Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 18 AL 1154/01
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 230/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. Juni 2003 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten - auch der Berufungsinstanz - zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebotes betreffend den Zeitraum vom 25.07. bis 16.10.2001 (12 Wochen). Hinsichtlich der Aufhebung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist jedoch nur der Zeitraum vom 25.07.bis 26.08.2001 streitig.
Die am ...1957 geborene Klägerin hat einen Facharbeiterabschluss für Betriebs- und Verkehrsdienst. In diesem Beruf arbeitete sie als Dienstreglerin. Sie war vom 01.09.1973 bis 31.07.1994 beitragspflichtig beschäftigt und hat zuletzt als Bürokraft bei der D ... AG gearbeitet. Mit Wirkung vom 01.08.1994 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Nach mehrfachen Änderungen bewilligte ihr schließlich die Beklagte Alg ab dem 01.01.1995.
Nach Ablauf des Alg-Anspruchs mit dem 04.04.1997 bewilligte ihr die Beklagte ab dem 05.04.1997 Alhi.
Vom 28.08.1995 bis zum 23.08.1996 besuchte die Klägerin zunächst eine berufliche Bildungsmaßnahme für Organisation und Verwaltung in gemeinnützigen Betrieben. Wärend dieser Zeit bezog sie Unterhaltsgeld (Uhg).
Vom 03.08.1998 bis zum 25.09.1998 nahm die Klägerin an einer Eignungsfeststellung für den Beruf der Köchin teil.
Anschließend absolvierte sie vom 28.09.1998 bis zum 27.06.2000 an der K ... W ... GmbH, Außenstelle M ..., eine Ausbildung zur Köchin. Diese bestand die Klägerin mit der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer im Ausbildungsberuf Köchin am 28.06.2000. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte im Einzelnen wird auf die Unterlagen der K ... W ... GmbH (LSG-Akte Blatt 42 ff.) verwiesen.
Nach dem folgenden Bezug von Anschluss-Unterhaltsgeld bezog die Klägerin ab dem 28.09.2000 wieder Alhi.
Vom 11.12.2000 bis zum 02.03.2001 hatte die Klägerin sodann ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Personalservice.
Mit Bescheid vom 29.03.2001 bewilligte die Beklagte wiederum Alhi ab dem 08.03.2001 bis zum 04.04.2001 (Ende des Bewilligungsabschnittes) in Höhe von 297,57 DM wöchentlich.
Mit Bescheid vom 25.04.2001 bewilligte die Beklagte ab dem 05.04.2001 (Beginn des folgenden Bewilligungsabschnittes) Alhi in Höhe von wöchentlich 292,11 DM (täglicher Leistungsbetrag 41,73 DM, BE 780,00 DM, Leistungsgruppe A entsprechend der Steuerklasse I/erhöhter Leistungssatz).
Mit Schreiben vom 17.04.2001 wurde der Klägerin durch das Arbeitsamt Z ... folgendes Arbeitsangebot unterbreitet:
Tätigkeit als Köchin in der mexikanischen Bar und Restaurant " ..."
Anforderungen: Zubereitung von Speisen der mexikanischen Küche, gehobene Küche, Facharbeiterabschluss gefordert, kreativ, Bereitschaft zur Weiterbildung, Führerschein notwendig
Dieses Arbeitsangebot enthielt die folgende Rechtsfolgenbelehrung: Für den Fall, dass Sie -ohne wichtigen Grund- die Ihnen umseitig angebotene Arbeit nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindern, beachten Sie bitte folgendes:
Ihr gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen erlischt vollständig, wenn Sie nach Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld Anlaß zum Eintritt mehrerer Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten haben. Dies trifft auch zu, falls Sie Bezieher von Arbeitslosenhilfe geworden sind oder werden, auch in diesem Falle werden alle nach der Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld eingetretenen Sperrzeiten unabhängig davon zusammengerechnet, ob sie wegen Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung oder wegen Ablehnung bzw. Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme eintreten.
Erlischt Ihr Anspruch, können Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nur mit neuen versicherungspflichtigen Zeiten nach dem Erlöschen erwerben. Ihr Anspruch erlischt nicht wegen einer Arbeitsaufgabe, wenn Sie mit der aufgegebenen versicherungspflichtigen Beschäftigung die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld (erneut) erfüllt haben; in diesem Fall werden auch in der Vergangenheit eingetretene Sperrzeiten für das Erlöschen des neu erworbenen Anspruchs bedeutungslos. Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das Merkblatt 1 für Arbeitslose - "Ihre Rechte und Pflichten".
Mit Schreiben vom 22.05.2001 sandte die Beklagte der Klägerin sodann noch ein weiteres Arbeitsangebot für die Tätigkeit einer Köchin.
Hinsichtlich beider Arbeitsangebote nahm die Klägerin mit den potenziellen Arbeitgebern in keiner Weise Kontakt auf.
Nachdem die Beklagte von den Arbeitgebern hierüber informiert worden war, wurde die Klägerin zu einer Stellungnahme für ihr Verhalten aufgefordert. Am 24.07.2001 erklärte sie hierzu schriftlich: "Keine Erfahrung in Kalkulation und Einkauf. Trau mich nicht allein zu kochen. Meist wird mit Berufserfahrung gesucht."
Durch Bescheid vom 20. August 2001 setzte die Beklagte hierauf für den Zeitraum vom 25.07.2001 bis zum 16.10.2001 eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Die Arbeitsangebote hätten den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen; sie seien daher zumutbar gewesen. Über die Rechtsfolge des Eintritts einer Sperrzeit gemäß § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei die Klägerin belehrt worden. Die von ihr angegebenen Gründe könnten bei Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden, zumal sie sich bei den genannten Arbeitgebern nicht einmal vorgestellt habe, um Einzelheiten der angebotenen Tätigkeiten zu erfahren. Zugleich hob die Beklagte mit Wirkung vom 25.07.2001 die Bewilligung der Leistung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 SGB III auf. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien in Höhe von 292,11 DM zu erstatten.
Hiergegen legte die Klägerin am 21.08.2001 Widerspruch ein. Sie habe auf die beiden Arbeitsangebote nicht reagiert, weil sie von vornherein bei diesen keine Chance auf einen Arbeitsplatz gesehen habe.
Im Widerspruchsverfahren prüfte die Beklagte nochmals die Sachgerechtigkeit der Arbeitsangebote und gelangte zu dem Ergebnis, dass das zweite Arbeitsangebot wegen geforderter Berufserfahrung nicht zumutbar gewesen sei. Dies gelte jedoch nicht für das Arbeitsangebot vom 17.04.2001.
Durch Widerspruchsbescheid vom 02. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung der Sperrzeit stellte sie nunmehr nur noch auf die Ablehnung des Arbeitsangebotes in der Bar und Restaurant " ..." ab. Als Sperrzeitereignis bei Ablehnung bzw. bei Vereitelung eines Arbeitsangebotes sei dabei spätestens der von vornherein festgelegte oder mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vorstellungstermin - oder wenn ein solcher nicht bestanden habe - der Tag der Meldung beim Arbeitsamt anzusehen, zu dem das Ergebnis des Vermittlungsversuchs bekannt zu geben war; bis zu diesem Zeitpunkt werde dem Arbeitslosen eine Überlegungsfrist eingeräumt. Die Ablehnung des Arbeitsangebotes sei hier ausdrücklich erst am 24.07.2001 erfolgt. Unter Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft sei der Klägerin das Arbeitsangebot zumutbar gewesen. Mit der Ablehnung sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Dies habe die Klägerin auf Grund der Hinweise in den Vordrucken erkennen können und müssen.
Am 27.08.2001 nahm die Klägerin - bis auf weiteres - ein Beschäftigungsverhältnis auf.
Gegen die festgesetzte Sperrzeit sowie die Aufhebung der Leistungsbewilligung hat sich die Klägerin am 27.11.2001 an das Sozialgericht Chemnitz (SG) gewandt. Sie sei von Beruf Facharbeiterin für Betriebs- und Verkehrsdienst; in diesem Beruf habe sie von 1973 bis Juli 1994 gearbeitet. Im Rahmen einer Umschulung habe sie sich später zur Köchin qualifiziert. Die Unterbreitung des Arbeitsangebotes in der Bar und Restaurant " ..." habe nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen, da die Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Im Rahmen der Umschulung seien lediglich Grundkenntnisse des Kochens und der Speisenzubereitung sowie der Kalkulation und des Einkaufs vermittelt worden. Seit dem Ende der Maßnahme habe sich die Klägerin auf 16 - teils vom Arbeitsamt angebotene und teils selbstrecherchierte - Arbeitsstellen beworben. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses sei überwiegend daran gescheitert, dass die Klägerin weder Facharbeiterin sei noch die erforderliche Berufserfahrung im Einkauf und der Kalkulation vorweisen könne. Die Klägerin habe ihrem Vermittler gegenüber zuvor unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie sich für Stellen eigne, bei denen die Zubereitung gutbürgerlicher Küche erfolge sowie Großküchen/Kantinen; zumal ihr die ausreichenden Erfahrungen in der Zubereitung von Einzelspeisen und der Kalkulation fehlten. Für ein selbstständiges Arbeiten in einem großen Restaurant als Alleinkoch habe sie nicht die entsprechende Ausbildung und Erfahrung.
Daher habe es sich hier um ein Angebot gehandelt, dass von ihren Tätigkeitsfeldern und ihrem Kenntnisstand weit entfernt gewesen sei. Die Zubereitung mexikanischer sowie ausländischer Küche sei nicht Gegenstand ihrer Ausbildung gewesen.
Demgegenüber hat die Beklagte eingewandt, bei dem Arbeitsangebot vom 17.04.2001 habe es sich um eine Tätigkeit als Köchin mit Facharbeiterabschluss gehandelt. In Anbetracht der geforderten Bereitschaft zur Weiterbildung sei die Möglichkeit gegeben gewesen, die Zubereitungsart der mexikanischen Küche zu erlernen. Dies müsse vorausgesetzt werden, da nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur derjenige eine Beschäftigung suche, der alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Mit Urteil vom 16.06.2003 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 20.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 01.08. - 26.08.2001 Alhi zu zahlen. Das Arbeitsangebot sei nicht hinreichend präzise gewesen. Vor dem Hintergrund der Art der angebotenen Tätigkeit und der Kenntnisse der Klägerin wäre eine eingehende Information über die eventuelle Einarbeitung erforderlich gewesen. Dieser Verstoß gegen die Grundsätze der sachgerechten Vermittlung stelle einen wichtigen Grund für die Arbeitsablehnung dar. Es hätte sich eine vorherige Erörterung aufdrängen müssen, weil Zweifel am Leistungsvermögen des Arbeitssuchenden vorab zu klären seien.
Gegen dieses - am 18.08.2003 zugegangene - Urteil hat die Beklagte am 15.09.2003 Berufung eingelegt. Das Arbeitsangebot habe durchaus den Anforderungen an eine sachgerechte Arbeitsvermittlung entsprochen. Ein schriftliches Angebot könne erfolgen, wenn alle erforderlichen Angaben eindeutig erkennbar seien. Im vorliegenden Fall sei in dem Stellenangebot insbesondere die Bereitschaft zur Weiterbildung angesprochen worden, weshalb von der Klägerin die Möglichkeit hätte gesehen werden müssen, sich die mexikanische Küche eventuell erst anzueignen. Im Übrigen habe sie davon ausgehen können, dass auch andere Köche nicht über Kenntnisse der mexikanischen Küche verfügten, so dass das Argument, in diesem Bereich weder ausgebildet zu sein noch diesbezügliche Erfahrungen zu haben, nicht einschlägig erscheine.
Auf Anfrage des Gerichts hat die K ... W ... GmbH mit Schreiben vom 20.01.2004 durch einen Mitarbeiter der Personalabteilung sowie einen Dozenten folgende Einschätzung abgegeben: "Während des Praktikums mit einer Zeitdauer von 6 Monaten konnte Frau P ... das erworbene Wissen und die erlernten Fertigkeiten in einem Gaststättenbetrieb anwenden und erweitern. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass Frau P ... sich entsprechend ihrer beruflichen Neuorientierung, Köchin, auf dem ersten Arbeitmarkt um einen Arbeitsplatz bemühen kann. Die geforderte Zusatzqualifikation Zubereitung von Speisen der mexikanischen Küche baut auf die erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf und ist abhängig von der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft in einem Zeitrahmen von 4 - 6 Wochen erlernbar. Die Annahme eines entsprechenden Angebotes ist grundsätzlich zu bestätigen."
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Chemnitz vom 16. Juni 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Arbeitsangebot habe nicht dem persönlichen Profil der Klägerin entsprochen. Da sie seit Juni 2000 nicht mehr in dem Beruf der Köchin tätig gewesen sei, habe man nicht von ihr erwarten können, dass sie in einem so speziellen Bereich als Köchin tätig werden könne.
Nach einem Hinweis des Gerichts auf die Problematik der Rechtsfolgenbelehrung hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung mit den weitergehenden Folgen sei lediglich überschießend. Dies könne nicht dazu führen, dass auch die milderen Rechtsfolgen nicht eintreten, zumal die Klägerin bereits zuvor Vermittlungsvorschlägen nicht nachgekommen sei.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 151 SGG.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Chemnitz (SG) hat - im Ergebnis - zutreffend den Sperrzeitbescheid vom 20. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2001 aufgehoben. Die gesetzlichen Vorgaben für den Eintritt einer Sperzeit waren nicht vollständig erfüllt:
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen zunächst voraus, dass der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung).
Es konnte dahingestellt bleiben, ob den Entscheidungsgründen des SG zu folgen gewesen wäre, denn diese Ausführungen waren letztlich nicht entscheidungserheblich: Der Eintritt einer Sperrzeit scheitert bereits an der von der Beklagten fehlerhaft verwandten Rechtsfolgenbelehrung. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit nur ein, wenn der Arbeitslose über die Rechtsfolgen hinreichend belehrt wurde. Die Belehrung muss im Zusammenhang und i. V. m. dem jeweils konkreten Angebot die jeweils hierfür drohende Rechtsfolge nach Dauer und Wirkung bezeichnen (Niesel, SGB III, Rdnr. 62 zu § 144). Diese hieraus deutlich werdende Warnfunktion (Winkler in: Gagel, SGB III, Rdnr. 172 zu § 144) ist nur dann erfüllt, wenn die Rechtsfolgenbelehrung korrekt, richtig, vollständig und verständlich ist (BSG, Urteil vom 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 - SozR 4100 § 119 Nr. 18).
Dies war hier nicht gegeben: Unmittelbar aus der vorliegenden Rechtsfolgenbelehrung hätte die Klägerin lediglich erkennen können, dass bei einer Ablehnung des konkreten Arbeitsangebotes die angegebenen Folgen für sie nicht zutreffend sind, denn sie hatte nicht bereits Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten.
Welche Folgen demgegenüber eine 1. Sperrzeit hat, ist in dem gesamten Text nicht dargelegt. Lediglich der Hinweis auf die im Merkblatt für Arbeislose näher dargelegten Folgen ist hierfür nicht ausreichend (BSGE 44, 71. 73).
Ist daher die auf das konkrete Arbeitsangebot bezogene Belehrung - wie im vorliegenden Fall - unzutreffend, hat dies zur Folge, dass eine Sperrzeit selbst dann nicht eintreten kann, wenn dem Arbeitslosen eventuell aus früheren Belehrungen die Rechtsfolgen bekannt waren (Winkler in: Gagel, SGB III, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebotes betreffend den Zeitraum vom 25.07. bis 16.10.2001 (12 Wochen). Hinsichtlich der Aufhebung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ist jedoch nur der Zeitraum vom 25.07.bis 26.08.2001 streitig.
Die am ...1957 geborene Klägerin hat einen Facharbeiterabschluss für Betriebs- und Verkehrsdienst. In diesem Beruf arbeitete sie als Dienstreglerin. Sie war vom 01.09.1973 bis 31.07.1994 beitragspflichtig beschäftigt und hat zuletzt als Bürokraft bei der D ... AG gearbeitet. Mit Wirkung vom 01.08.1994 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Nach mehrfachen Änderungen bewilligte ihr schließlich die Beklagte Alg ab dem 01.01.1995.
Nach Ablauf des Alg-Anspruchs mit dem 04.04.1997 bewilligte ihr die Beklagte ab dem 05.04.1997 Alhi.
Vom 28.08.1995 bis zum 23.08.1996 besuchte die Klägerin zunächst eine berufliche Bildungsmaßnahme für Organisation und Verwaltung in gemeinnützigen Betrieben. Wärend dieser Zeit bezog sie Unterhaltsgeld (Uhg).
Vom 03.08.1998 bis zum 25.09.1998 nahm die Klägerin an einer Eignungsfeststellung für den Beruf der Köchin teil.
Anschließend absolvierte sie vom 28.09.1998 bis zum 27.06.2000 an der K ... W ... GmbH, Außenstelle M ..., eine Ausbildung zur Köchin. Diese bestand die Klägerin mit der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer im Ausbildungsberuf Köchin am 28.06.2000. Hinsichtlich der Ausbildungsinhalte im Einzelnen wird auf die Unterlagen der K ... W ... GmbH (LSG-Akte Blatt 42 ff.) verwiesen.
Nach dem folgenden Bezug von Anschluss-Unterhaltsgeld bezog die Klägerin ab dem 28.09.2000 wieder Alhi.
Vom 11.12.2000 bis zum 02.03.2001 hatte die Klägerin sodann ein Beschäftigungsverhältnis bei einem Personalservice.
Mit Bescheid vom 29.03.2001 bewilligte die Beklagte wiederum Alhi ab dem 08.03.2001 bis zum 04.04.2001 (Ende des Bewilligungsabschnittes) in Höhe von 297,57 DM wöchentlich.
Mit Bescheid vom 25.04.2001 bewilligte die Beklagte ab dem 05.04.2001 (Beginn des folgenden Bewilligungsabschnittes) Alhi in Höhe von wöchentlich 292,11 DM (täglicher Leistungsbetrag 41,73 DM, BE 780,00 DM, Leistungsgruppe A entsprechend der Steuerklasse I/erhöhter Leistungssatz).
Mit Schreiben vom 17.04.2001 wurde der Klägerin durch das Arbeitsamt Z ... folgendes Arbeitsangebot unterbreitet:
Tätigkeit als Köchin in der mexikanischen Bar und Restaurant " ..."
Anforderungen: Zubereitung von Speisen der mexikanischen Küche, gehobene Küche, Facharbeiterabschluss gefordert, kreativ, Bereitschaft zur Weiterbildung, Führerschein notwendig
Dieses Arbeitsangebot enthielt die folgende Rechtsfolgenbelehrung: Für den Fall, dass Sie -ohne wichtigen Grund- die Ihnen umseitig angebotene Arbeit nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindern, beachten Sie bitte folgendes:
Ihr gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen erlischt vollständig, wenn Sie nach Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld Anlaß zum Eintritt mehrerer Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeit jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten haben. Dies trifft auch zu, falls Sie Bezieher von Arbeitslosenhilfe geworden sind oder werden, auch in diesem Falle werden alle nach der Entstehung des Anspruches auf Arbeitslosengeld eingetretenen Sperrzeiten unabhängig davon zusammengerechnet, ob sie wegen Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung oder wegen Ablehnung bzw. Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme eintreten.
Erlischt Ihr Anspruch, können Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nur mit neuen versicherungspflichtigen Zeiten nach dem Erlöschen erwerben. Ihr Anspruch erlischt nicht wegen einer Arbeitsaufgabe, wenn Sie mit der aufgegebenen versicherungspflichtigen Beschäftigung die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld (erneut) erfüllt haben; in diesem Fall werden auch in der Vergangenheit eingetretene Sperrzeiten für das Erlöschen des neu erworbenen Anspruchs bedeutungslos. Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das Merkblatt 1 für Arbeitslose - "Ihre Rechte und Pflichten".
Mit Schreiben vom 22.05.2001 sandte die Beklagte der Klägerin sodann noch ein weiteres Arbeitsangebot für die Tätigkeit einer Köchin.
Hinsichtlich beider Arbeitsangebote nahm die Klägerin mit den potenziellen Arbeitgebern in keiner Weise Kontakt auf.
Nachdem die Beklagte von den Arbeitgebern hierüber informiert worden war, wurde die Klägerin zu einer Stellungnahme für ihr Verhalten aufgefordert. Am 24.07.2001 erklärte sie hierzu schriftlich: "Keine Erfahrung in Kalkulation und Einkauf. Trau mich nicht allein zu kochen. Meist wird mit Berufserfahrung gesucht."
Durch Bescheid vom 20. August 2001 setzte die Beklagte hierauf für den Zeitraum vom 25.07.2001 bis zum 16.10.2001 eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Die Arbeitsangebote hätten den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen; sie seien daher zumutbar gewesen. Über die Rechtsfolge des Eintritts einer Sperrzeit gemäß § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei die Klägerin belehrt worden. Die von ihr angegebenen Gründe könnten bei Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden, zumal sie sich bei den genannten Arbeitgebern nicht einmal vorgestellt habe, um Einzelheiten der angebotenen Tätigkeiten zu erfahren. Zugleich hob die Beklagte mit Wirkung vom 25.07.2001 die Bewilligung der Leistung gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 SGB III auf. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen seien in Höhe von 292,11 DM zu erstatten.
Hiergegen legte die Klägerin am 21.08.2001 Widerspruch ein. Sie habe auf die beiden Arbeitsangebote nicht reagiert, weil sie von vornherein bei diesen keine Chance auf einen Arbeitsplatz gesehen habe.
Im Widerspruchsverfahren prüfte die Beklagte nochmals die Sachgerechtigkeit der Arbeitsangebote und gelangte zu dem Ergebnis, dass das zweite Arbeitsangebot wegen geforderter Berufserfahrung nicht zumutbar gewesen sei. Dies gelte jedoch nicht für das Arbeitsangebot vom 17.04.2001.
Durch Widerspruchsbescheid vom 02. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung der Sperrzeit stellte sie nunmehr nur noch auf die Ablehnung des Arbeitsangebotes in der Bar und Restaurant " ..." ab. Als Sperrzeitereignis bei Ablehnung bzw. bei Vereitelung eines Arbeitsangebotes sei dabei spätestens der von vornherein festgelegte oder mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vorstellungstermin - oder wenn ein solcher nicht bestanden habe - der Tag der Meldung beim Arbeitsamt anzusehen, zu dem das Ergebnis des Vermittlungsversuchs bekannt zu geben war; bis zu diesem Zeitpunkt werde dem Arbeitslosen eine Überlegungsfrist eingeräumt. Die Ablehnung des Arbeitsangebotes sei hier ausdrücklich erst am 24.07.2001 erfolgt. Unter Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft sei der Klägerin das Arbeitsangebot zumutbar gewesen. Mit der Ablehnung sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten. Dies habe die Klägerin auf Grund der Hinweise in den Vordrucken erkennen können und müssen.
Am 27.08.2001 nahm die Klägerin - bis auf weiteres - ein Beschäftigungsverhältnis auf.
Gegen die festgesetzte Sperrzeit sowie die Aufhebung der Leistungsbewilligung hat sich die Klägerin am 27.11.2001 an das Sozialgericht Chemnitz (SG) gewandt. Sie sei von Beruf Facharbeiterin für Betriebs- und Verkehrsdienst; in diesem Beruf habe sie von 1973 bis Juli 1994 gearbeitet. Im Rahmen einer Umschulung habe sie sich später zur Köchin qualifiziert. Die Unterbreitung des Arbeitsangebotes in der Bar und Restaurant " ..." habe nicht den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen, da die Tätigkeit nicht zumutbar gewesen sei. Im Rahmen der Umschulung seien lediglich Grundkenntnisse des Kochens und der Speisenzubereitung sowie der Kalkulation und des Einkaufs vermittelt worden. Seit dem Ende der Maßnahme habe sich die Klägerin auf 16 - teils vom Arbeitsamt angebotene und teils selbstrecherchierte - Arbeitsstellen beworben. Das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses sei überwiegend daran gescheitert, dass die Klägerin weder Facharbeiterin sei noch die erforderliche Berufserfahrung im Einkauf und der Kalkulation vorweisen könne. Die Klägerin habe ihrem Vermittler gegenüber zuvor unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie sich für Stellen eigne, bei denen die Zubereitung gutbürgerlicher Küche erfolge sowie Großküchen/Kantinen; zumal ihr die ausreichenden Erfahrungen in der Zubereitung von Einzelspeisen und der Kalkulation fehlten. Für ein selbstständiges Arbeiten in einem großen Restaurant als Alleinkoch habe sie nicht die entsprechende Ausbildung und Erfahrung.
Daher habe es sich hier um ein Angebot gehandelt, dass von ihren Tätigkeitsfeldern und ihrem Kenntnisstand weit entfernt gewesen sei. Die Zubereitung mexikanischer sowie ausländischer Küche sei nicht Gegenstand ihrer Ausbildung gewesen.
Demgegenüber hat die Beklagte eingewandt, bei dem Arbeitsangebot vom 17.04.2001 habe es sich um eine Tätigkeit als Köchin mit Facharbeiterabschluss gehandelt. In Anbetracht der geforderten Bereitschaft zur Weiterbildung sei die Möglichkeit gegeben gewesen, die Zubereitungsart der mexikanischen Küche zu erlernen. Dies müsse vorausgesetzt werden, da nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur derjenige eine Beschäftigung suche, der alle Möglichkeiten nutze und nutzen wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Mit Urteil vom 16.06.2003 hat das SG der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 20.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 01.08. - 26.08.2001 Alhi zu zahlen. Das Arbeitsangebot sei nicht hinreichend präzise gewesen. Vor dem Hintergrund der Art der angebotenen Tätigkeit und der Kenntnisse der Klägerin wäre eine eingehende Information über die eventuelle Einarbeitung erforderlich gewesen. Dieser Verstoß gegen die Grundsätze der sachgerechten Vermittlung stelle einen wichtigen Grund für die Arbeitsablehnung dar. Es hätte sich eine vorherige Erörterung aufdrängen müssen, weil Zweifel am Leistungsvermögen des Arbeitssuchenden vorab zu klären seien.
Gegen dieses - am 18.08.2003 zugegangene - Urteil hat die Beklagte am 15.09.2003 Berufung eingelegt. Das Arbeitsangebot habe durchaus den Anforderungen an eine sachgerechte Arbeitsvermittlung entsprochen. Ein schriftliches Angebot könne erfolgen, wenn alle erforderlichen Angaben eindeutig erkennbar seien. Im vorliegenden Fall sei in dem Stellenangebot insbesondere die Bereitschaft zur Weiterbildung angesprochen worden, weshalb von der Klägerin die Möglichkeit hätte gesehen werden müssen, sich die mexikanische Küche eventuell erst anzueignen. Im Übrigen habe sie davon ausgehen können, dass auch andere Köche nicht über Kenntnisse der mexikanischen Küche verfügten, so dass das Argument, in diesem Bereich weder ausgebildet zu sein noch diesbezügliche Erfahrungen zu haben, nicht einschlägig erscheine.
Auf Anfrage des Gerichts hat die K ... W ... GmbH mit Schreiben vom 20.01.2004 durch einen Mitarbeiter der Personalabteilung sowie einen Dozenten folgende Einschätzung abgegeben: "Während des Praktikums mit einer Zeitdauer von 6 Monaten konnte Frau P ... das erworbene Wissen und die erlernten Fertigkeiten in einem Gaststättenbetrieb anwenden und erweitern. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass Frau P ... sich entsprechend ihrer beruflichen Neuorientierung, Köchin, auf dem ersten Arbeitmarkt um einen Arbeitsplatz bemühen kann. Die geforderte Zusatzqualifikation Zubereitung von Speisen der mexikanischen Küche baut auf die erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf und ist abhängig von der Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft in einem Zeitrahmen von 4 - 6 Wochen erlernbar. Die Annahme eines entsprechenden Angebotes ist grundsätzlich zu bestätigen."
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Chemnitz vom 16. Juni 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Arbeitsangebot habe nicht dem persönlichen Profil der Klägerin entsprochen. Da sie seit Juni 2000 nicht mehr in dem Beruf der Köchin tätig gewesen sei, habe man nicht von ihr erwarten können, dass sie in einem so speziellen Bereich als Köchin tätig werden könne.
Nach einem Hinweis des Gerichts auf die Problematik der Rechtsfolgenbelehrung hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung mit den weitergehenden Folgen sei lediglich überschießend. Dies könne nicht dazu führen, dass auch die milderen Rechtsfolgen nicht eintreten, zumal die Klägerin bereits zuvor Vermittlungsvorschlägen nicht nachgekommen sei.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 151 SGG.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Chemnitz (SG) hat - im Ergebnis - zutreffend den Sperrzeitbescheid vom 20. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2001 aufgehoben. Die gesetzlichen Vorgaben für den Eintritt einer Sperzeit waren nicht vollständig erfüllt:
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt der Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen zunächst voraus, dass der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung).
Es konnte dahingestellt bleiben, ob den Entscheidungsgründen des SG zu folgen gewesen wäre, denn diese Ausführungen waren letztlich nicht entscheidungserheblich: Der Eintritt einer Sperrzeit scheitert bereits an der von der Beklagten fehlerhaft verwandten Rechtsfolgenbelehrung. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III tritt eine Sperrzeit nur ein, wenn der Arbeitslose über die Rechtsfolgen hinreichend belehrt wurde. Die Belehrung muss im Zusammenhang und i. V. m. dem jeweils konkreten Angebot die jeweils hierfür drohende Rechtsfolge nach Dauer und Wirkung bezeichnen (Niesel, SGB III, Rdnr. 62 zu § 144). Diese hieraus deutlich werdende Warnfunktion (Winkler in: Gagel, SGB III, Rdnr. 172 zu § 144) ist nur dann erfüllt, wenn die Rechtsfolgenbelehrung korrekt, richtig, vollständig und verständlich ist (BSG, Urteil vom 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 - SozR 4100 § 119 Nr. 18).
Dies war hier nicht gegeben: Unmittelbar aus der vorliegenden Rechtsfolgenbelehrung hätte die Klägerin lediglich erkennen können, dass bei einer Ablehnung des konkreten Arbeitsangebotes die angegebenen Folgen für sie nicht zutreffend sind, denn sie hatte nicht bereits Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten.
Welche Folgen demgegenüber eine 1. Sperrzeit hat, ist in dem gesamten Text nicht dargelegt. Lediglich der Hinweis auf die im Merkblatt für Arbeislose näher dargelegten Folgen ist hierfür nicht ausreichend (BSGE 44, 71. 73).
Ist daher die auf das konkrete Arbeitsangebot bezogene Belehrung - wie im vorliegenden Fall - unzutreffend, hat dies zur Folge, dass eine Sperrzeit selbst dann nicht eintreten kann, wenn dem Arbeitslosen eventuell aus früheren Belehrungen die Rechtsfolgen bekannt waren (Winkler in: Gagel, SGB III, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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