Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1410/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 682/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1944 geborene Kläger, ein jugoslawischer Staatsbürger mit Wohnsitz in seiner Heimat, war zwischen 1970 und Juni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland als Schreinerhelfer sowie als ungelernter Bau- und Transportarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, danach entrichtete er bis Oktober 1994 in seiner Heimat als selbständiger Landwirt Beiträge zur landwirtschaftlichen Versicherung; seitdem erhält er dort eine Invalidenrente.
Sein erster im Jahre 1994 bei der Beklagten gestellte Rentenantrag blieb erfolglos, da noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichtere Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen angenommen wurde (ablehnender Bescheid vom 24.01. 1996, Überprüfungsbescheid vom 15.04.1996, Widerspruchsbescheid vom 13.08.1997, zurückweisendes Urteil des SG Landshut vom 26.06.1998 nach einer Begutachtung durch Dr.T. im Juni 1998, Zurückweisung der Berufung durch Urteil vom 25.07.2000). Das Bayerische Landessozialgericht entschied in der Berufungsinstanz, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers jedenfalls bis zur Untersuchung durch Dr.T. im Juni 1998 nicht in rentenrechtlich relevantem Umfang eingeschränkt war, und dass ein nach Juni 1998 möglicherweise eingetretener Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht zu einem entsprechenden Rentenanspruch führen könne, da hierfür die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien und auch nicht mehr nachträglich erfüllt werden könnten. Diese seien vielmehr zuletzt im November 1996 erfüllt gewesen (danach keine drei Jahre an Pflichtbetragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit - §§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) - und keine lückenlose Belegung der Zeit ab Januar 1984 bis zu einem möglichen Leistungsfall mit Anwartschaftserhaltungszeiten - §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI -; insoweit bestehe eine Versicherungslücke im Monat September 1987, die der Kläger nicht mehr schließen könne.)
Einen Antrag auf Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeitszeit als Anrechnungszeit vom 28.08. - 17.09.1987 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2000 abgelehnt, da sie nicht einen vollen Kalendermonat umfasse.
Am 27.04.2001 stellte der Kläger unter Hinweis auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand den streitgegenständlichen Rentenantrag. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 10.07.2001 mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab: In den letzten Jahren vor einem möglichen Versicherungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung seien nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung belegt, sondern keinerlei Pflichtbeiträge vorhanden; Hinweise für eine eventuelle Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalles bestünden nicht; auch sei nicht der gesamte Zeitraum ab 01.01.1984 bis zur Antragstellung durchgehend mit Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weil im Monat September 1987 sowie ab November 1994 Lücken vorhanden seien. Diese Zeiträume könnten auch nicht durch eine nachträgliche Beitragentrichtung geschlossen werden, daher seien die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung ungeprüft geblieben.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) trug der Kläger im Wesentlichen erneut vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2003 ab und führte aus, die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe bereits aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und auch nicht nach den seither geltenden Vorschriften des SGB VI. Es führte dazu im Wesentlichen aus, zum einen mangele es an dem Vorliegen von mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten im Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der mit dem Antrag von April 2001 geltend gemachten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit; im maßgeblichen Zeitraum von April 1996 bis April 2001 seien keinerlei Pflichtbeitragszeiten vorhanden, eine Verlängerung des Zeitraums durch Aufschubzeiten komme nicht in Betracht. Als solche zähle nicht die Zeit des jugoslawischen Rentenbezugs, da eine Gleichstellung dieser Zeiten mit deutschen Rentenbezugszeiten in dem noch anzuwendenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 nicht vorgesehen sei. Auch sei die lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI ab 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben; insoweit habe bereits das Bayer. Landessozialgericht in seinem Urteil vom 25.07.2000 darauf hingewiesen, dass Lücken im Versicherungsverlauf im September 1987 und seit November 1994 bestünden; die Lücke im September 1987 könne wegen Fristablaufs auch nicht mehr durch nachträgliche freiwillige Beitragszahlung geschlossen werden.
Zum anderen wurde im Urteil ausgeführt, dass keine Umstände dafür ersichtlich seien, dass die geltend gemachte Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder eines sonstigen privilegierten Tatbestands eingetreten wäre, ferner, dass auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers zu Gunsten des Klägers nicht eingreife. Die Gesamtproblematik sei im vorherigen Verfahren und im abschließenden Urteil des Bayer. Landessozialgerichts ausführlich erörtert worden; neue Gesichtspunkte seien nicht hinzugetreten. Es müsse daher dabei verbleiben, dass die Lücken im Versicherungsverlauf nicht mehr geschlossen werden könnten. Nach alledem komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seit Abschluss des ersten Verfahrens erwerbs- oder berufsunfähig geworden sei.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und macht geltend, da er in seiner Heimat Rente wegen Invalidität bekomme, müsse er auch in Deutschland ein Recht auf Rentenzahlung haben; im Übrigen könne er keine leichte Arbeit mehr finden, weil er bereits Invalidenrentner sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 03.11.2003 und des Bescheides der Beklagten vom 10.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 zu verpflichten, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem Jahr 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Akten des Arbeitsamts Berlin Bezug genomen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Ein Rentenanspruch des Klägers besteht weder nach den in seinem Urteil im Einzelnen aufgeführten Vorschriften des SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 noch nach den seitdem geltenden Bestimmungen. Es fehlt bereits an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung mit einem im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. seit der letzten Begutachtung durch Dr.T. im Juni 1998 eingetretenen Leistungsfall, so dass es einer Abklärung der medizinischen Voraussetzungen nicht mehr bedarf. Die Ausführungen des Erstgerichts dazu sind zutreffend und umfassend. Insbesondere ist - nach der ausführlichen Klärung der Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen möglichen nach Juni 1998 eingetretenen Leistungsfall in dem das vorangegangene Rentenverfahren abschließenden Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.07.2000 - seiner Feststellung beizutreten, dass bestehende Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers, insbesondere die Lücke im September 1987, nicht mehr geschlossen werden können. Dem ist von Seiten des Senats nichts hinzuzufügen. Er sieht deshalb gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Der Kläger wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass es für ihn - ebenso wie für einen deutschen Versicherten mit vergleichbarem Versicherungsleben - erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu einer Rentengewährung kommen kann (Regelaltersrente).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1944 geborene Kläger, ein jugoslawischer Staatsbürger mit Wohnsitz in seiner Heimat, war zwischen 1970 und Juni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland als Schreinerhelfer sowie als ungelernter Bau- und Transportarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt, danach entrichtete er bis Oktober 1994 in seiner Heimat als selbständiger Landwirt Beiträge zur landwirtschaftlichen Versicherung; seitdem erhält er dort eine Invalidenrente.
Sein erster im Jahre 1994 bei der Beklagten gestellte Rentenantrag blieb erfolglos, da noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichtere Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen angenommen wurde (ablehnender Bescheid vom 24.01. 1996, Überprüfungsbescheid vom 15.04.1996, Widerspruchsbescheid vom 13.08.1997, zurückweisendes Urteil des SG Landshut vom 26.06.1998 nach einer Begutachtung durch Dr.T. im Juni 1998, Zurückweisung der Berufung durch Urteil vom 25.07.2000). Das Bayerische Landessozialgericht entschied in der Berufungsinstanz, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers jedenfalls bis zur Untersuchung durch Dr.T. im Juni 1998 nicht in rentenrechtlich relevantem Umfang eingeschränkt war, und dass ein nach Juni 1998 möglicherweise eingetretener Leistungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht zu einem entsprechenden Rentenanspruch führen könne, da hierfür die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien und auch nicht mehr nachträglich erfüllt werden könnten. Diese seien vielmehr zuletzt im November 1996 erfüllt gewesen (danach keine drei Jahre an Pflichtbetragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit - §§ 43 Abs.3, 44 Abs.4 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) - und keine lückenlose Belegung der Zeit ab Januar 1984 bis zu einem möglichen Leistungsfall mit Anwartschaftserhaltungszeiten - §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI -; insoweit bestehe eine Versicherungslücke im Monat September 1987, die der Kläger nicht mehr schließen könne.)
Einen Antrag auf Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeitszeit als Anrechnungszeit vom 28.08. - 17.09.1987 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2000 abgelehnt, da sie nicht einen vollen Kalendermonat umfasse.
Am 27.04.2001 stellte der Kläger unter Hinweis auf seinen verschlechterten Gesundheitszustand den streitgegenständlichen Rentenantrag. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 10.07.2001 mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab: In den letzten Jahren vor einem möglichen Versicherungsfall im Zeitpunkt der Antragstellung seien nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung belegt, sondern keinerlei Pflichtbeiträge vorhanden; Hinweise für eine eventuelle Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalles bestünden nicht; auch sei nicht der gesamte Zeitraum ab 01.01.1984 bis zur Antragstellung durchgehend mit Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, weil im Monat September 1987 sowie ab November 1994 Lücken vorhanden seien. Diese Zeiträume könnten auch nicht durch eine nachträgliche Beitragentrichtung geschlossen werden, daher seien die medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung ungeprüft geblieben.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) trug der Kläger im Wesentlichen erneut vor, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2003 ab und führte aus, die Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe bereits aus versicherungsrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung und auch nicht nach den seither geltenden Vorschriften des SGB VI. Es führte dazu im Wesentlichen aus, zum einen mangele es an dem Vorliegen von mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten im Fünfjahreszeitraum vor Eintritt der mit dem Antrag von April 2001 geltend gemachten Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit; im maßgeblichen Zeitraum von April 1996 bis April 2001 seien keinerlei Pflichtbeitragszeiten vorhanden, eine Verlängerung des Zeitraums durch Aufschubzeiten komme nicht in Betracht. Als solche zähle nicht die Zeit des jugoslawischen Rentenbezugs, da eine Gleichstellung dieser Zeiten mit deutschen Rentenbezugszeiten in dem noch anzuwendenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 nicht vorgesehen sei. Auch sei die lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne von §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI ab 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben; insoweit habe bereits das Bayer. Landessozialgericht in seinem Urteil vom 25.07.2000 darauf hingewiesen, dass Lücken im Versicherungsverlauf im September 1987 und seit November 1994 bestünden; die Lücke im September 1987 könne wegen Fristablaufs auch nicht mehr durch nachträgliche freiwillige Beitragszahlung geschlossen werden.
Zum anderen wurde im Urteil ausgeführt, dass keine Umstände dafür ersichtlich seien, dass die geltend gemachte Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder eines sonstigen privilegierten Tatbestands eingetreten wäre, ferner, dass auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund eines Beratungsfehlers zu Gunsten des Klägers nicht eingreife. Die Gesamtproblematik sei im vorherigen Verfahren und im abschließenden Urteil des Bayer. Landessozialgerichts ausführlich erörtert worden; neue Gesichtspunkte seien nicht hinzugetreten. Es müsse daher dabei verbleiben, dass die Lücken im Versicherungsverlauf nicht mehr geschlossen werden könnten. Nach alledem komme es nicht mehr darauf an, ob der Kläger seit Abschluss des ersten Verfahrens erwerbs- oder berufsunfähig geworden sei.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen diese Entscheidung und macht geltend, da er in seiner Heimat Rente wegen Invalidität bekomme, müsse er auch in Deutschland ein Recht auf Rentenzahlung haben; im Übrigen könne er keine leichte Arbeit mehr finden, weil er bereits Invalidenrentner sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 03.11.2003 und des Bescheides der Beklagten vom 10.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 zu verpflichten, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem Jahr 2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen Gesichtspunkte enthalte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Akten des Arbeitsamts Berlin Bezug genomen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Ein Rentenanspruch des Klägers besteht weder nach den in seinem Urteil im Einzelnen aufgeführten Vorschriften des SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 noch nach den seitdem geltenden Bestimmungen. Es fehlt bereits an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung mit einem im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. seit der letzten Begutachtung durch Dr.T. im Juni 1998 eingetretenen Leistungsfall, so dass es einer Abklärung der medizinischen Voraussetzungen nicht mehr bedarf. Die Ausführungen des Erstgerichts dazu sind zutreffend und umfassend. Insbesondere ist - nach der ausführlichen Klärung der Frage der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen möglichen nach Juni 1998 eingetretenen Leistungsfall in dem das vorangegangene Rentenverfahren abschließenden Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 25.07.2000 - seiner Feststellung beizutreten, dass bestehende Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers, insbesondere die Lücke im September 1987, nicht mehr geschlossen werden können. Dem ist von Seiten des Senats nichts hinzuzufügen. Er sieht deshalb gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Der Kläger wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass es für ihn - ebenso wie für einen deutschen Versicherten mit vergleichbarem Versicherungsleben - erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu einer Rentengewährung kommen kann (Regelaltersrente).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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