S 10 KR 30/18

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 30/18
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Aufgrund des Gleichbehandungsgebots besteht für Versicherte mit Transidentität kein weitergehender Anspruch auf dauerhaft Haarentfernung mittels Laserepilation an anderen Körperbereichen als Gesicht, Hals oder Händen.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitgegenständlich ist die Haarentfernung im Bereich des Rückens, des Bauchs und der Brust der Klägerin mittels Laserepilation.

Die 1973 als Mann geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Mit Schreiben vom 09.10.2017, eingegangen bei der Beklagten am 10.10.2017, beantragte sie die Kostenübernahme für die Durchführung der Laserepilation zur Haarentfernung an Rücken, Bauch und Brust. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie leide sehr unter der Körperbehaarung, wegen derer sie sich nicht als Frau präsentieren könne. Sie könne weder ins Schwimmbad gehen, noch weibliche Oberteile mit Ausschnitt anziehen. Sie müsse die behaarten Körperbereiche alle zwei Tage rasieren, als Frau sei sie dadurch sehr belastet, weine und "falle in Depressionen" wegen der Körperbehaarung, Beziehungen würden hierdurch erschwert.

Dem Antrag beigefügt war eine "fachärztliche Bescheinigung" des behandelnden Psychiaters vom 06.09.2017, der ausführt, die Klägerin befinde sich bei gesicherter Mann-zu-Frau-Transsexualität seit Mai 2015 im Alltagstest, die geschlechtsangleichende hormonelle Behandlung sei ab Mitte 2015, die geschlechtsangleichende Operation und Mammaaugmentation im Sommer 2017 erfolgt. Eine relevante psychiatrische Begleitsymptomatik oder relevante somatische Erkrankungen lägen nicht vor, mit einer Rückkehr in das Ursprungsgeschlecht sei nicht mehr zu rechnen. Zur Annährung an das Aussehen des weiblichen Geschlechts bedürfe es unbedingt einer Epilationsbehandlung, da es der Klägerin aufgrund der ausgeprägten Körperbehaarung nicht mehr wirklich glaubhaft möglich sei, die weibliche Rolle auszufüllen; die Angleichung an das Aussehen des weiblichen Geschlechts sei mit der vorhandenen Behaarung an Bauch, Brust und Rücken unmöglich, mit deutlichen und negativen Auswirkungen auf die tägliche Befindlichkeit der Klägerin. Weiter vorgelegt wurde ein hautärztliches Attest vom 20.09.2017, wonach bei der Klägerin ein ausgeprägter Hirsutismus vorliege, worunter eine pathologisch verstärkte Gesichts-, Sexual- und Körperbehaarung, also an androgenabhängigen Körperregionen nach männlichem Behaarungsmuster zu verstehen sei, was zu einer massiven psychischen Belastung führe. Erfolgversprechende Behandlung sei in diesem Fall die Behandlung mittels Diodenlaser. Es seien ca. 10 bis 15 Sitzungen erforderlich, durch die eine deutliche langfristige Reduktion der Behaarung erreicht werden könne. Die Abrechnung erfolge nach GOÄ-Ziffern bei Kosten in Höhe von 450 EUR pro Sitzung.

Auf Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin Fotos der betroffenen Körperregionen nach. Die Beklagte holte hierauf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ein, wobei die Beklagte einen Hinweis dahingehend erteilte, dass es sich bei der Epilationsbehandlung mittels Diodenlaser nicht um eine zugelassene Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) handle. Eine Leistungserbringung komme daher nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Betracht. Insoweit werde um Beantwortung gebeten, ob eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung vorliege, ob eine notstandähnliche Situation gegeben sei, ob vertragsärztliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden und ob durch den Einsatz der neuen Methode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder eine spürbare Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe und die Chancen-/Nutzen-Abwägung positiv ausfalle. Der MDK nahm am 07.11.2017 dahingehend Stellung, dass bei gesicherter Mann-zu-Frau-Transsexualität auch Epilationsmaßnahmen mit Laser zu Lasten der GKV erbracht werden könnten, jedoch mit Beschränkung auf die sichtbaren Bereiche Gesicht/Hals/Hände. Die anderen Körperareale könnten bei verbleibendem männlichen Behaarungsmuster mit passender Kleidung kaschiert werden. Lediglich ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass keine lebensbedrohliche oder gleichgestellte Erkrankung vorliege, ebenso wenig eine notstandsähnliche Situation. Für die Enthaarung außerhalb von Gesicht, Hals und Händen sei keine EBM-konforme Epilationsmethode vorgesehen, rein technisch wäre die Enthaarung mittels Laser aber auch an diesen Körperbereichen möglich.

Mit Bescheid vom 13.11.2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine Laserepilation an Brust, Bauch und Rücken ab. Die Laserepilation an diesen Körperregionen sei als vertragsärztliche Leistung nicht vorgesehen, eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten und Krankenkassen (G-BA) zur Aufnahme in den Leistungskatalog der GKV liege nicht vor. Eine Kostenübernahme könne daher nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung erfolgen, die maßgeblich von der Art und Schwere der Erkrankung, fehlenden Behandlungsalternativen und den Erfolgsaussichten der beantragten Methode abhänge. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des MDK seien die Kriterien für eine Kostenübernahme im Fall der Klägerin nicht erfüllt.

Hiergegen wurde mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.11.2017 Widerspruch erhoben. Aufgrund der unstreitig bestehenden Mann-zu-Frau-Transsexualität bestehe ein Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen, hierzu gehöre die Behandlung der starken Behaarung an Rücken, Bauch und Brust zur Annäherung an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts. Die beantragte Epilation sei auch in der Gebührenordnung der Ärzte aufgeführt und daher als ärztliche Behandlung anzusehen. Die Klägerin verwies auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 08.05.2014, Az.: L 16 KR 453/12), mit der der dortigen Klägerin ein Anspruch auf Entfernung des Bartwuchses zugebilligt wurde, da ihr die Konfrontation mit dem abgelegten männlichen Geschlecht bei gegebenenfalls mehrfach täglicher Rasur nicht zuzumuten sei, insbesondere soweit auch nach der Rasur ein im weiblichen Gesicht deutlich auffälliger "Bartschatten" verbleibe. Zur weiteren Begründung des Widerspruchs wurde darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (BSG) auch einen Anspruch auf Brustaufbau als Krankenbehandlung bei Transsexualität anerkannt habe (BSG, Urteil vom 11.09.2012, Az.: B 1 KR 11/12 R), die Betroffenen seien nicht darauf zu verweisen, z.B. vergrößernde BHs zu tragen. Entsprechend dürfe die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, die von der Behaarung betroffenen Körperbereiche abzudecken.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.11.2017 als unbegründet zurück. Der grundsätzliche Behandlungsanspruch der Klägerin bei gesicherter Mann-zu-Frau-Transsexualität sei unstreitig. Dazu gehöre auch das Epilieren mittels Lasertechnik an Gesicht, Hals und Händen, entsprechend habe die Beklagte der Klägerin bereits die Epilationsbehandlung zur Entfernung der Barthaare im Gesicht gewährt. Ansprüche auf Geschlechtsangleichung seien aber beschränkt auf einen Zustand, der aus Sicht eines verständigen Betrachters dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts deutlich angenähert sei. Auch hier gelte der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Da innerer Grund des Anspruchs Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen nicht der sei, eine Entstellung zu heilen oder zu lindern, sei es nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 11.09.2012, Az.: B 1 KR 3/12 R) ausgeschlossen, diesen Anspruch anhand der Kriterien des Behandlungsanspruchs wegen Entstellung zu umreißen. Das BSG habe aber in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass sich eine Grenze des Anspruchs nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergebe, so dass auch transsexuellen Versicherten kein Zugang zu kosmetischen Operationen zu gewähren sei, der nicht-transsexuellen Versicherten von vornherein versperrt sei. Ein Anspruch auf Entfernung von Körperbehaarung für Frauen ergebe sich in Fällen, in denen eine entstellende Wirkung vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn die körperliche Veränderung sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen bemerkbar mache und entsprechende Reaktionen auslöse. Eine solche entstellende Wirkung liege hier nicht vor, da die betroffenen Körperregionen durch die Kleidung kaschiert werden könnten. Eine Kostenübernahme der Epilationsbehandlung an Bauch, Brust und Rücken durch die Beklagte könne daher nicht erfolgen.

Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 23.01.2018, eingegangen am 26.01.2018, zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage, zu deren Begründung zunächst auf das Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren Bezug genommen worden ist. Ergänzend ist mit Schriftsatz vom 06.03.2018 vorgetragen worden, dass auch dann, wenn das Kriterium der Entstellung zugrunde zu legen wäre, nicht die Perspektive eines objektiven Betrachters bei Temperaturen, die "Vollverhüllung" gebieten, maßgeblich sein könne. Ein weibliches Dekollete mit dichter Männerbehaarung stelle eine erhebliche Auffälligkeit dar. Die ständige Notwendigkeit, den Dekolletebereich zu verhüllen, gefährde unter Berücksichtigung des damit verbundenen Drucks die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2018 zu verurteilen, der Klägerin die Behandlung zur dauerhaften Haarentfernung an Bauch, Brust und Rücken mittels Laserepilation zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich zur Begründung des Klageabweisungsantrags auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen des weiteren Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der gegenständliche Bescheid ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Dabei gilt als Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinn ein regelwidriger Körper- und Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf, oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, wobei als "regelwidrig" ein Zustand anzusehen ist, der vom Leitbild des gesunden Menschen abweicht (vgl. z.B. BSGE 35, 10, 12 m.w.N.).

Die Körperbehaarung stellt für sich genommen keinen krankhaften Befund in diesem Sinne dar. Die Einschränkungen, die sich für die Klägerin hieraus ergeben, liegen auch nach ihrem eigenen Vortrag ausschließlich im psychischen und sozialen Bereich. Insoweit gilt grundsätzlich, dass psychische Beeinträchtigungen aufgrund einer körperlichen Abweichung vorrangig mit Mitteln der Psychiatrie zu behandeln sind und grundsätzlich keinen Anspruch auf operativen Eingriff in ein gesundes Organ begründen (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.2008, Az.: B 1 KR 19/07 R). Anderes gilt jedoch für die notwendige Behandlung der Transidentität. Hierzu können nach den insoweit wegweisenden Urteilen des BSG vom 11.09.2012 (Az.: B 1 KR 11/12 und B 1 KR 9/12) auch operative Eingriffe in den gesunden Körper gehören.

En Anspruch Versicherter auf geschlechtsangleichende Maßnahmen bedarf danach zunächst der medizinischen Indikation. Die geschlechtsangleichenden Maßnahmen müssen zudem zur Behandlung erforderlich sein (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.2012, Az.: B 1 KR 11/12 R). Die medizinische Indikation ist hier bei gesicherter Mann-zu-Frau-Transidentität unstreitig, geschlechtsangleichende Maßnahmen wurden von der Beklagten auf dieser Grundlage bereits gewährt, eine erneute Prüfung, ob die Linderung des psychischen Leidensdrucks grundsätzlich auch ohne geschlechtsangleichende Maßnahmen möglich wäre, entfällt damit.

Besteht eine Indikation für geschlechtsangleichende Maßnahmen, bestimmen vornehmlich objektivierte medizinische Gesichtspunkte das erforderliche Ausmaß. Hierbei ist vor allem die Zielsetzung der Therapie zu berücksichtigen, den Leidensdruck der Betroffenen durch solche Eingriffe zu lindern, die darauf gerichtet sind, das körperlich bestehende Geschlecht dem empfundenen Geschlecht anzunähern, es diesem näherungsweise anzupassen (BSG, a.a.O.). Das BSG betont dabei, dass den Betroffenen dadurch kein Anspruch auf jegliche Art von geschlechtsangleichenden Maßnahmen im Sinne einer optimalen Annäherung an ein vermeintliches Idealbild und ohne Einhaltung der durch das Recht der GKV vorgegebenen allgemeinen Grenzen eingeräumt werde. Die Ansprüche seien vielmehr beschränkt auf einen Zustand, der aus der Sicht eines verständigen Betrachters dem Erscheinungsbild des anderen Geschlechts deutlich angenähert ist. Die Grenze trage auch dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Rechnung. Die Grenzziehung vermeide es, transsexuellen Versicherten einen umfassenden leistungsrechtlichen Zugang zu kosmetischen Operationen zu eröffnen, der nichttranssexuellen Versicherten von vornherein versperrt sei.

In seiner weiteren Entscheidung vom 11.09.2012 (Az.: B 1 KR 9/12 R) weist das BSG aber auch darauf hin, dass zur Bestimmung des erforderlichen Ausmaßes der Behandlung nicht auf das Erscheinungsbild des Betroffenen im gesellschaftlichen Alltag in dem Sinne abzustellen sei, dass dem Anspruch mit der Behebung einer Entstellung Genüge getan sei. Der rechtliche Ausgangspunkt des Anspruchs Transsexueller auf geschlechtsangleichende Behandlung schließe es aus, die Reichweite des Anspruchs primär anhand von Kriterien des Behandlungsanspruchs wegen Entstellung zu umreißen. Eine Entstellung begründe einen Anspruch auf Krankenbehandlung wegen einer körperlichen, nicht psychischen Krankheit. Innerer Anspruch des Anspruchs Transsexueller auf geschlechtsangleichende Operationen sei es dagegen nicht, eine Entstellung zu heilen oder zu lindern. Ein solcher Anspruch, der bei Entstellung für alle Versicherte, auch für transsexuelle Versicherte bestehe, bleibe hiervon unberührt (BSG, a.a.O).

Soweit sich hieraus ein Spannungsfeld ergibt - einerseits Anspruch der Versicherten mit Mann-zu-Frau-Transidentität auf Angleichung an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts über den bei Entstellung bestehenden Anspruch hinaus, andererseits kein weitergehender Anspruch auf kosmetische Operationen als für nicht-transsexuelle Versicherte - ist dieses zur Überzeugung des Gerichts dadurch aufzulösen, dass die Ausführungen des BSG, wonach auf die Annäherung an das Erscheinungsbild an das andere Geschlecht aus der Sicht eines verständigen Betrachters abzustellen sei, dahingehend auszulegen sind, dass es durchaus auf das Erscheinungsbild im gesellschaftlichen Alltag ankommt, dort aber - über die Beseitigung von Entstellungen hinaus - eine mögliche weitgehende Angleichung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zu gewähren ist. Dies umfasst nach Ansicht des Gerichts eine Angleichung des Erscheinungsbilds bei im gesellschaftlichen Alltag üblicher, auch den Jahreszeiten angepasster Kleidung, so dass nach Ansicht des Gerichts auch Maßnahmen zur möglichen Angleichung von z.B. bei im gesellschaftlichen Alltag üblicher sommerlicher Kleidung mit ausgeschnittenem Dekollete erkennbaren Körperarealen erfasst sind. Soweit hier im sichtbaren Bereich ein Haarwuchs vorliegt, der im Widerspruch zum im Übrigen weiblichen Erscheinungsbild der Klägerin steht, kommt zur Überzeugung des Gerichts in diesem Bereich ein Anspruch auf dauerhafte Haarentfernung in Betracht.

Zwar ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM-Ä), dem sozialversicherungsrechtlichen Verzeichnis, nach dem die Leistungen der GKV abgerechnet werden, nur die Epilation im Gesicht und/oder am Hals bzw. an einer Hand und/oder den Händen vorgesehen, wobei hier der Bewertungsausschuss mit Beschluss zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM-Ä 2008) mit Wirkung zum 01.10.2017 die bereits im EBM-Ä 2008 enthaltene Epilation mittels Elektrokoagulation um die "Epilation mittels Lasertechnik bei Mann-zu-Frau-Transsexualismus im Rahmen geschlechtsangleichender Maßnahmen" ergänzt hat. Insoweit handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts bei der hier begehrten Laserepilation an anderen Körperregionen nicht etwa um eine neue Behandlungsmethode, die zur Erbringung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen einer Empfehlung des G-BA gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V bedürfte. Denn entscheidend für die Qualifikation als "neue Behandlungsmethode" in diesem Sinne ist allein, ob die Methode schon bisher für den Einsatz in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung anerkannt war oder nicht. Wegen dieser Unterschiedlichkeit kann es Leistungen geben, die vom Bewertungsausschuss nach § 87 SGB V als zulasten der GKV abrechenbare Leistungen in den EBM aufgenommen werden können, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung des G-BA bedarf (vgl. Flint in: Hauck/Noftz, SGB, 11/12, § 135 SGB V, Rn.49). Hier ist die Laser-Epilation im Gesicht, am Hals oder an den Händen bei Mann-zu-Frau-Transidentität bereits im EBM-Ä enthalten. Der MDK weist in seiner Stellungnahme vom 07.11.2017 ausdrücklich darauf hin, dass die Enthaarung mittels Laser auch an anderen Körperregionen durchgeführt werden kann. Durch die Leistungserbringung für Versicherte mit Transidentität auch an anderen Körperbereichen erfährt die Methode zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Indikation oder in der Art der Erbringung keine wesentliche Änderung.

Unabhängig davon gilt aber grundsätzlich, dass Leistungen, die im EBM-Ä nicht enthalten sind, nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen berechnet werden dürfen. Dies gilt selbst dann, wenn sie zu einer Behandlungsmethode gehören, für die der G-BA bereits eine positive Empfehlung abgegeben hat. Entsprechendes muss auch für die nicht im EBM-Ä erfasste Laserbehandlung außerhalb des Gesichts, am Hals oder an den Händen gelten.

Allerdings kommt hier insoweit, als das Gericht davon ausgeht, dass bei gesicherter Mann-zu-Frau-Transidentität zur Erfüllung des Anspruchs auf Angleichung des Erscheinungsbilds an das Erscheinungsbild des weiblichen Geschlechts ein Anspruch auf dauerhafte Haarentfernung auch an anderen Körperregionen als im Gesicht, am Hals oder an den Händen, insbesondere im Dekolletebereich bestehen kann (s.o.), die Annahme eines Systemversagens in Betracht. Denn dieser Anspruch wird durch die im EBM-Ä vorgesehenen Leistungen nicht abgedeckt. Die Grenze der von den Gerichten zu respektierenden Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des Bewertungsauschusses kann nach der Rechtsprechung dann überschritten sein, wenn dieser einer Behandlungsmethode die Aufnahme in den EBM-Ä versagt, obwohl an der medizinisch-fachlichen Eignung der Methode, ihrer Unentbehrlichkeit für eine umfassende vertragsärztliche ambulante Versorgung der Versicherten, an ihrer Wirtschaftlichkeit sowie an der Finanzierbarkeit ihres Einsatzes vernünftige Zweifel nicht bestehen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2010, Az.: L 10 KR 5/10 B ER).

Selbst bei Annahme eines Systemversagens bezüglich eines grundsätzlichen Anspruchs von Versicherten mit Transidentität auf dauerhafte Haarentfernung zulasten der GKV auch an anderen Körperbereichen als an Gesicht, Hals oder Händen kommt aber zur Überzeugung des Gerichts keinesfalls ein Anspruch der Klägerin auf dauerhafte Haarentfernung mittels der begehrten Laserepilation in Betracht. Denn auch insoweit ist der Grundsatz zu beachten, dass unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots Versicherten mit Transidentität zu Lasten der GKV kein Zugang zu kosmetischen Maßnahmen zu gewähren ist, der anderen Versicherten von vornherein verwehrt wird (BSG, Urteil vom 11.09.2012, Az.: B 1 KR 9712 R). Nach den Vorgaben des EMB-Ä ist die Laserepilation nur bei Mann-zu-Frau-Transidentität indiziert, bei nicht-transsexuellen Versicherten, die unter Hirsutismus leiden, kommt dagegen ausschließlich die Erbringung der Elektrokoagulation zu Lasten der GKV in Betracht. Eine Rechtfertigung für die Erbringung der Laser-Epilation insbesondere im Gesicht und am Hals für Versicherte mit Transidentität kann zur Überzeugung des Gerichts darin gesehen werden, dass hier bei geborenen Männern ein besonders starker Haarwuchs (Bartwuchs) vorhanden ist, der mit dem entstellenden Haarwuchs einer geborenen Frau, für die die Epilation durch Elektrokoagulation als ausreichend angesehen wird, nicht vergleichbar ist (vgl. SG Dresden, Urteil vom 05.08.2010, Az.: S 16 KR 54/09). Dies kann aber zur Überzeugung des Gerichts für den Haarwuchs geborener Männer an anderen Körperbereichen, der üblicherweise in seiner Intensität nicht dem Bartwuchs im Gesicht entspricht, nicht grundsätzlich angenommen werden. Insoweit besteht kein Grund, Versicherten mit Transidentität zur dauerhaften Haarentfernung an diesen Körperregionen leistungsrechtlichen Zugang zur Laserepilation zu gewähren, der anderen Versicherten, die an Hirsutismus leiden und die insoweit auf die Elektrokoagulation verwiesen werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2012, Az.: L 1 KR 443/11; Sächsisches LSG, Urteil vom 23.07.2015, Az.: L 1 KR 108/11; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016, Az.: L 5 KR 226/15), von vornherein verwehrt ist. Aus diesem Grund kann auch ein - neben dem Anspruch auf geschlechtsangleichende Maßnahmen - zu prüfender Anspruch auf Durchführung der Laserepilation unter der Vor- aussetzung einer entstellenden Wirkung des Haarwuchses nicht angenommen werden.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung der Haarentfernung durch Elektrokoagulation war hier aufgrund des ausschließlich auf die Gewährung der Laserepilation gerichteten Klageantrags nicht zu prüfen. Der Antrag auf Gewährung einer Laserepilation ist aus den dargestellten Gründen abzulehnen, die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§183, 192 SGG.
Rechtskraft
Aus
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