L 8 AL 165/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AL 7/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 165/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen des Eintritts einer Sperrzeit für die Zeit vom 02. Dezember 1998 bis 23. Februar 1999 (12 Wochen) sowie die Erstattung des Betrages von 2.679,66 DM (1.370,09 Euro).

Die Beklagte bewilligte dem im ... 1964 geborenen Kläger auf seinen Fortzahlungsantrag vom 13. August 1998, in dem der Kläger keine gesundheitlichen Einschränkungen seiner Vermittlungsfähigkeit angab, Alhi für die Zeit vom 13. September 1998 bis 12. September 1999 (Arbeitsentgelt 632,19 DM, Leistungsgruppe/Kindermerkmal A/0, Tabellensatz wöchentlich 221,55 DM; Fortzahlungsmitteilung vom 28. Juli 1998 an das Arbeitsamt, Weiterstattgabe ab 01. Januar 1999, 224,28 DM wöchentlich). Sie unterbreitete ihm mit Schreiben vom 26. November 1998 ein Angebot zur Aufnahme einer Beschäftigung als Schlosser/Schweißer bei der I. K. H. GmbH (im Folgenden I. K. H.), Arbeitsort B./bundesweit. Das Schreiben war mit der Rechtsfolgenbelehrung wie folgt versehen:

"Wenn Sie ohne wichtigen Grund

- die Ihnen umseitig angebotene Arbeit nicht annehmen oder nicht antreten,

- das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch Ihr Verhalten verhindern (z. B. indem Sie sich nicht vorstellen),

tritt eine Sperrzeit ein (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III).

Sie dauert regelmäßig 12 Wochen. Würde diese Dauer für Sie eine unbillige Härte bedeuten, umfasst die Sperrzeit 6 Wochen. Ist die angebotene Arbeit auf bis zu 6 Wochen befristet, beträgt die Dauer der Sperrzeit 3 Wochen.

Während der Sperrzeit ruht Ihr Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Eingliederungshilfe); Leistungen werden nicht gezahlt. Die Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage der Sperrzeit (dies gilt nicht für Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld)."

Der Kläger hat sich darauf am 01. Dezember 1998 bei der I. K. H. vorgestellt und dort mit der Begründung abgesagt, er könne aus gesundheitlichen Gründen u. a. nicht auf Montage gehen.

Die Beklagte veranlasste daraufhin das ärztliche Gutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin und Betriebsmedizin, Arbeitsamtsärztin Dr. K. vom 19. Februar/29. März 1999, nach dem der Kläger in der Lage ist, vollschichtig, überwiegend mittelschwere, zeitweise schwere Arbeiten in sämtlichen Arbeitshaltungen im Freien, in geschlossenen Räumen, in Tagschicht, Früh-, Spätschicht und Nachtschicht auszuführen. Die festgestellte allergische Reaktion auf Hausstaubmilben an den oberen Luftwegen werde gezielt behandelt. Eine Atemfunktionseinschränkung lasse sich derzeit nur geringgradig nachweisen. Eine Tätigkeit als Bauschlosser sei weiterhin möglich, auch in Montage.

Durch Bescheid vom 18. Mai 1999 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 02. Dezember 1998 bis 23. Februar 1999 (12 Wochen) den Eintritt einer Sperrzeit wegen Nichtannahme des unterbereiteten Arbeitsangebotes fest, hob die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum auf und stellte fest, dass die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 2.679,66 DM zu erstatten seien.

Der Kläger sprach daraufhin am 20. Mai 1999 bei der Beklagten vor und bat um Überprüfung des Sperrzeitbescheides. Daraufhin erließ die Beklagte den Überprüfungsbescheid vom 27. Mai 1999, der lediglich feststellt, dass das Recht weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Den Widerspruch des Klägers vom 10. Juni 1999, den er erneut mit seiner Hausstaubmilbenallergie und der dafür erforderlichen speziellen Bettwäsche, darüber hinaus nunmehr mit einer seit Januar 1999 durchgeführten Hyposensibilisierungstherapie begründete, wies die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Arbeitsamtsarztes Dr. H. vom 05. November 1999 mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 als unbegründet zurück.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 02. Dezember 1998 ganz auf. Den in der von der Aufhebung betroffenen Zeit erhaltenen Betrag von 2.679,66 DM habe der Kläger zu erstatten.

Der Kläger hat am 13. Januar 2000 bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Das Sozialgericht hat den Befundbericht der behandelnden HNO-Ärztin (Allergologin) Dr. M. vom 16. Mai 2000 eingeholt, die zwar darauf hinweist, dass im unmittelbaren Anschluss an die Hyposensibilisierung, also am selben Tage, keine schwere körperliche Arbeit verrichtet werden sollte, die Injektion jedoch sicher nach Arbeitsschluss durchführbar sei.

Nachdem der Kläger eine Schweigepflichtentbindungserklärung für Dr. P., den Nachfolger des ihn zuvor behandelnden Pulmologen Dr. J., nicht erteilt hatte, hat das Sozialgericht Cottbus durch Urteil vom 28. Juni 2002 die Klage abgewiesen.

Gegen das am 06. August 2002 durch Niederlegung zugestellte Urteil hat der Kläger am 05. September 2002 Berufung eingelegt.

Dem Vorbringen des zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Klägers ist der Antrag zu entnehmen,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. Juni 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18. Mai 1999 und 27. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 und den Bescheid vom 21. Dezember 1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Dr. P. vom 30. Januar 2003 eingeholt, der nach Aktenlage ausführte, dass eine bedeutsame (klinisch relevante) und behandlungsbedürftige Hausstaubmilbenallergie belegt sei. Entsprechend sei die Verordnung eines milbendichten Matratzenüberzuges (Encasing) erfolgt, um die Belastung mit Allergen zu verringern. Wechsel oder Wäsche des Encasing seien nicht ohne größeren Aufwand möglich, verordnet werde nur ein Set für den häuslichen Gebrauch. Für Besuchs- und Hotelbetten sei dieses Verfahren also nicht praktikabel. Bei Übernachtungen in Betten ohne Encasing sei mindestens eine Verstärkung der Beschwerden zu erwarten, es bestehe auch das Risiko des Fortschreitens der Erkrankung. Allergenvermeidung sei ein Grundprinzip der allergologischen Behandlung. Somit könne aus medizinischen Gründen nachvollzogen werden, dass eine Arbeit mit ständig wechselndem Wohn-/Schlafort nicht zumutbar sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie 2 Bände Leistungsakten (Stammnummer ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Nichterscheinens des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2004 verhandeln und entscheiden, da dieser mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie ist auch ohne Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, mithin insgesamt zulässig, denn der Beschwerdewert liegt über 500 Euro.

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat das Erlöschen des Arbeitslosenhilfeanspruchs des Klägers zu Recht festgestellt und die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 02. Dezember 1998 bis 23. Februar 1999 zu Recht aufgehoben. Dem Bescheid vom 21. Dezember 1999, der nach Erlass des Widerspruchsbescheides aber vor Klageerhebung beim Sozialgericht Cottbus in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist nicht zu entnehmen, dass auch die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach dem 23. Februar 1999 aufgehoben worden ist. Er bezieht sich ausdrücklich auf die Sperrzeitentscheidung und regelt auch nur eine Erstattungsforderung für den Sperrzeitzeitraum. Die Beklagte hat mit den angegriffenen Bescheiden auch zu Recht die Erstattung der für die Zeit vom 02. Dezember 1998 bis 23. Februar 1999 gezahlten Arbeitslosenhilfeleistungen in Höhe von 2.679,66 DM geregelt.

Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten oder durch die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt zu haben. Dementsprechend war in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse an aufzuheben.

Mit der Ablehnung des Arbeitsangebotes der Beklagten vom 26. November 1998 (Vermittlungsangebot) hat der Kläger den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erfüllt. Das Arbeitsangebot war hinreichend benannt und zumutbar; die Arbeit wurde nicht angenommen und der Kläger war auch ordnungsgemäß über die Folgen der Nichtannahme des Arbeitsangebotes belehrt worden. Für sein Verhalten hat er im Übrigen auch keinen wichtigen Grund.

Durch die Benennung des Arbeitgebers und der auszuführenden Tätigkeit im Angebotsschreiben vom 26. November 1998 war das Arbeitsangebot hinreichend bestimmt. Das Arbeitsangebot der Beklagten verstieß auch nicht gegen die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung, weshalb dem Kläger die Tätigkeit auch zumutbar war. Der Kläger hat die zumutbare Arbeit jedoch nicht angenommen. Er ist zwar bei dem Arbeitgeber erschienen, hat jedoch dort erklärt, aufgrund gesundheitlicher Gründe für eine Montagetätigkeit nicht zur Verfügung zu stehen.

Der Kläger hat eine inhaltlich ausreichende Rechtsfolgenbelehrung über das Erlöschen seines Leistungsanspruchs bei Nichtannahme des Arbeitsangebotes ohne wichtigen Grund erhalten. Darüber hinaus ist er mit dem Angebotsschreiben auch über die sonstigen Folgen einer Sperrzeit ausreichend informiert worden.

Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes. Ein solcher wichtiger Grund ergibt sich auch nicht aus der Allergieerkrankung des Klägers und der damit verbundenen Notwendigkeit der Benutzung eines so genannten Encasing-Sets.

Ein wichtiger Grund liegt dann nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft bzw. der Allgemeinheit ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss objektiv vorliegen, es ist also nicht erforderlich, dass ihn der Arbeitslose gekannt hat. Es reicht, wenn er ihm erst nachträglich bekannt wird, nicht hingegen, wenn er irrtümlich Umstände für einen wichtigen Grund als gegeben angesehen oder tatsächlich richtig erkannte Umstände irrtümlich als wichtigen Grund bewertet hat (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 36 S. 190; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11). Ein wichtiger Grund für die Arbeitsablehnung liegt vor, wenn die Arbeit dem Arbeitslosen nach seinem körperlichen oder geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden kann (Winkler in Gagel, SGB III § 144 Rz. 195). Die Sperrzeit entfällt ohne Weiteres, wenn der Arbeitslose nach seinem Leistungsvermögen überhaupt nicht imstande ist, die angebotene Arbeit zu verrichten. Einer besonderen gesundheitlichen Gefährdung braucht er sich nicht auszusetzen. Kann einer grundsätzlich gegebenen Gesundheitsgefährdung durch Schutzmaßnahmen vorgebeugt werden und ist damit zu rechnen, dass sie auch zur Verfügung gestellt werden, so entfällt der wichtige Grund (Winkler in Gagel, a.a.O.).

Unter Heranziehung dieser Kriterien lag ein wichtiger Grund des Klägers zur Ablehnung der ihm angebotenen Schlossertätigkeit in Montage nicht vor. Zwar ist nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen unzweifelhaft, dass bei dem Kläger eine behandlungsbedürftige Hausstaubmilbenallergie vorliegt. Dies ergibt sich sowohl aus dem Befundbericht der Dr. M. als auch der Stellungnahme von Dr. P ... Den vorgenannten Stellungnahmen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund dieser Hausstaubmilbenallergie nicht in der Lage ist, Tätigkeiten auch mit wechselnden Arbeitsorten durchzuführen. Der Kläger bedarf nach den vorgenannten Stellungnahmen zwar der Nutzung eines milbendichten Matratzenüberzuges, es ist jedoch nicht erkennbar, dass dieser Überzug nicht auch im Rahmen einer Montagetätigkeit genutzt werden kann. Zwar ist nach der Stellungnahme von Dr. P. der Wechsel bzw. die Wäsche des Encasing nicht ohne größeren Aufwand möglich, verordnet wird danach auch nur ein Set für den häuslichen Gebrauch, dies steht dem jedoch nicht entgegen. Insoweit mag zuzustimmen sein, dass die Nutzung des Sets für Besuchs- oder Hotelbetten "nicht praktikabel" sei, dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Nutzung des Matratzenüberzuges auch in Hotelbetten nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich wäre. Auch beim häuslichen Gebrauch ist die Wäsche des Sets notwendig, die jedenfalls das Auf- und Abziehen des Bettbezuges erfordert. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies nicht auch im Rahmen einer Montagetätigkeit in Hotels möglich sein sollte. Nichts Gegenteiliges ist der Stellungnahme von Dr. P. zu entnehmen, dass aus medizinischen Gründen nachvollzogen werden könne, dass eine Arbeit mit ständig wechselndem Wohn-/Schlafort nicht zumutbar sei. Einerseits handelt es sich dabei um eine vom Gericht vorzunehmende Einschätzung der Zumutbarkeit, andererseits lässt die Stellungnahme von Dr. P. weitere Hinweise darauf vermissen, warum die von ihm genannte mangelnde "Praktikabilität" zu einer Unzumutbarkeit der Nutzung des Sets auch auf Montage führen sollte. Wenn Dr. P. in diesem Zusammenhang auf die Folgen der Übernachtung in einem Bett ohne milbendichten Matratzenüberzug hinweist, so hat dies außer Betracht zu bleiben, da dies vom Kläger nicht verlangt wird. Jedenfalls führt der mit dem ggf. oftmaligen Wechseln des milbendichten Matratzenüberzuges aufgrund unterschiedlicher Arbeitsorte verbundenen Aufwand nicht zur Unzumutbarkeit.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Erlangung eines zweiten Encasing-Sets bei Aufnahme einer Montagetätigkeit mit wechselnden Arbeitsorten durch die Krankenversicherung nicht doch möglich wäre.

Weitere Tatsachen, die als wichtiger Grund für die Ablehnung des Arbeitsangebotes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III zu werten wären, sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst aus dem Akteninhalt ersichtlich.

Die Regelsperrzeit von 12 Wochen war auch nicht wegen besonderer Härte auf 6 Wochen zu verkürzen. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist. Grundsätzlich sind persönliche und wirtschaftliche Umstände unbeachtlich. Hier sind keinerlei Umstände ersichtlich, die zu einer Herabsetzung der Sperrzeit führen könnten, wie z. B. entschuldbarer Irrtum über Verhaltenspflichten oder ein lediglich geringes Verschulden des Klägers am Zustandekommen der Sperrzeit.

Mit der Ablehnung des Arbeitsangebotes mit Schreiben vom 01. Dezember 1998 ergab sich eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen, die der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den infrage kommenden Bewilligungsabschnitt zugrunde gelegen haben, die es rechtfertigte, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nach § 48 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III aufzuheben.

Die Höhe der Rückerstattungsforderung, die auf § 50 Abs. 1 SGB X beruht, ist zutreffend berechnet (02. Dezember 1998 bis 31. Dezember 1998 = 30 Kalendertage bei täglichem Leistungssatz von 31,65 DM = 949,50 DM; 01. Januar 1999 bis 23. Februar 1999 = 54 Kalendertage bei täglichem Leistungssatz von 32,04 DM = 1.730,16 DM insgesamt 2.679,66 DM).

Nach alledem musste die Berufung erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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