L 1 RA 243/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 120/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 243/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2001 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Höhe der dem Kläger gewährten Witwerrente rückwirkend für die Zeit ab 01. März 1995 bis 30. April 1999 neu festgestellt hat und die sich danach ergebende Überzahlung zurückfordert.

Der am ... 1930 geborene Kläger war seit dem 22. Oktober 1955 mit der am ... 1932 geborenen und am ... 1985 verstorbenen Versicherten Dr. E.-M. W. verheiratet. Am 28. November 1991 beantragte er die Gewährung einer Witwerrente und gab an, laufend Arbeitsentgelt als wissenschaftlicher Abteilungsleiter der Forschungsanstalt E. zu beziehen. Mit am 19. März 1992 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 12. März 1992 bestätigte die Beigeladene, dass der Kläger vor dem Rentenantrag freiwillig versichert gewesen sei und ab Rentenantragstellung keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe. Das Bundesamt für Finanzen teilte mit Schreiben vom 26. März 1993 für den Zeitraum vom 01. Januar bis 30. April 1992 der Beklagten die Bruttoarbeitsentgelte des Klägers mit. Mit Bescheinigung vom 30. März 1993 teilte die Forstliche Forschungsanstalt E. e. V. die Bruttoarbeitsentgelte für das Jahr 1991 mit. Mit Schreiben vom 12. März 1993 teilte die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg die Höhe des gezahlten Bruttoarbeitsentgeltes für die Zeit ab Mai 1992 mit.

Mit Bescheid vom 01. März 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine große Witwerrente ab 01. Januar 1992. Bei der Ermittlung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens berücksichtigte sie das vom Kläger bezogene Arbeitsentgelt und minderte für die Zeit ab 01. Januar 1992 bis 30. Juni 1993 die zu zahlende Rente. Für die Zeit ab 01. Juli 1993 stellte sie fest, dass das anzurechnende Einkommen höher als die monatliche Rente sei, so dass ab 01. Juli 1993 keine Witwerrente zu zahlen sei. Mit Schreiben vom 23. April 1994 beantragte der Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung bei einer freiwilligen Krankenversicherung.

Mit Bescheid vom 26. Januar 1995 berechnete die Beklagte die Witwerrente ab 01. April 1993 neu. Für die Zeit ab 01. April 1993 gewährte sie einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Für die Zeit ab 01. Juli 1993 bis 30. Juni 1994 war weiterhin keine Rente zu zahlen. Für die Zeit ab 01. Juli 1994 ergaben sich unter Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes für 1993 aus dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis des Klägers ein Rentenbetrag von 206,99 DM sowie ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 13,46 DM, ab 01. Januar 1995 eine monatliche Rente in Höhe von 251,10 DM sowie ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 16,32 DM und ein Zuschuss zum Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,26 DM. Auf Seite 3 des Bescheides vom 26. Januar 1995 war u. a. ausgeführt:

"Mitteilungspflichten

Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind

- Arbeitsentgelt,

- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit,

- vergleichbares Einkommen,

oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen.

Erwerbsersatzeinkommen sind, auch als Kapitalleistung oder Abfindung, folgende Leistungen:

...

- Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

...

Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit oder bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

..."

Am 18. Januar 1995 beantragte der Kläger eine Regelaltersrente. In seinem Antrag gab er an, als Rektor der Fachhochschule E. tätig zu sein. Bereits mit Schreiben vom 08. Dezember 1994 hatte er Angaben zum Krankenversicherungsverhältnis gemacht. Mit Schreiben vom 22. Februar 1995 beantragte er einen Zuschuss zur Krankenversicherung bei freiwilliger Krankenversicherung. In diesem Schreiben gab der Kläger an, als Rektor einer Fachhochschule tätig zu sein. Kopien dieser Schreiben gelangten mit Schreiben vom 19. September 1995 zur Verwaltungsakte der verstorbenen Versicherten. Mit Bescheid vom 02. Juni 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. März 1995 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 2 685,04 DM ab 01. März 1995 und 2 741,69 DM ab 01. Juli 1995.

Nach Mitteilung des für die Altersrente des Klägers zuständigen Dezernats an das für die Witwerrente zuständige Dezernat der Beklagte über die Bewilligung der Regelaltersrente ab 01. März 1995 mit Schreiben vom 02. Juni 1995 berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 07. Juli 1995 die bereits unter dem 01. Juni 1995 nochmals neu berechnete Witwerrente ab 01. März 1995 neu. Als zu berücksichtigendes Einkommen legte sie für die Zeit ab 01. März 1995 nur Erwerbsersatzeinkommen in Form der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2 685,04 DM und für die Zeit ab 01. Juli 1995 in Höhe von 2 751,69 DM zugrunde und errechnete einen monatlichen Zahlbetrag der Altersrente in Höhe von 555,09 DM, einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 26,08 DM, einen Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,78 DM und für die Zeit ab 01. Juli 1995 einen Rentenzahlbetrag von 568,87 DM, einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 36,41 DM und einen Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,85 DM. Ergänzend führte die Beklagte in dem Bescheid aus, das zu berücksichtigende Einkommen sei wegen einer Änderung in den Bezügen neu festzustellen. Es sei aus dem Erwerbsersatzeinkommen für März 1995 zu ermitteln. Erwerbsersatzeinkommen sei die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Zeit ab 01. Juli 1995 sei das zu berücksichtigende Einkommen wegen der Rentenanpassung neu festzustellen. Es sei aus dem Erwerbsersatzeinkommen für Juli 1995 zu ermitteln; Erwerbsersatzeinkommen sei auch hier die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Bescheid enthielt darüber hinaus den Hinweis auf Mitteilungspflichten, die denen im Bescheid vom 26. Januar 1995 entsprachen.

Mit Bescheid vom 31. August 1995 erfolgte eine Neuberechnung der Witwerrente mit Wirkung ab 01. März 1995. Die Rentenanpassungen zum Januar und Juli 1996, Juli 1997 sowie zum Juli 1998 erfolgten im maschinellen Verfahren. Berücksichtigt wurde jeweils bei der Einkommensanrechung die Erhöhung der Regelaltersrente des Klägers neben der Anpassung der Witwerrente. Mit Bescheid vom 21. Juli 1998 berechnete die Beklagte die Witwerrente für die Zeit ab 01. Juli 1998 neu.

Im Januar 1999 teilte der Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis an der Fachhochschule E. habe mit Ablauf des 21. Dezember 1998 geendet. Er teilte mit, er komme seiner Mitteilungspflicht bei Veränderung von Erwerbseinkommen nach und bitte um Prüfung, ob der Wegfall des monatlichen Arbeitsentgelts die Rentenhöhe beeinflusse. Die Beklagte zog eine Bescheinigung der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 11. Februar 1999 über das vom 01. Januar 1994 bis 21. Dezember 1998 bezogene Bruttoarbeitsentgelt bei.

Mit Bescheid vom 08. März 1999 stellte die Beklagte die Witwerrente des Klägers ab 01. Mai 1999 neu fest. Sie führte aus, der Rentenbescheid vom 07. Juli 1995 werde mit Wirkung für die Zukunft ab 01. Mai 1999 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgehoben. Ob auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Rentenbescheides mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gegeben seien, werde zurzeit noch geprüft. Bei der Berechnung der monatlichen Rente ab 01. Mai 1999 berücksichtigte die Beklagte laufendes monatliches Erwerbseinkommen für Dezember 1998 in Höhe von 2 852,56 DM sowie das Erwerbsersatzeinkommen in Form der Regelaltersrente. Da das monatliche Erwerbsersatzeinkommen für Dezember 1998 in Höhe der Rente geringer als das bis 21. Dezember 1998 erzielte Erwerbseinkommen war, legte sie ersteres zugrunde. Daraus ergaben sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 777,29 DM sowie ein Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 271,10 DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 32,92 DM.

Mit Schreiben vom 23. März 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Bescheid vom 07. Juli 1995 mit Wirkung ab 01. März 1995 gemäß § 45 SGB X zurückzunehmen und die Überzahlung für die Zeit vom 01. März 1995 bis 21. Dezember 1998 in Höhe von 41 482,33 DM nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Der Kläger habe aufgrund der ihm gegebenen Informationen die Fehlerhaftigkeit des Bescheides gekannt beziehungsweise hätte sie erkennen müssen. Nachdem der Kläger gegen das Anhörungsschreiben zunächst Widerspruch eingelegt hatte, führte sein Prozessbevollmächtigter u. a. aus, aus der Mitteilung des Klägers, dass er seine Erwerbstätigkeit Ende 1998 aufgegeben habe, sei zu erkennen, dass er sich stets bemüht habe, seinen Mitteilungspflichten korrekt nachzukommen. Dies spreche gegen die angenommene Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 07. Juli 1995. Der Kläger sei stets berufstätig gewesen. Diese Berufstätigkeit sei bekannt gewesen. In den neuen Bundesländern und gerade im Hochschulbereich sei es nicht ungewöhnlich gewesen, dass länger als bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gearbeitet worden sei. Bei Stellung des Antrages auf Altersrente habe der Kläger auch persönlich vorgesprochen und alle verfügbaren Unterlagen mitgebracht. Ihm sei erklärt worden, er könne soviel verdienen, wie er wolle. Mit dem Bescheid vom 07. Juli 1995, der sich durch eine für einen Laien nicht überschaubare Fülle von Regelungen und Anlagen auszeichne, sei eine Einkommensanrechnung vorgenommen worden. Ferner seien dort nur allgemein gehaltene Hinweise enthalten gewesen, ohne dass auf die bekannte individuelle Situation des Klägers eingegangen worden sei. Er habe Veränderungen anzuzeigen gehabt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe jedoch keine Veränderung dargestellt. Insoweit habe ein rechtsunkundiger Versicherter zu der Meinung gelangen können, dass keine Mitteilungspflicht bestehe, zumal auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung in voller Höhe zu zahlen gewesen seien und auch der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung abzuführen gewesen sei und aufgrund des Datenaustausches zwischen den Sozialversicherungsträgern daher ein fortgesetztes Arbeitsverhältnis dem Rentenversicherungsträger hätte bekannt sein müssen. Darüber hinaus komme dem Rentenbescheid vom 07. Juli 1996 aufgrund der zahlreichen Folgebescheide gesteigerte Bestandskraft zu. Die empfangenen Leistungen habe der Kläger für seine Lebensführung verbraucht, u. a. auch für Reisen und eine Modernisierung der von ihm bewohnten Mietwohnung. Von der beigeladenen Krankenkasse sei eine freiwillige Mitgliedschaft gemeldet worden. Da der Versicherungsverlauf des Klägers vorgelegen habe, hätte diese Meldung Anlass zu Nachfragen geben müssen. Noch unter dem 22. Januar 1995 habe er angegeben, dass er "bis laufend" als Rektor der Fachhochschule beschäftigt sei, und kein Datum des Ausscheidens angegeben. Der Beigeladenen habe er sein Beschäftigungsverhältnis gemeldet, da hieraus Beiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft geleistet worden seien und darüber hinaus die Beigeladene den geleisteten Zuschuss zur Krankenversicherung eingezogen habe. Jedenfalls hätte sie dieses Beschäftigungsverhältnis dem Rentenversicherungsträger melden müssen. Aufgrund der umfangreichen Meldepflichten zwischen Krankenkasse und Rentenversicherungsträger habe er davon ausgehen können, dass sie alle relevanten Tatbestände dem Rentenversicherungsträger melde. Aufgrund der Meldung der Beigeladenen habe die Beklagte Kenntnis gehabt, so dass die Jahresfrist für die Rücknahme abgelaufen gewesen sei. Darüber hinaus müsse sich die Beklagte die Kenntnis der Beigeladenen zurechnen lassen. Hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrages sei zu berücksichtigen, dass der Beitragszuschuss zur Krankenversicherung an die Beigeladene weitergeleitet worden sei und er daher über diese Beiträge nicht mehr verfüge. Die Rückforderung sei daher mit der Beigeladenen zu klären. Die wesentliche Ursache für die Überzahlung habe die Beklagte gesetzt. Es hätten zwei Abteilungen der Beklagten unkoordiniert nebeneinander gearbeitet und sich einfachsten Überlegungen verschlossen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 07. Oktober 1999 stellte die Beklagte die große Witwerrente des Klägers für die Zeit ab 01. März 1995 bis 30. April 1999 neu fest. Für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 1995 ergab sich aufgrund der Berücksichtigung auch des Arbeitsentgeltes ein höherer Anrechnungsbetrag und damit insgesamt ein geringerer Zahlbetrag der Rente, für die Zeit ab 01. Juli 1995 bis 21. Dezember 1998 aufgrund der Berücksichtigung sowohl des Arbeitsentgeltes als auch der Regelaltersrente kein Rentenzahlbetrag und für die Zeit vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 ebenfalls ein geringerer Rentenzahlbetrag. Hieraus errechnete die Beklagte eine Überzahlung in Höhe von 43 060,20 DM. Sie berücksichtigte jeweils für die Zeit vom 01. März bis 30. Juni 1995 einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag und zum Pflegeversicherungsbeitrag sowie für die Zeit ab 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 eine Minderung des Rentenzahlbetrages wegen des Abzugs der Beitragsanteile zur Pflege- und Krankenversicherung der Rentner. Ergänzend führte sie aus, der Rentenbescheid vom 07. Juli 1995 werde mit Wirkung ab 01. März 1995 nach § 45 SGB X zurückgenommen; die entstandene Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Die Rücknahme für die Vergangenheit sei zulässig, weil der Kläger sich auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides nicht berufen könne und die Fristen des § 45 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 4 SGB X nicht abgelaufen seien. Auch die vorzunehmende Ermessensausübung führe zu keinem anderem Ergebnis. In den Bescheiden vom 01. März 1994, 26. Januar 1995, 07. Juli 1995 und 17. Juli 1998 sei darauf hingewiesen worden, dass Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten. Aus dem Rentenbescheid vom 07. Juli 1995 sei ersichtlich gewesen, dass sich das Einkommen ab 01. März 1995 geändert habe. Als Einkommen sei nur noch die Versichertenrente zugrunde gelegt worden. Aufgrund der von ihr gegebenen Informationen hätte der Kläger erkennen müssen, dass bei der Berechnung des Einkommens ab 01. März 1995 das Entgelt aus der abhängigen Beschäftigung nicht berücksichtigt worden sei. Aus der Tatsache, dass er das Ende seiner Beschäftigung gemeldet habe, müsse zwingend geschlossen worden, dass ihm der Zusammenhang zwischen Arbeitsentgelt und Witwerrente durchaus bekannt gewesen sei. Wenn er davon ausgegangen wäre, dass die Beschäftigung keinen Einfluss auf die Rentenhöhe habe, wäre eine Mitteilung über die Aufgabe der Beschäftigung entbehrlich gewesen. Der Arbeitgeber habe der Einzugsstelle für jeden geringfügig Beschäftigten eine Meldung abzugeben. Da der Kläger jedoch weder geringfügig beschäftigt gewesen sei noch als Regelaltersrentner der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe, sei eine Meldung nicht erforderlich gewesen.

Zur Begründung seines gegen den Bescheid vom 07. Oktober 1999 eingelegten Widerspruches machte der Kläger u. a. geltend, eine Einkommensanrechnung könne bereits deshalb nicht erfolgen, weil die Ehefrau im Dezember 1985 verstorben sei und eine Einkommensanrechnung nur dann stattfinde, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 1985 verstorben sei. Soweit für Hinterbliebenenrenten an Berechtigte in den neuen Bundesländern eine abweichende Regelung getroffen worden sei, sei diese Regelung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig. Eine Verpflichtung zur Anzeige, dass über das 65. Lebensjahr hinaus Arbeitsentgelt bezogen werde, bestehe nicht. Da nach § 205 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) der Rentenempfänger sein Einkommen der Krankenkasse zu melden beziehungsweise Veränderungen anzuzeigen habe, könne sich der Rentenversicherungsträger über den Datenaustausch mit der Krankenkasse alle erforderlichen Daten besorgen. Die Anzeigepflichten bei Einkommensänderungen würden sich nach § 18 e Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) bestimmen. Die Ermittlung von Einkommensänderungen sei Aufgabe der Rentenversicherungsträger. Es hätte eine jährliche Überprüfung durch die Beklagte nahegelegen; stattdessen seien Nachfragen unterblieben. Auch wäre es der Beklagten ein Leichtes gewesen, bei ihm nachzufragen, ob das Arbeitsverhältnis über das 65. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werde. Auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) seien nur Veränderungen anzuzeigen. Bei einer Weiterarbeit über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus habe sich gerade nichts geändert.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, den Bescheid über die Bewilligung der Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung für die Zeit vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 aufzuheben und die Überzahlung in Höhe von 1 255,66 DM gemäß § 50 SGB X zurückzufordern, wandte dieser ein, die Beträge seien rechnerisch richtig ermittelt worden. Die Beträge seien jedoch bereits mit Bescheid vom 07. Oktober 1999 zurückgefordert worden. Eine doppelte Rückforderung sei unzulässig. Die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung seien im Übrigen von der Beigeladenen von ihm abgefordert worden und müssten daher von dieser zurückgefordert werden.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 26. Januar 1995 hinsichtlich der Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung wegen der Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner mit Wirkung ab 22. Dezember 1998 auf und forderte die im Zeitraum vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 gezahlten Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1 255,66 DM zurück. Ergänzend führte sie aus, die im Bescheid vom 07. Oktober 1999 ausgewiesene Überzahlung mindere sich um diesen Betrag. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung und Geltendmachung seien erfüllt, weil der Kläger aufgrund der ihm gegebenen Informationen den Wegfall der Ansprüche auf die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung kannte beziehungsweise hätte kennen müssen.

Mit am 17. Januar 2000 eingegangenem Schreiben vom 15. Januar 2000 legte der Kläger auch gegen den Bescheid vom 11. Januar 2000 Widerspruch ein und machte geltend, der betroffene Zuschussbetrag sei bereits mit Bescheid vom 07. Oktober 1999 zurückgefordert worden. Eine doppelte Rückforderung sei nicht möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 07. Oktober 1999 und 11. Januar 2000 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. aus, aus dem Bescheid vom 07. Juli 1995 gehe eindeutig hervor, dass zu den Mitteilungspflichten zähle, den Bezug von Erwerbseinkommen unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung sei unterblieben, so dass für die Einkommensanrechnung nur die eigene Altersrente hätte herangezogen werden können. Die Meldung des Arbeitgebers über den Umfang des aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielten Entgeltes bei der Krankenkasse erfolge ausschließlich zur eigenen Versicherungsnummer. Auch die Weiterleitung dieser Arbeitgebermeldung durch die Krankenkasse an den zuständigen Rentenversicherungsträger erfolge ausschließlich zur eigenen Rentenversicherungsnummer. Dieser Tatbestand befreie den Kläger nicht, meldepflichtige Sachverhalte, die einen Rentenbezug aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau betreffen würden, zu dieser Versicherungsnummer dem zuständigen Rentenversicherungsträger bekannt zu geben. Aus dem Rentenbescheid vom 07. Juli 1995 sei eindeutig ersichtlich, dass sich das anzurechnende Einkommen ab 01. März 1995 geändert habe. Als Einkommen sei nur noch die eigene Altersrente zugrunde gelegt worden. Aufgrund der ihm gegebenen Informationen hätte der Kläger erkennen müssen, dass bei der Berechnung des Einkommens keine Einkünfte aus der abhängigen Beschäftigung mehr berücksichtigt worden seien. Aus der Tatsache, dass er das Ende seiner Beschäftigung gemeldet habe, könne zwingend geschlossen werden, dass ihm der Zusammenhang zwischen Arbeitsentgelt und Rentenbezug in Verbindung mit der Witwerrente bekannt gewesen sei. Die zehnjährige Frist sei noch nicht verstrichen gewesen. Dies gelte auch für die einjährige Frist. Für den Beginn dieser Frist sei der Zeitpunkt der positiven Kenntnis der Rechtswidrigkeit maßgeblich. Positive Kenntnis habe sie erst durch das Schreiben vom 04. Januar 1999 erlangt. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er unmissverständlich darauf hingewiesen worden sei, dass u. a. Erwerbseinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe habe. Auch die Anrechnung von Einkommen auf die Witwerrente sei nicht zu beanstanden. Der Erstattungsanspruch aus dem Bescheid vom 11. Januar 2000 für die vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 zu Unrecht gezahlten Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung stütze sich auf die Vorschrift des § 50 SGB X. Durch die Erläuterungen im Bescheid vom 07. Juli 1995 habe der Kläger gewusst, dass der Beitragszuschuss dann entfalle, wenn eine Pflichtmitgliedschaft beim Träger der gesetzlichen Krankenversicherung begründet werde. Durch die Mitteilung der Krankenkasse sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er vom 22. Dezember 1998 an keinen Anspruch mehr auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Versicherung gehabt habe. Aus der Tatsache, dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, sei auch abzuleiten, dass für die Zeit vom 22. Dezember 1998 Eigenanteile aus der Rente für die Krankenversicherung einzubehalten seien. Die in der Vergangenheit nicht abgezogene Eigenbeteiligung des Rentners an seiner Krankenversicherung sei bei der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten und abzuführen. Die Forderung dieser Eigenanteile für die Zeit vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 sei daher nicht zu beanstanden. Nach alledem mache sie zu Recht einen Erstattungsanspruch in Höhe von 43 060,20 DM geltend.

Zur Begründung seiner am 23. Mai 2000 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhobenen Klage hat der Kläger u. a. geltend gemacht, die Beitragszuschüsse habe er vollständig an die Beigeladene weitergeleitet. Sie seien von ihr zurückzufordern. Eine Mitteilungspflicht über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus habe nicht bestanden. Überprüfungen des Einkommens seien jährlich durch die Beklagte unaufgefordert durchzuführen. Gegenüber der Beigeladenen habe er alle erforderlichen Mitteilungen abgegeben. Die Beklagte hätte nachfragen müssen, ob das Beschäftigungsverhältnis weiter bestehe. Aufgrund der umfangreichen Meldepflichten zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern habe er davon ausgehen können, dass die Beigeladene alle relevanten Tatbestände der Beklagten melde, also auch die nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübte Beschäftigung. Bei der persönlichen Abgabe des Antrages auf Regelaltersrente sei auch das weiterbestehende Arbeitsverhältnis angesprochen worden. Ihm sei erklärt worden, dass dies keine Auswirkungen habe. Auch die Meldung einer freiwilligen Mitgliedschaft hätte der Beklagten Anlass zu Nachfragen geben müssen. Die Kenntnis der Beigeladenen müsse sich die Beklagte jedenfalls zurechnen lassen. Die Tatsache, dass er mit Schreiben vom 04. Januar 1999 das Ende seiner Erwerbstätigkeit mitgeteilt habe, spreche dafür, dass er stets bemüht gewesen sei, seinen Mitteilungspflichten korrekt nachzukommen. Dieses korrekte Verhalten spreche auch gegen die von der Beklagten angenommene Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 07. Juli 1995, der sich durch eine nicht überschaubare Fülle von Regelungen und Anlagen auszeichne. Aufgrund der zahlreichen Folgebescheide bestehe auch eine gesteigerte Bestandskraft des Bescheides vom 07. Juli 1995. Die wesentliche Ursache für eine Überzahlung der Witwerrente habe die Beklagte selbst gesetzt, indem zwei Abteilungen unkoordiniert nebeneinander gearbeitet hätten. Es hätte sich einem Bearbeiter aufdrängen müssen, dass Hintergrund des Antrages an die Beigeladene weitere Einkünfte des Klägers gewesen seien. Der zuständige Bearbeiter habe daher bereits im Dezember 1995 Kenntnis von allen relevanten Tatsachen haben können. Dieser Kenntnis stehe gleich, wenn sich ein Mitarbeiter einfachsten Überlegungen verschließe und die erforderlichen Kenntnisse zwar tatsächlich noch nicht besitze, sich diese aber in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könne. Darüber hinaus sei die Einkommensanrechnung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 würden doppelt zurückgefordert. Die Beigeladene wäre zur Erstattung der Zuschüsse verpflichtet, da er über diese Zuschüsse nicht mehr verfüge. Auch läge eine unzureichende Ermessensausübung vor. Selbst bei falschen Angaben zur Einkommenshöhe sei das Ermessen nicht auf Null reduziert. Vielmehr sei zu prüfen und zu berücksichtigen, dass er nicht mehr über die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung verfüge. Aufgrund des eigenen grob fahrlässigen Verhaltens der Bearbeiter der Beklagten seien bei der Ermessensausübung besondere Abwägungen notwendig, die die Beklagte unterlassen habe.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid vom 07. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 insoweit aufzuheben, als hier die Witwerrente des Klägers für die Zeit vom 01. März 1995 bis 30. April 1999 aufgehoben und ein Betrag in Höhe von 43 060,20 DM zurückgefordert wird;

den Bescheid vom 11. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen;

die Hinzuziehung des Klägerbevollmächtigten im Vorverfahren bezüglich des Bescheides vom 07. Oktober 1999 und des Bescheides vom 11. Januar 2000 für notwendig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, die erstattungsfähigen Kosten des Vorverfahrens zu tragen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, eine Meldung der Beigeladenen zur Versicherungsnummer der verstorbenen Versicherten habe nicht erfolgen können. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung sei zusammen mit der Rente an den Kläger gezahlt worden, so dass eine Rückforderung sich nur gegen ihn richten könne. Positive Kenntnis der für die Entscheidung berufenen Beklagten habe erstmals im März 1999 vorgelegen. Die Einkommensanrechnung bei Witwen- oder Witwerrenten aus dem Beitrittsgebiet sei in § 314 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geregelt. Die Einschränkungen des § 314 Abs. 1 bis 4 SGB VI seien nicht anwendbar. Regelungen, die dem Schutz des Vertrauens von Berechtigten auf den Fortbestand des Hinterbliebenenrechtes im Gebiet der alten Bundesländer dienten, seien nicht auf Berechtigte in den neuen Bundesländern übertragbar. Zwar seien alle gesetzlich vorgesehenen Meldungen der Beigeladenen erfolgt; hierzu zähle jedoch nicht die Übermittlung von Einkünften aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses über das 65. Lebensjahr hinaus, da ab diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit bestehe und sich damit keine meldepflichtigen Entgelte ergeben würden. Gerade für diesen Personenkreis sei es daher unumgänglich, seiner Mitteilungspflicht nachzukommen. Aus der Tatsache, dass der Bezug der Altersrente bekannt gewesen und auch ein Gesamtbeitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung gewährt worden sei, ergäben sich keine Erkenntnisse, dass vom Kläger über das 65. Lebensjahr hinaus noch Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt worden seien. Die zum 01. Juli eines jeden Jahres vorgenommene Überprüfung der Einkommensanrechnung in Verbindung mit der Rentenanpassung sei regelmäßig vorgenommen worden. Die Einkommensanrechnung habe sich jedoch nur auf die Altersrente beschränkt, da nicht bekannt gewesen sei, dass der Kläger noch weitere Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt habe.

Die mit Beschluss vom 21. Mai 2001 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat dem Kläger zugesichert, dass, sollte er nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die ihm im streitbefangenen Zeitraum gewährten Beitragszuschüsse zurückzahlen müssen, sie diese an ihn auskehren werde.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 30. August 2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, der Bescheid vom 07. Juli 1995 sei rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte lediglich die ab 01. März 1995 gewährte Altersrente des Klägers, nicht jedoch das darüber hinaus erzielte Arbeitseinkommen berücksichtigt habe. Zu Recht habe die Beklagte festgestellt, dass die Witwerrente des Klägers unter Berücksichtigung sowohl des Arbeitseinkommens als auch der Altersrente zu ermitteln gewesen sei. Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger auf den Bestand der ihn begünstigenden Verwaltungsakte vertraut habe, denn jedenfalls könne er sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X darauf nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Nach seinen eigenen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er den Rentenbescheid vom 07. Juli 1995 ungelesen zu seinen Akten genommen und sich ohne weitere Nachprüfung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes verlassen. Hierin sei eine grobe Fahrlässigkeit zu sehen. Hätte der Kläger den Bescheid aufmerksam gelesen, so hätte ihm auffallen müssen, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, dass das monatliche Einkommen für März 1995 um wenigstens 10 % geringer sei als das bisher berücksichtigte Einkommen. Der Kläger habe jedoch ab März 1995 kein geringeres Einkommen, sondern aufgrund des Hinzutretens seiner eigenen Versichertenrente ein höheres Einkommen als in den zurückliegenden Monaten gehabt. Das aufmerksame Lesen des Bescheides hätte ihn daher zumindest dazu bringen müssen, bei der Beklagten nachzufragen, warum das anrechenbare Einkommen ab März 1995 geringer geworden sei. Dadurch, dass er dies unterlassen habe, habe er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Zwar sei er nicht verpflichtet, einen Bescheid bis in jede Einzelheit nachzurechnen, es sei jedoch von einem sorgfältigen Versicherten zu erwarten, dass er Bescheide wenigstens einmal durchlese und sich davon überzeuge, dass wesentliche Eckpunkte, und hierzu gehöre auch, welches Einkommen bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente berücksichtigt werde, von der Beklagten richtig in den Bescheid eingestellt worden seien. Die Jahrsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei gewahrt, da positive Kenntnis erforderlich sei und ein Kennenmüssen allein den Beginn der Frist nicht auslöse. Auch der Bescheid vom 11. Januar 2000 sei rechtmäßig, denn seit 22. Dezember 1998 sei der Kläger nicht mehr freiwilliges Mitglied einer Krankenversicherung, sondern Pflichtmitglied in der KVdR. Zu Recht habe die Beklagte die Gewährung eines Beitragszuschusses gemäß § 48 SGB X aufgehoben.

Der Kläger hat gegen das ihm am 30. November 2001 zugestellte Urteil am 05. Dezember 2001 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Er macht u. a. geltend, unzutreffend sei die Würdigung, dass er den Bescheid vom 07. Juli 1995 ungelesen zu den Akten genommen habe. Im Termin am 30. August 2001 habe er zum Ausdruck gebracht, dass er den Bescheid und den dort ausgewiesenen Zahlbetrag zur Kenntnis genommen, aber nicht die Rechtmäßigkeit der Berechnung überprüft habe, da er davon ausgegangen sei, dass die Beklagte als Fachbehörde den Betrag rechtmäßig errechnet habe, daher eine Überprüfung durch ihn nicht möglich sei und er als Laie hierzu auch gar nicht in der Lage gewesen wäre. In dem Rückforderungsbetrag seien zirka ein Drittel Zuschüsse zur KVdR enthalten, die er an die Beigeladene weitergeleitet habe. Im Jahre 1997 oder 1998 habe er sich mündlich an seine Krankenkasse gewandt und gefragt, ob die Beitragszahlung aus dem Bezug der Altersrente sowie aus dem Arbeitslohn, da die Beitragsbemessungsgrenze überstiegen werde, zu reduzieren sei. Ihm sei von der Beigeladenen erklärt worden, dass dies so in Ordnung sei und ihm nichts erstattet werden könne. Mit Schreiben vom 02. Oktober 1998 habe sich die Beigeladene aufgrund seines Antrages vom 07. Juni 1998 an ihn gewandt und gebeten, die Rentenbescheide ab dem Jahr 1995 zur Überprüfung der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 habe die Beigeladene das Ergebnis eines Telefonates mit der zuständigen Bearbeiterin der Beklagten mitgeteilt. Aus diesem Schreiben ergäbe sich, dass die Beklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt von dem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses bei der Fachhochschule E. gewusst habe. Er sei nicht zu den wesentlichen Gesichtspunkten angehört worden, weil er im Schreiben vom 23. März 1999 ausschließlich zu einer Rücknahme nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X angehört worden sei, während im Bescheid vom 07. Oktober 1999 die Rücknahme ausschließlich darauf gestützt worden sei, dass er hätte erkennen können, dass seine Einkünfte nicht berücksichtigt worden seien. Hierzu sei eine Anhörung nicht erfolgt. Den Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtkenntnis von der Fehlerhaftigkeit habe die Beklagte im Laufe des Widerspruchsverfahrens fallen gelassen. Die Rücknahme sei nur noch auf die Verletzung von Mitteilungspflichten gestützt worden. Habe aber der Widerspruchsausschuss als sachkundige Behörde ein grob fahrlässiges Verhalten verneint, so sei das Sozialgericht daran gehindert, ein solches anzunehmen. Als ermessensrelevante Gesichtspunkte habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass er seinen Mitteilungspflichten stets korrekt nachgekommen sei, dass sie selbst ihre eigene Pflicht zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens verletzt und insbesondere nicht die gebotene jährliche Überprüfung der Einkommensverhältnisse vorgenommen und nicht selbst Einkommensänderungen ermittelt habe. Darüber hinaus habe sie organisatorisch völlig unzulängliche Regelungen getroffen und insbesondere nicht sichergestellt, dass entsprechende Meldungen zu seiner Versicherungsnummer auch zur Versicherungsnummer zur Hinterbliebenenrente weitergeleitet wurden. Eine gegebenenfalls fehlerhafte Bearbeitung bei der Beigeladenen sei mitursächlich gewesen. Die Beklagte habe auch bei der Beantragung der Altersrente Beratungspflichten verletzt. Sie hätte ihn auf § 77 Abs. 2 SGB VI und die Erhöhung des Zugangsfaktor bei einer späteren Rentenantragstellung für die eigene Altersrente hinweisen müssen. Schließlich habe die Beklagte lediglich den Rentenbescheid vom 07. Juli 1995 für die Zeit vom 01. März 1995 bis 21. Dezember 1998 sowie den Bescheid vom 26. Januar 1995 hinsichtlich des Zuschusses zur KVdR für die Zeit vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 zurückgenommen. Damit seien die falschen Bescheide zurückgenommen worden, denn mit Bescheid vom 31. August 1995 sei die Witwerrente ab dem 01. März 1995 und mit Bescheid vom 21. Juli 1998 ab 01. Juli 1998 bewilligt worden. Auch habe die Beklagte übersehen, dass zwischenzeitlich ergangene Anpassungsmitteilungen ebenfalls Verwaltungsakte darstellten, die auch zurückzunehmen gewesen wären. Der Regelungsgehalt des Bescheides vom 07. Juli 1995 habe nur die Einkommensanrechnung für den Zeitraum vom 01. Juli 1995 bis 30. Juni 1996 erfasst. Andernfalls hätte die Beklagte die Bescheide vom 26. Januar 1995 beziehungsweise 01. Juni 1995 zurücknehmen müssen, weil sie mit diesen Bescheiden eine Hinterbliebenenrente ab dem 01. März 1995 bewilligt gehabt habe. Auch habe die Beklagte übersehen, dass mit Bescheid vom 07. Juli 1995 nur ein Beitragszuschuss zur Krankenversicherung für die Hinterbliebenenrente bewilligt worden sei, nicht jedoch für die Altersrente. Abgesehen von der Rechtswidrigkeit des Widerrufs des Beitragszuschusses für seine eigene Altersrente fehle es bereits an einem wirksam erfolgten Widerruf für diesen Zuschussteil. Es sei übersehen worden, dass nach § 18 d Abs. 1 SGB VI Einkommensänderungen erst ab dem Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung berücksichtigt werden könnten. Daher hätte eine zulässige Rücknahme allenfalls ab dem 01. Juli 1995 erfolgen können. Das schwer durchschaubare System der Anrechnung mit Unterschieden bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen sowie Erwerbsersatzeinkommen zeige, dass Fehler bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens, des maßgeblichen Zeitraums der Anrechnung, des Zeitpunktes der Berücksichtigung von Einkommensänderungen und des Kürzungssatzes des Freibetrages erfolgen könnten. Ein Leistungsbezieher müsse daher erkennen können, welcher Fehler passiert sei, damit ihm in Bezug auf den konkreten Fehler grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden könne. Ihm sei anlässlich der Rentenantragstellung erklärt worden, er könne unbegrenzt hinzuverdienen. Vor dem Hintergrund dieses Beratungsgespräches habe bei ihm in Kenntnis seiner konkreten Situation mit Bezug der Hinterbliebenenrente der Eindruck erweckt werden müssen, dass der Bescheid vom 07. Juli 1995 gerade deshalb rechtmäßig sei, weil darin keine Einkommensanrechnung des Erwerbseinkommens vorgenommen worden sei. Auch bei Prüfung des Bescheides und Erkennens der Nichtanrechnung des Erwerbseinkommens hätte es aufgrund des vorangegangenen Beratungsgespräches an einer grob fahrlässigen Nichtkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides gefehlt. Hinzu komme, dass nach § 18 d Abs. 1 SGB VI keine sofortige Anrechnung einer Einkommensänderung vorgesehen sei, sondern erst zum 01. Juli, dem Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung. Er habe auch keine Mitteilungspflichten verletzt. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt einen Einkommensnachweis von ihm verlangt. Die jährlichen Anfragen seien ab dem Jahre 1995 einfach eingestellt worden. Durch die Weiterbeschäftigung sei gerade keine Änderung eingetreten. Die Beklagte habe bei der Sachbearbeitung eine nicht erfolgte Änderung einfach unterstellt. Sie habe sich grob fahrlässig der Kenntnis verschlossen, dass eine Überprüfung vorzunehmen sei. Die Beklagte habe anlässlich des Anrufs einer Mitarbeiterin der Beigeladenen Anfang Oktober 1998 nochmals Kenntnis von dem Arbeitsentgelt erlangt, ohne dass dies Veranlassung gewesen sei, etwas zu unternehmen. Sie müsse jedenfalls den Rückforderungsbescheid insoweit berichtigen, als sie den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung der Rentner zu seiner Altersrente herausrechne und den Rückforderungsbetrag insoweit reduziere. Nachdem die Beklagte bereits mit Bescheid vom 07. Oktober 1999 den gesamten Beitragszuschuss für den Zeitraum bis zum 30. April 1999 zurückgefordert habe, könne sie nicht nochmals den Beitragszuschuss mit Bescheid vom 11. Januar 2000 zurückfordern. Ergänzend hat der Kläger die Schreiben der Beigeladenen an ihn vom 02. und 22. Oktober 1998 eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 07. Oktober 1999 insoweit aufgehoben, als Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 zurückgefordert werden. Der Kläger hat seine Klage gegen den Bescheid vom 11. Januar 2000 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht u. a. geltend, die Hinterbliebenenrente und die Altersrente würden unter verschiedenen Versicherungsnummern geführt und folglich getrennt bearbeitet. Den Sachbearbeitern sei ein Zugriff auf Vorgänge, die unter einer Versicherungsnummer in anderer interner Zuständigkeit geführt würden, grundsätzlich nicht möglich. Aus der von ihr eingereichten Datenerfassung vom 05. August 2002, dem verschlüsselten Kontenspiegel, seien die Entgeltmeldungen zu ersehen. Danach sei rentenversicherungspflichtiges Entgelt für die Jahre 1991 bis 1995 übermittelt worden. Der Sachbearbeitung hätten im August 1995 die Meldungen bis einschließlich 1994 vorgelegen. Für 1995 seien ihr nur zwei mit versicherungspflichtigem Entgelt belegte Kalendermonate gemeldet worden. Für die folgenden Jahre sei ein versicherungspflichtiges Entgelt von 0,00 DM ausgewiesen. Dies entspreche auch der Gesetzeslage, nach der Altersrentner bei Bezug einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei seien. Die Mitarbeiter seien angehalten, Telefonvermerke zu eingehenden Gesprächen aufzunehmen, wenn sich ein Aktenvorgang in der laufenden Bearbeitung befinde. Die Akten zur Hinterbliebenenrente seien zwischen Juli 1998 und Januar 1999 im Archiv gewesen. Folgerichtig sei auch kein Telefonvermerk aufzufinden. Der Kläger habe im Bescheid vom 07. Juli 1995 den Berechnungsanlass erkennen können, denn als Grund für die Neuberechnung sei die Änderung des anrechenbaren Einkommens genannt worden. Auch die nicht unerhebliche Nachzahlung von 2 227,40 DM seit Beginn der Altersrente hätte ihm auffallen müssen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, Versicherungsnummern ... und ..., Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 07. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 zu Unrecht abgewiesen.

Der Bescheid vom 07. Oktober 1999 ist rechtswidrig. Dies gilt, soweit er die Rückforderung der Rente und der gezahlten Beitragszuschüsse für die Zeit vom 01. März 1995 bis 21. Dezember 1998 und für die Zeit ab 22. Dezember 1998 die Minderung des Rentenzahlbetrages wegen Abzugs der Beitragsanteile zur Kranken- und Pflichtversicherung der Rentner regelt. Soweit zunächst im Bescheid für die Zeit ab 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 die Bewilligung des Beitragszuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung aufgehoben und zurückgefordert wurde, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung diese Regelung aufgehoben, so dass hierüber nicht mehr zu entscheiden ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind zwar Anhörungsmängel nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sowohl ihre Anhörung als auch die Aufhebung mit Bescheid vom 07. Oktober 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 darauf gestützt, dass der Kläger jedenfalls grob fahrlässig keine Kenntnis davon hatte, dass der Bescheid vom 07. Juli 1995 wegen der fehlenden Anrechnung des Erwerbseinkommens rechtswidrig war.

Der Bescheid vom 07. Oktober 1999 ist jedoch für die Zeit vom 01. März 1995 bis 21. Dezember 1998 hinsichtlich der Abänderung der Höhe der zu zahlenden Witwerrente sowie des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung rechtswidrig, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorlagen. Dies gilt auch für die Zeit vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 hinsichtlich des Abzugs der Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner vom Rentenzahlbetrag.

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 der Vorschrift des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. dann nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlichen Beziehungen unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Gemäß § 45 Abs. 3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn nicht Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Abs. 2 zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufes erlassen wurde. Gemäß § 45 Abs. 4 SGB X wird nur in den Fällen des Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

Der Bescheid vom 07. Juli 1995, mit dem die Witwerrente des Klägers neu berechnet wurde, war bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, weil die Beklagte zwar die vom Kläger ab 01. März 1995 bezogene Regelaltersrente bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens berücksichtigt, zu Unrecht jedoch nicht mehr das vom Kläger erzielte Erwerbseinkommen zugrunde gelegt hatte. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB VI ist Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf anzurechnen. Zwar regelt § 314 Abs. 1 bis 3 SGB VI die Voraussetzungen, unter denen eine Nichtanrechnung erfolgt. Gemäß § 314 a Abs. 1 bis 3 SGB VI gilt diese Regelung jedoch nicht bei Witwern, die - wie der Kläger - am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten. Gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV waren Erwerbseinkommen sowie gemäß § 18 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Erwerbseinkommen ist gemäß § 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV Arbeitsentgelt, Erwerbsersatzeinkommen ist gemäß § 18 a Abs. 3 Nr. 3 SGB IV Altersrente. Für die Errechnung des anzurechnenden Einkommens waren beide Einkommen gemäß § 18 b Abs. 1 SGB IV zusammenzurechnen. Zugrunde zu legen war gemäß § 18 b Abs. 2 SGB IV bei Erwerbseinkommen das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, sowie gemäß § 18 b Abs. 3 SGB IV bei Erwerbsersatzeinkommen das monatliche laufende Einkommen. Die Ausnahmevorschrift des § 18 b Abs. 4 SGB IV, nach der bei erstmaliger Feststellung der Rente das laufende Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, wenn dieses um wenigstens 10 % geringer als das sonst maßgebende Einkommen ist, ist nicht einschlägig. Gemäß § 18 d Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Einkommensänderungen erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen. Gemäß § 18 d Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist dies der 01. Juli des Jahres, wenn in dem Jahr mehrere Rentenanpassungen erfolgen. Die Beklagte hätte - wie sie es im Bescheid vom 07. Oktober 1999 im Rahmen der Berechnung der Monatsrente entgegen der Auffassung des Klägers zutreffend getan hat - für die Zeit ab 01. März 1995 bis 30. Juni 1995 das bisher berücksichtigte Einkommen in Höhe von 3 445,00 DM weiter zugrunde legen müssen. Ab 01. Juli 1995 hätte sie das bezogene Arbeitsentgelt und die Altersrente zugrunde legen müssen. Aufgrund der Anrechnung hätte sich dann ein anzurechnendes Einkommen ergeben, aufgrund dessen sich ein Zahlbetrag der Witwerrente bis 21. Dezember 1998 nicht ergeben hätte. Auch die Höhe des errechneten Zuschusses der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge war damit im Bescheid vom 07. Juli 1995 sowie in den weiteren Bescheiden unzutreffend, soweit für die Berechnung ein Zahlbetrag der Witwerrente zugrunde gelegt wurde.

Es kann dahinstehen, ob die Einjahresfrist gewahrt ist. Diese Frist beginnt mit der Kenntnis der Rücknahmegründe. Hierzu gehören die Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes ergibt. Die Kenntnis hat sich auch auf die Tatsachen zu den übrigen Rücknahmevoraussetzungen zu erstrecken. Ein bloßer Verdacht, das Kennenkönnen oder Kennenmüssen beziehungsweise eine grob fahrlässige Nichtkenntnis reichen nicht aus. Anderes gilt nur dann, wenn ein missbräuchliches Sichverschließen vor der Kenntnis vorliegt (vgl. Kasseler Kommentar - Steinwedel, Stand: Dezember 2003, § 45 SGB X Rz. 27 ff. m. w. N.). Positive Kenntnis sowohl der Behörde als auch des zuständigen Sachbearbeiters über den Weiterbezug des monatlichen Arbeitsentgeltes über den 01. März 1991 hinaus bestand erst bei Eingang des Schreibens des Klägers am 11. Januar 1999. Eine Kenntnis der Beigeladenen muss sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Zwar lag möglicherweise eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten vor, weil sie Kenntnis vom bestehenden Arbeitsverhältnis hatte, eine Beendigung ihr nicht angezeigt worden war und sie deshalb den Kläger hierzu hätte befragen müssen. Auch könnte eine grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten auf den Mitteilungen der Beigeladenen an sie beruhen. Falls der Kläger im Beratungsgespräch aus Anlass der Beantragung der Altersrente mitgeteilt haben sollte, dass er weiterhin beschäftigt war, hätte dies nach Erlass des Rentenbescheides zu einer Nachfrage führen müssen. Andererseits ergab sich das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses nicht eindeutig aus den Akten. Dass die Mitarbeiterin der Beklagten, mit der die Beigeladene telefoniert hatte, von dem Bezug von Arbeitsentgelt neben der Witwerrente und der Altersrente Kenntnis hatte, ist nicht erwiesen, da insoweit ein Gesprächsvermerk fehlt und sich dies aus den eingereichten Schreiben der Beigeladenen nicht ergibt. Der Senat kann jedoch dahinstehen lassen, ob tatsächlich die Mitarbeiterin der Beklagten hiervon Kenntnis hatte, ob dies ausreichte und ob ein missbräuchliches Sichverschließen der Beklagten vorlag, da die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt sind.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, dass die Voraussetzung des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X, nach dem ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann, nicht vorlag. Die Beklagte nahm den Verwaltungsakt nach Ablauf dieser Frist zurück. Diese Regelung gilt, da Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO nicht vorlagen. Auch verlängerte sich die Frist nicht auf zehn Jahre gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, da der Verwaltungsakt nicht mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufes versehen war und auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 oder 3 SGB X nicht gegeben waren. Darüber hinaus lagen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X, nachdem der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X zurückgenommnen werden kann, nicht vor.

Der Bescheid vom 07. Juli 1995 beruhte nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlichen Beziehungen unrichtig oder unvollständig gemacht hatte, denn der Kläger hatte wahrheitsgemäß den Bezug des Arbeitsentgeltes angegeben. Er hatte auch in der Folgezeit bis zum Schreiben vom 11. Januar 1999 nicht angegeben, seine Tätigkeit eingestellt zu haben. Zwar reicht eine mittelbare Verursachung aus, eine vorsätzliche oder grob fahrlässige falsche Mitteilung erfolgte durch den Kläger jedoch nicht. Da er weiter Arbeitsentgelt bezog, bedurfte es keiner Mitteilung einer Änderung in Bezug hierauf. Allenfalls in Betracht gekommen wäre eine Mitteilung des geänderten Arbeitseinkommens in der Folgezeit, da das Arbeitseinkommen des Vorjahres zugrunde zu legen gewesen wäre. Die unrichtigen oder unvollständigen Angaben müssen jedoch zum Erlass des fehlerhaften Verwaltungsaktes geführt haben. Dies war bei dem Bescheid vom 07. Juli 1995 gerade nicht der Fall, weil der Kläger insoweit keine Angaben gemacht hatte und zu diesem Zeitpunkt auch nicht ersichtlich ist, dass er Angaben zur Änderung seines Arbeitseinkommens hätte machen müssen. Darüber hinaus liegt auch keine vorsätzliche oder grob fahrlässige, unrichtige oder unvollständige beziehungsweise unterlassene Mitteilung vor, weil selbst bei Bestehen einer weiteren Mitteilungspflicht der Kläger diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hätte. Kenntnis von einer solchen Pflicht hatte er nicht. Diese Unkenntnis beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit, denn es muss einem Versicherten nicht ohne weiteres einleuchten oder sich aufdrängen, dass er auch Mitteilungen über ein unverändertes Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Änderung der Höhe des Arbeitsentgeltes, das nicht angerechnet wird, unaufgefordert machen muss.

Der Kläger kannte die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 07. Juli 1995 nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass er wusste, dass ab dem Beginn des Altersruhegeldbezuges neben seiner Altersrente weiterhin sein Erwerbseinkommen anzurechnen war. Vielmehr konnten die Tatsachen, dass bei einer Altersrente Erwerbseinkommen nicht anzurechnen ist, und dass, ohne dass der Kläger Mitteilung vom Wegfall des Arbeitseinkommens gemacht hatte, die Beklagte von sich aus statt des Arbeitseinkommens nunmehr die Regelaltersrente anrechnete, den Schluss darauf zulassen, dass dies rechtmäßig sei. Dass der Kläger mit Schreiben vom 04. Januar 1999 auf den Wegfall seines monatlichen Arbeitsentgeltes hinwies, spricht nicht dafür, dass ihm die Relevanz des bezogenen Erwerbseinkommens für die Höhe der Witwerrente bekannt war. Entsprechend führte er aus, dass er nicht wisse, ob dies auf die Rentenhöhe Einfluss habe. Auch dies spricht dafür, dass der Kläger nicht wusste, ob und inwieweit Erwerbseinkommen neben dem Bezug einer Altersrente anzurechnen war.

Die Unkenntnis des Klägers beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Versicherte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Voraussetzung ist, dass er die Rechtswidrigkeit aufgrund einfachster und ganz naheliegender Überlegungen hätte erkennen können und dass er unbeachtet ließ, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Außerachtlassen von gesetzlichen Vorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen worden ist, ist im Allgemeinen grob fahrlässig. Hier hatte die Beklagte nur darauf hingewiesen, dass Arbeitseinkommen und Renten Auswirkungen auf die Höhe die Witwerrente haben könnten. Nicht darauf hingewiesen hatte sie, dass im Falle des Bezuges von Arbeitsentgelt und Hinzutreten einer Altersrente beide Einkommen anzurechnen seien. Zwar hätte der Kläger möglicherweise aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen erkennen können, dass ab 01. März 1995 auf die Witwerrente lediglich seine Altersrente und nicht mehr sein Arbeitseinkommen angerechnet wurde. Voraussetzung wäre darüber hinaus jedoch, dass er auch den Schluss aufgrund einfachster Überlegungen hätte ziehen können, dass dies rechtswidrig war. Dies ist nicht der Fall. Die Anrechnungsvorschriften der §§ 18 a ff. SGB IV sind zum Teil schwer verständlich. Darüber hinaus liegt die Annahme nahe, dass in dem Fall, dass die Beklagte von dem Bezug von Arbeitseinkommen weiß und eine Rente hinzutritt, sie zutreffend beide Einkommen berücksichtigt und entsprechend den rechtlichen Regelungen einen Rentenbescheid erlässt. Zwar wusste der Kläger aufgrund der Hinweise in den Rentenbescheiden, dass Arbeitseinkommen Auswirkungen auf die Höhe der Witwerrente haben konnte, daraus allein lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Kläger grob fahrlässig nicht wusste, dass die Nichtanrechnung im Bescheid vom 07. Juli 1995 rechtswidrig war.

Es kann daher dahin stehen, ob im Übrigen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorlagen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Verwaltungsaktes unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme dürfte schutzwürdig gewesen sein (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Der Vortrag des Klägers, er habe die Rentenzahlungen verbraucht, erscheint dem Senat glaubhaft.

Darüber hinaus dürfte auch eine fehlerhafte Ermessensausübung vorgelegen haben, weil die Beklagte für ihre Entscheidung nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Sie hätte nämlich auch berücksichtigen müssen, dass ein Verschulden ihrerseits vorlag. Zwar scheiden voll erwerbstätige Versicherte bei Bezug einer Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres überwiegend aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, dennoch hätte es einer Nachfrage der Beklagten und weiterer Aufklärung vor Erlass des Bescheides vom 07. Juli 1995 bedurft. Diesen Umstand hat die Beklagte nicht in ihre Ermessenserwägung eingestellt, wie sich sowohl aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides als auch aus dem in den Akten enthaltenen Vermerk, wonach Verschulden der Beklagten nicht vorliege, ergibt.

Auch hinsichtlich der Abänderung der Höhe der Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung lagen die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht vor. Auch insoweit hatte der Kläger eine Mitteilungspflicht nicht verletzt und keine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Gewährung der Beitragszuschüsse. Es kann daher dahinstehen, ob dem Kläger ein Anspruch auf einen Teil der Beitragszuschüsse aufgrund des Bezuges der Altersrente zustand, weil die Beklagte die Zuschüsse für beide Renten in einer Summe gezahlte hatte.

Der Bescheid vom 07. Oktober 1999 ist auch für die Zeit ab 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 insoweit rechtswidrig, als die Beklagte aufgrund des Eintritts der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner ab 22. Dezember 1998 die Beitragsanteile zur Krankenversicherung beziehungsweise Pflegeversicherung der Rentner vom Rentenbetrag abzog und damit um diese Beträge den Rentenzahlbetrag minderte. Gemäß § 255 Abs. 1 SGB V sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sind diese Beitragsanteile von der Rente einzubehalten. Die in der Zeit vom 22. Dezember 1998 bis 30. April 1999 erfolgte Nichteinbehaltung dieser Beiträge kann nicht durch rückwirkende Änderung des Rentenzahlbetrages erfolgen. Insoweit regeln § 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, dass die nicht einbehaltenen Beitragsanteile aus der weiterhin zu zahlenden Rente vom Rentenversicherungsträger und damit in der Zukunft einzubehalten sind. Eine rückwirkende Verminderung des Rentenzahlbetrages aufgrund der nicht erfolgten Einbehaltung ist damit nicht zulässig und kann nicht auf §§ 45, 48 SGB X gestützt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Im Hinblick auf den Umfang des Obsiegens des Klägers ist es angemessen, dass die Beklagte ihm die außergerichtlichen Kosten für das Berufungs- und Klageverfahren in vollem Umfang erstattet. Diese beinhalten auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Ob insoweit die Zuziehung eines Anwalts notwendig war, ist im Verfahren nach § 197 SGG zu klären.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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