Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 526/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 883/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.02.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der Kläger sprach am 14.11.2013 bei der Beklagten vor. Ausweislich des Verbis-Vermerkes (Blatt 2 VA) gab der Kläger an, dass er aufgrund eines Aufhebungsvertrages mit B. (Arbeitgeberin) mit Abfindung über den ALG Anspruch disponieren werde. Eine entsprechende Erklärung sei aufgenommen worden, dem Kläger sei geraten worden, sich bestenfalls am 15.11.2014 mit Wirkung zum 01.12.2014 arbeitslos zu melden, ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe liege nicht vor. In diesem Fall trete keine Sperrzeit und somit auch keine Minderung der Anspruchsdauer ein. Weiter ist vermerkt: "Risiko: fehlende Verfügbarkeit 011214 hingewiesen. Bei ALO Meldung müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein." Am 14.11.2013 (Blatt 1 VA) gab der Kläger weiterhin eine Erklärung zum Anspruchsbeginn ab, dass, nach umfassender Beratung über die leistungsrechtlichen Konsequenzen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 01.12.2014 entstehen solle.
Der Kläger sprach am 22.12.2014 bei der Beklagten vor und meldete sich zum 01.01.2015 arbeitslos. Der förmliche Antrag auf Arbeitslosengeld ging bei der Beklagten am 26.01.2015 ein (Blatt 8 VA), mit Schreiben vom 28.01.2015 (Blatt 4 VA) forderte die Beklagte die Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin für die Zeit vom 01.08.1977 bis 30.11.2013 an. Weiterhin legte der Kläger den Aufhebungsvertrag mit der Arbeitgeberin vom 30.10.2013 (Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2013) vor.
Mit Bescheid vom 28.01.2015 (Blatt 5 VA) lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger in den letzten zwei Jahren vor dem 22.12.2014 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.
Am 02.02.2015 (Blatt 14 VA) gab der Kläger die Arbeitsbescheinigung sowie den Fragebogen bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag ab, diesen Umstand wertete die Beklagte ausweislich einer Aktennotiz im Hinblick auf den bereits abgelehnten Antrag vom 22.12.2014 als Widerspruch.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 (Blatt 25 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 137 Absatz 1 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfülle. Die Anwartschaftszeit erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 142 Absatz 1 SGB III), wobei ein Monat 30 Kalendertagen entspreche und ein Jahr 360 Kalendertagen (§ 339 Satz 2 SGB III). Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Absatz 1 SGB III). Der Kläger erfülle die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 22.12.2014 durch seine persönliche Arbeitslosmeldung an diesem Tag, die Rahmenfrist umfasse daher die Zeit vom 22.12.2012 bis 21.12.2014. Innerhalb der Rahmenfrist seien nur 344 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen sei. Er sei bis 30.11.2013 bei der Arbeitgeberin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, ab dem 01.12.2013 seien keine Versicherungszeiten vorgetragen. Eine frühere persönliche Arbeitslosmeldung, die zu einer anderen Rahmenfrist führe, liege nicht vor. Zwar habe der Kläger am 14.11.2013 persönlich vorgesprochen und erklärt, dass sein Arbeitslosengeldanspruch am 01.12.2014 entstehen solle, eine Arbeitslosmeldung zum 01.12.2014 sei aber am 14.11.2013 nicht wirksam möglich gewesen, weil die Arbeitslosmeldung nach § 141 Absatz 1 Satz 2 SGB III höchstens drei Monate vorher erfolgen könne.
Am 13.02.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und geltend gemacht, dass er am 14.11.2013 beim Arbeitsamt Ludwigsburg vorgesprochen habe. Dort habe man ihm gesagt, dass er einer Sperrfrist von einem Jahr unterliege und sich erst ab Dezember 2014 arbeitssuchend melden solle, da er dann auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate habe. Er habe sich am 22.12.2014 persönlich gemeldet, es sei ihm nicht gesagt worden, dass er eine Frist einhalten müsse. Durch eine Falschberatung liege ein Missverständnis vor. Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass der Kläger nach umfassender Beratung das in § 137 Absatz 2 SGB III vorgesehene Dispositionsrecht über den ALG-Anspruch ausgeübt und schriftlich erklärt habe, dass sein Anspruch erst zum 01.12.2014 entstehen solle. Ihr Mitarbeiter, Herr G. , habe den Kläger darauf hingewiesen, dass er sich, um die Sperrzeit zu vermeiden und ALG erhalten zu können, mit Wirkung zum 01.12.2014 arbeitslos melden müsse. Der Kläger habe sich erst am 22.12.2014 arbeitslos gemeldet, er habe zu diesem Zeitpunkt die Anwartschaftszeit von 360 versicherungspflichtigen Tagen in der Rahmenfrist und damit die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die Arbeitslosmeldung sei eine Tatsachenerklärung, die nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden könne, eine rückwirkende Fiktion der Arbeitslosmeldung sei daher ausgeschlossen. Der Kläger habe vor dem 22.12.2014 der Beklagten nicht für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestanden, auf das Risiko einer fehlenden Verfügbarkeit am 01.12.2014 sei der Kläger am 14.11.2013 im Rahmen der Beratung hingewiesen worden. Die Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2016 ab, da der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Innerhalb der Rahmenfrist, die sich auf den Zeitraum vom 22.12.2014 bis 21.12.2014 erstrecke, habe der Kläger nicht mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könnten zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden, die Arbeitslosmeldung sei jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten falle, sodass diese nicht fingiert werden könne.
Gegen den am 08.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 26.02.2016 bei dem Sozialgericht Heilbronn eingegangenem Schriftsatz Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (Eingang am 07.03.2016) eingelegt. Er macht geltend, dass er sich am 22.12.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 arbeitslos gemeldet und die Beklagte festgestellt habe, dass es an einer früheren persönlichen Arbeitslosmeldung mit einer anderen Rahmenfrist fehle. Die Formulierung "bestenfalls am 15.11.2014" deute nicht auf eine zwingende, fristgebundene Antragstellung hin. In der Kommentierung von Gagel (Anmerkung 22 ff. zu § 137 SGB III) werde ausgeführt, dass das Recht, zu bestimmen, dass der Arbeitslosengeldanspruch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen solle, den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht verdränge. Das Bestimmungsrecht der antragstellenden Person begründe besondere Beratungspflichten der Behörde (Verweis auf LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 –L 3 AL 5621/11).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.02.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 22.12.2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht beanspruchen, der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat gemäß §§ 136 Absatz 1 Nr. 1, 137 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wer arbeitslos ist (Nr.1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr.2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr.3). Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit – Nr.1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen – Nr.2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit – Nr.3). Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden (§ 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III), die Wirkung der Meldung erlischt gemäß § 141 Absatz 2 SGB III bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr.1) oder mit der Aufnahme einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Nr.2). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, § 142 Absatz 1 SGB III. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 143 Absatz 1 SGB III.
Ausgehend von diesen Maßstäben stellt der Senat fest, dass der Kläger bis einschließlich 30.11.2013 bei der R. B. GmbH in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat (Aufhebungsvertrag vom 30.10.2013, Blatt 11 VA) und keine Anhaltspunkte für die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 30.11.2013 und im Jahr 2014 bestehen, eine solche wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht (vgl. auch Blatt 24 SG-Akte). Aufgrund der persönlichen Arbeitslosmeldung vom 22.12.2014 (Blatt 8 VA) hat der Kläger alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 143 Absatz 1 SGB III erfüllt, sodass die Rahmenfrist den Zeitraum vom 22.12.2012 bis 21.12.2014 umfasst. In diesem Zeitraum war der Kläger nur 344 Tage, nämlich vom 22.12.2012 bis 30.11.2013, versicherungspflichtig beschäftigt und damit nicht mindestens zwölf Monate. Gemäß § 339 Satz 2 SGB III entspricht bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit ein Monat 30 Kalendertagen, sodass ein Zeitraum von 12 Monaten 360 Kalendertage umfasst.
Aus der Vorsprache des Klägers vom 14.11.2013 folgt keine andere Rahmenfrist, da § 141 Absatz 1 Satz 2 SGB III bestimmt, dass eine Meldung auch zulässig ist, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Eine wirksame Arbeitslosmeldung am 14.11.2013 zum 01.12.2014 kommt daher nicht in Betracht, auch wirkt eine Arbeitslosmeldung vom 14.11.2013 - unterstellt zum 01.12.2013 nach Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2013 - schon aufgrund der Erklärung des Klägers zum Anspruchsbeginn (Blatt 1 VA) nicht bis zum 01.12.2014 fort, da der Kläger weder objektiv noch subjektiv verfügbar im Sinne der §§ 137, 138 SGB III zum unterstellten Zeitpunkt 01.12.2013 gewesen und die Arbeitslosmeldung durch eine hierdurch verursachte mehr als sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (§ 141 Absatz 2 Nr.1 SGB III) erloschen ist. Die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung bezieht sich auf alle die Arbeitslosigkeit nach der Gesetzesdefinition begründende Merkmale, worunter auch die Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III fällt (h.M., vgl. Lüdke in LPK-SGB III, 2. Aufl., § 141 RdNr. 6).
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet vorliegend aus. Dieser setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also, abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies, dass in Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum bleibt. Hintergrund dieser von der Rechtsprechung angenommenen Differenzierung zwischen "ersetzbaren" und "nicht ersetzbaren" Voraussetzungen ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieses lässt nicht zu, dass die Verwaltung gesetzeswidrig handelt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt hat. Demgemäß lässt sich mit Hilfe des Herstellungsanspruchs der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Dies kann bei verspäteter Antragstellung, verspäteter Beitragsentrichtung oder verspäteter Vorlage von Unterlagen der Fall sein, falls die Verspätung auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht (BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R, juris RdNr. 24 f.). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der persönlichen Arbeitslosmeldung, da die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt. Das Gesetz bestimmt den Tag, an dem diese Handlung in der Person des Arbeitslosen tatsächlich stattfindet als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs, sofern weitere Voraussetzungen gegeben sind. Die Beklagte ist an die gesetzlichen Regelungen gebunden, weder kann sie den rechtserheblichen Tatbestand durch eine Amtshandlung ersetzen, noch darf sie ohne sein Vorliegen rechtmäßig eine ALG-Bewilligung aussprechen. Der Herstellungsanspruch kann den Versicherungsträger nämlich nur zu solchem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist, zumindest muss dieses Handeln in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein. Der Herstellungsanspruch steht somit nicht zur Verfügung, um eine für einen bestimmten Zeitpunkt tatsächlich erforderliche, aber fehlende Arbeitslosmeldung zu ersetzen (BSG, Urteil vom 19.03.1986 – 7 RAr 48/84, juris RdNr.25; Senatsurteile vom 28.11.2008 – L 8 AL 1799/07 und vom 24.07.2015 – L 8 AL 1966/13 jeweils nicht veröffentlicht).
Nachdem somit auf der Rechtsfolgenseite die Fiktion einer früheren Arbeitslosmeldung ausscheidet und der sozialrechtliche Herstellungsanspruch damit zu keiner Verschiebung der Rahmenfrist führen kann, muss der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte Beratungspflichten verletzt und diese Verletzung von Beratungspflichten ursächlich zu dem bei dem Kläger eingetretenen leistungsrechtlichen Nachteil geführt hat. Gegen die Annahme einer solchen Beratungspflichtverletzung spricht allerdings, dass der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, über die leistungsrechtlichen Konsequenzen der Erklärung umfassend beraten und informiert worden zu sein und dem entsprechenden Verbis-Vermerk des Arbeitsvermittlers vom 14.11.2013 der Eintrag entnommen werden kann "Risiko: fehlende Verfügbarkeit 011214 hingewiesen. Bei ALO Meldung müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein" (Blatt 2 VA). Dieser Eintrag lässt darauf schließen, dass der Arbeitsvermittler sowohl auf die fehlende Verfügbarkeit, das Erfordernis einer erneuten Arbeitslosmeldung und die Notwendigkeit der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen hingewiesen hat. Lediglich klarstellend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht die Frage einer rechtzeitigen oder fristgerechten Antragstellung im Raum steht, sondern die persönliche Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung zu spät erfolgte. Unabhängig davon, ob die Erklärung vom 14.11.2013 schon als Antrag zum 01.12.2014 verstanden werden kann, gilt Arbeitslosengeld nach § 323 Absatz 1 Satz 2 SGB III jedenfalls mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, sodass sich ein Antragsproblem vorliegend nicht stellen kann. Dem Beratungsvermerk vom 14.11.2013 kann zwar entnommen werden, dass "bestenfalls" am 15.11.2014 zum 01.12.2014 eine Arbeitslosmeldung erfolgen sollte, nicht aber zu einem beliebigen Termin danach. Einer gegenteiligen Schlussfolgerung steht entgegen, dass die Beratung auf einen Leistungsbeginn am 01.12.2014 (wobei wohl eine mögliche Sperrzeit und die Anrechnung der Entlassungsentschädigung berücksichtigt wurde) hin erfolgt ist, so dass von einer Arbeitslosmeldung zum 01.12.2013 abgesehen wurde. Einer gleichwohl unterstellten Arbeitslosmeldung zum 01.12.2013 stünden die Regelungen aus § 141 SGB III entgegen, wie dargelegt.
Die von dem Kläger zitierte Literatur und Rechtsprechung führt zu keiner anderen Beurteilung, da diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, sondern sich auf einen Beratungsmangel bezieht, der zum Verlust des Bestimmungsrechts nach § 137 Absatz 2 SGB III führt. § 137 Absatz 2 SGB III bestimmt, dass die antragstellende Person bis zur Entscheidung über den Antrag bestimmen kann, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Die Vorschrift stellt klar, dass der Arbeitslose die Möglichkeit besitzt, die Anspruchsentstehung nach seiner Meldung zu beeinflussen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der erstmaligen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also in der Regel mit der Arbeitslosmeldung entsteht. Da die Arbeitslosmeldung aber eine Tatsachenerklärung ist, die anders als eine Willenserklärung nicht widerrufen werden kann, entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld damit ohne weitere Handlungen des Arbeitslosen (Brand in: ders., SGB III, § 137 RdNr. 6). Durch eine entsprechende Erklärung kann der Versicherte z.B. die Ruhensfolge einer Sperrzeit vermeiden (Lüdtke in: LPK-SGB III, § 137 RdNr. 7) oder einen längeren Anspruch aufgrund eines höheren Lebensalters erreichen (Gagel/Baldschun, SGB III, § 137 RdNr.23). Aus diesem Bestimmungsrecht wird eine besondere Beratungspflicht der Beklagten hergeleitet, Arbeitslose in geeigneten Fällen spontan über ihr Bestimmungsrecht zu beraten (so LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – L 3 AL 5621/11, juris RdNr. 33). Das Bestimmungsrecht besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift nur bis zur Entscheidung über den Anspruch und erlischt mit dieser. Für diese Situation wird die Auffassung vertreten, dass das Bestimmungsrecht den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht verdrängt, sondern dieser weiterhin anzuwenden ist, wenn sich nach der Entscheidung der Arbeitsagentur herausstellt, dass diese ihre Beratungspflichten verletzt hat (vgl. die vom Kläger zitierte Fundstelle bei Gagel/Baldschun, SGB III, § 137 RdNr.26). Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass kein im Gesetzeszweck verankerter Grund besteht, der dagegen spricht, dass die rechtlichen Wirkungen der Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können (Hessisches LSG, Urteil vom 06.07.2007- L 7/10 AL 200/04, juris RdNr. 30, so auch die vom Kläger zitierte Fundstelle bei Gagel/Striebinger, SGB III, § 141 Rn. 77). Eine derartige Situation liegt beim Kläger indessen nicht vor, da dieser sein Bestimmungsrecht vor der Entscheidung der Beklagten ausgeübt hat und sich daher die Frage einer Verschiebung der Wirkung der Arbeitslosmeldung nach hinten nicht stellt, sondern der Kläger eine Verschiebung nach vorne (nämlich auf den 01.12.2014) beansprucht, die über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. oben), was auch in der vom Kläger herangezogen Kommentierung so dargelegt ist. Dort ist nämlich beschrieben, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die Folgen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers vom Gesetzgeber bereits konzeptionell mitbedacht sind, wie sich dies für die Frage einer Vorverlegung des Zeitpunkts der Arbeitslosmeldung aus dem vom Gesetzgeber geschaffenen Zusammenhang von Arbeitslosmeldung und Arbeitsvermittlung sowie aus § 142 Absatz 3 SGB III ergibt, der regelt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein Leistungsanspruch entstehen soll, wenn aus von der Agentur für Arbeit zu vertretenden Gründen eine frühere Arbeitslosmeldung nicht möglich gewesen ist (Gagel/Striebinger, SGB III, § 141 Rn. 76).
Im Übrigen kommt es nicht in Betracht, die Wirkung einer Arbeitslosmeldung vom 14.11.2013 auf den 01.12.2014 zu erstrecken. Grundsätzlich bedarf es bei Ausübung des Bestimmungsrechts keiner weiteren Arbeitslosmeldung, etwas anderes gilt aber dann, wenn die Wirkung der Arbeitslosmeldung, wie vorliegend (vgl. oben) zwischenzeitlich erloschen ist (Gagel/Baldschun, SGB III, § 137 RdNr.24). Nachdem durch § 141 Absatz 2 Nr. 1 SGB III klargestellt ist, wie lange die materielle Wirkung der Arbeitslosigkeit anhält (Brand in: ders., SGB III, § 141 RdNr.7), existiert eine gesetzliche Regelung, die durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht umgegangen werden kann. Bei tatsächlich, jedenfalls mangels Verfügbarkeit, nicht gegebener Arbeitslosigkeit kommt es daher nicht in Betracht, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Wirkung der Arbeitslosmeldung länger als sechs Wochen andauern zu lassen.
Die Berufung konnte keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Der Kläger sprach am 14.11.2013 bei der Beklagten vor. Ausweislich des Verbis-Vermerkes (Blatt 2 VA) gab der Kläger an, dass er aufgrund eines Aufhebungsvertrages mit B. (Arbeitgeberin) mit Abfindung über den ALG Anspruch disponieren werde. Eine entsprechende Erklärung sei aufgenommen worden, dem Kläger sei geraten worden, sich bestenfalls am 15.11.2014 mit Wirkung zum 01.12.2014 arbeitslos zu melden, ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe liege nicht vor. In diesem Fall trete keine Sperrzeit und somit auch keine Minderung der Anspruchsdauer ein. Weiter ist vermerkt: "Risiko: fehlende Verfügbarkeit 011214 hingewiesen. Bei ALO Meldung müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein." Am 14.11.2013 (Blatt 1 VA) gab der Kläger weiterhin eine Erklärung zum Anspruchsbeginn ab, dass, nach umfassender Beratung über die leistungsrechtlichen Konsequenzen, der Anspruch auf Arbeitslosengeld am 01.12.2014 entstehen solle.
Der Kläger sprach am 22.12.2014 bei der Beklagten vor und meldete sich zum 01.01.2015 arbeitslos. Der förmliche Antrag auf Arbeitslosengeld ging bei der Beklagten am 26.01.2015 ein (Blatt 8 VA), mit Schreiben vom 28.01.2015 (Blatt 4 VA) forderte die Beklagte die Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin für die Zeit vom 01.08.1977 bis 30.11.2013 an. Weiterhin legte der Kläger den Aufhebungsvertrag mit der Arbeitgeberin vom 30.10.2013 (Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2013) vor.
Mit Bescheid vom 28.01.2015 (Blatt 5 VA) lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger in den letzten zwei Jahren vor dem 22.12.2014 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.
Am 02.02.2015 (Blatt 14 VA) gab der Kläger die Arbeitsbescheinigung sowie den Fragebogen bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag ab, diesen Umstand wertete die Beklagte ausweislich einer Aktennotiz im Hinblick auf den bereits abgelehnten Antrag vom 22.12.2014 als Widerspruch.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 (Blatt 25 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 137 Absatz 1 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, wer u.a. die Anwartschaftszeit erfülle. Die Anwartschaftszeit erfülle, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe (§ 142 Absatz 1 SGB III), wobei ein Monat 30 Kalendertagen entspreche und ein Jahr 360 Kalendertagen (§ 339 Satz 2 SGB III). Die Rahmenfrist betrage zwei Jahre und beginne mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 143 Absatz 1 SGB III). Der Kläger erfülle die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen am 22.12.2014 durch seine persönliche Arbeitslosmeldung an diesem Tag, die Rahmenfrist umfasse daher die Zeit vom 22.12.2012 bis 21.12.2014. Innerhalb der Rahmenfrist seien nur 344 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen sei. Er sei bis 30.11.2013 bei der Arbeitgeberin versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, ab dem 01.12.2013 seien keine Versicherungszeiten vorgetragen. Eine frühere persönliche Arbeitslosmeldung, die zu einer anderen Rahmenfrist führe, liege nicht vor. Zwar habe der Kläger am 14.11.2013 persönlich vorgesprochen und erklärt, dass sein Arbeitslosengeldanspruch am 01.12.2014 entstehen solle, eine Arbeitslosmeldung zum 01.12.2014 sei aber am 14.11.2013 nicht wirksam möglich gewesen, weil die Arbeitslosmeldung nach § 141 Absatz 1 Satz 2 SGB III höchstens drei Monate vorher erfolgen könne.
Am 13.02.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und geltend gemacht, dass er am 14.11.2013 beim Arbeitsamt Ludwigsburg vorgesprochen habe. Dort habe man ihm gesagt, dass er einer Sperrfrist von einem Jahr unterliege und sich erst ab Dezember 2014 arbeitssuchend melden solle, da er dann auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 18 Monate habe. Er habe sich am 22.12.2014 persönlich gemeldet, es sei ihm nicht gesagt worden, dass er eine Frist einhalten müsse. Durch eine Falschberatung liege ein Missverständnis vor. Die Beklagte trat der Klage entgegen und wies darauf hin, dass der Kläger nach umfassender Beratung das in § 137 Absatz 2 SGB III vorgesehene Dispositionsrecht über den ALG-Anspruch ausgeübt und schriftlich erklärt habe, dass sein Anspruch erst zum 01.12.2014 entstehen solle. Ihr Mitarbeiter, Herr G. , habe den Kläger darauf hingewiesen, dass er sich, um die Sperrzeit zu vermeiden und ALG erhalten zu können, mit Wirkung zum 01.12.2014 arbeitslos melden müsse. Der Kläger habe sich erst am 22.12.2014 arbeitslos gemeldet, er habe zu diesem Zeitpunkt die Anwartschaftszeit von 360 versicherungspflichtigen Tagen in der Rahmenfrist und damit die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die Arbeitslosmeldung sei eine Tatsachenerklärung, die nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzt werden könne, eine rückwirkende Fiktion der Arbeitslosmeldung sei daher ausgeschlossen. Der Kläger habe vor dem 22.12.2014 der Beklagten nicht für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung gestanden, auf das Risiko einer fehlenden Verfügbarkeit am 01.12.2014 sei der Kläger am 14.11.2013 im Rahmen der Beratung hingewiesen worden. Die Klage wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 04.02.2016 ab, da der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Innerhalb der Rahmenfrist, die sich auf den Zeitraum vom 22.12.2014 bis 21.12.2014 erstrecke, habe der Kläger nicht mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könnten zwar bestimmte sozialrechtliche Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden, die Arbeitslosmeldung sei jedoch ein rechtserheblicher Tatbestand, den herzustellen nicht in die Verfügungsmacht der Beklagten falle, sodass diese nicht fingiert werden könne.
Gegen den am 08.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit am 26.02.2016 bei dem Sozialgericht Heilbronn eingegangenem Schriftsatz Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (Eingang am 07.03.2016) eingelegt. Er macht geltend, dass er sich am 22.12.2014 mit Wirkung zum 01.01.2015 arbeitslos gemeldet und die Beklagte festgestellt habe, dass es an einer früheren persönlichen Arbeitslosmeldung mit einer anderen Rahmenfrist fehle. Die Formulierung "bestenfalls am 15.11.2014" deute nicht auf eine zwingende, fristgebundene Antragstellung hin. In der Kommentierung von Gagel (Anmerkung 22 ff. zu § 137 SGB III) werde ausgeführt, dass das Recht, zu bestimmen, dass der Arbeitslosengeldanspruch nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen solle, den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht verdränge. Das Bestimmungsrecht der antragstellenden Person begründe besondere Beratungspflichten der Behörde (Verweis auf LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 –L 3 AL 5621/11).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 04.02.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab dem 22.12.2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht beanspruchen, der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat gemäß §§ 136 Absatz 1 Nr. 1, 137 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wer arbeitslos ist (Nr.1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr.2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr.3). Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit – Nr.1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen – Nr.2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit – Nr.3). Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden (§ 141 Absatz 1 Satz 1 SGB III), die Wirkung der Meldung erlischt gemäß § 141 Absatz 2 SGB III bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (Nr.1) oder mit der Aufnahme einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Nr.2). Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, § 142 Absatz 1 SGB III. Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, § 143 Absatz 1 SGB III.
Ausgehend von diesen Maßstäben stellt der Senat fest, dass der Kläger bis einschließlich 30.11.2013 bei der R. B. GmbH in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat (Aufhebungsvertrag vom 30.10.2013, Blatt 11 VA) und keine Anhaltspunkte für die Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem 30.11.2013 und im Jahr 2014 bestehen, eine solche wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht (vgl. auch Blatt 24 SG-Akte). Aufgrund der persönlichen Arbeitslosmeldung vom 22.12.2014 (Blatt 8 VA) hat der Kläger alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Sinne des § 143 Absatz 1 SGB III erfüllt, sodass die Rahmenfrist den Zeitraum vom 22.12.2012 bis 21.12.2014 umfasst. In diesem Zeitraum war der Kläger nur 344 Tage, nämlich vom 22.12.2012 bis 30.11.2013, versicherungspflichtig beschäftigt und damit nicht mindestens zwölf Monate. Gemäß § 339 Satz 2 SGB III entspricht bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit ein Monat 30 Kalendertagen, sodass ein Zeitraum von 12 Monaten 360 Kalendertage umfasst.
Aus der Vorsprache des Klägers vom 14.11.2013 folgt keine andere Rahmenfrist, da § 141 Absatz 1 Satz 2 SGB III bestimmt, dass eine Meldung auch zulässig ist, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Eine wirksame Arbeitslosmeldung am 14.11.2013 zum 01.12.2014 kommt daher nicht in Betracht, auch wirkt eine Arbeitslosmeldung vom 14.11.2013 - unterstellt zum 01.12.2013 nach Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2013 - schon aufgrund der Erklärung des Klägers zum Anspruchsbeginn (Blatt 1 VA) nicht bis zum 01.12.2014 fort, da der Kläger weder objektiv noch subjektiv verfügbar im Sinne der §§ 137, 138 SGB III zum unterstellten Zeitpunkt 01.12.2013 gewesen und die Arbeitslosmeldung durch eine hierdurch verursachte mehr als sechswöchige Unterbrechung der Arbeitslosigkeit (§ 141 Absatz 2 Nr.1 SGB III) erloschen ist. Die Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung bezieht sich auf alle die Arbeitslosigkeit nach der Gesetzesdefinition begründende Merkmale, worunter auch die Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 SGB III fällt (h.M., vgl. Lüdke in LPK-SGB III, 2. Aufl., § 141 RdNr. 6).
Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheidet vorliegend aus. Dieser setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt. Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also, abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen werden kann. Umgekehrt bedeutet dies, dass in Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum bleibt. Hintergrund dieser von der Rechtsprechung angenommenen Differenzierung zwischen "ersetzbaren" und "nicht ersetzbaren" Voraussetzungen ist das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieses lässt nicht zu, dass die Verwaltung gesetzeswidrig handelt, selbst wenn sie zuvor eine falsche Auskunft oder Beratung erteilt hat. Demgemäß lässt sich mit Hilfe des Herstellungsanspruchs der durch ein Fehlverhalten des Leistungsträgers bewirkte Nachteil nur dann ausgleichen, wenn die Korrektur bzw. Ersetzung der fehlenden Anspruchsvoraussetzung mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht. Dies kann bei verspäteter Antragstellung, verspäteter Beitragsentrichtung oder verspäteter Vorlage von Unterlagen der Fall sein, falls die Verspätung auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht (BSG, Urteil vom 11.03.2004 – B 13 RJ 16/03 R, juris RdNr. 24 f.). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der persönlichen Arbeitslosmeldung, da die Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung von einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitslosen abhängt. Das Gesetz bestimmt den Tag, an dem diese Handlung in der Person des Arbeitslosen tatsächlich stattfindet als den maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs, sofern weitere Voraussetzungen gegeben sind. Die Beklagte ist an die gesetzlichen Regelungen gebunden, weder kann sie den rechtserheblichen Tatbestand durch eine Amtshandlung ersetzen, noch darf sie ohne sein Vorliegen rechtmäßig eine ALG-Bewilligung aussprechen. Der Herstellungsanspruch kann den Versicherungsträger nämlich nur zu solchem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist, zumindest muss dieses Handeln in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein. Der Herstellungsanspruch steht somit nicht zur Verfügung, um eine für einen bestimmten Zeitpunkt tatsächlich erforderliche, aber fehlende Arbeitslosmeldung zu ersetzen (BSG, Urteil vom 19.03.1986 – 7 RAr 48/84, juris RdNr.25; Senatsurteile vom 28.11.2008 – L 8 AL 1799/07 und vom 24.07.2015 – L 8 AL 1966/13 jeweils nicht veröffentlicht).
Nachdem somit auf der Rechtsfolgenseite die Fiktion einer früheren Arbeitslosmeldung ausscheidet und der sozialrechtliche Herstellungsanspruch damit zu keiner Verschiebung der Rahmenfrist führen kann, muss der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte Beratungspflichten verletzt und diese Verletzung von Beratungspflichten ursächlich zu dem bei dem Kläger eingetretenen leistungsrechtlichen Nachteil geführt hat. Gegen die Annahme einer solchen Beratungspflichtverletzung spricht allerdings, dass der Kläger durch seine Unterschrift bestätigt hat, über die leistungsrechtlichen Konsequenzen der Erklärung umfassend beraten und informiert worden zu sein und dem entsprechenden Verbis-Vermerk des Arbeitsvermittlers vom 14.11.2013 der Eintrag entnommen werden kann "Risiko: fehlende Verfügbarkeit 011214 hingewiesen. Bei ALO Meldung müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein" (Blatt 2 VA). Dieser Eintrag lässt darauf schließen, dass der Arbeitsvermittler sowohl auf die fehlende Verfügbarkeit, das Erfordernis einer erneuten Arbeitslosmeldung und die Notwendigkeit der erfüllten Anspruchsvoraussetzungen hingewiesen hat. Lediglich klarstellend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nicht die Frage einer rechtzeitigen oder fristgerechten Antragstellung im Raum steht, sondern die persönliche Arbeitslosmeldung als Tatsachenerklärung zu spät erfolgte. Unabhängig davon, ob die Erklärung vom 14.11.2013 schon als Antrag zum 01.12.2014 verstanden werden kann, gilt Arbeitslosengeld nach § 323 Absatz 1 Satz 2 SGB III jedenfalls mit der persönlichen Arbeitslosmeldung als beantragt, sodass sich ein Antragsproblem vorliegend nicht stellen kann. Dem Beratungsvermerk vom 14.11.2013 kann zwar entnommen werden, dass "bestenfalls" am 15.11.2014 zum 01.12.2014 eine Arbeitslosmeldung erfolgen sollte, nicht aber zu einem beliebigen Termin danach. Einer gegenteiligen Schlussfolgerung steht entgegen, dass die Beratung auf einen Leistungsbeginn am 01.12.2014 (wobei wohl eine mögliche Sperrzeit und die Anrechnung der Entlassungsentschädigung berücksichtigt wurde) hin erfolgt ist, so dass von einer Arbeitslosmeldung zum 01.12.2013 abgesehen wurde. Einer gleichwohl unterstellten Arbeitslosmeldung zum 01.12.2013 stünden die Regelungen aus § 141 SGB III entgegen, wie dargelegt.
Die von dem Kläger zitierte Literatur und Rechtsprechung führt zu keiner anderen Beurteilung, da diese für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, sondern sich auf einen Beratungsmangel bezieht, der zum Verlust des Bestimmungsrechts nach § 137 Absatz 2 SGB III führt. § 137 Absatz 2 SGB III bestimmt, dass die antragstellende Person bis zur Entscheidung über den Antrag bestimmen kann, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll. Die Vorschrift stellt klar, dass der Arbeitslose die Möglichkeit besitzt, die Anspruchsentstehung nach seiner Meldung zu beeinflussen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der erstmaligen Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also in der Regel mit der Arbeitslosmeldung entsteht. Da die Arbeitslosmeldung aber eine Tatsachenerklärung ist, die anders als eine Willenserklärung nicht widerrufen werden kann, entsteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld damit ohne weitere Handlungen des Arbeitslosen (Brand in: ders., SGB III, § 137 RdNr. 6). Durch eine entsprechende Erklärung kann der Versicherte z.B. die Ruhensfolge einer Sperrzeit vermeiden (Lüdtke in: LPK-SGB III, § 137 RdNr. 7) oder einen längeren Anspruch aufgrund eines höheren Lebensalters erreichen (Gagel/Baldschun, SGB III, § 137 RdNr.23). Aus diesem Bestimmungsrecht wird eine besondere Beratungspflicht der Beklagten hergeleitet, Arbeitslose in geeigneten Fällen spontan über ihr Bestimmungsrecht zu beraten (so LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 12.06.2013 – L 3 AL 5621/11, juris RdNr. 33). Das Bestimmungsrecht besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift nur bis zur Entscheidung über den Anspruch und erlischt mit dieser. Für diese Situation wird die Auffassung vertreten, dass das Bestimmungsrecht den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht verdrängt, sondern dieser weiterhin anzuwenden ist, wenn sich nach der Entscheidung der Arbeitsagentur herausstellt, dass diese ihre Beratungspflichten verletzt hat (vgl. die vom Kläger zitierte Fundstelle bei Gagel/Baldschun, SGB III, § 137 RdNr.26). Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass kein im Gesetzeszweck verankerter Grund besteht, der dagegen spricht, dass die rechtlichen Wirkungen der Arbeitslosmeldung als Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Arbeitslosengeld im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können (Hessisches LSG, Urteil vom 06.07.2007- L 7/10 AL 200/04, juris RdNr. 30, so auch die vom Kläger zitierte Fundstelle bei Gagel/Striebinger, SGB III, § 141 Rn. 77). Eine derartige Situation liegt beim Kläger indessen nicht vor, da dieser sein Bestimmungsrecht vor der Entscheidung der Beklagten ausgeübt hat und sich daher die Frage einer Verschiebung der Wirkung der Arbeitslosmeldung nach hinten nicht stellt, sondern der Kläger eine Verschiebung nach vorne (nämlich auf den 01.12.2014) beansprucht, die über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. oben), was auch in der vom Kläger herangezogen Kommentierung so dargelegt ist. Dort ist nämlich beschrieben, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die Folgen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers vom Gesetzgeber bereits konzeptionell mitbedacht sind, wie sich dies für die Frage einer Vorverlegung des Zeitpunkts der Arbeitslosmeldung aus dem vom Gesetzgeber geschaffenen Zusammenhang von Arbeitslosmeldung und Arbeitsvermittlung sowie aus § 142 Absatz 3 SGB III ergibt, der regelt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein Leistungsanspruch entstehen soll, wenn aus von der Agentur für Arbeit zu vertretenden Gründen eine frühere Arbeitslosmeldung nicht möglich gewesen ist (Gagel/Striebinger, SGB III, § 141 Rn. 76).
Im Übrigen kommt es nicht in Betracht, die Wirkung einer Arbeitslosmeldung vom 14.11.2013 auf den 01.12.2014 zu erstrecken. Grundsätzlich bedarf es bei Ausübung des Bestimmungsrechts keiner weiteren Arbeitslosmeldung, etwas anderes gilt aber dann, wenn die Wirkung der Arbeitslosmeldung, wie vorliegend (vgl. oben) zwischenzeitlich erloschen ist (Gagel/Baldschun, SGB III, § 137 RdNr.24). Nachdem durch § 141 Absatz 2 Nr. 1 SGB III klargestellt ist, wie lange die materielle Wirkung der Arbeitslosigkeit anhält (Brand in: ders., SGB III, § 141 RdNr.7), existiert eine gesetzliche Regelung, die durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht umgegangen werden kann. Bei tatsächlich, jedenfalls mangels Verfügbarkeit, nicht gegebener Arbeitslosigkeit kommt es daher nicht in Betracht, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Wirkung der Arbeitslosmeldung länger als sechs Wochen andauern zu lassen.
Die Berufung konnte keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved