Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 (9) AL 258/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 223/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 18/04 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Verfahren L 12 AL 4/00 durch den Beschluss vom 24.08.2000 erledigt worden ist. Die Klage auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wird als unzulässig abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 24.08.2000 erledigten Verfahren L 12 AL 4/00. Er meint, durch diesen Beschluss sei das Verfahren nicht erledigt worden, weil solche Beschlüsse keine Rechtskraft entfalten könnten. Hilfsweise geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens begehrt. Der Kläger sieht in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.05.2002 (- S 10 AL 122/00 -) eine Urkunde im Sinne vom § 580 Nr. 7 b ZPO. Durch diese Urkunde werde bewiesen, dass die Festsetzung der Sperrzeit vom 25.03.1992 bis 19.05.1992 als zweite Sperrzeit rechtswidrig gewesen sei und ihm Arbeitslosenhilfe ab 25.03.1992 bis heute zustehe.
Gleichzeitig war ein Verfahren L 12 AL 178/02 anhängig, in dem es um die Beseitigung der Folgen der zweiten Sperrzeit über § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) ging. Über diesen Rechtsstreit hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls entschieden.
Dieser Rechtsstreit hat folgenden Hintergrund: Der am 00.00.1959 geborene Kläger leistete nach seiner Abiturprüfung im Mai 1979 in der Zeit vom 02.07.1979 bis 31.10.1980 seinen Grundwehr- sowie Zivildienst ab. In der Zeit vom 01.01.1981 bis 09.02.1981 war der Kläger arbeitslos. Sodann war er für ca. 3 Monate im gewerbli chen Bereich tätig. Im Oktober 1981 nahm er ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität N auf, welches er nach 3 Semestern im Juli 1983 nicht mehr fortsetzte. Vom 01.08.1985 bis 23.01.1988 absolvierte er eine Ausbildung bei der Firma K in T. Dort war er bis 30.09.1988 als Industriekaufmann tätig. Während dieser Zeit machte er zudem an der Berufsakademie in Schleswig-Holstein den Abschluss zum Betriebwirt.
Am 27.09.1988 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 01.10.1988. Nach Anspruchserschöpfung bezog der Kläger ab 30.09.1989 Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 17.04.1990 stellte die Beklagte den Eintritt einer ersten Sperrzeit für die Zeit vom 27.03. bis 21.05.1990 fest. Der Kläger habe sich am 26.03.1990 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer praxis- und anwendungsorientierten Datenverarbeitungs-Maßnahme zur beruflichen Fortbildung teilzunehmen, für die die Beklagte eine Förderung der Teilnahme nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über die Förderung der beruflichen Bildung zugesagt habe. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei dem Kläger zumutbar, weil er durch die Teilnahme am Praxistraining die berufliche Mobilität erheblich verbessern würde, zumal seit seiner Beschäftigungslosigkeit der technologische Wandel so weit fortgeschritten sei, dass er künftig ohne eine Auffrischung der beruflichen Kenntnisse Mühe haben werde, einen adäquaten Arbeitsplatz zu erhalten. Er werde gebeten, zu beachten, dass sein Leistungsanspruch erlösche, wenn er in Zukunft erneut Anlass für den Eintritt einer 8- oder 12wöchigen Sperrzeit gebe.
Nach Ablauf dieser Sperrzeit bezog der Kläger wieder durchgehend Leistungen von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 11.05.1992 stellte die Beklagte erneut den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 25.03. bis 19.05.1992 fest. Gleichzeitig hob sie die Leistungsbewilligung ab 25.03.1992 auf und machte einen Erstattungsanspruch von 1.095,00 DM geltend. Sie stellte darüber hinaus unter Bezugnahme auf den ersten Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 das Erlöschen des Leistungsanspruchs des Klägers fest, da er nach Entstehung des Leistungsanspruchs schon einmal Anlass für den Eintritt einer das gesetzliche Normalmaß umfassenden Sperrzeit gegeben habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.1992 zurückwies.
Mit einer am 02.10.1995 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 12 Ar 131/97) verfolgte der Kläger unter anderem das Ziel der Wiedereinsetzung seines Arbeitslosenhilfebezuges. Diese Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 08.10.1997 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, welche bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem Az. L 12 Ar 203/97 geführt wurde. Die Beteiligten beendeten dieses Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs, nachdem die Beklagte einen Schriftsatz des Klägers vom 07.06.1996 als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wertete und sich bereit erklärte, den bestandskräftigen Bescheid vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zu überprüfen.
Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.1998 die Rücknahme des Bescheides vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.1998 zurück. Dagegen führte der Kläger erneut vor dem Sozialgericht Detmold ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 3 (9) AL 258/98 mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, den Bescheid vom 11.05.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zurückzunehmen und ihm Arbeitslosenhilfe fortlaufend ab 25.03.1992 zu gewähren.
Am 11.08.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 17.04.1990 gem. § 44 SGB X.
In der Folgezeit wies das Sozialgericht Detmold die unter dem Az. S 3 (9) AL 258/98 geführte Klage mit Urteil vom 29.10.1999 ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die beim LSG NRW unter dem Az. L 12 AL 4/00 geführt wurde.
Am 08.11.1999 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold eine weitere Klage (Az. S 10 AL 46/99) mit dem Begehren, die Nichtigkeit des Sperrzeitbescheides vom 17.04.1990 festzustellen. Das Gericht wies diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2000 ab. Das diesbezüglich geführte Berufungsverfahren vor dem LSG NRW wurde unter dem Az. L 9 AL 91/00 anhängig.
In dem Berufungsverfahren mit dem Az. L 12 AL 4/00 (Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 11.05.1992) wies das LSG NRW mit Beschluss vom 24.08.2000 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.10. 1999 zurück. Die Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen. Hiergegen erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, welche vom Bundessozialgericht (BSG) in dem Verfahren B 7 AL 186/00 B mit Beschluss vom 27.03. 2001 als unzulässig verworfen wurde. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Nichtigkeitsklage, die mit weiterem Beschluss des BSG unter dem Az. B 7 AL 6/01 BH vom 28.06.2001 als unzulässig verworfen wurde.
In dem Berufungsverfahren L 9 AL 91/00 wies das LSG NRW die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.05.2000 mit Urteil vom 14.12.2000 zurück. Auch hier wurde die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil des LSG NRW vom 14.12.2000 erhob der Kläger am 05.02.2001 eine Restitutionsklage. Diese wurde mit Beschluss des LSG NRW unter dem Az L 9 AL 32/01 vom 30.08.2001 abgewiesen. Die Revision wurde wiederum nicht zugelassen.
Mit Bescheid vom 04.01.2000 lehnte die Beklagte zwischenzeitlich die Rücknahme des Bescheides vom 17.04.1990 nach § 44 SGB X ab (Antrag vom 11.08. 1999).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2000 zurückwies.
Dagegen erhob der Kläger am 02.05.2000 vor dem Sozialgericht Detmold Klage, die unter dem Az. S 10 AL 122/00 anhängig wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2002 verurteilte das Sozialgericht Detmold die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2000, den Bescheid vom 17.04.1990 zurückzunehmen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten, weil es an einer ordnungsgemäßen vorherigen schriftlichen Förderungszusage gefehlt habe. Gleichwohl komme ein Leistungsanspruch für die Zeit vom 27.03. - 21.05.1990 nicht in Betracht, was aus § 44 Abs. 4 SGB X folge. Der Vierjahreszeitraum des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X beginne am 11.08.1995 und ende am 10.08.1999. Der Sperrzeitzeitraum ab 27.03.1990 liege vor dieser Zeit, so dass Leistungen nicht zu erbringen seien. Für die Zeit der 2. Sperrzeit ab 25.03.1992 sei die Klage unzulässig, weil hierüber eine rechtskräftige Entscheidung L 12 AL 4/00 vorliege. Gegen diesen Gerichtsbescheid ist weder vom Kläger noch von der Beklagten Berufung eingelegt worden. Eine am 20.06.2003 erhobene Restitutionsklage ist vom Kläger am 07.10.2003 zurückgenommen worden (S 10 AL 266/03).
Am 13.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten,
- 1. - den Bescheid vom 17.04.1990 zurückzunehmen,
- 2. - den Bescheid vom 11.05.1992 zurückzunehmen und
- 3. - ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Auf diesen Antrag nahm die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2002 den ersten Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 zurück. Ein Zahlungsanspruch entstehe daraus jedoch gem. § 44 Abs. 4 SGB X nicht. Auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold (Az. S 10 AL 122/00) werde Bezug genommen.
Mit weiterem Bescheid vom 26.09.2002 lehnte die Beklagte die Rücknahme des zweiten Sperrzeitbescheides vom 11.05.1992 ab. Seit dem letzten Tag des (rechtmäßigen) Bezugs von Arbeitslosenhilfe am 24.03.1992 und dem Eingang der Überprüfungsanträge sei bereits mehr als ein Jahr vergangen. Der mit Bescheid vom 04.10.1991 bewilligte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei daher nach § 196 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erloschen, auch wenn die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe damals zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig aufgehoben wurde und Leistungen gem. § 44 Abs. 4 SGB X für diese Zeit nicht mehr erbracht werden könnten.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem der erste Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 zurückgenommen worden sei, sei auch der zweite Sperrzeitbescheid vom 11.05.1992 zurückzunehmen, weil in diesem Bescheid keine zweite, sondern allenfalls eine erste Sperrzeit hätte verhängt werden dürfen, die nicht zum Verlust des Arbeitslosenhilfeanspruchs führen könne. Die Rechtswidrigkeit und Rücknahme sowohl des Bescheides vom 17.04.1990 als auch des Bescheides vom 11.05.1992 führten dazu, dass der Kläger unabhängig von den Regelungen des § 44 SGB X und unabhängig von der Regelung des § 196 Abs. 1 Nr. 2 SGB III einen Folgenbeseitigungsanspruch habe, das heißt, einen Anspruch auf Rückgängigmachung aller durch die aufgehobenen Sperrzeitbescheide bewirkten unmittelbar belastenden Folgen (BSGE 49, 79). Nach der Rechtsprechung des BSG sei der Kläger so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 nicht und der Sperrzeitbescheid vom 11.05.1992 als erster Sperrzeitbescheid ergangen wäre. In diesem Fall hätte der Kläger über den 25.03.1992 hinaus Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bezogen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück. Der Bescheid vom 11.05.1992, mit dem das Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit festgestellt worden sei, sei insoweit rechtswidrig, als ein Erlöschen des Leistungsanspruchs nicht eingetreten sei. Der erste Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 sei durch Gerichtsbescheid vom 13.05.2002 aufgehoben worden. Somit sei zwar in der Zeit vom 25. 03. bis 19.05.1992 eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten, die jedoch nicht zum Erlöschen des Leistungsanspruchs führe. Dennoch könne Arbeitslosenhilfe nicht ab 20.05.1992 nachgezahlt werden. Der Nachzahlungsanspruch werde begrenzt durch § 44 Abs. 4 SGB X. Danach könnten Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Ein Nachzahlungsanspruch könne frühestens ab 01.01.1995 bestehen. Dies setze aber nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG voraus, dass innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt seien, Arbeitslosengeld bezogen oder beitragspflichtige Beschäftigungen von mindestens 150 Tagen zurückgelegt worden seien. Diese Voraussetzungen seien ab 01.01.1995 nicht erfüllt.
Dagegen hat der Kläger am 10.01.2003 Klage beim SG Detmold erhoben (S 10 AL 12/03), die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2003 abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG NRW vom 12.05.2004 - L 12 AL 187/03 -).
Mit Schriftsatz vom 12.09.2003 hat der Kläger beantragt, dass Verfahren L 12 AL 4/00 fortzusetzen. Der Kläger vertritt die Auffassung, Beschlüsse des LSG NRW nach § 153 Abs. 4 SGG hätten keine Rechtsfolgen, sondern seien nur als Zwischenentscheidungen anzusehen, deshalb sei das Verfahren auf seinen Antrag hin fortzusetzen. Auch die nachfolgenden Beschlüsse des BSG seien rechtsfolgenlos, da nur aus formalen Gründen entschieden worden sei, die sein damaliger Anwalt und nicht er zu vertreten habe.
Zumindest sei das Verfahren aber nach den Vorschriften der ZPO wieder aufzunehmen, da durch den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 13.05.2002 (S 10 AL 122/00) nunmehr feststehe, dass eine erste Sperrzeit im Jahre 1990 nicht eingetreten sei. Diese Urkunde beweise, dass der Beschluss vom 24.08.2000 - L 12 AL 4/00 -, das vorangegangene SG-Urteil und die davor erlassene Verwaltungsakte der Beklagten unzutreffend gewesen seien. Dies müsse nun im Wege des § 580 Nr. 7 b ZPO korrigiert werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbeschluss L 12 AL 4/00 LSG NRW vom 24.08.2000 zu beseitigen, das Urteil S 3 (9) AL 258/98 SG Detmold vom 29.10.1999 aufzuheben und den Bescheid vom 16.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1998 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, die zweite Sperrzeit vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht keine Möglihckeit, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzusetzen. Auch ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liege nicht vor, weil der Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 13.05.2002 zeitlich nach dem hier streitgen Beschluss des LSG vom 24.08.2000 liege. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 04.12.2003 wird Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der weiteren Streitsache L 12 AL 187/03 und der dort beigezogenen Streitakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag des Klägers, das Verfahren L 12 AL 4/00 fortzusetzen, ist unbegründet, denn der Beschluss vom 24.08.2000 ist rechtskräftig (§ 141 SGG). Die Auffassung des Klägers, der Senatsbeschluss vom 24.08.2000 sei einer materiellen Rechtskraft nicht fähig, ist unzutreffend. Der Beschluss des Senats ist nach § 153 Abs. 4 SGG ergangen. Gegen diesen Beschluss war nach § 158 Satz 3 und 4 SGG das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben, die der Kläger auch eingelegt hat. Mit der Verwerfung dieses Rechtsmittels durch das BSG (Beschluss vom 27.03.2001 - B 7 AL 186/00 B -) wurde der Senatsbeschluss rechtskräftig. In zwei weiteren Beschlüssen des BSG vom 28.06.2001 und 28.11.2001 (B 7 AL 6/01 und 38/01 BH) ist dem Kläger verdeutlich worden, dass der Rechtsweg erschöpft ist und er nicht damit gehört werden kann, sein Anwalt habe im Beschwerdeverfahren unzureichend vorgetragen und der Senatsbeschluss sei rechtlich unzutreffend. Der Senat hat den Ausführungen des BSG nichts hinzuzufügen und nimmt hierauf Bezug.
Soweit der Vortrag des Klägers auch als Wiederaufnahmeklage (Restitutionsklage) nach § 580 Nr. 7 b ZPO angesehen werden soll, ist diese als unzulässig zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 13.05.2002 - S 10 AL 122/00 - liegt zeitlich nach dem prozessbeendenden Senatsbeschluss vom 24.08.2000 und kann somit keine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO darstellen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl. 2002, § 179 Rdnr. 5 h).
Es war somit festzustellen, dass der Rechtsstreit L 12 AL 4/00 durch den Beschluss vom 24.08.2000 beendet worden ist und eine Fortsetzung nicht in Betracht kommt. Der Wiederaufnahmeantrag war jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorgelegen haben.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Fortsetzung oder Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 24.08.2000 erledigten Verfahren L 12 AL 4/00. Er meint, durch diesen Beschluss sei das Verfahren nicht erledigt worden, weil solche Beschlüsse keine Rechtskraft entfalten könnten. Hilfsweise geht der Senat davon aus, dass der Kläger die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens begehrt. Der Kläger sieht in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.05.2002 (- S 10 AL 122/00 -) eine Urkunde im Sinne vom § 580 Nr. 7 b ZPO. Durch diese Urkunde werde bewiesen, dass die Festsetzung der Sperrzeit vom 25.03.1992 bis 19.05.1992 als zweite Sperrzeit rechtswidrig gewesen sei und ihm Arbeitslosenhilfe ab 25.03.1992 bis heute zustehe.
Gleichzeitig war ein Verfahren L 12 AL 178/02 anhängig, in dem es um die Beseitigung der Folgen der zweiten Sperrzeit über § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) ging. Über diesen Rechtsstreit hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls entschieden.
Dieser Rechtsstreit hat folgenden Hintergrund: Der am 00.00.1959 geborene Kläger leistete nach seiner Abiturprüfung im Mai 1979 in der Zeit vom 02.07.1979 bis 31.10.1980 seinen Grundwehr- sowie Zivildienst ab. In der Zeit vom 01.01.1981 bis 09.02.1981 war der Kläger arbeitslos. Sodann war er für ca. 3 Monate im gewerbli chen Bereich tätig. Im Oktober 1981 nahm er ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität N auf, welches er nach 3 Semestern im Juli 1983 nicht mehr fortsetzte. Vom 01.08.1985 bis 23.01.1988 absolvierte er eine Ausbildung bei der Firma K in T. Dort war er bis 30.09.1988 als Industriekaufmann tätig. Während dieser Zeit machte er zudem an der Berufsakademie in Schleswig-Holstein den Abschluss zum Betriebwirt.
Am 27.09.1988 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Dies bewilligte ihm die Beklagte für die Zeit ab dem 01.10.1988. Nach Anspruchserschöpfung bezog der Kläger ab 30.09.1989 Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 17.04.1990 stellte die Beklagte den Eintritt einer ersten Sperrzeit für die Zeit vom 27.03. bis 21.05.1990 fest. Der Kläger habe sich am 26.03.1990 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert, an einer praxis- und anwendungsorientierten Datenverarbeitungs-Maßnahme zur beruflichen Fortbildung teilzunehmen, für die die Beklagte eine Förderung der Teilnahme nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) über die Förderung der beruflichen Bildung zugesagt habe. Die Teilnahme an dieser Maßnahme sei dem Kläger zumutbar, weil er durch die Teilnahme am Praxistraining die berufliche Mobilität erheblich verbessern würde, zumal seit seiner Beschäftigungslosigkeit der technologische Wandel so weit fortgeschritten sei, dass er künftig ohne eine Auffrischung der beruflichen Kenntnisse Mühe haben werde, einen adäquaten Arbeitsplatz zu erhalten. Er werde gebeten, zu beachten, dass sein Leistungsanspruch erlösche, wenn er in Zukunft erneut Anlass für den Eintritt einer 8- oder 12wöchigen Sperrzeit gebe.
Nach Ablauf dieser Sperrzeit bezog der Kläger wieder durchgehend Leistungen von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 11.05.1992 stellte die Beklagte erneut den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 25.03. bis 19.05.1992 fest. Gleichzeitig hob sie die Leistungsbewilligung ab 25.03.1992 auf und machte einen Erstattungsanspruch von 1.095,00 DM geltend. Sie stellte darüber hinaus unter Bezugnahme auf den ersten Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 das Erlöschen des Leistungsanspruchs des Klägers fest, da er nach Entstehung des Leistungsanspruchs schon einmal Anlass für den Eintritt einer das gesetzliche Normalmaß umfassenden Sperrzeit gegeben habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.1992 zurückwies.
Mit einer am 02.10.1995 erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Detmold (Az. S 12 Ar 131/97) verfolgte der Kläger unter anderem das Ziel der Wiedereinsetzung seines Arbeitslosenhilfebezuges. Diese Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 08.10.1997 als unzulässig abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, welche bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) unter dem Az. L 12 Ar 203/97 geführt wurde. Die Beteiligten beendeten dieses Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs, nachdem die Beklagte einen Schriftsatz des Klägers vom 07.06.1996 als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wertete und sich bereit erklärte, den bestandskräftigen Bescheid vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zu überprüfen.
Im Rahmen dieses Überprüfungsverfahrens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.1998 die Rücknahme des Bescheides vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.1998 zurück. Dagegen führte der Kläger erneut vor dem Sozialgericht Detmold ein Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 3 (9) AL 258/98 mit dem Begehren, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, den Bescheid vom 11.05.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zurückzunehmen und ihm Arbeitslosenhilfe fortlaufend ab 25.03.1992 zu gewähren.
Am 11.08.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 17.04.1990 gem. § 44 SGB X.
In der Folgezeit wies das Sozialgericht Detmold die unter dem Az. S 3 (9) AL 258/98 geführte Klage mit Urteil vom 29.10.1999 ab. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein, die beim LSG NRW unter dem Az. L 12 AL 4/00 geführt wurde.
Am 08.11.1999 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Detmold eine weitere Klage (Az. S 10 AL 46/99) mit dem Begehren, die Nichtigkeit des Sperrzeitbescheides vom 17.04.1990 festzustellen. Das Gericht wies diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.05.2000 ab. Das diesbezüglich geführte Berufungsverfahren vor dem LSG NRW wurde unter dem Az. L 9 AL 91/00 anhängig.
In dem Berufungsverfahren mit dem Az. L 12 AL 4/00 (Rücknahme des Sperrzeitbescheides vom 11.05.1992) wies das LSG NRW mit Beschluss vom 24.08.2000 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.10. 1999 zurück. Die Revision gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen. Hiergegen erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde, welche vom Bundessozialgericht (BSG) in dem Verfahren B 7 AL 186/00 B mit Beschluss vom 27.03. 2001 als unzulässig verworfen wurde. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Nichtigkeitsklage, die mit weiterem Beschluss des BSG unter dem Az. B 7 AL 6/01 BH vom 28.06.2001 als unzulässig verworfen wurde.
In dem Berufungsverfahren L 9 AL 91/00 wies das LSG NRW die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 10.05.2000 mit Urteil vom 14.12.2000 zurück. Auch hier wurde die Revision nicht zugelassen. Gegen das Urteil des LSG NRW vom 14.12.2000 erhob der Kläger am 05.02.2001 eine Restitutionsklage. Diese wurde mit Beschluss des LSG NRW unter dem Az L 9 AL 32/01 vom 30.08.2001 abgewiesen. Die Revision wurde wiederum nicht zugelassen.
Mit Bescheid vom 04.01.2000 lehnte die Beklagte zwischenzeitlich die Rücknahme des Bescheides vom 17.04.1990 nach § 44 SGB X ab (Antrag vom 11.08. 1999).
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2000 zurückwies.
Dagegen erhob der Kläger am 02.05.2000 vor dem Sozialgericht Detmold Klage, die unter dem Az. S 10 AL 122/00 anhängig wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2002 verurteilte das Sozialgericht Detmold die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2000, den Bescheid vom 17.04.1990 zurückzunehmen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Sperrzeit sei nicht eingetreten, weil es an einer ordnungsgemäßen vorherigen schriftlichen Förderungszusage gefehlt habe. Gleichwohl komme ein Leistungsanspruch für die Zeit vom 27.03. - 21.05.1990 nicht in Betracht, was aus § 44 Abs. 4 SGB X folge. Der Vierjahreszeitraum des § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X beginne am 11.08.1995 und ende am 10.08.1999. Der Sperrzeitzeitraum ab 27.03.1990 liege vor dieser Zeit, so dass Leistungen nicht zu erbringen seien. Für die Zeit der 2. Sperrzeit ab 25.03.1992 sei die Klage unzulässig, weil hierüber eine rechtskräftige Entscheidung L 12 AL 4/00 vorliege. Gegen diesen Gerichtsbescheid ist weder vom Kläger noch von der Beklagten Berufung eingelegt worden. Eine am 20.06.2003 erhobene Restitutionsklage ist vom Kläger am 07.10.2003 zurückgenommen worden (S 10 AL 266/03).
Am 13.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten,
- 1. - den Bescheid vom 17.04.1990 zurückzunehmen,
- 2. - den Bescheid vom 11.05.1992 zurückzunehmen und
- 3. - ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Auf diesen Antrag nahm die Beklagte mit Bescheid vom 26.09.2002 den ersten Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 zurück. Ein Zahlungsanspruch entstehe daraus jedoch gem. § 44 Abs. 4 SGB X nicht. Auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold (Az. S 10 AL 122/00) werde Bezug genommen.
Mit weiterem Bescheid vom 26.09.2002 lehnte die Beklagte die Rücknahme des zweiten Sperrzeitbescheides vom 11.05.1992 ab. Seit dem letzten Tag des (rechtmäßigen) Bezugs von Arbeitslosenhilfe am 24.03.1992 und dem Eingang der Überprüfungsanträge sei bereits mehr als ein Jahr vergangen. Der mit Bescheid vom 04.10.1991 bewilligte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei daher nach § 196 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erloschen, auch wenn die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe damals zwar rechtswidrig, aber bestandskräftig aufgehoben wurde und Leistungen gem. § 44 Abs. 4 SGB X für diese Zeit nicht mehr erbracht werden könnten.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem der erste Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 zurückgenommen worden sei, sei auch der zweite Sperrzeitbescheid vom 11.05.1992 zurückzunehmen, weil in diesem Bescheid keine zweite, sondern allenfalls eine erste Sperrzeit hätte verhängt werden dürfen, die nicht zum Verlust des Arbeitslosenhilfeanspruchs führen könne. Die Rechtswidrigkeit und Rücknahme sowohl des Bescheides vom 17.04.1990 als auch des Bescheides vom 11.05.1992 führten dazu, dass der Kläger unabhängig von den Regelungen des § 44 SGB X und unabhängig von der Regelung des § 196 Abs. 1 Nr. 2 SGB III einen Folgenbeseitigungsanspruch habe, das heißt, einen Anspruch auf Rückgängigmachung aller durch die aufgehobenen Sperrzeitbescheide bewirkten unmittelbar belastenden Folgen (BSGE 49, 79). Nach der Rechtsprechung des BSG sei der Kläger so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 nicht und der Sperrzeitbescheid vom 11.05.1992 als erster Sperrzeitbescheid ergangen wäre. In diesem Fall hätte der Kläger über den 25.03.1992 hinaus Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bezogen.
Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2002 zurück. Der Bescheid vom 11.05.1992, mit dem das Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit festgestellt worden sei, sei insoweit rechtswidrig, als ein Erlöschen des Leistungsanspruchs nicht eingetreten sei. Der erste Sperrzeitbescheid vom 17.04.1990 sei durch Gerichtsbescheid vom 13.05.2002 aufgehoben worden. Somit sei zwar in der Zeit vom 25. 03. bis 19.05.1992 eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten, die jedoch nicht zum Erlöschen des Leistungsanspruchs führe. Dennoch könne Arbeitslosenhilfe nicht ab 20.05.1992 nachgezahlt werden. Der Nachzahlungsanspruch werde begrenzt durch § 44 Abs. 4 SGB X. Danach könnten Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden sei. Ein Nachzahlungsanspruch könne frühestens ab 01.01.1995 bestehen. Dies setze aber nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG voraus, dass innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt seien, Arbeitslosengeld bezogen oder beitragspflichtige Beschäftigungen von mindestens 150 Tagen zurückgelegt worden seien. Diese Voraussetzungen seien ab 01.01.1995 nicht erfüllt.
Dagegen hat der Kläger am 10.01.2003 Klage beim SG Detmold erhoben (S 10 AL 12/03), die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 15.10.2003 abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (Urteil des LSG NRW vom 12.05.2004 - L 12 AL 187/03 -).
Mit Schriftsatz vom 12.09.2003 hat der Kläger beantragt, dass Verfahren L 12 AL 4/00 fortzusetzen. Der Kläger vertritt die Auffassung, Beschlüsse des LSG NRW nach § 153 Abs. 4 SGG hätten keine Rechtsfolgen, sondern seien nur als Zwischenentscheidungen anzusehen, deshalb sei das Verfahren auf seinen Antrag hin fortzusetzen. Auch die nachfolgenden Beschlüsse des BSG seien rechtsfolgenlos, da nur aus formalen Gründen entschieden worden sei, die sein damaliger Anwalt und nicht er zu vertreten habe.
Zumindest sei das Verfahren aber nach den Vorschriften der ZPO wieder aufzunehmen, da durch den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 13.05.2002 (S 10 AL 122/00) nunmehr feststehe, dass eine erste Sperrzeit im Jahre 1990 nicht eingetreten sei. Diese Urkunde beweise, dass der Beschluss vom 24.08.2000 - L 12 AL 4/00 -, das vorangegangene SG-Urteil und die davor erlassene Verwaltungsakte der Beklagten unzutreffend gewesen seien. Dies müsse nun im Wege des § 580 Nr. 7 b ZPO korrigiert werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbeschluss L 12 AL 4/00 LSG NRW vom 24.08.2000 zu beseitigen, das Urteil S 3 (9) AL 258/98 SG Detmold vom 29.10.1999 aufzuheben und den Bescheid vom 16.09.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1998 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, die zweite Sperrzeit vom 11.05.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1992 zurückzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
den Antrag des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte sieht keine Möglihckeit, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzusetzen. Auch ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO liege nicht vor, weil der Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 13.05.2002 zeitlich nach dem hier streitgen Beschluss des LSG vom 24.08.2000 liege. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 04.12.2003 wird Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der weiteren Streitsache L 12 AL 187/03 und der dort beigezogenen Streitakten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag des Klägers, das Verfahren L 12 AL 4/00 fortzusetzen, ist unbegründet, denn der Beschluss vom 24.08.2000 ist rechtskräftig (§ 141 SGG). Die Auffassung des Klägers, der Senatsbeschluss vom 24.08.2000 sei einer materiellen Rechtskraft nicht fähig, ist unzutreffend. Der Beschluss des Senats ist nach § 153 Abs. 4 SGG ergangen. Gegen diesen Beschluss war nach § 158 Satz 3 und 4 SGG das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben, die der Kläger auch eingelegt hat. Mit der Verwerfung dieses Rechtsmittels durch das BSG (Beschluss vom 27.03.2001 - B 7 AL 186/00 B -) wurde der Senatsbeschluss rechtskräftig. In zwei weiteren Beschlüssen des BSG vom 28.06.2001 und 28.11.2001 (B 7 AL 6/01 und 38/01 BH) ist dem Kläger verdeutlich worden, dass der Rechtsweg erschöpft ist und er nicht damit gehört werden kann, sein Anwalt habe im Beschwerdeverfahren unzureichend vorgetragen und der Senatsbeschluss sei rechtlich unzutreffend. Der Senat hat den Ausführungen des BSG nichts hinzuzufügen und nimmt hierauf Bezug.
Soweit der Vortrag des Klägers auch als Wiederaufnahmeklage (Restitutionsklage) nach § 580 Nr. 7 b ZPO angesehen werden soll, ist diese als unzulässig zu verwerfen. Der Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 13.05.2002 - S 10 AL 122/00 - liegt zeitlich nach dem prozessbeendenden Senatsbeschluss vom 24.08.2000 und kann somit keine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO darstellen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 2. Aufl. 2002, § 179 Rdnr. 5 h).
Es war somit festzustellen, dass der Rechtsstreit L 12 AL 4/00 durch den Beschluss vom 24.08.2000 beendet worden ist und eine Fortsetzung nicht in Betracht kommt. Der Wiederaufnahmeantrag war jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung der Revision nicht vorgelegen haben.
Rechtskraft
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