Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1245/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 519/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vergleichs.
Der 1947 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien.
Auf seinen Antrag vom 24.01.1996 hin gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 22.01.1998 ab 01.08.1996 befristet bis 31.01.1999.
Versicherungszeiten in der Bundesrepublik hat der Kläger vom 06.11.1968 bis 03.10.1970, insgesamt 23 Monate, zurückgelegt.
Zeiten in Kroatien sind von Juni 1975 bis März 1996 für 19 Jahre 8 Monate nachgewiesen.
Nach dem mit dem Rentenantrag vorgelegten Untersuchungsbericht vom 03.07.1997 leidet der Kläger, der in Deutschland als Elektroschweißer und Monteur gearbeitet hat, an den Folgen eines überstandenen Non-Q-Myocardinfarkts mit Angina Pectoris.
Nach Untersuchung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05. 2001 den Weitergewährungsantrag ab mit der Begründung, der Kläger sei weder teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig, da er noch mindestens 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Auch nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ergäbe sich kein Rentenanspruch.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 zurück mit der Begründung, er sei seit 01.02.1999 weder berufs- noch erwerbsunfähig, da nach den Feststellungen der Invalidenkommission vom Juni 1999 und der Begutachtung in der Untersuchungsstelle Regensburg vom April 2001 feststehe, dass er wieder vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen verrichten könne.
Mit der Klage vom 22.10.2001 machte der Kläger Erwerbsunfähigkeit geltend.
Das Sozialgericht veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. , die am 30.04.2002 stattfand. Dieser diagnostizierte: 1. Herzminderleistung bei abgelaufenem Herzinfarkt, Bluthochdruck, Herzdurchblutungsstörungen. 2. Restbeschwerden am rechten Kniegelenk nach Fibolafraktur und am linken Oberschenkel nach Muskelfaserriss.
In einer ergänzenden Stellungnahme wies Dr.Z. darauf hin, dass nach der Begutachtung der Kläger zur stationären Behandlung ins Klinikum in L. eingewiesen werden musste und dort Herzdurchblutungsstörungen festgestellt wurden. Es sei deshalb ab April 2002 nur noch von einem weniger als dreistündigen Leistungsvermögen auszugehen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 03.05. 2002, bei der der Kläger persönlich anwesend war, wurde unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin unter Berücksichtigung der Ergänzung des Gutachtens von Dr.Z. ein Vergleich geschlossen. Die Beklagte erklärte sich bereit, beim Kläger den Eintritt der vollen Erwerbsminderung auf Dauer ab 30.04.2002 anzuerkennen und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab Mai 2002 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Kläger nahm dieses Angebot an und erklärte den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt. Diese Erklärung wurde vorgelesen, von der Dolmetscherin übersetzt und von den Beteiligten genehmigt.
Mit Schreiben vom 16.08.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den den Vergleich ausführenden Rentenbescheid vom 19.06.2002 ein. Er teilte mit, er sei bei der Vergleichsübersetzung schockiert gewesen und habe sich nicht mit dem Vergleich einverstanden erklärt. Den von der Dolmetscherin übersetzten Vergleich habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht verstanden. Er bitte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.1999 anzuerkennen und nachzuzahlen, da er wegen derselben Diagnose die Rente auf Zeit erhalten habe. Es sei zwischenzeitlich keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten gewesen. Erwerbsunfähig sei er deshalb nicht erst seit April 2002.
Das Sozialgericht teilte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, per Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Streitsache nicht besonders schwierig sei.
Im Gerichtsbescheid vom 10.02.2003 stellte das Sozialgericht fest, der Rechtsstreit sei durch die Annahme des Vergleichsangebots und der Erledigterklärung vom 03.05.2002 erledigt worden. Es führte zur Begründung aus, der Rechtsstreit über die Gewährung der Rente über den 31.01.1999 hinaus sei durch den Vergleich vom 03.05.2000 abschließend erledigt worden. Die Beklagte habe ein Teilanerkenntnis abgegeben, dies habe der Kläger angenommen und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dies sei durch die Niederschrift vom 03.05.2002 als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs.1 ZPO nachgewiesen. Diese vom Kläger abgegebene Prozesserklärung könne weder frei widerrufen noch entsprechend den Vorschriften des BGB wegen Irrtums oder Drohung angefochten werden. Ein Widerruf sei nur unter den engen Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 179, 180 SGG möglich, die hier jedoch keinesfalls gegeben seien. Im Übrigen widerspreche der Abschluss des Vergleichs auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn er entspreche in vollem Umfang den überzeugenden sozialmedizinischen Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.Z ... Für das Gericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Situation prozessunfähig im Sinne von § 71 SGG gewesen sei. Der Rechtsstreit habe daher durch den wirksam abgeschlossenen Vergleich seine Erledigung gefunden.
Der Gerichtsbescheid wurde am 21.07.2003 dem Kläger zugestellt.
Mit Schreiben vom 04.09.2003, eingegangen beim Bayerischen Landessozialgericht am 25.09.2003 legte der Kläger Berufung ein mit der Begründung, er könne nicht nachvollziehen, dass seine Klage zurückgewiesen worden sei, da er ständig an derselben Diagnose leide und damals wegen schlechter Gesundheitslage das Angebot nicht verstehen konnte. Er müsse zugeben, dass er sehr überrascht sei, dass es so etwas wie Angebote gebe. Er bitte deshalb nochmals, alles nachzuprüfen und über diese Angelegenheit zu entscheiden.
Der Senat wies mit Schreiben vom 12.01.2002 den Kläger darauf hin, dass eine Anfechtung des Vergleichs nicht möglich sei und dieser das Verfahren endgültig beendet habe.
Eine Antwort des Klägers ist nicht eingegangen.
Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 10.02.2003 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 16.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.01.1999 hinaus zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Wie das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 10.02.2003 mit zutreffender Begründung dargestellt hat, ist der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 03.05.2002 erledigt. Gemäß § 153 Abs.2 SGG kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, da er aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat. Für den Kläger sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich Hinweise darauf, dass er bei Abschluss des Vergleichs prozessunfähig gewesen wäre, nicht erkennbar sind. Die beim Kläger vorliegende Erkrankung führt zwar zu Leistungseinschränkungen betreffend das berufliche Leistungvermögen, nicht jedoch zu Einschränkungen in der Prozessfähigkeit. Auch die Ausführungen von Dr.Z. vom gleichen Tage, der die bei der stationären Behandlung in Landshut erhobenen Befunde ausgewertet hat, lassen keinen Hinweis darauf erkennen, dass der Kläger verhandlungsunfähig gewesen sei. Er hat auch diesbezüglich keinerlei Einschränkungen geltend gemacht. Auch ist die Einlassung, er habe nicht gewusst, dass ein Angebot möglich sei, nicht schlüssig und führt daher zu keiner anderen Einschätzung. Denn er hat, wie er einräumt, das Angebot gehört, es wurde ihm in seine Sprache übersetzt und er hat sich damit einverstanden erklärt. Er hat auch nicht stichhaltig begründet, diese Übersetzung nicht verstanden zu haben. Insgesamt hat das Protokoll einen erheblichen Beweiswert, den der Kläger nicht zu widerlegen vermochte. Den rechtlichen Ausführungen des Sozialgerichts ist nichts hinzuzufügen. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung gemäß §§ 119, 123 BGB für Prozesserklärungen und auch die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179, 180 SGG liegen, wie zu Recht bereits ausgeführt, nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vergleichs.
Der 1947 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Kroatien.
Auf seinen Antrag vom 24.01.1996 hin gewährte die Beklagte Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 22.01.1998 ab 01.08.1996 befristet bis 31.01.1999.
Versicherungszeiten in der Bundesrepublik hat der Kläger vom 06.11.1968 bis 03.10.1970, insgesamt 23 Monate, zurückgelegt.
Zeiten in Kroatien sind von Juni 1975 bis März 1996 für 19 Jahre 8 Monate nachgewiesen.
Nach dem mit dem Rentenantrag vorgelegten Untersuchungsbericht vom 03.07.1997 leidet der Kläger, der in Deutschland als Elektroschweißer und Monteur gearbeitet hat, an den Folgen eines überstandenen Non-Q-Myocardinfarkts mit Angina Pectoris.
Nach Untersuchung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05. 2001 den Weitergewährungsantrag ab mit der Begründung, der Kläger sei weder teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig, da er noch mindestens 6 Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne. Auch nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht ergäbe sich kein Rentenanspruch.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 zurück mit der Begründung, er sei seit 01.02.1999 weder berufs- noch erwerbsunfähig, da nach den Feststellungen der Invalidenkommission vom Juni 1999 und der Begutachtung in der Untersuchungsstelle Regensburg vom April 2001 feststehe, dass er wieder vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Gehen und Stehen verrichten könne.
Mit der Klage vom 22.10.2001 machte der Kläger Erwerbsunfähigkeit geltend.
Das Sozialgericht veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z. , die am 30.04.2002 stattfand. Dieser diagnostizierte: 1. Herzminderleistung bei abgelaufenem Herzinfarkt, Bluthochdruck, Herzdurchblutungsstörungen. 2. Restbeschwerden am rechten Kniegelenk nach Fibolafraktur und am linken Oberschenkel nach Muskelfaserriss.
In einer ergänzenden Stellungnahme wies Dr.Z. darauf hin, dass nach der Begutachtung der Kläger zur stationären Behandlung ins Klinikum in L. eingewiesen werden musste und dort Herzdurchblutungsstörungen festgestellt wurden. Es sei deshalb ab April 2002 nur noch von einem weniger als dreistündigen Leistungsvermögen auszugehen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 03.05. 2002, bei der der Kläger persönlich anwesend war, wurde unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin unter Berücksichtigung der Ergänzung des Gutachtens von Dr.Z. ein Vergleich geschlossen. Die Beklagte erklärte sich bereit, beim Kläger den Eintritt der vollen Erwerbsminderung auf Dauer ab 30.04.2002 anzuerkennen und Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab Mai 2002 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Kläger nahm dieses Angebot an und erklärte den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt. Diese Erklärung wurde vorgelesen, von der Dolmetscherin übersetzt und von den Beteiligten genehmigt.
Mit Schreiben vom 16.08.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den den Vergleich ausführenden Rentenbescheid vom 19.06.2002 ein. Er teilte mit, er sei bei der Vergleichsübersetzung schockiert gewesen und habe sich nicht mit dem Vergleich einverstanden erklärt. Den von der Dolmetscherin übersetzten Vergleich habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht verstanden. Er bitte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.1999 anzuerkennen und nachzuzahlen, da er wegen derselben Diagnose die Rente auf Zeit erhalten habe. Es sei zwischenzeitlich keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten gewesen. Erwerbsunfähig sei er deshalb nicht erst seit April 2002.
Das Sozialgericht teilte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, per Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Streitsache nicht besonders schwierig sei.
Im Gerichtsbescheid vom 10.02.2003 stellte das Sozialgericht fest, der Rechtsstreit sei durch die Annahme des Vergleichsangebots und der Erledigterklärung vom 03.05.2002 erledigt worden. Es führte zur Begründung aus, der Rechtsstreit über die Gewährung der Rente über den 31.01.1999 hinaus sei durch den Vergleich vom 03.05.2000 abschließend erledigt worden. Die Beklagte habe ein Teilanerkenntnis abgegeben, dies habe der Kläger angenommen und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dies sei durch die Niederschrift vom 03.05.2002 als öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs.1 ZPO nachgewiesen. Diese vom Kläger abgegebene Prozesserklärung könne weder frei widerrufen noch entsprechend den Vorschriften des BGB wegen Irrtums oder Drohung angefochten werden. Ein Widerruf sei nur unter den engen Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 179, 180 SGG möglich, die hier jedoch keinesfalls gegeben seien. Im Übrigen widerspreche der Abschluss des Vergleichs auch nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, denn er entspreche in vollem Umfang den überzeugenden sozialmedizinischen Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.Z ... Für das Gericht besteht kein Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Situation prozessunfähig im Sinne von § 71 SGG gewesen sei. Der Rechtsstreit habe daher durch den wirksam abgeschlossenen Vergleich seine Erledigung gefunden.
Der Gerichtsbescheid wurde am 21.07.2003 dem Kläger zugestellt.
Mit Schreiben vom 04.09.2003, eingegangen beim Bayerischen Landessozialgericht am 25.09.2003 legte der Kläger Berufung ein mit der Begründung, er könne nicht nachvollziehen, dass seine Klage zurückgewiesen worden sei, da er ständig an derselben Diagnose leide und damals wegen schlechter Gesundheitslage das Angebot nicht verstehen konnte. Er müsse zugeben, dass er sehr überrascht sei, dass es so etwas wie Angebote gebe. Er bitte deshalb nochmals, alles nachzuprüfen und über diese Angelegenheit zu entscheiden.
Der Senat wies mit Schreiben vom 12.01.2002 den Kläger darauf hin, dass eine Anfechtung des Vergleichs nicht möglich sei und dieser das Verfahren endgültig beendet habe.
Eine Antwort des Klägers ist nicht eingegangen.
Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 10.02.2003 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 16.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 zu verpflichten, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.01.1999 hinaus zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut sowie des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Wie das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 10.02.2003 mit zutreffender Begründung dargestellt hat, ist der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 03.05.2002 erledigt. Gemäß § 153 Abs.2 SGG kann der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, da er aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung die Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat. Für den Kläger sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich Hinweise darauf, dass er bei Abschluss des Vergleichs prozessunfähig gewesen wäre, nicht erkennbar sind. Die beim Kläger vorliegende Erkrankung führt zwar zu Leistungseinschränkungen betreffend das berufliche Leistungvermögen, nicht jedoch zu Einschränkungen in der Prozessfähigkeit. Auch die Ausführungen von Dr.Z. vom gleichen Tage, der die bei der stationären Behandlung in Landshut erhobenen Befunde ausgewertet hat, lassen keinen Hinweis darauf erkennen, dass der Kläger verhandlungsunfähig gewesen sei. Er hat auch diesbezüglich keinerlei Einschränkungen geltend gemacht. Auch ist die Einlassung, er habe nicht gewusst, dass ein Angebot möglich sei, nicht schlüssig und führt daher zu keiner anderen Einschätzung. Denn er hat, wie er einräumt, das Angebot gehört, es wurde ihm in seine Sprache übersetzt und er hat sich damit einverstanden erklärt. Er hat auch nicht stichhaltig begründet, diese Übersetzung nicht verstanden zu haben. Insgesamt hat das Protokoll einen erheblichen Beweiswert, den der Kläger nicht zu widerlegen vermochte. Den rechtlichen Ausführungen des Sozialgerichts ist nichts hinzuzufügen. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung gemäß §§ 119, 123 BGB für Prozesserklärungen und auch die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179, 180 SGG liegen, wie zu Recht bereits ausgeführt, nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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