Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 1 U 28/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 25/03
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten ausgesprochene Übernahme in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1).
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines oder mehrerer Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. Zweck der Gesellschaft ist die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen im Rahmen der Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan des Landes NRW sowie des Versorgungsauftrages (vgl. §§ 1, 2 des Gesellschaftsvertrages).
Mit Bescheid des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.03.1990 war die Klägerin als Unternehmen im Sinne des § 657 Abs. 1 Nr. 2 RVO a. F. bezeichnet und der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband (Beigeladener zu 2) als zuständiger Kommuanler Unfallversicherungsträger für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Landesteil Nordrhein, Regierungsbezirke E und L, zum zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmt worden. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt der Kreis B.
Zum 01.01.2001 fusionierte die Kreiskrankenhaus N gGmbH mit dem Knappschaftskrankenhaus C mit der Maßgabe, dass die Bundesknappschaft mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % Mitgesellschafterin der Klägerin wurde. Zum gleichen Zeitpunkt wurde der überwiegende Teil der Mitarbeiter des Knappschaftskrankenhauses Mitarbeiter der neuen Gesellschaft, die fortan unter "Medizinisches Zentrum Kreis B gGmbH, Krankenhaus der Bundesknappschaft und des Kreises B" firmiert. Der Gesellschaft obliegt die Betriebsführung beider Betriebsteile (Krankenhäuser).
Dies nahm der Beklagte zum Anlass, nach Anhörung mit Bescheid vom 01.12.2000 den o. a. Bescheid des Innenministers NRW gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben und festzustellen, dass ab 01.01.2001 die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Beigeladene zu 1) der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei Unternehmen in privater Rechtsform sei stets eine überwiegende finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand erforderlich, damit sie weiterhin in der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) verbleiben könnten. Der Wortlaut von § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII differenziere hinsichtlich der beiden Voraussetzungen (überwiegende Beteiligung bzw. ausschlaggebenden Einfluss des Landes) zwar nicht zwischen Unternehmen in privater Rechtsform und öffentlich-rechtlichen Unternehmen. Gleichwohl sei bei Unternehmen in privater Rechtsform stets eine überwiegende finanzielle Beteiligung zu fordern, während der ausschlaggebende Einfluss auf das Unternehmen nur für öffentlich-rechtliche Unternehmen die tatbestandliche Grundvoraussetzung für die Übernahme nach § 129 Abs. 3 SGB VII darstellen könne. Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Auslegung des Begriffs der "überwiegenden Beteiligung" zu § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO. Danach liege bei Unternehmen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, eine überwiegende gemeindliche Beteiligung dann vor, wenn die Gemeinde oder mehrere Gemeinden am Kapital des Unternehmens überwiegend beteiligt seien. Bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen, bei denen das Kapital meist nicht die Grundlage des Unternehmens bilde, sei eine überwiegende gemeindliche Beteiligung anzunehmen, wenn der Gemeinde oder den Gemeinden nach der Verfassung der betreffenden Einrichtung der ausschlaggebende Einfluss auf die Verwaltung und die Führung des Unternehmens zukomme (s. Lauterbach 3. Aufl., September 65, Anm. 8 Nr. 1 und 2 zu § 657 RVO). Durch das Inkrafttreten des SGB VII habe sich hieran nichts geändert (s. z.B. Hauck/Noftz Anm. 20 zu § 125 SGB VII). Dies ergebe sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte der jetzigen Regelung. Der Regierungsentwurf habe im Sinne einer bewußten Einengung gegenüber dem bisherigen Recht noch das Vorliegen beider Voraussetzungen verlangt. Im Gesetzgebungsverfahren sei dann das "und" durch ein "oder" ersetzt worden, um sicherzustellen, dass öffentlich-rechtliche Unternehmen nach wie vor übernommen werden können, wenn der Staat an diesen Unternehmen zwar nicht überwiegend finanziell beteiligt ist, sei aber auf die Organe dieser Unternehmen einen ausschlaggebenden Einfluss habe (s. Bundestagsdrucksachen 13/2204, 13/2333, 13/4853). Insofern sei die Alternative des § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII lediglich eine Klarstellung der bisher geübten Verwaltungspraxis. Da es sich bei der Klägerin um ein selbständiges Unternehmen in privater Rechtsform handele, müssten die Gemeinden allein oder zusammen mit dem Land überwiegend finanziell an dem Unternehmen beteiligt sein. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei auch anzunehmen, wenn die öffentlichen Hände das Unternehmen mit eigenen Haushaltsmitteln überwiegend finanzieren oder am Unternehmenskapital überwiegend beteiligt seien (BSG vom 24.02.1988 - 2 RU 24/87). Die Bundesknappschaft sei zu 50 % am Stammkapital des Unternehmens beteiligt. Daher sei eine überwiegende finanzielle Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindenverbänden allein oder zusammen mit dem Land nicht mehr gegeben. Liege jedoch diese tatbestandliche Grundvoraussetzung nicht mehr vor, sei die Übernahme (früher Bezeichnung) zwingend aufzuheben (§ 129 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 128 Abs. 4 Satz 3 SGB VII). Ein Ermessensspielraum bestehe dann nicht. Rein vorsorglich wies der Beklagte auch darauf hin, dass der Kreis B auch keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Führung des Unternehmens habe. Ohne die Zustimmung der Bundesknappschaft könne in der Gesellschafterversammlung keine Entscheidung getroffen werden.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2001 zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 04.04.2001 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, dem Wortlaut des § 129 Abs. 3 SGB VII lasse sich die von dem Beklagten angenommene Beschränkung der Übernahmemöglichkeit für Unternehmen in privater Rechtsform nicht entnehmen. Der Tatbestand enthalte eine echte Alternative und ermögliche die Übernahme auch privatrechtlich organisierter Unternehmen, auf die eine Gemeinde einen ausschlaggebenden Einfluss habe. Die im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich vorgesehene Verknüpfung beider Tatbestandsalternativen des § 129 Abs. 3 SGB VII durch das Wort "und" sei auf Intervention des Bundesrats durch ein "oder" ersetzt worden. Der ausschlaggebende Einfluss des Kreises auf die Organe der Klägerin sei gegeben. Die absolut grundlegenden Entscheidungen würden durch die Gesellschafterversammlung getroffen (§ 21 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafterversammlung sei nur beschlussfähig, wenn Vertreter aller Gesellschafter anwesend seien und die Beschlüsse müssten einstimmig gefasst werden (§ 20 Abs. 3). Im Ergebnis könnten wesentliche Entscheidungen somit nicht gegen einen Gesellschafter und damit auch nicht gegen den Kreis Aachen getroffen werden, so dass die Gesellschafter immer eine Einigung finden müssten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 11.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Der Beklagte macht geltend, ein ausschlaggebender Einfluss des Kreises läge nur vor, wenn der Kreis auch ohne Zustimmung der Bundesknappschaft in der Gesellschafterversammlung wesentliche Entscheidungen treffen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die Beigeladene zu 1) weist darauf hin, aus der früheren Auslegung der "überwiegenden Beteiligung" nach § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO (s. BSG E 63, 62, 65) und dem ausdrücklichen Wunsch des Gesetzgebers, eine restriktive Regelung zu schaffen, ergebe sich, dass die zweite Voraussetzung des ausschlaggebenden Einflusses nur deshalb mit einem oder angehängt wurde, damit auch weiterhin öffentlich-rechtliche Unternehmen wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernommen werden konnten, wenn der Staat an diesen Unternehmen zwar nicht überwiegend finanziell beteiligt sei, aber auf die Organe dieser Unternehmen einen ausschlaggebenden Einfluss habe. Anderenfalls wären diese Unternehmen aus der gesetzlichen Regelung herausgefallen. Keinesfalls hätten die Möglichkeiten der Übernahme noch erweitert werden sollen. Bei privatrechtlichen Unternehmen seien weiterhin beide Tatbestandsmerkmale zu fordern. Im Übrigen weist die Beigeladene zu 1) darauf hin, dass erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen nicht übernommen werden sollen (§ 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Stehe das Unternehmen in Wettbewerb mit anderen privaten Unternehmen, werde man solche Unternehmen ebenfalls wie erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen behandeln müssen, auch wenn es gemeinnützige Gesellschaften seien. Durch die gesetzliche Regelung hätten Wettbewerbsvorteile gerade nicht geschaffen werden sollen. Darüberhinaus macht die Beigeladene zu 1) geltend, das von dem Beigeladenen zu 2) vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. Waltermann überzeuge nicht, da es auf Seite 6 deutlich hervorhebe, dass durch die rechtliche Verselbständigung ein Wettbewerb entstehe, in dem sich die kommunalen Anbieter nur behaupten könnten, wenn sie ähnlich agieren könnten wie private Unternehmen. Die Beigeladene zu 1) meint, gerade deshalb müssten für derartige Unternehmen wie für andere private Unternehmen jedenfalls im Zweifel die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig sein. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Regeln des Wettbewerbs für diese Unternehmen nicht gelten sollten und warum die Kosten ihrer Unfalllast bei unterstellter Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes im Wesentlichen durch Steuermittel und nicht durch Beiträge finanziert werden sollten. Auch das Gutachten hebe darauf ab, dass erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen nicht übernommen werden sollten. Eine Klinik werde erwerbswirtschaftlich betrieben und stehe in Wettbewerb. Dies spreche gegen ihre Übernahme.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Bescheide des beklagten Landes sind rechtmäßig.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Bezeichnungsverfügung vom 05.03.1990 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar (BSG vom 29.01.1965 - 2 RU 109/64 -).
Eine wesentliche Änderung ist insofern eingetreten, als nach der Fusion zum 01.01.2001 die Bundesknappschaft mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % Mitgesellschafterin der Klägerin geworden ist und der Kreis B nicht mehr alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist. Nach § 129 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 128 Abs. 4 Satz 3 ist die Übernahme zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. In dem Fall steht der nach Landesrecht zuständigen Stelle kein Ermessen zu.
Gemäß § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII kann ein in selbständiger Rechtsform betriebenes Unternehmen in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernommen werden, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluss ausüben. An der Klägerin ist keine kommunale Gebietskörperschaft überwiegend beteiligt.
Der Kreis B hat nach der Fusion auch keinen ausschlaggebenden Einfluss mehr auf die Führung des Unternehmens. Daher kann für den vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei der überwiegenden Beteiligung und dem ausschlaggebenden Einfluss um kummulative oder alternative Tatbestandsvoraussetzungen handelt. Der Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in den Gesetzesmaterialien, wonach sich der Bund an privaten Unternehmen u. a. nur dann beteiligen soll, wenn er "einen angmessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält", gibt keinen unmittelbaren Aufschluss darüber, wann ein Einfluss "ausschlaggebend" im Sinne von § 129 Abs. 3 SGB VII ist. Während dort ein angemessener Einfluss gefordert wird, ist in § 129 Abs. 3 nämlich von einem "ausschlaggebenden" Einfluss die Rede. Der Gesetzgeber hat hier nicht auf den in der Bundeshaushaltsordnung verwandten Begriff "angemessen" zurückgegriffen, sondern bewusst eine andere Terminologie gewählt.
Ein ausschlaggebender Einfluss ist nur dann gegeben, wenn eine Stimmenmehrheit in den Entscheidungsgremien der Gesellschaft vorhanden ist, also insbesondere im Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus 14 Mitgliedern. Hiervon stellt der Kreis Aachen 6 Mitglieder, die Bundesknappschaft ebenfalls 6 Mitglieder und 2 Mitglieder entsendet der Betriebsrat aus dem Kreis der Mitarbeiter des Krankenhauses. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages). Im Aufsichtsrat hat der Kreis daher keinen ausschlaggebenden Einfluss.
Der Argumentation der Klägerin, ein ausschlaggebender, also maßgeblicher und entscheidender Einfluss sei zu bejahen, weil wesentliche Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden könnten, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung nach § 20 des Gesellschaftsvertrages. In der Gesellschafterversammlung gibt der Kreis jedoch ebenso wenig den Ausschlag, wie dies die Bundesknappschaft möglich ist. Nach Auffassung der Kammer reicht es nicht, dass der Kreis B in der Gesellschafterversammlung nicht überstimmt werden kann, denn eine notwendige Einigung der Gesellschafter ersetzt nicht den vom Gesetz geforderten "Ausschlag". Es ist widersinnig zu argumentieren, sowohl die Bundesknappschaft als auch der Kreis B habe in der Gesellschafterversammlung gleichermaßen ausschlaggebenden Einfluss. In diesem Fall hat gerade keiner von beiden den ausschlaggebenden Einfluss. Im Übrigen ist eine Wertigkeit der beiden tatbestandlichen Grundvoraussetzungen der "überwiegenden Beteiligung" und des "ausschlaggebenden Einflusses" nur dann gewährleistet, wenn der Ausschlag durch eine Stimmenmehrheit gegeben ist. Ausschlaggebend kann ein Einfluss mithin nur sein, wenn er seinem Umfang entsprechend der überwiegenden Kapitalbeteiligung ausgeübt werden kann. Demzufolge gibt es eine rechtlich eigenständige Einflussnahme bei Unternehmen des Privatrechts, an denen die öffentliche Hand nicht überwiegend beteiligt ist, nicht, denn die Einflussnahme ist eine Folge der Kapitalbeteiligung und abhängig von deren Höhe.
Die sich somit als rechtmäßig erweisende Entscheidung des beklagten Landes wird auch durch die gesetzgeberische Intention, die in § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII zum Ausdruck kommt, bestätigt. Danach sollen Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, nicht übernommen werden. Wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ergibt, wird die Gesellschaft eigenwirtschaftlich, wenn auch nicht in erster Linie, tätig. Durch die gesetzliche Regelung sollten Wettbewerbsvorteile vermieden werden. Während der Bundesrat den steuer- und haushaltsrechtlichen Begriff der Erwerbswirtschaftlichkeit als kein unfallversicherungsrechtlich relevantes Abgrenzungskriterium ansah und meinte, den zum bisherigen Recht geäußerten Bedenken, die weit gefasste Ermächtigung führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, könne man mit dem zusätzlich einzuführenden Kriterium der Erfüllung öffentlicher Aufgaben begegnen, hielt die Bundesregierung entgegen, der Begriff "Erfüllung öffentlicher Aufgaben" lasse eine weite Auslegung zu und ermögliche es den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand, rechtlich selbständige Unternehmen in ihre Zuständigkeit zu übernehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden und im Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen. Mit dieser Änderung könnten die von der Bundesregierung mit ihrem Vorschlag angestrebten Ziele (vgl. Begründung zu § 125 Abs. 3 des Entwurfs) nicht erreicht werden (vgl. Bundestagsdrucksache 13/2333). Damit wird deutlich, dass sowohl Bundesrat als auch Bundesregierung mit dem Begriff erwerbswirtschaftlich tätige Unternehmen im Wettbewerb zueinander stehende Unternehmen meinten und diese von der Übernahme ausschließen wollten. Dass Kliniken und Krankenhäuser zueinander im Wettbewerb stehen, scheint überdies unstreitig zu sein. Nicht zuletzt um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, ist die Fusion des Kreiskrankenhauses Marienhöhe und des Knappschaftskrankenhauses C erfolgt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die von dem Beklagten ausgesprochene Übernahme in die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1).
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines oder mehrerer Krankenhäuser einschließlich Ausbildungsstätten sowie sonstiger Nebeneinrichtungen und Nebenbetriebe. Zweck der Gesellschaft ist die bestmögliche Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen im Rahmen der Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan des Landes NRW sowie des Versorgungsauftrages (vgl. §§ 1, 2 des Gesellschaftsvertrages).
Mit Bescheid des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.03.1990 war die Klägerin als Unternehmen im Sinne des § 657 Abs. 1 Nr. 2 RVO a. F. bezeichnet und der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband (Beigeladener zu 2) als zuständiger Kommuanler Unfallversicherungsträger für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände im Landesteil Nordrhein, Regierungsbezirke E und L, zum zuständigen Unfallversicherungsträger bestimmt worden. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt der Kreis B.
Zum 01.01.2001 fusionierte die Kreiskrankenhaus N gGmbH mit dem Knappschaftskrankenhaus C mit der Maßgabe, dass die Bundesknappschaft mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % Mitgesellschafterin der Klägerin wurde. Zum gleichen Zeitpunkt wurde der überwiegende Teil der Mitarbeiter des Knappschaftskrankenhauses Mitarbeiter der neuen Gesellschaft, die fortan unter "Medizinisches Zentrum Kreis B gGmbH, Krankenhaus der Bundesknappschaft und des Kreises B" firmiert. Der Gesellschaft obliegt die Betriebsführung beider Betriebsteile (Krankenhäuser).
Dies nahm der Beklagte zum Anlass, nach Anhörung mit Bescheid vom 01.12.2000 den o. a. Bescheid des Innenministers NRW gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufzuheben und festzustellen, dass ab 01.01.2001 die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Beigeladene zu 1) der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Zur Begründung führte der Beklagte aus, bei Unternehmen in privater Rechtsform sei stets eine überwiegende finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand erforderlich, damit sie weiterhin in der Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) verbleiben könnten. Der Wortlaut von § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII differenziere hinsichtlich der beiden Voraussetzungen (überwiegende Beteiligung bzw. ausschlaggebenden Einfluss des Landes) zwar nicht zwischen Unternehmen in privater Rechtsform und öffentlich-rechtlichen Unternehmen. Gleichwohl sei bei Unternehmen in privater Rechtsform stets eine überwiegende finanzielle Beteiligung zu fordern, während der ausschlaggebende Einfluss auf das Unternehmen nur für öffentlich-rechtliche Unternehmen die tatbestandliche Grundvoraussetzung für die Übernahme nach § 129 Abs. 3 SGB VII darstellen könne. Dies ergebe sich bereits aus der bisherigen Auslegung des Begriffs der "überwiegenden Beteiligung" zu § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO. Danach liege bei Unternehmen, die in einer Rechtsform des privaten Rechts betrieben werden, eine überwiegende gemeindliche Beteiligung dann vor, wenn die Gemeinde oder mehrere Gemeinden am Kapital des Unternehmens überwiegend beteiligt seien. Bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen, bei denen das Kapital meist nicht die Grundlage des Unternehmens bilde, sei eine überwiegende gemeindliche Beteiligung anzunehmen, wenn der Gemeinde oder den Gemeinden nach der Verfassung der betreffenden Einrichtung der ausschlaggebende Einfluss auf die Verwaltung und die Führung des Unternehmens zukomme (s. Lauterbach 3. Aufl., September 65, Anm. 8 Nr. 1 und 2 zu § 657 RVO). Durch das Inkrafttreten des SGB VII habe sich hieran nichts geändert (s. z.B. Hauck/Noftz Anm. 20 zu § 125 SGB VII). Dies ergebe sich aber auch aus der Entstehungsgeschichte der jetzigen Regelung. Der Regierungsentwurf habe im Sinne einer bewußten Einengung gegenüber dem bisherigen Recht noch das Vorliegen beider Voraussetzungen verlangt. Im Gesetzgebungsverfahren sei dann das "und" durch ein "oder" ersetzt worden, um sicherzustellen, dass öffentlich-rechtliche Unternehmen nach wie vor übernommen werden können, wenn der Staat an diesen Unternehmen zwar nicht überwiegend finanziell beteiligt ist, sei aber auf die Organe dieser Unternehmen einen ausschlaggebenden Einfluss habe (s. Bundestagsdrucksachen 13/2204, 13/2333, 13/4853). Insofern sei die Alternative des § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII lediglich eine Klarstellung der bisher geübten Verwaltungspraxis. Da es sich bei der Klägerin um ein selbständiges Unternehmen in privater Rechtsform handele, müssten die Gemeinden allein oder zusammen mit dem Land überwiegend finanziell an dem Unternehmen beteiligt sein. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei auch anzunehmen, wenn die öffentlichen Hände das Unternehmen mit eigenen Haushaltsmitteln überwiegend finanzieren oder am Unternehmenskapital überwiegend beteiligt seien (BSG vom 24.02.1988 - 2 RU 24/87). Die Bundesknappschaft sei zu 50 % am Stammkapital des Unternehmens beteiligt. Daher sei eine überwiegende finanzielle Beteiligung von Gemeinden oder Gemeindenverbänden allein oder zusammen mit dem Land nicht mehr gegeben. Liege jedoch diese tatbestandliche Grundvoraussetzung nicht mehr vor, sei die Übernahme (früher Bezeichnung) zwingend aufzuheben (§ 129 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 128 Abs. 4 Satz 3 SGB VII). Ein Ermessensspielraum bestehe dann nicht. Rein vorsorglich wies der Beklagte auch darauf hin, dass der Kreis B auch keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Führung des Unternehmens habe. Ohne die Zustimmung der Bundesknappschaft könne in der Gesellschafterversammlung keine Entscheidung getroffen werden.
Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 15.03.2001 zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 04.04.2001 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, dem Wortlaut des § 129 Abs. 3 SGB VII lasse sich die von dem Beklagten angenommene Beschränkung der Übernahmemöglichkeit für Unternehmen in privater Rechtsform nicht entnehmen. Der Tatbestand enthalte eine echte Alternative und ermögliche die Übernahme auch privatrechtlich organisierter Unternehmen, auf die eine Gemeinde einen ausschlaggebenden Einfluss habe. Die im Gesetzgebungsverfahren ursprünglich vorgesehene Verknüpfung beider Tatbestandsalternativen des § 129 Abs. 3 SGB VII durch das Wort "und" sei auf Intervention des Bundesrats durch ein "oder" ersetzt worden. Der ausschlaggebende Einfluss des Kreises auf die Organe der Klägerin sei gegeben. Die absolut grundlegenden Entscheidungen würden durch die Gesellschafterversammlung getroffen (§ 21 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafterversammlung sei nur beschlussfähig, wenn Vertreter aller Gesellschafter anwesend seien und die Beschlüsse müssten einstimmig gefasst werden (§ 20 Abs. 3). Im Ergebnis könnten wesentliche Entscheidungen somit nicht gegen einen Gesellschafter und damit auch nicht gegen den Kreis Aachen getroffen werden, so dass die Gesellschafter immer eine Einigung finden müssten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 11.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Der Beklagte macht geltend, ein ausschlaggebender Einfluss des Kreises läge nur vor, wenn der Kreis auch ohne Zustimmung der Bundesknappschaft in der Gesellschafterversammlung wesentliche Entscheidungen treffen könne. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Die Beigeladene zu 1) weist darauf hin, aus der früheren Auslegung der "überwiegenden Beteiligung" nach § 653 Abs. 1 Nr. 2 RVO (s. BSG E 63, 62, 65) und dem ausdrücklichen Wunsch des Gesetzgebers, eine restriktive Regelung zu schaffen, ergebe sich, dass die zweite Voraussetzung des ausschlaggebenden Einflusses nur deshalb mit einem oder angehängt wurde, damit auch weiterhin öffentlich-rechtliche Unternehmen wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen übernommen werden konnten, wenn der Staat an diesen Unternehmen zwar nicht überwiegend finanziell beteiligt sei, aber auf die Organe dieser Unternehmen einen ausschlaggebenden Einfluss habe. Anderenfalls wären diese Unternehmen aus der gesetzlichen Regelung herausgefallen. Keinesfalls hätten die Möglichkeiten der Übernahme noch erweitert werden sollen. Bei privatrechtlichen Unternehmen seien weiterhin beide Tatbestandsmerkmale zu fordern. Im Übrigen weist die Beigeladene zu 1) darauf hin, dass erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen nicht übernommen werden sollen (§ 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Stehe das Unternehmen in Wettbewerb mit anderen privaten Unternehmen, werde man solche Unternehmen ebenfalls wie erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen behandeln müssen, auch wenn es gemeinnützige Gesellschaften seien. Durch die gesetzliche Regelung hätten Wettbewerbsvorteile gerade nicht geschaffen werden sollen. Darüberhinaus macht die Beigeladene zu 1) geltend, das von dem Beigeladenen zu 2) vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. Waltermann überzeuge nicht, da es auf Seite 6 deutlich hervorhebe, dass durch die rechtliche Verselbständigung ein Wettbewerb entstehe, in dem sich die kommunalen Anbieter nur behaupten könnten, wenn sie ähnlich agieren könnten wie private Unternehmen. Die Beigeladene zu 1) meint, gerade deshalb müssten für derartige Unternehmen wie für andere private Unternehmen jedenfalls im Zweifel die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig sein. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Regeln des Wettbewerbs für diese Unternehmen nicht gelten sollten und warum die Kosten ihrer Unfalllast bei unterstellter Zuständigkeit des Gemeindeunfallversicherungsverbandes im Wesentlichen durch Steuermittel und nicht durch Beiträge finanziert werden sollten. Auch das Gutachten hebe darauf ab, dass erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen nicht übernommen werden sollten. Eine Klinik werde erwerbswirtschaftlich betrieben und stehe in Wettbewerb. Dies spreche gegen ihre Übernahme.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Bescheide des beklagten Landes sind rechtmäßig.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Bezeichnungsverfügung vom 05.03.1990 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar (BSG vom 29.01.1965 - 2 RU 109/64 -).
Eine wesentliche Änderung ist insofern eingetreten, als nach der Fusion zum 01.01.2001 die Bundesknappschaft mit einem Gesellschaftsanteil von 50 % Mitgesellschafterin der Klägerin geworden ist und der Kreis B nicht mehr alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist. Nach § 129 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 128 Abs. 4 Satz 3 ist die Übernahme zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. In dem Fall steht der nach Landesrecht zuständigen Stelle kein Ermessen zu.
Gemäß § 129 Abs. 3 Satz 1 SGB VII kann ein in selbständiger Rechtsform betriebenes Unternehmen in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernommen werden, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluss ausüben. An der Klägerin ist keine kommunale Gebietskörperschaft überwiegend beteiligt.
Der Kreis B hat nach der Fusion auch keinen ausschlaggebenden Einfluss mehr auf die Führung des Unternehmens. Daher kann für den vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei der überwiegenden Beteiligung und dem ausschlaggebenden Einfluss um kummulative oder alternative Tatbestandsvoraussetzungen handelt. Der Hinweis auf § 65 Abs. 1 Nr. 3 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in den Gesetzesmaterialien, wonach sich der Bund an privaten Unternehmen u. a. nur dann beteiligen soll, wenn er "einen angmessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält", gibt keinen unmittelbaren Aufschluss darüber, wann ein Einfluss "ausschlaggebend" im Sinne von § 129 Abs. 3 SGB VII ist. Während dort ein angemessener Einfluss gefordert wird, ist in § 129 Abs. 3 nämlich von einem "ausschlaggebenden" Einfluss die Rede. Der Gesetzgeber hat hier nicht auf den in der Bundeshaushaltsordnung verwandten Begriff "angemessen" zurückgegriffen, sondern bewusst eine andere Terminologie gewählt.
Ein ausschlaggebender Einfluss ist nur dann gegeben, wenn eine Stimmenmehrheit in den Entscheidungsgremien der Gesellschaft vorhanden ist, also insbesondere im Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht nach § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aus 14 Mitgliedern. Hiervon stellt der Kreis Aachen 6 Mitglieder, die Bundesknappschaft ebenfalls 6 Mitglieder und 2 Mitglieder entsendet der Betriebsrat aus dem Kreis der Mitarbeiter des Krankenhauses. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages). Im Aufsichtsrat hat der Kreis daher keinen ausschlaggebenden Einfluss.
Der Argumentation der Klägerin, ein ausschlaggebender, also maßgeblicher und entscheidender Einfluss sei zu bejahen, weil wesentliche Entscheidungen nur einstimmig getroffen werden könnten, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung nach § 20 des Gesellschaftsvertrages. In der Gesellschafterversammlung gibt der Kreis jedoch ebenso wenig den Ausschlag, wie dies die Bundesknappschaft möglich ist. Nach Auffassung der Kammer reicht es nicht, dass der Kreis B in der Gesellschafterversammlung nicht überstimmt werden kann, denn eine notwendige Einigung der Gesellschafter ersetzt nicht den vom Gesetz geforderten "Ausschlag". Es ist widersinnig zu argumentieren, sowohl die Bundesknappschaft als auch der Kreis B habe in der Gesellschafterversammlung gleichermaßen ausschlaggebenden Einfluss. In diesem Fall hat gerade keiner von beiden den ausschlaggebenden Einfluss. Im Übrigen ist eine Wertigkeit der beiden tatbestandlichen Grundvoraussetzungen der "überwiegenden Beteiligung" und des "ausschlaggebenden Einflusses" nur dann gewährleistet, wenn der Ausschlag durch eine Stimmenmehrheit gegeben ist. Ausschlaggebend kann ein Einfluss mithin nur sein, wenn er seinem Umfang entsprechend der überwiegenden Kapitalbeteiligung ausgeübt werden kann. Demzufolge gibt es eine rechtlich eigenständige Einflussnahme bei Unternehmen des Privatrechts, an denen die öffentliche Hand nicht überwiegend beteiligt ist, nicht, denn die Einflussnahme ist eine Folge der Kapitalbeteiligung und abhängig von deren Höhe.
Die sich somit als rechtmäßig erweisende Entscheidung des beklagten Landes wird auch durch die gesetzgeberische Intention, die in § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII zum Ausdruck kommt, bestätigt. Danach sollen Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, nicht übernommen werden. Wie sich aus § 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz des Gesellschaftsvertrages der Klägerin ergibt, wird die Gesellschaft eigenwirtschaftlich, wenn auch nicht in erster Linie, tätig. Durch die gesetzliche Regelung sollten Wettbewerbsvorteile vermieden werden. Während der Bundesrat den steuer- und haushaltsrechtlichen Begriff der Erwerbswirtschaftlichkeit als kein unfallversicherungsrechtlich relevantes Abgrenzungskriterium ansah und meinte, den zum bisherigen Recht geäußerten Bedenken, die weit gefasste Ermächtigung führe zu einer Wettbewerbsverzerrung, könne man mit dem zusätzlich einzuführenden Kriterium der Erfüllung öffentlicher Aufgaben begegnen, hielt die Bundesregierung entgegen, der Begriff "Erfüllung öffentlicher Aufgaben" lasse eine weite Auslegung zu und ermögliche es den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand, rechtlich selbständige Unternehmen in ihre Zuständigkeit zu übernehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden und im Wettbewerb zu anderen Unternehmen stehen. Mit dieser Änderung könnten die von der Bundesregierung mit ihrem Vorschlag angestrebten Ziele (vgl. Begründung zu § 125 Abs. 3 des Entwurfs) nicht erreicht werden (vgl. Bundestagsdrucksache 13/2333). Damit wird deutlich, dass sowohl Bundesrat als auch Bundesregierung mit dem Begriff erwerbswirtschaftlich tätige Unternehmen im Wettbewerb zueinander stehende Unternehmen meinten und diese von der Übernahme ausschließen wollten. Dass Kliniken und Krankenhäuser zueinander im Wettbewerb stehen, scheint überdies unstreitig zu sein. Nicht zuletzt um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, ist die Fusion des Kreiskrankenhauses Marienhöhe und des Knappschaftskrankenhauses C erfolgt.
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