Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 157/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 893/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgericht Stuttgart vom 23.02.2018 insoweit aufgehoben als die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Umschulungsmaßnahme für die Fortsetzung der Umschulung zur Industriekauffrau mit Abschluss im Sommer 2019 bei der DAA Stuttgart entsprechend deren Angebot vom 15.03.2018 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung mit Maßgabeanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragstellerin begehrt die Gewährung einer Umschulung.
Die Antragstellerin stand bei der Antragsgegnerin im Bezug von Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Am 03.04.2016 meldete sich die Antragstellerin arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Blatt III/8 VA). Mit Bescheid vom 19.05.2016 (Blatt III/16 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld ab dem 07.04.2016 für 360 Tage in Höhe von 15,54 EUR täglich/466,20 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 09.06.2016 (Blatt III/29 VA) stellte die Antragsgegnerin eine Anspruchsdauer von 307 Tagen ab dem 24.05.2016 und mit weiterem Änderungsbescheid vom 09.06.2016 (Blatt III/33 VA) eine Anspruchsdauer von 293 Tagen ab dem 22.06.2016 fest. Mit Bescheid vom 25.07.2016 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 01.08.2016 auf und gewährte mit Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt III/42 VA) Arbeitslosengeld ab dem 10.08.2016 für 245 Tage in Höhe von 15,54 EUR täglich. Mit Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt III/46 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld ab dem 31.07.2016 für 254 Tage und führte zur Begründung aus, dass das Arbeitslosengeld nicht mehr am 01.08.2016 ende, sondern über den 31.07.2016 hinaus weitergewährt werde. Mit Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt III/49 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10.08.2018 bis 09.09.2018.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 20.05.2016 teilte die Antragstellerin mit, dass das Arbeitslosengeld nicht ausreiche, um die Miete zu bezahlen. Ihr sei angeraten worden, sich beim Jobcenter zu erkundigen, ob aufstockende Leistungen gewährt werden könnten.
Mit Bescheid vom 15.06.2016 (Blatt 17 VA) erteilte die Antragsgegnerin den Bildungsgutschein Nr. 631A189941 mit einer Gültigkeitsdauer vom 15.06.2016 bis 15.09.2016 und dem Bildungsziel "Industriekaufmann/-frau". Die C ...C. GmbH (Maßnahmeträgerin) legte den Bildungsgutschein am 09.08.2016 bei der Antragsgegnerin für die Maßnahme Nummer 677/335/2016 (Umschulung zur Industriekauffrau mit 50% Telelearning) vom 10.08.2016 bis 09.08.2018 vor (Blatt 23/24 VA). Nach interner Prüfung der Maßnahme erfolgte am 09.08.2016 eine Freigabe (Blatt 28 bis 30 VA), die Antragstellerin legte den "Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" unter dem 11.08.2016 unterschrieben bei der Antragsgegnerin vor (Blatt 37 bis 39 VA).
Mit Bescheid vom 17.08.2016 (Blatt 49 VA) bewilligte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 18.127,20 EUR bis zum 10.08.2018 und bestimmte eine Auszahlung an den Maßnahmeträger "C. C.". Mit Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt 45 VA) wurden neben den Lehrgangskosten Fahrtkosten in Höhe von 1.071,66 EUR gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 16.11.2016 (Blatt 62 VA) gewährte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 18.127,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 1.071,66 EUR und führte zur Begründung aus, dass sich die Förderart geändert habe.
Am 02.02.2017 teilte die Antragstellerin der Maßnahmeträgerin mit, dass sie einen Unfall mit dem Fahrrad gehabt habe und nicht gut laufen könne, vorgelegt wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis 11.07.2017 (Blatt III/56 ff. VA).
Die Maßnahmeträgerin gab ausweislich der E-Mail vom 27.03.2017 gegenüber der Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin derzeit arbeitsunfähig sei und an den Präsenzveranstaltungen nicht teilnehmen könne, diese habe aber am Telelearning teilgenommen. Um einen weiteren Anstieg von Fehlzeiten zu vermeiden, sei die Antragstellerin für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu 100% ins Telelearning aufgenommen worden. Das Erreichen des Maßnahmeziels sei nicht gefährdet. Hierzu wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass Voraussetzung für eine Förderung eine Arbeitsfähigkeit sei, Telelearning während der Arbeitsunfähigkeit könne nicht gewährt werden.
Die Maßnahmeträgerin erstattete die Bescheinigungen der Fehlzeiten für die Monate März (Blatt 79), April (Blatt 86 VA), Mai (Blatt 98 VA) und Juni (Blatt 116). In der Bescheinigung für Juni wurde angegeben, dass trotz der bisherigen Fehlzeit von 18 Tagen das Maßnahmeziel voraussichtlich noch erreicht werde, bei anhaltend hohen Fehlzeiten sei dies jedoch gefährdet.
Mit E-Mail vom 31.05.2017 teilte die Maßnahmeträgerin der Antragstellerin mit, dass von der IHK vorgegeben sei, dass der Unterricht zu 100% am Standort erfolge müsse, sobald eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege, werde der Zeitraum als Fehlzeit erfasst, unabhängig davon, ob die Antragstellerin eingeloggt sei oder nicht. Eine Teilnahme von zu Hause aus gelte als Fehlzeit. Die Fehlzeit über den gesamten Zeitraum der Umschulung dürfe nicht mehr als 10% betragen, in Einzelfällen auch 15%, es müsse gewährleistet sein, dass eine Zulassung zur abschließenden Prüfung erfolge.
Unter dem 14.07.2017 (Blatt 123) gab die Maßnahmeträgerin zusammenfassend an, dass die Antragstellerin seit Februar 2017 zu 100% Telelearning aufgrund eines Unfalls mit körperlichen Einschränkungen betrieben habe. Der offizielle Praktikumsbeginn sei der 12.07.2017 gewesen, bislang liege keine zugesicherte Praktikumsstelle vor. Die Suche habe sich problematisch gestaltet, da die Antragstellerin keine Eigenbemühungen entwickelt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass eine Organisation der Praktikumsstelle durch den Maßnahmeträger erfolge. Es werde nunmehr ein interner Praktikumsvertrag generiert, der die Antragstellerin verpflichte, am Standort Bewerbungen zu schreiben und alles dafür Notwendige zu unternehmen, um einen Praktikumsplatz ihrer Umschulung entsprechend zeitnah zu erlangen. Ergänzend wurde eine chronologische Darstellung der Abläufe vorgelegt (Blatt 127/128 VA).
Mit Änderungsbescheid vom 15.08.2017 (Blatt 135 VA) gewährte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 18.127,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 1.241,28 EUR und führte zur Begründung aus, dass sich der Anspruch auf Fahrtkosten ab Juli und August 2017 geändert habe.
Mit E-Mail vom 16.08.2017 (Blatt 139/140 VA) legte die Maßnahmeträgerin die Entwicklung der Situation seit 08.08.2017 dar und wies unter anderem darauf hin, dass es schwer gewesen sei, der Antragstellerin deutlich zu machen, dass das gleiche Ziel verfolgt werde. Um eine transparente Betreuung der Antragstellerin weiterhin gewährleisten zu können, sei die Kenntnis der Zielvereinbarungen, die mit der Antragstellerin geschlossen worden seien, notwendig.
Mit E-Mail vom 17.08.2017 (Blatt 142 VA) machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin unter anderem deutlich, dass sie Wert auf die Feststellung lege, dass die ausgewiesenen Fehlzeiten keine Unterrichtsfehlzeiten seien, sondern sie regelmäßig aktiv am Unterricht und an allen Prüfungen teilgenommen habe. Außerdem sei sie am Standort die einzige Person zur Ausbildung als Industriekauffrau und könne so in der Praxis mit Mitschülern/Dozenten nur per Skype kommunizieren.
In der Bescheinigung über Fehlzeiten im Juli 2017 gab die Maßnahmeträgerin an, dass trotz der Fehlzeiten von insgesamt 24 Tagen das Maßnahmeziel noch erreicht werden könne.
Mit Änderungsbescheid vom 31.08.2017 (Blatt 175 VA) gewährte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 18.127,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 1.294,79 EUR und führte zur Begründung aus, dass sich der Anspruch auf Fahrtkosten ab August 2017 geändert habe, der Bescheid über die Bewilligung von Weiterbildungskosten werde gemäß § 47 SGB X geändert.
Mit E-Mail vom 01.09.2017 (Blatt 179) teilte die Maßnahmeträgerin mit, dass die Antragstellerin angegeben habe, keine Unterstützung bei der Suche nach einer Praktikumsstelle mehr zu benötigen, da sie am 28.08.2017 eine Zusage der Firma B. erhalten habe. Es sei Kontakt mit der Firma B. aufgenommen worden, wobei sich die bekannten Bedingungen ergeben hätten, die die IHK ablehne. Weitere Unterstützung habe die Antragstellerin abgelehnt und kein Verständnis dafür gehabt, dass sie keinen Englischkurs besuchen könne, solange sie sich im Übergangspraktikum befinde.
Ausweislich des Verbis-Vermerks vom 05.09.2017 (Blatt 190 VA) teilte die Arbeitsvermittlerin der Antragstellerin mit, dass ein erfolgreicher Abschluss der Umschulung nicht mehr zu erwarten sei. Die Antragstellerin habe hohe Fehlzeiten, das Praktikum würde erst im Oktober beginnen, sodass dieses wegen der Mindestdauer von 6 Monaten bis März laufe und damit die erste Prüfungsvorbereitung verpasst werde. Darüber hinaus sei die Antragstellerin in den letzten Wochen immer wieder mit dem Bildungsträger aneinandergeraten. Aufgrund dieser Voraussetzungen könne ein erfolgreiches Bestehen der Umschulung nicht mehr erwartet werden. Die Antragstellerin und der Bildungsträger seien über den Abbruch der Maßnahme zum heutigen Datum informiert worden. Aus einem weiteren Verbis-Vermerk vom 06.09.2017 (Blatt III/94 VA) ergab sich, dass während der Arbeitslosigkeit maximal 21 Kalendertage Ortsabwesenheit möglich seien, diese würden am 27.09.2017 erreicht. Die 21 Kalendertage würden genehmigt, die Zeit im Anschluss sei ohne Bezug von Arbeitslosengeld und ohne Versicherungsleistungen durch die Arbeitsagentur, da die Umschulung zum 05.09.2017 abgebrochen worden sei, werde für das Praktikum ab 04.10.2017 eine Abmeldung aus dem Leistungsbezug vorgenommen.
Mit Änderungsbescheid vom 06.09.2017 gewährte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 10.574,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 951,86 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid über die Bewilligung von Weiterbildungskosten werde gemäß § 47 SGB X geändert, der Anspruch auf Lehrgangsgebühren habe sich ab 10.11.2017 geändert, die Leistungen würden bis 10.10.2017 gezahlt. Der Anspruch auf Fahrtkosten sei ab März 2018 weggefallen, Leistungen würden für August 2017 in Höhe von 138,33 EUR erbracht. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.09.2017 (Blatt III/62 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.09.2017 bis 27.10.2017 in Höhe von 15,54 EUR täglich und führte zur Begründung aus, dass der Beginn des Anspruchs vom 10.08.2018 auf den 06.09.2017 verschoben werde, ab dem 06.09.2017 werde die Anspruchsdauer von 30 auf 52 Kalendertage geändert. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.09.2017 (Blatt III/65 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld ab dem 10.08.2016 für 245 Tage. Mit Änderungsbescheid vom 11.09.2017 (Blatt III/69 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld ab dem 28.09.2017 für 30 Tage bis 01.11.2017 und stellte für die Zeit vom 28.09.2017 bis 02.10.2017 einen Anspruch von 0,00 EUR wegen Ortsabwesenheit fest.
Mit E-Mail vom 07.09.2017 (Blatt 191 VA) teilte die Maßnahmeträgerin mit, dass die Abbruchbestätigung an die Antragstellerin weitergeleitet worden sei, die daraufhin telefonisch dargelegt habe, dass der Vertrag weiterhin bestehe und die Anwältin alles dementsprechend in die Wege leiten würde. Weiter habe die Antragstellerin angegeben, dass sie die Umschulung nicht abbrechen werde und ein solcher Abbruch bei dem Gespräch bei der Antragsgegnerin nicht erfolgt sei.
Gegen den Bescheid vom 06.09.2017 erhob die Antragstellerin am 29.09.2017 Widerspruch und machte geltend, dass der Bescheid nicht begründet sei, es werde lediglich mitgeteilt, dass sich der Anspruch auf Lehrgangsgebühren ab 10.11.2017 geändert habe. Weiterhin erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Änderungsbescheide betreffend die Leistungsgewährung ab 10.08.2016 bzw. 06.09.2017 und machte geltend, dass eine Begründung der Bescheide nicht erfolgt sei, jedoch vermutet werden müsse, dass die Leistungsgewährung nach § 144 SGB III eingestellt worden sei. Hintergrund sei offenbar die Beendigung der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit. Gegen diese Entscheidungen sei jedoch ebenfalls Widerspruch erhoben worden. Die Voraussetzungen für eine Beendigung der Maßnahme würden nicht vorliegen, es sei Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu gewähren.
Mit Änderungsbescheid vom 04.10.2017 (Blatt III/80 VA) hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab den 04.10.2017 wegen eines Wegfalls der Verfügbarkeit auf.
Unter dem 12.10.2017 (Blatt 202 VA) übersandte die Maßnahmeträgerin die Abbruchmeldung, der Schulungsvertrag sei in Rücksprache mit der Antragsgegnerin zum 01.09.2017 aus persönlichen Gründen vorzeitig beendet worden.
Mit Schreiben vom 04.12.2017 (Blatt 206 VA) wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Änderung des Bescheides auf § 48 SGB X beruhe. Die Teilnahme an der Maßnahme sei am 05.09.2017 abgebrochen worden, weil ein erfolgreiches Bestehen der Umschulung nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Es würden hohe Fehlzeiten vorliegen und das erforderliche Praktikum könne nicht mehr bis zur Prüfungsvorbereitung absolviert werden. Mit dem Abbruch der Maßnahme hätten sich die Verhältnisse, nämlich die Teilnahme an der Maßnahme, die der Bewilligung zugrunde gelegen hätten, geändert. Die Bewilligung sei daher für die Zukunft aufzuheben. Fahrtkosten seien zuletzt mit Änderungsbescheid vom 31.08.2017 bewilligt worden, die Bewilligung sei daher ab 09.03.2018 aufzuheben. Nachdem die Maßnahme am 05.09.2017 abgebrochen worden sei, könnten Lehrgangskosten noch bis 10.11.2017 gezahlt werden, da bei vorzeitigem Abbruch noch zwei weitere Raten gezahlt werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 (W 6844/17 – Blatt III/96 VA) wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2017 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Antragstellerin am 07.04.2016 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 360 Tage erworben habe. Dieser Anspruch mindere sich um 94 Tage, für die Arbeitslosengeld gezahlt worden sei sowie um 7 Tage der Sperrzeit. Weiterhin müssten 207 Tage wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung berücksichtigt werden. Für diese Zeit mindere sich die Anspruchsdauer jeweils um einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III erfüllt worden sei (§ 148 Absatz 1 Nr. 7 SGB III). Es verbleibe somit ein Restanspruch von 52 Tagen, die der Antragstellerin bewilligt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 (W 7064/17 – Blatt III/100 VA) wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.09.2017 betreffend die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.09.2017 bis 02.10.2017 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Antragstellerin vom 07.09.2017 bis 02.10.2017 ortsabwesend gewesen sei, eine Genehmigung durch die Agentur für Arbeit sei nur bis 27.09.2017 erfolgt, in der Zeit vom 28.09.2017 bis 02.10.2017 habe die Antragstellerin den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden und sei daher nicht arbeitslos gewesen. Die Entscheidung habe daher gemäß § 48 SGB X aufgehoben werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Lehrgangskosten ab dem 11.10.2017 und die Entscheidung über die Bewilligung von Fahrtkosten ab dem 09.03.2018 auf und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Maßnahme sei am 05.09.2017 abgebrochen worden, da wegen hoher Fehlzeiten ein erfolgreiches Bestehen der Umschulung nicht mehr habe erwartet werden können. Lehrgangskosten würden bei vorzeitigem Abbruch der Maßnahme noch für zwei weitere Raten gezahlt, sodass ab 11.10.2017 keine Lehrgangskosten mehr zustünden. Fahrtkosten stünden nach Abbruch der Maßnahme nicht mehr zu. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, sei der Verwaltungsakt nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Durch den Abbruch der Maßnahme hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert.
Mit Schreiben vom 19.12.2017 teilte die Antragstellerin mit, dass sie nicht angegeben habe, dass bei ihr gesundheitliche Beschwerden bestünden, die Auswirkungen auf ihre Vermittlung hätten. Nachdem ein konkreter Anlass für eine ärztliche Untersuchung nicht bestehe und diese Aufforderung auch nicht begründet worden sei, könne einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst nicht zugestimmt werden, der Termin am 20.12.2017 werde nicht wahrgenommen. Sie habe bislang alle Prüfungen des Umschulungsträgers erfolgreich bestanden und habe bereits mit dem Praktikum bei der Firma B. begonnen gehabt. Die Förderung der Umschulung sei ohne Mitteilung von Gründen eingestellt worden, mit der Folge, dass die erfolgreich begonnene Umschulung habe unterbrochen werden müssen, eine Fortsetzung der Umschulung mit dem Ziel eines Abschlusses im Winter 2018/2019 sei aber jetzt noch möglich.
Mit Bescheid vom 22.12.2017 (Blatt 215 VA) lehnte die Antragsgegnerin die Förderung der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel Umschulung Industriekauffrau ab und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für die erneute Ausgabe eines Bildungsgutscheins für die Umschulung am 18.12.2017 erläutert worden seien. Die Antragstellerin sei darüber informiert worden, dass es sowohl die Einschaltung des Berufspsychologischen Service als auch die Einschaltung des ärztlichen Dienstes erforderlich sei. Im Rahmen der Einschaltung des berufspsychologischen Service werde die Eignung für die Umschulung nach dem erfolgten Abbruch geprüft. Die Umschulung habe zum 05.09.2017 aufgrund zu hoher Fehlzeiten abgebrochen werden müssen, die Gründe für den Abbruch seien am 05.09.2017 erläutert worden. Die Fehlzeiten seien aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen entstanden, daher sei es erforderlich, zu prüfen, inwieweit die gesundheitliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt sei. Der beantragte Bildungsgutschein werde daher mangels Mitwirkung abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung könne nicht bescheinigt werden, die Ausgabe eines Bildungsgutscheins sei nicht möglich.
Am 08.01.2018 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) beantragt und geltend gemacht, dass sie während der Umschulung einen Verkehrsunfall erlitten habe, aufgrund dessen sie bis 03.06.2017 arbeitsunfähig gewesen sei. Trotz der Arbeitsunfähigkeit habe sie mittels Telelearning sämtliche Unterrichtsinhalte absolviert und auch die Klausuren bestanden. Ab April 2017 habe sie sich um einen Praktikumsplatz beworben, jedoch über 120 Absagen erhalten. Da sie deshalb zum 12.07.2017 nicht wie beabsichtigt ein betriebliches Praktikum habe antreten können, habe der Maßnahmeträger tägliche Präsenz am Ausbildungsort gefordert und den Abschluss eines Praktikumsvertrages. In der Eingliederungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin vom 11.08.2017 habe sie sich verpflichten müssen, ein Praktikum beim Umschulungsträger zu absolvieren und hierüber täglich zu berichten. Am 01.09.2017 habe sie die Antragsgegnerin darüber informiert, dass sie ab dem 04.10.2017 eine Praktikumsstelle habe und dass dieses Praktikum auch länger durchgeführt werden könne. Nachdem die Maßnahmeträgerin die Kündigung des Umschulungsvertrages mitgeteilt habe, habe die R. B. GmbH das bereits begonnene Praktikum gekündigt. Sie könne dieses Praktikum jedoch fortsetzen, wenn sie einen neuen Umschulungsträger finde, die Deutsche Angestellten Akademie (DAA) GmbH habe bestätigt, dass eine Fortführung der Umschulung bei ihr möglich sei. Die Kostenzusage sei umgehend beantragt worden, gegen die Widerspruchsbescheide vom 21.12.2017 (W 6840/17, W 6844/17 und W 7064/17) sei Klage erhoben worden. Gegen den Bescheid vom 21.12.2017 betreffend die Ablehnung der Umschulung sei Widerspruch erhoben worden. Die Antragstellerin beantragte ausweislich der Antragsschrift, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Weiterbildungskosten für die Umschulung zur Industriekauffrau bei der DAA Deutsche Angestellten Akademie GmbH zu übernehmen und ihr während der Teilnahme Arbeitslosengeld zu gewähren. Das SG führte die nichtöffentliche Sitzung vom 25.01.2018 (Blatt 174/175 SG-Akte) durch und traf mit Beschluss vom 23.02.2018 folgende Anordnung: Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.01.2018 gegen die Bescheide vom 06.09.2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.12.2017 (Geschäftszeichen 071.43-631A189941-W-67701-06844/17 und 071.43-631A189941-W-67701-07064/17) wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die ursprünglich bewilligte Umschulung zur Industriekauffrau längstens bis zum 29.01.2019 nunmehr bei der Deutschen Angestellten Akademie GmbH (DAA) Stuttgart, als neuen Maßnahmeträger fortzusetzen. Der Antragstellerin ist hierfür Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe, längstens bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstanspruchsdauer zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag ablehnt. Zur Begründung führte das SG aus, dass der Klageantrag dahingehend auszulegen sei, dass rechtlicher Anknüpfungspunkt der mit Bescheid vom 15.06.2016 erteilte Bildungsgutschein sei, sodass das Ziel des Antrages die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage sei. Als maßgebender rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt für eine Entscheidung nach § 47 SGB X komme nur der Bildungsgutschein in Betracht, wobei es sich um eine Bescheinigung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung dem Grunde nach handele. Es handele sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit den Rechtwirkungen einer Zusage im Sinne von § 34 SGB X. Der Bildungsgutschein sei weder mit einer unmittelbaren Widerrufsmöglichkeit noch mit einer Auflage versehen gewesen, sodass eine Entscheidung nach § 47 SGB X nicht in Betracht komme. Die am 11.08.2017 geschlossene Eingliederungsvereinbarung sei kein rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen rechtmäßigen Abbruch der Umschulungsmaßnahme. Darüber hinaus seien auch die Widerrufsmöglichkeiten nach § 47 Absatz 2 SGB X nicht einschlägig, soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass durch die von ihr veranlasste Maßnahmebeendigung die Leistungen aus dem Bildungsgutschein nicht mehr für den im Bildungsgutschein festgehaltenen bestimmten Zweck verwendet würden, sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die Beweislast für die behauptete Nichterreichbarkeit des Umschulungsziels und mithin für das Berufen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage trage. Entgegen der schriftlichen Bescheinigungen des Maßnahmeträgers sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die IHK-Prüfung nicht mehr zeitgerecht abgeschlossen werden könne. Wie die extrem hohen Fehlzeitenquoten durch den Maßnahmeträger ermittelt worden seien, habe die Antragsgegnerin nicht darlegen können. Die Fehlzeitenquote von circa 40% sei bereits Ende Juli 2017 bekannt gewesen und die Maßnahme sei ausweislich der Eingliederungsvereinbarung vom 11.08.2017 trotzdem fortgesetzt worden. Der zivilrechtliche Umschulungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Maßnahmeträgerin sei nur infolge der fehlenden finanziellen Absicherung durch den Maßnahmeabbruch seitens der Antragsgegnerin gekündigt worden. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass zwischenzeitlich die Gültigkeitsdauer des Bildungsgutscheins abgelaufen sei, da es rechts- und treuwidrig sei, sich nach einem rechtswidrigen Maßnahmeabbruch auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer zu berufen. Die vorgenommenen Leistungsbegrenzungen könnten nicht auf § 48 SGB X gestützt werden, da nicht festgestanden habe, dass das Umschulungsziel nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Im Hinblick auf die nunmehr von der Antragsgegnerin behaupteten fehlenden Voraussetzungen für einen Bildungsgutschein, würden die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorliegen, insbesondere habe die Antragsgegnerin keine Erwägungen im Hinblick auf einen Vertrauensschutz angestellt. Die verbleibende Restzeit bis zum avisierten Umschulungsabschluss Ende Januar 2019 reiche nach derzeitigem Kenntnisstand aus, ohne dass es eines neuen Bildungsgutscheines bedürfe. Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld sei von der Antragsgegnerin zu prüfen, dieser werde wohl aber nicht bis Januar 2019 reichen.
Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin am 07.03.2018 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) eingelegt. Sie macht geltend, dass die aufschiebende Wirkung nicht habe angeordnet werden dürfen, da in diesem Fall Lehrgangs- und Fahrtkosten entsprechend der erfolgten Bewilligung weitergewährt werden müssten. Die Antragstellerin besuche die Maßnahme jedoch nicht mehr und auch die Kosten hierfür würden nicht beansprucht. Hinsichtlich der DAA Stuttgart sei nicht bekannt, ob die Förderungsvoraussetzungen vorliegen würden, daneben handele es sich bei der Maßnahme um eine nicht förderungsfähige Umschulungsmaßnahme. Die Maßnahme bei der bisherigen Maßnahmeträgerin sei beendet worden, sodass eine Teilnahme an der Bildungsmaßnahme nicht mehr gegeben sei und deshalb eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliege.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss vom 23.02.2018 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2018 ebenfalls Beschwerde erhoben und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, sowie den Beschluss vom 23.02.2018 aufzuheben und entsprechend dem Schriftsatz beim SG vom 08.01.2018 aufgrund des Angebots der DAA vom 15.03.2018 zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Der Senat hat die schriftliche Auskunft der DAA Stuttgart eingeholt. Insoweit wird auf Blatt 35/42 der Senatsakte verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, soweit die aufschiebende Wirkung angeordnet worden ist.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durfte nicht ergehen, da eine solche nicht beantragt worden und damit nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gewesen ist. Die Antragstellerin hat vielmehr ausweislich der Antragsschrift den Erlass einer Regelungsanordnung beantragt, sodass sich der Antrag nach § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG richtet, der bestimmt, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Zwar besteht keine Bindung an die Fassung der Anträge und sind diese einer Auslegung zugänglich, jedoch ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Maßnahme schon nicht statthaft, da Erledigung eingetreten ist.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid und Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt 49 und 45 VA) die Lehrgangskosten für die konkrete Maßnahme bei der Maßnahmeträgerin gewährt. Der Bescheid ist als Bewilligungsbescheid überschrieben, enthält die konkrete Maßnahmenummer und bezeichnet die Maßnahmeträgerin als Zahlungsempfängerin der gewährten Lehrgangskosten. Dieser Bewilligungsbescheid bildet die Grundlage für die Übernahme der Lehrgangskosten, dem Bildungsgutschein vom 15.06.2016 kommen keine Rechtswirkungen mehr zu.
Gemäß § 81 Absatz 4 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein stellt eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, wobei § 81 Absatz 4 Satz 2 SGB III eine zeitliche Befristung erlaubt (Grühn in: Gagel, SGB III, § 81 RdNr. 89). Nachdem die Antragstellerin den Bildungsgutschein eingelöst und die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.08.2016 die Lehrgangskosten für die konkrete Maßnahme gewährt hat, ist die Verpflichtung aus der Zusicherung erfüllt worden, sodass sich der Bildungsgutschein im Sinne des § 39 SGB X erledigt hat. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass sich der Bildungsgutschein immer auf eine konkrete Maßnahme bei einem konkreten Träger beziehen müsse, da § 81 Absatz 4 Satz 1 SGB III auf § 81 Absatz 1 SGB III Bezug nehme und deshalb auch die Nr.3 (" die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind") umfasse (so Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.05.2016 – L 3 AS 167/16 B ER; Reichel in: jurisPK-SGB III, § 81 RdNr.87.1) folgt der Senat dem nicht. Ziel des Gesetzgebers war es, dass Entscheidungs- und Wahlrecht des Arbeitnehmers zu stärken, der nunmehr unter den zugelassenen Trägern und Maßnahmen wählen kann (so Grühn, aaO., unter Verweis auf BT-Drs 15/25 Seite 29). Würde sich der Bildungsgutschein auf einen konkreten Träger und eine konkrete Maßnahme beziehen, hätte die Regelung des § 81 Absatz 4 Satz 1 SGB III letztlich keinen Anwendungsbereich, da dann eine Bewilligungsentscheidung ergehen könnte, für die § 81 Absatz 1 SGB III eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet. Auch würde die Regelung in § 81 Absatz 4 Satz 2 SGB III, dass der Bildungsgutschein regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden kann, keinen Sinn ergeben, wenn über einen konkreten Maßnahmeträger und eine konkrete Maßnahme entschieden werden würde, da dann sowohl Ort als auch Ziel bekannt wären und die Leistungen ggf. abgelehnt werden könnten. Hierauf kommt es aber deshalb nicht entscheidungserheblich an, da die Antragsgegnerin den Bildungsgutschein durch den Bewilligungsbescheid umgesetzt und diesen daher jedenfalls ersetzt hat. Ebenso kann dahinstehen, dass der Bildungsgutschein zeitlich befristet gewesen ist.
Der Bewilligungsbescheid über die Lehrgangskosten kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid, durch den die Lehrgangskosten zeitlich begrenzt worden sind, nicht wieder aufleben, da dieser insoweit erledigt ist.
Gemäß § 39 Absatz 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dabei kommt es auf die Art der Erledigung an, ob der Verwaltungsakt von Anfang an unwirksam wird oder als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bis zur Erledigung erbrachten Leistungen Bedeutung behält. Wenn die Behörde einen Aufhebungsbescheid erlässt, obwohl der Verwaltungsakt bereits erledigt ist, so ist darin entweder eine neue Leistungsablehnung oder die unter Umständen unzweckmäßige Feststellung der Erledigung zu sehen. Von einer Erledigung auf andere Weise ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist. Aus § 48 Absatz 1 SGB X ergibt sich, dass bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung kein großer Raum für anderweitige Erledigungen bleibt, da selbst bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse der Erlass eines aufhebenden Verwaltungsaktes vorgesehen ist. Eine anderweitige Erledigung kann ausnahmsweise dadurch eintreten, dass der sich aus dem Bescheid ergebende Anspruch erkennbar keine Wirkungen mehr entfaltet, weil Bestand oder Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes für den Adressaten erkennbar an eine bestimmte Situation gebunden waren, die nicht mehr besteht (Steinwedel in: KassKomm, SGB X, § 39 RdNr.21 ff.).
Dies ist hier aufgrund des Dreiecksverhältnisses zwischen Antragstellerin, Antragsgegnerin und Maßnahmeträgerin der Fall. Die Bewilligung der Lehrgangskosten durch die Antragsgegnerin bildete die Voraussetzung für den Abschluss des Umschulungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der Maßnahmeträgerin und dessen wesentliche Geschäftsgrundlage. Diese ist durch die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung weggefallen und hat die Maßnahmeträgerin berechtigt, den Umschulungsvertrag zu beenden, wodurch sich die Bewilligungsentscheidung ab diesem Zeitpunkt erledigt hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Änderungsbescheides kommt nur solange in Betracht, wie der Umschulungsvertrag nicht beendet ist und die Maßnahme trotz der Aufhebung der Bewilligung der Lehrgangskosten fortgeführt wird. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin auf die Beendigung der Umschulungsmaßnahme keinen Einfluss hat, da sie nicht Vertragspartner ist. Nach tatsächlicher Beendigung der Maßnahme entscheidet der Änderungsbescheid über einen erledigten Verwaltungsakt und entfaltet deshalb keine Rechtwirkungen mehr. Dabei kann dahinstehen, ob der Änderungsbescheid als unwirksam anzusehen oder sein Verfügungssatz in die Feststellung der Erledigung umzudeuten ist (Steinwedel, aaO., § 39 RdNr.22 mwN). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn, wie vorliegend, die Maßnahme aus rein zeitlichen Gründen schon nicht mehr erfolgreich beendet werden kann und der Maßnahmeträger nicht erkennen lässt, eine Fortführung der Umschulung in Betracht zu ziehen. Für die Entscheidung hinsichtlich der Fahrtkosten gilt entsprechendes, nachdem diese mit den bewilligten Lehrgangskosten in untrennbarem Zusammenhang stehen.
Welche Konsequenzen sich aus Vorstehendem für das Hauptsacheverfahren ergeben, hat der Senat im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu entscheiden, insbesondere kann offen bleiben, ob das erforderliche Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht werden kann.
Der Senat verkennt nicht, dass die Aufhebung der Leistungsbewilligung ursächlich zu der Maßnahmebeendigung geführt hat. Hieraus ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung hinsichtlich der Erledigung. Die Antragsgegnerin ist für eine tatsächlich nicht (mehr) erbrachte Leistung der Maßnahmeträgerin nicht eintrittspflichtig und hat dafür auch keine Fahrtkosten zu erstatten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass der Maßnahmeabbruch die wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X darstelle, nicht gefolgt werden kann. Die Beendigung des Umschulungsvertrages ist eine Folge der Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin und kann diese nicht begründen. Prüfungsmaßstab kann vielmehr nur sein, ob die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung aufheben durfte, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen haben, was angenommen werden könnte, wenn das Umschulungsziel nicht mehr zu erreichen gewesen ist. Dass die diesbezüglichen Feststellungen der Antragsgegnerin die Aufhebung der Leistungsgewährung tragen, erscheint dem Senat indessen zweifelhaft. Aus den Fehlzeitenübersichten der Maßnahmeträgerin ergibt sich nämlich, dass diese bis zuletzt trotz der Fehlzeiten bestätigt hat, dass das Maßnahmeziel weiterhin erreicht werden kann und seit dem 01.09.2017 auch feststand, dass das benötigte Praktikum zum 04.10.2017 hätte beginnen können. Dass Differenzen zwischen der Maßnahmeträgerin und der Antragstellerin bestanden, ist dem E-Mail-Verkehr deutlich zu entnehmen, nachdem die Maßnahmeträgerin daraus nicht die Konsequenz eines Abbruchs der Umschulung gezogen hat, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Antragsgegnerin zu einer entsprechenden Entscheidung veranlasst gesehen hat.
Soweit das SG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Änderungsbescheide betreffend des Arbeitslosengeldes angeordnet hat, ist der Antrag zwar gemäß § 86b Absatz 1 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Nachdem die Antragstellerin tatsächlich nicht mehr an der Weiterbildung teilgenommen hat, steht ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gemäß §§ 136 Absatz 1 Nr. 2, 144 SGB III nicht mehr zu, sodass insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X vorliegt und sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, wobei die ergangenen Änderungsbescheide berücksichtigt werden müssen, aufgrund derer das Arbeitslosengeld bis zur Höchstanspruchsdauer gewährt worden ist. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob wegen der (sodann beendeten) Teilnahme an dem Praktikum, welches im Rahmen der Umschulung erfolgen sollte, von einer fehlenden Verfügbarkeit der Antragstellerin ausgegangen werden kann.
Es kann offen bleiben, ob die Maßgabeanordnung im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig getroffen werden konnte, wobei einiges dafür spricht, dass es sich um eine versteckte Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 SGG handelt, da diese deshalb keinen Bestand haben kann, weil die DAA Stuttgart auf die Anfrage des Senats bestätigt hat, dass die Antragstellerin in den bis Januar 2019 laufenden Kurs nur bis Ende Januar 2018 hätte integriert werden können und daher eine Aufnahme mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht mehr in Betracht kam. Weshalb die Antragstellerin die ihr nach Auskunft der DAA am 02.02.2018 diesbezüglich gegebene Auskunft im Schriftsatz vom 09.02.2018 nicht mitgeteilt hat, sondern darin nochmals die Eilbedürftigkeit unterstreicht, erschließt sich dem Senat nicht.
Auf die fristgerecht am 23.03.2018 vor dem Senat eingelegte, formgerecht zur Niederschrift erhobene, Beschwerde der Antragstellerin war die Antragsgegnerin zur Bewilligung der Lehrgangskosten für die Fortsetzung der Umschulungsmaßnahme bei der DAA Stuttgart bis Sommer 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten.
Nachdem die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen (erneuten) Bildungsgutschein beantragt, die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.12.2017 (Blatt 215 VA) hierüber entschieden und die Antragstellerin gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben hat, ist der Senat an einer entsprechenden Sachentscheidung im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG nicht gehindert. Es liegt somit eine nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vor, gegen die in der Hauptsache mit einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage und damit nicht mit der reinen Anfechtungsklage vorzugehen ist, sodass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86b RdNr.24). Soweit die Antragsgegnerin in dem Bescheid auch ausgeführt hat, dass eine fehlende Mitwirkung vorliege, ergibt sich hieraus nichts anderes, da die Antragsgegnerin über den Anspruch in der Sache entschieden und die Leistung nicht nur versagt hat (§ 66 SGB I). Der Senat versteht den erneuten Antrag als auf die Leistungsgewährung für die Beendigung der begonnenen Umschulung zur Industriekauffrau gerichtet, insoweit kann die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Bei der Prüfung des Anordnungsanspruches begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren. Je schwerer jedoch die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Artikel 19 Absatz 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 11.09.2017 – L 11 KR 3371/17 ER-B, juris RdNr.14 f. mwN).
Rechtsgrundlage des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Weiterbildung ist § 81 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Dieser bestimmt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden können, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Gemäß § 81 Absatz 2 Satz 1 SGB III wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlendem Berufsabschluss anerkannt, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Zuordnung einer Maßnahme ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen, eine Ausbildung liegt dann vor, wenn es sich um den ersten Berufsabschluss handelt und die Maßnahme ihrem objektiven Charakter nach nicht zumindest auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (BSG, Urteil vom 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R, jurisRdNr.17). Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2017, juris RdNr.21). Zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Lernziel im Wege der Ausbildung oder Weiterbildung erreicht wird, ist nicht allein auf die Vorschriften einer Ausbildungsordnung abzustellen. Angezeigt ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mit beeinflusst haben. Dies ist der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme im konkreten Fall etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs aufgrund der beruflichen Vorbildung des Leistungsberechtigten erfolgen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2014 – L 7 AS 1346/12, juris RdNr.23 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R).
Nach diesen Maßstäben kann der Senat auf Grundlage der spärlichen Angaben in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte feststellen, dass die Antragstellerin in Kroatien eine Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe absolviert und einige Jahre eine Gaststätte geführt hat. Bis 2016 war sie für drei Jahre in einer Anlerntätigkeit bei einer Autovermietung tätig, wie der Senat dem Verbis-Vermerk der Antragsgegnerin vom 14.04.2016 entnimmt. Aus dem Beratungsvermerk vom 21.04.2016 ergibt sich, dass eine Förderung der beruflichen Weiterbildung als notwendig und sinnvoll erachtet wurde, da die Antragstellerin seit 2005 nicht mehr im Hotel- und Gaststättenbereich tätig gewesen sei, weiter ist vermerkt, dass die Antragstellerin eine Umschulung anstrebe. Als Profil wurde seinerzeit der Zielberuf "Bürokaufmann/-frau" formuliert, in den Bildungsgutschein wurde sodann "Industriekaufmann/-frau" aufgenommen. Vor dem Hintergrund der beruflichen Vorgeschichte der Antragstellerin ist der Senat davon überzeugt, dass die Notwendigkeit der Förderung der beruflichen Weiterbildung jedenfalls im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 2 SGB III besteht. Gestützt auf welche Tatsachen die Antragsgegnerin nunmehr in Zweifel ziehen möchte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines vorgelegen haben, ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat die Antragstellerin an einer Umschulung zur Industriekauffrau teilgenommen, die sich über den Zeitraum von zwei Jahren erstrecken (vom 10.09.2016 bis 09.08.2018) und ein Praktikum (von 12.07.2017 bis 08.03.2018) enthalten sollte. Nach den Berufsinformationen der Antragsgegnerin (www.berufenet.de, Stichwort: Industriekauffrau) beträgt die Ausbildungsdauer zur Industriekauffrau drei Jahre und wird als duale Ausbildung durchgeführt. Sowohl die zeitliche Verkürzung der Dauer auf zwei Jahre, wie auch die Tatsache, dass keine betriebliche Ausbildung, sondern nur ein Praktikum stattfinden sollte, sprechen gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich um eine Ausbildung gehandelt haben könnte, die nicht § 81 SGB III unterfällt. Das Begehren der Antragstellerin ist weiterhin auf die Absolvierung dieser Umschulung gerichtet, wobei es ihr vorrangig um den Abschluss der bereits begonnenen Maßnahme geht. Dass ein solcher Abschluss, also die Fortsetzung der Umschulung unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen, möglich ist, hat die DAA Stuttgart auf die Anfrage des Senats bestätigt. Dass die Förderungsvoraussetzungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Nr. 3 SGB III für die Umschulung bei der DAA Stuttgart zur Industriekauffrau vorliegen, erachtet der Senat aufgrund der von der DAA vorgelegten Unterlagen als nachgewiesen. In diesem Zusammenhang erschließt sich nicht, weshalb die Antragsgegnerin sich nicht in der Lage sieht, diese Frage eigenständig zu prüfen, nachdem zu erwarten ist, dass diese über den Zugang zu den entsprechenden Unterlagen verfügt. Für den Fall nämlich, dass ein entsprechender Bildungsgutschein eingereicht wird, muss die Antragsgegnerin die entsprechenden Feststellungen ebenfalls und in eigener Zuständigkeit prüfen.
Einer Verpflichtung zur Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes steht zur Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass es zunächst einer berufspsychologischen Abklärung und einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst bedürfte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Der Aktenlage entnimmt der Senat, dass sich die Antragstellerin im Februar 2017 bei einem Fahrradunfall Verletzungen zugezogen hat, aufgrund derer sie in der Wegefähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Diesen Umstand hat die Maßnahmeträgerin zum Anlass genommen, der Antragstellerin zu ermöglichen, zu 100% durch Telelearning an der Maßnahme teilzunehmen. Aus der internen Prüfung der Antragsgegnerin (Blatt 30 VA) ergibt sich, dass die Maßnahmeträgerin die Maßnahme sowohl mit 50% Telelearning, wie auch mit 100% Telelearning angeboten hat, wobei die Antragstellerin an der 50% Maßnahme teilgenommen hat, mit einer täglichen Präsenzphase von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Die aus dem E-Mail-Verkehr ersichtliche Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin während der Arbeitsunfähigkeit nicht an der Maßnahme teilnehmen könne, erschließt sich dem Senat nicht. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin die Vorgänge in der Verwaltungsakte nur unzureichend dokumentiert hat, lassen sich keine Einschränkungen der Antragstellerin für eine Teilnahme an der Maßnahme mittels Telelearning erkennen, diese war lediglich gehindert, an Präsenzveranstaltungen teilzunehmen. Tatsächlich scheint eine Teilnahme der Antragstellerin mittels Telelearning erfolgt zu sein und die entsprechenden Klausuren wurden von der Antragstellerin wohl auch bestanden. Hierzu hat die Antragsgegnerin jedoch keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich E-Mail-Verkehr zwischen der Maßnahmeträgerin und der Antragstellerin zur Akte genommen. Es spricht somit einiges dafür, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehen und daher nicht entscheidungsrelevant sind. Wenn seitens der Antragsgegnerin Bedenken bestanden haben sollten, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, am Telelearning teilzunehmen oder dies auf Kosten ihrer Gesundheit gegangen ist, hätte sie diesen Sachverhalt durch ihren ärztlichen Dienst abzuklären gehabt. Nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich bei der Maßnahmeträgerin wieder Termine wahrgenommen hat, die Stellensuche für ein Praktikum absolvieren konnte und die Praktikumsstelle begonnen hatte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für fortbestehende gesundheitliche Einschränkungen der Antragstellerin, die die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung begründen könnten.
Hiervon zu trennen ist die Frage, welche Auswirkungen eine Teilnahme an der Maßnahme durch 100% Telelearning auf die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine medizinische Frage, sondern um eine des Prüfungsrechts, die in erster Linie durch die Maßnahmeträgerin zu klären ist, aber auch durch die Antragsgegnerin geklärt werden kann. Dass eine solche Klärung durch Rückfrage bei der zuständigen IHK unter vollständiger Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erfolgt wäre, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Die abgelegten E-Mails lassen deutlich erkennen, dass die Angaben des IHK-Sachbearbeiters nicht auf einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung basieren. Nachdem die Umschulung nach dem internen Vermerk der Antragsgegnerin auch mit 100% Telelearning angeboten wird und zugelassen ist, erscheint es fernliegend, dass die Prüfungsvoraussetzungen hierdurch nicht zu erreichen sein sollten. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 50% Telelearning zu absolvieren hatte (was gegen eine Präsenzpflicht zu 100% spricht) und angegeben hat, am Standort die einzige Umschülerin zur Industriekauffrau gewesen zu sein und nur mittels Skype mit Mitschülern und Dozenten in Kontakt gestanden zu haben. Es hätte sich der Antragsgegnerin hier aufdrängen müssen, dass eine verbindliche Klärung herbeizuführen gewesen wäre, da das Erreichen des Maßnahmeziels und damit die Zulassung zur Prüfung im Vordergrund zu stehen hat. Nachdem eine solche Klärung unterblieben ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, ob die Beurteilung der Fehlzeiten durch die Maßnahmeträgerin zutreffend erfolgt ist. Diese Problematik war für die Antragsgegnerin erkennbar, sodass die Angaben der Maßnahmeträgerin nicht unkritisch hätten übernommen werden dürfen. Auch wenn es befremdlich erscheint, Zeiten einer tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, bei bestandenen Klausuren, als Fehlzeiten zu werten, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine solche Bewertung den rechtlichen Vorgaben der Ausbildungsordnung entspricht.
Der Umstand, dass einiges dafür spricht, dass die Antragstellerin die Teilnahme mittels Telelearning der Präsenzteilnahme vorgezogen hat, lässt ebenfalls die Notwendigkeit der Klärung der Rechtslage erkennen.
Vorstehendes ändert jedoch nichts daran, dass die Maßnahme nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet worden ist, sodass eine ärztliche Untersuchung für die Fortsetzung bzw. Beendigung der Maßnahme nicht geboten ist. Mithin scheidet eine Verletzung von Mitwirkungspflichten aus.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht einer Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, dass es sich bei den Leistungen nach § 81 SGB III um Ermessensleistungen handelt. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass die Antragsgegnerin die Lehrgangskosten bereits gewährt hatte und damit eine Ermessensentscheidung schon getroffen hat und zum anderen, dass nunmehr Leistungen zur Abschluss der unterbrochenen Umschulung im Raum stehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass keine andere Entscheidung, als der Antragstellerin schnellstmöglich Leistungen zum Abschluss der Umschulung zu gewähren, rechtmäßig ergehen könnte. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht dargelegt, zu welcher anderen Entscheidung sie im Wege des Ermessens meint gelangen zu können. Fragen der Zuständigkeit stehen mit der Ermessensentscheidung in keinem Zusammenhang und sind daher hierbei nicht von Bedeutung. Die Gesamtumstände des Falles ergeben vielmehr eine Ermessensreduzierung auf Null, sodass es nicht überzeugt, wenn die Antragsgegnerin meint, dass eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wegen der zu treffenden Ermessensentscheidung vorliege. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen haben dürften. Aus welchen Gründen die Entscheidung nicht auf § 47 SGB X gestützt werden kann, hat das SG bereits ausführlich und zutreffend dargelegt, auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und schließt sich diesen nach eigener Prüfung an.
Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsbewilligung ursprünglich zu Unrecht erfolgt ist und damit ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegt, bestehen für den Senat nicht. § 45 SGB X scheidet als Ermächtigungsgrundlage daher aus, abgesehen davon, dass in diesem Fall eine Ermessensentscheidung zu ergehen gehabt hätte, da ein Katalogfall nach § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X fernliegend und die Ermessensausübung daher nicht nach § 330 Absatz 2 SGB III entbehrlich ist.
Letztlich wird sich die Entscheidung nicht auf § 48 SGB X stützen lassen, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen nicht vorliegt. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass die Maßnahme abgebrochen worden sei, verkennt diese den maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Wie oben dargelegt, ist vorliegend zwischen der Aufhebungsentscheidung bezüglich der Lehrgangskosten und der Beendigung des Umschulungsvertrages, die zur Erledigung geführt hat, zu differenzieren. Da die Beendigung des Umschulungsvertrages in Reaktion auf die Aufhebung der Übernahme der Lehrgangskosten erfolgt und durch diese bedingt gewesen ist, kann nicht festgestellt werden, dass eine Beendigung des Vertrages durch den Maßnahmeträger vorliegt, die eine wesentliche Änderung begründet.
Als wesentliche Änderung kommt nur in Betracht, dass das Maßnahmeziel nicht mehr zu erreichen gewesen sein könnte, hierzu fehlt es jedoch an tragfähigen Ermittlungen der Antragsgegnerin. Die diesbezügliche Prognose ist auf einer unsicheren Tatsachengrundlage und entgegen der Einschätzung der Maßnahmeträgerin getroffen worden, wie oben dargelegt hätten darüber hinaus die Fehlzeiten kritisch hinterfragt werden müssen. Nicht zu überzeugen vermögen die Darlegungen der Antragsgegnerin dahingehend, dass es Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Maßnahmeträgerin gegeben habe. Dies wird nach Aktenlage zwar zutreffen, rechtfertigt aber die Aufhebung der Bewilligung solange nicht, wie nicht die Maßnahmeträgerin als Konsequenz aus den Unstimmigkeiten den Umschulungsvertrag gelöst hat. Weitere Gründe, die eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen ergeben könnten, sind nicht ersichtlich und sind von der Antragsgegnerin nicht dargelegt worden. Die Frage, ob bei summarischer Prüfung die Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der Lehrgangskosten mit den beschriebenen Folgen rechtmäßig erfolgt ist, erweist sich im Rahmen der Prüfung, ob eine andere Entscheidung rechtmäßig ergehen könnte, als zentral und kann nicht deswegen vernachlässigt werden, weil der Aufhebungsbescheid nicht wesentlicher Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, wie die Antragsgegnerin meint.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es nicht ausgeschlossen, eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs aus § 131 Absatz 1 Satz 1 SGGG zu sehen. Der Folgenbeseitigungsanspruch wurzelt im materiellen Recht und zwar in den jeweils berührten Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip und ist auf Naturalrestitution, also auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands, der auch jetzt noch rechtmäßig ist und erfasst ausschließlich die unmittelbaren Folgen, auf die die Amtshandlung gerichtet war. Mittelbare Folgen, die erst durch das Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht oder mitverursacht werden, unterfallen nicht dem Folgenbeseitigungsanspruch (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 131 RdNr.4). Insoweit ist festzustellen, dass die in dem Aufhebungsbescheid zum Ausdruck kommende Amtshandlung, nämlich die Zahlungseinstellung, zu der unmittelbaren Folge geführt hat, dass keine Lehrgangskosten mehr erstattet worden sind, die Beendigung der Umschulung jedoch auf die Vertragsauflösung seitens der Maßnahmeträgerin zurückgeht und damit eine mittelbare Folge darstellt, die, wie oben dargelegt, zur Erledigung der Bescheide geführt hat. Durch eine Wiederaufnahme der Zahlung könnte daher kein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden, da die Klägerin die Maßnahme tatsächlich nicht fortgeführt hat und die Erstattung von Lehrgangskosten, ganz abgesehen davon, dass diese gegenüber dem Maßnahmeträger nicht geschuldet sind, zur Erreichung des Maßnahmeziels nicht geeignet sind.
Letztlich stehen, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, Zuständigkeitsfragen einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin nicht entgegen. Gemäß § 22 Absatz 1 SGB III dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Nach § 22 Absatz 4 Satz 1 SGB III werden folgende Leistungen nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: 1. Leistungen nach § 35, 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130, 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, 6. Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung, § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III Die Ausnahmevorschrift führt dazu, dass "Aufstocker" also erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, ihre Ansprüche auf Pflichtleistungen behalten. Der Leistungskatalog des § 22 Absatz 4 ist abschließend, nicht aufgeführte Leistungen werden demnach vom Nachrang nicht erfasst, insoweit bleibt eine Leistungspflicht der Antragsgegnerin von der Vorschrift unberührt (Gagel/Steinmeyer, SGB III, § 22 RdNr.78). Die Antragstellerin begehrt Leistungen nach dem Vierten Kapitel (§§ 81 ff. SGB III), die nach Absatz 1 Nr.4 SGB III dem Leistungsausschluss unterfallen und bei denen es sich um Ermessensleistungen handelt. § 22 Absatz 4 SGB III gewährleistet nach seinem Sinn und Zweck, dass die im Rahmen des SGB III zu erbringenden aktivierenden Leistungen für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht aus den Beiträgen der Versicherten, sondern durch die Steuerzahler getragen werden, da die Heranziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben unzulässig ist (Janda in: jurisPK-SGB III, § 22 RdNr. 16). Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 SGB III ist, dass die Zuständigkeit der Bundesagentur entfällt (Janda, aaO., § 22 RdNr.27), sodass ersichtlich wird, dass die Rechtsfolgen des Absatzes 1 denjenigen des Absatz 4 entsprechen, der ebenfalls die Zuständigkeit ausschließt und kein Nachrangverhältnis begründet (Janda, aaO., § 22 RdNr.58). Sowohl § 22 Absatz 1 SGB III wie auch § 22 Absatz 4 SGB III begründen somit auf der Rechtsfolgenseite eine Unzuständigkeit der Bundesagentur, die durch eine Leistungszuständigkeit eines anderen Trägers ausgelöst wird.
Aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten konnte der Senat bei der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Antragstellerin hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II erfüllt. Feststellungen hierzu hat die Antragsgegnerin nicht getroffen, sondern sich darauf beschränkt, mitzuteilen, dass eine Vorsprache der Antragstellerin beim Jobcenter erfolgt sei. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zutreffen, dass der Jobcenter die Leistungen unter Hinweis auf die fehlende Hilfebedürftigkeit abgelehnt hat. Anknüpfungstatsachen, die eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin entgegen der Einschätzung des Jobcenters ergeben würden, hat die Antragsgegnerin nicht mitteilen können, ihre Auffassung, eine derartige Prüfung weder durchführen zu können noch zu müssen geht vor dem Hintergrund fehl, dass die Antragsgegnerin meint, gerade mit diesem Umstand ihre Unzuständigkeit begründen zu können.
Hierauf kommt es jedoch deshalb nicht entscheidungserheblich an, da § 23 Absatz 1 SGB III bestimmt, dass solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen sind, als wenn die Verpflichtung dieser Stellen nicht bestünde. Die Vorschrift soll ausschließen, dass es wegen des Nachrangs der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu Leistungsverzögerungen kommt oder der Leistungsberechtigte wegen eines negativen Kompetenzkonflikts die Leistungen nicht oder nicht vollständig erhält. Es soll vermieden werden, dass ein Antragsteller von einer Stelle an die andere verwiesen wird und sich möglicherweise ein Streit der beteiligten Stellen um die Zuständigkeit zu seinem Nachteil auswirkt (Kühl in: Brand, SGB III, § 23 RdNr.1). Der Anspruch muss tatsächlich bestehen, also fällig und durchsetzbar sein, insbesondere darf der Anspruch gegen die andere Stelle nicht aufgrund von Versäumnissen des Berechtigten, etwa wegen einer verspäteten Antragstellung, ausgeschlossen sein. Die Nichtleistung der zuständigen Stelle löst die sofortige Leistungspflicht der Bundesagentur aus, wobei es nicht darauf ankommt, warum die Leistungen durch den zuständigen Träger nicht erbracht werden. Die Vorleistungspflicht besteht sowohl bei ungeklärter als auch bei geklärter Kompetenz (Janda in: jurisPK-SGB III, § 23 RdNr.14 ff.). Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass § 23 Absatz 1 SGB III deshalb nicht eingreifen könne, da dieser nur § 22 Absatz 1 SGB III betreffe, überzeugt schon deshalb nicht, da, wie oben dargelegt, § 22 Absatz 1 SGB III und § 22 Absatz 4 SGB III jeweils zu einer Unzuständigkeit der Bundesagentur führen und in beiden Fällen die Zuständigkeit eines anderen Trägers vorausgesetzt wird. Nachdem die Antragsgegnerin die Hilfebedürftigkeit nicht selbst festgestellt hat und auch keine entsprechende Feststellung des Jobcenters vorliegt, verschließt sich dem Senat schon, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin meint, die Voraussetzungen des § 22 Absatz 4 SGB III bejahen und ihre Unzuständigkeit als gegeben erachten zu können. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass sowohl die Antragsgegnerin wie auch der Jobcenter ihre Zuständigkeit verneinen, mithin ein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne einer ungeklärten Zuständigkeit vorliegt und gerade dieser Fall seinem Sinn und Zweck nach durch § 23 SGB III durch die Anordnung einer Vorleistungspflicht der Antragsgegnerin gesetzlich geregelt ist. Wie die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund zu der Einschätzung gelangt, durch Rechtsvorschriften an einer Leistungsgewährung gehindert zu sein, ist nicht nachvollziehbar. Konsequenz aus der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin wäre vorliegend, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin keine Leistungen beanspruchen könnte und eine Leistungspflicht des Jobcenters mangels Leistungsgewährung aufgrund verneinter Hilfebedürftigkeit nicht bestünde, die Antragstellerin ihre bereits begonnene Umschulung also nicht weiterführen könnte. Die Annahme, dass die gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit ein solches Ergebnis bezwecken, erscheint fernliegend. Nachdem die Antragstellerin die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Leistungen zur Beendigung der begonnenen Umschulung, wie oben dargelegt, beanspruchen kann, ist jedenfalls die Vorleistungspflicht der Antragsgegnerin gegeben. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kann sich diese nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin zunächst einen Antrag beim Jobcenter hätte stellen müssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nochmals darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin einen erneuten Leistungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat, über den diese in der Sache entschieden hat, ohne auf Zuständigkeitsfragen einzugehen. Die Antragsgegnerin müsste sich daher jedenfalls entgegenhalten lassen, nicht zeitgerecht auf eine Antragstellung bei dem zuständigen Leistungsträger hingewirkt bzw. den gestellten Antrag nicht an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet zu haben. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wäre darüber hinaus zu erwarten gewesen, dass sich die Antragsgegnerin selbst mit dem Jobcenter in Verbindung setzt und eine Lösung zwischen den Leistungsträgern anstrebt, wenn sie nachhaltig der Auffassung ist, dass ihre Zuständigkeit erwiesen und der Anwendungsbereich der Vorleistungsvorschrift des § 23 Absatz 1 SGB III nicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die Zuständigkeitsfrage im einstweiligen Rechtsschutz abschließend zu klären, darüber hinaus steht der Antragsgegnerin der Erstattungsanspruch aus § 23 Absatz 2 SGB III zur Seite, durch den sie ggf. Rückgriff auf den eigentlich zuständigen Träger nehmen kann, wenn sich ihre Unzuständigkeit herausstellen sollte. Daneben stehen der Antragsgegnerin die Erstattungsregelungen des SGB X zur Seite. Der Beiladung eines anderen Leistungsträgers bedurfte es daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht, da der Senat keine Feststellungen zur Zuständigkeit zu treffen hatte, hinsichtlich derer mittels Beiladung eine Bindungswirkung hätte erzeugt werden müssen.
Nachdem die Antragstellerin das notwendige Praktikum zeitnah wieder aufnehmen sollte und die Integrationsmöglichkeit in den benannten Kurs der DAA nicht zeitlich unbegrenzt besteht, ist die erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben. Aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs steht nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin in zeitlich vertretbarem Rahmen zu einer Entscheidung gelangt, wie einerseits die konstatierte Notwendigkeit der Einschaltung des ärztlichen Dienstes und die erfolgte Leistungsablehnung und andererseits der Umstand, dass die Antragsgegnerin meint, sich auf Zuständigkeitsfragen zurückziehen zu können, belegen. Die Interessen der Antragstellerin an einer Fortsetzung der Umschulung und zum Abschluss derselben, überwiegen daher das Interesse der Antragsgegnerin nicht als unzuständiger Träger Leistungen zu erbringen und diese im Wege der Erstattung wieder geltend machen zu müssen.
Dagegen ist die Beschwerde der Antragstellerin unbegründet, soweit unter Bezugnahme auf den beim SG gestellten Antrag vom 08.01.2018 die Zahlung von Arbeitslosengeld begehrt wird.
Der Senat konnte das (Fort-)Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruchs nicht feststellen. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 19.05.2016 stand der Klägerin ab dem 07.04.2016 ein Anspruch für 360 Tage zu. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gemäß § 136 Absatz 1 SGB III Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Nach § 144 Absatz 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. § 148 Absatz 1 SGB III bestimmt, dass sich die Dauer des Anspruchs um 1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist, 2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist, 3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitssuchenmeldung, 4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe 5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen worden ist, 6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, 7. jeweils einen Tag für zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist, 8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist. Hiervon ausgehend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 (W 6844/17) dargelegt, dass die Antragstellerin vom 08.04.2016 bis 23.05.2016 und vom 22.06.2016 bis 09.08.2016 Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erhalten hat (94 Tage). In der Zeit vom 01.04.2016 bis 07.04.2016 ist eine Sperrzeit von 7 Tagen zu berücksichtigen und in der Zeit vom 24.05.2016 bis 21.06.2016 und vom 10.08.2016 bis 05.09.2016 hat die Antragstellerin Arbeitslosengeld bei Weiterbildung bezogen, welches im Verhältnis 2:1 auf den Anspruch anzurechnen ist, somit mit 207 Tagen (§ 148 Absatz 1 Nr.7 SGB III). Es verbleibt ein Restanspruch von 52 Tagen, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.09.2017 bis zum 27.10.2017 festgestellt und mit Bescheid vom 11.09.2017 dahingehend abgeändert hat, dass dieser am 01.11.2017 (Verschiebung wegen Ortsabwesenheit vom 28.09.2017 bis 02.10.2017) endet. Nachdem die Antragsgegnerin die Leistungen ab 04.10.2017 wegen eines Wegfalls der Verfügbarkeit aufgehoben hat, da die Antragstellerin mit dem Praktikum begonnen hat, welches nicht fortgeführt werden konnte, ist ein Restanspruch von 29 Tagen verblieben, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.02.2018 bis zum 28.02.2018 gewährt hat. Einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I konnte der Senat daher nicht feststellen, sodass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungserbringung nicht in Betracht kommt und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Hinsichtlich der Änderungsbescheide betreffend das Arbeitslosengeld kommt auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, da hinsichtlich dieser Entscheidungen die Voraussetzungen des § 48 SGB X gegeben sind, nachdem durch die tatsächlich abgebrochene Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 136, 144 SGB III für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nicht gegeben sind.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin war die Antragsgegnerin daher zu verpflichten, die Lehrgangskosten für die Fortsetzung der Umschulung bei der DAA Stuttgart mit Maßnahmeende Sommer 2019 zu gewähren und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem vorrangigen Begehren auf Leistungen zur Fortsetzung der Umschulung auch im Beschwerdeverfahren erfolgreich gewesen ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten der Umschulungsmaßnahme für die Fortsetzung der Umschulung zur Industriekauffrau mit Abschluss im Sommer 2019 bei der DAA Stuttgart entsprechend deren Angebot vom 15.03.2018 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Feststellung der aufschiebenden Wirkung mit Maßgabeanordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragstellerin begehrt die Gewährung einer Umschulung.
Die Antragstellerin stand bei der Antragsgegnerin im Bezug von Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Am 03.04.2016 meldete sich die Antragstellerin arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Blatt III/8 VA). Mit Bescheid vom 19.05.2016 (Blatt III/16 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld ab dem 07.04.2016 für 360 Tage in Höhe von 15,54 EUR täglich/466,20 EUR monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 09.06.2016 (Blatt III/29 VA) stellte die Antragsgegnerin eine Anspruchsdauer von 307 Tagen ab dem 24.05.2016 und mit weiterem Änderungsbescheid vom 09.06.2016 (Blatt III/33 VA) eine Anspruchsdauer von 293 Tagen ab dem 22.06.2016 fest. Mit Bescheid vom 25.07.2016 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 01.08.2016 auf und gewährte mit Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt III/42 VA) Arbeitslosengeld ab dem 10.08.2016 für 245 Tage in Höhe von 15,54 EUR täglich. Mit Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt III/46 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld ab dem 31.07.2016 für 254 Tage und führte zur Begründung aus, dass das Arbeitslosengeld nicht mehr am 01.08.2016 ende, sondern über den 31.07.2016 hinaus weitergewährt werde. Mit Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt III/49 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10.08.2018 bis 09.09.2018.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom 20.05.2016 teilte die Antragstellerin mit, dass das Arbeitslosengeld nicht ausreiche, um die Miete zu bezahlen. Ihr sei angeraten worden, sich beim Jobcenter zu erkundigen, ob aufstockende Leistungen gewährt werden könnten.
Mit Bescheid vom 15.06.2016 (Blatt 17 VA) erteilte die Antragsgegnerin den Bildungsgutschein Nr. 631A189941 mit einer Gültigkeitsdauer vom 15.06.2016 bis 15.09.2016 und dem Bildungsziel "Industriekaufmann/-frau". Die C ...C. GmbH (Maßnahmeträgerin) legte den Bildungsgutschein am 09.08.2016 bei der Antragsgegnerin für die Maßnahme Nummer 677/335/2016 (Umschulung zur Industriekauffrau mit 50% Telelearning) vom 10.08.2016 bis 09.08.2018 vor (Blatt 23/24 VA). Nach interner Prüfung der Maßnahme erfolgte am 09.08.2016 eine Freigabe (Blatt 28 bis 30 VA), die Antragstellerin legte den "Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme" unter dem 11.08.2016 unterschrieben bei der Antragsgegnerin vor (Blatt 37 bis 39 VA).
Mit Bescheid vom 17.08.2016 (Blatt 49 VA) bewilligte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 18.127,20 EUR bis zum 10.08.2018 und bestimmte eine Auszahlung an den Maßnahmeträger "C. C.". Mit Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt 45 VA) wurden neben den Lehrgangskosten Fahrtkosten in Höhe von 1.071,66 EUR gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 16.11.2016 (Blatt 62 VA) gewährte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 18.127,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 1.071,66 EUR und führte zur Begründung aus, dass sich die Förderart geändert habe.
Am 02.02.2017 teilte die Antragstellerin der Maßnahmeträgerin mit, dass sie einen Unfall mit dem Fahrrad gehabt habe und nicht gut laufen könne, vorgelegt wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis 11.07.2017 (Blatt III/56 ff. VA).
Die Maßnahmeträgerin gab ausweislich der E-Mail vom 27.03.2017 gegenüber der Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin derzeit arbeitsunfähig sei und an den Präsenzveranstaltungen nicht teilnehmen könne, diese habe aber am Telelearning teilgenommen. Um einen weiteren Anstieg von Fehlzeiten zu vermeiden, sei die Antragstellerin für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu 100% ins Telelearning aufgenommen worden. Das Erreichen des Maßnahmeziels sei nicht gefährdet. Hierzu wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass Voraussetzung für eine Förderung eine Arbeitsfähigkeit sei, Telelearning während der Arbeitsunfähigkeit könne nicht gewährt werden.
Die Maßnahmeträgerin erstattete die Bescheinigungen der Fehlzeiten für die Monate März (Blatt 79), April (Blatt 86 VA), Mai (Blatt 98 VA) und Juni (Blatt 116). In der Bescheinigung für Juni wurde angegeben, dass trotz der bisherigen Fehlzeit von 18 Tagen das Maßnahmeziel voraussichtlich noch erreicht werde, bei anhaltend hohen Fehlzeiten sei dies jedoch gefährdet.
Mit E-Mail vom 31.05.2017 teilte die Maßnahmeträgerin der Antragstellerin mit, dass von der IHK vorgegeben sei, dass der Unterricht zu 100% am Standort erfolge müsse, sobald eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliege, werde der Zeitraum als Fehlzeit erfasst, unabhängig davon, ob die Antragstellerin eingeloggt sei oder nicht. Eine Teilnahme von zu Hause aus gelte als Fehlzeit. Die Fehlzeit über den gesamten Zeitraum der Umschulung dürfe nicht mehr als 10% betragen, in Einzelfällen auch 15%, es müsse gewährleistet sein, dass eine Zulassung zur abschließenden Prüfung erfolge.
Unter dem 14.07.2017 (Blatt 123) gab die Maßnahmeträgerin zusammenfassend an, dass die Antragstellerin seit Februar 2017 zu 100% Telelearning aufgrund eines Unfalls mit körperlichen Einschränkungen betrieben habe. Der offizielle Praktikumsbeginn sei der 12.07.2017 gewesen, bislang liege keine zugesicherte Praktikumsstelle vor. Die Suche habe sich problematisch gestaltet, da die Antragstellerin keine Eigenbemühungen entwickelt habe, sondern davon ausgegangen sei, dass eine Organisation der Praktikumsstelle durch den Maßnahmeträger erfolge. Es werde nunmehr ein interner Praktikumsvertrag generiert, der die Antragstellerin verpflichte, am Standort Bewerbungen zu schreiben und alles dafür Notwendige zu unternehmen, um einen Praktikumsplatz ihrer Umschulung entsprechend zeitnah zu erlangen. Ergänzend wurde eine chronologische Darstellung der Abläufe vorgelegt (Blatt 127/128 VA).
Mit Änderungsbescheid vom 15.08.2017 (Blatt 135 VA) gewährte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 18.127,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 1.241,28 EUR und führte zur Begründung aus, dass sich der Anspruch auf Fahrtkosten ab Juli und August 2017 geändert habe.
Mit E-Mail vom 16.08.2017 (Blatt 139/140 VA) legte die Maßnahmeträgerin die Entwicklung der Situation seit 08.08.2017 dar und wies unter anderem darauf hin, dass es schwer gewesen sei, der Antragstellerin deutlich zu machen, dass das gleiche Ziel verfolgt werde. Um eine transparente Betreuung der Antragstellerin weiterhin gewährleisten zu können, sei die Kenntnis der Zielvereinbarungen, die mit der Antragstellerin geschlossen worden seien, notwendig.
Mit E-Mail vom 17.08.2017 (Blatt 142 VA) machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin unter anderem deutlich, dass sie Wert auf die Feststellung lege, dass die ausgewiesenen Fehlzeiten keine Unterrichtsfehlzeiten seien, sondern sie regelmäßig aktiv am Unterricht und an allen Prüfungen teilgenommen habe. Außerdem sei sie am Standort die einzige Person zur Ausbildung als Industriekauffrau und könne so in der Praxis mit Mitschülern/Dozenten nur per Skype kommunizieren.
In der Bescheinigung über Fehlzeiten im Juli 2017 gab die Maßnahmeträgerin an, dass trotz der Fehlzeiten von insgesamt 24 Tagen das Maßnahmeziel noch erreicht werden könne.
Mit Änderungsbescheid vom 31.08.2017 (Blatt 175 VA) gewährte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 18.127,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 1.294,79 EUR und führte zur Begründung aus, dass sich der Anspruch auf Fahrtkosten ab August 2017 geändert habe, der Bescheid über die Bewilligung von Weiterbildungskosten werde gemäß § 47 SGB X geändert.
Mit E-Mail vom 01.09.2017 (Blatt 179) teilte die Maßnahmeträgerin mit, dass die Antragstellerin angegeben habe, keine Unterstützung bei der Suche nach einer Praktikumsstelle mehr zu benötigen, da sie am 28.08.2017 eine Zusage der Firma B. erhalten habe. Es sei Kontakt mit der Firma B. aufgenommen worden, wobei sich die bekannten Bedingungen ergeben hätten, die die IHK ablehne. Weitere Unterstützung habe die Antragstellerin abgelehnt und kein Verständnis dafür gehabt, dass sie keinen Englischkurs besuchen könne, solange sie sich im Übergangspraktikum befinde.
Ausweislich des Verbis-Vermerks vom 05.09.2017 (Blatt 190 VA) teilte die Arbeitsvermittlerin der Antragstellerin mit, dass ein erfolgreicher Abschluss der Umschulung nicht mehr zu erwarten sei. Die Antragstellerin habe hohe Fehlzeiten, das Praktikum würde erst im Oktober beginnen, sodass dieses wegen der Mindestdauer von 6 Monaten bis März laufe und damit die erste Prüfungsvorbereitung verpasst werde. Darüber hinaus sei die Antragstellerin in den letzten Wochen immer wieder mit dem Bildungsträger aneinandergeraten. Aufgrund dieser Voraussetzungen könne ein erfolgreiches Bestehen der Umschulung nicht mehr erwartet werden. Die Antragstellerin und der Bildungsträger seien über den Abbruch der Maßnahme zum heutigen Datum informiert worden. Aus einem weiteren Verbis-Vermerk vom 06.09.2017 (Blatt III/94 VA) ergab sich, dass während der Arbeitslosigkeit maximal 21 Kalendertage Ortsabwesenheit möglich seien, diese würden am 27.09.2017 erreicht. Die 21 Kalendertage würden genehmigt, die Zeit im Anschluss sei ohne Bezug von Arbeitslosengeld und ohne Versicherungsleistungen durch die Arbeitsagentur, da die Umschulung zum 05.09.2017 abgebrochen worden sei, werde für das Praktikum ab 04.10.2017 eine Abmeldung aus dem Leistungsbezug vorgenommen.
Mit Änderungsbescheid vom 06.09.2017 gewährte die Antragsgegnerin Lehrgangskosten in Höhe von 10.574,20 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 951,86 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid über die Bewilligung von Weiterbildungskosten werde gemäß § 47 SGB X geändert, der Anspruch auf Lehrgangsgebühren habe sich ab 10.11.2017 geändert, die Leistungen würden bis 10.10.2017 gezahlt. Der Anspruch auf Fahrtkosten sei ab März 2018 weggefallen, Leistungen würden für August 2017 in Höhe von 138,33 EUR erbracht. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.09.2017 (Blatt III/62 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 06.09.2017 bis 27.10.2017 in Höhe von 15,54 EUR täglich und führte zur Begründung aus, dass der Beginn des Anspruchs vom 10.08.2018 auf den 06.09.2017 verschoben werde, ab dem 06.09.2017 werde die Anspruchsdauer von 30 auf 52 Kalendertage geändert. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.09.2017 (Blatt III/65 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld ab dem 10.08.2016 für 245 Tage. Mit Änderungsbescheid vom 11.09.2017 (Blatt III/69 VA) gewährte die Antragsgegnerin Arbeitslosengeld ab dem 28.09.2017 für 30 Tage bis 01.11.2017 und stellte für die Zeit vom 28.09.2017 bis 02.10.2017 einen Anspruch von 0,00 EUR wegen Ortsabwesenheit fest.
Mit E-Mail vom 07.09.2017 (Blatt 191 VA) teilte die Maßnahmeträgerin mit, dass die Abbruchbestätigung an die Antragstellerin weitergeleitet worden sei, die daraufhin telefonisch dargelegt habe, dass der Vertrag weiterhin bestehe und die Anwältin alles dementsprechend in die Wege leiten würde. Weiter habe die Antragstellerin angegeben, dass sie die Umschulung nicht abbrechen werde und ein solcher Abbruch bei dem Gespräch bei der Antragsgegnerin nicht erfolgt sei.
Gegen den Bescheid vom 06.09.2017 erhob die Antragstellerin am 29.09.2017 Widerspruch und machte geltend, dass der Bescheid nicht begründet sei, es werde lediglich mitgeteilt, dass sich der Anspruch auf Lehrgangsgebühren ab 10.11.2017 geändert habe. Weiterhin erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Änderungsbescheide betreffend die Leistungsgewährung ab 10.08.2016 bzw. 06.09.2017 und machte geltend, dass eine Begründung der Bescheide nicht erfolgt sei, jedoch vermutet werden müsse, dass die Leistungsgewährung nach § 144 SGB III eingestellt worden sei. Hintergrund sei offenbar die Beendigung der Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit. Gegen diese Entscheidungen sei jedoch ebenfalls Widerspruch erhoben worden. Die Voraussetzungen für eine Beendigung der Maßnahme würden nicht vorliegen, es sei Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu gewähren.
Mit Änderungsbescheid vom 04.10.2017 (Blatt III/80 VA) hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab den 04.10.2017 wegen eines Wegfalls der Verfügbarkeit auf.
Unter dem 12.10.2017 (Blatt 202 VA) übersandte die Maßnahmeträgerin die Abbruchmeldung, der Schulungsvertrag sei in Rücksprache mit der Antragsgegnerin zum 01.09.2017 aus persönlichen Gründen vorzeitig beendet worden.
Mit Schreiben vom 04.12.2017 (Blatt 206 VA) wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Änderung des Bescheides auf § 48 SGB X beruhe. Die Teilnahme an der Maßnahme sei am 05.09.2017 abgebrochen worden, weil ein erfolgreiches Bestehen der Umschulung nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Es würden hohe Fehlzeiten vorliegen und das erforderliche Praktikum könne nicht mehr bis zur Prüfungsvorbereitung absolviert werden. Mit dem Abbruch der Maßnahme hätten sich die Verhältnisse, nämlich die Teilnahme an der Maßnahme, die der Bewilligung zugrunde gelegen hätten, geändert. Die Bewilligung sei daher für die Zukunft aufzuheben. Fahrtkosten seien zuletzt mit Änderungsbescheid vom 31.08.2017 bewilligt worden, die Bewilligung sei daher ab 09.03.2018 aufzuheben. Nachdem die Maßnahme am 05.09.2017 abgebrochen worden sei, könnten Lehrgangskosten noch bis 10.11.2017 gezahlt werden, da bei vorzeitigem Abbruch noch zwei weitere Raten gezahlt werden könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 (W 6844/17 – Blatt III/96 VA) wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.09.2017 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Antragstellerin am 07.04.2016 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 360 Tage erworben habe. Dieser Anspruch mindere sich um 94 Tage, für die Arbeitslosengeld gezahlt worden sei sowie um 7 Tage der Sperrzeit. Weiterhin müssten 207 Tage wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bei Weiterbildung berücksichtigt werden. Für diese Zeit mindere sich die Anspruchsdauer jeweils um einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III erfüllt worden sei (§ 148 Absatz 1 Nr. 7 SGB III). Es verbleibe somit ein Restanspruch von 52 Tagen, die der Antragstellerin bewilligt worden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 (W 7064/17 – Blatt III/100 VA) wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.09.2017 betreffend die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 28.09.2017 bis 02.10.2017 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Antragstellerin vom 07.09.2017 bis 02.10.2017 ortsabwesend gewesen sei, eine Genehmigung durch die Agentur für Arbeit sei nur bis 27.09.2017 erfolgt, in der Zeit vom 28.09.2017 bis 02.10.2017 habe die Antragstellerin den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden und sei daher nicht arbeitslos gewesen. Die Entscheidung habe daher gemäß § 48 SGB X aufgehoben werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 hob die Antragsgegnerin die Entscheidung über die Bewilligung von Lehrgangskosten ab dem 11.10.2017 und die Entscheidung über die Bewilligung von Fahrtkosten ab dem 09.03.2018 auf und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Maßnahme sei am 05.09.2017 abgebrochen worden, da wegen hoher Fehlzeiten ein erfolgreiches Bestehen der Umschulung nicht mehr habe erwartet werden können. Lehrgangskosten würden bei vorzeitigem Abbruch der Maßnahme noch für zwei weitere Raten gezahlt, sodass ab 11.10.2017 keine Lehrgangskosten mehr zustünden. Fahrtkosten stünden nach Abbruch der Maßnahme nicht mehr zu. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintrete, sei der Verwaltungsakt nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Durch den Abbruch der Maßnahme hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert.
Mit Schreiben vom 19.12.2017 teilte die Antragstellerin mit, dass sie nicht angegeben habe, dass bei ihr gesundheitliche Beschwerden bestünden, die Auswirkungen auf ihre Vermittlung hätten. Nachdem ein konkreter Anlass für eine ärztliche Untersuchung nicht bestehe und diese Aufforderung auch nicht begründet worden sei, könne einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst nicht zugestimmt werden, der Termin am 20.12.2017 werde nicht wahrgenommen. Sie habe bislang alle Prüfungen des Umschulungsträgers erfolgreich bestanden und habe bereits mit dem Praktikum bei der Firma B. begonnen gehabt. Die Förderung der Umschulung sei ohne Mitteilung von Gründen eingestellt worden, mit der Folge, dass die erfolgreich begonnene Umschulung habe unterbrochen werden müssen, eine Fortsetzung der Umschulung mit dem Ziel eines Abschlusses im Winter 2018/2019 sei aber jetzt noch möglich.
Mit Bescheid vom 22.12.2017 (Blatt 215 VA) lehnte die Antragsgegnerin die Förderung der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsziel Umschulung Industriekauffrau ab und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für die erneute Ausgabe eines Bildungsgutscheins für die Umschulung am 18.12.2017 erläutert worden seien. Die Antragstellerin sei darüber informiert worden, dass es sowohl die Einschaltung des Berufspsychologischen Service als auch die Einschaltung des ärztlichen Dienstes erforderlich sei. Im Rahmen der Einschaltung des berufspsychologischen Service werde die Eignung für die Umschulung nach dem erfolgten Abbruch geprüft. Die Umschulung habe zum 05.09.2017 aufgrund zu hoher Fehlzeiten abgebrochen werden müssen, die Gründe für den Abbruch seien am 05.09.2017 erläutert worden. Die Fehlzeiten seien aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen entstanden, daher sei es erforderlich, zu prüfen, inwieweit die gesundheitliche Leistungsfähigkeit wiederhergestellt sei. Der beantragte Bildungsgutschein werde daher mangels Mitwirkung abgelehnt, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung könne nicht bescheinigt werden, die Ausgabe eines Bildungsgutscheins sei nicht möglich.
Am 08.01.2018 hat die Antragstellerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) beantragt und geltend gemacht, dass sie während der Umschulung einen Verkehrsunfall erlitten habe, aufgrund dessen sie bis 03.06.2017 arbeitsunfähig gewesen sei. Trotz der Arbeitsunfähigkeit habe sie mittels Telelearning sämtliche Unterrichtsinhalte absolviert und auch die Klausuren bestanden. Ab April 2017 habe sie sich um einen Praktikumsplatz beworben, jedoch über 120 Absagen erhalten. Da sie deshalb zum 12.07.2017 nicht wie beabsichtigt ein betriebliches Praktikum habe antreten können, habe der Maßnahmeträger tägliche Präsenz am Ausbildungsort gefordert und den Abschluss eines Praktikumsvertrages. In der Eingliederungsvereinbarung mit der Antragsgegnerin vom 11.08.2017 habe sie sich verpflichten müssen, ein Praktikum beim Umschulungsträger zu absolvieren und hierüber täglich zu berichten. Am 01.09.2017 habe sie die Antragsgegnerin darüber informiert, dass sie ab dem 04.10.2017 eine Praktikumsstelle habe und dass dieses Praktikum auch länger durchgeführt werden könne. Nachdem die Maßnahmeträgerin die Kündigung des Umschulungsvertrages mitgeteilt habe, habe die R. B. GmbH das bereits begonnene Praktikum gekündigt. Sie könne dieses Praktikum jedoch fortsetzen, wenn sie einen neuen Umschulungsträger finde, die Deutsche Angestellten Akademie (DAA) GmbH habe bestätigt, dass eine Fortführung der Umschulung bei ihr möglich sei. Die Kostenzusage sei umgehend beantragt worden, gegen die Widerspruchsbescheide vom 21.12.2017 (W 6840/17, W 6844/17 und W 7064/17) sei Klage erhoben worden. Gegen den Bescheid vom 21.12.2017 betreffend die Ablehnung der Umschulung sei Widerspruch erhoben worden. Die Antragstellerin beantragte ausweislich der Antragsschrift, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Weiterbildungskosten für die Umschulung zur Industriekauffrau bei der DAA Deutsche Angestellten Akademie GmbH zu übernehmen und ihr während der Teilnahme Arbeitslosengeld zu gewähren. Das SG führte die nichtöffentliche Sitzung vom 25.01.2018 (Blatt 174/175 SG-Akte) durch und traf mit Beschluss vom 23.02.2018 folgende Anordnung: Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.01.2018 gegen die Bescheide vom 06.09.2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.12.2017 (Geschäftszeichen 071.43-631A189941-W-67701-06844/17 und 071.43-631A189941-W-67701-07064/17) wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die ursprünglich bewilligte Umschulung zur Industriekauffrau längstens bis zum 29.01.2019 nunmehr bei der Deutschen Angestellten Akademie GmbH (DAA) Stuttgart, als neuen Maßnahmeträger fortzusetzen. Der Antragstellerin ist hierfür Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe, längstens bis zur Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstanspruchsdauer zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag ablehnt. Zur Begründung führte das SG aus, dass der Klageantrag dahingehend auszulegen sei, dass rechtlicher Anknüpfungspunkt der mit Bescheid vom 15.06.2016 erteilte Bildungsgutschein sei, sodass das Ziel des Antrages die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage sei. Als maßgebender rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt für eine Entscheidung nach § 47 SGB X komme nur der Bildungsgutschein in Betracht, wobei es sich um eine Bescheinigung über die Förderung der beruflichen Weiterbildung dem Grunde nach handele. Es handele sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit den Rechtwirkungen einer Zusage im Sinne von § 34 SGB X. Der Bildungsgutschein sei weder mit einer unmittelbaren Widerrufsmöglichkeit noch mit einer Auflage versehen gewesen, sodass eine Entscheidung nach § 47 SGB X nicht in Betracht komme. Die am 11.08.2017 geschlossene Eingliederungsvereinbarung sei kein rechtlicher Anknüpfungspunkt für einen rechtmäßigen Abbruch der Umschulungsmaßnahme. Darüber hinaus seien auch die Widerrufsmöglichkeiten nach § 47 Absatz 2 SGB X nicht einschlägig, soweit sich die Antragsgegnerin darauf berufe, dass durch die von ihr veranlasste Maßnahmebeendigung die Leistungen aus dem Bildungsgutschein nicht mehr für den im Bildungsgutschein festgehaltenen bestimmten Zweck verwendet würden, sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die Beweislast für die behauptete Nichterreichbarkeit des Umschulungsziels und mithin für das Berufen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage trage. Entgegen der schriftlichen Bescheinigungen des Maßnahmeträgers sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die IHK-Prüfung nicht mehr zeitgerecht abgeschlossen werden könne. Wie die extrem hohen Fehlzeitenquoten durch den Maßnahmeträger ermittelt worden seien, habe die Antragsgegnerin nicht darlegen können. Die Fehlzeitenquote von circa 40% sei bereits Ende Juli 2017 bekannt gewesen und die Maßnahme sei ausweislich der Eingliederungsvereinbarung vom 11.08.2017 trotzdem fortgesetzt worden. Der zivilrechtliche Umschulungsvertrag zwischen der Antragstellerin und der Maßnahmeträgerin sei nur infolge der fehlenden finanziellen Absicherung durch den Maßnahmeabbruch seitens der Antragsgegnerin gekündigt worden. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, dass zwischenzeitlich die Gültigkeitsdauer des Bildungsgutscheins abgelaufen sei, da es rechts- und treuwidrig sei, sich nach einem rechtswidrigen Maßnahmeabbruch auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer zu berufen. Die vorgenommenen Leistungsbegrenzungen könnten nicht auf § 48 SGB X gestützt werden, da nicht festgestanden habe, dass das Umschulungsziel nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Im Hinblick auf die nunmehr von der Antragsgegnerin behaupteten fehlenden Voraussetzungen für einen Bildungsgutschein, würden die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vorliegen, insbesondere habe die Antragsgegnerin keine Erwägungen im Hinblick auf einen Vertrauensschutz angestellt. Die verbleibende Restzeit bis zum avisierten Umschulungsabschluss Ende Januar 2019 reiche nach derzeitigem Kenntnisstand aus, ohne dass es eines neuen Bildungsgutscheines bedürfe. Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld sei von der Antragsgegnerin zu prüfen, dieser werde wohl aber nicht bis Januar 2019 reichen.
Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin am 07.03.2018 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden- Württemberg (LSG) eingelegt. Sie macht geltend, dass die aufschiebende Wirkung nicht habe angeordnet werden dürfen, da in diesem Fall Lehrgangs- und Fahrtkosten entsprechend der erfolgten Bewilligung weitergewährt werden müssten. Die Antragstellerin besuche die Maßnahme jedoch nicht mehr und auch die Kosten hierfür würden nicht beansprucht. Hinsichtlich der DAA Stuttgart sei nicht bekannt, ob die Förderungsvoraussetzungen vorliegen würden, daneben handele es sich bei der Maßnahme um eine nicht förderungsfähige Umschulungsmaßnahme. Die Maßnahme bei der bisherigen Maßnahmeträgerin sei beendet worden, sodass eine Teilnahme an der Bildungsmaßnahme nicht mehr gegeben sei und deshalb eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliege.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss vom 23.02.2018 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2018 ebenfalls Beschwerde erhoben und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, sowie den Beschluss vom 23.02.2018 aufzuheben und entsprechend dem Schriftsatz beim SG vom 08.01.2018 aufgrund des Angebots der DAA vom 15.03.2018 zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
Der Senat hat die schriftliche Auskunft der DAA Stuttgart eingeholt. Insoweit wird auf Blatt 35/42 der Senatsakte verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, soweit die aufschiebende Wirkung angeordnet worden ist.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durfte nicht ergehen, da eine solche nicht beantragt worden und damit nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gewesen ist. Die Antragstellerin hat vielmehr ausweislich der Antragsschrift den Erlass einer Regelungsanordnung beantragt, sodass sich der Antrag nach § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG richtet, der bestimmt, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Zwar besteht keine Bindung an die Fassung der Anträge und sind diese einer Auslegung zugänglich, jedoch ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Maßnahme schon nicht statthaft, da Erledigung eingetreten ist.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid und Änderungsbescheid vom 17.08.2016 (Blatt 49 und 45 VA) die Lehrgangskosten für die konkrete Maßnahme bei der Maßnahmeträgerin gewährt. Der Bescheid ist als Bewilligungsbescheid überschrieben, enthält die konkrete Maßnahmenummer und bezeichnet die Maßnahmeträgerin als Zahlungsempfängerin der gewährten Lehrgangskosten. Dieser Bewilligungsbescheid bildet die Grundlage für die Übernahme der Lehrgangskosten, dem Bildungsgutschein vom 15.06.2016 kommen keine Rechtswirkungen mehr zu.
Gemäß § 81 Absatz 4 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein stellt eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X dar, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen, wobei § 81 Absatz 4 Satz 2 SGB III eine zeitliche Befristung erlaubt (Grühn in: Gagel, SGB III, § 81 RdNr. 89). Nachdem die Antragstellerin den Bildungsgutschein eingelöst und die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.08.2016 die Lehrgangskosten für die konkrete Maßnahme gewährt hat, ist die Verpflichtung aus der Zusicherung erfüllt worden, sodass sich der Bildungsgutschein im Sinne des § 39 SGB X erledigt hat. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass sich der Bildungsgutschein immer auf eine konkrete Maßnahme bei einem konkreten Träger beziehen müsse, da § 81 Absatz 4 Satz 1 SGB III auf § 81 Absatz 1 SGB III Bezug nehme und deshalb auch die Nr.3 (" die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind") umfasse (so Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.05.2016 – L 3 AS 167/16 B ER; Reichel in: jurisPK-SGB III, § 81 RdNr.87.1) folgt der Senat dem nicht. Ziel des Gesetzgebers war es, dass Entscheidungs- und Wahlrecht des Arbeitnehmers zu stärken, der nunmehr unter den zugelassenen Trägern und Maßnahmen wählen kann (so Grühn, aaO., unter Verweis auf BT-Drs 15/25 Seite 29). Würde sich der Bildungsgutschein auf einen konkreten Träger und eine konkrete Maßnahme beziehen, hätte die Regelung des § 81 Absatz 4 Satz 1 SGB III letztlich keinen Anwendungsbereich, da dann eine Bewilligungsentscheidung ergehen könnte, für die § 81 Absatz 1 SGB III eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet. Auch würde die Regelung in § 81 Absatz 4 Satz 2 SGB III, dass der Bildungsgutschein regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden kann, keinen Sinn ergeben, wenn über einen konkreten Maßnahmeträger und eine konkrete Maßnahme entschieden werden würde, da dann sowohl Ort als auch Ziel bekannt wären und die Leistungen ggf. abgelehnt werden könnten. Hierauf kommt es aber deshalb nicht entscheidungserheblich an, da die Antragsgegnerin den Bildungsgutschein durch den Bewilligungsbescheid umgesetzt und diesen daher jedenfalls ersetzt hat. Ebenso kann dahinstehen, dass der Bildungsgutschein zeitlich befristet gewesen ist.
Der Bewilligungsbescheid über die Lehrgangskosten kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid, durch den die Lehrgangskosten zeitlich begrenzt worden sind, nicht wieder aufleben, da dieser insoweit erledigt ist.
Gemäß § 39 Absatz 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Dabei kommt es auf die Art der Erledigung an, ob der Verwaltungsakt von Anfang an unwirksam wird oder als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bis zur Erledigung erbrachten Leistungen Bedeutung behält. Wenn die Behörde einen Aufhebungsbescheid erlässt, obwohl der Verwaltungsakt bereits erledigt ist, so ist darin entweder eine neue Leistungsablehnung oder die unter Umständen unzweckmäßige Feststellung der Erledigung zu sehen. Von einer Erledigung auf andere Weise ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt seine regelnde Wirkung verliert oder die Ausführung seines Hauptverfügungssatzes rechtlich oder tatsächlich unmöglich geworden ist. Aus § 48 Absatz 1 SGB X ergibt sich, dass bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung kein großer Raum für anderweitige Erledigungen bleibt, da selbst bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse der Erlass eines aufhebenden Verwaltungsaktes vorgesehen ist. Eine anderweitige Erledigung kann ausnahmsweise dadurch eintreten, dass der sich aus dem Bescheid ergebende Anspruch erkennbar keine Wirkungen mehr entfaltet, weil Bestand oder Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes für den Adressaten erkennbar an eine bestimmte Situation gebunden waren, die nicht mehr besteht (Steinwedel in: KassKomm, SGB X, § 39 RdNr.21 ff.).
Dies ist hier aufgrund des Dreiecksverhältnisses zwischen Antragstellerin, Antragsgegnerin und Maßnahmeträgerin der Fall. Die Bewilligung der Lehrgangskosten durch die Antragsgegnerin bildete die Voraussetzung für den Abschluss des Umschulungsvertrages zwischen der Antragstellerin und der Maßnahmeträgerin und dessen wesentliche Geschäftsgrundlage. Diese ist durch die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung weggefallen und hat die Maßnahmeträgerin berechtigt, den Umschulungsvertrag zu beenden, wodurch sich die Bewilligungsentscheidung ab diesem Zeitpunkt erledigt hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Änderungsbescheides kommt nur solange in Betracht, wie der Umschulungsvertrag nicht beendet ist und die Maßnahme trotz der Aufhebung der Bewilligung der Lehrgangskosten fortgeführt wird. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin auf die Beendigung der Umschulungsmaßnahme keinen Einfluss hat, da sie nicht Vertragspartner ist. Nach tatsächlicher Beendigung der Maßnahme entscheidet der Änderungsbescheid über einen erledigten Verwaltungsakt und entfaltet deshalb keine Rechtwirkungen mehr. Dabei kann dahinstehen, ob der Änderungsbescheid als unwirksam anzusehen oder sein Verfügungssatz in die Feststellung der Erledigung umzudeuten ist (Steinwedel, aaO., § 39 RdNr.22 mwN). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn, wie vorliegend, die Maßnahme aus rein zeitlichen Gründen schon nicht mehr erfolgreich beendet werden kann und der Maßnahmeträger nicht erkennen lässt, eine Fortführung der Umschulung in Betracht zu ziehen. Für die Entscheidung hinsichtlich der Fahrtkosten gilt entsprechendes, nachdem diese mit den bewilligten Lehrgangskosten in untrennbarem Zusammenhang stehen.
Welche Konsequenzen sich aus Vorstehendem für das Hauptsacheverfahren ergeben, hat der Senat im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu entscheiden, insbesondere kann offen bleiben, ob das erforderliche Feststellungsinteresse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht werden kann.
Der Senat verkennt nicht, dass die Aufhebung der Leistungsbewilligung ursächlich zu der Maßnahmebeendigung geführt hat. Hieraus ergibt sich jedoch keine andere Beurteilung hinsichtlich der Erledigung. Die Antragsgegnerin ist für eine tatsächlich nicht (mehr) erbrachte Leistung der Maßnahmeträgerin nicht eintrittspflichtig und hat dafür auch keine Fahrtkosten zu erstatten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass der Maßnahmeabbruch die wesentliche Änderung im Sinne des § 48 SGB X darstelle, nicht gefolgt werden kann. Die Beendigung des Umschulungsvertrages ist eine Folge der Aufhebungsentscheidung der Antragsgegnerin und kann diese nicht begründen. Prüfungsmaßstab kann vielmehr nur sein, ob die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung aufheben durfte, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorgelegen haben, was angenommen werden könnte, wenn das Umschulungsziel nicht mehr zu erreichen gewesen ist. Dass die diesbezüglichen Feststellungen der Antragsgegnerin die Aufhebung der Leistungsgewährung tragen, erscheint dem Senat indessen zweifelhaft. Aus den Fehlzeitenübersichten der Maßnahmeträgerin ergibt sich nämlich, dass diese bis zuletzt trotz der Fehlzeiten bestätigt hat, dass das Maßnahmeziel weiterhin erreicht werden kann und seit dem 01.09.2017 auch feststand, dass das benötigte Praktikum zum 04.10.2017 hätte beginnen können. Dass Differenzen zwischen der Maßnahmeträgerin und der Antragstellerin bestanden, ist dem E-Mail-Verkehr deutlich zu entnehmen, nachdem die Maßnahmeträgerin daraus nicht die Konsequenz eines Abbruchs der Umschulung gezogen hat, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Antragsgegnerin zu einer entsprechenden Entscheidung veranlasst gesehen hat.
Soweit das SG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Änderungsbescheide betreffend des Arbeitslosengeldes angeordnet hat, ist der Antrag zwar gemäß § 86b Absatz 1 SGG statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Nachdem die Antragstellerin tatsächlich nicht mehr an der Weiterbildung teilgenommen hat, steht ihr ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gemäß §§ 136 Absatz 1 Nr. 2, 144 SGB III nicht mehr zu, sodass insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X vorliegt und sich der Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, wobei die ergangenen Änderungsbescheide berücksichtigt werden müssen, aufgrund derer das Arbeitslosengeld bis zur Höchstanspruchsdauer gewährt worden ist. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob wegen der (sodann beendeten) Teilnahme an dem Praktikum, welches im Rahmen der Umschulung erfolgen sollte, von einer fehlenden Verfügbarkeit der Antragstellerin ausgegangen werden kann.
Es kann offen bleiben, ob die Maßgabeanordnung im Rahmen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig getroffen werden konnte, wobei einiges dafür spricht, dass es sich um eine versteckte Regelungsanordnung nach § 86b Absatz 2 SGG handelt, da diese deshalb keinen Bestand haben kann, weil die DAA Stuttgart auf die Anfrage des Senats bestätigt hat, dass die Antragstellerin in den bis Januar 2019 laufenden Kurs nur bis Ende Januar 2018 hätte integriert werden können und daher eine Aufnahme mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht mehr in Betracht kam. Weshalb die Antragstellerin die ihr nach Auskunft der DAA am 02.02.2018 diesbezüglich gegebene Auskunft im Schriftsatz vom 09.02.2018 nicht mitgeteilt hat, sondern darin nochmals die Eilbedürftigkeit unterstreicht, erschließt sich dem Senat nicht.
Auf die fristgerecht am 23.03.2018 vor dem Senat eingelegte, formgerecht zur Niederschrift erhobene, Beschwerde der Antragstellerin war die Antragsgegnerin zur Bewilligung der Lehrgangskosten für die Fortsetzung der Umschulungsmaßnahme bei der DAA Stuttgart bis Sommer 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten.
Nachdem die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen (erneuten) Bildungsgutschein beantragt, die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.12.2017 (Blatt 215 VA) hierüber entschieden und die Antragstellerin gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben hat, ist der Senat an einer entsprechenden Sachentscheidung im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Absatz 2 Satz 2 SGG nicht gehindert. Es liegt somit eine nicht bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vor, gegen die in der Hauptsache mit einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage und damit nicht mit der reinen Anfechtungsklage vorzugehen ist, sodass die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 86b RdNr.24). Soweit die Antragsgegnerin in dem Bescheid auch ausgeführt hat, dass eine fehlende Mitwirkung vorliege, ergibt sich hieraus nichts anderes, da die Antragsgegnerin über den Anspruch in der Sache entschieden und die Leistung nicht nur versagt hat (§ 66 SGB I). Der Senat versteht den erneuten Antrag als auf die Leistungsgewährung für die Beendigung der begonnenen Umschulung zur Industriekauffrau gerichtet, insoweit kann die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beanspruchen.
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Bei der Prüfung des Anordnungsanspruches begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren. Je schwerer jedoch die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Artikel 19 Absatz 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 11.09.2017 – L 11 KR 3371/17 ER-B, juris RdNr.14 f. mwN).
Rechtsgrundlage des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs auf berufliche Weiterbildung ist § 81 Absatz 1 Satz 1 SGB III. Dieser bestimmt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung gefördert werden können, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Gemäß § 81 Absatz 2 Satz 1 SGB III wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlendem Berufsabschluss anerkannt, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Die Zuordnung einer Maßnahme ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen, eine Ausbildung liegt dann vor, wenn es sich um den ersten Berufsabschluss handelt und die Maßnahme ihrem objektiven Charakter nach nicht zumindest auf bereits erworbenen Kenntnissen aufbaut (BSG, Urteil vom 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 R, jurisRdNr.17). Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg, auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.05.2017, juris RdNr.21). Zur Beurteilung, ob ein bestimmtes Lernziel im Wege der Ausbildung oder Weiterbildung erreicht wird, ist nicht allein auf die Vorschriften einer Ausbildungsordnung abzustellen. Angezeigt ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mit beeinflusst haben. Dies ist der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme im konkreten Fall etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs aufgrund der beruflichen Vorbildung des Leistungsberechtigten erfolgen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2014 – L 7 AS 1346/12, juris RdNr.23 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R).
Nach diesen Maßstäben kann der Senat auf Grundlage der spärlichen Angaben in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakte feststellen, dass die Antragstellerin in Kroatien eine Ausbildung im Hotel- und Gaststättengewerbe absolviert und einige Jahre eine Gaststätte geführt hat. Bis 2016 war sie für drei Jahre in einer Anlerntätigkeit bei einer Autovermietung tätig, wie der Senat dem Verbis-Vermerk der Antragsgegnerin vom 14.04.2016 entnimmt. Aus dem Beratungsvermerk vom 21.04.2016 ergibt sich, dass eine Förderung der beruflichen Weiterbildung als notwendig und sinnvoll erachtet wurde, da die Antragstellerin seit 2005 nicht mehr im Hotel- und Gaststättenbereich tätig gewesen sei, weiter ist vermerkt, dass die Antragstellerin eine Umschulung anstrebe. Als Profil wurde seinerzeit der Zielberuf "Bürokaufmann/-frau" formuliert, in den Bildungsgutschein wurde sodann "Industriekaufmann/-frau" aufgenommen. Vor dem Hintergrund der beruflichen Vorgeschichte der Antragstellerin ist der Senat davon überzeugt, dass die Notwendigkeit der Förderung der beruflichen Weiterbildung jedenfalls im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 2 SGB III besteht. Gestützt auf welche Tatsachen die Antragsgegnerin nunmehr in Zweifel ziehen möchte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Bildungsgutscheines vorgelegen haben, ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat die Antragstellerin an einer Umschulung zur Industriekauffrau teilgenommen, die sich über den Zeitraum von zwei Jahren erstrecken (vom 10.09.2016 bis 09.08.2018) und ein Praktikum (von 12.07.2017 bis 08.03.2018) enthalten sollte. Nach den Berufsinformationen der Antragsgegnerin (www.berufenet.de, Stichwort: Industriekauffrau) beträgt die Ausbildungsdauer zur Industriekauffrau drei Jahre und wird als duale Ausbildung durchgeführt. Sowohl die zeitliche Verkürzung der Dauer auf zwei Jahre, wie auch die Tatsache, dass keine betriebliche Ausbildung, sondern nur ein Praktikum stattfinden sollte, sprechen gegen die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich um eine Ausbildung gehandelt haben könnte, die nicht § 81 SGB III unterfällt. Das Begehren der Antragstellerin ist weiterhin auf die Absolvierung dieser Umschulung gerichtet, wobei es ihr vorrangig um den Abschluss der bereits begonnenen Maßnahme geht. Dass ein solcher Abschluss, also die Fortsetzung der Umschulung unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen, möglich ist, hat die DAA Stuttgart auf die Anfrage des Senats bestätigt. Dass die Förderungsvoraussetzungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Nr. 3 SGB III für die Umschulung bei der DAA Stuttgart zur Industriekauffrau vorliegen, erachtet der Senat aufgrund der von der DAA vorgelegten Unterlagen als nachgewiesen. In diesem Zusammenhang erschließt sich nicht, weshalb die Antragsgegnerin sich nicht in der Lage sieht, diese Frage eigenständig zu prüfen, nachdem zu erwarten ist, dass diese über den Zugang zu den entsprechenden Unterlagen verfügt. Für den Fall nämlich, dass ein entsprechender Bildungsgutschein eingereicht wird, muss die Antragsgegnerin die entsprechenden Feststellungen ebenfalls und in eigener Zuständigkeit prüfen.
Einer Verpflichtung zur Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes steht zur Überzeugung des Senats nicht entgegen, dass es zunächst einer berufspsychologischen Abklärung und einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst bedürfte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin sind für den Senat nicht nachvollziehbar. Der Aktenlage entnimmt der Senat, dass sich die Antragstellerin im Februar 2017 bei einem Fahrradunfall Verletzungen zugezogen hat, aufgrund derer sie in der Wegefähigkeit eingeschränkt gewesen ist. Diesen Umstand hat die Maßnahmeträgerin zum Anlass genommen, der Antragstellerin zu ermöglichen, zu 100% durch Telelearning an der Maßnahme teilzunehmen. Aus der internen Prüfung der Antragsgegnerin (Blatt 30 VA) ergibt sich, dass die Maßnahmeträgerin die Maßnahme sowohl mit 50% Telelearning, wie auch mit 100% Telelearning angeboten hat, wobei die Antragstellerin an der 50% Maßnahme teilgenommen hat, mit einer täglichen Präsenzphase von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
Die aus dem E-Mail-Verkehr ersichtliche Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin während der Arbeitsunfähigkeit nicht an der Maßnahme teilnehmen könne, erschließt sich dem Senat nicht. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin die Vorgänge in der Verwaltungsakte nur unzureichend dokumentiert hat, lassen sich keine Einschränkungen der Antragstellerin für eine Teilnahme an der Maßnahme mittels Telelearning erkennen, diese war lediglich gehindert, an Präsenzveranstaltungen teilzunehmen. Tatsächlich scheint eine Teilnahme der Antragstellerin mittels Telelearning erfolgt zu sein und die entsprechenden Klausuren wurden von der Antragstellerin wohl auch bestanden. Hierzu hat die Antragsgegnerin jedoch keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich E-Mail-Verkehr zwischen der Maßnahmeträgerin und der Antragstellerin zur Akte genommen. Es spricht somit einiges dafür, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehen und daher nicht entscheidungsrelevant sind. Wenn seitens der Antragsgegnerin Bedenken bestanden haben sollten, dass die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, am Telelearning teilzunehmen oder dies auf Kosten ihrer Gesundheit gegangen ist, hätte sie diesen Sachverhalt durch ihren ärztlichen Dienst abzuklären gehabt. Nachdem die Antragstellerin zwischenzeitlich bei der Maßnahmeträgerin wieder Termine wahrgenommen hat, die Stellensuche für ein Praktikum absolvieren konnte und die Praktikumsstelle begonnen hatte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für fortbestehende gesundheitliche Einschränkungen der Antragstellerin, die die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung begründen könnten.
Hiervon zu trennen ist die Frage, welche Auswirkungen eine Teilnahme an der Maßnahme durch 100% Telelearning auf die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine medizinische Frage, sondern um eine des Prüfungsrechts, die in erster Linie durch die Maßnahmeträgerin zu klären ist, aber auch durch die Antragsgegnerin geklärt werden kann. Dass eine solche Klärung durch Rückfrage bei der zuständigen IHK unter vollständiger Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes erfolgt wäre, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Die abgelegten E-Mails lassen deutlich erkennen, dass die Angaben des IHK-Sachbearbeiters nicht auf einer vollständigen Sachverhaltsdarstellung basieren. Nachdem die Umschulung nach dem internen Vermerk der Antragsgegnerin auch mit 100% Telelearning angeboten wird und zugelassen ist, erscheint es fernliegend, dass die Prüfungsvoraussetzungen hierdurch nicht zu erreichen sein sollten. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 50% Telelearning zu absolvieren hatte (was gegen eine Präsenzpflicht zu 100% spricht) und angegeben hat, am Standort die einzige Umschülerin zur Industriekauffrau gewesen zu sein und nur mittels Skype mit Mitschülern und Dozenten in Kontakt gestanden zu haben. Es hätte sich der Antragsgegnerin hier aufdrängen müssen, dass eine verbindliche Klärung herbeizuführen gewesen wäre, da das Erreichen des Maßnahmeziels und damit die Zulassung zur Prüfung im Vordergrund zu stehen hat. Nachdem eine solche Klärung unterblieben ist, vermag der Senat nicht zu erkennen, ob die Beurteilung der Fehlzeiten durch die Maßnahmeträgerin zutreffend erfolgt ist. Diese Problematik war für die Antragsgegnerin erkennbar, sodass die Angaben der Maßnahmeträgerin nicht unkritisch hätten übernommen werden dürfen. Auch wenn es befremdlich erscheint, Zeiten einer tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, bei bestandenen Klausuren, als Fehlzeiten zu werten, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine solche Bewertung den rechtlichen Vorgaben der Ausbildungsordnung entspricht.
Der Umstand, dass einiges dafür spricht, dass die Antragstellerin die Teilnahme mittels Telelearning der Präsenzteilnahme vorgezogen hat, lässt ebenfalls die Notwendigkeit der Klärung der Rechtslage erkennen.
Vorstehendes ändert jedoch nichts daran, dass die Maßnahme nicht aus gesundheitlichen Gründen beendet worden ist, sodass eine ärztliche Untersuchung für die Fortsetzung bzw. Beendigung der Maßnahme nicht geboten ist. Mithin scheidet eine Verletzung von Mitwirkungspflichten aus.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht einer Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht entgegen, dass es sich bei den Leistungen nach § 81 SGB III um Ermessensleistungen handelt. Zu berücksichtigen ist dabei zum einen, dass die Antragsgegnerin die Lehrgangskosten bereits gewährt hatte und damit eine Ermessensentscheidung schon getroffen hat und zum anderen, dass nunmehr Leistungen zur Abschluss der unterbrochenen Umschulung im Raum stehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass keine andere Entscheidung, als der Antragstellerin schnellstmöglich Leistungen zum Abschluss der Umschulung zu gewähren, rechtmäßig ergehen könnte. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht dargelegt, zu welcher anderen Entscheidung sie im Wege des Ermessens meint gelangen zu können. Fragen der Zuständigkeit stehen mit der Ermessensentscheidung in keinem Zusammenhang und sind daher hierbei nicht von Bedeutung. Die Gesamtumstände des Falles ergeben vielmehr eine Ermessensreduzierung auf Null, sodass es nicht überzeugt, wenn die Antragsgegnerin meint, dass eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wegen der zu treffenden Ermessensentscheidung vorliege. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen haben dürften. Aus welchen Gründen die Entscheidung nicht auf § 47 SGB X gestützt werden kann, hat das SG bereits ausführlich und zutreffend dargelegt, auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug und schließt sich diesen nach eigener Prüfung an.
Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsbewilligung ursprünglich zu Unrecht erfolgt ist und damit ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegt, bestehen für den Senat nicht. § 45 SGB X scheidet als Ermächtigungsgrundlage daher aus, abgesehen davon, dass in diesem Fall eine Ermessensentscheidung zu ergehen gehabt hätte, da ein Katalogfall nach § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X fernliegend und die Ermessensausübung daher nicht nach § 330 Absatz 2 SGB III entbehrlich ist.
Letztlich wird sich die Entscheidung nicht auf § 48 SGB X stützen lassen, da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen nicht vorliegt. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass die Maßnahme abgebrochen worden sei, verkennt diese den maßgeblichen Anknüpfungspunkt. Wie oben dargelegt, ist vorliegend zwischen der Aufhebungsentscheidung bezüglich der Lehrgangskosten und der Beendigung des Umschulungsvertrages, die zur Erledigung geführt hat, zu differenzieren. Da die Beendigung des Umschulungsvertrages in Reaktion auf die Aufhebung der Übernahme der Lehrgangskosten erfolgt und durch diese bedingt gewesen ist, kann nicht festgestellt werden, dass eine Beendigung des Vertrages durch den Maßnahmeträger vorliegt, die eine wesentliche Änderung begründet.
Als wesentliche Änderung kommt nur in Betracht, dass das Maßnahmeziel nicht mehr zu erreichen gewesen sein könnte, hierzu fehlt es jedoch an tragfähigen Ermittlungen der Antragsgegnerin. Die diesbezügliche Prognose ist auf einer unsicheren Tatsachengrundlage und entgegen der Einschätzung der Maßnahmeträgerin getroffen worden, wie oben dargelegt hätten darüber hinaus die Fehlzeiten kritisch hinterfragt werden müssen. Nicht zu überzeugen vermögen die Darlegungen der Antragsgegnerin dahingehend, dass es Unstimmigkeiten zwischen der Antragstellerin und der Maßnahmeträgerin gegeben habe. Dies wird nach Aktenlage zwar zutreffen, rechtfertigt aber die Aufhebung der Bewilligung solange nicht, wie nicht die Maßnahmeträgerin als Konsequenz aus den Unstimmigkeiten den Umschulungsvertrag gelöst hat. Weitere Gründe, die eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen ergeben könnten, sind nicht ersichtlich und sind von der Antragsgegnerin nicht dargelegt worden. Die Frage, ob bei summarischer Prüfung die Aufhebungsentscheidung hinsichtlich der Lehrgangskosten mit den beschriebenen Folgen rechtmäßig erfolgt ist, erweist sich im Rahmen der Prüfung, ob eine andere Entscheidung rechtmäßig ergehen könnte, als zentral und kann nicht deswegen vernachlässigt werden, weil der Aufhebungsbescheid nicht wesentlicher Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, wie die Antragsgegnerin meint.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es nicht ausgeschlossen, eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung aufgrund des Folgenbeseitigungsanspruchs aus § 131 Absatz 1 Satz 1 SGGG zu sehen. Der Folgenbeseitigungsanspruch wurzelt im materiellen Recht und zwar in den jeweils berührten Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip und ist auf Naturalrestitution, also auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands, der auch jetzt noch rechtmäßig ist und erfasst ausschließlich die unmittelbaren Folgen, auf die die Amtshandlung gerichtet war. Mittelbare Folgen, die erst durch das Verhalten des Betroffenen oder eines Dritten verursacht oder mitverursacht werden, unterfallen nicht dem Folgenbeseitigungsanspruch (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, § 131 RdNr.4). Insoweit ist festzustellen, dass die in dem Aufhebungsbescheid zum Ausdruck kommende Amtshandlung, nämlich die Zahlungseinstellung, zu der unmittelbaren Folge geführt hat, dass keine Lehrgangskosten mehr erstattet worden sind, die Beendigung der Umschulung jedoch auf die Vertragsauflösung seitens der Maßnahmeträgerin zurückgeht und damit eine mittelbare Folge darstellt, die, wie oben dargelegt, zur Erledigung der Bescheide geführt hat. Durch eine Wiederaufnahme der Zahlung könnte daher kein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden, da die Klägerin die Maßnahme tatsächlich nicht fortgeführt hat und die Erstattung von Lehrgangskosten, ganz abgesehen davon, dass diese gegenüber dem Maßnahmeträger nicht geschuldet sind, zur Erreichung des Maßnahmeziels nicht geeignet sind.
Letztlich stehen, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, Zuständigkeitsfragen einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin nicht entgegen. Gemäß § 22 Absatz 1 SGB III dürfen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind. Nach § 22 Absatz 4 Satz 1 SGB III werden folgende Leistungen nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: 1. Leistungen nach § 35, 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 54a und 130, 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts, 6. Leistungen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den §§ 119 bis 121, 127 und 128. Satz 1 gilt nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben; die Sätze 2 bis 4 finden insoweit keine Anwendung, § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III Die Ausnahmevorschrift führt dazu, dass "Aufstocker" also erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II, die Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, ihre Ansprüche auf Pflichtleistungen behalten. Der Leistungskatalog des § 22 Absatz 4 ist abschließend, nicht aufgeführte Leistungen werden demnach vom Nachrang nicht erfasst, insoweit bleibt eine Leistungspflicht der Antragsgegnerin von der Vorschrift unberührt (Gagel/Steinmeyer, SGB III, § 22 RdNr.78). Die Antragstellerin begehrt Leistungen nach dem Vierten Kapitel (§§ 81 ff. SGB III), die nach Absatz 1 Nr.4 SGB III dem Leistungsausschluss unterfallen und bei denen es sich um Ermessensleistungen handelt. § 22 Absatz 4 SGB III gewährleistet nach seinem Sinn und Zweck, dass die im Rahmen des SGB III zu erbringenden aktivierenden Leistungen für Empfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht aus den Beiträgen der Versicherten, sondern durch die Steuerzahler getragen werden, da die Heranziehung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Finanzierung allgemeiner staatlicher Aufgaben unzulässig ist (Janda in: jurisPK-SGB III, § 22 RdNr. 16). Rechtsfolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 SGB III ist, dass die Zuständigkeit der Bundesagentur entfällt (Janda, aaO., § 22 RdNr.27), sodass ersichtlich wird, dass die Rechtsfolgen des Absatzes 1 denjenigen des Absatz 4 entsprechen, der ebenfalls die Zuständigkeit ausschließt und kein Nachrangverhältnis begründet (Janda, aaO., § 22 RdNr.58). Sowohl § 22 Absatz 1 SGB III wie auch § 22 Absatz 4 SGB III begründen somit auf der Rechtsfolgenseite eine Unzuständigkeit der Bundesagentur, die durch eine Leistungszuständigkeit eines anderen Trägers ausgelöst wird.
Aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten konnte der Senat bei der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht feststellen, dass die Antragstellerin hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist und damit die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II erfüllt. Feststellungen hierzu hat die Antragsgegnerin nicht getroffen, sondern sich darauf beschränkt, mitzuteilen, dass eine Vorsprache der Antragstellerin beim Jobcenter erfolgt sei. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zutreffen, dass der Jobcenter die Leistungen unter Hinweis auf die fehlende Hilfebedürftigkeit abgelehnt hat. Anknüpfungstatsachen, die eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin entgegen der Einschätzung des Jobcenters ergeben würden, hat die Antragsgegnerin nicht mitteilen können, ihre Auffassung, eine derartige Prüfung weder durchführen zu können noch zu müssen geht vor dem Hintergrund fehl, dass die Antragsgegnerin meint, gerade mit diesem Umstand ihre Unzuständigkeit begründen zu können.
Hierauf kommt es jedoch deshalb nicht entscheidungserheblich an, da § 23 Absatz 1 SGB III bestimmt, dass solange und soweit eine vorrangige Stelle Leistungen nicht gewährt, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung so zu erbringen sind, als wenn die Verpflichtung dieser Stellen nicht bestünde. Die Vorschrift soll ausschließen, dass es wegen des Nachrangs der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu Leistungsverzögerungen kommt oder der Leistungsberechtigte wegen eines negativen Kompetenzkonflikts die Leistungen nicht oder nicht vollständig erhält. Es soll vermieden werden, dass ein Antragsteller von einer Stelle an die andere verwiesen wird und sich möglicherweise ein Streit der beteiligten Stellen um die Zuständigkeit zu seinem Nachteil auswirkt (Kühl in: Brand, SGB III, § 23 RdNr.1). Der Anspruch muss tatsächlich bestehen, also fällig und durchsetzbar sein, insbesondere darf der Anspruch gegen die andere Stelle nicht aufgrund von Versäumnissen des Berechtigten, etwa wegen einer verspäteten Antragstellung, ausgeschlossen sein. Die Nichtleistung der zuständigen Stelle löst die sofortige Leistungspflicht der Bundesagentur aus, wobei es nicht darauf ankommt, warum die Leistungen durch den zuständigen Träger nicht erbracht werden. Die Vorleistungspflicht besteht sowohl bei ungeklärter als auch bei geklärter Kompetenz (Janda in: jurisPK-SGB III, § 23 RdNr.14 ff.). Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass § 23 Absatz 1 SGB III deshalb nicht eingreifen könne, da dieser nur § 22 Absatz 1 SGB III betreffe, überzeugt schon deshalb nicht, da, wie oben dargelegt, § 22 Absatz 1 SGB III und § 22 Absatz 4 SGB III jeweils zu einer Unzuständigkeit der Bundesagentur führen und in beiden Fällen die Zuständigkeit eines anderen Trägers vorausgesetzt wird. Nachdem die Antragsgegnerin die Hilfebedürftigkeit nicht selbst festgestellt hat und auch keine entsprechende Feststellung des Jobcenters vorliegt, verschließt sich dem Senat schon, auf welcher Grundlage die Antragsgegnerin meint, die Voraussetzungen des § 22 Absatz 4 SGB III bejahen und ihre Unzuständigkeit als gegeben erachten zu können. Darüber hinaus ist offensichtlich, dass sowohl die Antragsgegnerin wie auch der Jobcenter ihre Zuständigkeit verneinen, mithin ein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne einer ungeklärten Zuständigkeit vorliegt und gerade dieser Fall seinem Sinn und Zweck nach durch § 23 SGB III durch die Anordnung einer Vorleistungspflicht der Antragsgegnerin gesetzlich geregelt ist. Wie die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund zu der Einschätzung gelangt, durch Rechtsvorschriften an einer Leistungsgewährung gehindert zu sein, ist nicht nachvollziehbar. Konsequenz aus der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin wäre vorliegend, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin keine Leistungen beanspruchen könnte und eine Leistungspflicht des Jobcenters mangels Leistungsgewährung aufgrund verneinter Hilfebedürftigkeit nicht bestünde, die Antragstellerin ihre bereits begonnene Umschulung also nicht weiterführen könnte. Die Annahme, dass die gesetzlichen Regelungen zur Zuständigkeit ein solches Ergebnis bezwecken, erscheint fernliegend. Nachdem die Antragstellerin die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Leistungen zur Beendigung der begonnenen Umschulung, wie oben dargelegt, beanspruchen kann, ist jedenfalls die Vorleistungspflicht der Antragsgegnerin gegeben. Angesichts der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kann sich diese nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin zunächst einen Antrag beim Jobcenter hätte stellen müssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere nochmals darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin einen erneuten Leistungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat, über den diese in der Sache entschieden hat, ohne auf Zuständigkeitsfragen einzugehen. Die Antragsgegnerin müsste sich daher jedenfalls entgegenhalten lassen, nicht zeitgerecht auf eine Antragstellung bei dem zuständigen Leistungsträger hingewirkt bzw. den gestellten Antrag nicht an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet zu haben. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wäre darüber hinaus zu erwarten gewesen, dass sich die Antragsgegnerin selbst mit dem Jobcenter in Verbindung setzt und eine Lösung zwischen den Leistungsträgern anstrebt, wenn sie nachhaltig der Auffassung ist, dass ihre Zuständigkeit erwiesen und der Anwendungsbereich der Vorleistungsvorschrift des § 23 Absatz 1 SGB III nicht gegeben ist. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die Zuständigkeitsfrage im einstweiligen Rechtsschutz abschließend zu klären, darüber hinaus steht der Antragsgegnerin der Erstattungsanspruch aus § 23 Absatz 2 SGB III zur Seite, durch den sie ggf. Rückgriff auf den eigentlich zuständigen Träger nehmen kann, wenn sich ihre Unzuständigkeit herausstellen sollte. Daneben stehen der Antragsgegnerin die Erstattungsregelungen des SGB X zur Seite. Der Beiladung eines anderen Leistungsträgers bedurfte es daher im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht, da der Senat keine Feststellungen zur Zuständigkeit zu treffen hatte, hinsichtlich derer mittels Beiladung eine Bindungswirkung hätte erzeugt werden müssen.
Nachdem die Antragstellerin das notwendige Praktikum zeitnah wieder aufnehmen sollte und die Integrationsmöglichkeit in den benannten Kurs der DAA nicht zeitlich unbegrenzt besteht, ist die erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben. Aufgrund des bisherigen Verfahrensablaufs steht nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin in zeitlich vertretbarem Rahmen zu einer Entscheidung gelangt, wie einerseits die konstatierte Notwendigkeit der Einschaltung des ärztlichen Dienstes und die erfolgte Leistungsablehnung und andererseits der Umstand, dass die Antragsgegnerin meint, sich auf Zuständigkeitsfragen zurückziehen zu können, belegen. Die Interessen der Antragstellerin an einer Fortsetzung der Umschulung und zum Abschluss derselben, überwiegen daher das Interesse der Antragsgegnerin nicht als unzuständiger Träger Leistungen zu erbringen und diese im Wege der Erstattung wieder geltend machen zu müssen.
Dagegen ist die Beschwerde der Antragstellerin unbegründet, soweit unter Bezugnahme auf den beim SG gestellten Antrag vom 08.01.2018 die Zahlung von Arbeitslosengeld begehrt wird.
Der Senat konnte das (Fort-)Bestehen eines Arbeitslosengeldanspruchs nicht feststellen. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 19.05.2016 stand der Klägerin ab dem 07.04.2016 ein Anspruch für 360 Tage zu. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gemäß § 136 Absatz 1 SGB III Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung. Nach § 144 Absatz 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt. § 148 Absatz 1 SGB III bestimmt, dass sich die Dauer des Anspruchs um 1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist, 2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist, 3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitssuchenmeldung, 4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe 5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen worden ist, 6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, 7. jeweils einen Tag für zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist, 8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist. Hiervon ausgehend hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 21.12.2017 (W 6844/17) dargelegt, dass die Antragstellerin vom 08.04.2016 bis 23.05.2016 und vom 22.06.2016 bis 09.08.2016 Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erhalten hat (94 Tage). In der Zeit vom 01.04.2016 bis 07.04.2016 ist eine Sperrzeit von 7 Tagen zu berücksichtigen und in der Zeit vom 24.05.2016 bis 21.06.2016 und vom 10.08.2016 bis 05.09.2016 hat die Antragstellerin Arbeitslosengeld bei Weiterbildung bezogen, welches im Verhältnis 2:1 auf den Anspruch anzurechnen ist, somit mit 207 Tagen (§ 148 Absatz 1 Nr.7 SGB III). Es verbleibt ein Restanspruch von 52 Tagen, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.09.2017 bis zum 27.10.2017 festgestellt und mit Bescheid vom 11.09.2017 dahingehend abgeändert hat, dass dieser am 01.11.2017 (Verschiebung wegen Ortsabwesenheit vom 28.09.2017 bis 02.10.2017) endet. Nachdem die Antragsgegnerin die Leistungen ab 04.10.2017 wegen eines Wegfalls der Verfügbarkeit aufgehoben hat, da die Antragstellerin mit dem Praktikum begonnen hat, welches nicht fortgeführt werden konnte, ist ein Restanspruch von 29 Tagen verblieben, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 07.02.2018 bis zum 28.02.2018 gewährt hat. Einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I konnte der Senat daher nicht feststellen, sodass eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungserbringung nicht in Betracht kommt und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Hinsichtlich der Änderungsbescheide betreffend das Arbeitslosengeld kommt auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, da hinsichtlich dieser Entscheidungen die Voraussetzungen des § 48 SGB X gegeben sind, nachdem durch die tatsächlich abgebrochene Maßnahme die Voraussetzungen der §§ 136, 144 SGB III für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nicht gegeben sind.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin war die Antragsgegnerin daher zu verpflichten, die Lehrgangskosten für die Fortsetzung der Umschulung bei der DAA Stuttgart mit Maßnahmeende Sommer 2019 zu gewähren und die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit ihrem vorrangigen Begehren auf Leistungen zur Fortsetzung der Umschulung auch im Beschwerdeverfahren erfolgreich gewesen ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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