Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 4 V 115/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 V 20/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Sie ist 1927 geboren, polnischer Staatsangehörigkeit und lebt in Polen. Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1924 geborenen und am 03.10.1999 verstorbenen M G (MG). Nach ihren Angaben besuchte ihr Ehemann bis 1938 die Volksschule und danach bis 1940 die Landwirtschaftsfachschule. Während dieser Zeit war er auch im elterlichen Betrieb tätig. 1942 wurde MG zur deutschen Wehrmacht eingezogen. Im September 1943 erlitt er einen Schussbruch am linken Unterarm. Wegen der Folgen dieser Verletzung bezog MG mit Bescheid vom 12.10.1965 Teilversorgung nach dem BVG. Dabei legte der Beklagte als Schädigungsfolge "Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand nach Unterarmschussbruch der Speiche mit Armnervenlähmung" mit einer MdE von 50 v.H. vorlagen zugrunde. Nach Auskunft der Sozialversicherungsanstalt in Warschau vom 28.10.2002 erhielt MG ab 01.04.1949 in seinem Heimatland eine Kriegsinvalidenrente (Rentensymbol ZiW).
Nach der Entlassung aus der Wehrmacht arbeitete MG bis 1958 im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. Anschließend bewirtschaftete er zusammen mit der Klägerin eine eigene 10.12 ha große Landwirtschaft. Den Betrieb übertrug er im Dezember 1983 seinem Sohn. Ab dem 21.12.1983 bezog er, ebenso wie auch die Klägerin, eine Landwirtschaftsrente zu je 50 v. H. (Auskunft der Sozialversicherungsanstalt in Warschau vom 28.10.2002). Seit dem Tod ihres Ehemannes erhält die Klägerin in Polen eine Familienrente nach Maßgabe des Gesetzes vom 29.05.1974 über die Versorgung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten und deren Angehörige in Höhe von monatlich 753,05 Zloty (Bescheid der Sozialversicherungsanstalt, Abteilung Oppeln, Rentenabteilung vom 03.12.1999).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23.01.2000, beim Versorgungsamt N am 03.02.2000 eingegangen, Hinterbliebenenteilversorgung. Der Beklagte wertete zahlreiche von der Sozialversicherungsanstalt Oppeln erhaltene ärztliche Unterlagen aus und lehnte mit Bescheid vom 09.03.2001 die Zahlung von Witwenrente ab. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 1, S. 2 BVG für die Zahlung einer Teilversorgung lägen nicht vor. Der Ehemann der Klägerin sei nicht an einem Leiden verstorben, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt worden sei. Vielmehr habe eine altersbedingte allgemeine Arteriosklerose zum Tod des MG geführt. Diese habe mit den anerkannten Schädigungsfolgen in keinem Zusammenhang gestanden. Mit weiterem Bescheid vom 12.03.2001 lehnte es der Beklagte auch ab, der Klägerin Witwenbeihilfe als Teilversorgung zu zahlen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BVG seien ebenfalls nicht erfüllt. Die der Klägerin jetzt gezahlte Witwenversorgung sei nicht durch die Berufsaufgabe als selbständiger Landwirt erheblich gemindert worden. Aus dem beigezogenen Rentengutachten vom 16.05.1978 ergebe sich, dass bei dem Verstorbenen seit Jahren einer arteriellen Blutdruckerhöhung, eine allgemeine Gefäßverkalkung und Einschränkungen im Bewegungsapparat (Wirbelsäule) bestanden hätten. Die vorzeitige Berufsaufgabe als selbständiger Landwirt sei nicht schädigungsbedingt erfolgt.
Die Widersprüche der Klägerin, mit denen diese zumindest die Gewährung einer Kur beanspruchte, wies der Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2002 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Sozialversicherungsanstalt Oppeln auf Anfrage des Sozialgerichts Münster mit Schreiben vom 14.10.2002 noch einmal bestätigt, dass die Klägerin Familienrente nach einem Kriegsinvaliden in Höhe von monatlich 753,05 Zloty erhält.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2003 abgewiesen und die angefochtenen Bescheide des Beklagten im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin habe bereits aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Nach dieser auch auf Hinterbliebene anwendbaren Vorschrift sei das BVG auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besäßen, nicht anwendbar. Das gelte auch dann, wenn die im Heimatland gezahlte Versorgung wertmäßig niedriger sei, als die Leistungen nach dem BVG. Die Klägerin erhalte aufgrund der Kriegsverletzung ihres Ehemannes Versorgung vom polnischen Staat. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Polen.
Die Klägerin, die den Gerichtsbescheid am 26.05.2003 erhalten hat, hat am 20.06.2003 Berufung eingelegt. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts nicht für gerecht. Ihr Ehemann habe seine Gesundheit für Deutschland geopfert und es müsse doch wenigstens eine einmalige Hilfe als Wermutstropfen geben. Sie hat nach Erhalt der Terminsbenachrichtigung mitgeteilt, dass sie zum Verhandlungstermin nicht erscheinen und sich auch nicht vertreten lassen werde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen. Die Verwaltungsentscheidung sei zutreffend und er nehme hierauf erneut Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten verwiesen sowie auf die Verwaltungsakten (vier Bände) des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl für die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden. Die Klägerin ist in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Der Senat entnimmt dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin, dass sie Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG, jedenfalls aber eine einmalige Beihilfe in Form zumindest einer Badekur beansprucht.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Witwenrente (§ 38 BVG) noch auf Witwenbeihilfe (§ 48 BVG). Dem geltend gemachten Anspruch steht § 7 Abs. 2 BVG entgegen. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist richtig.
Gemäß § 7 Abs. 2 BVG ist dieses Gesetz auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat haben, nicht anwendbar, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen gibt es derartige zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Anwendung des § 7 Abs. 2 BVG für polnische Kriegsopfer mit Anspruch auf Versorgung gegen ihr Heimatland ausschließen, derzeit nicht.
Der in § 7 Abs. 2 BVG verankerte Grundsatz des Ausschlusses einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln bei gleicher Schädigungsursache erstreckt sich auch auf die Klägerin. Sie gehört als Hinterbliebene eines Kriegsinvaliden auch zum Kriegsopferversorgungs-System (KOV-System) des polnischen Staates. Ihr verstorbener Ehemann bezog nach Auskunft der polnischen Sozialversicherungsanstalt seit 1949 Leistungen aus diesem System. Sie besitzt aus gleicher Ursache, nämlich seiner Kriegsverletzung, einen solchen Versorgungsanspruch gegen die Republik Polen. Dies hat die Sozialversicherungsanstalt Abteilung Oppeln mit zwei Schreiben vom 03.12.1999 und vom 14.10.2002 bestätigt. Grundlage für die ihr gezahlte Familienrente nach einem Kriegsinvaliden ist das Gesetz vom 29.05.1974 über die Versorgung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten und deren Angehörige. Dieses Gesetz betrifft auch Kriegswitwenrenten nach Personen, die - wie MG - als Kriegsinvaliden in Zusammenhang mit den Kriegsschädigungen im Dienste der Deutschen Wehrmacht anerkannt worden sind. Es spricht in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 ausdrücklich von Leistungen für hinterbliebene Familienangehörige nach einem "verstorbenen Kriegsinvaliden". Die Kriegswitwenrente (Rentensymbol WZR) berücksichtigt danach die Kriegsverletzung des verstorbenen Ehemanns. Die Klägerin gehört somit zum Kreis der nach polnischem Recht potentiell Anspruchsberechtigten und hat danach grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem BVG. Unerheblich ist die Höhe der polnischen Familienrente und es kommt auch nicht darauf an, ob diese Rente niedriger ist, als die entsprechenden Leistungen nach dem BVG. Der Zweck des § 7 Abs. 2 BVG besteht neben der Vermeidung von Doppelleistungen auch darin, allein wegen der Zugehörigkeit des Geschädigten (hier der Hinterbliebenen) zum KOV-System eines anderen Staates sämtliche Ansprüche nach dem BVG auszuschließen (Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 28.07.1996 -B 9 V 19/98 R- mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterliche Rechtsprechung; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 1995, L 8 V 460/94). Die Klägerin hat insoweit auch keinen Anspruch auf einmalige Beihilfen oder eine Badekur.
Dieser grundsätzliche Ausschluss aus dem Anspruchssystem des BVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das BSG in seinem Urteil vom 20.05.1992 -9a RV 12/91- in SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 2 dargelegt. Der Senat schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an.
Unerheblich ist, dass der Beklagte, der in seiner Verwaltungspraxis polnische ZiW Renten nicht als Renten i.S.d. § 7 Abs. 2 BVG ansieht, dem verstorbenen Ehemann lange Zeit unter Anrechnung der nach polnischen Gesetzen gezahlten Kriegsinvalidenrente (Rentensymbol ZiW) in Kenntnis des § 7 Abs. 2 BVG Teilversorgung gezahlt hat. Dies bindet den Senat nicht. Der Verfügungssatz der entsprechenden Bescheide betrifft nur Leistungen an den Beschädigten. Hier geht es aber um den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente bzw. Witwenbeihilfe und die Berücksichtigung ihrer in Polen gezahlten Kriegswitwenrente (Rentensymbol WZR).
Das Sozialgericht hat danach zu Recht nicht die Feststellungen des Beklagten überprüft, ob der Ehemann der Klägerin an den Folgen der anerkannten Schädigung verstorben ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin den Beruf des selbständigen Landwirts schädigungsbedingt vorzeitig aufgeben musste. Diese Frage kann dahingestellt bleiben und bedarf keiner Erörterung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGG) sind nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Sie ist 1927 geboren, polnischer Staatsangehörigkeit und lebt in Polen. Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1924 geborenen und am 03.10.1999 verstorbenen M G (MG). Nach ihren Angaben besuchte ihr Ehemann bis 1938 die Volksschule und danach bis 1940 die Landwirtschaftsfachschule. Während dieser Zeit war er auch im elterlichen Betrieb tätig. 1942 wurde MG zur deutschen Wehrmacht eingezogen. Im September 1943 erlitt er einen Schussbruch am linken Unterarm. Wegen der Folgen dieser Verletzung bezog MG mit Bescheid vom 12.10.1965 Teilversorgung nach dem BVG. Dabei legte der Beklagte als Schädigungsfolge "Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand nach Unterarmschussbruch der Speiche mit Armnervenlähmung" mit einer MdE von 50 v.H. vorlagen zugrunde. Nach Auskunft der Sozialversicherungsanstalt in Warschau vom 28.10.2002 erhielt MG ab 01.04.1949 in seinem Heimatland eine Kriegsinvalidenrente (Rentensymbol ZiW).
Nach der Entlassung aus der Wehrmacht arbeitete MG bis 1958 im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. Anschließend bewirtschaftete er zusammen mit der Klägerin eine eigene 10.12 ha große Landwirtschaft. Den Betrieb übertrug er im Dezember 1983 seinem Sohn. Ab dem 21.12.1983 bezog er, ebenso wie auch die Klägerin, eine Landwirtschaftsrente zu je 50 v. H. (Auskunft der Sozialversicherungsanstalt in Warschau vom 28.10.2002). Seit dem Tod ihres Ehemannes erhält die Klägerin in Polen eine Familienrente nach Maßgabe des Gesetzes vom 29.05.1974 über die Versorgung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten und deren Angehörige in Höhe von monatlich 753,05 Zloty (Bescheid der Sozialversicherungsanstalt, Abteilung Oppeln, Rentenabteilung vom 03.12.1999).
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23.01.2000, beim Versorgungsamt N am 03.02.2000 eingegangen, Hinterbliebenenteilversorgung. Der Beklagte wertete zahlreiche von der Sozialversicherungsanstalt Oppeln erhaltene ärztliche Unterlagen aus und lehnte mit Bescheid vom 09.03.2001 die Zahlung von Witwenrente ab. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 S. 1, S. 2 BVG für die Zahlung einer Teilversorgung lägen nicht vor. Der Ehemann der Klägerin sei nicht an einem Leiden verstorben, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt worden sei. Vielmehr habe eine altersbedingte allgemeine Arteriosklerose zum Tod des MG geführt. Diese habe mit den anerkannten Schädigungsfolgen in keinem Zusammenhang gestanden. Mit weiterem Bescheid vom 12.03.2001 lehnte es der Beklagte auch ab, der Klägerin Witwenbeihilfe als Teilversorgung zu zahlen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 BVG seien ebenfalls nicht erfüllt. Die der Klägerin jetzt gezahlte Witwenversorgung sei nicht durch die Berufsaufgabe als selbständiger Landwirt erheblich gemindert worden. Aus dem beigezogenen Rentengutachten vom 16.05.1978 ergebe sich, dass bei dem Verstorbenen seit Jahren einer arteriellen Blutdruckerhöhung, eine allgemeine Gefäßverkalkung und Einschränkungen im Bewegungsapparat (Wirbelsäule) bestanden hätten. Die vorzeitige Berufsaufgabe als selbständiger Landwirt sei nicht schädigungsbedingt erfolgt.
Die Widersprüche der Klägerin, mit denen diese zumindest die Gewährung einer Kur beanspruchte, wies der Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2002 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Sozialversicherungsanstalt Oppeln auf Anfrage des Sozialgerichts Münster mit Schreiben vom 14.10.2002 noch einmal bestätigt, dass die Klägerin Familienrente nach einem Kriegsinvaliden in Höhe von monatlich 753,05 Zloty erhält.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.01.2003 abgewiesen und die angefochtenen Bescheide des Beklagten im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin habe bereits aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 2 BVG keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen. Nach dieser auch auf Hinterbliebene anwendbaren Vorschrift sei das BVG auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besäßen, nicht anwendbar. Das gelte auch dann, wenn die im Heimatland gezahlte Versorgung wertmäßig niedriger sei, als die Leistungen nach dem BVG. Die Klägerin erhalte aufgrund der Kriegsverletzung ihres Ehemannes Versorgung vom polnischen Staat. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Polen.
Die Klägerin, die den Gerichtsbescheid am 26.05.2003 erhalten hat, hat am 20.06.2003 Berufung eingelegt. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts nicht für gerecht. Ihr Ehemann habe seine Gesundheit für Deutschland geopfert und es müsse doch wenigstens eine einmalige Hilfe als Wermutstropfen geben. Sie hat nach Erhalt der Terminsbenachrichtigung mitgeteilt, dass sie zum Verhandlungstermin nicht erscheinen und sich auch nicht vertreten lassen werde.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe neue Gesichtspunkte nicht vorgetragen. Die Verwaltungsentscheidung sei zutreffend und er nehme hierauf erneut Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten verwiesen sowie auf die Verwaltungsakten (vier Bände) des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl für die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden. Die Klägerin ist in der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Der Senat entnimmt dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin, dass sie Hinterbliebenenversorgung nach dem BVG, jedenfalls aber eine einmalige Beihilfe in Form zumindest einer Badekur beansprucht.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Witwenrente (§ 38 BVG) noch auf Witwenbeihilfe (§ 48 BVG). Dem geltend gemachten Anspruch steht § 7 Abs. 2 BVG entgegen. Das mit der Berufung angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist richtig.
Gemäß § 7 Abs. 2 BVG ist dieses Gesetz auf Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat haben, nicht anwendbar, es sei denn, dass zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen gibt es derartige zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Anwendung des § 7 Abs. 2 BVG für polnische Kriegsopfer mit Anspruch auf Versorgung gegen ihr Heimatland ausschließen, derzeit nicht.
Der in § 7 Abs. 2 BVG verankerte Grundsatz des Ausschlusses einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln bei gleicher Schädigungsursache erstreckt sich auch auf die Klägerin. Sie gehört als Hinterbliebene eines Kriegsinvaliden auch zum Kriegsopferversorgungs-System (KOV-System) des polnischen Staates. Ihr verstorbener Ehemann bezog nach Auskunft der polnischen Sozialversicherungsanstalt seit 1949 Leistungen aus diesem System. Sie besitzt aus gleicher Ursache, nämlich seiner Kriegsverletzung, einen solchen Versorgungsanspruch gegen die Republik Polen. Dies hat die Sozialversicherungsanstalt Abteilung Oppeln mit zwei Schreiben vom 03.12.1999 und vom 14.10.2002 bestätigt. Grundlage für die ihr gezahlte Familienrente nach einem Kriegsinvaliden ist das Gesetz vom 29.05.1974 über die Versorgung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten und deren Angehörige. Dieses Gesetz betrifft auch Kriegswitwenrenten nach Personen, die - wie MG - als Kriegsinvaliden in Zusammenhang mit den Kriegsschädigungen im Dienste der Deutschen Wehrmacht anerkannt worden sind. Es spricht in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 2 ausdrücklich von Leistungen für hinterbliebene Familienangehörige nach einem "verstorbenen Kriegsinvaliden". Die Kriegswitwenrente (Rentensymbol WZR) berücksichtigt danach die Kriegsverletzung des verstorbenen Ehemanns. Die Klägerin gehört somit zum Kreis der nach polnischem Recht potentiell Anspruchsberechtigten und hat danach grundsätzlich keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem BVG. Unerheblich ist die Höhe der polnischen Familienrente und es kommt auch nicht darauf an, ob diese Rente niedriger ist, als die entsprechenden Leistungen nach dem BVG. Der Zweck des § 7 Abs. 2 BVG besteht neben der Vermeidung von Doppelleistungen auch darin, allein wegen der Zugehörigkeit des Geschädigten (hier der Hinterbliebenen) zum KOV-System eines anderen Staates sämtliche Ansprüche nach dem BVG auszuschließen (Bundessozialgericht -BSG- Urteil vom 28.07.1996 -B 9 V 19/98 R- mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterliche Rechtsprechung; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 1995, L 8 V 460/94). Die Klägerin hat insoweit auch keinen Anspruch auf einmalige Beihilfen oder eine Badekur.
Dieser grundsätzliche Ausschluss aus dem Anspruchssystem des BVG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das BSG in seinem Urteil vom 20.05.1992 -9a RV 12/91- in SozR 3-3100 § 7 BVG Nr. 2 dargelegt. Der Senat schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an.
Unerheblich ist, dass der Beklagte, der in seiner Verwaltungspraxis polnische ZiW Renten nicht als Renten i.S.d. § 7 Abs. 2 BVG ansieht, dem verstorbenen Ehemann lange Zeit unter Anrechnung der nach polnischen Gesetzen gezahlten Kriegsinvalidenrente (Rentensymbol ZiW) in Kenntnis des § 7 Abs. 2 BVG Teilversorgung gezahlt hat. Dies bindet den Senat nicht. Der Verfügungssatz der entsprechenden Bescheide betrifft nur Leistungen an den Beschädigten. Hier geht es aber um den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente bzw. Witwenbeihilfe und die Berücksichtigung ihrer in Polen gezahlten Kriegswitwenrente (Rentensymbol WZR).
Das Sozialgericht hat danach zu Recht nicht die Feststellungen des Beklagten überprüft, ob der Ehemann der Klägerin an den Folgen der anerkannten Schädigung verstorben ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin den Beruf des selbständigen Landwirts schädigungsbedingt vorzeitig aufgeben musste. Diese Frage kann dahingestellt bleiben und bedarf keiner Erörterung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SGG) sind nicht gegeben.
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