L 4 SO 10/18 B ER

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 543/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 10/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Hat sich die Regelungswirkung des sozialgerichtlichen Beschlusses hin-sichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskehrung von Leistun-gen durch Zeitablauf erschöpft, so kann seine Aufhebung im Beschwerdeverfahren nicht mehr verlangt werden.

2. Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 SGB XII setzen nicht voraus, dass sich ein Ausreisewille positiv feststellen lässt.

3. Das Begehren nach „laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung“ kann auch, zumindest hilfsweise, Härtefallleistungen umfassen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

1. Die am 26. Januar 2018 rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Januar 2018 dürfte mittlerweile bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis Ende Februar 2018 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Hilfe zur Pflege nach § 23 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu gewähren. Leistungen der Sozialhilfe werden in der Regel monatlich im Voraus erbracht (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 63: "Die Zahlung monatlich im Voraus entspricht der Zahlungsweise bei der Sozialhilfe"), um ihrer existenzsichernden Funktion Rechnung zu tragen. Folglich müssten die Leistungen auch für den Monat Februar 2018 inzwischen erbracht worden sein. Hat sich damit die Regelungswirkung des sozialgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskehrung von Leistungen durch Zeitablauf erschöpft, so kann seine Aufhebung nicht mehr verlangt werden. Für die Prüfung und die Feststellung, ob die Antragsgegnerin endgültig zur Leistungsgewährung verpflichtet war oder ob sie die in Ausführung des Beschlusses ausgezahlten Leistungen von der Antragstellerin zurückerhalten kann, steht das gerichtliche Eilverfahren nicht zur Verfügung. Die Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist stets nur Rechtsgrund für das vorläufige Behaltendürfen einer Leistung. Ob dem dadurch Begünstigten die Leistung auch endgültig zusteht, ist dagegen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 11.1.2016 – L 4 AS 405/15 B ER; Beschluss vom 2.3.2010 – L 5 AS 45/10 B ER und Beschluss vom 10.10.2008 – L 5 B 133/08 ER AS; BayLSG, Beschluss vom 10.7.2009 – L 7 AS 323/09 B ER). Das ist hinzunehmen, weil der Behörde die Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. auf Aussetzung des Vollzugs nach § 175 Satz 3 SGG verbleibt. Die Antragsgegnerin hat einen solchen Aussetzungsantrag hier auch gestellt, ist mit ihm aber erfolglos geblieben.

Dass die Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2018 vorgetragen – über den Februar 2018 hinaus Leistungen begehrt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Beschwerde. Denn hierfür kommt es allein darauf an, wozu der erstinstanzliche Beschluss die Antragsgegnerin verpflichtet, wodurch sie also belastet ist. Der Beschluss des Sozialgerichts umfasst aber nur die Zeit bis Ende Februar 2018. 2. Jedenfalls aber ist die Beschwerde nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht befunden, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 SGB XII hat.

Auch nach Auffassung des Senats ist es nicht Voraussetzung eines derartigen Anspruchs, dass sich ein Ausreisewille positiv feststellen lässt (wie hier Coseriu, jurisPK-SGB XII, § 23 Rn. 4.13, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2017 – L 15 SO 104/17 B ER u.a.; Hessisches LSG, Beschluss vom 13.6.2017 – L 4 SO 79/17 B ER und Beschluss vom 20.6.2017 – L 4 SO 70/17; a.A. BayLSG, Beschluss vom 24.4.2017 – L 8 SO 77/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.2.2017 – L 23 SO 30/17 B ER). Der Wortlaut der Vorschrift gibt dies nicht her, vielmehr verlangt er nur das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls und einer besonderen Härte. Ferner widerspräche das Erfordernis eines feststellbaren Ausreisewillens dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Leistungsausschluss von Ausländern nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII basiert darauf, dass die ausgeschlossenen Personen die Möglichkeit haben, in ihren Heimatstaat zurückzukehren und dort existenzsichernde Leistungen in Anspruch zu nehmen (siehe die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10211, S. 14 zur Parallelregelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II). Diese Erwägung greift jedoch nicht ein bei Ausländern, denen eine Rückreise in das Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der besonderen Situation dieser Personen trägt die Härtefallregelung Rechnung, die gerade Fälle erfassen soll, in denen eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10211, S. 16). Personen, von denen eine (zeitnahe) Ausreise nicht verlangt werden kann, sollen weiter Leistungen beanspruchen können. Kann aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Ausreise ohnehin nicht verlangt werden, so kommt es auf einen Ausreisewillen nicht mehr an. Einen subjektiven Willen zu verlangen, der nicht umgesetzt werden kann bzw. dessen Umsetzung nicht erwartet wird, erscheint unsinnig. Die Antragsgegnerin kann sich für ihre entgegenstehende Auffassung auch nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des Senats vom 27. Februar 2017 (L 4 AS 43/17) berufen. Mit Härtefallleistungen hat sich der Senat in dieser Entscheidung gar nicht befasst. Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Überbrückungsleistungen hat er mit der Begründung abgelehnt, diese Leistungen – auf die möglicherweise ein Anspruch bestanden hätte – seien von den dortigen Antragstellern erkennbar nicht gewollt. Auf die Frage eines Ausreisewillens kam es daher nicht an.

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII seien nicht Gegenstand des Begehrens der Antragstellerin im Eilverfahren gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Dem – vom Antragsdienst des Sozialgerichts aufgenommenen – Wortlaut ihres Antrags nach hat die Antragstellerin "laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung" beantragt. Dieser Antrag ist vom Gericht indes auszulegen, § 123 SGG. Bei der Bedarfssituation der Antragstellerin lag es nahe, davon auszugehen, dass sie zwar in erster Linie "reguläre" Leistungen begehrt, zumindest hilfsweise – statt ganz ohne Hilfe dazustehen – aber auch Härtefallleistungen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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