Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RA 87/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 07.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. Er entwickelt und vermarktet Büro-Software. Der Kläger ist seit 1994 selbständig. Er entwickelte zunächst für die Firma X mit einem Auftragsvolumen von ca. 70.000,00 DM. Im Jahre 1995 arbeitete der Kläger für die Firma N, ebenfalls mit einem Auftragsvolumen von ca. 70.000,00 DM. In den Jahren 1995 und 1996 war der Kläger für die Firma U mit einem Auftragsvolumen von ca. 40.000,00 DM tätig. 1996 und 1997 unterrichtete der Kläger psychisch Behinderte im EDV Bereich im Auftrag der Firma U1. Hierbei erzielte er etwa 3.000,00 DM monatlich. Von Ende 1997 bis zum 30.09.2001 entwickelte der Kläger wieder Software für X. Anschließend arbeitete der Kläger für die Beklagte mit einem Auftragsvolumen von 30.000,00 bis 40.000,00 EUR. Im Jahr 2003 war der Kläger für das Landeskriminalamt T mit einem Volumen von 35.000,00 EUR tätig, im Winter 2002/2003 hat der Kläger für die Firma F mit einem Auftragsvolumen von 12.000,00 EUR gearbeitet. Seit April 2001 beschäftigt der Kläger seinen Sohn als Arbeitnehmer.
Mit Bescheid vom 11.08.1999 hatte die Techniker Krankenkasse B festgestellt, dass der Kläger selbständig tätig sei.
Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er teilte mit, er sei lediglich für die Firma X GmbH tätig. Er beschäftige einen Arbeitnehmer. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.01.2002 die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ab, weil die Techniker Krankenkasse mit Bescheid vom 11.08.1999 hierüber entschieden habe.
Mit (zwei) Bescheiden vom 24.04.2002 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei als selbständiger Lehrer rentenversicherungspflichtig.
Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass er nach seiner Meinung nicht - auch nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - versicherungspflichtig sei. Er habe für die Firma X GmbH lediglich eine projektbezogene Tätigkeit ausgeübt. Zudem strebe er die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an. Eine Lehrertätigkeit übe er nicht aus.
Mit Bescheiden vom 07.07.2003 hob die Beklagte die Bescheide vom 24.04.2002 auf, weil der Kläger keine selbständige Lehrtätigkeit ausübe und sie stellte fest, dass der Kläger seit dem 01.01.1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei. Sie forderte für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2001 11.947,83 EUR.
Der Kläger legte Dienstverträge mit der Firma X GmbH vor. Hieraus sei ersichtlich, dass er lediglich projektbezogene Tätigkeiten verrichte. Die Bedienung mehrerer Kunden sei dem Kläger faktisch nicht möglich gewesen, weil es sich um die mehrjährige Umstellung eines komplexen Softwareproduktes auf ein neues Betriebssystem gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 15.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Tätigkeit für die X GmbH von mindestens 4 Jahren sei, auch wenn braunchenspezifischen Besonderheiten als Softwareentwickler mit vorwiegend projektbezogenen Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, von einer Dauerhaftigkeit der Bindung an diesen Auftraggeber auszugehen. Der Kläger sei vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen, sein unternehmerischer Spielraum sei stark eingeschränkt gewesen. Daher unterliege der Kläger der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 13.11.2003 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Der Kläger meint, aufgrund der Vielzahl seiner Auftraggeber sowie der Tatsache, dass er stets projektbezogen arbeite, unterliege er nicht der Rentenversicherungspflicht. Er hat einen Prospekt über von ihm entwickeltes Software vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselten Schriftsätze und übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger unterliegt nicht der Rentenversicherungspflicht.
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 19.12.1998 (BGBl. I 3843) mit Wirkung vom 01.01.1999 in den Kreis der Versicherungspflichtigen aufgenommen worden. Die Vorschrift soll der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegenwirken. Das Erfordernis, dass der selbständig Tätige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist. Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen. Beim Merkmal der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber wird auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt, um Existenzgründungen nicht zu erschweren. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen auch dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist. Es kommt darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht (BT-Drucksache 1451 Seite 37 f; 14/1845 Seite 11; vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, NZS 2000, 184; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Gürtner-Rdnr. 39 zu § 2 SGB VI). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Kläger nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass er seit Gründung seines Unternehmens für viele verschiedene Auftraggeber - u. a. auch die Beklagte - tätig geworden ist. Er hat hierbei unterschiedlichste Aufträge im Bereich der EDV-Entwicklung und EDV-Schulung übernommen. Die Tatsache, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum lediglich für einen Auftraggeber - die X GmbH - tätig wurde, resultiert daraus, dass diese Firma dem Kläger einen besonders großen und lukrativen Auftrag erteilt hat. Nach seinem Unternehmenskonzept strebt der Kläger dennoch die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an. Dies verspricht nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch Erfolg, wie die Vielzahl der unterschiedlichen Auftraggeber zeigt. Schließlich ist auch die branchenspezifische Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Kläger regelmäßig komplexe Aufträge annimmt, die seine gesamte Arbeitskraft binden. Sinn und Zweck der Einführung von § 2 Abs. 1 Nr. 9 - Einbeziehung weiterer schutzbedürftiger Personen in die gesetzlichen Rentenversicherung - würde auf den Kopf gestellt, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt. Wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem genannten Gemeinsamen Rundschreiben ausführen, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftrageber nur dann keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit vorliegt, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, fehlt dem die gesetzliche Grundlage. Zudem wird auch in dem genannten Rundschreiben darauf hingewiesen, dass im Einzelfall auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen kann. Ein derartiger Fall liegt hier vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und Inhaber der Firma E, B. Er entwickelt und vermarktet Büro-Software. Der Kläger ist seit 1994 selbständig. Er entwickelte zunächst für die Firma X mit einem Auftragsvolumen von ca. 70.000,00 DM. Im Jahre 1995 arbeitete der Kläger für die Firma N, ebenfalls mit einem Auftragsvolumen von ca. 70.000,00 DM. In den Jahren 1995 und 1996 war der Kläger für die Firma U mit einem Auftragsvolumen von ca. 40.000,00 DM tätig. 1996 und 1997 unterrichtete der Kläger psychisch Behinderte im EDV Bereich im Auftrag der Firma U1. Hierbei erzielte er etwa 3.000,00 DM monatlich. Von Ende 1997 bis zum 30.09.2001 entwickelte der Kläger wieder Software für X. Anschließend arbeitete der Kläger für die Beklagte mit einem Auftragsvolumen von 30.000,00 bis 40.000,00 EUR. Im Jahr 2003 war der Kläger für das Landeskriminalamt T mit einem Volumen von 35.000,00 EUR tätig, im Winter 2002/2003 hat der Kläger für die Firma F mit einem Auftragsvolumen von 12.000,00 EUR gearbeitet. Seit April 2001 beschäftigt der Kläger seinen Sohn als Arbeitnehmer.
Mit Bescheid vom 11.08.1999 hatte die Techniker Krankenkasse B festgestellt, dass der Kläger selbständig tätig sei.
Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Er teilte mit, er sei lediglich für die Firma X GmbH tätig. Er beschäftige einen Arbeitnehmer. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.01.2002 die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ab, weil die Techniker Krankenkasse mit Bescheid vom 11.08.1999 hierüber entschieden habe.
Mit (zwei) Bescheiden vom 24.04.2002 stellte die Beklagte fest, der Kläger sei als selbständiger Lehrer rentenversicherungspflichtig.
Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass er nach seiner Meinung nicht - auch nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger - versicherungspflichtig sei. Er habe für die Firma X GmbH lediglich eine projektbezogene Tätigkeit ausgeübt. Zudem strebe er die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an. Eine Lehrertätigkeit übe er nicht aus.
Mit Bescheiden vom 07.07.2003 hob die Beklagte die Bescheide vom 24.04.2002 auf, weil der Kläger keine selbständige Lehrtätigkeit ausübe und sie stellte fest, dass der Kläger seit dem 01.01.1999 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei. Sie forderte für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2001 11.947,83 EUR.
Der Kläger legte Dienstverträge mit der Firma X GmbH vor. Hieraus sei ersichtlich, dass er lediglich projektbezogene Tätigkeiten verrichte. Die Bedienung mehrerer Kunden sei dem Kläger faktisch nicht möglich gewesen, weil es sich um die mehrjährige Umstellung eines komplexen Softwareproduktes auf ein neues Betriebssystem gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 15.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Tätigkeit für die X GmbH von mindestens 4 Jahren sei, auch wenn braunchenspezifischen Besonderheiten als Softwareentwickler mit vorwiegend projektbezogenen Tätigkeiten zu berücksichtigen seien, von einer Dauerhaftigkeit der Bindung an diesen Auftraggeber auszugehen. Der Kläger sei vom Auftraggeber wirtschaftlich abhängig gewesen, sein unternehmerischer Spielraum sei stark eingeschränkt gewesen. Daher unterliege der Kläger der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 13.11.2003 erhobene Klage. Die Beteiligten wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen. Der Kläger meint, aufgrund der Vielzahl seiner Auftraggeber sowie der Tatsache, dass er stets projektbezogen arbeite, unterliege er nicht der Rentenversicherungspflicht. Er hat einen Prospekt über von ihm entwickeltes Software vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 07.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselten Schriftsätze und übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger unterliegt nicht der Rentenversicherungspflicht.
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400,00 EUR im Monat übersteigt und die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 19.12.1998 (BGBl. I 3843) mit Wirkung vom 01.01.1999 in den Kreis der Versicherungspflichtigen aufgenommen worden. Die Vorschrift soll der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegenwirken. Das Erfordernis, dass der selbständig Tätige auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist. Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen. Beim Merkmal der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber wird auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt, um Existenzgründungen nicht zu erschweren. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen auch dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist. Es kommt darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht (BT-Drucksache 1451 Seite 37 f; 14/1845 Seite 11; vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherung zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, NZS 2000, 184; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht-Gürtner-Rdnr. 39 zu § 2 SGB VI). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Kläger nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargestellt, dass er seit Gründung seines Unternehmens für viele verschiedene Auftraggeber - u. a. auch die Beklagte - tätig geworden ist. Er hat hierbei unterschiedlichste Aufträge im Bereich der EDV-Entwicklung und EDV-Schulung übernommen. Die Tatsache, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum lediglich für einen Auftraggeber - die X GmbH - tätig wurde, resultiert daraus, dass diese Firma dem Kläger einen besonders großen und lukrativen Auftrag erteilt hat. Nach seinem Unternehmenskonzept strebt der Kläger dennoch die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an. Dies verspricht nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch Erfolg, wie die Vielzahl der unterschiedlichen Auftraggeber zeigt. Schließlich ist auch die branchenspezifische Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Kläger regelmäßig komplexe Aufträge annimmt, die seine gesamte Arbeitskraft binden. Sinn und Zweck der Einführung von § 2 Abs. 1 Nr. 9 - Einbeziehung weiterer schutzbedürftiger Personen in die gesetzlichen Rentenversicherung - würde auf den Kopf gestellt, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt. Wenn die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in dem genannten Gemeinsamen Rundschreiben ausführen, dass bei einer im Voraus begrenzten, lediglich vorübergehenden Tätigkeit für einen Auftrageber nur dann keine Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit vorliegt, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt, fehlt dem die gesetzliche Grundlage. Zudem wird auch in dem genannten Rundschreiben darauf hingewiesen, dass im Einzelfall auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vorliegen kann. Ein derartiger Fall liegt hier vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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