292,13 EUR auf die Bedarfe anzurechnen. Dies sei bei der Bewilligungsentscheidung vom 16. Dezember 2013 zu Unrecht nicht erfolgt. Das Gleiche gelte für die Nichtberücksichtigung des den Bedarf des Kindes der Ehefrau übersteigenden Kindergeldes. Ob der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte und auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht kannte, könne offen bleiben. Die vorliegende teilweise Rücknahme der Entscheidung für die Zukunft sei jedenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung vorzunehmen. Gründe, die eine Unzumutbarkeit der Rückgängigmachung etwaiger (im Einzelnen weder benannter noch ersichtlicher) Vermögensdispositionen ab dem 1. April 2014 bedeuten würden, seien auch im Rahmen der nachgeholten Anhörung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf Grund der im Verwaltungsverfahren bei Stellung des Weiterbewilligungsantrages noch nicht abschließend geklärten BAföG-Berechtigung der Ehefrau habe der Kläger diesbezüglich um Anweisung eines Vorschusses gebeten (E-Mail vom 5. Dezember 2013). Der Bescheid vom 16. Dezember 2013 sei daraufhin unter Vorläufigkeitsvorbehalt ergangen. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes sei das Vertrauen des Klägers unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an einer teilweisen Rücknahme, die steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen nach dem SGB II nur an tatsächlich Leistungsberechtigte zu erbringen und eine materiell rechtswidrige Lage nicht zu verfestigen, nicht schutzwürdig. Die teilweise Rücknahmeentscheidung stelle das Spiegelbild zur Leistungsbewilligung dar. Soweit demgegenüber die Bewilligungsentscheidung zunächst in Höhe von 700,98 EUR teilweise zurückgenommen worden sei, sei dies mit Änderungsbescheid vom 8. April 2014 zwischenzeitlich korrigiert worden.

Der – zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene – Kläger hat am 22. April 2014 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2014 und am 10. Juni 2014 gegen den Bescheid vom 24. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2014 mit dem Ziel höherer Leistungsgewährung erhoben (S 4 AS 1446/14). Das SG hat beide Verfahren im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 29. August 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Leistungsbewilligung zu gering sei. Seine Ehefrau erhalte nach Abzug der Lohnsteuer, Kirchensteuer und vermögenswirksamer Leistungen 1.819,39 EUR. Das Kindergeld werde in Höhe von 773,00 EUR monatlich ausgezahlt. Die Ehefrau zahle zur privaten Krankenversicherung monatlich 197,36 EUR. Zudem seien beim Familienzuschlag höhere Abzüge anzusetzen. Es seien 30 Cent pro gefahrenen Kilometer anzusetzen, nicht 20 Cent pro einfachem Entfernungskilometer. Seine Ehefrau habe im März, April und Mai 2014 insgesamt zur Ausbildungsstelle und zurück 3.784 Kilometer zurückgelegt. Damit wären selbst nach der Berechnung des Beklagten 378,40 EUR an Fahrtkosten anzusetzen. Sie fahre täglich nach L., um ihre Ausbildungsstelle zu erlangen. Die einfache Fahrtstrecke betrage 86 Kilometer. Des Weiteren seien zusätzlich Absetzbeträge für Versicherungen wie Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Versicherung bei der Deutschen Beamtenversicherung (DBV), A.-Lebensversicherung, H. R., H., R. und M. Unfallversicherung zu berücksichtigen. Der Kläger hat vorgebracht, keine Miete gezahlt zu haben, weil er nicht über die finanziellen Mittel dazu verfügt hätte. Die Duldung der anhäufenden Miet- und Nebenkostenschulden könne als Darlehen angesehen werden.

Der Beklagte ist den Klagen entgegengetreten. Der Beklagte hat vorgebracht, auf Grundlage der im Erörterungstermin vom 29. August 2014 sowie der E-Mail vom 3. September 2014 abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Unterlagen seien die Leistungen für Dezember 2013 bis Mai 2014 neu berechnet worden. Bedarfe für Unterkunft und Heizung hätten in der Bedarfsberechnung nicht länger anerkannt werden können. Wie von Klägerseite mitgeteilt worden sei, sei eine Kaltmiete schon vor dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht mehr bezahlt worden, was sich insoweit auch mit der Erklärung des Schwiegervaters des Klägers auf Blatt 361 der Akte decke. Der mit E-Mail vom 3. September 2014 vorgelegte Kontoauszug 13/2012 belege eine Nebenkostenabbuchung an den Schwiegervater des Klägers über 350,00 EUR am 2. November 2012. Gemäß Blatt 341 der Akten ende dieser Dauerauftrag jedoch bereits am 3. Dezember 2012, was wiederum im Einklang der genannten Erklärung des Schwiegervaters des Klägers auf Blatt 361 der Akten stehe. Ein Mietverhältnis werde tatsächlich nicht "gelebt". Das Kind D. könne seinen Bedarf in voller Höhe durch die Unterhaltszahlungen seines Vaters in Höhe von 345,00 EUR decken. Es sei nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen. Das für D. bezogene Kindergeld (184,00 EUR) sei neben den weiter als Einkommen anzurechnenden Anwärterbezügen in voller Höhe bei der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen. Der Einkommensberechnung bei der Ehefrau des Klägers zu Grunde gelegt worden seien die nunmehr erstmalig vollständig vorliegenden Bezüge-Abrechnungen. Aus der Bezüge-Abrechnung für den Monat Mai 2014 habe sich eine Einmalzahlung (Nachzahlung Familienzuschlag Kinder) von 1.799,48 EUR brutto und 1.352,47 EUR netto ergeben, die anteilig ab dem Zuflussmonat April 2014 anzurechnen gewesen sei. Ferner einzubeziehen gewesen sei in die Einkommensberechnung als anteilig ab Januar 2014 anzurechnende einmalige Einnahme die zwischenzeitlich bekannt gewordene Einkommenssteuererstattung. Das Gesamteinkommen der Ehefrau des Klägers aus Anwärterbezügen, Einmalzahlung, Einkommensteuererstattung und Kindergeld für D. sei um die gesetzlichen Freibeträge, die Pauschalen für private Versicherungen und Werbungskosten, die jeweils fällige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Beiträge zur Riesterrente und die Fahrtkosten zu den von der Ehefrau angegebenen Ausbildungsorten an den von ihr angegebenen Fahrtagen bereinigt. Zu Grunde zu legen sei bei der Fahrtkostenberechnung die jeweils kürzeste Straßenverbindung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-Verordnung). Weiterhin abgesetzt worden seien die Kosten für die private Krankenversicherung der Ehefrau und der Kinder in voller Höhe (ab Juni 2014 ohne den insoweit nicht mehr anfallenden Betrag für das Kind D.). Bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen sei ferner, dass die Anwärterbezüge bereits jeweils zum Ende des Vormonats ausbezahlt würden. Das die Bedarfe der Ehefrau des Klägers übersteigende Einkommen sei sodann auf die nach Abzug des Kindergeldes für die Kinder A., J. und R. verbleibenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Im Ergebnis bestehe für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers für Dezember 2013, Januar, April und Mai 2014 kein Anspruch, für Februar 2014 lediglich ein Anspruch von 231,03 EUR und für März 2014 von 228,93 EUR. Durch die hiervon abweichende Leistungsbewilligung sei die Bedarfsgemeinschaft derzeit begünstigt. Von Januar bis Mai 2014 werde auf Grund der bislang nicht bekannten Einkommensteuererstattung jedoch noch eine Aufhebungserstattungsentscheidung zu prüfen sein. Gleiches gelte für die sich aus der neu vorgelegten Bezüge-Abrechnung für Mai 2014 ergebende, anteilig ab April 2014 anzurechnende Einmalzahlung.

Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 26. November 2014 abgewiesen. Dem Kläger stehe für Dezember 2013 bis Mai 2014 über die bereits bewilligten Leistungen, auch soweit die Höhe für April und Mai 2014 reduziert worden sei, kein weitergehender Leistungsanspruch zu. Die Reduzierung der Leistung ab April 2014 habe nicht gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte verstoßen. Im Dezember 2013, Januar, April und Mai 2014 habe überhaupt kein Leistungsanspruch und im Februar und März 2014 ein geringerer Anspruch als bewilligt bestanden. Ein Bedarf für Unterkunft und Heizung bestehe nicht. Ab Januar 2013 und damit auch im streitgegenständlichen Zeitraum habe kein wirksames Mietverhältnis vorgelegen. Zwar sei im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als Versicherungskaufmann ein Mietvertrag geschlossen worden. Hinsichtlich der Grundmiete falle jedoch die Vereinbarung einer Barzahlung auf, die nicht der üblichen Zahlung bei Mietverträgen entspreche. Dementsprechend lägen für die Grundmiete überhaupt keine Nachweise für tatsächlich erfolgte Zahlungen vor. Nach dem Verlust dieser Tätigkeit und noch deutlich vor der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II sei der geschlossene Mietvertrag jedenfalls nicht mehr gelebt worden, auch nicht hinsichtlich einer Verpflichtung zur Tragung von Nebenkosten, für die immerhin – aber auch nur – bis Dezember 2012 eine Überweisung per Dauerauftrag erfolgt sei. Ab Januar 2013 seien keine Zahlungen, nicht einmal mehr für Nebenkosten, geflossen, sogar auch nicht für Juni 2013, obwohl der Beklagte von da an Leistungen unter Anerkennung von Kosten der Unterkunft bewilligt habe. Die Schwiegereltern hätten sich also, auch wenn sie im Schreiben vom 23. Oktober 2014 das Gegenteil behaupteten, angesichts der wirtschaftlich beengten Situation ihrer Tochter mitsamt Familie dauerhaft mit einer Nichtzahlung der Unterkunftskosten abgefunden. Es sei offensichtlich gewollt und von allen akzeptiert worden, dass die zunächst vom Beklagten noch zu Unrecht anerkannten Unterkunftskosten wirtschaftlich gesehen in die mangels Rechtsgrundlage in keiner Weise grundsicherungsrechtlich zu fördernde Finanzierung des Familienautos bei der M.-Bank und des zweiten Fahrzeuges geflossen seien. Ein ähnliches Entgegenkommen der Schwiegereltern habe im Übrigen schon im Jahr 2009 bestanden, als von diesen noch ausdrücklich bestätigt worden sei, dass keine Miete verlangt werde. Selbst die der Ehefrau im streitgegenständlichen Zeitraum zugeflossenen Einmalzahlungen von 911,02 EUR und 1.352,74 EUR hätten nicht wenigstens zu einer Teilzahlung von Unterkunftskosten geführt, was bei einem wirksamen Mietverhältnis auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Knappheit der Mittel hätte erwartet werden können. Bei dieser Vorgeschichte sei für die Zeit ab dem 30. September 2014 das Vorliegen eines Bedarfs für Kosten der Unterkunft nicht nachgewiesen. Ausgangspunkt der weiteren Prüfung seien somit allein die jeweiligen Regelbedarfe. Der Sohn D. habe seinen Regelbedarf von 245,00 EUR bzw. ab Januar 2014 261,00 EUR allein durch den gewährten Unterhalt in Höhe von 345,00 EUR abdecken können. Er sei damit aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen. Das für ihn bezogene Kindergeld sei in voller Höhe bei der Ehefrau als Einkommen zu berücksichtigen. Die Anrechnung sei auch verfassungsgemäß. Das Einkommen der Ehefrau sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen. Auch dies sei verfassungsgemäß. Die regelmäßige Vergütung der Ehefrau habe sich im Dezember 2013 auf 1.819,39 EUR, im Januar 2014 auf 1.848,91 EUR, im Februar 2014 auf 1.176,46 EUR, im März 2014 auf 1.146,76 EUR, im April 2014 auf 1.837,98 EUR und im Mai 2014 ebenfalls auf 1.837,98 EUR belaufen. Die von diesem Einkommen abzusetzenden Beträge ergäben sich aus § 11b SGB II und § 6 Alg II-Verordnung. Abzusetzen seien danach vom regelmäßigen Einkommen die Grundfreibeträge nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II in Höhe von 1. Weitere Abzugsposten seien die Pauschale für angemessene Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR, die Kfz-Haftpflichtversicherung für das Auto, mit dem die Ehefrau die Ausbildungsstätte erreiche, in Höhe von 37,15 EUR und die Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder in Höhe von 275,36 EUR, im Mai 2014 236,36 EUR. Als geförderte Altersvorsorge seien 5,00 EUR abzuziehen. Der Abzug von Fahrtkosten gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II richte sich, da keine konkreten Kosten nachgewiesen worden seien, nach der Pauschalregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-Verordnung. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien 20 Cent für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen. Es sei nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Klägers für den Weg von E. nach L. die Autobahn über das Leonberger Dreieck mit einer Entfernung von 82 Kilometer wähle. Die vom Beklagten ermittelte Entfernung von 74 Kilometer bei einer Fahrt durch das Zentrum von S. sei etwas kürzer und der Wortlaut der Verordnung eindeutig. Ebenso eindeutig sei geregelt, dass nur auf die Entfernungskilometer abzustellen sei und lediglich 20 Cent pro Kilometer abzuziehen seien. Im Übrigen habe der Beklagte bei seinen Berechnungen die von der Ehefrau angegebenen Fahrtage und etwaige Sonderstrecken berücksichtigt. Die Abzugsbeträge für die streitgegenständlichen Monate beliefen sich danach auf 102,40 EUR, 76,80 EUR, 310,80 EUR, 281,20 EUR, 287,60 EUR bzw. 192,40 EUR. Schließlich sei auch die Werbungskostenpauschale nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3a Alg II-Verordnung in Höhe von 15,33 EUR in Abzug zu bringen. Die weiteren dargestellten Aufwendungen seien im Wesentlichen als Bestandteil der Regelbedarfe bzw. als generell nicht berücksichtigungsfähig nicht vom Einkommen abzuziehen. Dies gelte insbesondere für die Ratenzahlung an die Mercedes-Bank, die zweifelsohne nicht dem Leistungsvermögen der Familie entspreche, gleichzeitig jedoch keinesfalls über Grundsicherungsleistungen direkt oder verdeckt zu finanzieren sei. Das anzurechnende Einkommen belaufe sich demnach bei wechselnden Fahrtkosten in den streitgegenständlichen Monaten auf 1.124,15 EUR, 1.179,27 EUR, 301,13 EUR, 303,23 EUR, 957,54 EUR und 1.091,75 EUR. Hinzu komme noch das Kindergeld für D. in Höhe von 184,00 EUR, ferner unter Anwendung von § 11 Abs. 3 SGB II auf Grund der Einkommensteuererstattung im Januar 2014 und der Einkommensnachzahlung im April 2014 anteilig auf sechs Monate verteilte Beträge in Höhe von 151,84 EUR bzw. 225,45 EUR. Nach Abzug des Regelbedarfs in Höhe von 353,00 EUR verbleibe ein beim Kläger und den Kindern anzurechnendes übersteigendes Einkommen in Höhe von 984,15 EUR, 1.162,11 EUR, 283,97 EUR, 286,07 EUR, 1.165,83 EUR und 1.304,00 EUR. Der sich aus den Regelbedarfen des Klägers und derjenigen der drei Kinder zusammengesetzte Gesamtbedarf habe sich auf 1.079,00 EUR im Dezember 2013 und 1.104,00 EUR monatlich ab Januar 2014 belaufen. Nach Abzug der Kindergeldzahlung für die drei Kinder (184,00 EUR, 190,00 EUR und 215,00 EUR) sei im Dezember 2013 ein Restbedarf von 490,00 EUR und ab Januar 2014 von 515,00 EUR verblieben. Das anzurechnende Einkommen der Ehefrau habe diesen Restbedarf in den Monaten Dezember 2013, Januar, April und Mai 2014 überstiegen. Im Februar 2014 habe sich ein Anspruch in Höhe von 231,03 EUR und im März 2014 von 228,93 EUR ergeben. Die bewilligten Leistungen hätten damit über dem tatsächlichen Leistungsanspruch gelegen. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Leistungsreduzierung ab April 2014, die mit Bescheiden vom März 2013 für die Zukunft erfolgt sei, zu Recht vom Beklagten auf § 45 SGB X gestützt worden sei oder ob die zuvor am 16. Dezember 2013 ergangene Bewilligung wegen des Vorläufigkeitsvorbehaltes auch ohne Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten hätte aufgehoben werden können. Denn die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014 überzeugend ausgeführt, dass eine Unzumutbarkeit der für die Zukunft erfolgten Leistungsreduzierung nicht geltend gemacht worden sei und auch nicht ersichtlich sei. Es hätte im März 2014 kein schützenswertes Vertrauen vorgelegen, ab April 2014 weiter zu hohe Leistungen zu erhalten.

Gegen das ihm am 10. Januar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 2015 Berufung eingelegt. Seit November 2014 seien durch seine Mitversicherung im Beihilfetarif der Krankenversicherung seiner Frau die monatlichen Beiträge auf 521,78 EUR angestiegen. Er bitte um weitere Berücksichtigung ihrer Aufwendungen bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens, weil durch die bisherige Berechnung der mit dem Einkommen in Zusammenhang stehenden Kosten nicht einmal der ihr zugestandene Regelsatz ausreichend sei. Er habe durch die fehlende Leistungsgewährung seinen Krankenversicherungsschutz verloren. Diese Kosten seien bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Das Existenzminimum der Kinder sei nicht gewährleistet. Das Einkommen des zwölf Jahre alten Sohnes sei zu Unrecht berücksichtigt und an ihn verteilt worden, wodurch auch dieses Kind in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt sei. Der Schwiegervater und die Schwiegermutter könnten auch in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sein, weil ihnen eine Räumungsklage ihren Angehörigen gegenüber als Begründung einer Zahlungspflicht für Miete und Nebenkosten zugemutet werde. Seine Ehefrau fühle sich in ihren Rechten beraubt und gedemütigt, weil ihr Mann auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit keine Leistungen mehr erhalte. Sie werde von der Beklagten nicht als Mensch behandelt, sondern lediglich als Einkommen des Klägers, frei von eigenen Rechten. Das Einkommen des Sohnes D. stehe diesem selbst zu. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dürfe das Kindergeld des Kindes, das zu einem Haushalt einer Bedarfsgemeinschaft lebe, selbst aber nicht dazu gehöre, nicht in der Bedarfsgemeinschaft als Einkommen angerechnet werden (Hinweis auf Pressemitteilung Nr. 50/2011 des BVerfG vom 10. August 2011 [zum Beschluss vom 14. Juli 2011 – 1 BvR 932/10]). Die Miete und Nebenkosten fielen monatlich an, seien tatsächlich vorhanden und der Vermieter, sein Schwiegervater, sei weder willens noch in der Lage, darauf zu verzichten. Die berücksichtigten Pauschalen deckten den durch das Studium entstandenen Mehraufwand nicht annähernd. Die noch zu zahlenden Versicherungen, Kfz-Steuer seines Fahrzeuges, die Rundfunkgebühr, Schülerbeförderungskosten der Kinder, Schulbedarf, Vereinsbeiträge, Kleidung, Schuhe, Haushaltsbedarf, Lebensmittel, Energiekosten, Telefon, Wohnkosten und Wohnnebenkosten seien damit nicht einmal annähernd bezahlbar. Es liege auch ein Ermessensfehler vor.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. November 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 und unter Abänderung der Bescheide vom 24. März 2014 und 8. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2014 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat sich nicht geäußert; der Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten des Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Kläger einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger hat sich nicht geäußert, insbesondere keine Einwände gegen eine Entscheidung durch Beschluss vorgebracht; der Beklagte hat der Entscheidung durch Beschluss zugestimmt.

2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger (höhere) Leistungen von insgesamt mehr als 750,00 begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Berufungskläger ist nur der Kläger selbst, nicht aber seine Ehefrau und seine Kinder. Die Berufungseinlegung durch den Kläger wirkt nicht auch für die anderen Familienmitglieder. Bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II handelt es sich um Individualansprüche, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – juris Rn. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rn. 12). Dies gilt auch dann, wenn lediglich ein an die Bedarfsgemeinschaft gerichteter Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid vorliegt. Dies beruht auf der Vermutungsregelung des § 38 SGB II, die jedoch nur im Verwaltungs- und Vorverfahren, nicht aber im Klageverfahren gilt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R – juris Rn. 22; Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 38 Rn. 47). Es muss daher deutlich werden, ob nur eine Person oder jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Klage erhebt oder Rechtsmittel einlegt.

Das BSG hat im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II und die daraus resultierenden tatsächlichen Ungereimtheiten des Verwaltungs- und prozessualen Verfahrens entschieden, dass die Klageanträge in Erweiterung der üblichen Auslegungskriterien bis zum 30. Juni 2007 danach zu beurteilen sind, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – juris Rn. 11). Für die Zeit danach ist eine derartige Auslegung hinsichtlich der Klägerstellung nicht mehr möglich. Erfolgt die Klageerhebung fristgerecht nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, wird der Bescheid hinsichtlich der anderen Mitglieder bestandskräftig (vgl. § 77 SGG). Entsprechendes gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln (Urteil des Senats vom 20. Juli 2017 – L 7 AS 2437/14 – n.v.).

Vor diesem Hintergrund sind die streitgegenständlichen Bescheide bezüglich der Ehefrau des Klägers und den Kindern nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden, nachdem nur der – damals anwaltlich vertretene – Kläger in eigenem Namen die Klagen erhoben hat. Auch die Berufungseinlegung erfolgte nur durch den Kläger selbst, was konsequent ist, weil die Einlegung von Berufungen durch die anderen Familienmitglieder unzulässig gewesen wäre, nachdem das erstinstanzliche Urteil – nicht zuletzt ausweislich des Rubrums – nur gegenüber dem Kläger ergangen ist.

3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat seine Klagen zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2013 und in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 24. März 2014 und des Änderungsbescheides vom 8. April 2014, letztere wiederum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2014 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 31. Mai 2014, über die in den streitgegenständlichen Bescheiden entschieden wurde, keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II.

a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger zeitweise vor. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum 48 Jahre alt, erwerbsfähig (§ 8 SGB II) und mangels ausreichenden Einkommens und berücksichtigungsfähigem Vermögen auch zeitweise hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II (dazu sogleich eingehend). Er hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Gründe, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 SGB II führen, liegen nicht vor.

b) Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).

Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.) Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II a.F. abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II a.F. genannten Einnahmen. Der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F.). Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28 SGB II, benötigt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F.).

c) Hinsichtlich des Bedarfes gilt Folgendes:

aa) Bei der Berechnung des Bedarfes der Familienmitglieder ist nur der jeweilige monatliche Regelbedarf zu berücksichtigen. Dieser betrug für den Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2013 jeweils 345,00 EUR und im Jahr 2014 353,00 (§ 20 Abs. 4 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 – juris Rn. 55 – BVerfGE 142, 353 [376 f.]), für D., A. und J. jeweils 255,00 EUR im Jahr 2013 bzw. 261,00 im Jahr 2014 (§ 23 Nr. 1 Var. 2 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) sowie für R. 224,00 EUR im Jahr 2013 und 229,00 EUR im Jahr 2014 (§ 23 Nr. Var. 1 SGB II in der vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; jeweils in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2013 vom 18. Oktober 2012, BGBl. I S. 2175, sowie der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2014 vom 16. Oktober 2013, BGBl. I S. 3857).

bb) Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht zu berücksichtigen.

(1) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R – juris Rdnr. 16). Dies werden in erster Linie Kosten sein, die durch Mietvertrag entstanden sind. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R – juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – juris Rdnr. 24). Denn bei Nichtzahlung der Miete drohen regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Hilfebedürftige wird – solange er im Leistungsbezug steht – zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R – juris Rdnr. 16). Erforderlich ist aber gleichwohl, dass der Leistungsbegehrende einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt war (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R – juris Rdnr. 17). Entscheidend ist der entsprechende rechtliche Bindungswille der beteiligten Vertragsparteien (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R – juris Rdnr. 18). Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG insofern nicht auf einen sog. Fremdvergleich abgestellt werden (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R – juris Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – juris Rdnr. 26 f.). Bei der Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings auch im Anwendungsbereich des SGB II der vom Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung zum Fremdvergleich herangezogene Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung der Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhalts, berücksichtigt werden kann (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R – juris Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R – juris Rdnr. 27).

(2) Nach diesen Maßstäben sahen sich der Kläger, seine Ehefrau und die vier Kinder einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten und ernsthaften Mietzinsforderung zur Überzeugung des Senats jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2013 bis Mai 2014) nicht ausgesetzt. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil und macht sich diese Ausführungen zu eigen.

d) D. verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über monatliches Einkommen in Form des Kindergeldes (184,00 EUR) und der Unterhaltszahlungen seines Vaters (345,00 EUR) in Höhe von insgesamt (529,00 EUR). Damit ist sein monatlicher Bedarf von 255,00 EUR (Dezember 2013) bzw. 261,00 EUR (Januar bis Mai 2014) gedeckt, so dass er gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Alg II-Verordnung ist dabei nicht abzusetzen, weil D. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht volljährig war und auch keine Versicherungen im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abgeschlossen hatte; Versicherungsnehmerin der zu seinen Gunsten abgeschlossenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung war seine Mutter.

Da bereits die Unterhaltszahlungen bedarfsdeckend sind, ist das Kindergeld vollständig in Höhe von 184,00 EUR als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen (Umkehrschluss aus § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II in der vom 1. April 2011 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung; vgl. BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 39/08 R – juris Rdnr. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – L 7 AS 1795/12 – juris Rn. 36 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 19. März 2008 – B 11b AS 7/06 R – juris Rn. 15). Dem steht – hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen – der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 14. Juli 2011 (1 BvR 932/10 – juris) nicht entgegen. Zwar wird dort ausgeführt, dass § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung das Kindergeld nicht mehr den Eltern, sondern dem Kind zuordne (a.a.O., Rdnr. 37). Der Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II steht dies indes nicht entgegen (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – L 7 AS 1795/12 – juris Rn. 41 ff.). Bei § 1612b BGB handelt es sich um eine allein unterhaltsrechtliche Fragen regelnde Norm, die weder der Sache nach noch normhierarchisch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II derogiert. Für die Frage der Anrechnung von Einkommen sind allein die bereichsspezifischen Regelungen des SGB II maßgeblich. Unterhalts- und Grundsicherungsrecht muss nicht deckungsgleich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 – juris Rn. 60 ff. – BVerfGE 142, 353 [380 ff.]). Das BVerfG hat in dem genannten Beschluss vom 14. Juli 2011 im Übrigen nur Ausführungen zur einfachrechtlichen unterhaltsrechtlichen Lage gemacht, aber insofern keine verfassungsrechtliche Wertung vorgenommen. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Beschluss des BVerfG um einen Nichtannahmebeschluss, der nicht die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG erzeugt (vgl. Heusch in Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 31 Rn. 53 m.w.N.)

e) Das Kindergeld der Kinder A., J. und R. in Höhe von monatlich 184,00 EUR, 190,00 EUR bzw. 215,00 EUR mindert zunächst deren Bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – juris Rdnr. 34; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 – B 4 AS 39/08 R – juris Rdnr. 17 ff., 23 f.). Die Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Alg II-Verordnung ist dabei nicht abzusetzen, weil die Kinder A., J. und R. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht volljährig waren und auch keine Versicherungen im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II abgeschlossen hatten; Versicherungsnehmerin der zu ihren Gunsten abgeschlossenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung war ihre Mutter.

f) Als Einkommen zu berücksichtigen sind ferner die ihren eigenen Bedarf übersteigenden Einnahmen der Ehefrau des Klägers. Die Ehefrau des Klägers hat zwar gemäß § 7 Abs. 5 SGB II als Auszubildende, deren Ausbildung (im gehobenen Verwaltungsdienst) im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R – juris Rdnr. 16 ff.). Sie ist gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II aber gleichwohl als Ehegattin des Klägers Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – juris Rn. 31 m.w.N. zur Einbeziehung des Ehegatten in die Bedarfsgemeinschaft, der wegen Überschreitens der Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht leistungsberechtigt ist), so dass ihr Einkommen bei der Bedarfsberechnung der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen ist.

aa) Die Ehefrau des Klägers erzielte Anwärterbezüge in Höhe von 1.819,39 EUR im Dezember 2013 (Entgeltabrechnung vom 10. Dezember 2013, Bl. 32 der SG-Akte im Verfahren S 4 AS 978/14), 1.848,91 EUR im Januar 2014 (Bl. 33 der SG-Akte im Verfahren S 4 AS 978/14), 1.176,46 EUR im Februar 2014 (Bl. 33 Rückseite der SG-Akte im Verfahren S 4 AS 978/14), 1.146,76 EUR im März 2017 (Bl. 34 der SG-Akte im Verfahren S 4 AS 978/14), 1.837,98 EUR im April 2014 (Bl. 34 Rückseite der SG-Akte im Verfahren S 4 AS 978/14) und erneut 1.837,98 EUR im Mai 2014 (Bl. 34 f. der SG-Akte im Verfahren S 4 AS 978/14).

Hinzu kommt die Nachzahlung eines Familienzuschlages im April 2014 in Höhe von 1.352,47 EUR für Februar und März 2014. Hierbei handelt es sich um laufende Einnahmen und nicht um eine Einmalzahlung, denn Rechtsgrund hierfür war das Ausbildungsverhältnis und aufgrund dieses Ausbildungsverhältnisses wäre der Familienzuschlag nicht als Einmalzahlung, sondern als laufende Einnahme zu erbringen gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2015 – B 4 AS 32/14 R – juris Rdnr. 15 ff.). Seit dem 1. August 2016 gehören zwar gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Diese Norm ist aber auf den vorliegend zu beurteilen Zeitraum nicht anwendbar (vgl. Söhngen in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11 Rdnr. 65.6).

bb) Von diesem Einkommen sind nach Maßgabe des § 11b SGB II und § 6 Alg II-Verordnung Abzüge vorzunehmen. Zunächst sind abzusetzen ein Betrag von 180,00 EUR monatlich gemäß § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 SGB II (20 Prozent des Teils des monatlichen Einkommen, das 100,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.000,00 EUR beträgt) sowie gemäß § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 SGB II (10 Prozent des monatlichen Einkommens, das 1.000,00 EUR übersteigt und nicht mehr als 1.200,00 EUR beträgt) jeweils 50,00 EUR im Dezember 2013, Januar, April und Mai 2014, 21,69 EUR im Februar 2014 und 19,49 EUR im März 2014.

Abzuziehen sind ferner gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (a.F.) die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung für das Auto, mit dem die Ehefrau des Klägers ihre Ausbildungsstätte aufsucht, in Höhe von 37,15 EUR jährlich (monatlich 3,10 EUR; Beitragsrechnung der DBV vom November 2013, Bl. 611 der Beklagtenakte) und die von der Ehefrau des Klägers als Versicherungsnehmerin getragenen Beiträge zur privaten Krankenversicherung für sie selbst und die Kinder in Höhe von insgesamt monatlich 275,36 EUR gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II a.F. (Versicherungsscheine der DBV, Bl. 605-608 der Beklagtenakte). Als geförderte Altersvorsorge gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 4 SGB II a.F. sind 5,00 EUR monatlich (Jahresbeitrag 60,00 EUR Riesterrente) abzuziehen (Kontoauszug vom 31. Dezember 2013, Bl. 619 der Beklagtenakte).

Als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben sind gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II a.F. die Fahrkosten der Ehefrau des Klägers zu ihrer Ausbildungsstätte abzuziehen. Die Berechnung richtet sich, da konkrete Kosten nicht nachgewiesen wurden, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-Verordnung, so dass für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung 0,20 EUR zu berücksichtigen sind. Die kürzeste Straßenverbindung zwischen dem Wohnsitz der Ehefrau des Klägers und ihrer Ausbildungsstätte in N. beträgt 32 km und derjenigen in L. beträgt 74 km, so dass pro Fahrt ein Betrag von 14,80 EUR anzusetzen ist. Legt man die Angaben des Klägers zu der Anzahl der Fahrten (Dezember 2013: 16 Fahrten [N.]; Januar 2014: 12 Fahrten [N.]; Februar 2014: 21 Fahrten [L.]; März 2014: 19 Fahrten [L.]; April 2014: 18 Fahrten [L.] sowie eine Fahrt nach F. [106 km], Mai 2014: 13 Fahrten [L.]) zugrunde, ergeben sich folgende Gesamtbeträge: • Dezember 2013: 102,40 EUR • Januar 2014: 76,80 EUR • Februar 2014: 310,80 EUR • März 2014: 281,20 EUR • April 2014: 287,60 EUR • Mai 2014:192,40 EUR

Weitere Absetzungen sind – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht vorzunehmen.

Entgegen der – ansonsten ausführlichen und vorbildlich dargelegten – Berechnung des SG ist ein Betrag von 100,00 EUR monatlich gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. nicht abzusetzen, da es sich insofern nur um eine Pauschale für die Absetzpositionen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II a.F. handelt, die nicht eingreift, wenn – wie hier – das monatliche Einkommen mehr als 400,00 EUR beträgt und der Kläger nachgewiesen hat, dass die Summe der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 EUR übersteigt. Ebenso nicht abzuziehen ist die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-Verordnung), da bereits ein höherer Betrag für Versicherungen im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II a.F. berücksichtigt worden ist (siehe oben).

cc) Das so errechnete Einkommen ist, da die Ehefrau nicht anspruchsberechtigt ist, nicht nach der sog. horizontalen Berechnungsmethode des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zu berücksichtigen, sondern ihr Einkommen ist vorab allein auf ihren (fiktiven) Bedarf anzurechnen und nur das ihren Bedarf übersteigende Einkommen ist auf die hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – juris Rdnr. 47 ff.; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 9 Rdnr. 67 f.).

Der Bedarf der Ehefrau (345,00 EUR im Dezember 2013 und 353,00 EUR monatlich ab Januar 2014) war während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums bereits durch ihre laufenden Einnahmen aufgrund ihrer Ausbildung gedeckt. Das ihren Bedarf übersteigende laufende Einkommen beziffert sich wie folgt: • Dezember 2013: 858,53 EUR • Januar 2014: 905,65 EUR • Februar 2014: 27,51 EUR • März 2014: 29,61 EUR • April 2014: 2.036,39 EUR • Mai 2014: 779,12 EUR

g) Damit ergibt sich allein aus den regelmäßigen Einkünften der Ehefrau des Klägers sowie dem Kindergeld für das Kind D. zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.042,53 EUR (Dezember 2013), 1089,65 EUR (Januar 2014), 211,51 EUR (Februar 2014), 213,61 EUR (März 2014), 2.220,39 EUR (April 2014) bzw. 963,12 EUR (Mai 2014).

Dem steht – nach Abzuges des Kindergeldes der Kinder A., J. und R. (siehe oben) – ein monatlicher Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ohne den Bedarf der Ehefrau des Klägers von insgesamt 490,00 EUR (Dezember 2013) bzw. 515,00 EUR (Januar bis Mai 2014) gegenüber.

Überdies als Einkommen zu berücksichtigen ist die Einkommensteuererstattung an die Ehefrau des Klägers im Januar 2014 in Höhe von 911,02 EUR (zur Berücksichtigung von Einkommensteuererstattungen als Einkommen siehe nur BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R – juris Rdnr. 18 f.). Da durch Berücksichtigung dieser einmaligen Einnahme der Leistungsanspruch für Januar 2014 vollständig entfiele, ist diese Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, also auf monatliche Beträge von 151,84 EUR ab Januar 2014.

Damit steht dem Bedarf des Klägers und der Kinder A., J. und R. zu berücksichtigendes Einkommen in folgender Höhe gegenüber: • Dezember 2013: 1.042,53 EUR • Januar 2014: 1.241,49 EUR • Februar 2014: 363,35 EUR • März 2014: 365,45 EUR • April 2014: 2.372,23 EUR • Mai 2014: 1.114,96 EUR

h) Der Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist damit im Dezember 2013, Januar, April und Mai 2014 durch zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt, so dass in diesen Monaten insgesamt kein Anspruch der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und damit auch kein Anspruch des Klägers besteht.

Im Februar und März 2014 setzte sich der Gesamtbedarf von monatlich 515,00 EUR wie folgt zusammen: • Kläger: 353,00 EUR (Anteil am Gesamtbedarf: 68,54 Prozent) • A.: 77,00 EUR • J.: 71,00 EUR • R.: 14,00 EUR

Das zu berücksichtigende Einkommen im Februar 2014 betrug 363,35 EUR. Hiervon ist ein Anteil von 68,54 Prozent (249,04 EUR) auf den Bedarf des Klägers anzurechnen, so dass dieser einen Anspruch in Höhe von 103,96 EUR hat. Dem Kläger wurden durch Bescheid vom 16. Dezember 2013 für Februar 2013 Leistungen in Höhe von insgesamt 341,46 EUR (Regelbedarf: 207,61 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 133,85 EUR) bewilligt, so dass er insofern nicht in eigenen Rechten verletzt ist, sondern er höhere als ihm zustehende Leistungen gewährt bekommen hat.

Das zu berücksichtigende Einkommen im März 2014 betrug 365,45 EUR. Hiervon ist ein Anteil von 68,54 Prozent (250,48 EUR) auf den Bedarf des Klägers anzurechnen, so dass dieser einen Anspruch in Höhe von 102,52 EUR hat. Dem Kläger wurden durch Bescheid vom 16. Dezember 2013 für März 2013 Leistungen in Höhe von insgesamt: 353,26 EUR (Regelbedarf: 219,41 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung: 133,85 EUR) bewilligt, so dass er insofern nicht in eigenen Rechten verletzt ist, sondern er höhere als ihm zustehende Leistungen gewährt bekommen hat.

i) Die Bescheide vom 24. März 2014 und vom 8. April 2014 waren, soweit damit teilweise eine Leistungsaufhebung gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 16. Dezember 2013 für April und Mai 2014 verbunden war, nicht an §§ 45, 48 SGB X zu messen. Denn die Leistungsbewilligung im Bescheid vom 16. Dezember 2013 erfolgte ausdrücklich vorläufig. Die Bewilligung vorläufiger Leistungen kann unabhängig vom Vorliegen der Regelungen des § 45 oder § 48 SGB X aufgehoben oder abgeändert werden (vgl. Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 40 Rdnr. 73; Padé in jurisPK-SGB X, 2013, § 45 Rdnr. 14; Schaumburg in jurisPK-SGB III, 2014, § 328 Rdnr. 17, 17.1.; Wagner in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 43 Rdnr. 37; offen gelassen im Kontext des § 328 Abs. 3 SGB III von BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – juris Rdnr. 25). Der vorläufige Charakter einer Bewilligung hindert das Entstehen von Vertrauensschutz auf Seiten des Bescheidadressaten und eröffnet daher von vorneherein nicht den Anwendungsbereich der vertrauensschützenden Regelungen der §§ 45, 48 SGB X.

Mit dem Bescheid vom 8. April 2014 wurden im Übrigen für April und Mai 2014 abschließend und nicht erneut nur vorläufig Leistungen bewilligt. Denn durch diesen Bescheid wurde nicht lediglich die vorläufige Bewilligung vom 16. Dezember 2013 teilweise aufgehoben (so die Konstellation bei BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R – juris Rdnr. 3), sondern es wurden Leistungen in neu festgesetzter Höhe bewilligt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2017 – B 14 AS 36/16 R – juris Rdnr. 14). Hierbei handelt es sich um eine endgültige Bewilligung. Zwar enthält der Bescheid – ebenso wie sonst endgültige Bewilligungsbescheide – keine entsprechende ausdrückliche Formulierung. Ihm fehlt es aber – anders als dem Bescheid vom 16. Dezember 2013 – gänzlich an jedem Hinweis darauf, dass es sich (erneut) nur um eine vorläufige Bewilligung handeln solle. Auch knüpft der Änderungsbescheid vom 8. April 2014 an den im Bescheid vom 16. Dezember 2013 gemachten Vorläufigkeitsgrund – das schwankende Einkommen – an und setzt die Höhe der Leistungen für April und Mai 2014 nach Einkommensanrechnung neu fest. Das Gleiche gilt für den Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2014. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers konnte daher kein Zweifel bestehen, dass nunmehr eine endgültige Entscheidung erfolgen sollte. Entsprechend hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt moniert, dass der Beklagte keine endgültige Entscheidung getroffen habe, sondern nur, dass hierbei zu geringe Leistungen bewilligt worden seien.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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